Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 72/26
09.02.26
EU - AIS - Fz - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die
betriebliche Altersversorgung
COM(2025) 842 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische
Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 805/00 = AE-Nr. 003471;
Drucksache 389/12 = AE-Nr. 120508;
Drucksache 119/14 = AE-Nr. 140334;
Drucksache 211/21 = AE-Nr. 210180;
AE-Nr. 061704
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 20.11.2025
COM(2025) 842 final
2025/0362 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung
des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dafür zu sorgen, dass die Menschen in der gesamten EU in Würde, in Sicherheit und mit
einem angemessenen Einkommen in den Ruhestand gehen können, steht im Zentrum der
sozialen und wirtschaftlichen Agenda der EU. Aufgrund der längeren Lebenserwartung der
Bürgerinnen und Bürger in der EU ist die Herausforderung, im Ruhestand einen
angemessenen Lebensstandard zu halten, drängender geworden. Die Bürgerinnen und Bürger
erwarten, dass sie im Anschluss an ein langes Erwerbsleben Zugang zu einem stabilen
Einkommen haben, das für eine angemessene Lebensqualität ausreicht. Dennoch stehen die
Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme und die Angemessenheit des Alterseinkommens
in der gesamten EU aufgrund der demografischen Alterung und neuer Arbeitsformen
zunehmend unter Druck. Die Bevölkerung der EU lebt länger, während der Anteil der
Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter zurückgeht. Dieser Strukturwandel bedeutet, dass
weniger Arbeitnehmer eine wachsende Zahl von Rentnern finanzieren müssen, was zu
fiskalischen und sozialen Belastungen führt, die den Lebensstandard und die
Generationengerechtigkeit beeinträchtigen könnten, wenn ihnen nicht Rechnung getragen
wird.
Die EU muss daher handeln, um den Bürgerinnen und Bürgern dabei zu helfen, angesichts
ungünstiger demografischer Entwicklungen, eines geringen Produktivitätswachstums und
allgemeinerer transformativer Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel,
der Digitalisierung und der geopolitischen Unsicherheit ihr Alterseinkommen zu sichern und
ihren Lebensstandard zu erhalten. Die Fähigkeit, die Herausforderungen im Bereich der
Altersversorgung zu bewältigen, wird die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt der EU in den kommenden Jahrzehnten prägen.
Die Herausforderung der Altersversorgung ist also für die wirtschaftliche und
gesellschaftliche Zukunft der EU von zentraler Bedeutung. Es geht darum, wie ein
wachsender Anteil der Bevölkerung nach dem Eintritt in den Ruhestand einen angemessenen
Lebensstandard aufrechterhalten kann und wie gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass
die Belastung künftiger Generationen tragfähig bleibt. In der europäischen Säule sozialer
Rechte1, insbesondere in Grundsatz 15 „Alterseinkünfte und Ruhegehälter“, ist das Recht von
Arbeitnehmern und Selbstständigen auf ein Ruhegehalt verankert, das ihren Beiträgen
entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt, wobei Frauen und Männer beim
Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gleichberechtigt sind.
Das Versprechen einer angemessenen und nachhaltigen Rente steht trotz zahlreicher
Reformen auf nationaler Ebene nach wie vor unter Druck. Viele Mitgliedstaaten haben die
Ersatzquoten für die staatliche Alterssicherung gesenkt, das gesetzliche Renteneintrittsalter
angehoben oder sind von leistungsorientierten zu beitragsorientierten Systemen
übergegangen. Von den Einzelnen wird somit zunehmend erwartet, dass sie die gesetzliche
Altersversorgung durch betriebliche oder persönliche Ersparnisse ergänzen. Dies stellt eine
1 Die europäische Säule sozialer Rechte.
„doppelte Belastung“ für die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter dar, die die derzeitigen
Rentenbezieher finanzieren und gleichzeitig für ihr eigenes Alterseinkommen sparen muss.
Die Menschen brauchen Zugang zu sicheren, effizienten, transparenten und leistungsstarken
Altersvorsorgeprodukten, um eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Die
Umschichtung von Ersparnissen der privaten Haushalte von niedrig verzinsten Einlagen auf
Zusatzrentenprodukte, die langfristige Anlagemöglichkeiten bieten, kann den Einzelnen dabei
helfen, ein höheres und stabileres Alterseinkommen zu erzielen. Gleichzeitig stellen diese
Ersparnisse eine wichtige Quelle langfristigen Kapitals für die europäische Wirtschaft dar,
wenn sie über gut geführte und effizient verwaltete Altersversorgungseinrichtungen gesteuert
werden. Der Sektor der zusätzlichen Altersvorsorge spielt eine doppelte Rolle: Sicherstellung
der finanziellen Absicherung des Einzelnen im Ruhestand und Beitrag zur langfristigen
wirtschaftlichen Tragfähigkeit der EU.
In neueren breit angelegten Analysen wurde die Bedeutung einer Stärkung dieser Verbindung
zwischen Ersparnissen und Investitionen hervorgehoben. In den Berichten von Mario Draghi2
und Enrico Letta3 wurde betont, dass die Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der EU
vor dem Hintergrund einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung mehr Produktivität und höhere
Investitionen erfordern wird. Insbesondere im Draghi-Bericht wurde eine effizientere
Mobilisierung von Ersparnissen der privaten Haushalte durch langfristige Sparprodukte wie
die betriebliche Altersversorgung gefordert und auf erfolgreiche nationale Beispiele
hingewiesen, die als Inspiration für einen umfassenderen Ansatz der EU dienen könnten.
Die zusätzliche Altersversorgung muss als Teil des umfassenderen Gesellschaftsvertrags der
EU dringend gestärkt werden. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
17./18. April 20244 wurde gefordert, weiter an der Entwicklung von Altersvorsorge- und
langfristigen Sparprodukten zu arbeiten und so deren Beitrag zum ökologischen und digitalen
Wandel sowie zum Wachstum der Unternehmen in der EU Rechnung zu tragen. In den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 20255 wurde bekräftigt, dass es
wichtig ist, die Beteiligung privaten Kapitals zur Förderung von Investitionen und
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und die Kommission wurde aufgefordert, eine stärkere
Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten, auch durch Altersvorsorgeprodukte, zu
fördern.
Im Jahr 2019 gab eine Hochrangige Gruppe für Renten6, an der die Sozialpartner beteiligt
waren, strategische Empfehlungen dazu ab, wie Zusatzrenten zur Angemessenheit der
Alterseinkünfte und zur Entwicklung des EU-Altersvorsorgemarkts beitragen können. Der
Europäische Rechnungshof kam in einem Bericht aus dem Jahr 20247 zu dem Schluss, dass
die Maßnahmen der EU bislang nur begrenzt wirksam waren, und forderte größere
Anstrengungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zu
öffentlichen Systemen.
2 Draghi, M. (2024), The future of European competitiveness.
3 Letta, E. (2024), „Much More Than a Market“.
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024.
5 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2025.
6 Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe für Renten, Dezember 2019;
7 Europäischer Rechnungshof, „Ausbau der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU“, Sonderbericht
14/2025.
Die Gestaltung der Altersversorgungssysteme fällt weiterhin in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, Maßnahmen auf EU-Ebene können die nationalen Anstrengungen zur
Sicherstellung eines angemessenen Alterseinkommens jedoch unterstützen und ergänzen. Der
Rahmen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) bildet die rechtliche
Grundlage für die betriebliche Altersversorgung in der EU und legt Standards für die
Aufsicht, die Unternehmensführung und den Schutz von Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern fest. Auch wenn nicht alle Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung unter die EbAV-II-Richtlinie fallen, sollten Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger in EbAV-unabhängigen Systemen von einer soliden
Unternehmensführung und Aufsicht profitieren und könnten von der EbAV-II-Richtlinie
profitieren.
