Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 71/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - Fz - R - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
COM(2025) 840 final; Ratsdok. 15756/25
A
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Finanzausschuss (Fz)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
AIS
Fz
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Begründung zu den Ziffern 1 und 3 bis 7 (nur gegenüber dem Plenum):
Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen verfolgen
erklärtermaßen nicht nur rentenpolitische, sondern vorrangig kapitalmarktpolitische Ziele
im Rahmen der SIU-Strategie (Strategie der Savings and Investment Union –
SIU). Die SIU-Strategie zielt als Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion da-
AIS
AIS
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rauf ab, private Ersparnisse stärker in produktive Investitionen zu lenken und
so Wachstum sowie Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu fördern. Diese
Zielsetzung ist angesichts der strukturellen Investitionsbedarfe richtig und notwendig.
Der Verordnungsvorschlag steht im Zusammenhang mit anderen Vorhaben, so
auch der sogenannten EbAV-III-Richtlinie – im Hinblick auf die Stärkung des
Rahmens für die betriebliche Altersversorgung (siehe BR-Drucksache 72/26).
Die Mobilisierung privaten Kapitals – auch im Rahmen ergänzender
Altersvorsorge – kann dahingehend grundsätzlich ein sinnvoller und notwendiger Ansatz
sein.
Gleichzeitig bleibt Altersvorsorge eine zentrale gesamtgesellschaftliche
Aufgabe. Sie betrifft nicht abstrakte Kapitalströme, sondern die Lebensplanung
und Existenzsicherung von Millionen Menschen. Insbesondere müssen die
Bevölkerungskreise, die absehbar von Altersarmut betroffen sind, von den
Regelungsänderungen profitieren und einen erleichterten Zugang zu privaten
Altersvorsorgeprodukten erhalten. Reformen in diesem Bereich müssen daher
messbar dazu beitragen, Versorgungslücken zu schließen, Produkte
verständlicher zu machen und Kostenbelastungen zu begrenzen. Wirtschaftspolitische
Ambitionen und sozialpolitische Verantwortung dürfen sich nicht gegenseitig
verdrängen, sondern müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere folgende Regelungsvorschläge
problematisch:
– Wegfall der Basis-PEPP-Angebotspflicht:
Ein zentrales Element der Änderung der Verordnung betrifft das
sogenannte Basis-PEPP, eine bislang verpflichtend anzubietende
Basisvariante. Diese Pflicht für Anbieter, überhaupt ein Basis-PEPP anzubieten, soll
nunmehr jedoch entfallen.
Damit wird das bislang als verbraucherschutzorientierter Standard
gedachte Produkt optional, was jedoch dessen Funktion als allgemein
zugänglicher Referenzstandard schwächen könnte. Auch innerhalb des
Basis-PEPP sollen Anlageoptionen flexibler strukturiert sein. So lässt die
lebenszyklusbasierte Anlagestrategie einen bestimmten Rahmen zu,
innerhalb dessen in der Frühphase des Sparplans in risikobehaftetere
renditeorientierte Produkte investiert werden darf, was Transparenz und
Vergleichbarkeit innerhalb des Basisproduktes weiter schwächt. Wenn
Anbieter frei entscheiden können, ob und in welcher Ausgestaltung sie ein
standardisiertes Basisprodukt anbieten, besteht die Möglichkeit, dass sich
der Markt stärker in Richtung komplexerer oder ertragsstärkerer
Varianten entwickelt.
Zudem wird Anbietern ermöglicht, eine unbegrenzte Zahl individuell
angepasster PEPPs anzubieten. Diese müssen zwar ein „angemessenes
Schutzniveau“ gewährleisten, sind jedoch nicht zwingend an eine
lebenszyklusbasierte Strategie gebunden, sondern können andere
Risikominderungstechniken nutzen. Da im Entwurf keine Mindestqualitätskriterien
für Risikominderungstechniken festgelegt werden und diese der
Kommission erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser legislativen
Maßnahme vorliegen müssen, können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
Aussagen über deren Güte in Bezug auf das PEPP getroffen werden.
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Für Verbraucherinnen und Verbraucher dürfte das bedeuten: Die
Vergleichbarkeit nimmt ab, die Komplexität steigt und die Verantwortung
für die richtige Produktwahl wird stärker individualisiert.
– Wegfall der Gebührenobergrenze:
Zudem soll die bisherige Gebührenobergrenze von einem Prozent für das
Basis-PEPP abgeschafft und durch einen Ansatz ersetzt werden, wonach
Produkte ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen
müssen. Die Einhaltung dieser Vorgabe soll durch Aufsicht und
Referenzwerte überwacht werden.
