Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)
Text
Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)
Tätigkeit: Berufsverband
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) ist ein gewerkschaftlicher Berufs- und Fachverband der Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei und aller in der Kriminalitätsbekämpfung Beschäftigten. Der BDK setzt sich für die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder ein, insbesondere die Verbesserung der Arbeits-, Lebens- und Dienstbedingungen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung.
Der BDK sieht sich als Ansprechpartner für seine Mitglieder, für Bürgerinnen und Bürger, Vertretungen der Wissenschaft, der Polizeiführung sowie der Politik und Medien in allen kriminalstrategischen, berufspolitischen und gewerkschaftlichen Fragen.
Der BDK berät die Regierungen des Bundes und der Länder, die Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente in Fragen der nationalen und internationalen Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalprävention. Durch sein Wirken im politischen Raum, in den Medien, der Öffentlichkeit und in den Sicherheitsorganisationen leistet der BDK einen Beitrag zur Entwicklung einer praxisnahen, realistischen und fortschrittlichen Kriminalitätsbekämpfung.
Interessenbereiche: Kriminalitätsbekämpfung; EU-Gesetzgebung; Pflege; Extremismusbekämpfung; Hochschulbildung; Strafrecht; Geschlechterpolitik; Integration; Rechtspolitik; Seniorenpolitik; Cybersicherheit; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Familienpolitik; Migration; Asyl und Flüchtlingsschutz; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Parlamentarisches Verfahren; Datenschutz und Informationssicherheit; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Staatsorganisation; Verwaltungstransparenz/Open Government; Internetpolitik; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Rechte von Menschen mit Behinderung; Öffentliches Recht; Kommunikations- und Informationstechnik; Kinder- und Jugendpolitik; Digitalisierung; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU; Massenmedien; Terrorismusbekämpfung; Ausländer- und Aufenthaltsrecht; Opferschutz; Diversitätspolitik; Berufliche Bildung
Regelungsvorhaben:
- Entfristung der Möglichkeit zur Schaltung einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) beim Wohnungseinbruch: Der BDK befürwortet die Entfristung der Möglichkeit der Schaltung einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) beim Wohnungseinbruchsdiebstahl über den 11.12.2024 hinaus ausdrücklich, da er den polizeilichen Ermittlerinnen und Ermittlern auch zukünftig die Möglichkeit gibt, Straftaten aufzuklären, die erhebliche Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich der Bürgerinnen und Bürger darstellen. Aus Sicht der polizeilichen Praxis sollte der WED gem. § 244 Abs. 4 Strafgesetzbuch auch weiterhin in den Katalog des § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung aufgenommen werden.
- Ablehnung Referentenentwurf zum Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz: Der Referentenentwurf wird seitens des BDK als untauglich angesehen. Unterm Strich würde durch das VVBG eine Verwaltungsbehörde geschaffen werden, die kaum Handlungsspielraum hat, im Wesentlichen ein paar Dateiabklärungen durchführen und Leute befragen darf, die ihr nicht antworten müssen, und im Ergebnis darauf hoffen muss, dass entweder ein mutmaßlicher Krimineller, der zuvor oft viel Aufwand in Verschleierungshandlungen gesteckt hat, ohne jegliche Not plötzlich ein Geständnis bezüglich der kriminellen Herkunft seines Vermögens ablegt oder dass eine Staatsanwaltschaft dann in weitere Ermittlungen einsteigt.
- Nutzungsgenehmigung der Rechercheplattform Bundes-VeRA für das BKA und die Bundespolizei: Die Entscheidung der Bundesinnenministerin, dem BKA und der Bundespolizei die Nutzung der verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform "Bundes-VeRA" zu untersagen, ist dringend zurückzunehmen. Die Notwendigkeit datenbankübergreifender Analyseplattformen ist aus fachlicher Sicht alternativlos und muss sich anbieterunabhängig an den Bedarfen der Kolleginnen und Kollegen ausrichten, die diese Systeme im täglichen Dienst anwenden. Das Bundeserfassungsgericht hat klargestellt, dass die automatisierte Datenauswertung zur vorbeugeden Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig ist.