In den politischen Leitlinien 2024-20298 kündigte Präsidentin von der Leyen die Schaffung
einer Europäischen Spar- und Investitionsunion an, mit der die Ersparnisse der EU wirksamer
für langfristiges Wachstum und Wohlstand eingesetzt werden sollen. In ihrer Mitteilung vom
19. März 2025 über die Spar- und Investitionsunion stellte die Kommission fest, dass der
Sektor der zusätzlichen Altersvorsorge das Potenzial hat, zu diesem Ziel beizutragen, indem
er private Ersparnisse für produktive Investitionen mobilisiert und sicherstellt, dass die
Vorteile solcher Investitionen in Form höherer und verlässlicher Alterseinkommen an die
Bürgerinnen und Bürger zurückfließen. Darüber hinaus betonte Präsidentin von der Leyen in
ihrem Mandatsschreiben9 an das damalige designierte Mitglied der Kommission für
Finanzdienstleistungen sowie für die Spar- und Investitionsunion, dass es wichtig ist, das
Potenzial privater und betrieblicher Altersversorgung zu nutzen, um die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger bei der Sicherung ihres Ruhestands zu unterstützen und die Kanalisierung
von Ersparnissen in die Gesamtwirtschaft zu erleichtern.
In der Richtlinie 2008/94/EG10 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der
Alterssicherungsansprüche von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
sicherstellen müssen.
Die Richtlinie 2003/41/EG11 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung (die erste EbAV-Richtlinie) wurde mit dem Ziel
eingeführt, einen kohärenten aufsichtsrechtlichen Rahmen für Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung im Binnenmarkt zu schaffen. Zu ihren Hauptzielen gehörten die
Verbesserung des Schutzes von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die
Förderung einer soliden Unternehmensführung und Transparenz sowie die Beseitigung der
Fragmentierung, die durch unterschiedliche nationale Aufsichts- und Regulierungssysteme
verursacht wird. Durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards und die Ermöglichung
der grenzüberschreitenden Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme zielte die
EbAV-Richtlinie darauf ab, einen Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung zu
8 Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029.
9 Mandatsschreiben.
10 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den
Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008,
S. 36).
11 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235
vom 23.9.2003, S. 10,https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0041).
schaffen. Sie hat die umsichtige und effiziente Anlage von Altersvorsorgevermögen gefördert
und damit die langfristige Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme und die Mobilisierung
von Ersparnissen für produktive Investitionen in der EU-Wirtschaft unterstützt.
Die Richtlinie (EU) 2016/234112 (EbAV-II-Richtlinie), mit der die erste EbAV-Richtlinie neu
gefasst und aufgehoben wurde, beruhte auf der Notwendigkeit, die Unternehmensführung,
Transparenz und grenzüberschreitende operative Wirksamkeit von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung in der EU zu verbessern. Nach den Erkenntnissen aus der
Umsetzung der ersten EbAV-Richtlinie wurden erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung
in den einzelnen Mitgliedstaaten offenbar, und es zeigte sich, dass das Schutzniveau für
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger unzureichend ist. Als Reaktion darauf wurden
in der EbAV-II-Richtlinie strengere Aufsichts- und Unternehmensführungsstandards sowie
bessere Offenlegungs- und Transparenzanforderungen festgelegt und Maßnahmen zur
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwaltung von Altersversorgungssystemen
vorgesehen. Mit diesen Verbesserungen sollte sichergestellt werden, dass die betriebliche
Altersversorgung auf dem zunehmend mobilen und integrierten Arbeitsmarkt der EU sicher,
nachhaltig und effizient bleibt.
Das Bestreben, die EbAV-II-Richtlinie zu überarbeiten, ist eine Reaktion auf die anhaltenden
wirtschaftlichen, demografischen und politischen Herausforderungen, wobei der Schwerpunkt
erneut auf der Alterssicherung der Bürgerinnen und Bürger liegt. Es wird angestrebt, die
Fähigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, ein angemessenes
Alterseinkommen zu erzielen, als stabile langfristige Investoren zu fungieren, die nachhaltiges
Wachstum unterstützen, und zur Widerstandsfähigkeit und Vertiefung der Kapitalmärkte der
EU beizutragen. Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie zielt also darauf ab, den Rahmen
für die forderungsbesicherte Altersversorgung zu stärken und bessere langfristige
Anlageergebnisse für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu fördern. Ziel ist es,
EbAV für Mitgliedstaaten, in denen sie derzeit nicht ausreichend entwickelt sind, relevanter
und zugänglicher zu machen und gleichzeitig in der gesamten EU stärkere und nachhaltigere
Anlageergebnisse zu ermöglichen. Außerdem wird angestrebt, die Transparenz in Bezug auf
die Kosten und Renditen zu erhöhen, die Verfahren des Risikomanagements zu stärken und
Hindernisse zu beseitigen, die effizienten Investitionen derzeit im Wege stehen. Der geänderte
Rahmen wird somit zu einer effizienteren Vermögensallokation beitragen und den
Versorgungsanwärtern einen größeren Nutzen bringen. Dabei zielt die vorgeschlagene
Reform darauf ab, die Standards in der gesamten Landschaft der zusätzlichen
Altersversorgung zu erhöhen und so einen höheren Wert, eine größere Widerstandsfähigkeit
und langfristige Sicherheit für die Versorgungsanwärter zu fördern. Sie kann dazu beitragen,
die anhaltende Fragmentierung zu beseitigen, effizientere und produktivere langfristige
Investitionen zu mobilisieren und sicherzustellen, dass ein breiteres Spektrum von
Altersversorgungssystemen nach soliden Unternehmensführungs- und Transparenzstandards
betrieben wird. Die Änderung wird ferner zu den Zielen der Spar- und Investitionsunion
beitragen, indem sie produktive langfristige Investitionen mobilisiert, die Marktintegration
verbessert und nachhaltiges Wachstum innerhalb der EU unterstützt.
12 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
(Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die EU hat mehrere wichtige Initiativen zur Stärkung der zusätzlichen Altersversorgung
umgesetzt:
• Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender
Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern13,
• Richtlinie 2014/50/EU vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur
Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch
Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen14,
• Richtlinie (EU) 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV),
bekannt als EbAV II, mit der die Unternehmensführung, die Offenlegung von
Informationen und die grenzüberschreitenden Anforderungen an Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden15,
• Verordnung (EU) 2019/1238 vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP) zur Schaffung eines freiwilligen,
standardisierten Rahmens für die private Altersvorsorge in der gesamten EU16.
Der vorliegende Vorschlag baut auf dem in der EbAV-II-Richtlinie festgelegten Rahmen für
EbAV auf und stärkt ihn, wie in Abschnitt 3 näher erläutert. Er ist Teil eines umfassenderen
Rentenpakets, das die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP-Verordnung),
die Empfehlungen der Kommission zu Übersichten über die Altersversorgung (Pension
Dashboards), Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche
und zur automatischen Mitgliedschaft sowie die einleitende Mitteilung über das Paket zur
zusätzlichen Altersversorgung umfasst. Das Rentenpaket ist eines der wichtigsten Ergebnisse
im Rahmen der Agenda für die Spar- und Investitionsunion. Die vorgeschlagenen
Änderungen und Empfehlungen wurden so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den
verschiedenen Rechtsvorschriften sichergestellt ist und dem gleichen allgemeinen Ziel
Rechnung getragen wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion erfordert eine umfassende Reihe
politischer Maßnahmen, die verschiedene Dimensionen des Finanzwesens der EU betreffen.
Diese politischen Maßnahmen lassen sich in vier verschiedene, aber miteinander verknüpfte
Rubriken einteilen: a) Bürger und Sparvermögen, b) Investitionen und Finanzierung, c)
13 Richtlinie (EU) 1998/49 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Wahrung ergänzender
Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).
14 Richtlinie (EU) 2014/50 des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur
Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des
Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
15 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom
23.12.2016, S. 37).
16 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP) zur Schaffung eines freiwilligen, standardisierten Rahmens für die
private Altersvorsorge in der gesamten EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
Integration und Größe und d) effiziente Aufsicht im Binnenmarkt. Jede dieser Rubriken wird
in den folgenden Abschnitten erörtert.
