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Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 231/26 · Verordnung · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 231/26 24.04.26 AIS Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung A. Problem und Ziel Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist (BGBl. 2026 I Nr. 14), wurde den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, neben der herkömmlichen Stimmabgabe per Briefwahl Online-Wahlen durchzuführen. Mit dem Gesetz wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl zu treffen. B. Lösung Die SVWO wird um die hinsichtlich der Online-Wahlen erforderlichen Regelungen ergänzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund und Länder entstehen keine finanziellen Aufwände. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 231/26 24.04.26 AIS Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Bundeskanzleramt Berlin, 23. April 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 56 Absatz 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Artikel 1 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu dem Zweiten Abschnitt wird die folgende Angabe eingefügt: „Erster Unterabschnitt Briefwahl“. b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl § 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl § 48 Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum § 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss § 50 Elektronische Stimmabgabe § 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme § 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen § 53 Ungültige Stimmen Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung § 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl § 56 (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses“. 2. In § 1 Nummer 4 wird die Angabe „Briefwahlleitungen“ durch die Angabe „Briefwahl- und Online-Wahlleitungen“ ersetzt. 3. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: § 5„ Wahlleitungen (1) Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen und bei Online-Wahlen zusätzlich Online-Wahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Wahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Wahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen der Wahlleitungen sind öffentlich. (2) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. Vorschläge der in § 48 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden. Die Wahlleitungen können Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen. (3) Die Mitglieder der Wahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe durch die Briefwahlleitung sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein. (4a) Jede Online-Wahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl. Die Online-Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externen und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. (5) Die Wahlleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitungen. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die Wahlleitungen entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahl- und Online-Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den jeweiligen Mitgliedern der Brief- und Online-Wahlleitung unterzeichnet. § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 4. Nach § 27 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Wird die Wahl auch als Online-Wahl durchgeführt, hat die Information nach Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu enthalten 1. eine Beschreibung des Verfahrens für die elektronische Stimmabgabe einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel sowie 2. den Hinweis, dass das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann und dass bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist.“ 5. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen,“. 6. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „(Wahlkennzeichen)“ eingefügt. b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Das von den Versicherungsträgern erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. (5) Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.“ 7. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Online-Stimmzettel müssen den Stimmzetteln nach den Absätzen 1 bis 3 im Hinblick auf Darstellung und Inhalt entsprechen. Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei. Der von den Versicherungsträgern erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen elektronischen Stimmen erhalten.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Bei einer Online-Wahl müssen die Wahlunterlagen in einem Merkblatt Folgendes enthalten: 1. eine Beschreibung des Verfahrens für die elektronische Stimmabgabe einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel sowie 2. den Hinweis, dass das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann und dass bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist. Dieses Merkblatt muss die Wahlberechtigten weiterhin über geeignete Sicherungsmaßnahmen informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem Stand der Technik geschützt werden kann. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der elektronischen Stimmabgabe durch die Wahlberechtigte im Online-Wahlsystem verbindlich zu bestätigen. Die Verantwortung für den Einsatz geeigneter Sicherungsmaßnahmen nach Satz 2 liegt bei den Wahlberechtigten.“ 8. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 91 Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 2“ ersetzt. 9. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird die folgende Überschrift eingefügt: „Erster Unterabschnitt Briefwahl“. 10. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Zudem ist der Abgleich nach § 52 Absatz 2 vorzunehmen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags“ die Angabe „oder aufgrund des Abgleichs nach § 52 Absatz 2“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. 11. Nach § 46 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl“. 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: § 47„ Technische Anforderungen an die Online-Wahl (1) Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darf die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. (2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems ist der durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 44 Absatz 1 des BSI- Gesetzes festgelegte IT-Grundschutz einzuhalten. (3) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten. (4) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen. § 48 Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum (1) Der Wahlzeitraum für die elektronische Stimmabgabe beginnt frühestens am 51. Tag und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden. (2) Werden während der Online-Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Online- Wahl fortsetzen; andernfalls ist die Online-Wahl insoweit ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. Die nach Satz 1 zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem Notfallmanagement des Versicherungsträgers. Wird die Online-Wahl fortgesetzt, ist die Störung und deren Dauer in der Niederschrift des Wahlausschusses zu vermerken. Im Falle des Abbruchs der Online-Wahl entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren. (3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen. § 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss des Versicherungsträgers hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems vor der Freigabe des Online-Wahlsystems von dessen korrekter Einrichtung zu überzeugen, insbesondere ob 1. der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind, 2. der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist, 3. das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist, 4. die elektronische Wahlurne leer ist, 5. die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online- Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind, 6. das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden, 7. die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind, 8. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und 9. die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind. (2) Das Online-Wahlsystem ist durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses freizugeben, wenn es korrekt nach Absatz 1 eingerichtet wurde und die weiteren jeweils erforderlichen Prüfungen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nach der Freigabe dürfen grundsätzlich keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden. Sollten Veränderungen des Online- Wahlsystems notwendig sein, müssen eine erneute Prüfung nach Absatz 1 und Freigabe nach Satz 1 erfolgen. Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online- Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Satz 1 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren. § 50 Elektronische Stimmabgabe (1) Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme elektronisch abgeben. Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 33 Absatz 4 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen. (2) Die elektronische Stimmabgabe erfordert eine Authentisierung. Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist. (3) Nach der Anmeldung im Online-Wahlsystem wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. Die Wahlberechtigten geben auf dem Online- Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die elektronische Stimme an die elektronische Wahlurne. Mit dem Absenden der elektronischen Stimme ist diese abgegeben. Bevor die elektronische-Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. Die Abgabe der elektronischen Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der elektronischen Stimme unmittelbar ausgeblendet werden. (4) Die Wahlberechtigten können die elektronische Stimmabgabe abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimme elektronisch abgeben. (5) Eine elektronische Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine elektronische Stimme abgegeben haben. (6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein. (7) Mit der elektronischen Stimmabgabe muss die abgegebene elektronische Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein. § 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme (1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben. (2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen. (3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein. (4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen. (5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können. § 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen (1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden. (2) Die Briefwahlleitung identifiziert die doppelten Stimmabgaben. Sie hat vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine briefliche Stimme abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde. Die Wahlkennzeichen, für die eine briefliche Stimme und zusätzlich eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus. § 53 Ungültige Stimmen (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel 1. als nicht amtlich erkennbar ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. der Wahlausweis nicht beiliegt, 3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist, 4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. (3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig. (4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abgegebene Stimme; die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.“ 13. Nach § 53 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses“. 14. Die §§ 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt: § 54„ Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung (1) Die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der brieflich abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Die Online- Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. (2) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten: 1. die Gesamtzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen, 2. die Zahl der gültigen elektronisch abgegebenen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste elektronisch abgegebenen gültigen Stimmen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Satz 1 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen. (3) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein. (4) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift. § 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl (1) Die Online-Wahlleitung hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems von der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu überzeugen. Dies darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online- Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Insbesondere hat sie sich davon zu überzeugen, ob 1. das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden, 2. die Anwendungs- und Systemprotokolle am Ende des Wahlzeitraums einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden, 3. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden, 4. die elektronischen Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und 5. die Anzahl der abgegebenen elektronischen Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt. (2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.“ 15. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen. 16. § 56 wird gestrichen. 17. § 57 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,“. 18. In § 58 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Briefwahlleitungen“ durch die Angabe „Briefwahl- und Online-Wahlleitungen“ ersetzt. 19. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt: § 59„ Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses (1) Das Online-Wahlprodukt erzeugt sämtliche kryptografischen Belege und der Online-Dienstleister teilt für deren Verarbeitung die technischen und prozeduralen Informationen mit. Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Veränderungen geschützter Form protokolliert werden. In der Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkeiten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online- Wahlsystems erkennbar sein. (2) Für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses sind nach dem Stand der Technik verfügbare Möglichkeiten bereitzuhalten, um den elektronischen Auszählungsprozess zu überprüfen. (3) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. Sie sind befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Dokumente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften, die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zuzugreifen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 dürfen die Wahlbeauftragten geeigneten und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. Die Ergebnisse der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums durch die Wahlbeauftragten in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Identität der Wahlberechtigten zulassen.“ 20. § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt: § 91„ Aufbewahrung der Wahlunterlagen (1) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Dies gilt bei Online-Wahlen auch für das Freigabeprotokoll nach § 49 Absatz 2 Satz 4 sowie das Löschprotokoll nach Absatz 4 Satz 1. (2) Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben. (3) Der Online-Dienstleister ist befugt folgende Daten gemäß Absatz 2 nach schriftlicher Freigabe durch den Versicherungsträger sicher zu löschen: 1. die System- und Anwendungsprotokolle, 2. die Protokolldateien des Online-Wahlsystems, 3. die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, 4. den Inhalt der elektronischen Wahlurne und 5. die Daten des Wählerverzeichnisses und des Stimmzettels. (4) Die Löschung der Daten nach Absatz 3 ist zu protokollieren. Sofern keine sichere Löschung der Daten möglich ist, müssen die Daten vernichtet werden. Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der ISO 21964 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die nach der ISO 21964 notwendigen Festlegungen sind von den Versicherungsträgern zu treffen. Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online- Dienstleister sicher zu löschen.