Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 301/25
30.06.25
EU - In - V - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft
COM(2025) 821 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 156/25 = AE-Nr. 250304
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 821 final
2025/0172 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die russische Invasion der Ukraine hat deutlich gemacht, dass es eines gestärkten EU-weiten
Marktes für Verteidigungsgüter bedarf, der die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten
angesichts sich abzeichnender Sicherheitsbedrohungen unterstützen kann. Der anhaltende
Konflikt hat Schwachstellen in der europäischen Verteidigungslandschaft offenbart und die
Bedeutung einer kohärenten und widerstandsfähigen industriellen Basis der Verteidigung
unterstrichen. Ein gut funktionierender EU-Verteidigungsmarkt ist von entscheidender
Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Zugang zu den erforderlichen
Verteidigungsfähigkeiten, -technologien und -gütern haben, um wirksam auf aktuelle und
künftige Sicherheitsherausforderungen reagieren zu können.
Die Veränderungen der geopolitischen Landschaft haben den EU-Verteidigungsmarkt
erheblich beeinflusst, da Lieferketten gestört wurden, die Nachfrage nach
Verteidigungsgütern gestiegen ist und der Bedarf an interoperablen und innovativen
Lösungen zunimmt. Die bestehenden Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf den EU-
Verteidigungsmarkt sind jedoch nicht vollständig an die aktuellen Herausforderungen
angepasst und behindern die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf neu auftretende Bedrohungen
rasch und wirksam zu reagieren. Der bestehende Rahmen wurde zu Friedenszeiten
ausgearbeitet und ermöglicht häufig nur eine langsame Reaktion auf den dringenden Bedarf
der Mitgliedstaaten, ohne die notwendigen Anreize für Investitionen in Forschung und
Entwicklung im Verteidigungsbereich und insbesondere für die im Gemeinsamen Weißbuch
zur europäischen Verteidigungsbereitschaft1 dargelegten Verteidigungsinvestitionen in Höhe
von mindestens 800 Mrd. EUR in den nächsten vier Jahren zu bieten.
Angesichts dieser Herausforderungen muss die EU Schritte unternehmen, um zwecks
Stärkung des EU-weiten Marktes für Verteidigungsgüter eine stärker integrierte und
wettbewerbsfähigere industrielle Basis zu fördern. Durch die Schaffung eines robusteren,
widerstandsfähigen europäischen Verteidigungsmarktes und die Entwicklung der dafür
erforderlichen Infrastruktur kann die EU die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten
unterstützen, die strategische Autonomie Europas fördern und zu einem stabileren und
sichereren europäischen Sicherheitsumfeld beitragen.
Dieser Vorschlag ist Teil des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft. Neben der
Vereinfachung der bestehenden Vorschriften im Rahmen der anderen Rechtsakte sieht dieser
Vorschlag die Einführung eines speziellen beschleunigten Verfahrens für die Erteilung von
Genehmigungen im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft vor.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Bestimmungen für den EU-weiten Verteidigungsmarkt an
das derzeitige Sicherheitsszenario anzupassen, indem gezielte Anpassungen vorgenommen
werden, die Verwaltungsverfahren vereinfachen, Bürokratie abbauen und flexiblere Lösungen
bieten. Der Vorschlag zielt darauf ab, durch die Straffung der Verfahren und den Abbau
bürokratischer Hindernisse einen dynamischeren, reaktionsfähigeren EU-Verteidigungsmarkt
1 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final,
19.3.2025).