Das Rentenpaket fällt unter die Rubrik „Bürger und Sparvermögen“. Durch die Stärkung des
Rahmens für EbAV trägt die Kommission zum Ziel der Spar- und Investitionsunion bei, die
Bürgerinnen und Bürger durch transparente, wettbewerbsfähige und zugängliche Produkte in
die Lage zu versetzen, zu sparen und in ihre Zukunft zu investieren. Mit einer Verbesserung
des EbAV-Rahmens kann durch eine stärkere Aufsicht und eine umfassende thematische
Prüfung ein größerer Umfang, eine Konsolidierung und mehr Effizienz im
grenzüberschreitenden Geschäft des Sektors der zusätzlichen Altersvorsorge erreicht werden.
Durch die Erleichterung einer stärkeren Beteiligung von Vorsorgesparern an den
Kapitalmärkten trägt das Rentenpaket auch dazu bei, die umfassenderen Ziele der Spar- und
Investitionsunion zu erreichen, nämlich die Mobilisierung von Ersparnissen der privaten
Haushalte für produktive Investitionen, die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für
die EU-Wirtschaft, unter anderem durch die Mobilisierung von Geldern aus der
Altersversorgung für Programme wie InvestEU und durch die Unterstützung der
Finanzinstitute beim Erreichen von Größenvorteilen, globaler Wettbewerbsfähigkeit und
Diversifizierung. Es unterstützt somit die Fähigkeit der EU, ihren langfristigen
Investitionsbedarf zu decken, insbesondere im Zusammenhang mit dem grünen und dem
digitalen Wandel.
Die Entwicklung und das Wachstum von EbAV können dazu beitragen, mehr langfristiges
Kapital in die Kapitalmärkte der EU und über diese in die allgemeine Wirtschaft zu lenken –
zu einem kritischen Zeitpunkt, an dem die EU-Wirtschaft dringend Investitionen tätigen muss,
um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie steht
daher auch im Einklang mit der umfassenderen Strategie der Kommission zur Verjüngung der
EU-Wirtschaft, wie sie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit17 dargelegt ist.
Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie steht im Einklang mit der Umsetzung der
europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere deren Grundsatz 15, in dem das Recht von
Rentnern auf angemessene Alterseinkünfte und einen angemessenen Lebensstandard
bekräftigt werden. Bei der EbAV-II-Richtlinie handelt es sich zwar in erster Linie um einen
Aufsichts- und Governance-Rahmen, ihre Hauptziele – die Stärkung der Fähigkeit der
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ein angemessenes Einkommen zu erzielen,
der Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und die
Verbesserung der Transparenz sowohl in Bezug auf die Kosten als auch die Rendite – sind
jedoch allesamt von entscheidender Bedeutung für die Bereitstellung einer tragfähigen und
angemessenen zusätzlichen Altersversorgung.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen für die Änderung der EbAV-II-Richtlinie sind die Artikel 53, 62 und
114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die
Artikel 53 und 62 regeln die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die
Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten und über den freien
Dienstleistungsverkehr. Diese Bestimmungen ermöglichen die Gründung und
17 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission.
grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV im Binnenmarkt nach kohärenten Aufsichts-,
Unternehmensführungs- und Kontrollstandards. Artikel 114 Absatz 1 ermöglicht den Erlass
von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften, welche die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Die Fähigkeit der Anbieter, von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen, wird nach
wie vor durch die mangelnde Standardisierung bestehender betrieblicher
Altersvorsorgeprodukte beeinträchtigt. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die wichtigsten
Elemente des Rahmens für EbAV zu verbessern, um ein kohärenteres Modell zu schaffen.
Dies wird ihre Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in die Lage versetzen, den
Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen, und ihnen eine größere Auswahl an Anbietern,
auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, bieten. Mit dem Vorschlag werden die Eckpunkte der
EbAV harmonisiert: mehr Transparenz in Bezug auf die Kosten und Renditen, Verfahren des
Risikomanagements und effiziente Anlagestrategien.
• Subsidiarität
Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die
angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Die EbAV-II-
Richtlinie wurde 2019 auf EU-Ebene eingeführt, da nur durch EU-Maßnahmen ein
gemeinsamer Regelungsrahmen für EbAV geschaffen werden kann. In dieser Hinsicht steht
der vorliegende Vorschlag ebenso wie die EbAV-II-Richtlinie, die mit ihm geändert werden
soll, voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
• Verhältnismäßigkeit
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie
formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.
Grundsätzlich können EbAV bereits in allen Mitgliedstaaten niedergelassen sein, haben
jedoch ihr Potenzial, genügend Ersparnisse in die Kapitalmärkte zu lenken und zur Spar- und
Investitionsunion beizutragen, noch nicht voll ausgeschöpft. Dies ist angesichts des
demografischen Drucks und der zunehmenden Notwendigkeit, für ein tragfähiges und
angemessenes Alterseinkommen zu sorgen, besonders wichtig.
Mit dem durch die EbAV-II-Richtlinie geschaffenen Rahmen wurden keine ausreichenden
Größenvorteile erreicht, was eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der
langfristigen Ergebnisse für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ist. In der dem
vorliegenden Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurden
daher mehrere politische Optionen geprüft.
Bei dem Szenario ohne Maßnahmen der EU würden die Ziele der EU verfehlt. Eine
vollständige Harmonisierung der nationalen betrieblichen Altersversorgungssysteme wäre
jedoch angesichts der Vielfalt der nationalen Märkte und des unterschiedlichen
Entwicklungsstands der Altersversorgungssysteme unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang ist eine gezielte Überarbeitung des EbAV-Rahmens eine
verhältnismäßige Reaktion. Mit dem vorgeschlagenen Ansatz werden die bestehenden
nationalen Regelungen ergänzt, aber auch ein ausreichendes Maß an Harmonisierung
sichergestellt, um Größenvorteile zu ermöglichen und die Anlageergebnisse zu verbessern.
Die wichtigsten Merkmale – mehr Transparenz in Bezug auf die Kosten und Renditen,
verstärkte robuste Verfahren des Risikomanagements und die Beseitigung von Hindernissen,
die derzeit effiziente Anlagen behindern – wurden so konzipiert, dass ein ausreichender
Verbraucherschutz sichergestellt ist, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen.
Der mit dem Vorschlag verbundene Verwaltungsaufwand dürfte begrenzt bleiben, da
lediglich die Merkmale der bestehenden EU-weiten Vorschriften für EbAV angepasst werden.
Diese Unternehmen unterliegen nach den bestehenden sektorspezifischen Rahmen bereits der
Regulierungsaufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden. Alle neuen
Berichtspflichten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken einer
zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeit und würden eine wirksame
Marktüberwachung und einen wirksamen Verbraucherschutz unterstützen. Insgesamt würden
mit dem Vorschlag die bestehenden Verfahren in der gesamten EU gestrafft.
• Wahl des Instruments
Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der EbAV-II-Richtlinie. Als
Instrument wird daher eine Änderungsrichtlinie gewählt, da die Ziele dieses Vorschlags nicht
mit anderen – legislativen oder operativen – Mitteln erreicht werden können.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte vom 13. Juni 2025 bis zum 29. August 2025 eine gezielte öffentliche
Konsultation durch, um Rückmeldungen zur möglichen Überarbeitung der EbAV-II-
Richtlinie einzuholen. Bei der Konsultation gingen insgesamt 112 Beiträge von einer Vielzahl
von Interessenträgern ein, darunter von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen,
Verbraucherorganisationen, NRO, Behörden sowie Bürgerinnen und Bürgern aus elf EU-
Mitgliedstaaten und zwei Drittländern. Die Interessenträger wiesen darauf hin, dass die
Flexibilität und Diversifizierung der Geldanlagen zusammen mit einer starken
Unternehmensführung und mehr Transparenz den derzeitigen Rahmen verbessern würden.
Die Kommission veröffentlichte am 23. Juni 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme mit
einer Frist bis zum 21. Juli 2025, um allgemeine Anmerkungen, Stellungnahmen und
Meinungen zur Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens für die zusätzliche
Altersversorgung einzuholen und Erkenntnisse über bewährte Verfahren auszutauschen.
