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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung

dip / drucksache 09.02.2026 · WP 21 · 72/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 72/26 09.02.26 EU - AIS - Fz - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung COM(2025) 842 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 805/00 = AE-Nr. 003471; Drucksache 389/12 = AE-Nr. 120508; Drucksache 119/14 = AE-Nr. 140334; Drucksache 211/21 = AE-Nr. 210180; AE-Nr. 061704 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.11.2025 COM(2025) 842 final 2025/0362 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Dafür zu sorgen, dass die Menschen in der gesamten EU in Würde, in Sicherheit und mit einem angemessenen Einkommen in den Ruhestand gehen können, steht im Zentrum der sozialen und wirtschaftlichen Agenda der EU. Aufgrund der längeren Lebenserwartung der Bürgerinnen und Bürger in der EU ist die Herausforderung, im Ruhestand einen angemessenen Lebensstandard zu halten, drängender geworden. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass sie im Anschluss an ein langes Erwerbsleben Zugang zu einem stabilen Einkommen haben, das für eine angemessene Lebensqualität ausreicht. Dennoch stehen die Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme und die Angemessenheit des Alterseinkommens in der gesamten EU aufgrund der demografischen Alterung und neuer Arbeitsformen zunehmend unter Druck. Die Bevölkerung der EU lebt länger, während der Anteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter zurückgeht. Dieser Strukturwandel bedeutet, dass weniger Arbeitnehmer eine wachsende Zahl von Rentnern finanzieren müssen, was zu fiskalischen und sozialen Belastungen führt, die den Lebensstandard und die Generationengerechtigkeit beeinträchtigen könnten, wenn ihnen nicht Rechnung getragen wird. Die EU muss daher handeln, um den Bürgerinnen und Bürgern dabei zu helfen, angesichts ungünstiger demografischer Entwicklungen, eines geringen Produktivitätswachstums und allgemeinerer transformativer Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Digitalisierung und der geopolitischen Unsicherheit ihr Alterseinkommen zu sichern und ihren Lebensstandard zu erhalten. Die Fähigkeit, die Herausforderungen im Bereich der Altersversorgung zu bewältigen, wird die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und den gesellschaftlichen Zusammenhalt der EU in den kommenden Jahrzehnten prägen. Die Herausforderung der Altersversorgung ist also für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft der EU von zentraler Bedeutung. Es geht darum, wie ein wachsender Anteil der Bevölkerung nach dem Eintritt in den Ruhestand einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten kann und wie gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass die Belastung künftiger Generationen tragfähig bleibt. In der europäischen Säule sozialer Rechte1, insbesondere in Grundsatz 15 „Alterseinkünfte und Ruhegehälter“, ist das Recht von Arbeitnehmern und Selbstständigen auf ein Ruhegehalt verankert, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt, wobei Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gleichberechtigt sind. Das Versprechen einer angemessenen und nachhaltigen Rente steht trotz zahlreicher Reformen auf nationaler Ebene nach wie vor unter Druck. Viele Mitgliedstaaten haben die Ersatzquoten für die staatliche Alterssicherung gesenkt, das gesetzliche Renteneintrittsalter angehoben oder sind von leistungsorientierten zu beitragsorientierten Systemen übergegangen. Von den Einzelnen wird somit zunehmend erwartet, dass sie die gesetzliche Altersversorgung durch betriebliche oder persönliche Ersparnisse ergänzen. Dies stellt eine 1 Die europäische Säule sozialer Rechte. „doppelte Belastung“ für die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter dar, die die derzeitigen Rentenbezieher finanzieren und gleichzeitig für ihr eigenes Alterseinkommen sparen muss. Die Menschen brauchen Zugang zu sicheren, effizienten, transparenten und leistungsstarken Altersvorsorgeprodukten, um eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Die Umschichtung von Ersparnissen der privaten Haushalte von niedrig verzinsten Einlagen auf Zusatzrentenprodukte, die langfristige Anlagemöglichkeiten bieten, kann den Einzelnen dabei helfen, ein höheres und stabileres Alterseinkommen zu erzielen. Gleichzeitig stellen diese Ersparnisse eine wichtige Quelle langfristigen Kapitals für die europäische Wirtschaft dar, wenn sie über gut geführte und effizient verwaltete Altersversorgungseinrichtungen gesteuert werden. Der Sektor der zusätzlichen Altersvorsorge spielt eine doppelte Rolle: Sicherstellung der finanziellen Absicherung des Einzelnen im Ruhestand und Beitrag zur langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der EU. In neueren breit angelegten Analysen wurde die Bedeutung einer Stärkung dieser Verbindung zwischen Ersparnissen und Investitionen hervorgehoben. In den Berichten von Mario Draghi2 und Enrico Letta3 wurde betont, dass die Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der EU vor dem Hintergrund einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung mehr Produktivität und höhere Investitionen erfordern wird. Insbesondere im Draghi-Bericht wurde eine effizientere Mobilisierung von Ersparnissen der privaten Haushalte durch langfristige Sparprodukte wie die betriebliche Altersversorgung gefordert und auf erfolgreiche nationale Beispiele hingewiesen, die als Inspiration für einen umfassenderen Ansatz der EU dienen könnten. Die zusätzliche Altersversorgung muss als Teil des umfassenderen Gesellschaftsvertrags der EU dringend gestärkt werden. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 20244 wurde gefordert, weiter an der Entwicklung von Altersvorsorge- und langfristigen Sparprodukten zu arbeiten und so deren Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel sowie zum Wachstum der Unternehmen in der EU Rechnung zu tragen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 20255 wurde bekräftigt, dass es wichtig ist, die Beteiligung privaten Kapitals zur Förderung von Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und die Kommission wurde aufgefordert, eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten, auch durch Altersvorsorgeprodukte, zu fördern. Im Jahr 2019 gab eine Hochrangige Gruppe für Renten6, an der die Sozialpartner beteiligt waren, strategische Empfehlungen dazu ab, wie Zusatzrenten zur Angemessenheit der Alterseinkünfte und zur Entwicklung des EU-Altersvorsorgemarkts beitragen können. Der Europäische Rechnungshof kam in einem Bericht aus dem Jahr 20247 zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der EU bislang nur begrenzt wirksam waren, und forderte größere Anstrengungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zu öffentlichen Systemen. 2 Draghi, M. (2024), The future of European competitiveness. 3 Letta, E. (2024), „Much More Than a Market“. 4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024. 5 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2025. 6 Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe für Renten, Dezember 2019; 7 Europäischer Rechnungshof, „Ausbau der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU“, Sonderbericht 14/2025. Die Gestaltung der Altersversorgungssysteme fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen auf EU-Ebene können die nationalen Anstrengungen zur Sicherstellung eines angemessenen Alterseinkommens jedoch unterstützen und ergänzen. Der Rahmen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) bildet die rechtliche Grundlage für die betriebliche Altersversorgung in der EU und legt Standards für die Aufsicht, die Unternehmensführung und den Schutz von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern fest. Auch wenn nicht alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unter die EbAV-II-Richtlinie fallen, sollten Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in EbAV-unabhängigen Systemen von einer soliden Unternehmensführung und Aufsicht profitieren und könnten von der EbAV-II-Richtlinie profitieren. In den politischen Leitlinien 2024-20298 kündigte Präsidentin von der Leyen die Schaffung einer Europäischen Spar- und Investitionsunion an, mit der die Ersparnisse der EU wirksamer für langfristiges Wachstum und Wohlstand eingesetzt werden sollen. In ihrer Mitteilung vom 19. März 2025 über die Spar- und Investitionsunion stellte die Kommission fest, dass der Sektor der zusätzlichen Altersvorsorge das Potenzial hat, zu diesem Ziel beizutragen, indem er private Ersparnisse für produktive Investitionen mobilisiert und sicherstellt, dass die Vorteile solcher Investitionen in Form höherer und verlässlicher Alterseinkommen an die Bürgerinnen und Bürger zurückfließen. Darüber hinaus betonte Präsidentin von der Leyen in ihrem Mandatsschreiben9 an das damalige designierte Mitglied der Kommission für Finanzdienstleistungen sowie für die Spar- und Investitionsunion, dass es wichtig ist, das Potenzial privater und betrieblicher Altersversorgung zu nutzen, um die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei der Sicherung ihres Ruhestands zu unterstützen und die Kanalisierung von Ersparnissen in die Gesamtwirtschaft zu erleichtern. In der Richtlinie 2008/94/EG10 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Alterssicherungsansprüche von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sicherstellen müssen. Die Richtlinie 2003/41/EG11 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (die erste EbAV-Richtlinie) wurde mit dem Ziel eingeführt, einen kohärenten aufsichtsrechtlichen Rahmen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Binnenmarkt zu schaffen. Zu ihren Hauptzielen gehörten die Verbesserung des Schutzes von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die Förderung einer soliden Unternehmensführung und Transparenz sowie die Beseitigung der Fragmentierung, die durch unterschiedliche nationale Aufsichts- und Regulierungssysteme verursacht wird. Durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards und die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme zielte die EbAV-Richtlinie darauf ab, einen Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung zu 8 Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029. 9 Mandatsschreiben. 10 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). 11 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10,https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0041). schaffen. Sie hat die umsichtige und effiziente Anlage von Altersvorsorgevermögen gefördert und damit die langfristige Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme und die Mobilisierung von Ersparnissen für produktive Investitionen in der EU-Wirtschaft unterstützt. Die Richtlinie (EU) 2016/234112 (EbAV-II-Richtlinie), mit der die erste EbAV-Richtlinie neu gefasst und aufgehoben wurde, beruhte auf der Notwendigkeit, die Unternehmensführung, Transparenz und grenzüberschreitende operative Wirksamkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der EU zu verbessern. Nach den Erkenntnissen aus der Umsetzung der ersten EbAV-Richtlinie wurden erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten offenbar, und es zeigte sich, dass das Schutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger unzureichend ist. Als Reaktion darauf wurden in der EbAV-II-Richtlinie strengere Aufsichts- und Unternehmensführungsstandards sowie bessere Offenlegungs- und Transparenzanforderungen festgelegt und Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwaltung von Altersversorgungssystemen vorgesehen. Mit diesen Verbesserungen sollte sichergestellt werden, dass die betriebliche Altersversorgung auf dem zunehmend mobilen und integrierten Arbeitsmarkt der EU sicher, nachhaltig und effizient bleibt. Das Bestreben, die EbAV-II-Richtlinie zu überarbeiten, ist eine Reaktion auf die anhaltenden wirtschaftlichen, demografischen und politischen Herausforderungen, wobei der Schwerpunkt erneut auf der Alterssicherung der Bürgerinnen und Bürger liegt. Es wird angestrebt, die Fähigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, ein angemessenes Alterseinkommen zu erzielen, als stabile langfristige Investoren zu fungieren, die nachhaltiges Wachstum unterstützen, und zur Widerstandsfähigkeit und Vertiefung der Kapitalmärkte der EU beizutragen. Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie zielt also darauf ab, den Rahmen für die forderungsbesicherte Altersversorgung zu stärken und bessere langfristige Anlageergebnisse für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu fördern. Ziel ist es, EbAV für Mitgliedstaaten, in denen sie derzeit nicht ausreichend entwickelt sind, relevanter und zugänglicher zu machen und gleichzeitig in der gesamten EU stärkere und nachhaltigere Anlageergebnisse zu ermöglichen. Außerdem wird angestrebt, die Transparenz in Bezug auf die Kosten und Renditen zu erhöhen, die Verfahren des Risikomanagements zu stärken und Hindernisse zu beseitigen, die effizienten Investitionen derzeit im Wege stehen. Der geänderte Rahmen wird somit zu einer effizienteren Vermögensallokation beitragen und den Versorgungsanwärtern einen größeren Nutzen bringen. Dabei zielt die vorgeschlagene Reform darauf ab, die Standards in der gesamten Landschaft der zusätzlichen Altersversorgung zu erhöhen und so einen höheren Wert, eine größere Widerstandsfähigkeit und langfristige Sicherheit für die Versorgungsanwärter zu fördern. Sie kann dazu beitragen, die anhaltende Fragmentierung zu beseitigen, effizientere und produktivere langfristige Investitionen zu mobilisieren und sicherzustellen, dass ein breiteres Spektrum von Altersversorgungssystemen nach soliden Unternehmensführungs- und Transparenzstandards betrieben wird. Die Änderung wird ferner zu den Zielen der Spar- und Investitionsunion beitragen, indem sie produktive langfristige Investitionen mobilisiert, die Marktintegration verbessert und nachhaltiges Wachstum innerhalb der EU unterstützt. 12 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die EU hat mehrere wichtige Initiativen zur Stärkung der zusätzlichen Altersversorgung umgesetzt: • Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern13, • Richtlinie 2014/50/EU vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen14, • Richtlinie (EU) 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), bekannt als EbAV II, mit der die Unternehmensführung, die Offenlegung von Informationen und die grenzüberschreitenden Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden15, • Verordnung (EU) 2019/1238 vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) zur Schaffung eines freiwilligen, standardisierten Rahmens für die private Altersvorsorge in der gesamten EU16. Der vorliegende Vorschlag baut auf dem in der EbAV-II-Richtlinie festgelegten Rahmen für EbAV auf und stärkt ihn, wie in Abschnitt 3 näher erläutert. Er ist Teil eines umfassenderen Rentenpakets, das die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP-Verordnung), die Empfehlungen der Kommission zu Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards), Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche und zur automatischen Mitgliedschaft sowie die einleitende Mitteilung über das Paket zur zusätzlichen Altersversorgung umfasst. Das Rentenpaket ist eines der wichtigsten Ergebnisse im Rahmen der Agenda für die Spar- und Investitionsunion. Die vorgeschlagenen Änderungen und Empfehlungen wurden so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften sichergestellt ist und dem gleichen allgemeinen Ziel Rechnung getragen wird. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion erfordert eine umfassende Reihe politischer Maßnahmen, die verschiedene Dimensionen des Finanzwesens der EU betreffen. Diese politischen Maßnahmen lassen sich in vier verschiedene, aber miteinander verknüpfte Rubriken einteilen: a) Bürger und Sparvermögen, b) Investitionen und Finanzierung, c) 13 Richtlinie (EU) 1998/49 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46). 14 Richtlinie (EU) 2014/50 des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1). 15 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). 