zu schaffen, der besser dafür gerüstet ist, die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu
unterstützen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen
Verteidigungsindustrie zu fördern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag trägt zu den Zielen bei, die Verteidigungsfähigkeiten der EU zu stärken und
ihre strategische Autonomie zu erhöhen sowie gleichzeitig die Entwicklung innovativer und
nachhaltiger Verteidigungstechnologien zu unterstützen. Das mit diesem Vorschlag
eingeführte beschleunigte Genehmigungsverfahren wird die rasche Umsetzung von Projekten
zur Verteidigungsbereitschaft und die erwarteten Verteidigungsinvestitionen in Höhe von
mindestens 800 Mrd. EUR in den nächsten vier Jahren erleichtern, wodurch sichergestellt
wird, dass die Verteidigungsindustrie der EU rasch auf neue sicherheitspolitische
Herausforderungen reagieren und zum Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger
beitragen kann. Durch die Straffung des Genehmigungsverfahrens wird dieser Vorschlag auch
dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Verteidigungsunternehmen zu
verringern, sodass diese sich darauf konzentrieren können, den Bedürfnissen der EU-
Mitgliedstaaten bei der Entwicklung modernster Technologien und der Schaffung hoch
qualifizierter Arbeitsplätze Rechnung zu tragen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch zur Resilienz und strategischen Autonomie
der EU beitragen, indem sie die Versorgungssicherheit in Bezug auf wichtige
Verteidigungstechnologien gewährleisten, was sowohl für die Unterstützung der Entwicklung
der Verteidigungsfähigkeiten der EU als auch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von
zentraler Bedeutung ist. Durch die Förderung der Entwicklung einer starken und innovativen
Verteidigungsindustrie wird dieser Vorschlag dazu beitragen, die Abhängigkeit der EU von
Lieferanten aus Drittländern zu verringern, und sie besser dazu befähigen, auf neue
sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren.
Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
im Einklang, da er keine niedrigeren Standards vorsieht, sondern darauf abzielt, die Verfahren
zu beschleunigen. Der Vorschlag berührt nicht das in den geltenden Genehmigungsverfahren
vorgesehene Maß an Kontrolle.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 AEUV. Mit den in der vorliegenden
Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen soll das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts, insbesondere des EU-weiten Verteidigungsmarktes, gewahrt werden.
Angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts müssen die EU-Mitgliedstaaten ihre
Verteidigungsbereitschaft rasch erhöhen. Zu diesem Zweck werden für das Funktionieren des
EU-weiten Verteidigungsmarktes Investitionen in die Verteidigungsbereitschaft erforderlich
sein (z. B. Fertigungsstätten, Testanlagen sowie die erforderliche Infrastruktur). Für solche
Entwicklungsprojekte zwecks der Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten
oder der EU müssen mehrere Genehmigungen erteilt werden. Sollten einzelne Teile des
Binnenmarkts ein viel kürzeres Genehmigungsverfahren vorsehen, würde dies das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ernsthaft gefährden. Mit diesem Vorschlag
werden schnelle Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft
sichergestellt, die zwischen allen Mitgliedstaaten harmonisiert sind.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die
Probleme grenzüberschreitender Natur sind. Die Verteidigungsindustrie ist in hohem Maße
integriert und vernetzt und ihre Unternehmen sind über mehrere Mitgliedstaaten hinweg tätig
und auf komplexe Lieferketten angewiesen, die über nationale Grenzen hinausgehen. Die
vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich auf Bereiche, in denen aufgrund des
Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein
Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen Mehrwert bietet. Mit der Einführung eines
beschleunigten Genehmigungsverfahrens auf EU-Ebene zielt der Vorschlag darauf ab, gleiche
Wettbewerbsbedingungen für in der EU tätige Verteidigungsunternehmen zu schaffen, sodass
diese rasch reagieren und die industrielle Produktion im Verteidigungsbereich ankurbeln
können. Die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen der EU erfordern einen koordinierten
Ansatz, und der vorgeschlagene Mechanismus wird die rasche Umsetzung von Projekten zur
Verteidigungsbereitschaft erleichtern.
Ein unkoordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Genehmigungsverfahren
für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft könnte eine regulatorische Abwärtsspirale nach
sich ziehen oder dazu führen, dass bestimmte Teilen des Binnenmarkts einen
Wettbewerbsvorteil haben. Dies wäre ob der negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der
Versorgung mit Verteidigungsgütern und die damit möglicherweise beeinträchtigte Fähigkeit
der EU, auf neue Sicherheitsbedrohungen zu reagieren, nicht wünschenswert. Der
vorgeschlagene Mechanismus wirkt sich nicht auf die faktische Grundlage für die Erteilung
der betreffenden Genehmigungen aus, sondern schafft vielmehr eine zentrale Anlaufstelle in
den Mitgliedstaaten und sorgt für eine flexiblere Bearbeitung der Genehmigungsanträge. Die
Verteidigungsunternehmen können die entsprechenden Genehmigungen so zügiger erlangen
und die erforderlichen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards würden weiterhin
eingehalten.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht,
was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf europäischer Ebene zu erreichen.
Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage, der erheblichen Bedrohung für die
Sicherheit der Union und des beispiellosen Umfangs an Verteidigungsinvestitionen in den
nächsten vier Jahren steht der vorgeschlagene politische Ansatz in einem angemessenen
Verhältnis zum Ausmaß und Gewicht der festgestellten Probleme. Der Vorschlag ist darauf
ausgelegt, die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen zu stärken,
mit denen angesichts des massiven und dringenden Ausbaus der Produktionskapazitäten im
Verteidigungsbereich ein reibungsloses Funktionieren des EU-weiten Verteidigungsmarktes
sichergestellt wird.
• Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer
einheitlichen Anwendung, ihrem verbindlichen Charakter und ihrer unmittelbaren
Anwendbarkeit das erforderliche Maß an Einheitlichkeit bieten kann, um die Durchführung
von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft zu erleichtern.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Der Prozess der Konsultation der Interessenträger war umfassend und bestand aus einer bis
zum 22. April 2025 zugänglichen öffentlichen Umfrage sowie einer Reihe gezielter Treffen
mit den Mitgliedstaaten, maßgeblichen Unternehmensvertretern aus der Union und anderen
wichtigen Interessenträgern. Dank dieses Konsultationsprozesses und dank der Erfahrungen
der Kommission bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften wurden zentrale
Hemmnisse und Herausforderungen innerhalb des regulatorischen Umfelds der EU ermittelt.
Die in dieser Verordnung dargelegten Vorschläge gründen auf den wertvollen eingegangenen
Beiträgen und dem Fachwissen der Kommission und zielen darauf ab, diese zentralen Fragen
anzugehen und die allgemeine Wirksamkeit des EU-Rechtsrahmens zu verbessern.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Der Europäische Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März
2025 auf, die Arbeit an einer entschiedenen Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft Europas
innerhalb der nächsten fünf Jahre in allen Schwerpunktbereichen zu beschleunigen. Zudem
rief der Europäische Rat die Kommission in denselben Schlussfolgerungen ausdrücklich dazu
auf, rasch eine Vereinfachung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung vorzunehmen.
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der der Unterstützung der raschen Anpassung der
europäischen Verteidigungsindustrie an das neue geopolitische Umfeld sowie eines Lands,
das sich seit Anfang 2023 im Krieg befindet, dient, war es nicht möglich, vor der Annahme
des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft eine Folgenabschätzung vorzunehmen.
Binnen drei Monaten nach Annahme dieses Vorschlags wird die Kommission eine
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorlegen, in der sie die Gründe für diese
legislative Maßnahme im Einzelnen darlegen und erläutern wird, weshalb diese geeignet ist,
die festgelegten politischen Ziele im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften für eine
bessere Rechtsetzung zu erreichen.
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften. Die
Änderungen gründen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Sie
haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine
effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des
Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. In
der beigefügten Mitteilung jedoch werden einige Auswirkungen solcher Maßnahmen
untersucht, dies umfasst auch die Auswertung der Ergebnisse einer in diesem Zusammenhang
durchgeführten öffentlichen Umfrage der EU.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren für
den Verteidigungssektor sowie eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens dürfte sich
positiv auf die Minimierung der Befolgungskosten für KMU, große Unternehmen und andere
Interessenträger im Verteidigungssektor auswirken. Durch die Einrichtung einer zentralen
Anlaufstelle in den Mitgliedstaaten müssen sich die Unternehmen nicht mehr mit mehreren
Behörden und Verwaltungsstellen auseinandersetzen, um Genehmigungen zu erhalten,
wodurch für Verwaltungsaufgaben weniger Zeit und Ressourcen aufgewendet werden
müssen. Diese Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wird die Unsicherheit erheblich
verringern und Verteidigungsunternehmen mehr Sicherheit und Berechenbarkeit bieten,
sodass sie ihre Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsbereitschaft mit mehr Zuversicht
planen können.