Insgesamt gingen 47 Beiträge, entsprechend 35 unterschiedlichen Antworten, von
verschiedenen Organisationen wie Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden,
Nichtregierungsorganisationen, Verbraucherorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern aus
12 EU-Mitgliedstaaten und vier Drittländern ein. Insgesamt stimmte die überwiegende
Mehrheit der Auskunftgebenden zu, dass Verbesserungen der zusätzlichen Altersversorgung
erforderlich sind, um ihr volles Potenzial zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft der EU auszuschöpfen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Am 28. September 2023 gab die EIOPA fachliche Empfehlungen für die Überprüfung der
EbAV-II-Richtlinie ab18. Sie empfahl i) die Aktualisierung des EbAV-Regelungsrahmens, um
dem Übergang von leistungsorientierten zu beitragsorientierten Renten sowie
sozioökologischen Herausforderungen Rechnung zu tragen, ii) Verbesserung der
18 Technical advice for the review of the IORP II Directive, EIOPA.
Kostentransparenz, der Nachhaltigkeit der Anlagen und der ordnungsgemäßen Regulierung
von leistungsorientierten Systemen und iii) Verbesserung der Maßnahmen für die
Verhältnismäßigkeit.
Am 16. Juni 2025 richtete die Kommission ein Forum der Interessenträger19 aus, um sich
abzeichnende Entwicklungen bei der Altersversorgung in der gesamten EU zu untersuchen.
Auf diesem Forum wurden bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten vorgestellt und der
Weg für den Austausch über erfolgreiche Strategien in der gesamten EU geebnet. Im Rahmen
des Realitätschecks wurden Erfolgsgeschichten zu Alterssicherungen der zweiten und dritten
Säule vorgestellt und untersucht, wie bewährte Verfahren als Orientierungshilfen für weitere
Reformen genutzt werden können. Bei den Diskussionen gingen Rückmeldungen von allen
Interessenträgern ein, die im Bereich der Bereitstellung von Altersvorsorgeprodukten tätig
sind. Die Teilnehmer waren sich darin einig, dass eine Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie
erforderlich ist, um die Ergebnisse für die Rentner zu verbessern.
Am 5. September 2025 legte die EIOPA auf Ersuchen der Kommission fachliche
Empfehlungen20 vor, um die Entwicklung der zusätzlichen Altersversorgung zu unterstützen
und die Systeme der zusätzlichen Altersversorgung zu verbessern. Die EIOPA sprach sich für
i) eine stärkere Aufsicht, ii) die Anwendung eines stärker risikobasierten Ansatzes zur
Förderung von Anlagemöglichkeiten in alternative Vermögenswerte und iii) eine Präzisierung
des Anwendungsbereichs der EbAV-II-Richtlinie aus, um die Vorteile langfristigen
Ansparens weiter zu erschließen.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag wird durch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ergänzt, in der
die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bewertet wurden.
In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden vier Optionen für die
vorgeschlagene Änderungsrichtlinie geprüft:
Option 1 würde den derzeitigen Rahmen der EbAV-II-Richtlinie unverändert lassen und sich
darauf verlassen, dass langsames, organisches Wachstum im Laufe der Zeit Größenvorteile
und Verbesserungen mit sich bringt. Diese Option wurde verworfen, da der Rechtsakt über
die zusätzliche Altersversorgung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wie oben
beschrieben gestärkt werden muss.
Option 2 würde den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht präzisieren. Diese
Präzisierung würde eine Verlagerung des Schwerpunkts der Anlagepolitik der EbAV weg von
einer vereinfachenden konservativen Vermögensallokation, bei der die Renditeziele der
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vernachlässigt werden, hin zu
ausgewogeneren Risiko-Rendite-Anlagestrategien fördern, die i) durch Diversifizierung der
Risiken, auch über Anlageklassen hinweg, einen langfristigen Wert für die Anwärter von
Altersversorgungssystemen verfolgen und ii) von einer soliden Unternehmensführung sowie
dem Wissen und der Fähigkeit zur Steuerung der eingegangenen Risiken geleitet werden. Es
sollte betont werden, dass das Erreichen eines angemessenen Größenvorteils die Fähigkeit der
EbAV verbessert, wirksam zu diversifizieren, Risiken ganzheitlich zu steuern und Zugang zu
19 Stakeholder forum & reality check on retirement savings.
20 Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the
Savings and Investments Union, EIOPA.
einem breiteren Spektrum von Anlagemöglichkeiten zu erhalten, während gleichzeitig solide
Unternehmensführungs- und Risikomanagementstandards aufrechterhalten werden.
Option 3 würde die EbAV-II-Richtlinie ändern, um die Aufsicht, die
Unternehmensführungsstandards und die Transparenz zu stärken, und sich dabei in erster
Linie auf den aufsichtlichen Dialog und unausgesprochene Lenkung („moral suasion“)
stützen, um Verbesserungen in Bezug auf Größe, Effizienz und Qualität der Systeme zu
fördern. Im Rahmen dieses Ansatzes greifen die nationalen zuständigen Behörden auf
Aufsichtsmaßnahmen zurück und führen regelmäßige thematische Überprüfungen wichtiger
Leistungsbereiche wie Anlageergebnisse, Kosteneffizienz, Erfüllung der
Indexierungsverpflichtung und etwaige Minderungen der Versorgungsansprüche durch. Bei
diesen Überprüfungen würden auch die Übereinstimmung der Anlagestrategien mit den
Verpflichtungen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und die Kompetenz der
Treuhänder oder Leitungsorgane, die die Systeme beaufsichtigen, bewertet. Sobald Pläne zur
Behebung von Mängeln vereinbart und umgesetzt werden müssen, könnte dieser Prozess –
sofern erforderlich – auch die Prüfung möglicher Mittel für eine Ausweitung umfassen. Die
Übertragungsvorschriften würden vereinfacht, um den EbAV-II-Rahmen zugänglicher zu
machen, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen der Sektor der betrieblichen
Altersversorgung nach wie vor nicht ausreichend entwickelt ist.
Über die unausgesprochene Lenkung („moral suasion“) hinaus würden mit dieser Option die
wichtigsten Elemente der fachlichen Empfehlungen der EIOPA umgesetzt, mit dem Ziel, die
Anlagepraxis, die Transparenz und die Unternehmensführung in allen Systemen der
zusätzlichen Altersversorgung schrittweise zu verbessern. Der Schwerpunkt würde auf der
Stärkung der Rahmenbedingungen für das Risikomanagement, der Verbesserung der
Offenlegung von Kosten und Renditen und der Unterstützung nachhaltigerer und
ausgewogenerer Anlagestrategien liegen. Die Reform würde auch darauf abzielen, strukturelle
Hindernisse zu beseitigen, die Effizienz und Größe einschränken, wie Fragmentierung,
begrenzte Zusammenarbeit zwischen den Systemen und ungleiche Aufsichtskapazitäten.
Diese Maßnahmen würden das System kurzfristig nicht grundlegend verändern, aber die
Wertentwicklung, Nachhaltigkeit und Effizienz der EbAV schrittweise verbessern. Im Laufe
der Zeit würde der Rahmen einen wirksameren grenzüberschreitenden Betrieb, bessere
Anlageergebnisse und ein höheres Sicherheitsniveau für Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger unterstützen.
Option 4 würde alle Elemente von Option 3 enthalten, einschließlich thematischer
Überprüfungen, Verhaltensanreizen, verbesserter Aufsichtsverfahren und der Umsetzung der
meisten Empfehlungen der EIOPA. Sie würde jedoch noch weiter gehen, indem sie
verbindliche regulatorische Anforderungen und spezifische Aufsichtsmaßnahmen einführen
würde, um anhaltende strukturelle Ineffizienzen zu beheben. Eine besonders wichtige
Maßnahme wäre die Festlegung einer verbindlichen effizienten Mindestgröße für EbAV.
Dazu könnte die Bereitstellung von Vorlagen für die Abwicklung oder Zusammenlegung von
Systemen in Fällen gehören, in denen die effiziente Mindestgröße und -wertentwicklung nicht
erreicht werden. Es könnte auch die obligatorische Bestellung von Treuhändern für die
Systeme umfassen, wenn offene Stellen nicht umgehend besetzt werden oder wenn
amtierende Amtsträger nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um eine
Anlageportfoliostrategie wirksam zu verwalten. Dieser Ansatz stellt jedoch erhebliche
Anforderungen an die Aufsichtskapazitäten und kann die Aufsichtsbehörden Haftungsrisiken
aussetzen, wenn Rentenversicherungsträger eine gerichtliche Überprüfung beantragen.