16 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) zur Schaffung eines freiwilligen, standardisierten Rahmens für die private Altersvorsorge in der gesamten EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1). Integration und Größe und d) effiziente Aufsicht im Binnenmarkt. Jede dieser Rubriken wird in den folgenden Abschnitten erörtert. Das Rentenpaket fällt unter die Rubrik „Bürger und Sparvermögen“. Durch die Stärkung des Rahmens für EbAV trägt die Kommission zum Ziel der Spar- und Investitionsunion bei, die Bürgerinnen und Bürger durch transparente, wettbewerbsfähige und zugängliche Produkte in die Lage zu versetzen, zu sparen und in ihre Zukunft zu investieren. Mit einer Verbesserung des EbAV-Rahmens kann durch eine stärkere Aufsicht und eine umfassende thematische Prüfung ein größerer Umfang, eine Konsolidierung und mehr Effizienz im grenzüberschreitenden Geschäft des Sektors der zusätzlichen Altersvorsorge erreicht werden. Durch die Erleichterung einer stärkeren Beteiligung von Vorsorgesparern an den Kapitalmärkten trägt das Rentenpaket auch dazu bei, die umfassenderen Ziele der Spar- und Investitionsunion zu erreichen, nämlich die Mobilisierung von Ersparnissen der privaten Haushalte für produktive Investitionen, die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für die EU-Wirtschaft, unter anderem durch die Mobilisierung von Geldern aus der Altersversorgung für Programme wie InvestEU und durch die Unterstützung der Finanzinstitute beim Erreichen von Größenvorteilen, globaler Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung. Es unterstützt somit die Fähigkeit der EU, ihren langfristigen Investitionsbedarf zu decken, insbesondere im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel. Die Entwicklung und das Wachstum von EbAV können dazu beitragen, mehr langfristiges Kapital in die Kapitalmärkte der EU und über diese in die allgemeine Wirtschaft zu lenken – zu einem kritischen Zeitpunkt, an dem die EU-Wirtschaft dringend Investitionen tätigen muss, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie steht daher auch im Einklang mit der umfassenderen Strategie der Kommission zur Verjüngung der EU-Wirtschaft, wie sie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit17 dargelegt ist. Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie steht im Einklang mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere deren Grundsatz 15, in dem das Recht von Rentnern auf angemessene Alterseinkünfte und einen angemessenen Lebensstandard bekräftigt werden. Bei der EbAV-II-Richtlinie handelt es sich zwar in erster Linie um einen Aufsichts- und Governance-Rahmen, ihre Hauptziele – die Stärkung der Fähigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, der Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und die Verbesserung der Transparenz sowohl in Bezug auf die Kosten als auch die Rendite – sind jedoch allesamt von entscheidender Bedeutung für die Bereitstellung einer tragfähigen und angemessenen zusätzlichen Altersversorgung. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlagen für die Änderung der EbAV-II-Richtlinie sind die Artikel 53, 62 und 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Artikel 53 und 62 regeln die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten und über den freien Dienstleistungsverkehr. Diese Bestimmungen ermöglichen die Gründung und 17 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission. grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV im Binnenmarkt nach kohärenten Aufsichts-, Unternehmensführungs- und Kontrollstandards. Artikel 114 Absatz 1 ermöglicht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Fähigkeit der Anbieter, von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen, wird nach wie vor durch die mangelnde Standardisierung bestehender betrieblicher Altersvorsorgeprodukte beeinträchtigt. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die wichtigsten Elemente des Rahmens für EbAV zu verbessern, um ein kohärenteres Modell zu schaffen. Dies wird ihre Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in die Lage versetzen, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen, und ihnen eine größere Auswahl an Anbietern, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, bieten. Mit dem Vorschlag werden die Eckpunkte der EbAV harmonisiert: mehr Transparenz in Bezug auf die Kosten und Renditen, Verfahren des Risikomanagements und effiziente Anlagestrategien. • Subsidiarität Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Die EbAV-II- Richtlinie wurde 2019 auf EU-Ebene eingeführt, da nur durch EU-Maßnahmen ein gemeinsamer Regelungsrahmen für EbAV geschaffen werden kann. In dieser Hinsicht steht der vorliegende Vorschlag ebenso wie die EbAV-II-Richtlinie, die mit ihm geändert werden soll, voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. • Verhältnismäßigkeit Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Grundsätzlich können EbAV bereits in allen Mitgliedstaaten niedergelassen sein, haben jedoch ihr Potenzial, genügend Ersparnisse in die Kapitalmärkte zu lenken und zur Spar- und Investitionsunion beizutragen, noch nicht voll ausgeschöpft. Dies ist angesichts des demografischen Drucks und der zunehmenden Notwendigkeit, für ein tragfähiges und angemessenes Alterseinkommen zu sorgen, besonders wichtig. Mit dem durch die EbAV-II-Richtlinie geschaffenen Rahmen wurden keine ausreichenden Größenvorteile erreicht, was eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der langfristigen Ergebnisse für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ist. In der dem vorliegenden Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurden daher mehrere politische Optionen geprüft. Bei dem Szenario ohne Maßnahmen der EU würden die Ziele der EU verfehlt. Eine vollständige Harmonisierung der nationalen betrieblichen Altersversorgungssysteme wäre jedoch angesichts der Vielfalt der nationalen Märkte und des unterschiedlichen Entwicklungsstands der Altersversorgungssysteme unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist eine gezielte Überarbeitung des EbAV-Rahmens eine verhältnismäßige Reaktion. Mit dem vorgeschlagenen Ansatz werden die bestehenden nationalen Regelungen ergänzt, aber auch ein ausreichendes Maß an Harmonisierung sichergestellt, um Größenvorteile zu ermöglichen und die Anlageergebnisse zu verbessern. Die wichtigsten Merkmale – mehr Transparenz in Bezug auf die Kosten und Renditen, verstärkte robuste Verfahren des Risikomanagements und die Beseitigung von Hindernissen, die derzeit effiziente Anlagen behindern – wurden so konzipiert, dass ein ausreichender Verbraucherschutz sichergestellt ist, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen. Der mit dem Vorschlag verbundene Verwaltungsaufwand dürfte begrenzt bleiben, da lediglich die Merkmale der bestehenden EU-weiten Vorschriften für EbAV angepasst werden. Diese Unternehmen unterliegen nach den bestehenden sektorspezifischen Rahmen bereits der Regulierungsaufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden. Alle neuen Berichtspflichten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken einer zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeit und würden eine wirksame Marktüberwachung und einen wirksamen Verbraucherschutz unterstützen. Insgesamt würden mit dem Vorschlag die bestehenden Verfahren in der gesamten EU gestrafft. • Wahl des Instruments Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der EbAV-II-Richtlinie. Als Instrument wird daher eine Änderungsrichtlinie gewählt, da die Ziele dieses Vorschlags nicht mit anderen – legislativen oder operativen – Mitteln erreicht werden können. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Konsultation der Interessenträger Die Kommission führte vom 13. Juni 2025 bis zum 29. August 2025 eine gezielte öffentliche Konsultation durch, um Rückmeldungen zur möglichen Überarbeitung der EbAV-II- Richtlinie einzuholen. Bei der Konsultation gingen insgesamt 112 Beiträge von einer Vielzahl von Interessenträgern ein, darunter von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Verbraucherorganisationen, NRO, Behörden sowie Bürgerinnen und Bürgern aus elf EU- Mitgliedstaaten und zwei Drittländern. Die Interessenträger wiesen darauf hin, dass die Flexibilität und Diversifizierung der Geldanlagen zusammen mit einer starken Unternehmensführung und mehr Transparenz den derzeitigen Rahmen verbessern würden. Die Kommission veröffentlichte am 23. Juni 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Frist bis zum 21. Juli 2025, um allgemeine Anmerkungen, Stellungnahmen und Meinungen zur Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens für die zusätzliche Altersversorgung einzuholen und Erkenntnisse über bewährte Verfahren auszutauschen. Insgesamt gingen 47 Beiträge, entsprechend 35 unterschiedlichen Antworten, von verschiedenen Organisationen wie Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden, Nichtregierungsorganisationen, Verbraucherorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern aus 12 EU-Mitgliedstaaten und vier Drittländern ein. Insgesamt stimmte die überwiegende Mehrheit der Auskunftgebenden zu, dass Verbesserungen der zusätzlichen Altersversorgung erforderlich sind, um ihr volles Potenzial zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft der EU auszuschöpfen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Am 28. September 2023 gab die EIOPA fachliche Empfehlungen für die Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie ab18. Sie empfahl i) die Aktualisierung des EbAV-Regelungsrahmens, um dem Übergang von leistungsorientierten zu beitragsorientierten Renten sowie sozioökologischen Herausforderungen Rechnung zu tragen, ii) Verbesserung der 18 Technical advice for the review of the IORP II Directive, EIOPA. Kostentransparenz, der Nachhaltigkeit der Anlagen und der ordnungsgemäßen Regulierung von leistungsorientierten Systemen und iii) Verbesserung der Maßnahmen für die Verhältnismäßigkeit. Am 16. Juni 2025 richtete die Kommission ein Forum der Interessenträger19 aus, um sich abzeichnende Entwicklungen bei der Altersversorgung in der gesamten EU zu untersuchen. Auf diesem Forum wurden bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten vorgestellt und der Weg für den Austausch über erfolgreiche Strategien in der gesamten EU geebnet. Im Rahmen des Realitätschecks wurden Erfolgsgeschichten zu Alterssicherungen der zweiten und dritten Säule vorgestellt und untersucht, wie bewährte Verfahren als Orientierungshilfen für weitere Reformen genutzt werden können. Bei den Diskussionen gingen Rückmeldungen von allen Interessenträgern ein, die im Bereich der Bereitstellung von Altersvorsorgeprodukten tätig sind. Die Teilnehmer waren sich darin einig, dass eine Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie erforderlich ist, um die Ergebnisse für die Rentner zu verbessern. Am 5. September 2025 legte die EIOPA auf Ersuchen der Kommission fachliche Empfehlungen20 vor, um die Entwicklung der zusätzlichen Altersversorgung zu unterstützen und die Systeme der zusätzlichen Altersversorgung zu verbessern. Die EIOPA sprach sich für i) eine stärkere Aufsicht, ii) die Anwendung eines stärker risikobasierten Ansatzes zur Förderung von Anlagemöglichkeiten in alternative Vermögenswerte und iii) eine Präzisierung des Anwendungsbereichs der EbAV-II-Richtlinie aus, um die Vorteile langfristigen Ansparens weiter zu erschließen. • Folgenabschätzung Der Vorschlag wird durch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ergänzt, in der die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bewertet wurden. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden vier Optionen für die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie geprüft: Option 1 würde den derzeitigen Rahmen der EbAV-II-Richtlinie unverändert lassen und sich darauf verlassen, dass langsames, organisches Wachstum im Laufe der Zeit Größenvorteile und Verbesserungen mit sich bringt. Diese Option wurde verworfen, da der Rechtsakt über die zusätzliche Altersversorgung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wie oben beschrieben gestärkt werden muss. Option 2 würde den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht präzisieren. Diese Präzisierung würde eine Verlagerung des Schwerpunkts der Anlagepolitik der EbAV weg von einer vereinfachenden konservativen Vermögensallokation, bei der die Renditeziele der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vernachlässigt werden, hin zu ausgewogeneren Risiko-Rendite-Anlagestrategien fördern, die i) durch Diversifizierung der Risiken, auch über Anlageklassen hinweg, einen langfristigen Wert für die Anwärter von Altersversorgungssystemen verfolgen und ii) von einer soliden Unternehmensführung sowie dem Wissen und der Fähigkeit zur Steuerung der eingegangenen Risiken geleitet werden. Es sollte betont werden, dass das Erreichen eines angemessenen Größenvorteils die Fähigkeit der EbAV verbessert, wirksam zu diversifizieren, Risiken ganzheitlich zu steuern und Zugang zu 19 Stakeholder forum & reality check on retirement savings. 20 Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the Savings and Investments Union, EIOPA. einem breiteren Spektrum von Anlagemöglichkeiten zu erhalten, während gleichzeitig solide Unternehmensführungs- und Risikomanagementstandards aufrechterhalten werden. Option 3 würde die EbAV-II-Richtlinie ändern, um die Aufsicht, die Unternehmensführungsstandards und die Transparenz zu stärken, und sich dabei in erster Linie auf den aufsichtlichen Dialog und unausgesprochene Lenkung („moral suasion“) stützen, um Verbesserungen in Bezug auf Größe, Effizienz und Qualität der Systeme zu fördern. Im Rahmen dieses Ansatzes greifen die nationalen zuständigen Behörden auf Aufsichtsmaßnahmen zurück und führen regelmäßige thematische Überprüfungen wichtiger Leistungsbereiche wie Anlageergebnisse, Kosteneffizienz, Erfüllung der Indexierungsverpflichtung und etwaige Minderungen der Versorgungsansprüche durch. Bei diesen Überprüfungen würden auch die Übereinstimmung der Anlagestrategien mit den Verpflichtungen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und die Kompetenz der Treuhänder oder Leitungsorgane, die die Systeme beaufsichtigen, bewertet. Sobald Pläne zur Behebung von Mängeln vereinbart und umgesetzt werden müssen, könnte dieser Prozess – sofern erforderlich – auch die Prüfung möglicher Mittel für eine Ausweitung umfassen. Die Übertragungsvorschriften würden vereinfacht, um den EbAV-II-Rahmen zugänglicher zu machen, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen der Sektor der betrieblichen Altersversorgung nach wie vor nicht ausreichend entwickelt ist. Über die unausgesprochene Lenkung („moral suasion“) hinaus würden mit dieser Option die wichtigsten Elemente der fachlichen Empfehlungen der EIOPA umgesetzt, mit dem Ziel, die Anlagepraxis, die Transparenz und die Unternehmensführung in allen Systemen der zusätzlichen Altersversorgung schrittweise zu verbessern. Der Schwerpunkt würde auf der Stärkung der Rahmenbedingungen für das Risikomanagement, der Verbesserung der Offenlegung von Kosten und Renditen und der Unterstützung nachhaltigerer und ausgewogenerer Anlagestrategien liegen. Die Reform würde auch darauf abzielen, strukturelle Hindernisse zu beseitigen, die Effizienz und Größe einschränken, wie Fragmentierung, begrenzte Zusammenarbeit zwischen den Systemen und ungleiche Aufsichtskapazitäten. Diese Maßnahmen würden das System kurzfristig nicht grundlegend verändern, aber die Wertentwicklung, Nachhaltigkeit und Effizienz der EbAV schrittweise verbessern. Im Laufe der Zeit würde der Rahmen einen wirksameren grenzüberschreitenden Betrieb, bessere Anlageergebnisse und ein höheres Sicherheitsniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger unterstützen. Option 4 würde alle Elemente von Option 3 enthalten, einschließlich thematischer Überprüfungen, Verhaltensanreizen, verbesserter Aufsichtsverfahren und der Umsetzung der meisten Empfehlungen der EIOPA. Sie würde jedoch noch weiter gehen, indem sie verbindliche regulatorische Anforderungen und spezifische Aufsichtsmaßnahmen einführen würde, um anhaltende strukturelle Ineffizienzen zu beheben. Eine besonders wichtige Maßnahme wäre die Festlegung einer verbindlichen effizienten Mindestgröße für EbAV. Dazu könnte die Bereitstellung von Vorlagen für die Abwicklung oder Zusammenlegung von Systemen in Fällen gehören, in denen die effiziente Mindestgröße und -wertentwicklung nicht erreicht werden. Es könnte auch die obligatorische Bestellung von Treuhändern für die Systeme umfassen, wenn offene Stellen nicht umgehend besetzt werden oder wenn amtierende Amtsträger nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um eine Anlageportfoliostrategie wirksam zu verwalten. Dieser Ansatz stellt jedoch erhebliche Anforderungen an die Aufsichtskapazitäten und kann die Aufsichtsbehörden Haftungsrisiken aussetzen, wenn Rentenversicherungsträger eine gerichtliche Überprüfung beantragen. Darüber hinaus würde die Festlegung einer verbindlichen effizienten Mindestgröße für EbAV erhebliche Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, während die optimale Größe dennoch von EbAV zu EbAV unterschiedlich wäre. Eine solche Maßnahme würde auch einem marktorientierten Ansatz zuwiderlaufen und eine Konsolidierung „von oben nach unten“ vorschreiben, die mit den derzeitigen Unternehmensführungsstrukturen der EbAV nicht vereinbar wäre21. Gewählt wurde Option 3. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit und dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen. Er trägt außerdem zu den Zielen des Artikels 38 der Charta bei, der ein hohes Verbraucherschutzniveau vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die EIOPA sollte in der Lage sein, die zusätzlichen Aufgaben der Koordinierung und aufsichtlichen Konvergenz einschließlich der Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit mit ihren vorhandenen Ressourcen zu bewältigen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Mitgliedstaaten müssten die Richtlinie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderungen der EbAV-II-Richtlinie umsetzen. Die Mitgliedstaaten würden der Kommission dann den Wortlaut der wichtigsten erlassenen nationalen Rechtsvorschriften übermitteln. • Erläuternde Dokumente Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würden spezifische Änderungen an einer bestehenden Richtlinie vorgenommen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher entweder den Wortlaut der entsprechenden Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften mitteilen oder, falls sie der Auffassung sind, dass keine solchen Änderungen erforderlich sind, erläutern, mit welchen spezifischen nationalen Rechtsvorschriften die im Vorschlag enthaltenen Änderungen bereits umgesetzt werden. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit Artikel 1 des Vorschlags wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 geändert. Die spezifischen Bestimmungen, die geändert werden, sind folgende: – Nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2016/2341 auf Einrichtungen anwenden, die Altersversorgungsleistungen nach dem 21 Selbst wenn ein solcher „Top-down“-Ansatz möglich wäre, könnte die verbindliche Konsolidierung dennoch von der Genehmigung durch die nationale Wettbewerbsbehörde abhängen, deren Entscheidung nicht an die Vorschriften dieses Vorschlags gebunden wäre. Kapitaldeckungsverfahren erbringen und sonst nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Union erfasst werden. – Nach Artikel 9 müssen EbAV ein Zulassungsverfahren durch die zuständige Behörde durchlaufen, das eine aufsichtsrechtliche Beurteilung und die Erstellung eines Geschäftsplans umfasst. – Artikel 9a stellt sicher, dass EbAV verschiedene Altersversorgungssysteme betreiben dürfen, einschließlich solcher mit unterschiedlichen Anlagestrategien, und eine Trägerschaft mehrerer Trägerunternehmen innerhalb desselben Altersversorgungssystems akzeptieren dürfen. – Mit den Artikeln 11 und 11a werden die grenzüberschreitenden Verfahren für EbAV gestrafft, indem klarere Fristen, eine bessere Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie ein vereinfachtes Meldeverfahren für die Ausweitung bestehender grenzüberschreitender Tätigkeiten innerhalb desselben Tätigkeitsmitgliedstaats eingeführt werden. – Artikel 12 vereinfacht die Vorschriften für die Übertragung von Altersversorgungssystemen, indem unangemessene Hindernisse für Konsolidierung und Größe abgebaut werden und gleichzeitig ein angemessener Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sichergestellt wird. – Artikel 14 sieht vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für einen nach nationalem Recht festgelegten begrenzten Zeitraum, der in keinem Fall zehn Jahre überschreiten sollte, eine Unterfinanzierung zu gestatten, und hebt zusätzliche Anforderungen für grenzüberschreitend tätige EbAV auf. – Mit Artikel 17 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Anzahl und des Prozentsatzes der geforderten Solvabilitätsspanne zu erlassen, um sie an Marktentwicklungen anzupassen. – Nach Artikel 18a sind EbAV, die keinen risikobasierten Eigenmittelanforderungen unterliegen und biometrische Risiken versichern oder Garantien bieten, verpflichtet, mindestens alle drei Jahre einen Stresstest durchzuführen, bei dem bewertet wird, ob sie ihre Verpflichtungen unter ungünstigen Marktbedingungen und in ungünstigen demografischen Szenarien erfüllen können. Die zuständigen Behörden können häufigere Tests verlangen, wenn Schwachstellen festgestellt werden. Die Bestimmung legt Standard- Stressszenarien fest und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, längere Projektionshorizonte oder strengere Annahmen vorzuschreiben. Geht aus den Ergebnissen der Stresstests hervor, dass die Vermögenswerte oder die verfügbaren Solvabilitätsspannen nicht ausreichen, müssen die EbAV einen Konvergenzplan mit Korrekturmaßnahmen vorlegen. Letztlich können die zuständigen Behörden höhere Solvabilitätsspannen vorschreiben, wenn der Plan nicht glaubwürdig ist oder nicht vorgelegt wird. – Mit Artikel 19 wird ein stärker prinzipienbasierter Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht eingeführt und die Möglichkeit, detailliertere Vorschriften festzulegen, auf Systeme beschränkt, bei denen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko tragen, ohne dass die Arten von Vermögenswerten, in die eine EbAV investieren darf, eingeschränkt werden können. Dies lässt die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt, Beschränkungen zu verlangen, wenn die Risiken von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragen werden, solange solche Beschränkungen nicht auf Blankoverbote hinauslaufen. – Artikel 21 sieht vor, dass das Unternehmensführungssystem einen wirksamen Mechanismus für den Umgang mit Interessenkonflikten und eine Compliance-Funktion umfassen muss. – Artikel 22 stärkt die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit. Die Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans müssen weiterhin insgesamt ausreichen, um ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu werden die Anforderungen an die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, verschärft; sie müssen einzeln die erforderlichen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. – Artikel 26 sieht vor, dass die Ergebnisse und Empfehlungen der internen Prüfung dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt werden, das die geeigneten Maßnahmen festlegt, die in Bezug auf jede Feststellung und Empfehlung zu ergreifen sind, und das deren wirksame Umsetzung sicherstellt. – Mit Artikel 28 wird sichergestellt, dass die EbAV eine schriftliche Strategie für die eigene Risikobewertung festlegen, die die Prozesse und Verfahren für die Durchführung der Bewertung, die Häufigkeit der Bewertung und die Methoden enthält. – Artikel 30 schreibt vor, dass in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik im Einklang mit den Zielen der einzelnen Systeme für das Alterseinkommen die Anlageziele klar dargelegt und im Einklang mit den OECD-Grundsätzen der Regulierung privater Altersvorsorge und den zugehörigen Durchführungsleitlinien Toleranzen für Abweichungen von den Zielen der Vermögensallokation und der Wertentwicklung festgelegt werden. – Artikel 33 stellt sicher, dass im Falle eines Altersversorgungssystems, bei dem Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko in vollem Umfang tragen, die Pflichten zur Verwahrung von Vermögenswerten und zur Aufsicht verstärkt werden. – Die Artikel 36 bis 44 stärken die Information der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger während der Anspar- und Auszahlungsphase. Insbesondere sind EbAV nach Artikel 37a verpflichtet, relevante Informationen mit Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche auszutauschen, um die Transparenz zu erhöhen und Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger besser über ihre Ansprüche zu informieren. – Mit Artikel 44a wird eine ausdrückliche Sorgfaltspflicht für EbAV eingeführt, wonach sie ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger handeln müssen. – Nach den Artikeln 44c und 44d müssen EbAV wirksame Beschwerdeverfahren einrichten und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene, unabhängige und unparteiische Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen, auch für grenzüberschreitende Fälle. – Die Artikel 45 bis 51 stärken die Aufsicht und erweitern die Befugnisse der zuständigen Behörden. Mit Artikel 49a wird insbesondere ein regelmäßiger aufsichtlicher Dialog eingeführt, um strategische Überlegungen über die langfristige Angemessenheit, Effizienz und Tragfähigkeit der EbAV anzuregen. – In den Artikeln 6, 7, 13, 16, 36, 47, 50 und 51 wird anerkannt, dass EbAV in einigen Mitgliedstaaten private Altersvorsorgeprodukte, einschließlich des Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (PEPP), anbieten dürfen, und es wird sichergestellt, dass der Aufsichtsrahmen diese Möglichkeit widerspiegelt, um Kohärenz, eine solide Organisation und eine wirksame Beaufsichtigung aller Formen der Altersversorgung zu fördern. – Die Artikel 19, 21, 23 bis 26, 28, 47 und 49 werden dahin gehend geändert, dass Bezugnahmen auf „Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität“ durch Bezugnahmen auf „Art, Umfang und Komplexität“ ersetzt werden, da „Größenordnung“ kein geeignetes Kriterium für EbAV ist, deren Aufsichts- und Governance-Anforderungen im Einklang mit dem Grundsatz der risikobasierten Beaufsichtigung ihr Risikoprofil und nicht ihre absolute Größe widerspiegeln sollten. Andere Bestimmungen werden im Hinblick auf Aktualisierungen und Berichtigungen geändert. Mit Artikel 2 des Vorschlags wird die Richtlinie (EU) 2016/97 geändert. Es wird damit sichergestellt, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von betrieblichen Altersversorgungssystemen, die von Versicherungsunternehmen betrieben werden, zumindest Zugang zu denselben Informationen haben wie Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im Falle von Systemen, die von EbAV betrieben werden, und dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler über eine geeignete Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen mit Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche verfügen. Mit Artikel 3 des Vorschlags werden Bestandsschutzregelungen eingeführt, sodass EbAV, die vor der Änderung der Zulassungsvorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen wurden, keine neue Zulassung beantragen müssen. 2025/0362 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der alternden Bevölkerung der Europäischen Union und des steigenden Altersquotienten ist die Stärkung ergänzender Quellen des Alterseinkommens unerlässlich geworden, um die Solidarität zwischen den Generationen, den sozialen Zusammenhalt und die langfristige Stabilität der Altersversorgungssysteme in der gesamten Union zu wahren. (2) Die Organisation der Altersversorgungssysteme fällt zwar nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch die Angemessenheit und finanzielle Tragfähigkeit der Renten sind für die Stabilität und den Zusammenhalt der Union von gemeinsamem Interesse. Die Sicherstellung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu gut konzipierten privaten Altersvorsorgeprodukten trägt sowohl zur individuellen finanziellen Sicherheit als auch zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union bei. (3) Die privaten Haushalte in der Union weisen zwar weltweit mit die höchsten Sparquoten auf, doch halten sie nach wie vor einen großen Teil ihres Geldvermögens in kurzfristigen Bankeinlagen mit bescheidenen Renditen. Die Entwicklung attraktiver betrieblicher und privater Altersvorsorgeprodukte kann dazu beitragen, diese Ersparnisse für langfristige Investitionen zu mobilisieren, höhere Renditen für die Sparer zu erzielen und das Kapital produktiven Zwecken zuzuführen, mit denen Wachstum, Innovation sowie der grüne und der digitale Wandel unterstützt werden. 1 ABl. C , , S. . 2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom … (4) Eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bleiben auch in Zukunft von großer Bedeutung für die Entwicklung einer sicheren und verlässlichen betrieblichen Altersversorgung in allen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates3 hat zu einem stärker harmonisierten Aufsichtsrahmen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) beigetragen. Der Sektor der zusätzlichen Altersvorsorge ist jedoch in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichend entwickelt, wodurch die finanzielle Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gefährdet werden könnte, insbesondere angesichts der anhaltenden demografischen Entwicklungen in der Union. Im Rahmen starker, auf mehreren Säulen beruhender Altersversorgungssysteme, die im Dialog mit den Sozialpartnern entwickelt wurden, ist es von entscheidender Bedeutung, die weitere Inanspruchnahme von Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge wie EbAV zu unterstützen und dazu beizutragen, für langfristige Sparer bessere Ergebnisse zu erzielen. Dafür sind sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene politische Maßnahmen erforderlich. (5) Die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. März 20154 angekündigte Spar- und Investitionsunion (SIU) soll es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, für ihre Zukunft zu sparen und zu investieren, Investitionen in die Prioritäten der Union lenken, die Integration und den Umfang der Kapitalmärkte der Union vertiefen und eine wirksame Aufsicht im gesamten Binnenmarkt sicherstellen. Unter diesen vier Aktionsbereichen besteht das wichtigste Ziel der Spar- und Investitionsunion darin, die Bürgerinnen und Bürger dabei zu unterstützen, für ihre Zukunft zu sparen und zu investieren. Dafür zu sorgen, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Alterseinkommen aufbauen können, ist eine der konkretesten Möglichkeiten, wie die Union im Leben der Menschen etwas bewirken kann. Die Arbeit im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung und vor allem der betrieblichen Altersversorgung ist Ausdruck dieses bürgerorientierten Ansatzes. (6) Mit einem verwalteten Vermögen von rund drei Billionen Euro kommt Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) eine wesentliche Rolle im Finanzsystem der Union zu, jedoch sind sie tendenziell weniger auf den Märkten für börsennotierte Aktien, privates Beteiligungskapital, Risikokapital und Infrastruktur tätig. Sofern Anlagen in Beteiligungen und alternative Anlageklassen umsichtig verwaltet werden, können sie ein wertvoller Bestandteil ihrer Portfolios sein, da sie Diversifizierung, höhere langfristige Renditen für Vorsorgesparer und Schutz vor Inflation bieten und gleichzeitig wichtige Finanzmittel für die Realwirtschaft bereitstellen. Daher ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass keine unangemessenen regulatorischen Hindernisse für solche Anlagen bestehen. (7) Die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/2341 baut auf der fachlichen Empfehlung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) aus dem Jahr 2023 zu der Überprüfung der EbAV-II- Richtlinie5 und ihrem fachlichen Beitrag zur Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie und 3 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj). 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. März 2025, COM(2025) 124 final. 