Entschließung des Bundesrates "Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt"
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Entschließung des Bundesrates "Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 360/26
10.06.26
Antrag
der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen
Entschließung des Bundesrates "Für eine Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) ab 2028, die Einkommen sichert,
Wettbewerbsfähigkeit erhält und die bestehenden Strukturen in
Deutschland anerkennt"
Der Ministerpräsident Magdeburg, 10. Juni 2026
des Landes Sachsen-Anhalt
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Sachsen-Anhalt und Sachsen haben beschlossen, dem
Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
ab 2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die
bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 zu setzen und
anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Schulze
Entschließung des Bundesrates „Für eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab
2028, die Einkommen sichert, Wettbewerbsfähigkeit erhält und die
bestehenden Strukturen in Deutschland anerkennt“
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der laufenden
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für folgende Punkte einzusetzen:
1. Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union muss auch nach 2027 ein
zentrales Politikfeld der Europäischen Union bleiben. Angesichts steigender
Anforderungen an Ernährungssicherheit, Versorgungssicherheit,
Wettbewerbsfähigkeit, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Resilienz der landwirtschaftlichen Betriebe
sowie zur Entwicklung der ländlichen Räume ist eine substanzielle und
verlässliche Mittelausstattung zwingend erforderlich.
2. Der Bundesrat begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28.
April 2026 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 –2034, welcher unterstreicht, dass
die Mittel für Landwirtschaft und ländliche Räume verlässlich abgesichert werden
müssen, um den gewachsenen Aufgaben der Europäischen Union gerecht zu
werden. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf
europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass das Budget der Gemeinsamen
Agrarpolitik im Mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 gemäß dem Beschluss des
Europäischen Parlaments erhöht wird. Eine Kürzung oder faktische Schwächung
der GAP-Mittel wird abgelehnt.
3. Der Bundesrat betont, dass die Gemeinsame Agrarpolitik als gemeinschaftliche
europäische Politik eines eigenständigen, klar erkennbaren und unmittelbar
agrarpolitisch ausgerichteten Rechtsrahmens bedarf. Ein eigenständiger GAP-
Rechtsrahmen ist erforderlich, um Rechtssicherheit, Transparenz, Planbarkeit und eine
gemeinsame europäische Agrarpolitik im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die
Bundesregierung wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die einschlägigen
Artikel und Regelungen der GAP, die nun im Entwurf der NRPP-Verordnung
enthalten sind, wieder in einen eigenständigen GAP-Rechtsrahmen aufgenommen
werden. Dies betrifft insbesondere agrarspezifische Begriffsbestimmungen,
Fördervoraussetzungen, Interventionsarten, Steuerungsmechanismen sowie
Regelungen zur Finanzierung, Kontrolle und Umsetzung.
4. Verpflichtende Regelungen zur Kappung und Degression der Direktzahlungen
werden entschieden abgelehnt. Die GAP ist keine Sozialtransferpolitik, sondern
ein agrar-, wirtschafts-, struktur-, versorgungs- und umweltpolitisches Instrument
der Europäischen Union. Eine pauschale Begrenzung oder degressive Kürzung
von Direktzahlungen wird den unterschiedlichen Agrarstrukturen in den
Mitgliedstaaten und Regionen nicht gerecht. Insbesondere in Regionen mit größeren,
arbeitsintensiven, flächenbezogen wirtschaftenden Betrieben führt eine solche
Regelung zu massiven Strukturbrüchen in der Landwirtschaft. Dadurch werden die
betriebliche Entwicklungsfähigkeit, Investitionsbereitschaft, Beschäftigung und
regionale Wertschöpfung gefährdet und gewachsene Agrarstrukturen destabilisiert,
ohne die agrarpolitischen Ziele der GAP zielgenauer zu erreichen.
5. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die avisierte Stärkung kleinerer und
mittlerer Betriebe weiterhin über sachgerechte und bewährte Instrumente erfolgen
muss. Mit der Förderung der ersten Hektare beziehungsweise der
Umverteilungsprämie wird die mit Kappung und Degression verfolgte Lenkungsfunktion bereits
erfüllt, ohne unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Betriebsstrukturen
auszulösen. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für eine fakultative
Ausgestaltung von Kappung und Degression auf europäischer Ebene
einzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Regionen die Möglichkeit behalten,
praxistaugliche, unbürokratische und bewährte Instrumente, die den realen Agrarstrukturen
vor Ort gerecht werden, einzusetzen.