Darüber hinaus würde die Festlegung einer verbindlichen effizienten Mindestgröße für EbAV
erhebliche Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, während die optimale Größe dennoch
von EbAV zu EbAV unterschiedlich wäre. Eine solche Maßnahme würde auch einem
marktorientierten Ansatz zuwiderlaufen und eine Konsolidierung „von oben nach unten“
vorschreiben, die mit den derzeitigen Unternehmensführungsstrukturen der EbAV nicht
vereinbar wäre21.
Gewählt wurde Option 3.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht auf den
Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit
und dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen. Er trägt außerdem zu den
Zielen des Artikels 38 der Charta bei, der ein hohes Verbraucherschutzniveau vorsieht.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die EIOPA sollte
in der Lage sein, die zusätzlichen Aufgaben der Koordinierung und aufsichtlichen
Konvergenz einschließlich der Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit mit ihren
vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Mitgliedstaaten müssten die Richtlinie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der
Änderungen der EbAV-II-Richtlinie umsetzen. Die Mitgliedstaaten würden der Kommission
dann den Wortlaut der wichtigsten erlassenen nationalen Rechtsvorschriften übermitteln.
• Erläuternde Dokumente
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würden spezifische Änderungen an einer bestehenden
Richtlinie vorgenommen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher entweder den
Wortlaut der entsprechenden Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften mitteilen oder,
falls sie der Auffassung sind, dass keine solchen Änderungen erforderlich sind, erläutern, mit
welchen spezifischen nationalen Rechtsvorschriften die im Vorschlag enthaltenen
Änderungen bereits umgesetzt werden.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 des Vorschlags wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 geändert. Die
spezifischen Bestimmungen, die geändert werden, sind folgende:
– Nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2016/2341 auf
Einrichtungen anwenden, die Altersversorgungsleistungen nach dem
21 Selbst wenn ein solcher „Top-down“-Ansatz möglich wäre, könnte die verbindliche Konsolidierung
dennoch von der Genehmigung durch die nationale Wettbewerbsbehörde abhängen, deren Entscheidung
nicht an die Vorschriften dieses Vorschlags gebunden wäre.
Kapitaldeckungsverfahren erbringen und sonst nicht von den aufsichtsrechtlichen
Vorschriften der Union erfasst werden.
– Nach Artikel 9 müssen EbAV ein Zulassungsverfahren durch die zuständige Behörde
durchlaufen, das eine aufsichtsrechtliche Beurteilung und die Erstellung eines
Geschäftsplans umfasst.
– Artikel 9a stellt sicher, dass EbAV verschiedene Altersversorgungssysteme betreiben
dürfen, einschließlich solcher mit unterschiedlichen Anlagestrategien, und eine
Trägerschaft mehrerer Trägerunternehmen innerhalb desselben Altersversorgungssystems
akzeptieren dürfen.
– Mit den Artikeln 11 und 11a werden die grenzüberschreitenden Verfahren für EbAV
gestrafft, indem klarere Fristen, eine bessere Koordinierung zwischen den zuständigen
Behörden sowie ein vereinfachtes Meldeverfahren für die Ausweitung bestehender
grenzüberschreitender Tätigkeiten innerhalb desselben Tätigkeitsmitgliedstaats eingeführt
werden.
– Artikel 12 vereinfacht die Vorschriften für die Übertragung von
Altersversorgungssystemen, indem unangemessene Hindernisse für Konsolidierung und
Größe abgebaut werden und gleichzeitig ein angemessener Schutz der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sichergestellt wird.
– Artikel 14 sieht vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für einen nach nationalem
Recht festgelegten begrenzten Zeitraum, der in keinem Fall zehn Jahre überschreiten sollte,
eine Unterfinanzierung zu gestatten, und hebt zusätzliche Anforderungen für
grenzüberschreitend tätige EbAV auf.
– Mit Artikel 17 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt
zur Änderung der Anzahl und des Prozentsatzes der geforderten Solvabilitätsspanne zu
erlassen, um sie an Marktentwicklungen anzupassen.
– Nach Artikel 18a sind EbAV, die keinen risikobasierten Eigenmittelanforderungen
unterliegen und biometrische Risiken versichern oder Garantien bieten, verpflichtet,
mindestens alle drei Jahre einen Stresstest durchzuführen, bei dem bewertet wird, ob sie
ihre Verpflichtungen unter ungünstigen Marktbedingungen und in ungünstigen
demografischen Szenarien erfüllen können. Die zuständigen Behörden können häufigere
Tests verlangen, wenn Schwachstellen festgestellt werden. Die Bestimmung legt Standard-
Stressszenarien fest und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, längere Projektionshorizonte
oder strengere Annahmen vorzuschreiben. Geht aus den Ergebnissen der Stresstests hervor,
dass die Vermögenswerte oder die verfügbaren Solvabilitätsspannen nicht ausreichen,
müssen die EbAV einen Konvergenzplan mit Korrekturmaßnahmen vorlegen. Letztlich
können die zuständigen Behörden höhere Solvabilitätsspannen vorschreiben, wenn der
Plan nicht glaubwürdig ist oder nicht vorgelegt wird.
– Mit Artikel 19 wird ein stärker prinzipienbasierter Grundsatz der unternehmerischen
Vorsicht eingeführt und die Möglichkeit, detailliertere Vorschriften festzulegen, auf
Systeme beschränkt, bei denen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das
Anlagerisiko tragen, ohne dass die Arten von Vermögenswerten, in die eine EbAV
investieren darf, eingeschränkt werden können. Dies lässt die Möglichkeit der zuständigen
Behörden unberührt, Beschränkungen zu verlangen, wenn die Risiken von den
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragen werden, solange solche
Beschränkungen nicht auf Blankoverbote hinauslaufen.
– Artikel 21 sieht vor, dass das Unternehmensführungssystem einen wirksamen
Mechanismus für den Umgang mit Interessenkonflikten und eine Compliance-Funktion
umfassen muss.
– Artikel 22 stärkt die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche
Zuverlässigkeit. Die Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans müssen weiterhin insgesamt ausreichen, um
ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu
werden die Anforderungen an die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, verschärft; sie
müssen einzeln die erforderlichen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und
persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.
– Artikel 26 sieht vor, dass die Ergebnisse und Empfehlungen der internen Prüfung dem
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt werden, das die geeigneten
Maßnahmen festlegt, die in Bezug auf jede Feststellung und Empfehlung zu ergreifen sind,
und das deren wirksame Umsetzung sicherstellt.
– Mit Artikel 28 wird sichergestellt, dass die EbAV eine schriftliche Strategie für die eigene
Risikobewertung festlegen, die die Prozesse und Verfahren für die Durchführung der
Bewertung, die Häufigkeit der Bewertung und die Methoden enthält.
– Artikel 30 schreibt vor, dass in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik im
Einklang mit den Zielen der einzelnen Systeme für das Alterseinkommen die Anlageziele
klar dargelegt und im Einklang mit den OECD-Grundsätzen der Regulierung privater
Altersvorsorge und den zugehörigen Durchführungsleitlinien Toleranzen für
Abweichungen von den Zielen der Vermögensallokation und der Wertentwicklung
festgelegt werden.
– Artikel 33 stellt sicher, dass im Falle eines Altersversorgungssystems, bei dem
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko in vollem Umfang tragen,
die Pflichten zur Verwahrung von Vermögenswerten und zur Aufsicht verstärkt werden.
– Die Artikel 36 bis 44 stärken die Information der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger während der Anspar- und Auszahlungsphase. Insbesondere sind
EbAV nach Artikel 37a verpflichtet, relevante Informationen mit Trackingsystemen mit
Informationen über die individuellen Rentenansprüche auszutauschen, um die Transparenz
zu erhöhen und Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger besser über ihre Ansprüche
zu informieren.
– Mit Artikel 44a wird eine ausdrückliche Sorgfaltspflicht für EbAV eingeführt, wonach sie
ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger handeln müssen.
– Nach den Artikeln 44c und 44d müssen EbAV wirksame Beschwerdeverfahren einrichten
und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene, unabhängige und unparteiische
Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen, auch für grenzüberschreitende Fälle.