“ 21. In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils auf Seite 2 im letzten Satz die Angabe „§ 91 Satz 3“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bei den letzten Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 haben fünf Ersatzkassen in einem Modellprojekt die Möglichkeit der Online-Wahl für die Gruppe der Versicherten erprobt. Mit der Option einer elektronischen Stimmabgabe wurde die reguläre Briefwahl bei den Sozialversicherungswahlen um eine weitere Art der Wahlhandlung ergänzt. Das in technischer Hinsicht erfolgreich durchgeführte Modellprojekt war Wegbereiter für eine Verstetigung und Ausweitung der Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen. Am 22. Januar 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG) in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 14). Mit den darin enthaltenen Änderungen der §§ 53, 54 und 56 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurden die Grundlagen für eine fakultative elektronische Stimmabgabe in allen Zweigen der Sozialversicherung und für alle Gruppen der sozialen Selbstverwaltung geschaffen. Ab den Sozialversicherungswahlen 2029 verfügen die urwählenden Sozialversicherungsträger damit dauerhaft über die Möglichkeit, ihren Wählerinnen und Wählern fakultativ eine Online-Wahl anzubieten und so den digitalen Wandel zur Stärkung ihrer Selbstverwaltungen zu nutzen. Mit dem 2. BRSG wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales außerdem ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl zu treffen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Änderung der SVWO setzt die für die Online-Wahlen erforderlichen Anpassungen für das Wahlverfahren in der Sozialversicherung um. Die Änderungsverordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahlen. Sie enthält spezielle Regelungen, Vorgaben und Prozesse, die für die einzelnen Phasen der Wahl (Vorbereitung, Durchführung, Ermittlung des Wahlergebnisses und Nachbereitung) bei einer elektronischen Stimmabgabe notwendig sind. Mit den gesetzlichen Vorgaben, wonach die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden kann, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP- 0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, und wonach bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten sind (§ 54 Absatz 5 SGB IV), bildet die geänderte SVWO die Grundlage für das Online-Wahlverfahren in der Sozialversicherung. Die Änderungsverordnung enthält zum Beispiel folgende Regelungen die durch die Technische Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik konkretisiert werden: – Vorgaben, die die Einhaltung der Wahlgrundsätze unter den technischen Besonderheiten von Online-Wahlen berücksichtigen (z.B. §§ 47, § 51 Absatz 1 und 2, 59 Absatz 1 und 2), – Vorgaben zu technischen Anforderungen an die Online Wahlen (§ 47 Absatz 1 und 2), – Vorgaben zum Wahlzeitraum sowie zum Umgang mit Störungen (§ 48), – Vorgaben zur Freigabe des Online-Wahlsystems sowie zu Umfang und Art und Weise der Testung im Vorfeld der Freigabe einschließlich transparenter Protokollierung (§ 49), – Vorgaben an das Niveau des Authentisierungsmittels für den Zugang zum Online- Wahlsystem (§ 50 Absatz 2), – Vorgaben zur Sicherung des Wahlgeheimnisses – Verhinderung der Zuordnung der elektronisch abgegebenen Stimme zu einem konkreten Wahlberechtigten (§ 51 Absätze 1 und 2), – Vorgaben, um die Integrität der elektronisch abgegebenen Stimme und der elektronischen Wahlurne zu gewährleisten (§ 51 Absatz 3), – Vorgaben für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl (§ 55), – Vorgaben für den Prozess der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses (§ 54), – Vorgaben für systemseitige Protokollierungen von technischen Unregelmäßigkeiten und versuchten oder vollendeten Manipulationen (§ 59 Absatz 1), – Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses (§ 59 Absatz 1 und 2), – Vorgaben zur nachträglichen Kontrolle des Wahlablaufs und zur Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses durch die Wahlbeauftragten einschließlich Veröffentlichung der Ergebnisse (§ 59 Absatz 3) sowie – Vorgaben für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen nach dem Ende der Sozialversicherungswahlen (§ 91). III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. Es erfolgte gleichwohl eine fachliche Abstimmung der Regelungen mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und einzelnen betroffenen Sozialversicherungsträgern. Damit konnten die Expertise und die Praxiserfahrungen bei der Erarbeitung der Regelungen Einfluss finden. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Gemäß § 56 Absatz 3 SGB IV ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahlen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit der Verordnung nicht einher. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Bei den alle sechs Jahre stattfindenden Sozialversicherungswahlen werden die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger bestimmt. Mit der Umsetzung der Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen wird - neben den herkömmlichen Briefwahlen - eine zusätzliche Möglichkeit der Teilnahme an den Wahlen geschaffen; das stärkt die Teilhabe am gesellschaftlichen und demokratischen Leben. Darüber hinaus wird mit der Umsetzung von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen ermöglicht, die Stimme elektronisch statt brieflich abzugeben und so eine Innovation im Kontext der Digitalisierung geschaffen. Damit leistet die Verordnung einen Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „5. Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „6. Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Weitere Verordnungsfolgen und gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Auch Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer Weise betroffen. Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland („Gleichwertigkeits-Check“). Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung) Zu Nummer 1 Inhaltsverzeichnis Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 9 (Einfügung einer neuen Überschrift „Erster Unterabschnitt Briefwahl“). Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 11 (Einfügung einer neuen Überschrift „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl“), zu Nummer 12 (Einfügung der §§ 47 bis 53), zu Nummer 13 (Einfügung der Überschrift „Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses“), zu Nummer 14 (Einfügung der §§ 54 und 55) sowie zu Nummer 16 (Streichung des § 56). Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Nummer 19 (Einfügung des § 59). Zu Nummer 2 § 1 Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von Online- Wahlleitungen in § 5 (siehe Nummer 3). Zu Nummer 3 § 5 Absatz 1 bis 7 Zu Absatz 1 bis 4 und 5 bis 7 Zu Absatz 1 Gemäß der Änderung in Satz 1 hat der Wahlausschuss neben einer Briefwahlleitung im Falle von Online-Wahlen auch eine Online-Wahlleitung zu bestellen oder deren Aufgaben selbst wahrzunehmen. Bei den Änderungen in Satz 2 handelt es sich um Folgeänderungen zu § 1 Nummer 4 (siehe Nummer 2). Der neu angefügte Satz 3 bestimmt, dass Sitzungen der Wahlleitungen öffentlich sind. Dies dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen gilt nach § 3 Absatz 6 Satz 1 auch für die Sitzungen des Wahlausschusses. Zu Absatz 2: Bei den Änderungen in Satz 1 und 2 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu § 1 Nummer 4 (siehe Nummer 2). Die Änderung in Satz 3 bereinigt ein redaktionelles Versehen. Der neue Satz 4 regelt, dass die Wahlleitungen - ebenso wie der Wahlausschuss nach § 3 Absatz 10 - Bedienstete des Versicherungsträgers für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen können. Zu Absatz 3 und 4 sowie 5 bis 7 Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu § 1 Nummer 4 (siehe Nummer 2). Zu Absatz 4a: Der Online-Wahlleitung werden im Rahmen des Online-Wahlverfahrens an verschiedenen Stellen besondere Aufgaben übertragen, die erhöhte technische Fachkenntnisse im IT- Bereich erfordern. Derartige Aufgaben regeln sowohl diese Verordnung als auch die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erlassene Technische Richtlinie TR- 03169. Aus diesem Grund wird den Verantwortlichen die Möglichkeit eingeräumt, für die jeweiligen Aufgaben externen und unabhängigen Sachverstand hinzuzuziehen, wovon der Online-Dienstleister nicht umfasst ist. Für Wahlausschüsse besteht bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, nach § 3 Absatz 6 SVWO i.V.m. §§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Sachverständige hinzuzuziehen (§ 21 Absatz 1 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu Nummer 4 § 27 Absatz 4 Der neue Absatz 4 verpflichtet die Versicherungsträger, im Fall einer Online-Wahl die Informationen nach Absatz 3 Satz 1 um die notwendigen Informationen über das technische Verfahren der elektronischen Stimmabgabe, insbesondere zur Authentisierung, zu ergänzen. Hierfür kann der Versicherungsträger z.B. auf den „Handlungsleitfaden für Wählerinnen und Wähler“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschue- ren/Handlungsleitfaden_nicht-politische_Onlinewahlen.pdf?