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Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 568/26 · Antwort · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 568/26 30.09.26 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie Der Bayerische Ministerpräsident München, 29. September 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates: Erlass eines Beschleunigungsgesetzes für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat betont, dass Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie von herausragender Bedeutung für die Verteidigungsfähigkeit und strategische Resilienz der Bundesrepublik Deutschland sind. Die Leistungsfähigkeit der Branche ist wesentlicher Bestandteil der materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sowie der Erfüllung der Verpflichtungen Deutschlands innerhalb der NATO und der Europäischen Union. Sie hat wegen des Mehrfachnutzens spezifischer Produkte auch für die zivile Sicherheit (Polizei- und Sicherheitsbehörden, Bevölkerungsschutz) besondere Bedeutung. Zugleich leisten die Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie einen wichtigen Beitrag zur Sicherung industrieller Wertschöpfung, zu Forschung, Entwicklung und qualifizierter Beschäftigung am Wirtschaftsstandort Deutschland. 2. Dieser besonderen Bedeutung ist bei der Auslegung und Anwendung des Bundesrechts Rechnung zu tragen. Stoßen Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bei der Schaffung oder Ausweitung von Produktionskapazitäten auf durch Bundesrecht verursachte Hemmnisse, kann dies die Abwehr- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigen. 3. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, ein Beschleunigungsgesetz für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie vorzulegen. 4. Ein solches Gesetz zur Beschleunigung von Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie muss gezielt bundesrechtliche Regelungen adressieren, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren vor allem im Bereich Bau-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht zur Anwendung kommen. - 2 - 5. In den entsprechenden Bundesgesetzen sollen Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie grundsätzlich ein Vorrang bei der Interessenabwägung eingeräumt werden und vereinfachte, beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen. 6. Die Bundesregierung wird im Einzelnen aufgefordert, folgende Änderungen vor allem im Bau-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht vorzunehmen: a) Im Baugesetzbuch (BauGB) ist eine Regelung vorzusehen, nach der Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen sind. b) Das Baugesetzbuch ist dahingehend zu ergänzen, dass verteidigungsindustrielle Anlagen von besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse zu berücksichtigen sind. c) Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist zu überprüfen und anzupassen, damit die Errichtung und Erweiterung verteidigungsindustrieller Produktions-, Forschungs-, Entwicklungs-, Lager- und Instandhaltungsanlagen in geeigneten Industrie- und Gewerbegebieten erleichtert wird. d) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. die auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen sind um Privilegierungen von Anlagen zu ergänzen, die der Herstellung, Instandhaltung oder Lagerung von für die Landes- und Bündnisverteidigung wesentlichen Gütern dienen. Für diese Anlagen sind verkürzte und priorisierte Genehmigungsverfahren vorzusehen. - 3 - e) Der Anwendungsbereich des § 60 BImSchG ist dahingehend zu erweitern, dass er auch Anlagen im vorgenannten Sinne und nicht nur solche der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte umfasst. f) Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist um eine Regelung zu ergänzen, nach der Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie von besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung bis zum 31. Dezember 2035 in überragendem öffentlichen Interesse stehen. g) Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sind dahingehend zu ergänzen, dass bei Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung Ausnahmen von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands zu ermöglichen sind, soweit dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Andernfalls sollte die Festsetzung von Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands unter der Voraussetzung, dass zuvor die Betroffenheiten der einzelnen Arten ermittelt wurden, erst nach der Erteilung der Zulassungsentscheidung erfolgen und die Umsetzungsfrist erst nach Fertigstellung des zugrundeliegenden Vorhabens zu laufen beginnen. h) Die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Genehmigungsentscheidungen ist bei Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung auf die unions- und verfassungsrechtlich zulässige Weise so auszugestalten, dass missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Verfahren den Baubeginn nicht unnötig verzögern. Insbesondere ist zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in Anlehnung an bestehende Beschleunigungsregelungen, wie beispielsweise der kürzlich erfolgten Änderung von § 7 Abs. 6 UmwRG, eingeschränkt und der einstweilige Rechtsschutz auf eine schnelle gerichtliche Entscheidung konzentriert werden kann. - 4 - 7. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) ist dahingehend zu ändern, dass Sicherheitsüberprüfungen von Beschäftigten der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie sowie in anderen Stellen oder Sektoren, die eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzen (z.B. im KRITIS- Bereich), schneller, digital und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden können, ohne dass dies zulasten der gebotenen Sorgfalt in den Verfahren geschieht. a) Das SÜG ist so auszugestalten, dass das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zur Entscheidung einschließlich der Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle, der betroffenen Person, dem Sicherheitsbevollmächtigten und den mitwirkenden Behörden vollständig in einem sicheren elektronischen Kommunikationsverfahren durchgeführt werden kann, sofern der technische Rahmen vorhanden ist, der sowohl die betroffene als auch die mitbetroffene Person berücksichtigt. b) Im SÜG sind verbindliche Regelbearbeitungsfristen von drei Monaten jedenfalls für einfache Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 SÜG vorzusehen, möglichst auch für erweiterte Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 SÜG sowie erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 SÜG, sofern keine besonderen Verzögerungsgründe wie beispielsweise noch ausstehende Rückmeldungen von ausländischen Sicherheitsbehörden entgegenstehen. Es ist sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen über ausreichend Personal verfügen, um diese Regelbearbeitungsfristen einzuhalten. c) Das SÜG ist dahingehend zu ergänzen, dass der Sicherheitsbevollmächtigte des betroffenen Unternehmens in den gesetzlich zulässigen Grenzen Auskunft über den Bearbeitungsstand einer Sicherheitsüberprüfung erhalten kann, wenn die reguläre Bearbeitungsdauer überschritten wurde. - 5 - d) Für die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung von Beschäftigten an Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, welches das Interesse an einer Sicherheitsüberprüfung mit dem Interesse an einem möglichst zügigen Einsatz im neuen Unternehmen in Einklang bringt. Begründung: Die sicherheitspolitische Lage in Europa und die damit verbundenen Anforderungen an die Landes- und Bündnisverteidigung erfordern eine dauerhaft leistungsfähige und anpassungsfähige Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Deutschland. Die Fähigkeit, für die Bundeswehr, die Verbündeten innerhalb der NATO und die Partner in der Europäischen Union sowie für Polizei- und Sicherheitsbehörden und Akteure des Bevölkerungsschutzes notwendige Güter, Systeme und Dienstleistungen in ausreichendem Umfang, verlässlich und zeitgerecht bereitzustellen, ist ein wesentlicher Bestandteil nationaler und europäischer Resilienz. Der bestehende Rechts- und Verwaltungsrahmen berücksichtigt diese besondere Bedeutung bislang nicht in ausreichendem Maße. Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie unterliegen grundsätzlich denselben planungs-, genehmigungs- und umweltrechtlichen Anforderungen wie andere industrielle Projekte. Diese Anforderungen bleiben ihrem Zweck nach grundsätzlich gerechtfertigt. In der praktischen Anwendung können jedoch lange, teilweise sequenziell verlaufende Verfahren, komplexe Beteiligungs- und Prüfprozesse sowie die fehlende Verzahnung verschiedener Genehmigungen zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen. Ziel der vorgeschlagenen Regelungen ist deshalb nicht eine generelle Absenkung von Umwelt-, Natur- oder Sicherheitsstandards. Vielmehr sollen für Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Landes- und Bündnisverteidigung die bestehenden rechtlichen Abwägungs- und Verfahrensmöglichkeiten so weiterentwickelt werden, dass das öffentliche Interesse an einer schnellen Realisierung angemessen berücksichtigt wird. - 6 - Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Bau-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht. Die Errichtung oder Erweiterung industrieller Anlagen berührt regelmäßig diese Rechtsgebiete. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen deshalb eine stärkere Verzahnung der Verfahren und eine frühzeitige Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an verteidigungsindustriellen Vorhaben ermöglichen. Ein weiterer wesentlicher Beschleunigungsfaktor ist der Zugang zu sicherheitsüber-prüften Fachkräften. Die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist auf qualifizierte Beschäftigte angewiesen, die Zugang zu Verschlusssachen, sicherheitsrelevanten Anlagen oder geschützten Betriebsbereichen erhalten dürfen. Lange Bearbeitungszeiten bei Sicherheitsüberprüfungen können deshalb zu einem unmittelbaren Engpass bei der Besetzung von Arbeitsplätzen und der Umsetzung von Aufträgen führen. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz soll deshalb auf ein durchgängig digitales und möglichst verwaltungsarmes Verfahren ausgerichtet werden. Verbindliche Regelbearbeitungsfristen, eine verbesserte Kommunikation über den Bearbeitungsstand und Erleichterungen in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung sollen unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Drucksache 568/26

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