– Die Artikel 45 bis 51 stärken die Aufsicht und erweitern die Befugnisse der zuständigen
Behörden. Mit Artikel 49a wird insbesondere ein regelmäßiger aufsichtlicher Dialog
eingeführt, um strategische Überlegungen über die langfristige Angemessenheit, Effizienz
und Tragfähigkeit der EbAV anzuregen.
– In den Artikeln 6, 7, 13, 16, 36, 47, 50 und 51 wird anerkannt, dass EbAV in einigen
Mitgliedstaaten private Altersvorsorgeprodukte, einschließlich des Paneuropäischen
Privaten Pensionsprodukts (PEPP), anbieten dürfen, und es wird sichergestellt, dass der
Aufsichtsrahmen diese Möglichkeit widerspiegelt, um Kohärenz, eine solide Organisation
und eine wirksame Beaufsichtigung aller Formen der Altersversorgung zu fördern.
– Die Artikel 19, 21, 23 bis 26, 28, 47 und 49 werden dahin gehend geändert, dass
Bezugnahmen auf „Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität“ durch Bezugnahmen
auf „Art, Umfang und Komplexität“ ersetzt werden, da „Größenordnung“ kein geeignetes
Kriterium für EbAV ist, deren Aufsichts- und Governance-Anforderungen im Einklang mit
dem Grundsatz der risikobasierten Beaufsichtigung ihr Risikoprofil und nicht ihre absolute
Größe widerspiegeln sollten.
Andere Bestimmungen werden im Hinblick auf Aktualisierungen und Berichtigungen
geändert.
Mit Artikel 2 des Vorschlags wird die Richtlinie (EU) 2016/97 geändert. Es wird damit
sichergestellt, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von betrieblichen
Altersversorgungssystemen, die von Versicherungsunternehmen betrieben werden, zumindest
Zugang zu denselben Informationen haben wie Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger im Falle von Systemen, die von EbAV betrieben werden, und dass
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler über eine geeignete Rechtsgrundlage
für den Austausch von Informationen mit Trackingsystemen mit Informationen über die
individuellen Rentenansprüche verfügen.
Mit Artikel 3 des Vorschlags werden Bestandsschutzregelungen eingeführt, sodass
EbAV, die vor der Änderung der Zulassungsvorschriften gemäß der Richtlinie (EU)
2016/2341 eingetragen oder zugelassen wurden, keine neue Zulassung beantragen müssen.
2025/0362 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung
des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der alternden Bevölkerung der Europäischen Union und des steigenden
Altersquotienten ist die Stärkung ergänzender Quellen des Alterseinkommens
unerlässlich geworden, um die Solidarität zwischen den Generationen, den sozialen
Zusammenhalt und die langfristige Stabilität der Altersversorgungssysteme in der
gesamten Union zu wahren.
(2) Die Organisation der Altersversorgungssysteme fällt zwar nach wie vor in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch die Angemessenheit und finanzielle
Tragfähigkeit der Renten sind für die Stabilität und den Zusammenhalt der Union von
gemeinsamem Interesse. Die Sicherstellung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger
zu gut konzipierten privaten Altersvorsorgeprodukten trägt sowohl zur individuellen
finanziellen Sicherheit als auch zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union bei.
(3) Die privaten Haushalte in der Union weisen zwar weltweit mit die höchsten
Sparquoten auf, doch halten sie nach wie vor einen großen Teil ihres Geldvermögens
in kurzfristigen Bankeinlagen mit bescheidenen Renditen. Die Entwicklung attraktiver
betrieblicher und privater Altersvorsorgeprodukte kann dazu beitragen, diese
Ersparnisse für langfristige Investitionen zu mobilisieren, höhere Renditen für die
Sparer zu erzielen und das Kapital produktiven Zwecken zuzuführen, mit denen
Wachstum, Innovation sowie der grüne und der digitale Wandel unterstützt werden.
1 ABl. C , , S. .
2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …
(4) Eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung auf Unionsebene und auf
nationaler Ebene bleiben auch in Zukunft von großer Bedeutung für die Entwicklung
einer sicheren und verlässlichen betrieblichen Altersversorgung in allen
Mitgliedstaaten. Die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des
Rates3 hat zu einem stärker harmonisierten Aufsichtsrahmen für Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung (EbAV) beigetragen. Der Sektor der zusätzlichen
Altersvorsorge ist jedoch in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichend
entwickelt, wodurch die finanzielle Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gefährdet
werden könnte, insbesondere angesichts der anhaltenden demografischen
Entwicklungen in der Union. Im Rahmen starker, auf mehreren Säulen beruhender
Altersversorgungssysteme, die im Dialog mit den Sozialpartnern entwickelt wurden,
ist es von entscheidender Bedeutung, die weitere Inanspruchnahme von Systemen der
zusätzlichen Altersvorsorge wie EbAV zu unterstützen und dazu beizutragen, für
langfristige Sparer bessere Ergebnisse zu erzielen. Dafür sind sowohl auf nationaler
als auch auf Unionsebene politische Maßnahmen erforderlich.
(5) Die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. März 20154 angekündigte Spar-
und Investitionsunion (SIU) soll es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, für
ihre Zukunft zu sparen und zu investieren, Investitionen in die Prioritäten der Union
lenken, die Integration und den Umfang der Kapitalmärkte der Union vertiefen und
eine wirksame Aufsicht im gesamten Binnenmarkt sicherstellen. Unter diesen vier
Aktionsbereichen besteht das wichtigste Ziel der Spar- und Investitionsunion darin,
die Bürgerinnen und Bürger dabei zu unterstützen, für ihre Zukunft zu sparen und zu
investieren. Dafür zu sorgen, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger ein
angemessenes Alterseinkommen aufbauen können, ist eine der konkretesten
Möglichkeiten, wie die Union im Leben der Menschen etwas bewirken kann. Die
Arbeit im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung und vor allem der betrieblichen
Altersversorgung ist Ausdruck dieses bürgerorientierten Ansatzes.
(6) Mit einem verwalteten Vermögen von rund drei Billionen Euro kommt Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) eine wesentliche Rolle im Finanzsystem
der Union zu, jedoch sind sie tendenziell weniger auf den Märkten für börsennotierte
Aktien, privates Beteiligungskapital, Risikokapital und Infrastruktur tätig. Sofern
Anlagen in Beteiligungen und alternative Anlageklassen umsichtig verwaltet werden,
können sie ein wertvoller Bestandteil ihrer Portfolios sein, da sie Diversifizierung,
höhere langfristige Renditen für Vorsorgesparer und Schutz vor Inflation bieten und
gleichzeitig wichtige Finanzmittel für die Realwirtschaft bereitstellen. Daher ist es
wichtig, dafür zu sorgen, dass keine unangemessenen regulatorischen Hindernisse für
solche Anlagen bestehen.
(7) Die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/2341 baut auf der fachlichen Empfehlung
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) aus dem Jahr 2023 zu der Überprüfung der EbAV-II-
Richtlinie5 und ihrem fachlichen Beitrag zur Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie und
3 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
(Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj).
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 19. März 2025, COM(2025) 124 final.
5 Siehe Technical advice for the review of the IORP II Directive der EIOPA.
der PEPP-Verordnung im Zusammenhang mit der Spar- und Investitionsunion6 aus
dem Jahr 2025 auf. Außerdem werden die jüngsten Erkenntnisse und Empfehlungen
aus dem Sonderbericht 14/2025 des Europäischen Rechnungshofs über den Ausbau
der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU7 sowie die OECD-Grundsätze der
Regulierung privater Altersvorsorge8, in denen international anerkannte Standards für
die Unternehmensführung, Transparenz und Beaufsichtigung der betrieblichen
Altersversorgung festgelegt sind, berücksichtigt.
