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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 01.09.2025 · WP 21 · zu383/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften [Bundesrat zu Drucksache 383/25 01.09.25 Wi - R - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 27. August 2025 Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben des Bundeskanzlers an die Präsidentin des Bundesrates vom 15. August 2025 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf übersandt. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates konnte seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen. Es wird daher gebeten, die anliegende Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 7707, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 29. Juli 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10,7 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -22,2 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 52,7 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: rund 1,56 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 590 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 970 000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 29 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen „One in, one out”-Regel Der Großteil des zusätzlich anfallenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist europarechtlich bedingt und fällt daher nicht unter die „One in, one out“-Regel. Unter anderem die mit dem Entwurf vorgesehene Vermutungsregel für die Aktualität bestimmter Antragsunterlagen ist rein national bedingt. Insgesamt stellt die Entlastung in Höhe von rund 22,5 Mio. Euro ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Evaluierung Das Ressort hat, da es sich um ein entlastendes Vorhaben handelt, auf eine Evaluierung verzichtet. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu mehrere Digitalchecks mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Komplexität der Regelungen hätte der NKR die Erstellung von Prozessvisualisierungen für geboten erachtet. Der NKR begrüßt, dass Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen durch die neue Vermutungsregel für die Aktualität von Antragsunterlagen deutlich vereinfacht und beschleunigt werden können. Auch hebt der NKR positiv hervor, dass das Ressort seiner Empfehlung folgend teilweise auf Einführung neuer Informationspflichten verzichtet hat. Gleichzeitig beanstandet der NKR die unangemessen kurze Frist von sechs Werktagen, die das Ressort Ländern und Verbänden zur Abgabe ihrer Stellungnahme eingeräumt hat. Solch kurze Fristen konterkarieren - insbesondere bei umfangreichen und komplexen Vorhaben - die Ziele der Bundesregierung, Gesetze durch die Methoden der besseren Rechtsetzung praxistauglicher, aufwandsärmer und nutzerorientierter zu gestalten. Der NKR empfiehlt daher, wesentliche Regelungsinhalte wie Netzzugang und Energy Sharing zeitnah in einem Praxischeck insbesondere unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Darstellung der Regelungsfolgen weitestgehend nachvollziehbar und methodengerecht. Zu bemerken ist lediglich, dass nicht alle Vorgaben identifiziert und dargestellt wurden, beispielsweise Informationspflichten im Bereich der Übergangsversorgung oder bei Verbrauchsinformationen an Smart Metern. II Regelungsvorhaben Mit dem Gesetz sollen zahlreiche Regelungen im Bereich der Energiemärkte getroffen werden. Diese dienen teilweise der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/17111 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)2. Die wichtigsten Regelungsinhalte sind:  Schaffung eines verpflichtenden Angebotes von Festpreistarifen durch Energielieferanten sowie entsprechende Absicherungsstrategien zur Begrenzung des Risikos von Preis- und Angebotsschwankungen  Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen  Aufbau einer gemeinsamen Internetplattform, über die Verfahren im Bereich Netzzugang abgewickelt werden können, durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen  Eine Vermutungsregel für die Aktualität von Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen und Gasleitungen III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Wirtschaft Die Wirtschaft wird durch das vorliegende Gesetz von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10,7 Mio. Euro entlastet. Gleichzeitig entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 52,7 Mio. Euro. Diese Aufwandsänderungen resultieren im Wesentlichen aus den folgenden Vorgaben:  Errichtung und Betrieb einer gemeinsamen Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen verpflichtet werden, eine gemeinsame Internetplattform aufzubauen, über welche Verfahren im Bereich Netzzugang abgewickelt werden. Das Ressort schätzt den dadurch entstehenden jährlichen Aufwand nachvollziehbar auf rund 11 Mio. Euro (1,5 Mio. Euro Personalkosten zuzüglich 9,7 Mio. Euro Sachkosten) und den 1 Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union. 2 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. einmaligen Aufwand auf rund 50 Mio. Euro (2,8 Mio. Euro Personalkosten zuzüglich 47,4 Mio. Euro Sachkosten).  Vermutungsregel für die Aktualität der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen und Gasleitungen Durch die Neuregelung können auch ältere Daten für die Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren verwendet werden, wodurch auf eine erneute Datenerhebung verzichtet werden kann. Unter der Annahme, dass die Hälfte der jährlich 525 Gutachten nicht neu in Auftrag gegeben werden muss, reduziert sich der jährliche Sachaufwand um rund 22,3 Mio. Euro. Weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch die folgenden Vorgaben: Vorgabe Art der Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Absicherungsstrategien von Energielieferanten gegen Preisschwankungen weitere Vorgabe 293 1 130 Einheitliche Bereitstellung klimarelevanter Informationen durch die Übertragungsnetzbetreiber Informationspflicht 50 356 Ausweitung der Informationen bei Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern Informationspflicht 0 275 Zurverfügungstellung einer Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen für Letztverbraucher Informationspflicht 0 683 Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden Informationspflicht 403 173 Abrechnung von Wartungs- und Instandhaltungskosten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern weitere Vorgabe 710 0 Herausnahme selbstständiger Teile eines Unternehmens von der Pflicht zur eigenen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Informationspflicht -280 0 Finanzieller Ausgleich von Differenz- Strommengen weitere Vorgabe -561 0 Weitere Vorgaben mit einem Erfüllungsaufwand von < 100 000 Euro -67 74 Summe 682 2 691 davon aus Bürokratiekosten 114 1 562 Verwaltung Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Verwaltung rund 620 000 Euro jährlicher Erfüllungsaufwand. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 980 000 Euro. Diese Veränderung des Erfüllungsaufwands betrifft nahezu ausschließlich die Bundesverwaltung und resultiert im Wesentlichen aus den folgenden Vorgaben: Bund  Prüfung der Absicherungsstrategien der Stromlieferanten durch die BNetzA Die Bundesnetzagentur prüft die Absicherungsstrategien auf Basis der von den Unternehmen bereitgestellten Daten. Nach Schätzung des Ressorts fällt hierfür nachvollziehbar ein einmaliger Sachaufwand von rund 250 000 Euro und ein jährlicher Personalaufwand von rund 386 000 Euro an.  Vermutungsregel für die Aktualität der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen und Gasleitungen Durch die Regelung würden bei der Bundesnetzagentur etwa 210 Prüfungen von Unterlagen auf Aktualität entfallen. Dadurch verringert sich der jährliche Aufwand um rund 114 000 Euro. Durch weitere Vorgaben entsteht der Bundesverwaltung jährlicher Aufwand in Höhe von rund 314 000 Euro und einmaliger Aufwand von rund 717 000 Euro. Länder Auch Landesbehörden profitieren von der Vermutungsregel für die Aktualität der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren. Hierdurch entfallen 53 Prüfungen auf Aktualität, wodurch sich der jährliche Personalaufwand um rund 29 000 Euro verringert. 1. August 2025 Lutz Goebel i. V. Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter zu Drucksache 383/25- 5 -]

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