__blob=publicationFile&v=5 verweisen. Außerdem müssen die Wahlberechtigten darauf hingewiesen werden, dass das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann und bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist (§ 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV). Zu Nummer 5 § 31 Absatz 2 Nummer 1 Die Ergänzung in Nummer 1 zur Online-Wahl regelt, dass die Wahlbekanntmachung bei einer Online-Wahl neben dem Wahltag auch die Uhrzeit, bis zu der am Wahltag die elektronischen Stimmen nach § 48 Absatz 1 abgegeben sein müssen, bezeichnen muss. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a § 33 Absatz 1 Satz 2 Satz 2 führt im Klammerzusatz den Begriff des Wahlkennzeichens ein. Das Wahlkennzeichen ist die einmalige, zufällig generierte, eindeutige personenbezogene Kennzeichnung, die jedem Wahlberechtigten zugeordnet wird und die die Wahlberechtigten mit den Wahlunterlagen erhalten. Zu Buchstabe b § 33 Absatz 4 und 5 Zu Absatz 4 Nach dem neuen Absatz 4 muss das von den eine Online-Wahl durchführenden Versicherungsträgern erstellte Wählerverzeichnis in das Online-Wahlsystem übertragen werden, z.B. auch durch Hochladen der notwendigen Informationen. Das Wählerverzeichnis verzeichnet alle Wahlberechtigten des jeweiligen Versicherungsträgers mit den für die Durchführung der Brief- und der Online-Wahl benötigten Daten. Die Hinterlegung dieser Daten im Online-Wahlsystem ist unter anderem für die Durchführung der Online-Wahl, für die Überprüfung der Wahlberechtigung durch das Online-Wahlsystem sowie zur Authentisierung der Wahlberechtigten im Online-Wahlsystem erforderlich. Die Art und der Umfang der Daten, die im Wählerverzeichnis enthalten sind, hängen daher z.B. davon ab, welche Authentisierungsverfahren für die Online-Wahl genutzt werden. Zu Absatz 5 Gemäß dem neuen Absatz 5 ist das Wählerverzeichnis so zu schützen, dass die enthaltenen Daten nicht unbefugt verändert, ausgetauscht und gelöscht werden können. Zudem darf es unbefugten Personen nicht möglich sein, auf dieses Wählerverzeichnis zuzugreifen und es weiterzugeben. Damit wird sichergestellt, dass die Daten der wahlberechtigten Versicherten im Wählerverzeichnis geschützt sind, jeder Missbrauch verhindert wird und das Wahlrecht gewahrt bleibt. Jeder Versuch des Zugriffs muss technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a § 41 Absatz 3a Der neue Absatz 3a enthält Regelungen zum Online-Stimmzettel. Nach Satz 1 muss der Stimmzettel für die elektronische Stimmabgabe hinsichtlich Darstellung und Inhalt dem Briefwahlstimmzettel nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechen. Abweichungen in der sonstigen Gestaltung sind zulässig, wenn diese technisch begründet sind (Satz 2). So kann z.B. nicht immer gewährleistet werden, dass die Online-Stimmzettel auf allen Endgeräten oder bei der Nutzung unterschiedlicher Browser völlig identisch angezeigt werden. Zudem kann die zur Herstellung von Barrierefreiheit notwendige Vorlesefunktion gegebenenfalls zu Abweichungen in der sonstigen Gestaltung führen. Satz 3 verbietet, dass der Online-Stimmzettel weitere Informationen, insbesondere Verknüpfungen mit anderen Internetseiten (sogenannte Links) oder mit einer anderen Datei, wie z.B. zu den Vorschlagslisten oder Kandidatinnen und Kandidaten und deren Wahlprogrammen, enthält. Damit wird dem Wahlgrundsatz der freien Wahl Rechnung getragen. Es wird sichergestellt, dass die Wahlberechtigten ihren Willen ausüben können, ohne unmittelbar vor der Stimmabgabe Wahlwerbung oder anderer unzulässiger Beeinflussung durch das Online-Wahlsystem ausgesetzt zu sein. Nach Satz 4 muss der von den Versicherungsträgern erstellte Online-Stimmzettel in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Gemäß Satz 5 muss der Online-Stimmzettel wie bei jeder papierbasierten Wahl die Abgabe sowohl einer gültigen als auch einer ungültigen Stimme ermöglichen können. Das Online- Wahlsystem darf also während des Ausfüllens des Stimmzettels und beim Versenden der elektronischen Stimme keine Plausibilitätsprüfung durchführen. Auch dürfen die Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem nicht auf die Ungültigkeit ihrer Stimme hingewiesen werden (Satz 6). Das Online-Wahlverfahren soll das Briefwahlverfahren digital abbilden. Bei der Abgabe einer brieflichen Stimme kann kein vergleichbarer Hinweis erteilt werden. Zu Buchstabe b § 41 Absatz 4a Der neue Absatz 4a ergänzt Absatz 4 zur Form und zum Inhalt der Wahlunterlagen um ein Merkblatt mit weiteren Informationen über das technische Verfahren der elektronischen Stimmabgabe (Satz 1). Die Wahlunterlagen müssen mittels dieses Merkblatts die auch für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 4 notwendigen Beschreibungen und Hinweise für die elektronische Stimmabgabe enthalten. Des Weiteren erhalten die Wahlberechtigten mit Blick auf den Grundsatz der geheimen Wahl und zur Verhinderung von Manipulationen gemäß Satz 2 mit den Wahlunterlagen in diesem Merkblatt Informationen, wie sie das von ihnen für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem Stand der Technik schützen können. Das Merkblatt kann für die Wahlberechtigten beispielsweise auf den „Handlungsleitfaden für Wählerinnen und Wähler“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschue- ren/Handlungsleitfaden_nicht-politische_Onlinewahlen.pdf?__blob=publicationFile&v=5 verweisen. Im Prozess der elektronischen Stimmabgabe nach Satz 3 müssen die Wahlberechtigten verbindlich bestätigen, dass sie diese Sicherheitshinweise zur Kenntnis genommen haben. Die Bestätigung ist vor der Stimmabgabe zu leisten. Satz 4 regelt, dass die Wahlberechtigten selbst für den Einsatz geeigneter Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 verantwortlich sind. Zu Nummer 8 § 42 Absatz 2 Satz 3 Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 91 Absatz 2 (siehe Nummer 20). Zu Nummer 9 Einfügung einer neuen Überschrift „Erster Unterabschnitt Briefwahl“. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a § 45 Absatz 1 Der neue Satz 3 regelt, dass bei der Prüfung der Wahlbriefe durch den Wahlausschuss oder die Briefwahlleitungen anhand der Wahlkennzeichen abzugleichen ist, ob Wahlberechtigte ihre Stimme brieflich und zusätzlich elektronisch abgegeben haben. Dieses Verfahren regelt im Einzelnen § 52. Bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online- Wahl ist im Ergebnis gemäß § 53 Absatz 4 Satz 2 die briefliche Stimme ungültig. Zu Buchstabe b § 45 Absatz 2 Die Ergänzung in Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des Satzes 3 in Absatz 1 (siehe Buchstabe a). Sie regelt, dass auch die gemäß Abgleich nach Absatz 1 Satz 3 ermittelten ungeöffneten Wahlbriefumschläge mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen und die Wahlbriefe verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufzubewahren sind. Zu Buchstabe c § 45 Absatz 3 Bei der Änderung handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Zu Nummer 11 Einfügung einer neuen Überschrift „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl“. Zu Nummer 12 Zu § 47 Zu Absatz 1 Absatz 1 wiederholt die in § 54 Absatz 5 Satz 2 bis 4 SGB IV genannten technischen Anforderungen an Online-Wahlen. Nach Satz 1 i.V.m. § 54 Absatz 5 Satz 2 SGB IV darf eine Online-Wahl nur mit einem zertifizierten Online-Wahlprodukt durchgeführt werden, das dem Schutzstandard des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Durch die verbindlich vorgeschriebene Nutzung eines nach BSI-CC-PP-0121 zertifizierten Online-Wahlprodukts wird den allgemeinen Wahlgrundsätzen gerade vor dem Hintergrund der technischen Besonderheiten einer Online-Wahl besonders Rechnung getragen. Die Verpflichtung, die Online-Wahl nur auf Grundlage eines nach BSI-CC-PP-0121 zertifizierten Online- Wahlprodukts durchzuführen, gewährleistet außerdem einen einheitlichen Sicherheitsstandard und trägt zur Aufdeckung und Behebung von Programmierfehlern bei. Eine Zertifizierung durch das BSI oder durch eine von diesem zertifizierte Prüfstelle sorgt zudem für Vertrauen der Wählenden und der Versicherungsträger in den ordnungsgemäßen Ablauf der Online- Wahl. Schließlich erlangen die das Online-Wahlprodukt anwendenden Wahlausschüsse Sicherheit, dass das eingesetzte Online-Wahlprodukt für den Einsatz im Rahmen der Online- Sozialversicherungswahl geeignet ist. Nach Satz 2 i.V.m. mit § 54 Absatz 5 Satz 3 SGB IV sind die Anforderungen an die Umsetzung einer