6. Die GAP muss ihrem Charakter nach eine gemeinsame Agrarpolitik bleiben. Mehr
Flexibilität für Mitgliedstaaten und Regionen darf nicht zu einer Renationalisierung
der Agrarpolitik, zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder zu einem
Auseinanderfallen der Förderbedingungen führen. Verbindliche europäische
Leitplanken für alle Mitgliedstaaten sind unverzichtbar. Diese müssen gemeinsame
Ziele, grundlegende Fördervoraussetzungen, Mindeststandards sowie
vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sicherstellen.
7. Die ländliche Entwicklung muss weiterhin ein zentrales Politikfeld der GAP
bleiben. Die Förderung ländlicher Räume trägt wesentlich zur wirtschaftlichen
Stabilität, zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse, zur Stärkung regionaler
Wertschöpfung, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Biodiversität, zur
Infrastrukturentwicklung sowie zur Attraktivität ländlicher Regionen bei. Erforderlich ist
eine verlässliche, zweckgebundene und langfristig planbare Finanzierung der
ländlichen Entwicklung auch nach 2027. Die Förderinstrumente für Investitionen
wie LEADER, Innovation, Beratung und regionale Entwicklung dürfen nicht
geschwächt werden.
8. Insbesondere Maßnahmen, wie Agrarumwelt- und Klimaaktionen, Investitionen in
Tierwohl, Klimaanpassung, Ressourceneffizienz, Biodiversität, Innovation und
regionale Wertschöpfungsketten sowie der ländlichen Entwicklung bedürfen einer
auskömmlichen europäischen Mitfinanzierung. Durch die geplante Absenkung der
EU-Kofinanzierung sowie durch den Wegfall der Umschichtungsmittel werden
zusätzliche Finanzierungslasten auf die Mitgliedstaaten, Länder und Regionen
verlagert. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage und der wirtschaftlichen
Gesamtsituation wird dies abgelehnt. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich
für eine deutliche Erhöhung der EU-Kofinanzierungssätze in der GAP nach 2027
mindestens auf dem bisherigen Niveau und einer Fortführung eines
Umschichtungsinstruments für eine 100 % Finanzierung einzusetzen. Nur dadurch werden
die Länder und Regionen bei der Umsetzung agrar-, umwelt-, klima- und
strukturpolitischer Maßnahmen wirksam entlastet und eine gleichmäßige
Inanspruchnahme der Förderinstrumente sichergestellt.
9. Der Bundesrat betont, dass die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1991 über
die Wiederherstellung der Natur in engem sachlichen Zusammenhang mit der
Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 steht. Wiederherstellungsziele dürfen nicht zu
einer faktischen Schwächung der GAP, zu einer Verdrängung produktiver
Landwirtschaft oder zu zusätzlichen, nicht ausfinanzierten Belastungen
landwirtschaftlicher Betriebe, Länder und Regionen führen. Die Bundesregierung wird
aufgefordert, sich auf europäischer Ebene sowie bei der Erarbeitung des Nationalen
Wiederherstellungsplans dafür einzusetzen, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Natur praxistauglich, verhältnismäßig, regional differenziert und im
Einvernehmen mit den betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern umgesetzt
werden. Landwirtschaftliche Produktion, Ernährungssicherheit, Eigentumsrechte,
Investitionssicherheit und die Funktionsfähigkeit gewachsener Agrarstrukturen sind
angemessen zu berücksichtigen. Wiederherstellungsmaßnahmen auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen nicht zulasten der Direktzahlungen, der
ländlichen Entwicklung oder bewährter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziert
werden. Erforderlich sind zusätzliche europäische Finanzierungsinstrumente
sowie ein vollständiger Ausgleich für Bewirtschaftungsauflagen, Mindererträge,
Nutzungseinschränkungen, Wertverluste und zusätzliche Verwaltungsaufwände.
10. Eine spürbare Entbürokratisierung der GAP nach 2027 ist zwingend erforderlich.
Die derzeitige Ausgestaltung der GAP ist für landwirtschaftliche Betriebe,
Verwaltungen und Zahlstellen mit erheblichem Dokumentations-, Nachweis-, Kontroll-
und Berichtaufwand verbunden. Dieser Aufwand bindet Ressourcen, erschwert
die praktische Umsetzung und beeinträchtigt die Akzeptanz der GAP. Die
Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf europäischer Ebene für eine
grundlegende Vereinfachung der GAP einzusetzen. Förderverfahren, Antragsvorgaben,
Kontrollen, Berichtspflichten und Evaluierungsanforderungen müssen
praxistauglicher, digital anschlussfähiger und risikoorientierter ausgestaltet werden.
