Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat zu Drucksache 383/25
01.09.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich
sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 27. August 2025 Folgendes
mitgeteilt:
Mit Schreiben des Bundeskanzlers an die Präsidentin des Bundesrates
vom 15. August 2025 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf übersandt. Die
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates konnte seinerzeit in der
Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen
Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen.
Es wird daher gebeten, die anliegende Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
(NKR-Nr. 7707, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 29. Juli 2025 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10,7 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -22,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 52,7 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 1,56 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 590 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 970 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 29 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Der Großteil des zusätzlich anfallenden
Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist
europarechtlich bedingt und fällt daher nicht unter
die „One in, one out“-Regel.
Unter anderem die mit dem Entwurf
vorgesehene Vermutungsregel für die Aktualität
bestimmter Antragsunterlagen ist rein
national bedingt. Insgesamt stellt die Entlastung
in Höhe von rund 22,5 Mio. Euro ein „Out“
im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung dar.
Evaluierung Das Ressort hat, da es sich um ein
entlastendes Vorhaben handelt, auf eine Evaluierung
verzichtet.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu mehrere
Digitalchecks mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Vor dem Hintergrund der Komplexität der
Regelungen hätte der NKR die Erstellung
von Prozessvisualisierungen für geboten
erachtet.
Der NKR begrüßt, dass Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen durch die
neue Vermutungsregel für die Aktualität von Antragsunterlagen deutlich vereinfacht und
beschleunigt werden können. Auch hebt der NKR positiv hervor, dass das Ressort seiner
Empfehlung folgend teilweise auf Einführung neuer Informationspflichten verzichtet hat.
Gleichzeitig beanstandet der NKR die unangemessen kurze Frist von sechs Werktagen, die
das Ressort Ländern und Verbänden zur Abgabe ihrer Stellungnahme eingeräumt hat.
Solch kurze Fristen konterkarieren - insbesondere bei umfangreichen und komplexen
Vorhaben - die Ziele der Bundesregierung, Gesetze durch die Methoden der besseren
Rechtsetzung praxistauglicher, aufwandsärmer und nutzerorientierter zu gestalten. Der
NKR empfiehlt daher, wesentliche Regelungsinhalte wie Netzzugang und Energy Sharing
zeitnah in einem Praxischeck insbesondere unter Einbeziehung kleiner und mittlerer
Unternehmen zu überprüfen.
Darüber hinaus ist die Darstellung der Regelungsfolgen weitestgehend nachvollziehbar
und methodengerecht. Zu bemerken ist lediglich, dass nicht alle Vorgaben identifiziert
und dargestellt wurden, beispielsweise Informationspflichten im Bereich der
Übergangsversorgung oder bei Verbrauchsinformationen an Smart Metern.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Gesetz sollen zahlreiche Regelungen im Bereich der Energiemärkte getroffen werden.
Diese dienen teilweise der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/17111 (novellierte
Strombinnenmarktrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)2. Die wichtigsten Regelungsinhalte
sind:
Schaffung eines verpflichtenden Angebotes von Festpreistarifen durch
Energielieferanten sowie entsprechende Absicherungsstrategien zur Begrenzung des Risikos von Preis-
und Angebotsschwankungen
Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch
Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen
Aufbau einer gemeinsamen Internetplattform, über die Verfahren im Bereich
Netzzugang abgewickelt werden können, durch die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen
Eine Vermutungsregel für die Aktualität von Antragsunterlagen im
Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen und Gasleitungen
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch das vorliegende Gesetz von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 10,7 Mio. Euro entlastet. Gleichzeitig entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von
etwa 52,7 Mio. Euro. Diese Aufwandsänderungen resultieren im Wesentlichen aus den folgenden
Vorgaben:
Errichtung und Betrieb einer gemeinsamen Internetplattform für die Abwicklung des
Netzzugangs
Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen verpflichtet werden, eine gemeinsame
Internetplattform aufzubauen, über welche Verfahren im Bereich Netzzugang abgewickelt
werden. Das Ressort schätzt den dadurch entstehenden jährlichen Aufwand nachvollziehbar auf
rund 11 Mio. Euro (1,5 Mio. Euro Personalkosten zuzüglich 9,7 Mio. Euro Sachkosten) und den
1 Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der
Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union.