(8) Voraussetzung für ein effizientes und tragfähiges Funktionieren der EbAV ist häufig,
dass eine ausreichende Größe erreicht wird. Kleinere EbAV können mit höheren
Verwaltungs- und Investitionskosten und einer begrenzten Diversifizierung
konfrontiert sein und Schwierigkeiten haben, das erforderliche Fachwissen zu
gewinnen oder zu halten. Größe kann diese Einschränkungen verringern helfen, indem
sie die Risikobündelung, die Governance-Kapazitäten und den Zugang zu einem
breiteren Spektrum an Anlagemöglichkeiten verbessert und so zu stabileren und
kosteneffizienteren Ergebnissen für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
beiträgt.
(9) Die Richtlinie (EU) 2016/2341 hat sich jedoch bei der Förderung von Größenvorteilen
als nicht wirksam genug erwiesen, sodass die Anbieter von Rentenversicherungen
häufig zu klein sind, um von Diversifizierungs- oder Effizienzgewinnen zu profitieren,
und die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger daher höheren Kosten und
niedrigeren Nettoerträgen ausgesetzt sind. Daher ist es notwendig, solche
Größenvorteile zu erleichtern.
(10) Die Richtlinie (EU) 2016/2341 sollte für alle EbAV gelten, es sei denn, sie sind gemäß
Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich ausgenommen. Bei ihrer Anwendung sollten die mit
ihr verfolgten Ziele und die Vielfalt der Regelungen in den Mitgliedstaaten
Niederschlag finden, und sie sollte so umgesetzt werden, dass das gesamte Spektrum
der bestehenden betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird.
(11) In einigen Mitgliedstaaten sehen die nationalen Rechtsvorschriften vor, dass EbAV
trotz Rechtspersönlichkeit von zugelassenen Stellen betrieben werden, die in ihrem
Namen handeln. Daher sollte in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341
ausdrücklich nicht nur auf Fälle Bezug genommen werden, in denen EbAV keine
Rechtspersönlichkeit besitzen, die weiterhin erfasst werden sollten, sondern auch auf
die Fälle, in denen EbAV nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
von solchen zugelassenen Stellen betrieben werden müssen.
(12) In einigen Mitgliedstaaten kann die Verantwortung für den Betrieb einer EbAV
zwischen der EbAV selbst und der in ihrem Namen handelnden zugelassenen Stelle,
die jeweils unterschiedliche, aber sich ergänzende Funktionen wahrnehmen, geteilt
werden. Die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/2341 sollte mit dieser Aufteilung
der Zuständigkeiten nach nationalem Recht im Einklang stehen und sicherstellen, dass
alle Verantwortlichen unabhängig von der Rechtsform der EbAV in vollem Umfang
den Anforderungen der Richtlinie unterliegen. Diese Situation sollte jedoch von der
Auslagerung im Sinne von Artikel 31 der genannten Richtlinie unterschieden werden,
6 Siehe Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context
of the Savings and Investments Union der EIOPA.
7 Siehe Sonderbericht 14/2025 des Europäischen Rechnungshofs.
8 Siehe OECD-Grundsätze der Regulierung privater Altersvorsorge.
da sich die gemeinsame Ausübung der Zuständigkeiten in diesen Fällen aus der
institutionellen Struktur der EbAV laut der Begriffsbestimmung im nationalen Recht
und nicht aus einer vertraglichen Auslagerung von Funktionen ergibt. Die
Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass die Vermögenswerte der EbAV
rechtlich von denen der zugelassenen Stellen, die sie betreiben, getrennt sind.
(13) Die Feststellung, ob eine Einrichtung als EbAV einzustufen ist, sollte von den
ausgeübten Tätigkeiten abhängen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Bezeichnung
nach nationalem Recht. In mehreren Mitgliedstaaten wird die betriebliche
Altersversorgung von Einrichtungen erbracht, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren
arbeiten und gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind oder anderweitig nicht unter
diese Richtlinie fallen, ohne anderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Union zu
unterliegen. Einige dieser Einrichtungen fallen bereits unter die Verordnung (EU)
2018/231 der Europäischen Zentralbank9 über die statistischen Berichtspflichten der
Altersvorsorgeeinrichtungen, wodurch ihre wirtschaftliche Bedeutung und die
Notwendigkeit umfassender und kohärenter Informationen über alle Arten von
Altersvorsorgeeinrichtungen hervorgehoben werden. Zusammengenommen halten
solche Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341
ausgenommen sind, sehr umfangreiche Vermögenswerte und stellen neben den EbAV
einen wichtigen Bestandteil der Landschaft der betrieblichen Altersvorsorge insgesamt
dar. Vor dem Hintergrund ihrer Größe und Relevanz für die Finanzstabilität und die
Angemessenheit der Renten ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
alle Einrichtungen, die die betriebliche oder private Altersvorsorge verwalten, einer
soliden Unternehmensführung sowie wirksamen kontroll- und aufsichtsrechtlichen
Vorschriften unterliegen, die der Art und dem Umfang der von ihnen getragenen
Risiken angemessen sind. Angesichts des soliden Rahmens, der durch die Richtlinie
(EU) 2016/2341 geschaffen wurde, und um die Kohärenz der Aufsichtsverfahren zu
fördern, gleiche Wettbewerbsbedingungen und hohe Standards für
Unternehmensführung und Risikomanagement bei allen Formen der Altersversorgung
sicherzustellen und gleichzeitig die Vielfalt der nationalen Altersversorgungssysteme
und der bestehenden institutionellen Regelungen zu wahren, sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die genannte Richtlinie auf Einrichtungen
anzuwenden, die andernfalls von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind und
nicht unter einen anderen Aufsichtsrahmen der Union fallen. Dies ist besonders
relevant, wenn die Höhe der Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
angebotenen Leistungen vom Erfolg der Einrichtung bei der Verwaltung von
Vermögenswerten abhängt und nicht von einer Behörde garantiert wird. Die
Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mitteilen, wenn sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
(14) In einigen Mitgliedstaaten kann es EbAV auch gestattet sein, private
Altersvorsorgeprodukte einschließlich des Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts
anzubieten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
9 Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen
Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/231/oj).
des Rates10 dargelegt. Um eine klare und solide Organisation solcher Tätigkeiten
sowie eine kohärente und wirksame Beaufsichtigung der verschiedenen Formen der
Altersversorgung sicherzustellen, sollte dies in der Richtlinie (EU) 2016/2341
berücksichtigt werden.
(15) Die Organisation der betrieblichen Altersversorgung kann von einer größeren
Flexibilität bei der Strukturierung und Verwaltung von Altersversorgungssystemen
und Trägervereinbarungen durch die EbAV profitieren. Daher sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es EbAV gestattet ist, verschiedene
Altersversorgungssysteme zu betreiben, einschließlich solcher mit unterschiedlichen
Anlagestrategien, und eine Trägerschaft mehrerer Trägerunternehmen, auch innerhalb
desselben Altersversorgungssystems, zu akzeptieren. Diese Flexibilität kann das
Erreichen von mehr Größenvorteilen erleichtern und so die Kosteneffizienz, die
Risikodiversifizierung und die Governance-Kapazitäten zum Nutzen der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessern.
(16) In der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird zwischen der Zulassung und der Eintragung
von EbAV unterschieden, jedoch keiner der beiden Begriffe definiert; gleichzeitig
werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein nationales Register der EbAV zu führen.
Dies hat zu uneinheitlichen Aufsichtsverfahren geführt, unter anderem in Fällen, in
denen die zuständigen Behörden keine aufsichtsrechtliche Ex-ante-Beurteilung
durchführen, oder in bestimmten Fällen, in denen überhaupt keine aufsichtsrechtliche
Beurteilung durchgeführt wird. Das Fehlen einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung im
Rahmen des Eintragungs- oder Zulassungsverfahrens kann das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger beeinträchtigen. Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und die
Interessen der Vorsorgesparer zu wahren, sollten alle EbAV einem
Zulassungsverfahren unterliegen, das eine angemessene aufsichtsrechtliche
Beurteilung durch die zuständige Behörde umfasst. Im Einklang mit der fachlichen
Empfehlung der EIOPA zur Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie und den
Durchführungsleitlinien der OECD-Empfehlung zu den Grundsätzen der Regulierung
privater Altersvorsorge sollten die EbAV im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter
anderem verpflichtet werden, für alle geplanten Tätigkeiten einen Geschäftsplan zu
erstellen und zu pflegen.