Doppelprüfungen, unnötige Nachweispflichten und kleinteilige Detailvorgaben sind
abzubauen.
Begründung
Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union steht nach 2027 vor
erheblichen Herausforderungen. Landwirtschaftliche Betriebe sehen sich mit volatilen
Märkten, steigenden Betriebsmittelkosten, zunehmenden Klima- und
Wetterrisiken, wachsendem internationalen Wettbewerbsdruck sowie steigenden
gesellschaftlichen Anforderungen konfrontiert. Zugleich leisten sie einen
unverzichtbaren Beitrag zur Ernährungssicherung, zur Pflege der Kulturlandschaft, zum
Umwelt-, Klima- und Tierschutz sowie zur wirtschaftlichen Stabilität ländlicher
Räume. Vor diesem Hintergrund muss die GAP auch künftig ein zentrales
Politikfeld der Europäischen Union bleiben und finanziell so ausgestattet werden, dass
sie ihre agrar-, versorgungs-, struktur- und umweltpolitischen Aufgaben wirksam
erfüllen kann.
Eine substanzielle und verlässliche Mittelausstattung ist Voraussetzung dafür,
dass die GAP weiterhin Einkommen stabilisiert, die Wettbewerbsfähigkeit sichert,
Transformationsprozesse begleitet und damit die Resilienz landwirtschaftlicher
Betriebe stärkt. Der Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026
zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028–2034 unterstreicht die Notwendigkeit
eines leistungsfähigen EU-Haushalts. Die im parlamentarischen Verfahren
vorgesehene Erhöhung des GAP-Budgets auf rund 439,3 Milliarden Euro ist ein wichtiges
Signal und verdeutlicht, das zentrale europäische Politikfelder, darunter
Landwirtschaft und ländliche Räume, nicht geschwächt werden dürfen.
Die GAP bedarf auch künftig eines eigenständigen, klar erkennbaren und
unmittelbar agrarpolitisch ausgerichteten Rechtsrahmens. Die Einbindung zentraler
GAP-Regelungen in eine allgemeinere NRPP-Systematik birgt die Gefahr, dass
Sichtbarkeit, Kohärenz und Steuerungsfähigkeit der Agrarpolitik geschwächt
werden. Ein eigenständiger GAP-Rechtsrahmen ist erforderlich, um Rechtssicherheit,
Transparenz und Planbarkeit für landwirtschaftliche Betriebe, Verwaltungen und
Zahlstellen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für agrarspezifische
Begriffsbestimmungen, Fördervoraussetzungen, Interventionsarten,
Finanzierungsregelungen, Kontrollvorgaben und Umsetzungsmechanismen. Eine klare Zuordnung
dieser Regelungen zur GAP stärkt zugleich deren gemeinsamen europäischen
Charakter und verbessert die Lesbarkeit und Anwendbarkeit der Vorschriften.
Verpflichtende Kappung und Degression der Direktzahlungen sind agrarstrukturell
und betriebswirtschaftlich nicht sachgerecht. Die GAP ist kein sozialpolitisches
Transfersystem, sondern ein Instrument zur Sicherung landwirtschaftlicher
Produktion, zur Stabilisierung von Einkommen, zur Honorierung gesellschaftlicher
Leistungen und zur Entwicklung ländlicher Räume. Pauschale
Kürzungsmechanismen würden den unterschiedlichen Agrarstrukturen in den Mitgliedstaaten und
Regionen nicht gerecht. Gerade in Regionen mit größeren, arbeitsintensiven und
flächenbezogen wirtschaftenden Betrieben lösen Kappung und Degression
erhebliche Strukturbrüche aus. Betroffen wären insbesondere Betriebe mit
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, hoher regionaler Wertschöpfung,
erheblichen Investitionsverpflichtungen und besonderer Verantwortung für
Ernährungssicherung und Flächenbewirtschaftung. Eine verpflichtende Begrenzung der
Direktzahlungen würde die betriebliche Entwicklungsfähigkeit, Investitionsbereitschaft
und Beschäftigungswirkung gefährden. Jeder bewirtschaftete Hektar trägt
unabhängig von der Betriebsgröße zur Ernährungssicherung, zur
Kulturlandschaftspflege und zur Erbringung von Umweltleistungen bei. Eine
betriebsgrößenabhängige Abwertung dieser Leistungen wäre fachlich nicht überzeugend und könnte
leistungsfähige Agrarstrukturen destabilisieren.