2 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.
einmaligen Aufwand auf rund 50 Mio. Euro (2,8 Mio. Euro Personalkosten zuzüglich 47,4 Mio.
Euro Sachkosten).
Vermutungsregel für die Aktualität der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren
für Hochspannungsleitungen und Gasleitungen
Durch die Neuregelung können auch ältere Daten für die Antragsunterlagen im
Planfeststellungsverfahren verwendet werden, wodurch auf eine erneute Datenerhebung verzichtet werden
kann. Unter der Annahme, dass die Hälfte der jährlich 525 Gutachten nicht neu in Auftrag
gegeben werden muss, reduziert sich der jährliche Sachaufwand um rund 22,3 Mio. Euro.
Weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch die folgenden Vorgaben:
Vorgabe Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
Absicherungsstrategien von
Energielieferanten gegen Preisschwankungen
weitere Vorgabe 293 1 130
Einheitliche Bereitstellung
klimarelevanter Informationen durch die
Übertragungsnetzbetreiber
Informationspflicht
50 356
Ausweitung der Informationen bei
Energielieferverträgen mit
Letztverbrauchern
Informationspflicht
0 275
Zurverfügungstellung einer
Zusammenfassung der wichtigsten
Vertragsbedingungen für Letztverbraucher
Informationspflicht
0 683
Versorgungsunterbrechungen wegen
Nichtzahlung bei Haushaltskunden
Informationspflicht
403 173
Abrechnung von Wartungs- und
Instandhaltungskosten gegenüber den
Übertragungsnetzbetreibern
weitere Vorgabe 710 0
Herausnahme selbstständiger Teile
eines Unternehmens von der Pflicht zur
eigenen Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung
Informationspflicht
-280 0
Finanzieller Ausgleich von Differenz-
Strommengen
weitere Vorgabe -561 0
Weitere Vorgaben mit einem
Erfüllungsaufwand von < 100 000 Euro
-67 74
Summe 682 2 691
davon aus Bürokratiekosten 114 1 562
Verwaltung
Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Verwaltung rund 620 000 Euro jährlicher
Erfüllungsaufwand. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 980 000 Euro. Diese Veränderung
des Erfüllungsaufwands betrifft nahezu ausschließlich die Bundesverwaltung und resultiert im
Wesentlichen aus den folgenden Vorgaben:
Bund
Prüfung der Absicherungsstrategien der Stromlieferanten durch die BNetzA
Die Bundesnetzagentur prüft die Absicherungsstrategien auf Basis der von den Unternehmen
bereitgestellten Daten. Nach Schätzung des Ressorts fällt hierfür nachvollziehbar ein einmaliger
Sachaufwand von rund 250 000 Euro und ein jährlicher Personalaufwand von rund 386 000 Euro
an.
Vermutungsregel für die Aktualität der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren
für Hochspannungsleitungen und Gasleitungen
Durch die Regelung würden bei der Bundesnetzagentur etwa 210 Prüfungen von Unterlagen auf
Aktualität entfallen. Dadurch verringert sich der jährliche Aufwand um rund 114 000 Euro.
Durch weitere Vorgaben entsteht der Bundesverwaltung jährlicher Aufwand in Höhe von rund
314 000 Euro und einmaliger Aufwand von rund 717 000 Euro.
Länder
Auch Landesbehörden profitieren von der Vermutungsregel für die Aktualität der
Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren. Hierdurch entfallen 53 Prüfungen auf Aktualität, wodurch
sich der jährliche Personalaufwand um rund 29 000 Euro verringert.
1. August 2025
Lutz Goebel i. V. Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter
zu Drucksache 383/25- 5 -]