- Einführung geeigneter Straftatbestände zur Bekämpfung des Phänomens der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften im Sinne von § 1597a BGB: Einführung geeigneter Straftatbestände zur Bekämpfung des Phänomens der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften im Sinne von § 1597a BGB. Gewerbs- und bandenmäßiges Handeln ist dabei als strafverschärfend einzustufen. Die Mütter sind straffrei zu halten, wenn sie in der Gesamtschau selbst als Opfer eines organisierten Vorgehens anzusehen sind.
- Schnellstmöglicher Einsatz von KI bei den Strafverfolgunsbehörden: Der BDK setzt sich dafür ein, bedarfsorientierte KI-Systeme schnellstmöglich bei der Polizei zu implementieren und diese in enger Abstimmung mit den Anwenderinnen und Anwender bundesweit in einem iterativen Prozess über das Programm P20 zu etablieren. Der BDK begrüßt bei diesem Prozess eine enge Kooperation zwischen den Bedarfsträgern (Anwenderinnen und Anwender) der Wissenschaft und Wirtschaft und erkennt an, dass die aktuellen und künftigen Herausforderungen an die polizeiliche Praxis vor dem Hintergrund sich immer rasanter entwickelnder Kriminalitätsformen ohne den Einsatz von KI nicht zu bewältigen sind.
- Abschaffung des Weisungsrecht der Landesjustizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften: Der vorgelegte Entwurf und das darin vorgesehene Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis sowie das Verbot, die Weisungen frei von justizfremden Erwägungen zu erteilen, vermag die gegen das Weisungsrecht bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Denn diese Regelung bietet viele Schlupflöcher. Das Weisungsrecht ist in einer Vielzahl von EU-Staaten nicht existent. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft unterliegt keinen Weisungen. Es ist an der Zeit, dass auch die Bundesrepublik Deutschland dieses völlig überholte Relikt aus alter Zeit abschafft.
- Ermöglichung einer Funkzellenabfrage bei Enkeltrick, falschen Poleibeamten und Schockanrufen: Laut BGH Urteil können Funkzellendaten gem. § 100 g StPO nur noch bei Katalogtaten gem. § 100 g Abs. 2 StPO erhoben werden. Im § 100 g Abs. 2 StPO ist aber weder der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) noch der Betrug (§ 263 StGB) aufgeführt. Hierdurch ist es nach dem Beschluss des BGH nicht mehr möglich, im Bereich der Callcenterkriminalität (Schockanrufe, Enkeltrick, Falscher PVB, etc.) Funkzellendaten zu erheben. Dies ist jedoch häufig das einzige Mittel, agierende Täter zu ermittlen. Der Katalog des § 100 g Abs. 2 StPO ist daher um diese Tatbestände zu ergänzen.
- Verbot des Mitführen von Messern im öffentlichen Raum unter Gewährung von Ausnahmen: Die öffentliche Debatte zu Messerangriffen ist leider vielfach an einzelnen Taten ausgerichtet. Das Phänomen Messergewalt ist auf nationaler Ebene bislang nicht ausreichend wissenschafltich untersucht worden. Zugleich ist die Verwendung des Tatmittels Messer aus kriminalpolizeilicher Sicht aufgrund seiner Verfügbarkeit, Mitführmöglichkeit, Handhabung und (häufig täterseitig nicht abzusehender) Effizienz von besonderer Bedeutung. Die vorliegenden Zahlen zum Anstieg von Gewaltkriminaliät insgesamt und Messergewalt im Besonderen machen die Prüfung eines generellen Messerverbotes, mit Ausnahmen vom generellen Verbot für berufliche oder haushaltsübliche Zwecke dringend erforderlich. Flankierend müssen gezielte Präventionsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gestärkt werden.
- Biometrische Abgleiche mit Bilddaten aus dem Internet sollen ermöglicht werden: Der BDK begrüßt die angekündigte Gesetzesinitiative zur Ermöglichung des Einsatzes von Gesichtserkennungssoftware bei der Suche nach Tatverdächtigen in sozialen Medien. Der BDK lehnt den Einsatz Gesichtserkennungssystemen im öffentlichen Raum ab.
Der BDK setzt sich für eine Ausweitung der Nutzung biometrischer Gesichtserkennung im Internet für die Bekämpfung der Organisierten und schweren Kriminalität (Missbrauchsdarstellungen) i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO ein.
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