Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
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Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 568/26
30.09.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erlass eines
Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
Der Bayerische Ministerpräsident München, 29. September 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes
für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates: Erlass eines
Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat betont, dass Vorhaben der Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie von herausragender Bedeutung für die
Verteidigungsfähigkeit und strategische Resilienz der Bundesrepublik Deutschland
sind. Die Leistungsfähigkeit der Branche ist wesentlicher Bestandteil
der materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sowie der
Erfüllung der Verpflichtungen Deutschlands innerhalb der NATO und der
Europäischen Union. Sie hat wegen des Mehrfachnutzens spezifischer
Produkte auch für die zivile Sicherheit (Polizei- und
Sicherheitsbehörden, Bevölkerungsschutz) besondere Bedeutung. Zugleich leisten die
Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie einen
wichtigen Beitrag zur Sicherung industrieller Wertschöpfung, zu
Forschung, Entwicklung und qualifizierter Beschäftigung am
Wirtschaftsstandort Deutschland.
2. Dieser besonderen Bedeutung ist bei der Auslegung und Anwendung
des Bundesrechts Rechnung zu tragen. Stoßen Vorhaben der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bei der Schaffung oder Ausweitung
von Produktionskapazitäten auf durch Bundesrecht verursachte
Hemmnisse, kann dies die Abwehr- und Verteidigungsfähigkeit
Deutschlands beeinträchtigen.
3. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, ein
Beschleunigungsgesetz für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie vorzulegen.
4. Ein solches Gesetz zur Beschleunigung von Vorhaben der Sicherheits-
und Verteidigungsindustrie muss gezielt bundesrechtliche Regelungen
adressieren, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren vor allem
im Bereich Bau-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht zur
Anwendung kommen.
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5. In den entsprechenden Bundesgesetzen sollen Vorhaben der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie grundsätzlich ein Vorrang bei der
Interessenabwägung eingeräumt werden und vereinfachte,
beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen.
6. Die Bundesregierung wird im Einzelnen aufgefordert, folgende
Änderungen vor allem im Bau-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht
vorzunehmen:
a) Im Baugesetzbuch (BauGB) ist eine Regelung vorzusehen, nach
der Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bei der
Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen besonders zu
berücksichtigen sind.
b) Das Baugesetzbuch ist dahingehend zu ergänzen, dass
verteidigungsindustrielle Anlagen von besonderer Bedeutung für die
Landes- und Bündnisverteidigung bei der bauplanungsrechtlichen
Abwägung als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse zu
berücksichtigen sind.
c) Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist zu überprüfen und
anzupassen, damit die Errichtung und Erweiterung
verteidigungsindustrieller Produktions-, Forschungs-, Entwicklungs-, Lager- und
Instandhaltungsanlagen in geeigneten Industrie- und
Gewerbegebieten erleichtert wird.
d) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. die auf das
BImSchG gestützten Rechtsverordnungen sind um
Privilegierungen von Anlagen zu ergänzen, die der Herstellung, Instandhaltung
oder Lagerung von für die Landes- und Bündnisverteidigung
wesentlichen Gütern dienen. Für diese Anlagen sind verkürzte und
priorisierte Genehmigungsverfahren vorzusehen.
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e) Der Anwendungsbereich des § 60 BImSchG ist dahingehend zu
erweitern, dass er auch Anlagen im vorgenannten Sinne und nicht
nur solche der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte
umfasst.
f) Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist um eine Regelung
zu ergänzen, nach der Vorhaben der Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie von besonderer Bedeutung für die Landes- und
Bündnisverteidigung bis zum 31. Dezember 2035 in
überragendem öffentlichen Interesse stehen.
g) Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes sind dahingehend zu ergänzen, dass bei Vorhaben von
besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung
Ausnahmen von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und von
Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands zu
ermöglichen sind, soweit dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Andernfalls sollte die Festsetzung von Maßnahmen zur Sicherung
des günstigen Erhaltungszustands unter der Voraussetzung, dass
zuvor die Betroffenheiten der einzelnen Arten ermittelt wurden, erst
nach der Erteilung der Zulassungsentscheidung erfolgen und die
Umsetzungsfrist erst nach Fertigstellung des zugrundeliegenden
Vorhabens zu laufen beginnen.
h) Die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von
Genehmigungsentscheidungen ist bei Vorhaben von besonderer Bedeutung für
die Landes- und Bündnisverteidigung auf die unions- und
verfassungsrechtlich zulässige Weise so auszugestalten, dass
missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Verfahren den
Baubeginn nicht unnötig verzögern. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in Anlehnung an
bestehende Beschleunigungsregelungen, wie beispielsweise der
kürzlich erfolgten Änderung von § 7 Abs. 6 UmwRG, eingeschränkt
und der einstweilige Rechtsschutz auf eine schnelle gerichtliche
Entscheidung konzentriert werden kann.