Das beschleunigte Verfahren, bei dem davon ausgegangen wird, dass eine Genehmigung
erteilt wurde, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht, wird auch die
Ausgabe von Genehmigungen beschleunigen, sodass Verteidigungsunternehmen ihre Projekte
früher beginnen können, wodurch Verzögerungen verringert und die damit verbundenen
Kosten minimiert werden. Dieser gestraffte Prozess wird die Wettbewerbsfähigkeit des EU-
Verteidigungssektors verbessern, insbesondere für KMU, die in der Lage sein werden,
schneller auf ein verändertes Marktumfeld sowie Kundenbedürfnisse zu reagieren. Ein
effizienteres und berechenbareres Genehmigungsverfahren wird die Attraktivität des EU-
Verteidigungssektors sowohl für inländische als auch ausländische Investoren erhöhen, was
zu mehr Investitionen und mehr Wachstum in diesem Sektor führen könnte.
Dies wird den Handel im Verteidigungssektor erleichtern, insbesondere für KMU, die ihre
Produkte und Dienstleistungen leichter ausführen können, und so zum Wachstum des
internationalen Handels beitragen. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und eines
beschleunigten Verfahrens wird auch die Zusammenarbeit zwischen EU-
Verteidigungsunternehmen und ihren internationalen Partnern erleichtern, da die Entwicklung
gemeinsamer Projekte und Kooperationen gefördert und gleichzeitig die Einhaltung
internationaler Übereinkünfte und verhältnismäßige Anforderungen zur Minimierung des
Verwaltungsaufwands für KMU und andere Interessenträger sichergestellt werden.
• Grundrechte
Nicht zutreffend
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kommt die Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten
zur Unterstützung der Einrichtung oder des Betriebs einer zentralen Anlaufstelle nach ihrer
Annahme für eine Finanzierung über das Programm für die Europäische
Verteidigungsindustrie (EDIP) im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung des Programms
in Betracht. Die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen dieses Vorschlags
fällt in den Anwendungsbereich der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des EDIP.
Aufgrund der begrenzten Auswirkungen auf den Haushalt wird kein Finanzbogen erstellt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dieser Verordnung werden gestraffte Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft festgelegt. Alle Projekte zur Verteidigungsbereitschaft
werden davon profitieren, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale
Behörde benennen, die als zentrale Anlaufstelle für die Koordinierung und
Erleichterung der Erteilung von Genehmigungen zuständig ist, Wirtschaftsakteure
berät und dafür sorgt, dass Informationen öffentlich zugänglich sind und alle
Dokumente digital eingereicht werden können. In der Verordnung sind detaillierte
Fristen für die Genehmigungsverfahren festgelegt. Der Vorschlag steht im Einklang
mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu Genehmigungsverfahren.
2025/0172 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20303
hervorgehoben wird, steht die Union im Zusammenhang mit der Rückkehr eines groß
angelegten Konflikts in Europa einer akuten und wachsenden Bedrohung gegenüber.
Als Reaktion auf diese eskalierende Herausforderung muss die Union entschlossene
Maßnahmen ergreifen, um ihre Verteidigungsbereitschaft zu stärken. Die
Verteidigungsbereitschaft Europas sollte dringendst erhöht werden, um
sicherzustellen, dass Europa bis spätestens 2030 über ein starkes und ausreichendes
europäisches Verteidigungsdispositiv verfügt. Nach den Prognosen für die schrittweise
Inanspruchnahme der im Rahmen des Plans „ReArm Europe/Bereitschaft 2030“
vorgeschlagenen Instrumente könnten die Verteidigungsinvestitionen in den nächsten
vier Jahren auf mindestens 800 Mrd. EUR anwachsen. Ein entscheidender Aspekt
dieser Bemühungen ist die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Union für die
Produktion von Verteidigungsgütern zu erhöhen, damit sie wirksam auf neu
entstehende Sicherheitsbedrohungen reagieren kann. Um dieses Ziel zu erreichen, ist
eine Vereinfachung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften von wesentlicher
Bedeutung. Durch die Straffung und Angleichung der Rechtsrahmen kann die Union
ein günstigeres Umfeld für die Verteidigungsindustrie schaffen, damit diese ihren
Geschäftstätigkeiten nachgehen, innovativ sein und so die Fähigkeiten schaffen kann,
die Europa braucht, um seine Sicherheit und Verteidigungsbereitschaft zu
gewährleisten.