Online-Wahl gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des BSI in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Schutzbedarf für Online-Sozialversicherungswahlen muss mindestens „hoch“ im Sinne der Technischen Richtlinie TR-03169 sein. Ein solcher Schutzbedarf besteht mit Blick auf den potenziellen Schaden, der bei einem Angriff auf Sozialversicherungswahlen eintreten kann. Satz 3 regelt das Verfahren zur Veröffentlichung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169, das dem üblichen Verfahren zur Bekanntmachung von Technischen Richtlinien durch das BSI entspricht. Die Technische Richtlinie TR-03169 und das Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 werden danach in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Fundstelle BAnz AT 23.01.2026 B9). Hiermit wird gewährleistet, dass die Fachöffentlichkeit und alle Interessierten auf die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinie TR-03169 und des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 zugreifen können. Zu Absatz 2 Um eine einheitliche Vorgehensweise bei der Sicherstellung der Informationssicherheit zu erreichen, wird die Einhaltung des durch das BSI nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des BSI- Gesetzes festgelegten IT-Grundschutzes vorgegeben. Zu Absatz 3 Online-Wahlen bieten Chancen zur Förderung der allgemeinen Wahl durch Erhöhung der Wahlbeteiligung bei Sozialversicherungswahlen. So kann die Möglichkeit, von zu Hause oder einem anderen Ort aus zu wählen, Wahlberechtigte zur Teilnahme an den Sozialversicherungswahlen bewegen, denen die Stimmabgabe bisher zu aufwendig war. Auch kann die Technik Menschen mit Behinderungen grundsätzlich den Zugang und die Bedienung der Wahlhandlung erleichtern. Durch die eingesetzte Technik dürfen keine unüberwindbaren Hürden für technisch ungeübte Wahlberechtigte entstehen. Absatz 3 regelt daher, dass das Online-Wahlsystem benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten ist. Wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen soll durch eine barrierefreie Gestaltung des Wahlverfahrens eine eigenständige Stimmabgabe ermöglicht werden. Ziel ist es, möglichst allen Wahlberechtigten eine elektronische Stimmabgabe zu ermöglichen. Alternativ haben die Wahlberechtigten die Möglichkeit, ihre Stimme brieflich abzugeben. Zu Absatz 4 Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die Wahlberechtigten das Online-Wahlsystem mit handelsüblichen Endgeräten (z.B. Personal Computer, Tablets, Smartphones) nutzen können. Zu § 48 Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält Regelungen zum Wahlzeitraum und zur Verfügbarkeit des Online- Wahlsystems im Wahlzeitraum. Dieser beginnt nach Satz 1 frühestens am 51. Tag und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. Für die Festlegung des Beginns des Wahlzeitraums wird auf § 34 Absatz 2 Satz 1 abgestellt, der für die Übersendung der Wahlunterlagen frühestens den 51. Tag und spätestens den 20. Tag vor dem Wahltag festlegt. Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl soll daher frühestens am 51. Tag und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag beginnen. Die Wahl endet um 23:59:59 Uhr am Wahltag. Wahlberechtigte können sich bis zum Ende des Wahlzeitraums im Online-Wahlsystem anmelden (Satz 2). Damit alle Wahlberechtigten, die sich bis zum Ende des Wahlzeitraums um 23:59:59 Uhr am Wahltag im Online-Wahlsystem angemeldet haben, die Chance haben, ihre Stimme auch tatsächlich abzugeben, können angemeldete Wahlberechtigte noch bis zu zehn Minuten nach dem Ende des Wahlzeitraums ihre Stimme elektronisch abgeben (Satz 3). Die Frist ist angemessen, da es hier lediglich noch um die Stimmabgabe geht und eine Anmeldung am Online-Wahlsystem bereits erfolgt ist. Das Online-Wahlsystem muss die angemeldeten Wahlberechtigten über die noch verfügbare Zeit zur Stimmabgabe informieren, damit die Wahlberechtigten ihre elektronische Stimme noch rechtzeitig abgeben können (Satz 4). Die Wahlphase umfasst den Wahlzeitraum sowie die weiteren zehn Minuten zur Stimmabgabe nach Ende des Wahlzeitraums. Mit Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase endgültig beendet und alle angemeldeten Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden (Satz 5). Somit wird gewährleistet, dass während der Ermittlung des Wahlergebnisses keine Wahlberechtigten im Online- Wahlsystem angemeldet sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt den Umgang mit Störungen. Wenn während der Online-Wahl Störungen bekannt werden, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen ist, kann der Wahlausschuss solche Störungen gemäß Satz 1 beheben oder beheben lassen und die Online-Wahl fortsetzen; andernfalls ist insoweit die Online-Wahl ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. Es ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine Störung mit oder ohne Unterbrechung des Wahlzeitraums behoben werden kann. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem Notfallmanagement des Versicherungsträgers, das nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach BSI Standard 200-4 umzusetzen ist (Satz 2). Gemäß Satz 3 sind bei Fortsetzung der Online-Wahl die Störung und deren Dauer in der Niederschrift des Wahlausschusses zu vermerken. Im Falle des Abbruchs der Online-Wahl entscheidet der Wahlausschuss im konkreten Einzelfall, ob die Wahlberechtigten auf die Möglichkeit der Briefwahl verwiesen werden können oder eine Wiederholungswahl in Betracht kommt (Satz 4). Zu Absatz 3 Satz 1 stellt sicher, dass das Online-Wahlsystem den Wahlberechtigten während des gesamten Wahlzeitraumes in einem ausreichenden zeitlichen Umfang zur Verfügung steht. Damit wird gewährleistet, dass die Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht grundsätzlich zu jeder Zeit Gebrauch machen können. Der zeitliche Umfang, zu welchem das Online- Wahlsystem verfügbar sein muss, leitet sich aus dem gemäß § 54 Absatz 5 SGB IV vorgegebenen hohen Schutzbedarf hinsichtlich des Schutzziels Verfügbarkeit ab. Eine Unterbrechung der Systemverfügbarkeit, beispielsweise für die Behebung möglicherweise auftretender Fehler oder Störungen, ist damit in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen möglich. Zu § 49 Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 hat sich der Wahlausschuss von der korrekten Einrichtung des Online- Wahlsystems zu überzeugen. Hierfür kann er sich z.B. der Nachweise und Bestätigungen des Online-Dienstleisters bedienen. Die Vorschrift enthält eine nicht abschließende Auflistung der zu prüfenden Einrichtungen. Darüberhinausgehende Prüfungen sind möglich. Bei der Kontrolle der zu prüfenden Einrichtungen sind die jeweiligen Besonderheiten der unterschiedlichen Online-Wahlsysteme zu berücksichtigen. So erzeugen z.B. manche Online- Wahlsysteme erst im Zeitpunkt der Freischaltung die elektronische Wahlurne, so dass Nummer 4 erst zu diesem Zeitpunkt überprüft werden kann. Zu Nummer 1 Es muss geprüft werden, ob der Wahlzeitraum sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 im Online-Wahlsystem gesetzt wurden, um sicherzustellen, dass der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase den rechtlichen Vorgaben entsprechen und nicht mehr veränderbar sind. Zu Nummer 2 Der Online-Stimmzettel muss den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entsprechen und nicht mehr veränderbar im Online-Wahlsystem vorhanden sein. Zu Nummer 3 Das vom Versicherungsträger erstellte Wählerverzeichnis muss nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen worden und darf nicht mehr veränderbar sein. Die Unveränderbarkeit des Wählerverzeichnisses garantiert, dass nur Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen können. Zu Nummer 4 Es muss geprüft werden, dass die elektronische Wahlurne leer ist. So wird sichergestellt, dass nur diejenigen Stimmen in ihr enthalten sind, die nach Beginn des Wahlzeitraums abgegeben wurden. Die Gültigkeit der Wahl wird hiermit sichergestellt. Zu Nummer 5 Die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems müssen funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sein. Für einen reibungslosen Ablauf der Wahl ist es erforderlich, dass die Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems korrekt und nicht veränderbar sind. Zu Nummer 6 Es muss geprüft werden, dass das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr verändert werden kann