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7. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) ist dahingehend zu
ändern, dass Sicherheitsüberprüfungen von Beschäftigten der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie sowie in anderen Stellen oder
Sektoren, die eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzen (z.B. im KRITIS-
Bereich), schneller, digital und mit möglichst geringem
Verwaltungsaufwand durchgeführt werden können, ohne dass dies zulasten der
gebotenen Sorgfalt in den Verfahren geschieht.
a) Das SÜG ist so auszugestalten, dass das gesamte Verfahren von
der Antragstellung bis zur Entscheidung einschließlich der
Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle, der betroffenen
Person, dem Sicherheitsbevollmächtigten und den mitwirkenden
Behörden vollständig in einem sicheren elektronischen
Kommunikationsverfahren durchgeführt werden kann, sofern der technische
Rahmen vorhanden ist, der sowohl die betroffene als auch die
mitbetroffene Person berücksichtigt.
b) Im SÜG sind verbindliche Regelbearbeitungsfristen von drei
Monaten jedenfalls für einfache Sicherheitsüberprüfungen nach § 8
SÜG vorzusehen, möglichst auch für erweiterte
Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 SÜG sowie erweiterte
Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 SÜG, sofern keine
besonderen Verzögerungsgründe wie beispielsweise noch
ausstehende Rückmeldungen von ausländischen Sicherheitsbehörden
entgegenstehen. Es ist sicherzustellen, dass die zuständigen
Stellen über ausreichend Personal verfügen, um diese
Regelbearbeitungsfristen einzuhalten.
c) Das SÜG ist dahingehend zu ergänzen, dass der
Sicherheitsbevollmächtigte des betroffenen Unternehmens in den gesetzlich
zulässigen Grenzen Auskunft über den Bearbeitungsstand einer
Sicherheitsüberprüfung erhalten kann, wenn die reguläre
Bearbeitungsdauer überschritten wurde.
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d) Für die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung von Beschäftigten an
Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist ein
beschleunigtes Verfahren einzuführen, welches das Interesse an
einer Sicherheitsüberprüfung mit dem Interesse an einem
möglichst zügigen Einsatz im neuen Unternehmen in Einklang bringt.
Begründung:
Die sicherheitspolitische Lage in Europa und die damit verbundenen
Anforderungen an die Landes- und Bündnisverteidigung erfordern eine dauerhaft
leistungsfähige und anpassungsfähige Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie in Deutschland. Die Fähigkeit, für die Bundeswehr, die Verbündeten
innerhalb der NATO und die Partner in der Europäischen Union sowie für Polizei-
und Sicherheitsbehörden und Akteure des Bevölkerungsschutzes
notwendige Güter, Systeme und Dienstleistungen in ausreichendem Umfang,
verlässlich und zeitgerecht bereitzustellen, ist ein wesentlicher Bestandteil
nationaler und europäischer Resilienz.
Der bestehende Rechts- und Verwaltungsrahmen berücksichtigt diese
besondere Bedeutung bislang nicht in ausreichendem Maße. Vorhaben der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie unterliegen grundsätzlich denselben
planungs-, genehmigungs- und umweltrechtlichen Anforderungen wie andere
industrielle Projekte. Diese Anforderungen bleiben ihrem Zweck nach
grundsätzlich gerechtfertigt. In der praktischen Anwendung können jedoch lange,
teilweise sequenziell verlaufende Verfahren, komplexe Beteiligungs- und
Prüfprozesse sowie die fehlende Verzahnung verschiedener
Genehmigungen zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen.
Ziel der vorgeschlagenen Regelungen ist deshalb nicht eine generelle
Absenkung von Umwelt-, Natur- oder Sicherheitsstandards. Vielmehr sollen für
Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung
die bestehenden rechtlichen Abwägungs- und Verfahrensmöglichkeiten so
weiterentwickelt werden, dass das öffentliche Interesse an einer schnellen
Realisierung angemessen berücksichtigt wird.
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Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Bau-, Immissionsschutz-
und Naturschutzrecht. Die Errichtung oder Erweiterung industrieller Anlagen
berührt regelmäßig diese Rechtsgebiete. Die vorgeschlagenen Änderungen
sollen deshalb eine stärkere Verzahnung der Verfahren und eine frühzeitige
Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an
verteidigungsindustriellen Vorhaben ermöglichen.
Ein weiterer wesentlicher Beschleunigungsfaktor ist der Zugang zu
sicherheitsüber-prüften Fachkräften. Die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist
auf qualifizierte Beschäftigte angewiesen, die Zugang zu Verschlusssachen,
sicherheitsrelevanten Anlagen oder geschützten Betriebsbereichen erhalten
dürfen. Lange Bearbeitungszeiten bei Sicherheitsüberprüfungen können
deshalb zu einem unmittelbaren Engpass bei der Besetzung von Arbeitsplätzen
und der Umsetzung von Aufträgen führen. Das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz soll deshalb auf ein durchgängig digitales und möglichst
verwaltungsarmes Verfahren ausgerichtet werden. Verbindliche Regelbearbeitungsfristen,
eine verbesserte Kommunikation über den Bearbeitungsstand und
Erleichterungen in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung sollen unnötige
Doppelprüfungen vermeiden.
Drucksache 568/26
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