Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1930)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1930)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2670
21. Wahlperiode 06.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1930 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2033 –
Faire Arbeit sichern
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler,
Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2037 –
Finanzkriminalität wirksam bekämpfen – Behörden stärken, Finanzlobby
eindämmen, Gesetze nachschärfen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde unter anderem
vereinbart, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weiter zu stärken und härter gegen
diejenigen vorzugehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder
schwarzarbeiten. Zudem sollen mit einer besseren digitalen Vernetzung Kontrollen möglichst
bürokratiearm und effektiv gestaltet werden und es soll ein vollständiger
Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden ermöglicht werden.
Des Weiteren sollen durch die Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte erzielt werden.
Darüber hinaus setzt der Koalitionsvertrag wichtige Schwerpunkte auf die
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Modernisierung des Strafrechts und
die schnelle Entlastung der Justiz.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont, Schwarzarbeit
schwäche Arbeitnehmer, die keine Sozialversicherungs- und Rentenansprüche
erwerben, nicht abgesichert sind im Fall eines Arbeitsunfalls und keine
Mindestentgelte für ihre Arbeit erhalten. Schwarzarbeit verzerre auch den Wettbewerb und
führe dazu, dass der Gemeinschaft Sozialversicherungsbeiträge und
Steuerzahlungen fehlten.
Statt sachgerecht Risikobranchen für Schwarzarbeit festzulegen und dortige
Überprüfungen durch den Zoll zu erleichtern, plane die Bundesregierung nach
ihrem „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung“ bisherige Risikobranchen, für die enggefasste
Nachweispflichten gelten, schlicht auszuwechseln.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke stellt fest, dass Finanzkriminalität in den
vergangenen Jahren zu milliardenschweren Steuerausfällen geführt hat. Nach
Schätzungen belaufe sich der Schaden allein durch Cum/Cum-Geschäfte in
Deutschland auf mindestens 28,5 Milliarden Euro, von denen laut dem Antragstext bislang
lediglich rund 1 Prozent zurückgeholt werden konnte.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der mit dem Gesetz gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 eingeschlagene
Weg der FKS hin zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde
fortentwickelt werden, um die Aufgabenwahrnehmung der FKS im Sinne einer
qualitativen Verdichtung zielgerichteter, moderner, digitaler und schlagkräftiger
auszurichten.
Im Wesentlichen wird damit die gesetzliche Grundlage für die weitere
Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS geschaffen, der künftig durch
einen automatisierten Datenabgleich verbessert werden und die FKS in die Lage
versetzen soll, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken
für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten
sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
– klarstellende Aufnahme der plattformbasierten Lieferdienste in den
Branchenkatalog nach § 2a Absatz 1 SchwarzArbG
– Übertragung der Prüfungsbefugnisse auf die nach Landesrecht für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG
zuständigen Behörden sowie Anwendung von Duldungs- und
Mitwirkungspflichten auch bei Prüfungen nach § 2 Absatz 3 SchwarzArbG
– klarstellende Ergänzung hinsichtlich der Befugniserweiterung bei der
selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a bis 14c
SchwarzArbG (sog. „Kleine Staatsanwaltschaft“)
– Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1930 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) die Forstwirtschaft nicht aus dem Risikokatalog nach § 2a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) streicht, sodass in der
Forstwirtschaft auch zukünftig Nachweispflichten erfüllt werden, die
eine Überprüfung durch den Zoll erleichtern,
b) die Landwirtschaft in den Risikokatalog nach § 2a SchwarzArbG
aufnimmt,
c) auf die vorgesehene Ausnahme für die Fleischindustrie (Artikel 20 und
21 des Regierungsentwurfs) in § 2a SchwarzArbG verzichtet;
2. Beschäftigte in Lieferdiensten und Personenbeförderung vor illegaler und
prekärer Beschäftigung in Gastronomie, Fahrtdiensten und Logistik zu
schützen und Überprüfungen der Arbeitsbedingungen auch hier zu
erleichtern;
3. einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen
Plattformarbeitsrichtlinie vorzulegen, um Schwarzarbeitsverschleierung insbesondere in den
Branchen der Fahr- und Lieferdienste sowie haushaltsnahen Dienstleistung
entgegenzutreten;
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch umfassende, von
Kontrolleinsätzen unabhängige, Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Wahrnehmung
ihrer Arbeitsrechte zu fördern und perspektivisch solche Maßnahmen mit
einer unabhängigen Arbeitsinspektion zu bündeln;
5. ein in die „Initiative neue Qualität der Arbeit“ eingebettetes systematisches
Präventionsprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) zu ermöglichen, das Beschäftigte und Arbeitgeber über
Arbeitsrechte informiert, Beratung erleichtert und Transparenz über Rechte und
Pflichten am Arbeitsmarkt stärkt;
6. die Nationalen Aktionspläne gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und
Menschenhandel zu berücksichtigen und insbesondere den Schutz
Betroffener in den Gesetzentwurf zu integrieren, u. a. durch
a) erweiterte Unterstützungsangebote und systematische Weiterleitung an
Fachberatungsstellen,
b) die selbständige Bescheinigung der Bedenk- und Stabilisierungsfrist
durch die FKS bei Anfangsverdacht auf Menschenhandel,
c) die Aufklärung über das Non-Punishment-Prinzip zum Schutz vor
Strafverfolgung;
7. das Strafverfolgungsmonopol der Staatsanwaltschaften gemäß § 152
Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zu berücksichtigen und die
funktionale Trennung zwischen Staatsanwaltschaften und der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit des Zolls beizubehalten.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2033 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordern soll, bei der Verfolgung von Steuerstraftaten die
Arbeit der Bundesbehörden zu stärken und effizienter zu gestalten und auf
ebensolche Änderungen bei Landesbehörden hinzuwirken. Dafür schlägt der Antrag
sechs Einzelmaßnahmen vor.
Außerdem sieht der Antrag vor, dass der Deutsche Bundestag sich dafür
ausspricht, den aus Sicht der Fraktion Die Linke übermäßigen Einfluss der
Finanzlobby einzudämmen, Transparenz herzustellen und folgende Gesetzesinitiativen
für notwendig zu halten:
1. die verbindliche Offenlegungspflicht für Lobbytreffen durch Erweiterung
des Lobbyregistergesetzes;
2. die Einführung eines wirksamen „exekutiven Fußabdrucks“ im
Lobbyregistergesetz, sodass nachvollziehbar wird, welche Akteurinnen und Akteure auf
Gesetzgebungsprozesse in welcher Form Einfluss genommen haben;
3. eine Veröffentlichungspflicht bei Nebeneinkünften sowie unentgeltlichen
Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten und bei Bundesrichterinnen
und -richtern.
Schließlich soll der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern, zentrale
rechtliche Lücken zu schließen, die Strafverfolgung zu verschärfen und dem
Bundestag folgende Gesetzesinitiativen vorzulegen:
1. Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für besonders schwere
Steuerhinterziehung, um sie rechtlich dem Betrug (§ 263 des
Strafgesetzbuches – StGB) gleichzustellen und schnelle Deals zu Lasten des
Steueraufkommens zu verhindern;
2. Angleichung der Aufbewahrungsfristen für steuerlich relevante Unterlagen
an die Verjährungsfristen für schwere Steuerstraftaten, mindestens jedoch an
die Prüffristen der Behörden, um eine effektive Kontrolle sicherzustellen und
die Arbeit der Behörden nicht zu sabotieren;
3. Verpflichtung für Unternehmen, inkl. Finanzinstitute, digitale Daten auch in
Deutschland vorzuhalten, damit Finanz- und Ermittlungsbehörden auf
wesentliche Informationen direkt zugreifen können. Nur auf diese Weise
können technische Manipulationen oder Datenunterdrückungen weitgehend
ausgeschlossen werden;
4. Erweiterung der Vermögensabschöpfung durch Ausweitung des § 370
Absatz 3 Nummer 5 der Abgabenordnung (AO; bandenmäßige Begehung)
auf Fälle von Kapitalertragsteuerbetrug, damit auch bei Cum/Ex- und
Cum/Cum-Fällen eine selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB
möglich wird;
5. Ergänzung des § 73b StGB um die Einziehung von erlangten Vorteilen „für
die Tat“, um die Einziehung von Profiten auch bei juristischen Personen wie
Banken und Unternehmen zu ermöglichen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2037 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Bund
Durch das Gesetz entstehen im Bundeshaushalt im Einzelplan 08 (Kapitel 0813 –
Zollverwaltung – und Kapitel 0816 – Informationstechnikzentrum Bund –) in den
ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes sowohl einmalig als auch
jährlich zusätzliche Ausgaben in Höhe von zusammen rund 474 Mio. Euro.
Im Einzelplan 08 entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Ausgaben
in Höhe von rund 15 Mio. Euro, in 2027 in Höhe von rund 16 Mio. Euro, in 2028
in Höhe von rund 12 Mio. Euro und in 2029 in Höhe von rund 8 Mio. Euro.
Weiterhin ist im Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben insbesondere für Personal
und Informationstechnik in Höhe von rund 65 Mio. Euro, im Jahr 2027 in Höhe
von rund 120 Mio. Euro und ab dem Jahr 2028 in Höhe von rund 118 Mio. Euro
zu rechnen.
Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte Datenselektion
nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p
Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden
ein geschätzter dauerhafter Mehraufwand von rund zwei Stellen und
entsprechende Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 0,3 Mio. Euro jährlich
angenommen. Hierin enthalten ist auch der einmalige Aufwand für die erstmalige
Einrichtung der Datenübermittlung. Der entstandene Aufwand der Datenstelle der
Rentenversicherung für die Datenselektion nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch wird der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem
Einzelplan 08 erstattet.
Der Mehrbedarf des Einzelplans 08 an Sach- und Personalmitteln soll finanziell
und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind
Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren.
Im Einzelplan 06 (Kapitel 0624 – Bundeskriminalamt –) entstehen durch die
Umsetzung des Gesetzes jährliche Ausgaben für Personal in Höhe von rund 0,4 Mio.
Euro.
In 2026 wird mit Einnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 10,4 Mio.
Euro durch die Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und durch vereinnahmte
Sanktionsbeträge gerechnet. Diese steigern sich in 2027 auf rund 17,5 Mio. Euro,
ab dem Jahr 2028 auf rund 121,1 Mio. Euro und ab dem Jahr 2029 auf rund 131,5
Mio. Euro.
Länder
Für die Länder (und ggf. anteilig die Gemeinden) wird mit Einnahmen durch die
Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und Vereinnahmung von Geldstrafen
im Jahr 2026 von rund 16 Mio. Euro, im Jahr 2027 von rund 23,7 Mio. Euro, im
Jahr 2028 von rund 175,8 Mio. Euro und im Jahr 2029 von rund 188,2 Mio. Euro
gerechnet.