und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationssicher überwacht werden. Zu Nummer 7 Die Anwendungs- und Systemprotokolle müssen aktiviert sein, damit für alle Verantwortlichen und auch für die Öffentlichkeit insbesondere nachvollziehbar ist, ob die Anwendungen während des gesamten Wahlzeitraumes und der Ermittlung des Wahlergebnisses funktioniert haben, ob und welche Funktionsstörungen eingetreten sind und welche Maßnahmen zur Behebung getroffen wurden. Zu Nummer 8 Die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Berechtigungen müssen im Online- Wahlsystem eingerichtet sein, damit insbesondere nur berechtigte Personen auf Störungen reagieren können und keine Person vor Beendigung der Wahl die elektronisch abgegebenen Stimmen auswerten kann. Dies trägt dazu bei, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Zu Nummer 9 Es muss sichergestellt werden, dass die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind, um eine manipulationsfreie, geheime Wahl sicherzustellen. Zu Absatz 2 Satz 1 regelt, dass mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses das Online- Wahlsystem für die Durchführung der Online-Wahl beim jeweiligen Versicherungsträger freigeben müssen, wenn es zur Überzeugung des Wahlausschusses korrekt nach Absatz 1 eingerichtet wurde und die weiteren jeweils erforderlichen Prüfungen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des BSI, derzeit beispielsweise die Penetrationstests und Webchecks, ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nach Satz 2 dürfen am Online-Wahlsystem nach dessen Freigabe grundsätzlich keine Veränderungen mehr durchgeführt werden. Notwendige Veränderungen wie z.B. Updates oder sicherheitsrelevante Hardwarekomponenten, die die IT-Sicherheit des vom Wahlausschuss freigegebenen Systems gewährleisten, sind zulässig. Es darf beispielsweise keine aktualisierte Liste mit Wahlkennzeichen eingespielt werden. So wird sichergestellt, dass das Online-Wahlsystem während des gesamten Wahlzeitraumes in dem durch die Versicherungsträger geprüften und nach dieser Vorschrift durch den jeweiligen Wahlausschuss freigegebenen Zustand zur Verfügung steht. Jede Veränderung hat gemäß Satz 3 zur Folge, dass das Online-Wahlsystem erneut nach Absatz 1 geprüft und nach Satz 1 freigegeben werden muss. Mit Satz 4 wird erreicht, dass die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online- Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Satz 1 für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar sind. Zu § 50 Zu Absatz 1 Nachdem das Wählerverzeichnis für die Online-Wahl erstellt und in das Online-Wahlsystem übertragen wurde, wäre es mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko und erheblichem technischen Aufwand verbunden, wenn nachträgliche Änderungen beziehungsweise Ergänzungen zugelassen würden. Daher können Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung nach diesem Zeitpunkt festgestellt wird, nur noch an der Briefwahl teilnehmen. Zu Absatz 2 Um eine den Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR- 03169 des BSI genügende angemessene Absicherung beim Zugang zum Online- Wahlsystem zu gewährleisten, muss das Authentisierungsmittel mindestens für das Vertrauensniveau „substantiell“ nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 des BSI bewertet sein. Zur Erreichung des Vertrauensniveaus substantiell ist nach der Technischen Richtlinie TR- 03107-01 grundsätzlich die Nutzung von zwei Faktoren zur Absicherung der Authentisierungsmittel notwendig, vgl. dort Seite 19, 20 Ziffer 3.3.1.4. Dadurch, dass der Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID) nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 schon das Vertrauensniveau „hoch“ dieser TR-03107- 01 erfüllt, ist damit auch das hier erforderliche Vertrauensniveau substantiell umfasst. Mit dem eID und einem Zwei-Faktor-Authentisierungsverfahren können also Authentisierungsmittel für den Zugang eingesetzt werden, die den Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 genügen. Zu Absatz 3 Den Wahlberechtigten müssen die Schritte, die zur verbindlichen Stimmabgabe durchgeführt werden, verständlich sein. Absatz 3 beschreibt daher die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung der elektronischen Stimmabgabe, die das Online-Wahlsystem gewährleisten muss. Sobald die Authentisierung nach Absatz 2 erfolgreich war, wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt, auf dem sie ihre Stimme vermerken und an die elektronische Wahlurne senden. Mit dem Absenden der Stimme ist diese abgegeben. Den Wahlberechtigten steht es frei, den Online-Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abzusenden. Bevor die Stimme endgültig übertragen und in der Wahlurne gespeichert wird, müssen die Wahlberechtigten ihre Auswahl erneut bestätigen und gegebenenfalls auch korrigieren können. Damit wird sichergestellt, dass die Stimme tatsächlich dem Willen der Wahlberechtigten entspricht. Die Wahlberechtigten müssen vor Absendung und damit Abgabe ihrer elektronischen Stimme die Möglichkeit haben, ihre Stimme zu verändern, wenn sie ihre Auswahl z.B. versehentlich getroffen haben oder ihre Entscheidung ändern möchten. Die Vorgabe, dass die Übermittlung der Wahlentscheidung an die elektronische Wahlurne durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein muss und ein Hinweis auf die durchgeführte Stimmabgabe zu erfolgen hat, dient der individuellen Kontrolle der Stimmabgabe. Die Wahlberechtigten können damit erkennen, ob sie ihre Stimme wirksam abgegeben haben. Erst die verbindliche Abgabe der elektronischen Stimme führt endgültig zur Wahrnehmung des Stimmrechts. Durch die Vorgabe, dass der Stimmzettel nach Abgabe der Stimme unmittelbar auszublenden ist, soll ausgeschlossen werden, dass die Wahlberechtigten einen Beweis über den Inhalt der elektronisch abgegeben Stimme herstellen, wodurch z.B. die Berechnung von Zwischenergebnissen ermöglicht werden könnte. Zu Absatz 4 Entscheiden sich Wahlberechtigte, die sich bereits angemeldet haben, den Wahlvorgang abzubrechen, um ihn z.B. später fortzusetzen, dürfen sie dadurch nicht ihr Stimmrecht verlieren. In diesem Fall haben sie die Möglichkeit, zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des Wahlzeitraumes von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Zu Absatz 5 Aus dem Grundsatz der gleichen Wahl ergibt sich, dass gewährleistet werden muss, dass Wahlberechtigte nicht mehrfach wählen können. Daher ist es notwendig, dass das Online- Wahlsystem sicherstellt, dass die Wahlberechtigten nach einer vollzogenen elektronischen Stimmabgabe keine weitere elektronische Stimme abgeben können. Zu Absatz 6 Aus dem Grundsatz der freien Wahl leitet sich die Vorgabe ab, dass die Wahlberechtigten vor und während der Stimmabgabe von unzulässiger Beeinflussung frei bleiben müssen. Das Online-Wahlsystem darf die Entscheidung des Wahlberechtigten nicht beeinflussen. So darf z.B. die Darstellung und Menüführung des Online-Wahlsystems nicht die Wahl einer Vorschlagsliste erleichtern oder nahelegen. Auch der Online-Stimmzettel muss jede Vorschlagsliste in gleicher Form darstellen. Zu Absatz 7 Absatz 7 regelt, dass die abgegebene elektronische Stimme mit der Stimmabgabe unveränderbar sein muss. Zudem muss sie sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein. Zu § 51 Zu Absatz 1 Der Grundsatz der geheimen Wahl dient insbesondere auch der Sicherung der freien Wahl. Die Stimmabgabe wird für andere unerkennbar und somit unmittelbarem Einfluss und späterer Sanktionierbarkeit entzogen. Die individuelle Wahlentscheidung darf weder von staatlicher Seite noch von Privaten ausgeforscht werden können. Deshalb soll durch technische Vorgaben ein weitgehender Schutz des Wahlgeheimnisses sichergestellt werden. Absatz 1 gibt daher vor, dass das Online-Wahlsystem technisch so gestaltet sein muss, dass der Inhalt einer abgegebenen Stimme zu keinem Zeitpunkt den einzelnen Wahlberechtigten zugeordnet werden kann und auch über das Ende der Wahl hinaus eine Zuordnung der Wahlentscheidung zu einer oder einem bestimmten Wahlberechtigten nicht herstellbar sein darf. Um dies sicherzustellen, müssen die elektronische Wahlurne und die elektronische Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, dauerhaft technisch voneinander getrennt werden. Sollte einem Dritten ein erfolgreicher Angriff auf die elektronische Wahlurne oder die elektronische Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, gelingen, so