(2) In diesem Kontext sollte unter Verteidigungsbereitschaft die Fähigkeit der
Mitgliedstaaten verstanden werden, über einen proaktiven und koordinierten Ansatz
verteidigungsbezogene Krisen im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen
3 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final,
19.3.2025).
Parlaments und des Rates4 zu antizipieren, ihnen vorzubeugen und auf sie zu
reagieren. Dazu gehört auch, dass die Kapazitäten der Verteidigungsindustrie, die
erforderlich sind, um die Ressourcen, Fähigkeiten und Infrastruktur für eine wirksame
Reaktion auf Krisen zu erlangen und aufrechtzuerhalten, gesichert verfügbar sind.
(3) Die Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen und Infrastruktur sowie
unternehmerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft
erfordern häufig die Beantragung mehrerer einschlägiger Genehmigungen. Die
bestehenden Genehmigungsverfahren für Prüfungen in verschiedenen Bereichen sind
oft langwierig und umständlich. Derzeit mangelt es an unionsweiten Bestimmungen
für beschleunigte Genehmigungsverfahren speziell für Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Verteidigungsbereitschaft, was den zeitnahen Ausbau der Produktion von
Verteidigungsgütern und damit verbundener Infrastrukturen sowie die entscheidenden
Tätigkeiten und Investitionen im Bereich der Verteidigungsbereitschaft, um dem
neuen Sicherheitsbedarf gerecht zu werden, behindert.
(4) Mit den nationalen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft sicher sind und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheits- sowie
sonstigen Auflagen entsprechen. Im Umweltrecht der Union sind gemeinsame
Bedingungen für den Inhalt des nationalen Genehmigungsverfahrens vorgesehen,
wodurch für ein hohes Umweltschutzniveau gesorgt und die nachhaltige Nutzung des
Potenzials der Union entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe ermöglicht wird.
(5) Gleichzeitig beeinträchtigen die Unvorhersehbarkeit, die Komplexität und oft
übermäßige Dauer der nationalen Genehmigungsverfahren die Investitionssicherheit,
die für die wirksame Stärkung der Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten
erforderlich ist. Aufbau und Dauer eines Genehmigungsverfahrens für die
einschlägigen Projekte können sich ebenfalls von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark
unterscheiden. Um ihre wirksame Durchführung sicherzustellen und zu beschleunigen,
sollten die Mitgliedstaaten daher beschleunigte und verlässliche
Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft anwenden.
(6) Einige Mitgliedstaaten haben zwar bereits Maßnahmen ergriffen, um die
Genehmigungsverfahren für die Verteidigungsindustrie zu beschleunigen, oder werden
dies voraussichtlich tun, allerdings könnten sich diese in ihrer Art unterscheiden, was
zu Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarkts im Verteidigungssektor
führen würde. Unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Genehmigungsverfahren zur Planung von Verteidigungsprojekten haben sich als
Engpässe für die europäischen Lieferketten maßgeblicher Verteidigungsgüter
erwiesen. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen
harmonisierte Vorschriften für die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
festgelegt werden.
(7) Während die Organe der Union Leitlinien und Rahmenkonzepte bereitstellen können,
liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung und Erleichterung beschleunigter
Genehmigungsverfahren in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten
selbst können am besten Änderungen vornehmen, die sich in ihre spezifischen
administrativen und regulatorischen Rahmenbedingungen einfügen.
4 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
(8) Es ist dringend erforderlich, die Komplexität und Dauer der Genehmigungsverfahren
für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft zu verringern. Durch die Schaffung
nationaler Rahmen für Genehmigungsverfahren, in denen diese Projekte priorisiert
und ihre rasche Bearbeitung sichergestellt werden, strebt die Union an, ihre
Produktionskapazitäten im Verteidigungsbereich sowie ihre Verteidigungsbereitschaft
bis spätestens 2030 zu erhöhen.
(9) Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollte die Verteidigungsindustrie in den
Genuss von Regelungen kommen, die sich bei der Straffung industrieller
Genehmigungsverfahren als wirksam erwiesen haben. Ziel ist es, die
Genehmigungsfristen für verteidigungsindustrielle Tätigkeiten, einschließlich des
Baus neuer Anlagen und damit verbundener Infrastrukturen, des Ausbaus bestehender
Anlagen, der Einrichtung von Teststandorten, der Ausbildung und der Zertifizierung,
zu verkürzen und gleichzeitig auf bestehenden geltenden Bestimmungen aufzubauen
und diese zu erweitern.