5 Siehe Technical advice for the review of the IORP II Directive der EIOPA. der PEPP-Verordnung im Zusammenhang mit der Spar- und Investitionsunion6 aus dem Jahr 2025 auf. Außerdem werden die jüngsten Erkenntnisse und Empfehlungen aus dem Sonderbericht 14/2025 des Europäischen Rechnungshofs über den Ausbau der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU7 sowie die OECD-Grundsätze der Regulierung privater Altersvorsorge8, in denen international anerkannte Standards für die Unternehmensführung, Transparenz und Beaufsichtigung der betrieblichen Altersversorgung festgelegt sind, berücksichtigt. (8) Voraussetzung für ein effizientes und tragfähiges Funktionieren der EbAV ist häufig, dass eine ausreichende Größe erreicht wird. Kleinere EbAV können mit höheren Verwaltungs- und Investitionskosten und einer begrenzten Diversifizierung konfrontiert sein und Schwierigkeiten haben, das erforderliche Fachwissen zu gewinnen oder zu halten. Größe kann diese Einschränkungen verringern helfen, indem sie die Risikobündelung, die Governance-Kapazitäten und den Zugang zu einem breiteren Spektrum an Anlagemöglichkeiten verbessert und so zu stabileren und kosteneffizienteren Ergebnissen für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger beiträgt. (9) Die Richtlinie (EU) 2016/2341 hat sich jedoch bei der Förderung von Größenvorteilen als nicht wirksam genug erwiesen, sodass die Anbieter von Rentenversicherungen häufig zu klein sind, um von Diversifizierungs- oder Effizienzgewinnen zu profitieren, und die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger daher höheren Kosten und niedrigeren Nettoerträgen ausgesetzt sind. Daher ist es notwendig, solche Größenvorteile zu erleichtern. (10) Die Richtlinie (EU) 2016/2341 sollte für alle EbAV gelten, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich ausgenommen. Bei ihrer Anwendung sollten die mit ihr verfolgten Ziele und die Vielfalt der Regelungen in den Mitgliedstaaten Niederschlag finden, und sie sollte so umgesetzt werden, dass das gesamte Spektrum der bestehenden betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird. (11) In einigen Mitgliedstaaten sehen die nationalen Rechtsvorschriften vor, dass EbAV trotz Rechtspersönlichkeit von zugelassenen Stellen betrieben werden, die in ihrem Namen handeln. Daher sollte in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 ausdrücklich nicht nur auf Fälle Bezug genommen werden, in denen EbAV keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die weiterhin erfasst werden sollten, sondern auch auf die Fälle, in denen EbAV nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit besitzen, aber von solchen zugelassenen Stellen betrieben werden müssen. (12) In einigen Mitgliedstaaten kann die Verantwortung für den Betrieb einer EbAV zwischen der EbAV selbst und der in ihrem Namen handelnden zugelassenen Stelle, die jeweils unterschiedliche, aber sich ergänzende Funktionen wahrnehmen, geteilt werden. Die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/2341 sollte mit dieser Aufteilung der Zuständigkeiten nach nationalem Recht im Einklang stehen und sicherstellen, dass alle Verantwortlichen unabhängig von der Rechtsform der EbAV in vollem Umfang den Anforderungen der Richtlinie unterliegen. Diese Situation sollte jedoch von der Auslagerung im Sinne von Artikel 31 der genannten Richtlinie unterschieden werden, 6 Siehe Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the Savings and Investments Union der EIOPA. 7 Siehe Sonderbericht 14/2025 des Europäischen Rechnungshofs. 8 Siehe OECD-Grundsätze der Regulierung privater Altersvorsorge. da sich die gemeinsame Ausübung der Zuständigkeiten in diesen Fällen aus der institutionellen Struktur der EbAV laut der Begriffsbestimmung im nationalen Recht und nicht aus einer vertraglichen Auslagerung von Funktionen ergibt. Die Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass die Vermögenswerte der EbAV rechtlich von denen der zugelassenen Stellen, die sie betreiben, getrennt sind. (13) Die Feststellung, ob eine Einrichtung als EbAV einzustufen ist, sollte von den ausgeübten Tätigkeiten abhängen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Bezeichnung nach nationalem Recht. In mehreren Mitgliedstaaten wird die betriebliche Altersversorgung von Einrichtungen erbracht, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeiten und gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind oder anderweitig nicht unter diese Richtlinie fallen, ohne anderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Union zu unterliegen. Einige dieser Einrichtungen fallen bereits unter die Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank9 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen, wodurch ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Notwendigkeit umfassender und kohärenter Informationen über alle Arten von Altersvorsorgeeinrichtungen hervorgehoben werden. Zusammengenommen halten solche Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 ausgenommen sind, sehr umfangreiche Vermögenswerte und stellen neben den EbAV einen wichtigen Bestandteil der Landschaft der betrieblichen Altersvorsorge insgesamt dar. Vor dem Hintergrund ihrer Größe und Relevanz für die Finanzstabilität und die Angemessenheit der Renten ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Einrichtungen, die die betriebliche oder private Altersvorsorge verwalten, einer soliden Unternehmensführung sowie wirksamen kontroll- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die der Art und dem Umfang der von ihnen getragenen Risiken angemessen sind. Angesichts des soliden Rahmens, der durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 geschaffen wurde, und um die Kohärenz der Aufsichtsverfahren zu fördern, gleiche Wettbewerbsbedingungen und hohe Standards für Unternehmensführung und Risikomanagement bei allen Formen der Altersversorgung sicherzustellen und gleichzeitig die Vielfalt der nationalen Altersversorgungssysteme und der bestehenden institutionellen Regelungen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die genannte Richtlinie auf Einrichtungen anzuwenden, die andernfalls von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind und nicht unter einen anderen Aufsichtsrahmen der Union fallen. Dies ist besonders relevant, wenn die Höhe der Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern angebotenen Leistungen vom Erfolg der Einrichtung bei der Verwaltung von Vermögenswerten abhängt und nicht von einer Behörde garantiert wird. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mitteilen, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. (14) In einigen Mitgliedstaaten kann es EbAV auch gestattet sein, private Altersvorsorgeprodukte einschließlich des Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts anzubieten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und 9 Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/231/oj). des Rates10 dargelegt. Um eine klare und solide Organisation solcher Tätigkeiten sowie eine kohärente und wirksame Beaufsichtigung der verschiedenen Formen der Altersversorgung sicherzustellen, sollte dies in der Richtlinie (EU) 2016/2341 berücksichtigt werden. (15) Die Organisation der betrieblichen Altersversorgung kann von einer größeren Flexibilität bei der Strukturierung und Verwaltung von Altersversorgungssystemen und Trägervereinbarungen durch die EbAV profitieren. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es EbAV gestattet ist, verschiedene Altersversorgungssysteme zu betreiben, einschließlich solcher mit unterschiedlichen Anlagestrategien, und eine Trägerschaft mehrerer Trägerunternehmen, auch innerhalb desselben Altersversorgungssystems, zu akzeptieren. Diese Flexibilität kann das Erreichen von mehr Größenvorteilen erleichtern und so die Kosteneffizienz, die Risikodiversifizierung und die Governance-Kapazitäten zum Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessern. (16) In der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird zwischen der Zulassung und der Eintragung von EbAV unterschieden, jedoch keiner der beiden Begriffe definiert; gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein nationales Register der EbAV zu führen. Dies hat zu uneinheitlichen Aufsichtsverfahren geführt, unter anderem in Fällen, in denen die zuständigen Behörden keine aufsichtsrechtliche Ex-ante-Beurteilung durchführen, oder in bestimmten Fällen, in denen überhaupt keine aufsichtsrechtliche Beurteilung durchgeführt wird. Das Fehlen einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Eintragungs- oder Zulassungsverfahrens kann das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger beeinträchtigen. Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und die Interessen der Vorsorgesparer zu wahren, sollten alle EbAV einem Zulassungsverfahren unterliegen, das eine angemessene aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die zuständige Behörde umfasst. Im Einklang mit der fachlichen Empfehlung der EIOPA zur Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie und den Durchführungsleitlinien der OECD-Empfehlung zu den Grundsätzen der Regulierung privater Altersvorsorge sollten die EbAV im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter anderem verpflichtet werden, für alle geplanten Tätigkeiten einen Geschäftsplan zu erstellen und zu pflegen. (17) Um eine wirksame und anpassungsfähige betriebliche Altersversorgung sowie die Größenvorteile zu verbessern, sollte es EbAV gestattet sein, mehrere Altersversorgungssysteme, einschließlich solcher mit unterschiedlichen Anlagekonzepten, zu betreiben und eine Trägerschaft mehrerer Unternehmen innerhalb desselben Systems zu akzeptieren, wobei eine ordnungsgemäße Verwaltung und der Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sicherzustellen sind. (18) Die Erfahrungen mit der Funktionsweise der Richtlinie (EU) 2016/2341 haben gezeigt, dass die Verfahren für die Zulassung und Beaufsichtigung von EbAV, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten, zu Verzögerungen und Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten führen können, 10 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1238/oj). was EbAV davon abhalten kann, grenzüberschreitend tätig zu werden oder ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten auszuweiten. Um die Funktionsweise und Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten von EbAV zu verbessern, sollten daher die Verfahrensschritte für die Zulassung und grenzüberschreitende Tätigkeiten präzisiert und gestrafft werden. Die Fristen sollten klarer festgelegt werden, und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats sollte beschleunigt werden, um eine engere Koordinierung zu ermöglichen, gegebenenfalls auch durch die Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). (19) Es ist unnötig aufwendig, einer EbAV, die grenzüberschreitende Tätigkeiten in einem Tätigkeitsmitgliedstaat ausübt, für den Anfang die vollständigen grenzüberschreitende Verfahren aufzuerlegen, wenn diese EbAV diese Tätigkeiten auf weitere Trägerunternehmen oder -systeme im selben Tätigkeitsmitgliedstaat ausweiten möchte. Ein solcher Ansatz könnte zu doppelten Verfahren, höheren Verwaltungskosten und Verzögerungen führen, ohne den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu verbessern. Um eine verhältnismäßige und effiziente Aufsicht zu erleichtern und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats sicherzustellen, sollten solche Ausweitungen einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegen, das innerhalb eines Monats abzuschließen ist. Mit diesem Zeitplan wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die erforderliche Koordinierung und Aufsicht durchführen können, ohne unnötige Verzögerungen oder Belastungen für die EbAV zu verursachen. (20) Die Vorschriften für die kollektive Übertragung aller oder eines Teils der Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche eines Altersversorgungssystems spielen eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Konsolidierung und der Erreichung von Größenvorteilen in der betrieblichen Altersversorgung. Sind solche Vorschriften zu streng, schaffen sie unangemessene Hindernisse für die Erzielung von Größenvorteilen und die Erleichterung der Konsolidierung, was den langfristigen Interessen der Sparer abträglich sein kann. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ihre Vertreter ihre Ansichten zu vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Übertragungen wirksam äußern können. Um solche Übertragungen zu erleichtern, ist es daher angezeigt, die geltenden Unionsvorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass die Verfahren transparent und verhältnismäßig bleiben und mit dem Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im Einklang stehen, und gleichzeitig eine größere Effizienz und Integration im Binnenmarkt zu ermöglichen. Dies sollte Bestimmungen für eine rechtzeitige Mitteilung, gegebenenfalls die Genehmigung durch das Trägerunternehmen und die Möglichkeit der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zum förmlichen Widerspruch umfassen. (21) Für inländische kollektive Übertragungen von einer EbAV auf eine andere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass einfache, transparente und operativ effiziente Verfahren vorhanden sind, um die Konsolidierung und Umstrukturierung der Altersversorgungssysteme in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Solche Verfahren sollten die Erzielung von Größenvorteilen und Kosteneffizienz erleichtern und nicht restriktiver sein als die für grenzüberschreitende Übertragungen geltenden Verfahren. (22) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine vorübergehende Unterfinanzierung betrieblicher Altersversorgungssysteme zuzulassen. Verschiedene Mitgliedstaaten haben diese Möglichkeit unterschiedlich umgesetzt, während andere beschlossen haben, nicht davon Gebrauch zu machen, wodurch Unstimmigkeiten entstanden sind, die den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger beeinträchtigen können. Zwar ist es wichtig, eine Unterfinanzierung zu verhindern, doch könnte ein absolutes Verbot in einigen Fällen zu einer abrupten Kürzung der Versorgungszusagen führen, was sich nachteilig auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger auswirken könnte. Um einen ausgewogenen und verhältnismäßigen Ansatz und einen angemessenen Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für einen im nationalen Recht festgelegten begrenzten Zeitraum eine vorübergehende Unterfinanzierung zulassen, der in keinem Fall zehn Jahre überschreiten sollte. (23) Bestimmte technische Parameter in der Richtlinie (EU) 2016/2341 stammen aus der Richtlinie 79/267/EWG11 des Rates, der ersten Richtlinie über Lebensversicherungen, und sind seit ihrer Einführung unverändert geblieben. Es ist daher angezeigt, die Möglichkeit ihrer Anpassung durch delegierte Rechtsakte vorzusehen, falls dies als notwendig erachtet wird, um sicherzustellen, dass sie angesichts der Marktentwicklungen und der Aufsichtsverfahren weiterhin angemessen sind. (24) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 müssen EbAV eine ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne halten. Diese Solvabilitätsspanne erfasst die Markt- und Langlebigkeitsrisiken nicht in vollem Umfang, unter anderem, wenn die EbAV biometrische Risiken übernimmt oder bestimmte Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Wertentwicklung garantiert. Einige Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, über die geforderte Solvabilitätsspanne hinaus zusätzliche risikobasierte aufsichtsrechtliche Eigenmittel vorzuhalten. In den Mitgliedstaaten, in denen solche risikobasierten Anforderungen nicht bestehen, sollte ein vergleichbarer Schutz für Sparer und Begünstigte sichergestellt werden. Insbesondere EbAV, die biometrische Risiken abdecken oder Garantien bieten und keinen risikobasierten Kapitalanforderungen unterliegen, sollten regelmäßig Stresstests durchführen, um zu bewerten, ob sie sich auch bei ungünstigen Marktbedingungen und demografischen Szenarien über einen langen Zeithorizont weiter finanzieren können, und die zuständigen Behörden sollten Abhilfemaßnahmen verlangen können, wenn eine Unterfinanzierung festgestellt wird. (25) Private Vermögenswerte, insbesondere auch privates Beteiligungskapital, private Schuldtitel und Risikokapital, können die Risiko-Rendite-Merkmale von Anlageportfolios verbessern, indem sie die Diversifizierung ausweiten und potenziell höhere langfristige Renditen erbringen. Solche Vermögenswerte sind jedoch oft komplexer zu bewerten und in Bezug auf das Risiko zu beurteilen, weshalb umfangreiches Fachwissen erforderlich ist. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341 sollten EbAV im besten langfristigen Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht investieren. Diese Regel ist jedoch nicht ausreichend spezifiziert, und mehrere Mitgliedstaaten haben im Einklang mit diesem Artikel detaillierte und 11 Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/267/oj) manchmal restriktive Anlagebeschränkungen eingeführt. Solche allgemeinen Beschränkungen können gut geführte Versicherungsträger mit angemessenen Kapazitäten für das Risikomanagement daran hindern, effizient in alternative Vermögenswerte zu investieren. Daher sollte festgelegt werden, dass der wichtigste Investitionsrahmen ein risikobasierter Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ist, der es den Einrichtungen gestattet, in jede Art von Vermögenswert zu investieren, sofern sie die damit verbundenen Risiken ordnungsgemäß ermitteln, messen, überwachen, steuern und melden können. Dementsprechend sollte als Schutzmaßnahme für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Anlagebeschränkungen anzuwenden, auf Fälle begrenzt werden, in denen das Anlagerisiko von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragen wird, und diese Beschränkungen sollten nicht zu einem generellen Verbot von Anlagen in bestimmte Anlageklassen führen. Die einleitende Mitteilung vom 19. November 202512 enthält weitere unverbindliche Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht, einschließlich der Frage, wie er die effiziente Allokation langfristiger Ersparnisse unterstützen sollte. (26) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie (EU) 2016/2341 festgelegten Governance-Anforderungen nicht immer einheitliche Standards für ein solides Management und eine wirksame Aufsicht für alle EbAV sicherstellen. Insbesondere Unterschiede bei den internen Kontrollfunktionen, beim Umgang mit Interessenkonflikten sowie bei der Zusammensetzung und Wirksamkeit der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane können den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und die Integrität der Verwaltung der Altersversorgungssysteme schwächen. Um die Widerstandsfähigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EbAV zu verbessern, sollte das Unternehmensführungssystem daher weiter spezifiziert werden, und die zuständigen Behörden sollten mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um die Unternehmensführungssystem der EbAV zu bewerten und gegebenenfalls zu stärken. (27) Die wirksame und umsichtige Führung einer EbAV hängt von der fachlichen Qualifikation und Zuverlässigkeit der Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane und der Inhaber von Schlüsselfunktionen ab, einschließlich derjenigen, an die Aufgaben ausgelagert wurden. In der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird für diejenigen, die die EbAV tatsächlich leiten, auf das Konzept der gemeinschaftlichen fachlichen Qualifikation Bezug genommen. Es bedarf weiterer Klarstellungen, um sicherzustellen, dass dieses Konzept so angewandt wird, dass es mit der Diversität der Unternehmensführungsstrukturen in allen Mitgliedstaaten im Einklang steht. Die gemeinschaftliche fachliche Qualifikation sollte insbesondere dann Anwendung finden, wenn das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan als Kollegialorgan tätig ist, dessen Mitglieder strategische Funktionen oder Aufsichtsfunktionen gemeinsam wahrnehmen. In Fällen, in denen die Aufgaben unterschiedlich sind oder einzeln ausgeübt werden, sollte sich die Beurteilung der fachlichen Qualifikation auf die spezifische Rolle, die Zuständigkeiten und die Entscheidungsbefugnisse der 12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Stärkung der Fähigkeit des Sektors der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU zur Verbesserung des Alterseinkommens und zur Bereitstellung von langfristigem Kapital für die EU- Wirtschaft. [Amt für Veröffentlichungen = bitte Nummer des Dokuments und Internet-Link einfügen]. einzelnen Personen beziehen. Darüber hinaus sehen die derzeitigen Bestimmungen nicht ausdrücklich eine laufende Überwachung oder fristgerechte Mitteilung von Änderungen vor, was ebenfalls zu Lücken in der Unternehmensführung, einer unzureichenden Überwachung der Risiken oder nicht angegangenen Interessenkonflikten führen kann. Um einen angemessenen Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und eine wirksame Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit festgelegt werden, den zuständigen Behörden sollte die Verantwortung übertragen werden, die fachliche Qualifikation laufend zu bewerten, und sie sollten befugt sein, die Abberufung von Personen zu verlangen, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen. (28) Ein wirksames Risikomanagement ist von wesentlicher Bedeutung, um eine solide und umsichtige Geschäftstätigkeit der EbAV sicherzustellen und die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu schützen. Operative und strukturelle Entscheidungen der EbAV, einschließlich der Beteiligung an gemeinsamen Anlagestrukturen, gemeinsamen Diensten oder Übertragungen, können sich auf ihr Gesamtrisikoprofil auswirken. Um ein solides und vorsichtiges Management sicherzustellen, sollten die EbAV die Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, anhand der von ihrem Leitungs- oder Aufsichtsorgan genehmigten Risikotoleranzgrenzen bewerten und dabei die Kapazität und die Risikobereitschaft der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger berücksichtigen. Größenvorteile und Effizienzoptionen können die operationellen und Anlagerisiken für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verringern und sollten daher bei der eigenen Risikobewertung berücksichtigt werden. (29) Im Einklang mit den OECD-Grundsätzen der Regulierung privater Altersvorsorge und den zugehörigen Durchführungsleitlinien ist es angezeigt, die Anforderungen der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik weiter zu verschärfen, indem sichergestellt wird, dass darin klare Anlageziele festgelegt werden, die mit dem Ziel für das Alterseinkommen, den Verbindlichkeiten und der Risikotoleranz jedes Systems im Einklang stehen, dass Wertentwicklungsziele und Überwachungsmethoden festgelegt werden und dass die Verwendung komplexer oder alternativer Anlageklassen und das damit verbundene Gegenparteirisiko geregelt wird. Können sich die Mitglieder für Anlagen entscheiden, sollte die Erklärung auch ein angemessenes Spektrum an Optionen, einschließlich einer Standardoption, vorsehen. (30) Die Zusammenlegung von Vermögenswerten kann Größenvorteile schaffen, die Wertentwicklung der Anlagen verbessern und die Kosten für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger senken. Gemäß Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/2341 können die Mitgliedstaaten jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten durch EbAV, einschließlich der Auslagerung der Anlageverwaltung, verbieten. Die Nutzung dieser Option hat zu regulatorischen Hindernissen für Effizienzgewinne und Größenvorteile geführt. Ein stärker risikobasierter Ansatz würde sicherstellen, dass Auslagerungen generell zulässig oder vorgeschrieben sind, sofern sie die Qualität der Unternehmensführung nicht beeinträchtigen, das operationelle Risiko nicht unangemessen erhöhen, die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung von Dienstleistungen für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen und eine wirksame Aufsicht nicht behindern. Daher sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die Auslagerung durch solche Einrichtungen gestatten oder gegebenenfalls vorschreiben sollten, unbeschadet der Ablehnung spezifischer Auslagerungsvereinbarungen im Einzelfall aus hinreichend gerechtfertigten aufsichtsrechtlichen Gründen. (31) Verwahrstellen bieten eine geeignete Abhilfemaßnahme für die Sicherung von Vermögenswerten und die Beaufsichtigung der Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere in beitragsorientierten Systemen, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das volle Anlagerisiko tragen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, als Regel eine Verwahrstelle vorzuschreiben oder es den EbAV zu gestatten, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen. Dieser Ermessensspielraum hat bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu Unstimmigkeiten und aufsichtsrechtlichen Herausforderungen geführt. Unterschiede in den nationalen Vorschriften über die Arten von Unternehmen, die als Verwahrstellen fungieren können, und den Umfang ihrer Zuständigkeiten können eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, die Transparenz verringern und das Risiko von Interessenkonflikten oder operationellem Versagen erhöhen. In den letzten Jahren wurden die in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 festgelegten Vorschriften über Verwahrstellen aktualisiert und verschärft, um für ein hohes Maß an Anlegerschutz Sorge zu tragen. Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von EbAV, die ihre Altersvorsorge in ähnlicher Weise professionellen Verwaltern übertragen, sollten nicht weniger Schutz genießen als Anleger, die unter die Richtlinie 2009/65/EG fallen. Um für einen kohärenten Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu sorgen, das Vertrauen in das Altersversorgungssystem zu stärken und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern, sollte die Richtlinie (EU) 2016/2341 daher die Bestellung einer professionellen Verwahrstelle für betriebliche Altersversorgungssysteme, bei der die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko in vollem Umfang tragen, vorschreiben. Die Änderungen sollten in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten und die Aufsichtspflichten für Verwahrstellen klare Vorschriften für diese Verwahrstellen enthalten und gleichzeitig anderen Systemen mehr Flexibilität einräumen und sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Wahl der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstellen nicht unangemessen einschränken dürfen. Um jedoch eine unnötige Belastung der EbAV zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bestehende Verwahrungsmaßnahmen beibehalten, die ein Schutzniveau bieten, das mit dem der Verwahrstellen vergleichbar ist. (32) Fragmentierte und unvollständige Informationen über erworbene und projizierte Alterssicherungsansprüche erschweren es Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, sich einen klaren Überblick über ihr künftiges Alterseinkommen zu verschaffen, insbesondere wenn sie an mehreren Zusatzrentensystemen teilnehmen. Dieser Mangel an Transparenz kann die Einbeziehung in den Altersvorsorgeplan und das Vertrauen in das Altersversorgungssystem beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass Sparer umfassende, zuverlässige und aktuelle Informationen erhalten, sollten die Mitgliedstaaten die EbAV dazu verpflichten, den nationalen Trackingsystemen mit 13 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj). Informationen über die individuellen Rentenansprüche, wo solche Systeme bestehen, Daten in einem standardisierten und interoperablen Format zur Verfügung zu stellen. Solche Systeme sollten es Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ermöglichen, kohärent und vergleichbar auf Informationen über ihre erworbenen Ansprüche, ihr angespartes Kapital und ihre voraussichtlichen Leistungen zuzugreifen, und gleichzeitig sicherstellen, dass die EbAV weiterhin für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich sind. Um doppelte Berichtspflichten für EbAV zu vermeiden, sollten Format und Struktur der Informationen mit den in den Leistungs-/Renteninformationen enthaltenen Informationen übereinstimmen. (33) Die Leistungs-/Renteninformation ist ein wesentliches Instrument, das es Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ermöglicht, ihre Rentenanwartschaften im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen zu verstehen. Sie sollte klare, umfassende und relevante Informationen bereitstellen, die es den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ermöglichen, ihre finanzielle Situation zu bewerten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Derzeit führt das Fehlen eines einheitlichen Ansatzes auf Ebene der Mitgliedstaaten zusammen mit der Tatsache, dass die meisten Versorgungsanwärter während ihrer beruflichen Laufbahn Rentenanwartschaften bei mehreren EbAV erwerben, zu Leistungs- /Renteninformationen, die sich in Form und Darstellung unterscheiden, was die Vergleichbarkeit und Aggregierung einschränkt. Die derzeitigen Vorschriften sehen auch nicht die Aufnahme von Informationen über die Kosten, die Wertentwicklung von Anlagen oder über verfügbare Anlageoptionen und die damit verbundenen Risiken vor. Um die Transparenz zu steigern und eine fundierte Entscheidungsfindung zu unterstützen, müssen Anforderungen an die Gestaltung der Leistungs- /Renteninformation und an die Bereitstellung von Informationen über Kosten, Anlagerenditen und Anlageoptionen eingeführt werden. Aus demselben Grund ist es notwendig, für eine stärkere Standardisierung und, soweit möglich, Angleichung an die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte PEPP- Leistungsinformation zu sorgen, wobei die Merkmale der Altersversorgungssysteme mit Leistungs- oder Beitragszusage und die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. (34) Eine anhaltend unzureichende Wertentwicklung der EbAV kann den Wert der erworbenen Ansprüche von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern verringern und das Vertrauen in die zusätzliche Altersversorgung beeinträchtigen. Im Einklang mit den Durchführungsleitlinien der OECD-Empfehlung zu den Grundsätzen der Regulierung privater Altersvorsorge sollte die Wertentwicklung vergleichbar offengelegt und anhand klarer und objektiver Referenzwerte, die die Anlagepolitik widerspiegeln, bewertet werden. Derzeit gibt es keinen harmonisierten Rahmen zur Information von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern über unzureichende Wertentwicklung. Um dem entgegenzuwirken, sollten die EbAV verpflichtet sein, ihre zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und nachzuweisen, dass die Kosten und Entgelte des Systems gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass das System mit der Risikotoleranz seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im Einklang steht. Ist die zuständige Behörde mit dieser Begründung nicht zufrieden oder bleibt die unzureichende Wertentwicklung mindestens drei Jahre bestehen, sollten die EbAV die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger klar über diese unzureichende Wertentwicklung informieren, ihre Ursachen erläutern und Maßnahmen zur Behebung der Situation darlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass objektive Referenzwerte für die Bewertung einer unzureichenden Wertentwicklung festgelegt werden. (35) Angesichts der steigenden Lebenserwartung besteht für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger möglicherweise ein größerer Bedarf, das Langlebigkeitsrisiko zu steuern, und die Altersvorsorge muss wirksam verwaltet werden, um während der Auszahlungsphase ein angemessenes Einkommen sicherzustellen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 sind die EbAV verpflichtet, während der Vorruhestandsphase und der Auszahlungsphase allgemeine Informationen bereitzustellen, es ist jedoch nicht festgelegt, welche Art von Informationen erforderlich ist, um die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dabei zu unterstützen, während der Auszahlung fundierte Entscheidungen zu treffen. Um die Transparenz, die Vergleichbarkeit und eine fundierte Entscheidungsfindung zu verbessern, sollten die EbAV daher in der Auszahlungsphase Mindestangabepflichten unterliegen. Diese Offenlegungen sollten klar, zugänglich und verhältnismäßig sein, nationalen Besonderheiten Rechnung tragen und Auszahlungsoptionen, damit verbundene Kosten und Gebühren, anwendbare Steuern, Risiken und Projektionen, auch für variable Rentenzahlungen, umfassen. (36) Der Übergang von leistungsorientierten zu beitragsorientierten Altersversorgungssystemen bringt für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ein größeres finanzielles Risiko mit sich, da zuvor garantierte Leistungen durch variable Leistungen ersetzt werden. Die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sind häufig mit komplexen Entscheidungen in Bezug auf Leistungen oder Anlagen konfrontiert, und ihre Fähigkeit, geeignete Entscheidungen zu treffen, kann durch Informationsasymmetrien, begrenztes Wissen oder Verständnis, Verhaltensverzerrungen oder komplexe und unangemessene Auswahlumgebungen beeinträchtigt werden. Durch die Kombination mehrerer Optionen wird es für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger noch schwieriger, die potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen zu bewerten. Die