Zudem werden die Länderhaushalte durch das Gesetz im Bereich der Justiz
jährlich um ca. 59 Mio. Euro entlastet.
Sozialversicherungsträger
Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung einmalige und dauerhafte Mehraufwände. Für die Entwicklung und
Implementierung des Datenexports aus der A1-Datenbank an die
Generalzolldirektion (GZD) entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 75.000 Euro bei der
Datenstelle der Rentenversicherung. Für die Prüfdienste der Rentenversicherung
ergeben sich ein dauerhafter Mehraufwand von rd. 143 Stellen und entsprechende
Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 20,5 Mio. Euro.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund
14.274 Euro.
Für die Sozialversicherungsträger wird durch die Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen mit Mehreinnahmen im Jahr 2026 von rund 22,2 Mio.
Euro, im Jahr 2027 von rund 45,2 Mio. Euro, im Jahr 2028 von rund 501,4 Mio.
Euro und im Jahr 2029 von rund 538,7 Mio. Euro gerechnet.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch notwendige Informationspflichten ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 0,8 Mio. Euro aufgrund der
Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in den Katalog der besonders für
Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung anfälligen
Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
Die notwendigen jährlichen Informationspflichten (Aufnahme des Friseur- und
Kosmetikgewerbes in § 2a SchwarzArbG / § 28a Absatz 4 SGB IV, Verlängerung
der Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen) werden durch Entlastungen
(Streichung der Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks in § 2a Schwarz-
ArbG / § 28a Absatz 4 SGB IV sowie Entlastung durch gezieltere Prüfungen und
effizientere Prüfungsabläufe für sämtliche Branchen) gesamtwirtschaftlich
kompensiert, sodass durch das Gesetz im Saldo eine Entlastung für die Wirtschaft in
Höhe von rund 6,3 Mio. Euro entsteht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entfällt fast vollständig auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die zur Erreichung der jeweiligen gesetzlichen
Ziele zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
erforderlich sind.
Die verbleibenden Entlastungen für die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben
stellen im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung ein „Out“
in Höhe von 6,3 Mio. Euro dar.
Darüber hinaus werden mit dem Entwurf weitere Entlastungen für die Wirtschaft
durch gezieltere Prüfungen und effizientere Prüfungsabläufe,
Mitwirkungserleichterungen sowie die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den
Unternehmen geschaffen. Insbesondere redliche Unternehmen werden aufgrund
eines optimierten Risikomanagements perspektivisch nicht in den Fokus der FKS-
Prüfungen fallen, sondern vielmehr sollen aufgrund der Neuregelungen verstärkt
unredliche Teilnehmer am Markt durch die FKS geprüft werden. Insofern treffen
Entlastungen redliche und Belastungen unredliche Unternehmen. Die weiteren
Entlastungen sind aktuell nicht – auch nicht schätzungsweise – bezifferbar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes (Zollverwaltung, Informationstechnikzentrum
Bund, Bundeskriminalamt, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und
Bundesagentur für Arbeit) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
26,9 Mio. Euro und laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 78,9 Mio.
Euro. Dabei sind bereits perspektivische Minderaufwände von rd. 21,2 Mio. Euro
der FKS enthalten, die unter anderem durch die Beschleunigung und
Digitalisierung der Prüfabläufe aufgrund der Neuregelungen der §§ 2a bis 5a SchwarzArbG
sowie den möglichen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ermöglicht werden.
Der Erfüllungsaufwand nach diesem Gesetz steht in enger Verbindung mit dem
bis zum Jahr 2030 zulaufenden Personal bzw. dem geltend gemachten
Erfüllungsaufwand nach dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019. Das bisher zugelaufene und künftig zulaufende
Personal nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes vom 11. Juli 2019 wird
zwangsläufig die verbesserten und geänderten Prüf- und Ermittlungsbefugnisse
nach diesem Gesetz anwenden, um unter anderem auch die Aufgaben nach dem
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch effizienter
und effektiver wahrzunehmen. Zusätzliche Personalaufwände, die sich aus den
neuen Regelungen nach diesem Gesetz ergeben, werden durch eine priorisierte,
risikoorientierte Aufgabenwahrnehmung und zu erwartende Effizienzgewinne in
den betroffenen Einzelplänen weitestgehend ausgeglichen. Aus diesem Grund
sind die Erfüllungsaufwände beider Gesetzgebungsvorhaben und deren
Korrelation zueinander im Rahmen einer abschließenden gemeinsamen Evaluierung
beider Regelungsvorhaben im Jahr 2031 zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt ist der
Personalzulauf nach dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch nach jetzigem Planungsstand vollständig erfolgt und die
Rechtsänderungen seit 2019 konnten ihre volle Wirkung entfalten, sodass eine
umfassende Betrachtung des Erfüllungsaufwandes möglich ist.
Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung folgende Mehraufwände:
– Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergibt sich ein jährlicher
Personalaufwand in Höhe von 143 Mitarbeiterkapazitäten bzw. von rund 10,8
Mio. Euro.
– Für die Entwicklung und Implementierung des Datenexports aus der A1-
Datenbank an die GZD entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund
75.000 Euro bei der Datenstelle der Rentenversicherung.
– Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte
Datenselektion nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E
i. V. m. § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
wird ein geschätzter jährlicher Personalaufwand von rund zwei
Mitarbeiterkapazitäten bzw. rund 0,2 Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten
ist auch der einmalige Aufwand für die erstmalige Einrichtung der
Datenübermittlung. Der Aufwand für die Datenselektion wird der Deutschen
Rentenversicherung Bund nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SchwarzArbG-E erstattet.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht voraussichtlich einmaliger
Erfüllungsaufwand für Personal- und IT-Aufwände in Höhe von rund 14.274 Euro.
Für die Verwaltung der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 140.000 Euro.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen,
entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Im Bereich der Justiz werden die Staatsanwaltschaften durch das Gesetz jährlich
um ca. 59 Mio. Euro entlastet.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1930 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2033 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/2037 abzulehnen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Vorsitzender
Anja Karliczek
Berichterstatterin
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
– Drucksache 21/1930 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von
Unterlagen und Daten“.
b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 5a Elektronische Einsichtnahme in
und Übermittlung von Unterlagen
und Daten
§ 5b Unzulässiges Anbieten und
Nachfragen der Arbeitskraft“.
c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Strafvorschriften
§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne
Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
oder Berechtigung und zu
ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24 Zentralstelle
§ 25 Zentrales Risikomanagement
§ 26 Operatives Informations- und
Datenanalysesystem;
Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Zweck
des Gesetzes ist die“ die Angabe
„Verhinderung und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Ausländer und Ausländerinnen als
Arbeitgeber“ durch die Angabe „als
Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die
Angabe
„Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,“ durch die
Angabe
„Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach der
Angabe
„Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ die Angabe
„oder“ gestrichen.
ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die
Angabe „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1
oder 2“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen
werden oder wurden oder
b) entgegen den
Bestimmungen nach § 1 Absatz 1
Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b
des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder
entliehen werden oder
wurden,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 5a“
durch die Angabe „§ 5b“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Die Entscheidung über die
Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden
der Zollverwaltung. Die Prüfungen werden
auf Grundlage eines risikoorientierten
Ansatzes durchgeführt. Die Auswahl der zu
prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer
Risikobewertung auf der Grundlage von
Risikokriterien. Bei der Entscheidung über die
Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte
können die Behörden der Zollverwaltung die
Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4
berücksichtigen. Die Auswahl einer
hinreichenden Anzahl von Prüfungen von
Sachverhalten, zu denen keine Risikohinweise
vorliegen, wird durch die Behörden der
Zollverwaltung gewährleistet.“
4. § 2a wird wie folgt geändert: 4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe
„Logistikgewerbe“ die Angabe
„einschließlich der plattformbasierten
Lieferdienste“ eingefügt.
aa) Nummer 6 wird gestrichen. bb) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Die Nummern 7 und 8 werden zu den
Nummern 6 und 7.
cc) u n v e r ä n d e r t
cc) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
dd) u n v e r ä n d e r t
„8. in der Fleischwirtschaft mit
Ausnahme des Fleischerhandwerks
nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,“
dd) Nummer 10 wird zu Nummer 9. ee) u n v e r ä n d e r t
ee) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und
die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ wird
durch die Angabe
„Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
ff) u n v e r ä n d e r t
ff) Nach Nummer 10 wird die folgende
Nummer 11 eingefügt:
gg) u n v e r ä n d e r t
„11. im Friseur- und
Kosmetikgewerbe.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede
seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
vor der Erbringung der Dienst- oder
Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf
die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen,
diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung
der Dienst- oder Werkleistungen
aufzubewahren und auf Verlangen bei den
Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.“
5. § 3 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach
§ 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2
Absatz 4 unterstützenden Stellen
befugt, angekündigt oder unangekündigt
die Geschäftsräume, mit Ausnahme von
Wohnungen, und Grundstücke von
Arbeitgebern, Auftraggebern von
Dienstoder Werkleistungen, Entleihern sowie
Selbstständigen (Prüfbeteiligte)
während der Arbeitszeiten der dort tätigen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Personen oder während der
Geschäftszeiten zu betreten.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Einsicht in Unterlagen und Daten
zu nehmen, von denen
anzunehmen ist, dass aus diesen der
Umfang, die Art oder die Dauer von
tatsächlich bestehenden oder
vorgespiegelten
Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten
hervorgehen oder abgeleitet werden
können (Unterlagen und Daten).“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Neben der Einholung von
Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
der Einsichtnahme in Unterlagen und Daten
vor Ort können die Behörden der
Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen
nach § 2 Absatz 1 Folgendes von den für die
Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:
1. die Erteilung von Auskünften über ihre
Beschäftigungsverhältnisse oder ihre
tatsächlichen oder scheinbaren
Tätigkeiten in schriftlicher oder
elektronischer Form oder an Amtsstelle in
mündlicher Form oder
2. die Vorlage und Übersendung ihrer
Unterlagen und Daten an Amtsstelle.
(1b) Für die Vorlage und Übersendung
von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a
Nummer 2 können die Behörden der
Zollverwaltung
1. eine elektronische Einsichtnahme von
der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1
durchführen oder
2. die elektronische Übermittlung nach
§ 5a Absatz 2 verlangen.