(10) Die Einhaltung des Unionsrechts, unter anderem in Bezug auf Wasser,
Abfallwirtschaft, Luft, Ökosysteme, Lebensräume, archäologische Funde,
Biodiversität und den Vogelschutz, ist auch für den Verteidigungssektor ein integraler
Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Solche Vorschriften sind eine wesentliche
Garantie dafür, dass negative Auswirkungen vermieden oder minimiert werden. Um
jedoch dafür zu sorgen, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft berechenbar und zeitnah sind, sollte jegliches Potenzial zur
Straffung der erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden,
ohne beispielsweise das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang
sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Prüfungen gebündelt werden, um
unnötige Überschneidungen zu vermeiden.
(11) Um die effiziente und zeitnahe Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung
administrativer Genehmigungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten der
Verteidigungsbereitschaft und der Erhöhung der Produktion von Verteidigungsgütern
zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen
nationalen Behörden beschleunigte Verfahren einführen. Diese Behörden sollten für
eine möglichst rasche rechtliche Bearbeitung solcher Anträge sorgen und somit eine
zeitnahe Reaktion auf die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft ermöglichen.
(12) Mittels der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Industrieanträge auf
Genehmigungen im Zusammenhang mit Verteidigungstätigkeiten sollen die
Kommunikation gestrafft, der Verwaltungsaufwand verringert und das
Genehmigungsverfahren dank klarer und rechtsverbindlicher Fristen weiter
beschleunigt werden, womit ein effizienter Bearbeitungspfad für Industrieanträge
geschaffen wird. Darüber hinaus wird so Sicherheit für Investoren geschaffen, indem
die rasche Bearbeitung von Genehmigungsanträgen sicherstellt und die Risiken für
Investitionen durch langwierige Verfahren begrenzt werden.
(13) Um die volle operative Leistungsfähigkeit der zentralen Anlaufstellen schneller zu
erreichen, sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich etwaige
Komplementaritäten mit bestehenden zentralen Anlauf- oder Kontaktstellen nutzen,
z. B. den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und
des Rates5 oder der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und
des Rates6 eingerichteten.
(14) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Projekten zur Verteidigungsbereitschaft in
ihrem Hoheitsgebiet die erforderliche administrative Unterstützung zukommen lassen,
um deren zeitnahe und wirksame Durchführung zu erleichtern, wobei sie den
Bedürfnissen der an diesen Projekten beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen
und Midcap-Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, indem sie
ihnen Unterstützung bei der die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und
Berichterstattungspflichten bieten, die Öffentlichkeit informieren, um die Akzeptanz
der Projekte zu erhöhen, und die Projektträger durch das Genehmigungsverfahren
leiten.
(15) Die Kommission kann der zentralen Anlaufstelle Unterstützung beim Aufbau von
Kapazitäten leisten, einschließlich technischer Hilfe, Schulung, Überwachung und
Evaluierung, um die Fähigkeiten, Verfahren und Ressourcen zu entwickeln und zu
stärken, die die zentralen Anlaufstellen für die Zwecke dieser Verordnung entwickeln
müssen. Solche Unterstützung kann von den Mitgliedstaaten beantragt werden und
fällt in den Anwendungsbereich der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des
Programms für die europäische Verteidigungsindustrie [Verweis ist nach Annahme des
EDIP hinzuzufügen].
(16) Um Klarheit über den Genehmigungsstatus von Projekten zur
Verteidigungsbereitschaft zu schaffen und die Wirksamkeit von möglichen
missbräuchlichen Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen, ohne dabei eine wirksame
gerichtliche Überprüfung zu gefährden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft zügig beigelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Projektträger Zugang zu einfachen
Streitbeilegungsverfahren haben und dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft in
allen Verwaltungs- Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit
den Projekten mit Dringlichkeit behandelt werden, soweit das nationale Recht solche
Dringlichkeitsverfahren vorsieht.
(17) Um Projektträgern und anderen Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die
erforderlich sind, um die Entwicklung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft
voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das
Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit solchen Projekten die festgelegten
Fristen nicht überschreitet.
(18) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen, die sich gegebenenfalls aus dem
Völkerrecht ergeben.