ist dennoch das Wahlgeheimnis gewahrt, da die Daten nicht miteinander in Verbindung gebracht werden können. Zu Absatz 2 Durch die Vorgabe, dass die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen in die elektronische Liste der Wahlkennzeichen nicht nachvollziehbar sein darf, wird eine Zuordnung eines Wahlkennzeichens zu einer elektronisch abgegebenen Stimme in der elektronischen Wahlurne zusätzlich erschwert. Zu Absatz 3 Um die elektronisch abgegebenen Stimmen und damit das Wahlergebnis vor Manipulationen zu schützen, muss das Online-Wahlsystem sicherstellen, dass Manipulationen am Gesamtinhalt der elektronischen Wahlurne ausgeschlossen sind. Falls dennoch Veränderungen an einer oder mehreren elektronisch abgegebenen Stimmen vorgenommen wurden, wie z.B. durch Hinzufügen, Entfernen und Austausch von elektronisch abgegebenen Stimmen, muss es möglich sein, diese Sachverhalte zu erkennen. Nähere Vorgaben zu den Verfahren, mit denen Manipulationen im beschriebenen Sinne aufgedeckt und verhindert werden können, enthält das Schutzprofil BSI-CC-PP-0121. Zu Absatz 4 Im Hinblick auf das Recht auf freie und geheime Wahl darf das Online-Wahlsystem es den Wahlberechtigten nicht ermöglichen, eine Verbindung zu ihren Wahlentscheidungen herzustellen und so bewusst oder versehentlich einen Beweis ihrer Wahlentscheidung zu erlangen, um z.B. Dritten eine bestimmte Stimmabgabe zu beweisen. So darf das Online- Wahlsystem beispielsweise keine Funktionalitäten enthalten, die es ermöglichen, den Inhalt der Wahlentscheidung zu drucken, zu fotografieren und den Ablauf der Wahlhandlung aufzuzeichnen beziehungsweise in sonstiger Weise zu dokumentieren. Dies schließt nicht aus, dass die Wahlentscheidung durch spezielle Funktionalitäten des Betriebssystems oder sonstiger Computerprogramme, die im Verantwortungsbereich der Wahlberechtigten liegen, dennoch dokumentiert werden kann. Zu Absatz 5 Nicht nur die individuelle Entscheidung der Wahlberechtigten darf nicht erkennbar sein. Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt auch, dass das Wahlergebnis nur als Gesamtergebnis nach Ende des Wahlzeitraumes bekannt werden darf. Da Zwischenstände einen Trend für das Gesamtergebnis erkennen lassen und die Wahlberechtigten, die ihre Stimme noch nicht abgegeben haben, in ihrer Wahlentscheidung beeinflussen könnten, ist technisch sicherzustellen, dass das Wahlergebnis erst nach Ende des Wahlzeitraumes ermittelt werden kann. Zu § 52 Zu Absatz 1 Eine doppelte Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Brief und zusätzlich elektronisch hat zur Folge, dass die elektronisch abgegebene Stimme zählt und die Briefstimme ungültig ist (siehe § 54 Absatz 1 Satz 4 SGB IV i.V.m. § 53 Absatz 4 Satz 2). Aus diesem Grund ist ein Abgleich der abgegebenen brieflichen und elektronischen Stimmen erforderlich. Bei der Übermittlung der Liste der Wahlkennzeichen, für die eine Stimme elektronisch abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung ist sicherzustellen, dass an dieser keine Veränderungen vorgenommen werden. Beauftragen die Versicherungsträger einen Dienstleister für die Auswertung der Briefwahl, ist die Liste der Wahlkennzeichen auch bei der Übermittlung an diesen entsprechend zu schützen. Eine Veränderung könnte dazu führen, dass doppelte Stimmabgaben per Briefwahl und per Online-Wahl nach Absatz 2 nicht korrekt identifiziert werden können, so dass die Einhaltung des Grundsatzes der gleichen Wahl und ein korrektes Wahlergebnis nicht sichergestellt werden können. Die sichere Übermittlung ist daher technisch abzusichern. Zu Absatz 2 Durch den Abgleich der Wahlkennzeichen der brieflich und elektronisch abgegebenen Stimmen können die Wahlkennzeichen ermittelt werden, für die eine doppelte Stimmabgabe erfolgt ist, so dass die Briefstimme als ungültig ausgewiesen werden kann. Dieser Abgleich kann während des Wahlzeitraumes, muss aber spätestens vor Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen. Die ungeöffneten Wahlbriefumschläge sind gemäß § 45 Absatz 2 mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen und die Wahlbriefe verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufzubewahren. Zu § 53 Der neue Satz 2 in Absatz 4 bestimmt, dass gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 SGB IV bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ohne weitere Prüfung ungültig ist. Zu Nummer 13 Einfügung einer Überschrift „Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses“. Zu Nummer 14 Zu § 54 Zu Absatz 1 Absatz 1 sieht vor, dass die Online-Wahlleitung unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen ermittelt, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online- Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Form der Auswertung in einer Übersicht und die Feststellung des Wahlergebnisses der Online-Wahl durch die Online-Wahlleitung. Die Ermittlung des Wahlergebnisses selbst ist manipulationssicher durchzuführen. Um das Wahlergebnis zu ermitteln, veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchgeführte Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Auswertung in Form einer Übersicht über die in Ziffern 1 bis 4 genannten Ergebnisdaten. In der Übersicht sind die Gesamtzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen, die Zahl der gültigen elektronisch abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen auszuweisen. Diese Ergebnisdaten entsprechen den Ergebnisdaten der Briefwahl nach § 57 Absatz 2. Die Feststellung erfolgt durch Ausdruck der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten und die Unterzeichnung des Ausdrucks durch die Online-Wahlleitung. Der Ausdruck ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen. Zu Absatz 3 Das vom Online-Wahlsystem durch Auszählung und Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen ermittelte und durch einen Ausdruck festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden. Darüber hinaus sind die Datensätze im Online-Wahlsystem, aus welchen sich das Wahlergebnis ergeben hat, vor Veränderungen und vorzeitiger Löschung zu schützen. Zu Absatz 4 Es ist Aufgabe der Online-Wahlleitung, dem Wahlausschuss die Wahlniederschrift der Online-Wahl zu übermitteln, damit das Online-Wahlergebnis nach § 58 in die Ermittlung des Gesamtergebnisses einfließen kann. Die Übermittlung der Wahlniederschrift der Online- Wahlleitung hat - wie auch für die Briefwahlleitung in § 45 Absatz 4 Satz 3 vorgesehen - unverzüglich zu erfolgen. Zu § 55 Zu Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die Online-Wahlleitung sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der unterschiedlichen Online-Wahlsysteme von der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu überzeugen hat. Hierfür kann sie sich z.B. der Nachweise und Bestätigungen des Online-Dienstleisters bedienen. Satz 2 regelt die systemseitigen Voraussetzungen für die Prüfung. Demnach müssen alle Wahlberechtigten mit dem Ende der Wahlphase abgemeldet sein. Zudem darf den Wahlberechtigten kein Zugriff auf das Online-Wahlsystem mehr möglich sein. Nach Satz 3 gehört zur Prüfung, dass das Online-Wahlsystem nach Freigabe nicht verändert wurde und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden. Zu prüfen ist zudem, ob die Anwendungs- und Systemprotokolle am Ende der Wahlphase einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden, ob die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach Freigabe des Online- Wahlsystems nicht verändert wurden und ob die Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden. Darüber hinaus hat die Online-Wahlleitung die Anzahl der abgegebenen elektronischen Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, abzugleichen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, so dass die Online-Wahlleitungen bei Bedarf weitere Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl vornehmen können. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 sind Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen. Dies dient der größtmöglichen Transparenz über die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens. Zu Nummer 15 Streichung der Überschrift des Dritten Abschnitts. Zu Nummer 16 Streichung des § 56, dessen Regelungsgehalt künftig in § 53 (siehe Nummer 12) aufgeht. Zu Nummer 17 § 57 Absatz 2 Bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die brieflich abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig (§ 54 Absatz 1 Satz 4 SGB IV). Die Ergänzung in Absatz 2 Nummer 3 regelt, dass die Zahl dieser ungültigen Briefwahlstimmen in der Wahlniederschrift gesondert auszuweisen ist. Zu Nummer 18 § 58 Absatz 1 Die Ergänzung stellt klar, dass der Wahlausschuss das Wahlergebnis aufgrund der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen und, falls auch online gewählt wurde, auch aufgrund der Wahlniederschriften der Online-Wahlleitungen zu ermitteln hat. Zu Nummer 19 § 59 Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl besagt, dass grundsätzlich alle wesentlichen Schritte der Wahl durch die Öffentlichkeit überprüfbar sein müssen. Dabei sind die nach § 54 Absatz 5 Satz 1 SGB IV technischen Besonderheiten einer Online-Wahl zu berücksichtigen, die keine uneingeschränkte Laien-Kontrolle zulassen. Vor diesem Hintergrund sieht § 59 Maßnahmen vor, mit denen der Grundsatz der Öffentlichkeit bei Sozialversicherungswahlen möglichst weitgehend umgesetzt und eine Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse für die Öffentlichkeit herbeigeführt werden soll. Unter der Maßgabe, dass die Zuordnung von Wahlberechtigten und Wahlentscheidung nicht möglich sein darf, soll dennoch ein größtmögliches Maß an Transparenz über das Wahlgeschehen und eine weitreichende Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse sichergestellt werden. Zu Absatz 1 Satz 1 bestimmt in Ausprägung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121, dass das Online- Wahlprodukt die Voraussetzungen für eine Ende-zu-Ende Verifizierbarkeit implementiert haben muss und der Online-Dienstleister die erforderlichen Informationen mitteilt, um die Nachvollziehbarkeit erstellen zu können. Eine wichtige Grundlage zur Verwirklichung einer solchen Kontrolle des Wahlgeschehens durch die Öffentlichkeit ist nach Satz 2 ferner, dass der Ablauf der Wahl durch das Online-Wahlsystem nachvollziehbar und in vor Veränderung geschützter Form aufgezeichnet wird. Dabei muss sichergestellt werden, dass auch sicherheitsrelevante Vorkommnisse wie Angriffs- und Manipulationsversuche sowie technische Unregelmäßigkeiten protokolliert und nachvollzogen werden können (Satz 3). Zu Absatz 2 Der Vorgang der computerbasierten Auszählung und damit die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl kann durch die Öffentlichkeit selbst nicht unmittelbar mitverfolgt werden. Absatz 1 Satz 1 gibt zwar vor, dass das Wahlprodukt kryptografische Belege erzeugt und der Online-Dienstleister für deren Verarbeitung die technischen und prozeduralen Informationen mitteilt. Damit ist die Wahl aber noch nicht verifiziert. Erforderlich sind weitere Technik-Tools oder Experten, die es Laien ermöglichen, den Auszählungsprozess und die Ergebnisermittlung anhand der kryptografischen Belege zu überprüfen. Für den Fall, dass Wahlberechtigte die Ergebnisermittlung nachvollziehen wollen, kommt deshalb mindestens eine der nach dem Stand der Technik verfügbaren im Folgenden skizzierten Möglichkeiten in Betracht. Sog. Verifikationstools bieten die Möglichkeit, die korrekte Auszählung überprüfbar zu machen. Dabei kommen u.a. Zero-Knowledge-Beweise zum Einsatz. Zero-Knowledge- Beweise ermöglichen den Beweis, dass ein Prozess korrekt abgelaufen ist und sich die Instanzen integer verhalten, ohne dabei zu zeigen, wie sie ablaufen oder welche Elemente sie enthalten. Zum einen kommen Verifikationstools des jeweils beauftragten Online-Dienstleisters zur Überprüfung in Betracht. Dazu müssen sie ihrerseits unabhängig überprüft werden können, z.B. durch Offenlegung des Quellcodes. Soweit Verifikationstools auch nicht-herstellerbezogen zur Verfügung stehen, bietet ein von einem weiteren Dienstleister programmiertes Verifikationstool eine weitere geeignete Möglichkeit, den Auszählungsprozess zu überprüfen. Ebenfalls einsetzbar wären Verifikationstools, die interne IT-Experten des jeweiligen Versicherungsträgers für das jeweilige Wahlprodukt gestaltet haben. Schließlich kommt die Möglichkeit in Betracht, unabhängige Experten zu beauftragen, die die kryptografischen Belege anhand der technischen und prozeduralen Informationen nach Absatz 1 überprüfen. Die Nachvollziehbarkeit ist zeitlich entsprechend der Frist für die Klage nach § 57 Absatz 3 Satz 2 SGB IV auf einen Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses nach § 79 befristet. Zu Absatz 3 Den Wahlbeauftragten wird die Aufgabe übertragen, Transparenz über den Wahlablauf und die Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse für die Öffentlichkeit herzustellen, die hierfür erforderlichen Prüfungen durchzuführen und die Informationen für alle Bürgerinnen und Bürger zusammenzustellen und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu können sie auf alle notwendigen Daten und Dokumente, wie insbesondere Niederschriften, Wahldaten und auch auf die in Absatz 1 vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zugreifen. Damit können sie z.B. die Ordnungsgemäßheit der Freigabe des Online- Wahlsystems im Vorfeld der Wahlen prüfen oder Protokolle über den Ablauf der Wahl einschließlich eventueller Sicherheitsvorfälle einsehen. Zur Aufgabenerledigung können die Wahlbeauftragten geeigneten und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. Die Wahlbeauftragten haben das Ergebnis ihrer Prüfung so zu veröffentlichen, dass es jeder interessierten Bürgerin und jedem interessierten Bürger möglich ist, das Ergebnis zur Kenntnis zu nehmen. Damit wird ein hohes Maß an Transparenz und Öffentlichkeitskontrolle erreicht. Die Veröffentlichung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Wahl zu erfolgen, damit interessierten Bürgerinnen und Bürgern der Bezug zur Sozialversicherungswahl noch gegenwärtig ist. Zu Absatz 4 Bei allen Maßnahmen zur Herstellung einer angemessenen Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu beachten, dass die zur Kontrolle herangezogenen Daten keine Verknüpfung zwischen einer elektronisch abgegebenen Stimme und der Identität einzelner Wahlberechtigter ermöglichen. Zu Nummer 20 § 91 § 91 regelt die Aufbewahrung von Wahlunterlagen und wird für die Aufbewahrung der Wahldokumente und Daten, die im Rahmen der Online-Wahlen erstellt worden sind, ergänzt. Zu Absatz 1 Als redaktionelle Anpassung zur Anfügung der neuen Absätze 3 und 4 wird der bisherige Satz 1 zu Absatz 1 und bestimmt – wie bislang Satz 1 – den Grundsatz, wonach Wahlunterlagen grundsätzlich bis zum Ende der Amtsdauer der gewählten Organe aufzubewahren sind. Bei einer Online-Wahl sind außerdem die wesentlichen Wahldaten wie das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsystem und die Löschprotokolle, die der Online-Dienstleister nach Absatz 4 Satz 2 erstellen muss, bis zum Ende der Wahlperiode bei den Versicherungsträgern revisionssicher aufzubewahren. Zu Absatz 2 Als weitere redaktionelle Anpassung zur Anfügung der neuen Absätze 3 und 4 werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 zu Absatz 2, der – wie bislang die Sätze 2 bis 5 – bestimmt, dass bei der Briefwahl von der Aufbewahrung Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ausgenommen sind, die bereits früher vernichtet werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zu Absatz 3 und 4 Die im neuen Absatz 3 genannten Daten der Online-Wahl müssen solange aufbewahrt werden, bis der Wahlausschuss des Versicherungsträgers sie zur Löschung schriftlich freigibt. Hintergrund ist, dass diese Daten für mögliche Wahlanfechtungsklagen erforderlich sind. Eine schriftliche Freigabe ist erforderlich, damit allen Beteiligten die Entscheidung nachvollziehbar und verbindlich ist. Absatz 4 Satz 3 bestimmt, dass die Daten zu vernichten sind, sofern kein sicheres Löschen der Daten möglich ist. Da personenbezogene Daten betroffen sind, muss gemäß Absatz 4 Satz 3 sichergestellt werden, dass diese so vernichtet werden, dass sie nicht reproduzierbar sind. Die ISO 21964 in der jeweils geltenden Fassung stellt den aktuellen Industriestandard für die datenschutzgerechte und gesetzeskonforme Vernichtung von schutzwürdigen Unterlagen und Informationen dar. Die Versicherungsträger müssen entsprechend dieser ISO für jede der in Absatz 3 genannten Datenarten eine Schutzklasse und die konkreten Sicherungsmaßnahmen festlegen. Zu Nummer 21 Anlagen 7 und 8 Redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung des § 91 Absatz 2 (siehe Nummer 20). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Drucksache 231/26 - 32 -

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