EbAV spielen eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger durch eine umsichtige Vermögensverwaltung und eine solide Unternehmensführung. Um das Vertrauen in das System zu stärken und sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen weiterhin mit den Interessen der Versorgungsanwärter im Einklang stehen, sollten die treuhänderischen Pflichten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement und der Anlagepolitik gestärkt werden. Um den Schutz zu verbessern und sicherzustellen, dass die Altersversorgungssysteme die Ergebnisse liefern, die die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger vernünftigerweise erwarten können, sollten die EbAV einer allgemeinen Sorgfaltspflicht unterliegen. Dadurch sollten die Einrichtungen verpflichtet sein, ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu handeln, langfristig angemessene, risikobereinigte und kosteneffiziente Renditen anzustreben und Leitlinien und Schutzvorkehrungen bereitzustellen, um eine fundierte und angemessene Entscheidungsfindung zu unterstützen, wobei die Art des Altersversorgungssystems, die von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragenen Risiken, die Zuständigkeiten der Einrichtung und gegebenenfalls die Rolle der Sozialpartner und Träger zu berücksichtigen sind. (37) Die betriebliche Altersversorgung fußt auf langfristigen Vereinbarungen, auf die Arbeitnehmer angewiesen sind, um ein angemessenes Alterseinkommen zu sichern. Versorgungsanwärter in beitragsorientierten Systemen sind besonderen Risiken ausgesetzt, darunter Risiken in Bezug auf das Alterseinkommen, Anlagerisiken, Kosten und Entgelte, Verwaltungs- und Governance-Risiken sowie Wissenslücken. Die EbAV spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung dieser Risiken aus Sicht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, wenn es darum geht, geeignete Anlagestrategien zu entwickeln und geeignete Anlageoptionen anzubieten, die der Fähigkeit der Versorgungsanwärter, Verluste zu tragen, sowie ihren Risiko-Rendite- Präferenzen entsprechen. Um eine fundierte Entscheidungsfindung zu unterstützen und die Interessen der Versorgungsanwärter zu wahren, sollten die EbAV unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten langfristige Risikobewertungen durchführen, relevante Anlageentscheidungen treffen und wichtige Informationen, einschließlich aller Kosten und Gebühren sowie Projektionen, bereitstellen. (38) Um sicherzustellen, dass die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ihre Rechte wirksam ausüben können und Zugang zu fairen und zeitnahen Abhilfeverfahren haben, sollten die EbAV wirksame Beschwerdeverfahren einrichten und Informationen über verfügbare alternative Streitbeilegungsmechanismen bereitstellen. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten, auch für grenzüberschreitende Fälle, über angemessene, unabhängige und unparteiische alternative Streitbeilegungsstellen verfügen und sicherstellen, dass die zuständigen Behörden Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die Richtlinie (EU) 2016/2341 entgegennehmen und darauf reagieren können. (39) Unterschiede bei den Befugnissen, Instrumenten und Verfahren, die den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, können eine wirksame Beaufsichtigung der EbAV und die rechtzeitige Verhinderung oder Behebung von Verstößen behindern. Ohne die Befugnis, die erforderlichen Informationen einzuholen, die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verlangen, die Strategien, Verfahren und Meldeverfahren der EbAV zu überprüfen und zu bewerten oder Sanktionen zu verhängen, können die zuständigen Behörden möglicherweise nicht sicherstellen, dass die EbAV über ausreichende Finanzmittel verfügen, die Anforderungen an die Unternehmensführung und das Risikomanagement erfüllen oder ungünstigen Ereignissen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten können. Um diesen Risiken zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Befugnisse haben, um Informationen einzuholen, systematische und risikobasierte Überprüfungen und Bewertungen durchzuführen, die Verschlechterung der Finanzlage zu überwachen, einen regelmäßigen aufsichtlichen Dialog zu führen, rechtzeitig Präventiv- und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. (40) Die EbAV unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Größe, operativen Effizienz und Organisationsstruktur erheblich. Kleinere oder fragmentierte EbAV können Schwierigkeiten haben, Größenvorteile zu erzielen, eine wirksame Bündelung von Vermögenswerten vorzunehmen oder die operative Effizienz und die Anlageeffizienz zu optimieren. Eine frühzeitige Ermittlung struktureller Herausforderungen und Schwachstellen ist daher von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass EbAV langfristig einen Mehrwert für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erbringen können. Die zuständigen Behörden spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung der strategischen Überlegungen der EbAV zu ihrer langfristigen Tragfähigkeit, unter anderem in Bezug auf Aspekte wie Größe, Organisationskonfiguration und Konsolidierungs- oder Kooperationspotenzial, wenn dies Möglichkeiten zur Behebung festgestellter Mängel sind. Die zuständigen Behörden sollten daher regelmäßige strukturierte aufsichtliche Dialoge mit den EbAV führen, in deren Rahmen die EbAV potenzielle Schwachstellen ermitteln und strategische Optionen prüfen können, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz, der Größe und der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen, wobei die Hauptverantwortung dafür, dass die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessene Altersversorgungsleistungen erhalten, weiterhin bei ihnen liegt. (41) Ohne fristgerechte, vollständige und vergleichbare Informationen sind die zuständigen Behörden möglicherweise nicht in der Lage, die Einhaltung der Vorschriften zu bewerten, Risiken zu überwachen oder wirksam Präventiv- und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Um diesem Problem Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den EbAV die Vorlage aller für die Beaufsichtigung erforderlichen Informationen zu verlangen, Vor-Ort- Prüfungen durchzuführen und eine detaillierte Berichterstattung über Kosten, Entgelte und Anlagerenditen zu erhalten. (42) Die Auslagerung von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten durch EbAV kann zu Größenvorteilen führen und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern einen Mehrwert oder geringere Kosten bieten. Sie kann jedoch auch zusätzliche Risiken schaffen und eine wirksame Aufsicht behindern. Ohne Zugang zu einschlägigen Informationen und Geschäftsräumen und ohne Zusammenarbeit der Dienstleister sind die zuständigen Behörden möglicherweise nicht in der Lage, ausgelagerte Tätigkeiten zu überwachen oder die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Um diesen Risiken zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass EbAV die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, direkt oder über beauftragte Behörden auf Daten und Räumlichkeiten von Dienstleistern zuzugreifen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die EbAV sollten bei der Aufsicht außerdem uneingeschränkt kooperieren. Um eine wirksame grenzüberschreitende Beaufsichtigung ausgelagerter Aufgaben sicherzustellen, sollte die EIOPA die zuständigen Behörden bei gemeinsamen Vor-Ort-Prüfungen unterstützen können. (43) Transparente, vergleichbare und leicht zugängliche Informationen über die jährlichen Gesamtkosten, die bisherige Wertentwicklung und die Risikoprofile der von EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme sind für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von wesentlicher Bedeutung, um fundierte Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen zu können. Eine solche Offenlegung könnte die Effizienz, die Kostenwirksamkeit und das Potenzial zur Erzielung von Größenvorteilen fördern, was letztlich den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zugutekäme. Um für Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit zu sorgen, sollten die zuständigen Behörden diese Informationen für alle einschlägigen Altersversorgungssysteme oder Anlageoptionen, die mindestens die letzten zehn Jahre abdecken, auf einer einzigen öffentlichen Website veröffentlichen. (44) Sind für den Markt des Tätigkeitsmitgliedstaats grenzüberschreitende Tätigkeiten von Bedeutung und erfordern sie eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats, insbesondere wenn eine EbAV zum Nachteil der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, sollte die EIOPA die Möglichkeit haben ähnlich wie nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und zu koordinieren. (45) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler können auch betriebliche Altersvorsorgeprodukte vertreiben. Um sicherzustellen, dass alle potenziellen Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gleichwertige Informationen und einen gleichwertigen Schutz erhalten, sollten diese Unternehmen und Vermittler Vorschriften über Informationen unterliegen, die mit den für EbAV geltenden Vorschriften im Einklang stehen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche. (46) Um die in der Richtlinie (EU) 2016/2341 und der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf bestimmte technische Parameter der Richtlinie (EU) 2016/2341, die sich aus der Richtlinie 79/267/EWG des Rates ergeben und seit ihrer Einführung unverändert geblieben sind, sowie in Bezug auf die Leistungs-/Renteninformation zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (47) Um für einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen über die Meldung der Anlagerenditen abzüglich der Anlagekosten und aller Kosten und Entgelte, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EbAV anfallen, zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 180/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ausgeübt werden. (48) Die Richtlinien (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341 sollten daher entsprechend geändert werden. (49) Die Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 in Bezug auf die Zulassung von EbAV sollten das derzeitige Eintragungs- oder Zulassungssystem ersetzen, um in der gesamten Union für einheitliche Aufsichtsstandards zu sorgen. Es wäre jedoch zu aufwendig, von allen EbAV zu verlangen, eine neue Zulassung zu beantragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten EbAV, die bereits nach der genannten Richtlinie eingetragen oder zugelassen sind, automatisch anerkennen. (50) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener 14 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj). 15 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der Regeln und allgemeinen Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). Daten, die in Anwendung dieser Richtlinie vorgenommen wird, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 uneingeschränkt eingehalten wird, soweit diese Richtlinie anwendbar ist — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 Die Richtlinie (EU) 2016/2341 wird wie folgt geändert: 1. In der gesamten Richtlinie werden die Worte „eingetragen oder zugelassen“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt. 2. In der gesamten Richtlinie werden die Worte „Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität“ durch die Worte „Art, Umfang und Komplexität“ ersetzt. 3. In der gesamten Richtlinie werden die Worte „ihrer Größe und internen Organisation und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten“ durch die Worte „der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten“ ersetzt. 4. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Werden EbAV nach nationalem Recht in einer Form errichtet, bei der zugelassene Stellen für ihren Betrieb verantwortlich sind und in ihrem Namen handeln, so wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie entweder auf diese EbAV oder – vorbehaltlich des Absatzes 2 – auf diese zugelassenen Stellen oder gegebenenfalls auf beide an.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Sind zugelassene Stellen gemäß Absatz 1 für den Betrieb von EbAV verantwortlich und handeln in deren Namen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögenswerte der EbAV rechtlich von denen der zugelassenen Stellen getrennt sind. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten zugelassenen Stellen EbAV betreiben und in deren Namen handeln, diese in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen Stellen nicht an der Ausübung dieser Tätigkeiten hindern.“ 5. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben EbAV, die auch Altersversorgungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 16 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj). gelten, fallen in Bezug auf ihr Altersversorgungsgeschäft, das nicht den genannten Verordnungen unterliegt, unter diese Richtlinie. In diesem Fall werden die Verbindlichkeiten und die entsprechenden Vermögenswerte gesondert ausgewiesen; es ist nicht möglich, diese Verbindlichkeiten und die entsprechenden Vermögenswerte auf die Altersversorgungssysteme zu übertragen, die als Systeme der sozialen Sicherheit gelten, oder umgekehrt. Artikel 4 Optionale Anwendung Die Mitgliedstaaten können einige oder alle Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig von ihrer Rechtsform auf Einrichtungen anwenden, die im Hinblick auf die Gewährung von Altersversorgungsleistungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeiten und a) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind oder b) nicht unter die vorliegende Richtlinie oder die Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU fallen. Im Falle der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen können die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie nur insoweit entscheiden, als diese Anwendung mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 vereinbar ist. Werden die in Absatz 1 genannten Einrichtungen im Einklang mit dem nationalen Recht von zugelassenen Stellen betrieben, die für das Handeln in ihrem Namen verantwortlich sind, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie entweder auf diese Einrichtungen oder auf die zugelassenen Stellen, die für ihren Betrieb verantwortlich sind und in ihrem Namen handeln, oder gegebenenfalls auf beide anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 11 und 11a gemäß diesem Artikel nur anzuwenden, wenn alle Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA mit, wenn sie von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Optionen Gebrauch machen, und geben an, für welche Arten von Einrichtungen oder gegebenenfalls zugelassenen Stellen diese Optionen gelten und welche Bestimmungen dieser Richtlinie auf sie anwendbar sind. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.“ 6. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kleine EbAV“ b) Absatz 2 wird gestrichen. 7. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 1 werden die Worte „und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt“ durch die Worte „und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, die private Altersvorsorge ausübt“ ersetzt. b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Trägerunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Stelle, das/die als Arbeitgeber, Berufsverband bzw. Berufsvereinigung oder als selbstständig Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine EbAV einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen besteht“. c) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Versorgungsanwärter‘ Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit oder der Gegenwart nach den Bestimmungen eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden; abgesehen davon bezeichnet ‚Versorgungsanwärter‘ im Sinne von Titel I, II, III, V und VI auch Altersvorsorgesparer, wo eine private Altersvorsorge durch EbAV nach nationalem Recht zulässig ist“. d) Die folgenden Nummern 20, 21 und 22 werden angefügt: „20. ‚Dienstleister‘ ein Unternehmen, an das eine EbAV unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten ausgelagert hat; 21. ‚privates Altersvorsorgeprodukt‘ ein privates Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates*; 22. ‚Trackingsystem mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche‘ ein digitales Instrument, in der Regel ein sicheres Webportal oder eine mobile Anwendung, das Einzelpersonen einen Überblick über ihre individuellen erworbenen Rentenanwartschaften und Projektionen künftiger Leistungen in allen Rentensystemen bietet, deren Mitglied oder Begünstigter sie sind. __________ * Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1238/oj).