5 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Text von Bedeutung
für den EWR) (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
6 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit
kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU)
2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
(19) Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der
Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für
die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Projekt zur Verteidigungsbereitschaft“ eine Reihe von Tätigkeiten, Investitionen
und Maßnahmen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft eines
Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU, unter anderem durch die
Entwicklung der Verteidigungsindustrie;
2. „Verteidigungsindustrie“ alle Unternehmen, die in der Entwicklung, Produktion und
Herstellung von Verteidigungsgütern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 tätig sind;
3. „Verteidigungsbereitschaft“ den Stand des Vorbereitetseins eines Mitgliedstaats oder
mehrerer Mitgliedstaaten für eine Krise gemäß der Definition in Artikel 1
Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8,
die in einem Zusammenhang mit der Verteidigung steht;
4. „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein
Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates9;
5. „kleine Midcap-Unternehmen“ Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung
(EU) 2025/1099 der Kommission10;
6. „Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen,
einschließlich Genehmigungen für die Schaffung, die Ausweitung, die Umwandlung
und den Betrieb von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft, und alle
administrativen Schritte von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur
7 Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung
der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146
vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).
8 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
9 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
10 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-
Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
Mitteilung der endgültigen Entscheidung zu selbigem Antrag durch die betreffende
zentrale Anlaufstelle umfasst;
7. „Projektträger“ jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt
zur Verteidigungsbereitschaft entwickelt;
8. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen
im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission11;
Artikel 2
Zentrale Anlaufstelle
(1) Bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] errichtet oder
benennt jeder Mitgliedstaat eine Behörde als zentrale Anlaufstelle auf der
einschlägigen Verwaltungsebene.
(2) Jede Anlaufstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des
Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft und für die
Bereitstellung von Informationen über die Straffung der Verwaltungsverfahren
gemäß Artikel 3, einschließlich Informationen für den Projektträger darüber, wann
ein Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 6 als vollständig gilt.
(3) Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Anlaufstelle ist die einzige
Anlaufstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur
Verteidigungsbereitschaft. Sie teilt dem Projektträger die endgültige Entscheidung in
diesem Verfahren mit.
(4) Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das
Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle einschlägigen Studien,
Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt durchgeführt bzw.
erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder
Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem
Recht vorgeschrieben ist.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Anlaufstellen und alle anderen
für die einzelnen Schritte im Laufe des Genehmigungsverfahrens, einschließlich aller
Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über genug qualifiziertes Personal und
ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen —
gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügen, die für die
wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich
sind.
(7) Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene
Behörden legen die Anforderungen und alle Informationen, die an einen
Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens gestellt bzw. von ihm
verlangt werden, fest und unterrichten die betreffende zentrale Anlaufstelle
entsprechend.
11 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(8) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission den Behörden dieses
Mitgliedstaats beim Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Durchführung
dieser Verordnung beistehen, insbesondere bei der Einrichtung oder dem Betrieb
einer zentralen Anlaufstelle.
Artikel 3
Online-Zugänglichkeit von Informationen
Die Mitgliedstaaten gewähren online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise
öffentlichen Zugang zu den folgenden Informationen über Genehmigungsverfahren, die für
Projekte zur Verteidigungsbereitschaft relevant sind:
a) den in Artikel 2 Absatz 1 genannten zentralen Anlaufstellen,
b) dem Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung
von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren,
darunter gegebenenfalls auch alternative Mechanismen zur Beilegung von
Streitigkeiten, wenn solche Verfahren im nationalen Recht vorgesehen sind,
c) Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
d) Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
e) Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, unter anderem im
Zusammenhang mit Körperschaftsteuererklärungen, lokalen Steuergesetzen
oder dem Arbeitsrecht.
Artikel 4
Beschleunigung der Umsetzung
Die Mitgliedstaaten leisten Projekten zur Verteidigungsbereitschaft in ihrem Hoheitsgebiet
administrative Unterstützung und schenken dabei an den Projekten beteiligten KMU und
Midcap-Unternehmen einschließlich kleiner Midcap-Unternehmen besondere
Aufmerksamkeit; dies erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung von
a) Unterstützung bei der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und
Berichtspflichten,
b) Unterstützung für Projektträger bei der Information der Öffentlichkeit,
c) Unterstützung für Projektträger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, vor
allem für KMU und kleine Midcap-Unternehmen.