Die Erteilung von Auskünften nach
Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und
Übersendung nach Absatz 1a Nummer 2
können innerhalb einer angemessenen Frist
verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1 und
2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der Da-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tenverarbeitungssysteme der Behörden der
Zollverwaltung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„sind, und“ durch die Angabe
„sind,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Selbstständigen.“ durch die
Angabe „Selbstständigen und“
ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird die
folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. der Personen, die ihre
Arbeitskraft entgegen
§ 5b Absatz 1 Satz 1
anbieten oder eine
Arbeitskraft entgegen § 5b
Absatz 1 Satz 2
nachfragen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung“
durch die Angabe „Überprüfung nach
Satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Dabei dürfen die Behörden der
Zollverwaltung die Echtheit der
ausgehändigten Ausweispapiere überprüfen
sowie die Identität des Inhabers der
Ausweispapiere feststellen.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Behörden der Zollverwaltung
können zum Zweck der Feststellung der
Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1
Lichtbilder und Fingerabdrücke dieser
Person erheben, sofern die Kenntnis über die
Identität der Person zur Durchführung der
Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist
und die Identität in anderer Weise nicht oder
nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3b) Die Behörden der Zollverwaltung
können zum Zweck der Feststellung der
Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1
die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Ab-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
satz 3a erhobenen personenbezogenen Daten
mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die
sie selbst führen oder für die sie die
Berechtigung zum Abruf haben, einschließlich der
für die Identitätsfeststellung erforderlichen
Daten aus dem polizeilichen
Informationsverbund.
(3c) Daten, die nach Absatz 3 Satz 3
oder nach Absatz 3a für den Abgleich nach
Absatz 3b von den Behörden der
Zollverwaltung erhoben worden sind, mit Ausnahme
der biometrischen Daten, dürfen zur
Verarbeitung im zentralen Informationssystem
automatisiert gespeichert werden, sofern die
Daten für die Durchführung der Prüfungen
nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Die
biometrischen Daten sind unmittelbar nach der
Überprüfung der Ausweispapiere oder
Feststellung der Identität zu löschen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert: 6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 4
Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen
und Daten“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen
nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2
Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
angekündigt oder unangekündigt
Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und
Grundstücke der Prüfbeteiligten während der
Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht
in die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
genannten Unterlagen und Daten zu nehmen.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht in
Bezug auf die Unterlagen und Daten nach
Satz 1 unabhängig von deren Format,
Aufbewahrung und Speicherung. Zur Prüfung von
mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellten und gespeicherten Daten können
die Behörden der Zollverwaltung das
Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten
nutzen. Die Verarbeitung und Aufbewahrung
der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
mobilen Datenverarbeitungssystemen der
Behörden der Zollverwaltung unabhängig
von deren Einsatzort zulässig, sofern für die
Datenverarbeitungssysteme angemessene
sowie den einschlägigen Vorschriften und
Standards entsprechende Maßnahmen zur
Gewährleistung der Informationssicherheit
getroffen wurden, die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechen sollen.
(1a) Die Behörden der Zollverwaltung
können während der Geschäftszeiten aus den
Geschäftsräumen zur weiteren Prüfung an
Amtsstelle mitnehmen:
1. mit Zustimmung des Prüfbeteiligten die
Unterlagen im Original oder
2. ohne Zustimmung kostenfrei eine
Abschrift der Unterlagen in Kopie oder
eine elektronische Abschrift auf
Datenträgern.
(1b) Neben der Einsichtnahme in die
Unterlagen und Daten nach Absatz 1 vor Ort
sowie der Mitnahme der Unterlagen und
Daten nach Absatz 1a können die Behörden der
Zollverwaltung
1. die Vorlage und Übersendung der
Unterlagen und Daten an Amtsstelle
verlangen,
2. eine elektronische Einsichtnahme in die
Unterlagen und Daten des
Prüfbeteiligten von der Amtsstelle aus nach § 5a
Absatz 1 durchführen oder
3. die elektronische Übermittlung der
Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2
verlangen.
Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1
Satz 4 entsprechend, und zwar unabhängig
vom Einsatzort der
Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung. Die
Behörden der Zollverwaltung können die
Vorlage und Übersendung nach Satz 1
Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach
Satz 1 Nummer 2 sowie die elektronische
Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3
innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Durchführung der
Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die Behörden,
die für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach diesem
Gesetz nach Landesrecht zuständig sind,
befugt, unangekündigt Geschäftsräume und
Grundstücke der Prüfbeteiligten während
der Geschäftszeiten zu betreten und dort
Einsicht in die Unterlagen und Daten zu
nehmen, von denen anzunehmen ist, dass
aus ihnen Umfang, Art und Dauer der
Ausübung eines Gewerbes, eines
Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen
Handwerks oder der
Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet
werden können, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
und 5 geleistet wird. Absatz 1 Satz 2 bis 4
und die Absätze 1a und 1b gelten
entsprechend.“
7. § 5 wird wie folgt geändert: 7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „Werkleistungen, tatsächlich
oder scheinbar selbstständig tätige
Personen und Dritte, die bei einer Prüfung
nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen
werden, sowie Entleiher, die bei einer
Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und 6 angetroffen werden,
haben“ durch die Angabe
„Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder
scheinbar selbstständig tätige Personen und
Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2
Absatz 1 und 3“ ersetzt.
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„1. die Prüfung zu dulden und dabei
mitzuwirken, insbesondere für
die Prüfung erhebliche Auskünfte
zu erteilen, die in den §§ 3 und 4
genannten Unterlagen und Daten
vorzulegen und die Nutzung der
Datenverarbeitungssysteme oder
die Übermittlung der mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
erstellten und gespeicherten
Daten zu ermöglichen,“.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „dulden
und“ durch die Angabe „dulden,“
ersetzt.
cc) u n v e r ä n d e r t
dd) Nummer 3 wird durch die folgenden
Nummern 3 und 4 ersetzt:
dd) Nummer 3 wird durch die folgenden
Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf
Verlangen der Behörden der
Zollverwaltung
„3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf
Verlangen der Behörden der
Zollverwaltung und in den Fällen des
§ 2 Absatz 3 auf Verlangen der
Behörden, die für die
Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach diesem
Gesetz nach Landesrecht
zuständig sind,
a) in schriftlicher oder
elektronischer Form oder an
Amtsstelle in mündlicher Form
Auskünfte zu erteilen und
a) u n v e r ä n d e r t
b) die in den §§ 3 und 4
genannten Unterlagen für die
Mitnahme zu einer Prüfung
an Amtsstelle
bereitzustellen oder an Amtsstelle
vorzulegen,
b) u n v e r ä n d e r t
4. bei der Vorlage oder
Übersendung von Unterlagen und Daten
auf Datenträgern diese
ausgesondert zur Verfügung zu stellen und
bei der elektronischen
Übermittlung von Unterlagen und Daten
auf Anforderung der Behörden
der Zollverwaltung die Einsicht
kostenfrei zu ermöglichen.“
4. bei der Vorlage oder
Übersendung von Unterlagen und Daten
auf Datenträgern diese
ausgesondert zur Verfügung zu stellen und
bei der elektronischen
Übermittlung von Unterlagen und Daten
auf Anforderung der Behörden
der Zollverwaltung und in den
Fällen des § 2 Absatz 3 auf
Verlangen der Behörden, die für
die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Gesetz nach
Landesrecht zuständig sind, die
Einsicht kostenfrei zu
ermöglichen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(2a) Mündliche Auskünfte im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 können auch
fernmündlich oder elektronisch durch
Übertragung in Ton oder in Bild und Ton erfolgen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Für die elektronische Übertragung in Ton
oder in Bild und Ton gilt § 5a Absatz 2
Satz 4 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„Ausländer“ die Angabe „und
Ausländerinnen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Werden die in Satz 1 genannten
Dokumente einbehalten, so erteilen die
Behörden der Zollverwaltung dem
betroffenen Ausländer oder der
betroffenen Ausländerin eine Bescheinigung,
die die einbehaltenen Dokumente
aufführt und die Ausländerbehörde
bezeichnet, an die die Dokumente
übermittelt werden.“
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe
„Ausländer“ die Angabe „oder die
Ausländerin“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Prüfbeteiligte dürfen automatisiert
verarbeitbare Datenträger oder Daten in
ihrer Gesamtheit und ohne
Aussonderung zur Verfügung stellen, wenn die
Aussonderung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und
überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen nicht
entgegenstehen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
„oder Listen“ gestrichen.
8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: 8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a „§ 5a
Elektronische Einsichtnahme in und
Übermittlung von Unterlagen und Daten
Elektronische Einsichtnahme in und
Übermittlung von Unterlagen und Daten
(1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der
Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme
in seine in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu er-
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
möglichen. Der Zugang für die Einsichtnahme ist
den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu
ermöglichen. Der Zugriff auf die in Satz 1
genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach
Absatz 2.
(2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und
Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für
den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der
Prüfbeteiligte hat den Behörden der
Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem
maschinell auswertbaren Format zu übermitteln.
Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den
Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt,
die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind
diese Daten mit einem sicheren und mit den
Behörden der Zollverwaltung abgestimmten
Verfahren zu verschlüsseln. Sofern alle betroffenen
Personen schriftlich eingewilligt haben, nachdem sie
über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung
durch den Arbeitgeber belehrt worden sind, kann
auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der
Nachweis der schriftlichen Einwilligung nach
Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung
unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine
elektronische Benachrichtigung über die
Bereitstellung von Daten zur elektronischen
Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die
Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten
darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt
werden.“
(2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und
Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für
den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der
Prüfbeteiligte hat den Behörden der
Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem
maschinell auswertbaren Format zu übermitteln.
Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den
Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt,
die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind
diese Daten mit einem sicheren und mit den
Behörden der Zollverwaltung abgestimmten
Verfahren zu verschlüsseln. Sofern alle betroffenen
Personen schriftlich eingewilligt haben, nachdem sie
über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung
durch den Arbeitgeber belehrt worden sind, kann
auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der
Nachweis der schriftlichen Einwilligung nach
Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung
unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine
elektronische Benachrichtigung über die
Bereitstellung von Daten zur elektronischen
Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die
Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten
darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt
werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die in den Fällen des § 2 Absatz 3
zuständigen Behörden, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet
wird.“
9. Der bisherige § 5a wird zu § 5b. 9. u n v e r ä n d e r t
10. § 6 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „die
Ergebnisse der Prüfungen“ die Angabe
„und Ermittlungen unverzüglich“
eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder
Ordnungswidrigkeiten“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung
übermitteln dem Zollkriminalamt die zur
Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle
gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des
Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlichen
Informationen einschließlich
personenbezogener Daten.“
c) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen,
soweit dies zur Durchführung von Prüfungen
nach § 2 oder zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die mit einem
der in § 2 genannten Prüfgegenstände
zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus
dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150
Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen.“
d) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 478
Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung“ durch die Angabe „§ 480 Absatz 1
Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung“
ersetzt.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Auf die Zusammenarbeit der
Behörden der Zollverwaltung mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und mit Behörden anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18
Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18
Absatz 6 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit
den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21 der
Richtlinie 2014/67/EU in der Fassung vom 15.