Die gezielte Stärkung kleinerer und mittlerer Betriebe kann über bewährte
Instrumente erfolgen. Die Förderung der ersten Hektare beziehungsweise die
Umverteilungsprämie erfüllt bereits eine entsprechende Lenkungsfunktion, ohne
pauschal in gewachsene Betriebsstrukturen einzugreifen.
Die GAP muss ihrem Charakter nach eine gemeinsame europäische Politik
bleiben. Flexibilisierung ist erforderlich, darf jedoch nicht zu einer Renationalisierung
der Agrarpolitik führen. Unterschiedliche Förderbedingungen,
auseinanderfallende Standards oder divergierende nationale Prioritätensetzungen könnten
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen und die Kohärenz der GAP
schwächen. Verbindliche europäische Leitplanken, gemeinsame Ziele,
Mindeststandards und vergleichbare Kontroll- und Berichtspflichten sind daher
unverzichtbar.
Die ländliche Entwicklung muss weiterhin ein zentraler Bestandteil der GAP sein.
Sie trägt wesentlich zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse, zur
regionalen Wertschöpfung, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Biodiversität, zur
Infrastrukturentwicklung und zur Attraktivität ländlicher Räume bei. Bewährte
Förderinstrumente wie LEADER, Investitionsförderung, Innovation, Beratung und
regionale Entwicklung dürfen nicht geschwächt oder in allgemeine Förderkulissen
aufgelöst werden.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Investitionen in Tierwohl, Klimaanpassung,
Ressourceneffizienz, Biodiversität, Innovation, regionale Wertschöpfungsketten
sowie Maßnahmen der ländlichen Entwicklung benötigen eine auskömmliche
europäische Mitfinanzierung. Eine Absenkung der EU-Kofinanzierung und die
Verlagerung zusätzlicher Finanzierungslasten auf Mitgliedstaaten, Länder und
Regionen würde die Umsetzung dieser Maßnahmen erheblich erschweren. Dies gilt
besonders angesichts angespannter öffentlicher Haushalte.
Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur begründet
zusätzliche Anforderungen an die Mitgliedstaaten, die auch landwirtschaftliche
Ökosysteme, Moorböden, Biodiversitätsindikatoren, Landschaftselemente sowie
Monitoring- und Berichtspflichten betreffen können. Ihre Umsetzung fällt zeitlich
mit der neuen GAP-Förderperiode ab 2028 zusammen. Ohne zusätzliche
europäische Finanzierung besteht die Gefahr, dass Wiederherstellungsmaßnahmen aus
bestehenden Agrarmitteln finanziert werden und damit Mittel für
Einkommensstabilisierung, Investitionen, ländliche Entwicklung und Agrarumweltmaßnahmen
verdrängen.
Die Wiederherstellung von Ökosystemen kann nur gelingen, wenn sie gemeinsam
mit der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Pauschale Flächenvorgaben,
ordnungsrechtliche Eingriffe, unzureichend kompensierte Nutzungseinschränkungen oder
zusätzliche Bürokratie würden Akzeptanz, Wettbewerbsfähigkeit und
Investitionsbereitschaft gefährden. Deshalb muss die Umsetzung kooperativ,
freiwilligkeitsorientiert, vollständig finanziert und regional differenziert erfolgen.
Schließlich ist eine spürbare Entbürokratisierung der GAP nach 2027 erforderlich.
Die derzeitige Förderarchitektur ist für landwirtschaftliche Betriebe, Verwaltungen
und Zahlstellen mit erheblichem Dokumentations-, Nachweis-, Kontroll- und
Berichtaufwand verbunden. Förderverfahren, Antragsvorgaben, Kontrollen und
Berichtspflichten müssen praxistauglicher, digital anschlussfähiger und
risikoorientierter ausgestaltet werden. Vereinfachung ist Voraussetzung für Akzeptanz,
Zielgenauigkeit und effizienten Mitteleinsatz.
Drucksache 360/26 - 6 -
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