“ 8. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ist es EbAV nach nationalem Recht gestattet, private Altersvorsorgeprodukte anzubieten, so werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die dem Geschäft der privaten Altersvorsorge entsprechen, gesondert ausgewiesen, ohne dass die Möglichkeit besteht, diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das andere Altersversorgungsgeschäft der Einrichtung zu übertragen.“ 9. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr (1) EbAV dürfen gemäß den Artikeln 11 und 11a Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen. (2) Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, sich in ihrem Hoheitsgebiet niederzulassen.“ 10. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zulassung“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede EbAV, deren Hauptverwaltung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, sicher, dass die EbAV von der zuständigen Behörde zugelassen und in ein nationales Register eingetragen ist. Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer EbAV getroffen werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Zulassung von EbAV eine aufsichtsrechtliche Bewertung vornehmen. Bei der Bewertung werden die Art, der Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden EbAV berücksichtigt. EbAV, die eine Zulassung beantragen, erstellen für alle ihre geplanten Tätigkeiten einen Geschäftsplan, in dem die zur Deckung der laufenden und künftigen Betriebskosten verfügbaren Finanzmittel im Einzelnen aufgeführt sind, und legen ihn der zuständigen Behörde vor. Der Geschäftsplan enthält für mindestens drei Jahre Projektionen der Einnahmen und Ausgaben der EbAV und eine Aufschlüsselung der Betriebskosten der EbAV, gegebenenfalls einschließlich der Vertriebs- und Erwerbskosten und sonstiger Elemente, die den zuständigen Behörden bei der Bewertung der Einhaltung der betrieblichen Anforderungen helfen. Die anschließende Annahme eines oder mehrerer Trägerunternehmen verpflichtet die EbAV nicht dazu, sich einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehen.“ c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss der betreffenden EbAV mitgeteilt werden. Unbeschadet Artikel 48 Absatz 9 sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass seine Gerichte angerufen werden können, wenn seine zuständigen Behörden einen Zulassungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Eingang bearbeitet haben.“ 11. Der folgende Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a EbAV mit mehreren Trägern Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass EbAV verschiedene Altersversorgungssysteme betreiben dürfen, einschließlich solcher mit unterschiedlichen Anlagestrategien, und eine Trägerschaft mehrerer Trägerunternehmen innerhalb desselben Altersversorgungssystems akzeptieren dürfen. Absatz 1 gilt unbeschadet der Entscheidung eines Mitgliedstaats, zu verlangen, dass Systeme mit mehreren Trägerunternehmen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG betrieben werden.“ 12. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) die EbAV verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um ihre laufenden und künftigen Betriebskosten zu decken.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die EIOPA veröffentlicht gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien für die im Rahmen der Zulassung von EbAV durchzuführende aufsichtsrechtliche Beurteilung sowie für die in den Titeln II und III festgelegten Anforderungen.“ 13. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass eine EbAV ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, der für sie zuständigen Behörde mitteilt. Der Mitgliedstaat schreibt den EbAV vor, dass die Mitteilung folgende Angaben enthält: a) den bzw. die Namen des Tätigkeitsmitgliedstaats bzw. der Tätigkeitsmitgliedstaaten, der bzw. die gegebenenfalls von dem oder den Trägerunternehmen ermittelt wird bzw. werden; b) den Namen und den Standort der Hauptverwaltung des Trägerunternehmens bzw. der Trägerunternehmen; c) die Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems bzw. der Altersversorgungssysteme, die für das bzw. die Trägerunternehmen betrieben werden. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nach Absatz 3 unterrichtete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die keine begründete Entscheidung darüber erlassen hat, dass die Verwaltungsstruktur oder die Finanzlage der EbAV oder der gute Leumund oder die beruflichen Qualifikationen oder Erfahrungen der Personen, die die EbAV leiten, mit den geplanten grenzüberschreitenden Tätigkeiten nicht vereinbar sind, der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die in Absatz 3 genannten Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Informationen übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats den Eingang dieser Informationen unverzüglich bestätigt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die EbAV schriftlich darüber unterrichtet, dass die Informationen bei der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats eingegangen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Unterabsatz 1 genannte begründete Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang aller in Absatz 3 genannten Informationen erlässt.“ c) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Grenzüberschreitend tätige EbAV unterliegen den in Titel IV genannten Informationspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf die potenziellen Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, die von dieser grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Leistungs-/Renteninformation, die harmonisierten Unionsvorschriften gemäß Absatz 6 des genannten Artikels unterliegt. (7) Bevor die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnimmt, bereitet die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen die Beaufsichtigung der betreffenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor. Diese Vorbereitung bezieht sich auf die sozial- und arbeitsrechtlichen Anforderungen, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, nach denen das von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragene Altersversorgungssystem betrieben werden muss, und auf die Informationspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaat nach Titel IV, die für die grenzüberschreitende Tätigkeit gelten. Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf dem in Artikel 59 Absätze 3 und 4 genannten Weg die in Artikel 59 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet gelten. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben unverzüglich mit.“ d) Folgender Absatz 9a wird eingefügt: „(9a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Verfahren leicht auf elektronischem Wege abgewickelt werden können.“ e) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats, die Grund zu der Annahme hat, dass eine EbAV, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist, die sozial- und arbeitsrechtlichen Anforderungen des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme nicht erfüllt, setzt unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die EbAV die festgestellten Verstöße beendet.“ f) In Absatz 11 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für solche Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke den EbAV in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Tätigkeitsmitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“ g) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt: „(12) Die Absätze 10 und 11 berühren nicht die Befugnis des Tätigkeitsmitgliedstaats, geeignete und nicht diskriminierende Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu schützen, und sofern gleichwertige Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, EbAV, soweit dies unbedingt erforderlich ist, daran zu hindern, im Tätigkeitsmitgliedstaat für das Trägerunternehmen tätig zu sein. (13) Jede nach den Absätzen 10 bis 13 erlassene Maßnahme, die eine Beschränkung der Tätigkeiten der EbAV umfasst, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden EbAV unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats, die eine solche Maßnahme ergreift, teilt die Maßnahme auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und im Zusammenhang mit Absatz 11 Unterabsatz 3 der EIOPA mit.“ 14. Der folgende Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Änderungen der mitgeteilten Informationen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine EbAV im Falle einer Änderung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b oder c übermittelten Angaben die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor der Änderung schriftlich über die Änderung unterrichtet, damit die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats ihren jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 11 nachkommen können. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in vollem Umfang das Anlagerisiko tragen, die Meldung eines oder mehrerer zusätzlicher Trägerunternehmen für ein bereits gemeldetes Altersversorgungssystem oder die Meldung nicht wesentlicher Änderungen der Merkmale dieses Systems einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegt.“ 15. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragende EbAV den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern und gegebenenfalls deren Vertretern rechtzeitig und vor der Einreichung des Antrags nach Absatz 4 Informationen über die Bedingungen der Übertragung zur Verfügung stellt.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die grenzüberschreitende Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch a) eine einfache Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder gegebenenfalls eine einfache Mehrheit ihrer Vertreter; und b) das Trägerunternehmen, falls angezeigt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die einfache Mehrheit auf der Grundlage der eingegangenen Antworten berechnet. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Genehmigung einer Übertragung eine Beteiligungsschwelle von bis zu 25 % der betreffenden Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu erreichen ist.“ c) Absatz 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV auch über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die in Titel IV geregelten Auskunftspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Dies wird binnen weiterer vier Wochen mitgeteilt.“ 16. Der folgende Artikel 12a wird eingefügt: „Artikel 12a Übertragungen im Inland Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungen aller oder eines Teils der Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche eines Altersversorgungssystems sowie der entsprechenden Vermögenswerte oder deren Zahlungsmitteläquivalente zwischen im selben Mitgliedstaat zugelassenen EbAV durch einfache und transparente Verfahren geregelt werden, die für den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und die kontinuierliche solide Verwaltung der betreffenden Altersversorgungssysteme sorgen. Solche Übertragungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde, die mindestens überprüft, a) dass die übermittelten Informationen vollständig und genau sind; b) dass die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und der gute Leumund oder die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Personen, die die betreffenden EbAV tatsächlich leiten, mit der vorgeschlagenen Übertragung vereinbar sind; c) dass die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessen geschützt werden; d) dass die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die damit verbundenen Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche zu decken. Macht ein Mitgliedstaat Übertragungen im Inland von der vorherigen Genehmigung der betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger abhängig, so darf das Genehmigungsverfahren nicht strenger sein als das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3.“ 17. Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, für über EbAV vertriebene private Altersvorsorgepläne versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen bilden. (2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle derartigen Systeme bilden.“ 18. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um einer EbAV für einen begrenzten Zeitraum zu gestatten, dass sie nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der EbAV in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:“ ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Der im einleitenden Teil von Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum richtet sich nach dem nationalen Recht und darf in keinem Fall zehn Jahre überschreiten.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 19. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EbAV im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 für ihre gesamte Geschäftstätigkeit jederzeit eine ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne aufrechterhält, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, um die langfristige Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgung und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, eines privaten Altersvorsorgekonzepts sicherzustellen.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag darf 3,5 % der Summe der Differenzen zwischen den maßgeblichen Kapitalbeträgen der Lebensversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und, sofern nach nationalem Recht zulässig, der privaten Altersversorgung einerseits und den mathematischen Rückstellungen für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, andererseits nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.“ 20. In Artikel 17 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 64a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Zahlen und Prozentwerte zu ändern, auf die in diesem Artikel und in Artikel 18 Bezug genommen wird.“ 21. Der folgende Artikel 18a wird eingefügt: „Artikel 18a Interne Stresstests (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schreiben vor, dass für die Altersversorgungssysteme von EbAV, bei denen die EbAV selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt oder ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, mindestens alle drei Jahre einen Stresstest durchgeführt wird, um ihre Fähigkeit zu bewerten, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern nachzukommen, auch in Szenarien, die ungünstige Marktentwicklungen und demografische Entwicklungen darstellen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats befugt, eine EbAV zu verpflichten, den Stresstest häufiger durchzuführen, zumindest wenn die Ergebnisse der Stresstests der Vorjahre ergeben, dass das Risiko besteht, dass nicht genügend und geeignete Vermögenswerte vorhanden sind, um die versicherungstechnischen Rückstellungen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu decken. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die EbAV bewertet, ob ihre projizierte verfügbare Solvabilitätsspanne ihre geforderte Solvabilitätsspanne oder gegebenenfalls höhere nach nationalem Recht gemäß Artikel 15 vorgeschriebene aufsichtsrechtliche Eigenmittel übersteigt. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die EbAV für die nächsten zehn Geschäftsjahre ab dem Datum des letzten Abschlusses für jedes der folgenden Szenarien Projektionen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten: a) ein Basisszenario, das die zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen fortschreibt, b) ein ungünstiges Szenario eines dauerhaften relativen Rückgangs der Zinssätze um 40 % oder eines absoluten Rückgangs um 0,75 Prozentpunkte, je nachdem, welcher Wert schwerwiegender ist, ohne dass die Zinssätze unter 0 % fallen oder über 3,5 % steigen, c) ein ungünstiges Szenario eines Rückgangs der Anlagerenditen nicht abschreibungsfähiger Vermögenswerte um 30 %, d) ein Rückgang der Sterblichkeitsraten von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in allen Altersgruppen um 10 %. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten den EbAV vorschreiben, a) Projektionen für mehr als zehn Geschäftsjahre zu erstellen, b) Projektionen unter ungünstigen Szenarien durchzuführen, die schwerwiegender sind als die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Szenarien, c) Projektionen unter zusätzlichen Stressszenarien durchzuführen. (3) Geht aus den Ergebnissen des in Absatz 1 genannten Stresstests hervor, dass eine EbAV in einem der in Absatz 2 genannten Szenarien entweder nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gegebenenfalls nicht über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügen würde, um die geforderte Solvabilitätsspanne oder ein höheres Niveau an aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln, die nach nationalem Recht gemäß Artikel 15 für jedes projizierte Jahr erforderlich sind, zu erfüllen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde von der EbAV die Vorlage eines Konvergenzplans verlangt. In diesem Konvergenzplan werden die Maßnahmen dargelegt, die die EbAV zu ergreifen beabsichtigt, um in allen in Absatz 2 genannten Szenarien über den Projektionszeitraum hinweg ihre Fähigkeit wiederherzustellen, ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorzuhalten oder gegebenenfalls über eine die geforderte Solvabilitätsspanne übersteigende verfügbare Solvabilitätsspanne zu verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV der zuständigen Behörde den Konvergenzplan innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Stresstests vorlegt. Wird innerhalb von drei Monaten kein Konvergenzplan vorgelegt oder enthält der Konvergenzplan keine glaubwürdigen Maßnahmen zur Behebung der im Stresstest festgestellten Unterfinanzierung oder gegebenenfalls der unzureichenden verfügbaren Solvabilitätsspanne, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von der EbAV eine höhere verfügbare Solvabilitätsspanne zu verlangen. (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn einer EbAV gemäß Artikel 14 Absatz 2 für einen begrenzten Zeitraum gestattet wird, nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verfügen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der gemäß Artikel 14 Absatz 2 angenommene Sanierungsplan das Ergebnis des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Stresstests widerspiegelt und erforderlichenfalls entsprechend aktualisiert wird, insbesondere bei der Festlegung der Maßnahmen und des Zeitraums für die Wiederherstellung der vollständigen Finanzierung. (5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn sie den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen EbAV vorschreiben, über die nach Artikel 17 geforderte Solvabilitätsspanne hinaus aufsichtsrechtliche Eigenmittel vorzuhalten, sofern diese aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen risikobasiert sind, zumindest in Bezug auf Markt- und Langlebigkeitsrisiken.“ 22. Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen EbAV bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:“ b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht tragen die EbAV bei ihren Anlageentscheidungen Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates* Rechnung und berücksichtigen zu diesem Zweck die potenziellen langfristigen Auswirkungen ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088. Dies erfolgt unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV.“ c) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Die Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten, in multilateralen Handelssystemen (MTF) oder in organisierten Handelssystemen (OTF) anzulegen.“ b) Die folgenden Absätze 1a bis 1d werden eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass EbAV in Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio nur in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken die betreffende EbAV angemessen ermitteln, messen, überwachen, steuern, kontrollieren und melden und bei der Bewertung ihres Gesamtfinanzierungsbedarfs und der Bewertung der Risiken für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen gemäß Artikel 28 angemessen berücksichtigen kann. (1b) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte auch in einer Weise angelegt werden, die der Art und Dauer der von der EbAV eingegangenen Verbindlichkeiten angemessen ist. (1c) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Anlageentscheidungen der EbAV die Nachhaltigkeitspräferenzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger widerspiegeln, wo die EbAV in der Lage sind, diese Mitgliedschaftspräferenzen zu messen und soweit diese Präferenzen mit den in Absatz 1 festgelegten Anlagegrundsätzen im Einklang stehen. (1d) Für die Zwecke des Absatzes 1c bezeichnet der Ausdruck „Nachhaltigkeitspräferenzen“ die Entscheidung eines Versorgungsanwärters, Leistungsempfängers oder potenziellen Versorgungsanwärters darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen: a) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates** angelegt werden soll; b) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll; c) ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt wird.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können gemäß den Absätzen 1 bis 5 die zuständige Behörde ermächtigen, für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen EbAV detailliertere Vorschriften zu erlassen, sofern diese aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind. Solche Vorschriften werden nur angewandt, wenn das Anlagerisiko von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragen wird. In solchen Fällen dürfen die EbAV jedoch nicht daran gehindert werden, a) bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind oder über MTF oder OTF gehandelt werden, und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen; b) bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten; c) in Instrumente mit einem langfristigen Anlagehorizont, die nicht an geregelten Märkten oder über MTF oder OTF gehandelt werden, zu investieren; d) in Instrumente zu investieren, die durch die EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), des Europäischen langfristigen Investmentfonds, des Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum und des Europäischen Risikokapitalfonds emittiert oder garantiert werden.“ d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen. ___________________________________________ * Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj). ** Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj). 23. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen EbAV vor, über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung ihrer Geschäfte gewährleistet. Dieses System muss mindestens über Folgendes verfügen: a) eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung und angemessener Trennung der Zuständigkeiten; b) ein wirksames System zur Sicherstellung der Informationsübermittlung und des Umgangs mit Interessenkonflikten. Dieses Unternehmensführungssystem stellt sicher, dass ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in Bezug auf die Anlagevermögenswerte bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden und unterliegt einer regelmäßigen internen Prüfung. Diese internen Überprüfungen bewerten die Angemessenheit der Zusammensetzung, der Wirksamkeit und der internen Governance des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.“ b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV schriftliche Leitlinien in Bezug auf Risikomanagement, interne Kontrolle, interne Revision, Vergütung und gegebenenfalls versicherungsmathematische und ausgelagerte Tätigkeiten festlegen und anwenden und dass diese Leitlinien umgesetzt werden. Diese schriftlichen Leitlinien sind im Voraus durch das Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV zu genehmigen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft und bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen. Dieses System verfügt über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und angemessene Melderegelungen auf allen Ebenen der EbAV und eine Funktion der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (im Folgenden „Compliance-Funktion“).“ c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Zur Compliance-Funktion zählt auch die Beratung des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans in Bezug auf die Einhaltung der in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ebenfalls gehören dazu die Bewertung der möglichen Auswirkungen etwaiger Änderungen des rechtlichen Umfelds auf den Betrieb der betreffenden EbAV sowie die Ermittlung und Bewertung des Compliance-Risikos.“ d) In Absatz 6 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. e) Folgende Absätze 7 bis 10 werden angefügt: „(7) Besteht ein potenzieller oder tatsächlicher Interessenkonflikt, der sich aus der Beziehung zwischen der EbAV und einem Dienstleister der EbAV ergibt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, unabhängige Entscheidungen im alleinigen Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger treffen. (8) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV und gegebenenfalls ihren jeweiligen Nominierungsausschüssen vor, bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auf ein breites Spektrum an Qualitäten und Kompetenzen zurückzugreifen, wobei eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sicherzustellen ist. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die EbAV und gegebenenfalls ihre jeweiligen Nominierungsausschüsse eine Strategie einführen, die Vielfalt und Inklusion im Leitungs- oder Aufsichtsorgan fördert. Diese Strategie trägt gegebenenfalls der Tatsache Rechnung, dass dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan Vertreter der Sozialpartner angehören, und wird in einer Weise angewandt, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass die Strategie individuelle quantitative Ziele in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in einer Weise festlegt, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist. Die Zielvorgabe berücksichtigt die vom Träger der EbAV ausgewählten Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans und gilt nicht für EbAV, bei denen die Zahl der vom Träger der EbAV ausgewählten Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans drei oder weniger beträgt. (9) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Zielvorgabe für eine ausgewogene Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungs- oder Aufsichtsorgan, die Strategie zur Erhöhung der Zahl des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungs- oder Aufsichtsorgan sowie deren Umsetzung in den Jahresberichten offenzulegen. (10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Unternehmensführungssystem der EbAV zu überprüfen und neu auftretende Risiken, die von diesen EbAV ermittelt wurden und sich auf ihre finanzielle Solidität auswirken können, zu bewerten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Unternehmensführungssystems zu fordern, sodass die Anforderungen der Artikel 20 bis 32 eingehalten werden.“ 24. Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen: a) fachliche Qualifikation: i) für Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ein solides und umsichtiges Management der EbAV sicherzustellen, wozu auch die Kenntnisse und Kompetenzen gehören, die sie in die Lage versetzen, den unterschiedlichen Risikoniveaus zu begegnen, denen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger je nach Art der Systeme, denen sie angehören, ausgesetzt sind; ii) für Personen, die die versicherungsmathematische oder interne Revisionsfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen; iii) für Personen, die andere Schlüsselfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen; iv) für die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane bedeutet dies, dass die Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Mitglieder kollektiv ausreichen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen; b) persönliche Zuverlässigkeit: sie sind zuverlässig und integer.“ b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die EbAV ihre zuständigen Behörden über alle Änderungen der Identität der in Absatz 1 genannten Personen unterrichten, zusammen mit den Gründen für die Änderungen und allen Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die neu bestellten Personen qualifiziert und zuverlässig sind. (1b) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die EbAV ihre zuständigen Behörden unterrichten, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen die in jenem Absatz festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder aus diesem Grund ersetzt wurde.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden durchgehend beurteilen können, ob die in Absatz 1 genannten Personen die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen, ob tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte bestehen und wie diese vermieden oder bewältigt werden.“ d) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Erfüllt eine Person, die die EbAV tatsächlich leitet oder andere Schlüsselfunktionen wahrnimmt, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, so sind die zuständigen Behörden befugt, von der EbAV zu verlangen, diese Person von dieser Position zu entfernen.“ 25. In Artikel 23 Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt: „h) In der Vergütungspolitik wird festgelegt, wie die EbAV der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Risikomanagementsystem Rechnung trägt. i) Die Vergütungspolitik und -praxis muss objektiv und nichtdiskriminierend sein und auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruhen.“ 26. In Artikel 25 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Das Risikomanagementsystem deckt in einer Weise, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist, die Risiken ab, die bei EbAV oder bei Unternehmen, an die Aufgaben oder Tätigkeiten einer EbAV ausgelagert wurden, gegebenenfalls zumindest in den folgenden Bereichen auftreten können:“ 27. Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Interne Revision (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer Weise, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist, für eine wirksame interne Revision zu sorgen. Die interne Revision umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind. (2) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.“ 28. Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV eine schriftliche Strategie für die eigene Risikobeurteilung festlegen, die die Prozesse und Verfahren für die Durchführung der Bewertung, die Häufigkeit der Bewertung und die Methoden umfasst.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Folgendes umfasst:“ ii) Die folgenden Buchstaben i, j und k werden angefügt: „i) eine Bewertung der Risiken, denen die EbAV ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, im Vergleich zu den Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgan der EbAV genehmigten Risikotoleranzgrenzen; j) die Bewertung nach Artikel 44b Absatz 2; k) eine Bewertung der Größenvorteile und Effizienzoptionen, einschließlich der Beteiligung an gemeinsamen Anlagestrukturen, gemeinsamen Diensten oder Übertragungen, und ihrer Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.“ iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass in Fällen, in denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gemäß den Bedingungen des Altersversorgungssystems Risiken tragen, die Risiken und Risikotoleranzgrenzen aus Sicht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger unter Berücksichtigung ihrer Risikotragfähigkeit und ihrer Risikobereitschaft einbezogen werden.“ 29. In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in der Erklärung klare Anlageziele für jedes Altersversorgungssystem angegeben werden, die mit seinem Ziel für das Alterseinkommen, den Gesamtzielen für die Wertentwicklung des Systems und den Mitteln zur Überwachung der Wertentwicklung im Einklang stehen. In der Erklärung wird zudem angegeben, wann und in welchem Umfang Abweichungen von der Strategie für die Vermögensallokation und den Zielen für die Wertentwicklung toleriert werden können. Die Anlagepolitik umfasst ebenfalls alle übergreifenden Entscheidungen in Bezug auf die taktische Vermögensallokation, die Wertpapierauswahl und die Ausführung von Handelsgeschäften. In der Erklärung wird ferner darauf eingegangen, ob, warum, in welchem Umfang und wie komplexe Klassen von Vermögenswerten, einschließlich alternativer Anlageklassen, verwendet werden, und es wird angegeben,

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