Mai 2014 auch in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und
Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU)
2020/1057 in der Fassung vom 15. Juli 2020
Anwendung. Ersuchen auf Grundlage der
Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 1, die
über das Binnenmarkt-Informationssystem
eingehen und die nicht in Zusammenhang
mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Prüfgegenstände stehen, werden von der
Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion
als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der
Fassung vom 16. Dezember 1996 an die
zuständige nationale Zusammenarbeitsbehörde
übermittelt. Die Generalzolldirektion darf
die ihr von der zuständigen nationalen
Zusammenarbeitsbehörde übermittelte
Beantwortung des Ersuchens an die ersuchende
Behörde übermitteln.“
11. § 6a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„(5) Personenbezogene Daten, die nach der
Richtline (EU) 2023/977 in der Fassung vom 10.
Mai 2023 an die Behörden der Zollverwaltung
übermittelt worden sind, dürfen ohne
Zustimmung des übermittelnden Staates nur für die
Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur
Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden.
Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in
einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur
verarbeitet werden, wenn der übermittelnde Staat
zugestimmt hat. Bedingungen, die der übermittelnde
Staat für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu
beachten.“
12. § 7 wird wie folgt geändert: 12. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Namen
und Anschrift des Auftraggebers“ durch die
Angabe „Namen, Anschrift und Anzahl der
Angebote oder Werbemaßnahmen des
Auftraggebers“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung
dürfen in Bezug auf die in Absatz 1
genannten Angebote oder Werbemaßnahmen an
diejenigen, die die Angebote oder die
Werbemaßnahmen veröffentlicht haben,
Auskunftsersuchen über eine ihnen noch
unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem
Grunde nach bestimmbaren, ihnen noch
nicht bekannten Personen stellen
(Sammelauskunftsersuchen). Die
Generalzolldirektion darf Sammelauskunftsersuchen stellen,
sofern sie als Zentralstelle die Behörden der
Zollverwaltung bei der Koordinierung der
Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsver-
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung
dürfen in Bezug auf die in Absatz 1
genannten Angebote oder Werbemaßnahmen an
diejenigen, die die Angebote oder die
Werbemaßnahmen veröffentlicht haben,
Auskunftsersuchen über eine ihnen noch
unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem
Grunde nach bestimmbaren, ihnen noch
nicht bekannten Personen stellen
(Sammelauskunftsersuchen). Die
Generalzolldirektion darf Sammelauskunftsersuchen stellen,
sofern sie als Zentralstelle die Behörden der
Zollverwaltung bei der Koordinierung der
Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsver-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
fahren nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
unterstützt. Voraussetzung für ein
Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender
Anlass für die Prüfung nach § 2 Absatz 1
besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur
Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg
versprechen.“
fahren nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
unterstützt. Voraussetzung für ein
Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender
Anlass für die Prüfung nach § 2 Absatz 1
besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur
Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg
versprechen.
(1b) Absatz 1a gilt entsprechend für
die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden,
sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet
wird.“
13. § 8 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2a
Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. entgegen § 2a Absatz 2 einen
Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig gibt, nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,“
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die
Angabe „Nummer 1, 2 oder 3“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 bis 6 eingefügt:
„4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a eine dort
genannte Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig bereitstellt oder
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 die Einsicht in eine
dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ermöglicht,“.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu
Nummer 7.
ff) Die bisherigen Nummern 5 bis 7
werden durch die folgenden Nummern 8
und 9 ersetzt:
„8. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1
ihre Arbeitskraft anbietet oder
9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2
das Anbieten einer Arbeitskraft
nachfragt.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der
Angabe „Dienst- oder Werkleistung“ die
Angabe „oder einer Lieferung“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 4 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d
und e und Nummer 2 sowie in den Fällen des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 9
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.“
e) Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen
6 bis 8.
14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t
„§ 9
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8
Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und ge-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
werbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.“
15. § 10 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 10
Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Genehmigung,
Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und
zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „den
Ausländer“ durch die Angabe „die Ausländerin oder
den Ausländer“ ersetzt.
16. In § 10a wird nach der Angabe „§ 4a Absatz 5
Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
16. u n v e r ä n d e r t
17. § 11 Absatz 1Absatz 1 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 98
Absatz 2a Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 98 Absatz 2b Nummer 1“
ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 98
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98
Absatz 3 Nummer 1a“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“
die Angabe „oder 2“ eingefügt.
18. § 12 wird wie folgt geändert: 18. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 8
Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 8
Absatz 3 und 4“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3 bis
5“ durch die Angabe „Absatz 3 und 4“
ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die
Angabe „Behörden der Zollverwaltung“
durch die Angabe „Verwaltungsbehörden
im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
19. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
19. u n v e r ä n d e r t
„(4) § 5 Absatz 3 gilt im
Ermittlungsverfahren entsprechend.“
20. § 14a wird wie folgt geändert: 20. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Die Behörden der Zollverwaltung führen in
den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse
nach § 14 zustehen, die
Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in
den Grenzen des § 14b selbstständig durch,
wenn die Tat eine Straftat darstellt nach
1. § 266a des Strafgesetzbuches oder
2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf
Grund der Dienst- oder Werkleistungen
oder der Vortäuschung von
Dienstoder Werkleistungen Sozialleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen
werden oder wurden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
aa) u n v e r ä n d e r t
„Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere
Umstände es angezeigt erscheinen
lassen, dass das Ermittlungsverfahren
unter der Verantwortung der
Staatsanwaltschaft zu führen ist.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen. aaa) Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der Verdacht
besonders schwerer Fälle von
Straftaten nach
Absatz 1 Satz 1 gegeben
ist,“.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden
zu den Nummern 1 und 2 und
die Angabe „worden ist“ wird
jeweils durch die Angabe
„werden soll“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 2 und 3 wird
jeweils die Angabe „worden
ist“ durch die Angabe „werden
soll“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ccc) Die Nummern 4 bis 6 werden
zu den Nummern 3 bis 5.
ccc) In Nummer 7 wird die
Angabe „wird“ durch die
Angabe „werden soll“ ersetzt.
ddd) Nummer 7 wird zu Nummer 6
und die Angabe „wird“ wird
durch die Angabe „werden
soll“ ersetzt.
ddd) entfällt
eee) Nummer 8 wird zu Nummer 7. eee) entfällt
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„Besteht bei den Behörden der
Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein
Ermittlungsverfahren unter der
Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu
führen ist, legen die Behörden der
Zollverwaltung das entsprechende Verfahren
der zuständigen Staatsanwaltschaft vor.
Diese entscheidet, ob sie die Strafsache
in eigener Zuständigkeit weiterführen
will.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(3) Ergibt sich erst während der
selbstständigen Durchführung des
Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall des Absatzes 2
vorliegt, gibt die Behörde der
Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft
ab.
(4) Im Übrigen können die Behörden
der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit
an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die
Staatsanwaltschaft kann die Strafsache
jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann
die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit
den Behörden der Zollverwaltung die
Strafsache wieder an die Behörden der
Zollverwaltung abgeben.“
21. Nach § 14b Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
21. u n v e r ä n d e r t
„(6) Das Gericht gibt den Behörden der
Zollverwaltung Gelegenheit, diejenigen
Gesichtspunkte vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die
Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch,
wenn das Gericht erwägt, das Verfahren
einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und
der Termin zur Vernehmung durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter nach den §§ 223
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
und 233 der Strafprozessordnung werden den
Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Ihre
Vertretung erhält in der Hauptverhandlung auf
Verlangen das Wort. Ihr ist zu gestatten, Fragen an
Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Das Urteil und andere das Verfahren
abschließende Entscheidungen sind den Behörden der
Zollverwaltung mitzuteilen.“
22. § 14c wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe
„Abgabe des
Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft“ durch die Angabe
„Einleitung des
Ermittlungsverfahrens“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe
„Abgabe“ durch die Angabe
„Einleitung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Sind nach Satz 1 mehrere
Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug
demjenigen Hauptzollamt, das wegen
der Tat zuerst ein Strafverfahren
eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses
Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges
Hauptzollamt die Strafsache zu
übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen
sachdienlich erscheint. In
Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abgabe“
durch die Angabe „Einleitung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: 23. u n v e r ä n d e r t
„§ 15
Allgemeine Datenverarbeitung
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Gesetz durch die Behörden der
Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten
in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als
Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten im
Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung und, sofern erforderlich,
nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschriften des Vierten
Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung
zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung
können unbeschadet des Absatzes 1
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies
erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz oder
2. zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und
Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2
Absatz 1 genannten Prüfgegenstände
zusammenhängen.
§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie
§ 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden
entsprechend Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter
Maßnahmen nach Maßgabe der
Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden.
Diese personenbezogenen Daten dürfen die
Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen
als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar gewichtige Straftaten
verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden
sollen oder
b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter
geschützt werden sollen und
2. sich im Einzelfall konkrete
Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder
Verfolgung solcher Straftaten ergeben.
(4) Bei der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten stellen die Behörden der
Zollverwaltung durch technische und organisatorische
Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3
beachtet werden. Insbesondere sind
personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter
Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessord-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nung oder der Polizeigesetze der Länder und des
Bundes erhoben wurden, bei der Speicherung zu
kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende
Kennzeichnung nicht verarbeitet werden. Nach
einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die
Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Verstöße nach § 16 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er
geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur
Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich
ist.“
24. § 16 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „, oder“
durch die Angabe „und 5,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Verhütung und Verfolgung“ durch die
Angabe „Verhütung, Verfolgung,
Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt und
wird nach der Angabe
„zusammenhängen,“ die Angabe „oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. zur Durchführung des zentralen
Risikomanagements nach § 25“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„§ 2 Absatz 1“ die Angabe „und 5“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Verhütung und Verfolgung“ durch die
Angabe „Verhütung, Verfolgung,
Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „oder
§ 17a des Zollverwaltungsgesetzes“
und die Angabe „und“ gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe
„werden.“ durch die Angabe „werden,“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden
Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. zur Wahrnehmung der
Zentralstellenaufgaben nach § 24 und
7. zur Durchführung der Aufgaben
des zentralen
Risikomanagements nach § 25.“
25. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 9 wird die Angabe
„Sozialgesetzbuch oder“ durch die Angabe
„Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe
„Sozialgesetzbuch.“ durch die Angabe
„Sozialgesetzbuch oder“ ersetzt
c) Nach Nummer 10 wird die folgende
Nummer 11 eingefügt:
„11. das Zollkriminalamt zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Satz 1
Nummer 3 und 4 des
Zollfahndungsdienstgesetzes.“
26. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: 26. u n v e r ä n d e r t
„§ 19
Löschung
Die Daten im zentralen Informationssystem
für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die
dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den
Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung,
des § 49c des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens
jedoch
1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung
eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
abgeschlossen worden ist,
2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem
a) ein Strafverfahren rechtskräftig
abgeschlossen worden ist oder
b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig
abgeschlossen worden ist und die Buß-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
geldentscheidung beglichen oder
vollstreckt wurde,
3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem ein Strafverfahren abgeschlossen
worden ist, wenn
a) die Person, über die Daten nach § 16
gespeichert wurden, von dem
betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig
freigesprochen worden ist,
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens
unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
c) das Verfahren nicht nur vorläufig
eingestellt worden ist und keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die
Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden kann, oder
4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem
a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber
übermittelt worden ist oder
b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5
Satz 4 übermittelt worden ist.
Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise
nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt,
sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2
oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die
Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind
unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.“
27. § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch
die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
27. u n v e r ä n d e r t
„1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a,
1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Absatz 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
28. Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 7
eingefügt:
28. u n v e r ä n d e r t
„Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24
Zentralstelle
(1) Die Generalzolldirektion ist die
Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) Die Zentralstelle unterstützt die
Hauptzollämter insbesondere
1. bei der Koordinierung der Prüfungs- und
Ermittlungsverfahren sowie eingehender
Ersuchen,
2. durch die Erstellung von Analysen,
Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung,
3. auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
der illegalen Beschäftigung sowie
4. durch ein zentrales Risikomanagement nach
§ 25.
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz
oder andere Vorschriften keine zusätzlichen
Voraussetzungen vorsehen.
(3) Die Zentralstelle kann den
Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen
erteilen.
(4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken
über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der
illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die
Zentralstelle hat die einheitliche und
termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen,
die Ergebnisse der Statistiken in angemessener
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Gliederung über das Internet zu veröffentlichen
sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.
§ 25
Zentrales Risikomanagement
(1) Die Zentralstelle nimmt für die
Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen
Risikomanagements für die Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung wahr. Die
Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben des zentralen
Risikomanagements mit den in § 2 Absatz 4
genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für
deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen.
Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im
gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Ziel des zentralen Risikomanagements
ist die systematische Ermittlung von Risiken für
das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung und die Anwendung aller für die
Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Ein
Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es nach
objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass
Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 geleistet oder
illegale Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt
wird (Risikoindikatoren). Als Risikoindikatoren
für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
kommen insbesondere Auffälligkeiten und
Anomalien im Zusammenhang mit der
Beschäftigtenoder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem
Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder der
Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht.
Von den Risikoindikatoren werden
branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren
Über- oder Unterschreiten, abhängig vom
Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten
von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
gegeben ist (Risikoparameter).
(3) Zu den Aufgaben des zentralen
Risikomanagements gehören insbesondere
1. das Erheben von nach Absatz 4
erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten bei den Hauptzollämtern
sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei
den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4
genannten Stellen und den Stellen, die für
deren Datenhaltung verantwortlich sind,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. die Analyse und Bewertung der erhobenen
Informationen einschließlich
personenbezogener Daten hinsichtlich der Risiken für das
Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung,
3. die Übermittlung der aus der Analyse und
Bewertung gewonnenen Risikohinweise an
die Hauptzollämter, die im Sinne des § 2
Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu
prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind,
und
4. die Überwachung und Überprüfung des
Risikomanagementprozesses und seiner
Ergebnisse.
(4) Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die
Aufgaben des zentralen Risikomanagements
verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für
das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
identifiziert werden können. Die Zentralstelle darf
personenbezogene Daten zur Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.
(5) Für die Aufgaben des zentralen
Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die
Zentralstelle ein operatives Informations- und
Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten
Grenzen einsetzen.
§ 26
Operatives Informations- und
Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5
Satz 4 werden in dem operativen Informations-
und Datenanalysesystem die nach Absatz 2
gespeicherten Daten von der Zentralstelle anhand
festgelegter Risikoindikatoren und
Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich
möglicher Risiken für das Auftreten von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung unter Beachtung
der nachfolgenden Absätze automationsgestützt
analysiert und bewertet. Die Risikoindikatoren
und die Risikoparameter werden von der
Zentralstelle im Einvernehmen mit den betroffenen in
Absatz 2 genannten Stellen für die von ihnen zum
Abruf zur Verfügung gestellten oder
übermittelten Daten sowie im Einvernehmen mit der oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit festgelegt. Die
automationsgestützte Analyse und Bewertung nach Satz 1
erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1 dieses
Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
sowie in den weiteren Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.
(2) Zur Durchführung der
automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1
darf die Zentralstelle folgende auf die
Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach
Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den
nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort
vorhanden und für eine Analyse und Bewertung
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der
Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen
automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt
bekommen und diese Daten in dem operativen
Informations- und Datenanalysesystem speichern:
1. von den Landesfinanzbehörden: die zu
einem Arbeitgeber oder Unternehmer
gespeicherten Grundinformationen aus dem
Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-
Voranmeldungen nach § 18 des
Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach
§ 41a des Einkommensteuergesetzes sowie
Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1
und 3 sowie § 5 des
Einkommensteuergesetzes,
2. von der Datenstelle der Rentenversicherung:
a) Daten aus der Datenselektion nach
§ 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Daten nach § 150 Absatz 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der
Meldungen nach § 16 des
Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und nach § 17b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des
Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem
Datenabruf oder der Datenübermittlung nach Satz 1 bei
den dort genannten Stellen und soweit bei diesen
vorhanden, folgende Daten zu Arbeitgebern und
Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich au-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tomatisiert abrufen oder übermittelt bekommen
und speichern:
1. Name,
2. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,
3. Rechtsform,
4. Registernummer und -ort,
5. Adressdaten,
6. Name der vertretungsberechtigten Person,
7. Betriebsnummer,
8. Wirtschaftsidentifikationsnummer und
9. Wirtschaftszweigklassifikation oder
Gewerbekennzahl.
(3) Die Kosten für die Datenselektion nach
§ 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch sind der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die Daten aus der
Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des
zentralen Risikomanagements nach § 25
verwendet werden. Das Nähere zur
Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Generalzolldirektion und der
Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich
geregelt.
(4) Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2
erhobenen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten sowie die aus deren Abgleich
gewonnenen Informationen und
personenbezogenen Daten in dem operativen Informations- und
Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für
die Aufgaben des zentralen Risikomanagements
nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten
personenbezogenen Daten dürfen nicht zu
anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet
werden. Die Verarbeitung nach Satz 1 erfolgt in
Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs
aus den Daten nach Absatz 2 anhand der nach
Absatz 1 Satz 2 festgelegten Risikoindikatoren und
Risikoparameter. Bei Über- oder Unterschreiten
der Risikoparameter, abhängig vom
Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert
(Risikofälle). Die von der Datenstelle der
Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p
Absatz 8 Satz 10 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4
gleichgestellt. Abhängig vom Maß der Über- und
Unterschreitung eines oder mehrerer Risikoparameter
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet
(Risikobewertung). Die Risikobewertung erfolgt
für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung
des spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung bezogen auf
unterschiedliche Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige
nach Absatz 1 Satz 3 und der tatsächlichen
Umstände in der jeweiligen Branche.
(5) Die Risikofälle können in einem
zweiten automatisierten Datenabgleich mit den im
zentralen Informationssystem für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 dieses Gesetzes
vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. Wenn
dieser Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen
führt, die Rückschlüsse auf die
Wahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit oder illegaler
Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung
gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder
vermindert. Hierbei wird berücksichtigt, ob
bereits Prüfungen nach § 2 Absatz 1 durchgeführt
werden oder wurden, ob eine
Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des
Geldwäschegesetzes im Informationssystem der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße im
Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 festgestellt
worden sind und welches Ausmaß diese Verstöße
hatten. Sofern bei der Risikobewertung ein
festgelegter Schwellenwert überschritten wird, kann das
Gesamtergebnis aus dem operativen
Informations- und Datenanalysesystem an das zentrale
Informationssystem für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis
(Risikohinweis) übermittelt und für die Entscheidung nach
§ 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt werden. Bei
der Übermittlung des Risikohinweises an das
zentrale Informationssystem sind diejenigen
Risikoindikatoren, die zu einem Risikohinweis
führen, mit dem Datensatz des Risikohinweises zu
verknüpfen und müssen einer
datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich sein.
(6) Die Zentralstelle darf zur Unterstützung
bei der Anpassung von Risikoparametern nach
Absatz 1 Satz 2 sowie bei der Ermittlung von
Punktwerten nach Absatz 4 Satz 6 und
Schwellenwerten nach Absatz 5 Satz 4 selbstlernende
oder automatisierte Systeme einsetzen. Das
Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf
Grundlage der Daten aus der Risikobewertung,
der erstellten Risikohinweise sowie der
Ergebnisse aus Prüfungen. Dabei gewährleistet die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Zentralstelle, dass diese Systeme ausschließlich
Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von
Risikoparametern oder Punkt- und
Schwellenwerten erstellen. Diese Vorschläge sind von der
Zentralstelle auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet
sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf
diskriminierenden oder verzerrenden
Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die
Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und
Schwellenwerten sind zu begründen. Sämtliche
Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten
Systeme sind zu protokollieren. Automatisierte
Systeme, die eigenständig
Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind
unzulässig.
(7) Personenbezogene Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert
verarbeitet werden. Abweichend von § 15
Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch
den Einsatz verdeckter
Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder
der Polizeigesetze erhoben wurden, nicht für den
Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet
werden.
(8) Die Daten in dem operativen
Informations- und Datenanalysesystem sind spätestens ein
Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen
sind, zu löschen. Daten, die zu keinem
Risikohinweis führen, sind unverzüglich nach der
maschinellen Risikobewertung im operativen
Informations- und Datenanalysesystem zu löschen.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen
bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren
Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest:
1. weitere Wirtschaftsbereiche oder
Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern
dies erforderlich ist auf Grundlage der
Bewertungen des zentralen
Risikomanagements nach § 25,
2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende
Zeiträume und
3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten
nach § 26 Absatz 2 und der
Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(10) Die Zentralstelle stellt durch
organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass
Daten nur gemäß ihrer rechtlichen
Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch
Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die
automationsgestützten Systeme vorzusehen. Die
organisatorischen und technischen Einzelheiten des
operativen Informations- und
Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer
Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die
Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die
Risikoparameter und Einzelheiten zur Risikobewertung
dürfen nicht veröffentlicht werden.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung u n v e r ä n d e r t
Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.
Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe q wird die Angabe
„Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder
4“ ersetzt.