Die Gebührenobergrenze ist jedoch ein entscheidender
Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass Basis-PEPPs erschwinglich und effizient
bleiben.
Die Abschaffung der 1-Prozent-Grenze steht zudem im
Spannungsverhältnis zum Altersvorsorgereformgesetz, das derzeit eine
Kostenobergrenze von 1,5 Prozent vorsieht, wobei aufgrund berechtigter Kritik aus
den Ländern die Höhe dieser Grenze nochmals überprüft wird.
Bereits im Altersvorsorgereformgesetz ist problematisch, dass die
Kostengrenze nur für das Standardprodukt gelten soll, während parallel
individuelle Altersvorsorgedepots ohne Kostenobergrenze angeboten werden
können.
Dadurch entsteht das Risiko, dass Anbieter kostenintensivere Produkte
aktiv vermarkten, während das Standardprodukt zwar als Benchmark
existiert, aber faktisch in den Hintergrund treten könnte.
Durch den Verzicht auf eine Kostenobergrenze entfällt zugleich ein
Provisionsdeckel für teure Altersvorsorgeprodukte. Das Fehlen solch einer
Vorschrift birgt das Risiko inadäquater individueller Beratung auf Grund
divergierender Anreize und steht damit zentralen Zielen des Vorhabens –
Transparenz und Kosteneffizienz auf Ebene der Verbraucherinnen und
Verbraucher – entgegen. Aus Verbraucherschutzsicht ist jedoch nur eine
feste Obergrenze transparent, einfach überprüfbar und präventiv
wirksam.
Dieses strukturelle Ausweichrisiko würde nochmals verstärkt, wenn über
das PEPP eine grenzüberschreitende Vertriebsmöglichkeit von
Altersvorsorgeprodukten ohne Kostenobergrenze eröffnet wird.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass alle Produkte dieselbe
steuerliche Begünstigung erhalten sollen. Dies schafft Fehlanreize. So können
Anbieter höhere Kostenstrukturen beibehalten oder ausweiten ohne
steuerliche Wettbewerbsnachteile befürchten zu müssen. Die staatliche
Förderung wird unabhängig vom Effizienzniveau gewährt.
Gerade im Bereich langfristiger Vorsorgeprodukte wirken selbst geringe
Kostenunterschiede massiv auf das Endkapital. Ein Unterschied von
wenigen Zehntelprozentpunkten kann über Jahrzehnte hinweg zu
erheblichen Vermögensverlusten führen.
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Vor diesem Hintergrund stellt eine verbindliche, quantitative
Kostenobergrenze nicht nur Transparenz her, sondern ist ein zentraler
Schutzmechanismus für das Altersvorsorgevermögen.
— PEPPs als betriebliche Altersvorsorge:
Auch soll zukünftig die Möglichkeit für Arbeitgeber bestehen, eine
automatische Einschreibung (Auto-Enrollment) in Basis-PEPPs als
kosteneffiziente Standardlösung anzubieten. Mitgliedstaaten sollen
Arbeitgeberbeiträge zu einem PEPP, einschließlich Systemen mit automatischer
Mitgliedschaft, vorbehaltlich nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher
Vorschriften, nicht verhindern dürfen. Bei automatischer Mitgliedschaft
können Arbeitgeber Standardverfahren für die Leistungsphase definieren,
wo dies nach dem nationalen Sozial- und Arbeitsrecht zulässig ist.
Die geplante Möglichkeit, Arbeitgeberbeiträge zu PEPPs – auch im
Rahmen automatischer Einschreibung – zuzulassen, kann die
Verbreitung kapitalgedeckter Vorsorge erhöhen. Allerdings birgt eine
automatische Einbeziehung in die zweite Säule das Risiko, bestehende
betriebliche Altersversorgungssysteme zu verdrängen, die für Arbeitnehmer
häufig strukturell günstiger sind (zum Beispiel durch Kollektivmechanismen,
Mitbestimmung, oft bessere Kostenstrukturen).
Hier stellt sich die Frage, ob eine Marktöffnung zugunsten des PEPP zu
einer Schwächung der zweiten Säule führt. Dies gilt es zu vermeiden.
Insofern wird die Bundesregierung gebeten, die geplanten Änderungen
mit Blick auf das erforderliche Ziel eines einfacheren, transparenteren
und kosteneffizienteren Altersvorsorgeproduktes kritisch zu prüfen und
in den Verhandlungen für ein solches einzutreten. Insbesondere sollte
dem Wegfall der Kostenobergrenze widersprochen werden.
Fz
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B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches (Empfehlungen der Ausschüsse)