Artikel 5
Dauer des Genehmigungsverfahrens
(1) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft
einschließlich der Erteilung der einschlägigen Genehmigung darf [60] Tage nicht
überschreiten.
(2) Erfordert ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft den Bau mehrerer Einrichtungen
oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale
Anlaufstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um
die geltenden Fristen einzuhalten.
(3) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang
des vorgeschlagenen Projekts zur Verteidigungsbereitschaft dies erfordern, kann ein
Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Fristen vor ihrem Ablauf und im Einzelfall
einmalig um höchstens 30 Tage verlängern.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass das Projekt zur Verteidigungsbereitschaft
außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder
der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob
Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann er
die in Absatz 1 genannten Fristen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des
Genehmigungsverfahrens um 60 Tage verlängern.
(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 unterrichtet die zentrale Anlaufstelle den
Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an
dem die endgültige Entscheidung zu erwarten ist.
(6) Spätestens 15 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die
betreffende zentrale Anlaufstelle, dass der Antrag vollständig ist und ob die
vorliegende Verordnung Anwendung findet, bzw. fordert sie den Projektträger auf,
unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wenn dieser nicht alle für die
Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, wobei sie
angibt, welche Informationen fehlen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal
als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Anlaufstelle innerhalb von
[15] Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal
anfordern. Die zentrale Anlaufstelle darf keine Informationen in Bereichen
anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen
sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten
fehlenden Informationen zu vervollständigen. Das Datum, zu dem die zentrale
Anlaufstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des
Genehmigungsverfahrens für diesen Antrag.
(7) Die in diesem Artikel für die Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von
den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.
(8) Unterrichtet die zentrale Anlaufstelle den Projektträger nicht innerhalb der in
Absatz 1 festgelegten Frist, die gegebenenfalls gemäß den Absätzen 3 und 4
verlängert wurde, über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens, so sind die
beantragten Genehmigungen als erteilt zu erachten. Die zentrale Anlaufstelle
übermittelt dem Projektträger unverzüglich eine schriftliche Bestätigung, aus der
hervorgeht, dass die Genehmigungen auf der Grundlage des eingereichten Antrags
implizit erteilt wurden.
Artikel 6
Planung
(1) Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne,
einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne,
zuständig sind, nehmen in diese Pläne gegebenenfalls Bestimmungen zur
Entwicklung von Tätigkeiten und Projekten zur Verteidigungsbereitschaft sowie die
benötigte Infrastruktur auf. Um die Entwicklung von Projekten zur
Verteidigungsbereitschaft zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle
relevanten Raumplanungsdaten gemäß Artikel 3 online verfügbar sind.
(2) Wenn Pläne Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur
Verteidigungsbereitschaft sowie die benötigte Infrastruktur enthalten und einer
Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates12 und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates13 unterzogen
werden, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung
werden gegebenenfalls auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene
Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates14 untersucht. Die Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls verpflichtet, die
Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt,
einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 zu prüfen, diese
Auswirkungen werden ebenfalls in der kombinierten Prüfung erfasst. Von der
Tatsache, dass Prüfungen gemäß diesem Absatz miteinander kombiniert werden,
bleiben ihr Inhalt und ihre Qualität unberührt. Die kombinierten Prüfungen werden
innerhalb der in der vorliegenden Verordnung genannten Fristen durchgeführt.
Artikel 7
Prioritätsstatus von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft
Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Berufungen und Rechtsbehelfe sowie
Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur Verteidigungsbereitschaft vor
nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, Rechtskörpern oder Ausschüssen, einschließlich
Mediations- oder Schiedsverfahren, wenn sie in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen
sind, werden als dringlich behandelt, sofern und soweit das nationale Recht in Bezug auf
einschlägige Genehmigungsverfahren solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die
geltenden Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet
werden. Die Projektträger von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft nehmen an solchen
etwaigen Dringlichkeitsverfahren teil.
Artikel 8
Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen
Diese Verordnung lässt gegebenenfalls die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in
Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am
25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003
in Kyjiw unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.
12 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
13 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
14 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
15 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung
eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt nur für Genehmigungsanträge für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft, die nach
diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
Drucksache 301/25- 17 -]
Relationen
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