2. In Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe
„Abs. 5 und 6.“ durch die Angabe „Absatz 5 und
6,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12
eingefügt:
„12. aus dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
Straftaten nach § 9.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung u n v e r ä n d e r t
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
§ 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „Leistung aus
öffentlichen Mitteln oder“ durch die Angabe
„Leistung aus öffentlichen Mitteln,“ ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „wurde.“ durch die
Angabe „wurde oder“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. für die automationsgestützte Analyse und
Bewertung nach § 26 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem
Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn,
eine andere Methode führt zu einer demgegenüber
präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. In den Fällen des
Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.“
2. Nach § 27 Absatz 40 wird der folgende
Absatz 40a eingefügt:
„(40a) Für vor dem 1. Januar 2026 nach
§ 4 Nummer 4a Satz 1 von der Steuer befreite
Umsätze sind § 4 Nummer 4a Satz 1
Buchstabe a und b, Nummer 19 Buchstabe a Satz 4,
§ 10 Absatz 1 Satz 4, § 13 Absatz 1 Nummer 9,
§ 13a Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Satz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Nummer 5, § 18e Nummer 2, § 22 Absatz 2
Nummer 9 und Absatz 4c in der am 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung bis zur
Auslagerung und für diese Auslagerung der jeweiligen
Gegenstände weiterhin anzuwenden. Mit
Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten alle bis zu
diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten
Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4
Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 3 in der bis
zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird durch
die folgenden Buchstaben a bis e ersetzt:
„a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a,
1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13
sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes,
e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13
sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Änderung des Mindestlohngesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird
die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und
23“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15
bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen
nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der
Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach
Absatz 6“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„den Vornamen und das
Geburtsdatum“ durch die Angabe
„den Vornamen, das
Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit
und Kontaktdaten“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird durch die
folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. den Familiennamen, den
Vornamen und die
Anschrift in Deutschland
einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten,“
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe
„sollen, und“ durch die Angabe
„sollen,“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ddd) Nummer 7 wird durch die
folgenden Nummern 7 und 8
ersetzt:
„7. die Tätigkeit oder die
Position der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten
Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer für die Dauer der
Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den
Vornamen oder die
Firma sowie die
Anschrift des
Auftraggebers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen
Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der Europäischen
Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
oder des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den
Vornamen und das Geburtsdatum“
durch die Angabe „den Vornamen, das
Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit
und Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. die Tätigkeit oder die Position der
im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die
Dauer der Beschäftigung und“.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird zu
Nummer 8.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. dass, auf welche Weise und unter
welchen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen eine
Anmeldung oder eine Änderungsmeldung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3,
Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2
elektronisch übermittelt werden kann,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1
Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“
eingefügt.
3. In § 19 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und
11“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1
bis 10, 12 und 13“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15
Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt
und wird die Angabe „oder 3“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15
Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 bis 5 eingefügt:
„3. entgegen § 15 in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort
genannte Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 15 in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig bereitstellt oder
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
5. entgegen § 15 in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine
dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ermöglicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird
gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 11
werden zu den Nummern 6 bis 13.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 7 Artikel 7
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder
Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe
„§ 284 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 284
Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die
Angabe
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden
Nummern 10 und 11 eingefügt:
„10. Verstöße gegen das
Mindestlohngesetz,
11. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz,“.
d) In der Angabe nach Nummer 11 wird die
Angabe „der Verstöße nach den Nummern 1
bis 9“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Leitet die Generalzolldirektion im
Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in
der Fassung vom 28. Juni 2018 ein über das
Binnenmarkt-Informationssystem eingehendes
Ersuchen, das die Mindestarbeitsbedingungen nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie
96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018
betrifft, an die zuständigen Behörden weiter, so
können diese die zur Beantwortung erforderlichen
Informationen an die Generalzolldirektion zur
Weiterleitung an die ersuchenden Behörden
übermitteln.“
Artikel 8 Artikel 8
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird
die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und
23“ durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14,
15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen
nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der
Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Vornamen und Geburtsdatum“ durch die
Angabe „Vornamen, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. Familienname, Vornamen und
Anschrift in Deutschland eines
oder einer
Zustellungsbevollmächtigten,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen,
und“ durch die Angabe „sollen,“
ersetzt.
dd) Nummer 7 wird durch die folgenden
Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7. die Tätigkeit oder die Position der
im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen für die
Dauer der Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den
Vornamen oder die Firma sowie die
Anschrift des Auftraggebers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen
Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der Europäischen
Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
oder des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Vornamen und Geburtsdatum“ durch die
Angabe „Vornamen, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen,
und“ durch die Angabe „sollen,“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. Tätigkeit oder Position der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen für die Dauer
der Beschäftigung und“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu
Nummer 8.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. in welchem Fall, auf welche Weise
und unter welchen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen eine
Anmeldung oder eine
Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1
und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2
elektronisch übermittelt werden
kann,“.
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1
Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“
eingefügt.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 23 Absatz 1
Nummer 1 bis 9 und 11“ durch die Angabe „§ 23
Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 3“
gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 bis 6 eingefügt:
„4. entgegen § 17 Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 17 Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
bereitstellt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 17 Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die
Einsicht in eine dort genannte Unter-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
lage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ermöglicht,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird
gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 11
werden zu den Nummern 7 bis 13.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe
„fünfhunderttausend Euro,“ die Angabe „in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,“
eingefügt.
5. In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a
Absatz 1 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 2a
Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2541, 2572), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und
23“ durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis
20, 22 und 23“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro“ durch die Angabe „in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 10 Artikel 10
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 55 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe
„§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a
Satz 1“ ersetzt und die Angabe „oder 3“
gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird die Angabe
„§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a
Satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 12 werden die
folgenden Nummern 13 bis 15 eingefügt:
„13. entgegen § 17a Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erteilt,
14. entgegen § 17a Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
bereitstellt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
15. entgegen § 17a Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die
Einsicht in eine dort genannte Unter-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
lage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ermöglicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 13 wird
gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 14 bis 17
werden zu den Nummern 16 bis 19.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b
und 8a mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und
19 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis
zu dreitausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis
zu zweitausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Euro geahndet werden.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „sowie 11 bis
17 die Behörden der Zollverwaltung“ durch
die Angabe „sowie 11 bis 19 die Behörden
der Zollverwaltung“ ersetzt.
2. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und
23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
die dort genannten Behörden auch Einsicht in
Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen
nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar
Auskunft über die Einhaltung der
Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. Entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im
Rahmen der Prüfungen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der
Entsendung kontaktiert werden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Vornamen und Geburtsdatum“ durch die
Angabe „Vornamen, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „und“
gestrichen.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. Tätigkeit oder Position des
überlassenen Leiharbeitnehmers für
die Dauer der Überlassung und“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu
Nummer 8.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. in welchem Fall, auf welche Weise
und unter welchen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen eine
Anmeldung oder eine
Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1
elektronisch übermittelt werden kann,“.
4. Nach § 18 Absatz 2 Nummer 6 werden die
folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:
„7. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
8. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 11 Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe
„Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“ eingefügt.
Artikel 12 Artikel 12
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 18m Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“
eingefügt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 28a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 28a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach der Angabe
„Logistikgewerbe“ die Angabe „einschließlich
der plattformbasierten Lieferdienste“
eingefügt.
a) Nummer 6 wird gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t
b) Die Nummern 7 und 8 werden zu den
Nummern 6 und 7.
c) u n v e r ä n d e r t
c) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme
des Fleischerhandwerks nach § 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,“
d) Nummer 10 wird zu Nummer 9. e) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
e) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die
Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ Wird durch die
Angabe „Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
f) u n v e r ä n d e r t
f) Nach Nummer 10 wird die folgende
Nummer 11 eingefügt:
g) u n v e r ä n d e r t
„11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
3. Nach § 28p Absatz 8 Satz 8 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
3. u n v e r ä n d e r t
„Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur
Erkennung von Risikofällen in den
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 26
Absatz 1 Satz 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der automationsgestützten
Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10
und 11 eine Datenselektion durchführen. Zu
diesem Zweck darf die Datenstelle der
Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach
§ 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit
übermittelten Betriebsnummern und Angaben
nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem
der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. Für die
Datenselektion verwendet die Datenstelle der
Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1
und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen
sowie im Einvernehmen mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren
und Risikoparametern. Sie darf der Zentralstelle
die hierdurch ermittelten Risikofälle
einschließlich der einschlägigen Risikoindikatoren und
Risikoparameter sowie zur eindeutigen
Identifikation des Arbeitgebers die ihr von der
Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber
übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der
betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die
festgelegten Risikoindikatoren und
Risikoparameter zur Erstellung von Risikofällen einen
Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren
nach § 26 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die
Datenstelle der Rentenversicherung zu diesem Zweck
und unabhängig von der Datenselektion nach den
Sätzen 9 bis 11 neben den Daten nach Satz 12
auch folgende Daten an die Zentralstelle
übermitteln:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. die Anzahl der bei dem Arbeitgeber
Beschäftigten,
2. die monatsbezogene Anzahl der An- und
Abmeldungen von Beschäftigten,
3. die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es
sich bei den zu den Nummern 1 und 2
genannten um geringfügige Beschäftigungen
handelt,
4. das in der Unfallversicherung
beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber
Beschäftigten als Gesamtsumme.“
Artikel 13 Artikel 13
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der
Zentralstelle im Sinne des § 24 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle
erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3
zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle
nach § 26 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
durchführen“ durch die Angabe „§ 2 oder § 25 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
durchführen oder Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit
einem der in § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Prüfgegenstände stehen“ ersetzt.
2. § 321 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Be-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
rechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe
„§ 284 Abs.1“ durch die Angabe „§ 284
Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe
„Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe
„Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 8 bis 10 eingefügt:
„8. Verstöße gegen das Gesetz zur
Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das
Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz“.
Artikel 14 Artikel 14
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die Behörden der Zollverwaltung, soweit
a) sie betraut sind mit der Wahrnehmung
grenzpolizeilicher Aufgaben,
b) sie betraut sind mit der Verhütung,
Aufdeckung und Verfolgung von
Steuerstraftaten,
c) sie betraut sind mit der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung, oder
d) dies bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Zollverwaltungsgesetz oder
dem Zollfahndungsdienstgesetz zur
Sicherung ihrer selbst, anderer
Zollbediensteter sowie von für die
Durchführung der Aufgaben der
Bundesfinanzbehörden notwendigen Einrichtungen
und Einsatzmittel erforderlich ist,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung,
soweit
1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 68 des Bundespolizeigesetzes
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrgenommen
werden,
2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
wahrnimmt,
3. Ermittlungsbefugnisse zur Verfolgung
von Steuerstraftaten nach § 369 der
Abgabenordnung wahrgenommen
werden.“
b) In Satz 3 wird nach der Angabe
„Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Angabe „sowie des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
eingefügt.
3. In § 33a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18“ durch die
Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 17“
ersetzt.
4. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 17 wird gestrichen.
bb) Nummer 18 wird zu Nummer 17.
b) In Satz 2 wird die Angabe „18“ durch die
Angabe „17“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 15 Artikel 15
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Institutionen
und“ durch die Angabe „Institutionen,“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Länder,“
durch die Angabe „Länder und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. für die Behörden der Zollverwaltung
für Auskünfte an andere öffentliche
Stellen zu dort durchgeführten
Zuverlässigkeits- und
Sicherheitsüberprüfungen,“.
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1
und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3
Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten
von Personen, die am innerstaatlichen,
grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital-
und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,
verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
1. Angaben zur betroffenen Person,
2. die hinweisgebende Stelle und
3. Art und Inhalt der Information.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung
gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von
personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig,
soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufga-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und
2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11,
erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht
einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der
Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Das Zollkriminalamt darf bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten nach
Absatz 1 zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 3
Absatz 2 automationsgestützte Systeme einsetzen
1. zur Identifikation von Beteiligten und
2. bei der Bearbeitung von
Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des
Risikos, dass die von Beteiligten gemachten
oder unterlassenen Angaben oder die den
Beteiligten zuzurechnenden Informationen
von den tatsächlichen Gegebenheiten
abweichen (Vorgangsrisiko).
(3) Eine Risikobewertung der beteiligten
Personen über den zu bewertenden Einzelfall
hinaus ist unzulässig. Folgende personenbezogene
Daten dürfen in automationsgestützten Systemen
nach Absatz 2 nicht verarbeitet werden:
1. besondere Kategorien personenbezogener
Daten gemäß § 46 Nummer 14 des
Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der
Fassung vom 27. April 2016,
2. Daten, die ursprünglich durch den
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz, die
Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen
Abschirmdienst erhoben wurden,
3. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99,
100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k
Absatz 1 Satz 2, § 110a oder 163f der
Strafprozessordnung erlangt wurden,
4. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47,
62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und
5. Daten aus Maßnahmen, die einen
vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie
die in den Nummern 3 und 4 genannten
Maßnahmen.
Personenbezogene Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen und geschützten Bereichen sozialer
Netzwerke dürfen nicht automatisiert in die
Verarbeitung einbezogen werden.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Folgende Datenarten von am Vorgang
beteiligten natürlichen oder juristischen Personen
dürfen mittels automationsgestützter Systeme
nach Absatz 2 verarbeitet werden:
1. zur Identifikation von Beteiligten
a) Namen,
b) Adressen,
c) Geburtstag,
d) Geburtsort,
e) Geburtsland,
f) Gründungsdatum,
g) Zuordnung zu einer Kennzeichnung
oder Legitimationsdokumente
einschließlich der ausstellenden
öffentlichen Stelle,
h) Telekommunikationsanschlüsse,
i) Adressen für elektronische Post,
j) Kontodaten,
2. zur Bewertung des Vorgangsrisikos
a) Anmelde- oder Antragsdaten,
b) Art und Häufigkeit von Anmeldungen
und Anträgen,
c) Urkunden,
d) Feststellungen aus zurückliegenden
Anmeldungen, Anträgen oder
Entscheidungen,
e) Erkenntnisse aus Kontrollen,
Steueraufsichtsmaßnahmen,
Außenprüfungen, Zahlungsverhalten,
Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche
Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie
Erlaubnisse, Zulassungen oder
Bewilligungen, einschließlich deren Änderung,
Widerruf oder Aussetzung, sofern und
soweit sich hieraus Erkenntnisse eines
erhöhten oder verringerten
Vorgangsrisikos ergeben können.
(5) Durch den Einsatz
automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können durch die
Zollverwaltung im Einzelfall zu bearbeitende
Verwaltungsvorgänge unter Verwendung der Datenarten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nach Absatz 4 Nummer 2 hinsichtlich des
Vorgangsrisikos bewertet werden. Zu diesem Zweck
kann anlässlich eines Verwaltungsvorgangs für
jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm
gemachten oder unterlassenen Angaben oder die
ihm zuzurechnenden Informationen von den
tatsächlichen Gegebenheiten abweichen
(Beteiligtenrisiko), anhand der zu ihm vorliegenden Daten
nach Absatz 4 Nummer 2 bewertet werden. Das
Vorgangsrisiko wird für jeden angefragten
Vorgang anhand des Beteiligtenrisikos aller
Beteiligten ermittelt und nach § 3 Absatz 11 den
Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein
erhebliches Vorgangsrisiko vor, scheidet eine
automatisierte Verarbeitung des
Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die
automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur
Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach
Absatz 2 selbstlernende Systeme einsetzen. Das
Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt
auf Grundlage der Daten nach Absatz 4. Dabei
gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese
Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung
oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese
Vorschläge sind vom Zollkriminalamt auf ihre
Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die
Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf
diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen.
Entscheidungen über die Festlegung von
Parametern zur Risikobewertung sind zu begründen. Der
Einsatz automatisierter Systeme, die eigenständig
Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen
können, ist unzulässig.
(7) Die Daten in den
automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind spätestens ein
Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Verwaltungsvorgang im Sinne des § 13 Absatz 2
Nummer 2 abgeschlossen wurde, zu löschen.
Daten, die zu keinem Vorgangsrisiko führen, sind
unverzüglich nach der maschinellen
Risikobewertung in dem automationsgestützten System zu
löschen.
(8) Das Zollkriminalamt stellt durch
organisatorische und technische Maßnahmen sicher,
dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen
Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch
Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die
automationsgestützten Systeme vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Zugriff nur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
von einzelnen, entsprechend qualifizierten
Bediensteten zur Erstellung und Pflege des Systems
erfolgen kann. § 76 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen
legt die Kriterien und Kategorien für die zu
verarbeitenden Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2,
die Datenarten und Datenquellen nach Absatz 6
sowie die Bewertungsmethoden nach Absatz 5
Satz 2 in einer Verwaltungsvorschrift fest. Die
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer
Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die
Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen
Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen
nicht veröffentlicht werden, soweit dies die
Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
Besteuerung gefährdet.“
Artikel 16 Artikel 16
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt.
„§ 11c
Datenübermittlung zu Zwecken des
Risikomanagements
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13 Absatz 4 des
Zollfahndungsdienstgesetzes genannten
personenbezogenen Daten im nach Absatz 2 näher bezeichneten
Umfang zu Zwecken des Risikomanagements im Sinne des
§ 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an das
Zollkriminalamt übermitteln; die weitere
Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13
des Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der
Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht
entgegen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Das Bundesministerium der Finanzen
bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die von der
Zollverwaltung betriebenen oder genutzten
Datenverarbeitungssysteme, aus denen Daten gemäß Absatz 1
übermittelt werden dürfen und bestimmt die Sachverhalte,
für die eine Datenübermittlung zum Zwecke der
Risikoanalyse erfolgen soll. Die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens für die Übermittlung der Daten an das
Zollkriminalamt durch Abruf ist mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form
der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage
trägt das Zollkriminalamt. Zur Wahrung des
Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2
Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-
Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.“
Artikel 17 Artikel 17
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
u n v e r ä n d e r t
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19a Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei Steuerpflichtigen, die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes sind, einschließlich
Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in
der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
abweichend von Absatz 2 anzuwenden.“
Artikel 18 Artikel 18
Änderung des Handelsgesetzbuchs u n v e r ä n d e r t
Das Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 257 Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die in Absatz 1 Nummer 1
aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1
Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre
und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Abweichend
von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften,
die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes sind, einschließlich
Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten
Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 19 Artikel 19
Folgeänderungen u n v e r ä n d e r t
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
bis 10 ersetzt:
„3. Verstöße gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
4. Verstöße gegen das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des
Vierten und des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das
Bundeskindergeldgesetz,
8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz,
10. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,“.
2. Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„unterrichten die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung
und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen
Behörden, und soweit erforderlich, die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der
Sozialhilfe sowie die nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.“
(2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 396 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „nichtdeutschen
Arbeitnehmern ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3“ durch die Angabe
„Ausländern ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung
nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 4“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe
„Aufenthaltsgesetz.“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“
ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern
8 bis 10 eingefügt:
„8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz.“
(3) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung
nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe
„Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“
ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern
8 bis 10 eingefügt:
„8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz“.
(4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a
Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
eine Erlaubnis oder Berechtigung nach
§ 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 4“ und die Angabe „§ 284
Abs.1“ durch die Angabe „§ 284
Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
durch die Angabe
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 8 bis 10 eingefügt:
„8. Verstöße gegen das Gesetz zur
Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das
Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
dd) Die Angabe nach Nummer 10 wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
„unterrichten sie die für die Verfolgung
und Ahndung der Verstöße jeweils
zuständigen Behörden und, soweit
erforderlich, die Träger der Sozialhilfe sowie
die Behörden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes.“
b) In Absatz 8 Nummer 4 wird die Angabe
„Verstößen gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe
„Ordnungswidrigkeiten nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
10 und 11“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1
Nummer 1 bis 10, 12 und 13“ und die Angabe
„§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11“ durch die
Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“
ersetzt.
(5) Die FKS-Datenverordnung vom 18.
November 2019 (BGBl. I S. 1778) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Buchstabe a wird die
Angabe „eines der folgenden“ durch die
Angabe „folgende“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „oder“
durch die Angabe „und“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer und
c) E-Mail-Adresse,“.
b) Nummer 11 wird durch die folgende
Nummer 11 ersetzt:
„11. folgende Zuordnungsmerkmale von
Zusammenarbeitsbehörden:
a) Kundennummer der Träger nach
dem Zweiten oder dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch und
Betriebsnummer nach dem Vierten
Buch Sozialgesetzbuch sowie
b) Steueridentifikationsnummer,
Wirtschafts-
Identifikationsnummer, Kleinunternehmer-
Identifikationsnummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
3. § 3 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(5) Sofern gegen vertretungsberechtigte
Organe oder faktisch Vertretende des
Unternehmens oder das Unternehmen selbst straf- oder
ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen
geführt werden, können im zentralen
Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich
ist:
1. Art und Höhe von Vermögenswerten für die
Zwecke von vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der
Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen
in den Fällen des § 73b des
Strafgesetzbuches und
2. Angaben zu Handlungen, die eine
Geldbewegung oder eine sonstige
Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Speicherung von Daten aus Hinweisen
(1) Aus Hinweisen, welche der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und
etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im
zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem
Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten
gespeichert werden. Die Daten müssen zur
Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16
Absatz 2 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5
bis 7 genannten Daten entsprechen.
(2) Aus Risikohinweisen, welche der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der
automationsgestützten Analyse gemäß § 26
Absatz 5 Satz 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können neben den
Daten nach den §§ 1 und 2 auch die
Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3
speicherbaren Daten können im zentralen
Informationssystem für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen
von strafrechtlichen Ermittlungen und zu
Betroffenen sowie Beteiligten im
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie zu Dritten im
Rahmen von vermögensabschöpfenden
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Maßnahmen folgende Daten gespeichert
werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist:“.
b) Nummer 6 wird durch die folgende
Nummer 6 ersetzt:
„6. folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer
c) Telefaxnummer und
d) E-Mail-Adresse,“.
6. § 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
„1. folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer,
c) E-Mail-Adresse und“.
(6) Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26.
November 2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 172) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 5 ersetzt:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende
Angaben zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das
Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die
Kontaktdaten der von ihm beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben
die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit
vorhanden, den Straßennamen sowie die
Hausnummer enthalten müssen und der Einsatz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am
Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und
Uhrzeiten zu konkretisieren ist,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2
des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. den Familiennamen, den Vornamen, und die
Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten,
6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
7. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die
Dauer der Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die
Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu
drei Monaten umfassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat
der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende
Angaben zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das
Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die
Kontaktdaten der von ihm voraussichtlich eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter
Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Einsätze in
Deutschland während des angemeldeten
Beschäftigungszeitraums,
2. den Beginn und das voraussichtliche Ende der
Werk- oder Dienstleistung,
3. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2
des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden,
4. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
5. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die
Dauer der Beschäftigung und
6. den Familiennamen, den Vornamen oder die
Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann je nach Auftragssicherheit
einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen.
Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden,
ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen,
dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der
Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache
im Inland bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen
sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum
tatsächlich erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie
den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um
eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte
gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt
insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und
Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der
Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und
der Personenbeförderung vor. Das Erbringen
ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen
Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten
die Beförderung von Gütern oder Personen im
Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im
Sinne des Abschnitts 9, Unterabschnitt 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als
ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3.
(5) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um
eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte
gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt
insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und
Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der
Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und
der Personenbeförderung vor. Das Erbringen
ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen
Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten
die Beförderung von Gütern oder Personen im
Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im
Sinne des Abschnitts 9, Unterabschnitt 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als
ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3.“
(7) Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13.
Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3
der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe „tätig sind.“ Durch
die Angabe „tätig sind,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. Amtsträgern der Zollverwaltung oder
gleichgestellten Personen, soweit die
Abrufbefugnis für die Wahrnehmung der Auf-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gaben oder Befugnisse nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erforderlich ist.“
(8) Das Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 62 wird die Angabe „mit Ausnahme des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe
„mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und
8, des Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 20 Artikel 20
Weitere Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
„8. in der Fleischwirtschaft,“.
Artikel 21 Artikel 21
Weitere Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
u n v e r ä n d e r t
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 28a Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
„8. in der Fleischwirtschaft,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 22 Artikel 22
Einschränkung eines Grundrechts u n v e r ä n d e r t
Durch Artikel 2 (§ 100a der Strafprozessordnung)
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 23 Artikel 23
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar
2026 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2,
Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6
Nummer 1, 2 und 4 treten am … [einsetzen: Datum sechs
Monate nach der Verkündung] in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2,
Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6
Nummer 1, 2 und 4 treten am … [einsetzen: Datum sechs
Monate nach der Verkündung] in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb tritt zum Datum der Inbetriebnahme des
Europäischen Reiseinformations- und -
genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß
Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240
festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des
Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb tritt zum Datum der Inbetriebnahme des
Europäischen Reiseinformations- und -
genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß
Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240
festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des
Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Die Artikel 20 und 21 treten am … [
einsetzen: Datum fünf Jahre nach der Verkündung] in Kraft.
(5) Die Artikel 20 und 21 treten am … [
einsetzen: Datum fünf Jahre nach der Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte U n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die
Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018,
S. 16; L 91 vom 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L
119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L
127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35)
4. Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations-
und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung
der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr.
515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU)
2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom
19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom
13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1358 (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024) geändert
worden ist
5. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung
besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG
und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von
Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung
der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der
Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)
6. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5. 2023,
S. 1)
Bericht der Abgeordneten Anja Karliczek und Kay Gottschalk
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1930 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober
2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Haushaltsausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach
§ 96 GO-BT beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2033 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2037 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem
Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung findet sich folgende Darstellung seines wesentlichen Inhalts:
„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 eingeschlagene Weg der FKS hin zu einer zentralen Prüfungs- und
Ermittlungsbehörde fortentwickelt werden, um die Aufgabenwahrnehmung der FKS im Sinne einer qualitativen Verdichtung
zielgerichteter, moderner, digitaler und schlagkräftiger auszurichten.
Im Wesentlichen wird damit die gesetzliche Grundlage für die weitere Optimierung des risikoorientierten
Prüfansatzes der FKS geschaffen, der künftig durch einen automatisierten Datenabgleich verbessert werden und die FKS
in die Lage versetzen soll, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten
von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten. Die
Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden,
hingegen können rechtstreue Unternehmen mit weniger Prüfungen rechnen und werden gleichzeitig vor unredlichen
Mitbewerbern verstärkt geschützt, da letztere verstärkt in den Fokus der Prüfungen genommen werden. Durch
eine bessere Hinweis- und Informationsverdichtung der FKS werden die Prüfungen künftig mit optimalem
Ressourceneinsatz durchgeführt, zu deutlich höheren Beanstandungsquoten führen und damit mehr erfolgreiche
Ermittlungsverfahren mit substanziellen Verstößen und weniger reinen Formalverstößen zur Folge haben.
In diesem Zusammenhang werden mit diesem Gesetzentwurf die Prüfungen in den besonders für Schwarzarbeit
und illegale Beschäftigung anfälligen Bereichen weiter priorisiert und der Katalog der für Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll
an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.
Darüber hinaus werden die Prüfungen der FKS künftig moderner und stärker digital möglich sein, sodass
insbesondere die Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung und Geschäftsunterlagenprüfung weitere
Grundlagen erhalten, die einen digital unterstützten Ablauf der Prüfung ermöglichen. Durch die Weiterentwicklung der
Befugnisse bei der Personenbefragung kann die FKS künftig eigenständig geeignete Maßnahmen zur
Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf die Amtshilfe der Zusammenarbeitsbehörden
angewiesen zu sein. Hierdurch wird die Personenerfassung durch die FKS für alle Prüfbeteiligten beschleunigt und
die erforderlichen Informationen können weniger eingriffsintensiv für die überprüften Personen und damit auch
verhältnismäßig erhoben werden, da die Freiheitsrechte der Betroffenen durch die beschleunigten Prüfungen für
einen deutlich kürzeren Zeitraum beeinträchtigt werden. Zugleich können in Zukunft erforderliche Unterlagen für
die Prüfungen medienbruchfrei der FKS zur Verfügung gestellt werden, sodass der Prüfablauf im Idealfall für alle
Beteiligten schneller und effektiver verläuft.
Durch die stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS können ihre Ressourcen gezielter in den Bereichen
der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie der Bekämpfung der organisierten Formen der
Schwarzarbeit (schwere strukturelle Kriminalität) eingesetzt werden, in denen die größten Schäden für den Staat und die
Gesellschaft sowie die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursacht werden. Durch die
Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit soll die Schwarzarbeitsbekämpfung der FKS noch schlagkräftiger
werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Ermittlungstätigkeit der FKS durch deren Teilnahme am
polizeilichen Informationsverbund gestärkt werden, um den Informationsaustausch mit den Polizeibehörden und den
weiteren Verbundteilnehmern zu verbessern sowie dem fachlichen Informationsbedarf bei der
Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden.
Zugleich wird die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit
und illegaler Beschäftigung verbessert, um die künftige Ahndung der Verstöße zu erleichtern. Um hierzu auch
die Ahndung durch die FKS noch effektiver auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur
selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren erweitert werden. Dadurch werden die Strafverfahren bei der
Schwarzarbeitsbekämpfung künftig noch effektiver und praxistauglicher, ohne die Rechte der Beschuldigten und
deren Verteidigung zu beschneiden.
Perspektivisch kann sich auf Grundlage des Gesetzentwurfs und insbesondere nach der Realisierung eines
operativen Informations- und Datenanalysesystems die gesamte Beanstandungsquote aus den Prüfungen der FKS
mindestens verdoppeln. Bis dahin wird mit der Fortentwicklung des Risikomanagements bereits eine erste
Verbesserung der Beanstandungsquoten ab Inkrafttreten des Gesetzes in den Folgejahren erwartet. Mit der Etablierung
eines operativen Informations- und Datenanalysesystems ist insbesondere ein Anstieg der aufgedeckten Verstöße
wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) mit substanziellen Schadenssummen
zu erwarten. Da der Anteil solcher substanziellen Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung einen Großteil der
gesamten von der FKS aufgedeckten Schadenssumme darstellt, kann angenommen werden, dass rein rechnerisch
ein Anstieg der von der FKS aufgedeckten Gesamtschadenssumme auf über 155 Prozent möglich ist.
Durch den Gesetzentwurf entstehen für die Haushalte von Bund, Ländern und den Sozialversicherungen
erhebliche Mehreinnahmen (rund 858,4 Mio. Euro bis zum Jahr 2029), insbesondere durch die Befugniserweiterungen
und den Effizienzzuwachs (v. a. nach der technischen Realisierung des operativen Informations- und
Datenanalysesystems) sowie der damit einhergehenden verbesserten Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung.“
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) die Forstwirtschaft nicht aus dem Risikokatalog nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(SchwarzArbG) streicht, sodass in der Forstwirtschaft auch zukünftig Nachweispflichten erfüllt werden,
die eine Überprüfung durch den Zoll erleichtern,
b) die Landwirtschaft in den Risikokatalog nach § 2a SchwarzArbG aufnimmt,
c) auf die vorgesehene Ausnahme für die Fleischindustrie (Artikel 20 und 21 des Regierungsentwurfs) in
§ 2a SchwarzArbG verzichtet;
2. Beschäftigte in Lieferdiensten und Personenbeförderung vor illegaler und prekärer Beschäftigung in
Gastronomie, Fahrtdiensten und Logistik zu schützen und Überprüfungen der Arbeitsbedingungen auch hier zu
erleichtern;
3. einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Plattformarbeitsrichtlinie vorzulegen, um
Schwarzarbeitsverschleierung insbesondere in den Branchen der Fahr- und Lieferdienste sowie haushaltsnahen
Dienstleistung entgegenzutreten;
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch umfassende, von Kontrolleinsätzen unabhängige, Maßnahmen
des Arbeitsschutzes in der Wahrnehmung ihrer Arbeitsrechte zu fördern und perspektivisch solche
Maßnahmen mit einer unabhängigen Arbeitsinspektion zu bündeln;
5. ein in die „Initiative neue Qualität der Arbeit“ eingebettetes systematisches Präventionsprogramm des
BMAS zu ermöglichen, das Beschäftigte und Arbeitgeber über Arbeitsrechte informiert, Beratung erleichtert
und Transparenz über Rechte und Pflichten am Arbeitsmarkt stärkt;
6. die Nationalen Aktionspläne gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel zu
berücksichtigen und insbesondere den Schutz Betroffener in den Gesetzentwurf zu integrieren,
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Anja Karliczek (Berichterstattung)
- authored ← Finanzausschuss
- authored ← Kay Gottschalk (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Faire Arbeit sichern (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Beschlussempfehlung und Bericht)