(17) Um eine wirksame und anpassungsfähige betriebliche Altersversorgung sowie die
Größenvorteile zu verbessern, sollte es EbAV gestattet sein, mehrere
Altersversorgungssysteme, einschließlich solcher mit unterschiedlichen
Anlagekonzepten, zu betreiben und eine Trägerschaft mehrerer Unternehmen
innerhalb desselben Systems zu akzeptieren, wobei eine ordnungsgemäße Verwaltung
und der Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sicherzustellen
sind.
(18) Die Erfahrungen mit der Funktionsweise der Richtlinie (EU) 2016/2341 haben
gezeigt, dass die Verfahren für die Zulassung und Beaufsichtigung von EbAV,
insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten, zu
Verzögerungen und Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten führen können,
10 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1238/oj).
was EbAV davon abhalten kann, grenzüberschreitend tätig zu werden oder ihre
grenzüberschreitenden Tätigkeiten auszuweiten. Um die Funktionsweise und
Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten von EbAV zu verbessern, sollten
daher die Verfahrensschritte für die Zulassung und grenzüberschreitende Tätigkeiten
präzisiert und gestrafft werden. Die Fristen sollten klarer festgelegt werden, und der
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des
Tätigkeitsmitgliedstaats sollte beschleunigt werden, um eine engere Koordinierung zu
ermöglichen, gegebenenfalls auch durch die Einbeziehung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(EIOPA).
(19) Es ist unnötig aufwendig, einer EbAV, die grenzüberschreitende Tätigkeiten in einem
Tätigkeitsmitgliedstaat ausübt, für den Anfang die vollständigen grenzüberschreitende
Verfahren aufzuerlegen, wenn diese EbAV diese Tätigkeiten auf weitere
Trägerunternehmen oder -systeme im selben Tätigkeitsmitgliedstaat ausweiten
möchte. Ein solcher Ansatz könnte zu doppelten Verfahren, höheren
Verwaltungskosten und Verzögerungen führen, ohne den Schutz der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu verbessern. Um eine
verhältnismäßige und effiziente Aufsicht zu erleichtern und eine wirksame
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des
Tätigkeitsmitgliedstaats sicherzustellen, sollten solche Ausweitungen einem
vereinfachten Meldeverfahren unterliegen, das innerhalb eines Monats abzuschließen
ist. Mit diesem Zeitplan wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die
erforderliche Koordinierung und Aufsicht durchführen können, ohne unnötige
Verzögerungen oder Belastungen für die EbAV zu verursachen.
(20) Die Vorschriften für die kollektive Übertragung aller oder eines Teils der
Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen
Verpflichtungen und Ansprüche eines Altersversorgungssystems spielen eine
Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Konsolidierung und der Erreichung von
Größenvorteilen in der betrieblichen Altersversorgung. Sind solche Vorschriften zu
streng, schaffen sie unangemessene Hindernisse für die Erzielung von Größenvorteilen
und die Erleichterung der Konsolidierung, was den langfristigen Interessen der Sparer
abträglich sein kann. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger oder ihre Vertreter ihre Ansichten zu vorgeschlagenen
grenzüberschreitenden Übertragungen wirksam äußern können. Um solche
Übertragungen zu erleichtern, ist es daher angezeigt, die geltenden Unionsvorschriften
zu präzisieren und zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass die Verfahren transparent
und verhältnismäßig bleiben und mit dem Schutz der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger im Einklang stehen, und gleichzeitig eine größere Effizienz und
Integration im Binnenmarkt zu ermöglichen. Dies sollte Bestimmungen für eine
rechtzeitige Mitteilung, gegebenenfalls die Genehmigung durch das
Trägerunternehmen und die Möglichkeit der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger zum förmlichen Widerspruch umfassen.
(21) Für inländische kollektive Übertragungen von einer EbAV auf eine andere sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass einfache, transparente und operativ effiziente
Verfahren vorhanden sind, um die Konsolidierung und Umstrukturierung der
Altersversorgungssysteme in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Solche Verfahren
sollten die Erzielung von Größenvorteilen und Kosteneffizienz erleichtern und nicht
restriktiver sein als die für grenzüberschreitende Übertragungen geltenden Verfahren.
(22) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine vorübergehende Unterfinanzierung
betrieblicher Altersversorgungssysteme zuzulassen. Verschiedene Mitgliedstaaten
haben diese Möglichkeit unterschiedlich umgesetzt, während andere beschlossen
haben, nicht davon Gebrauch zu machen, wodurch Unstimmigkeiten entstanden sind,
die den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger beeinträchtigen
können. Zwar ist es wichtig, eine Unterfinanzierung zu verhindern, doch könnte ein
absolutes Verbot in einigen Fällen zu einer abrupten Kürzung der Versorgungszusagen
führen, was sich nachteilig auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
auswirken könnte. Um einen ausgewogenen und verhältnismäßigen Ansatz und einen
angemessenen Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für einen im nationalen Recht festgelegten
begrenzten Zeitraum eine vorübergehende Unterfinanzierung zulassen, der in keinem
Fall zehn Jahre überschreiten sollte.
(23) Bestimmte technische Parameter in der Richtlinie (EU) 2016/2341 stammen aus der
Richtlinie 79/267/EWG11 des Rates, der ersten Richtlinie über Lebensversicherungen,
und sind seit ihrer Einführung unverändert geblieben. Es ist daher angezeigt, die
Möglichkeit ihrer Anpassung durch delegierte Rechtsakte vorzusehen, falls dies als
notwendig erachtet wird, um sicherzustellen, dass sie angesichts der
Marktentwicklungen und der Aufsichtsverfahren weiterhin angemessen sind.
(24) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 müssen EbAV eine ausreichende verfügbare
Solvabilitätsspanne halten. Diese Solvabilitätsspanne erfasst die Markt- und
Langlebigkeitsrisiken nicht in vollem Umfang, unter anderem, wenn die EbAV
biometrische Risiken übernimmt oder bestimmte Anlageergebnisse oder eine
bestimmte Höhe der Wertentwicklung garantiert. Einige Mitgliedstaaten schreiben den
EbAV vor, über die geforderte Solvabilitätsspanne hinaus zusätzliche risikobasierte
aufsichtsrechtliche Eigenmittel vorzuhalten. In den Mitgliedstaaten, in denen solche
risikobasierten Anforderungen nicht bestehen, sollte ein vergleichbarer Schutz für
Sparer und Begünstigte sichergestellt werden. Insbesondere EbAV, die biometrische
Risiken abdecken oder Garantien bieten und keinen risikobasierten
Kapitalanforderungen unterliegen, sollten regelmäßig Stresstests durchführen, um zu
bewerten, ob sie sich auch bei ungünstigen Marktbedingungen und demografischen
Szenarien über einen langen Zeithorizont weiter finanzieren können, und die
zuständigen Behörden sollten Abhilfemaßnahmen verlangen können, wenn eine
Unterfinanzierung festgestellt wird.
(25) Private Vermögenswerte, insbesondere auch privates Beteiligungskapital, private
Schuldtitel und Risikokapital, können die Risiko-Rendite-Merkmale von
Anlageportfolios verbessern, indem sie die Diversifizierung ausweiten und potenziell
höhere langfristige Renditen erbringen. Solche Vermögenswerte sind jedoch oft
komplexer zu bewerten und in Bezug auf das Risiko zu beurteilen, weshalb
umfangreiches Fachwissen erforderlich ist. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU)
2016/2341 sollten EbAV im besten langfristigen Interesse der Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger und im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen
Vorsicht investieren. Diese Regel ist jedoch nicht ausreichend spezifiziert, und
mehrere Mitgliedstaaten haben im Einklang mit diesem Artikel detaillierte und
11 Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung
(Lebensversicherung) (ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/267/oj)
manchmal restriktive Anlagebeschränkungen eingeführt. Solche allgemeinen
Beschränkungen können gut geführte Versicherungsträger mit angemessenen
Kapazitäten für das Risikomanagement daran hindern, effizient in alternative
Vermögenswerte zu investieren. Daher sollte festgelegt werden, dass der wichtigste
Investitionsrahmen ein risikobasierter Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ist,
der es den Einrichtungen gestattet, in jede Art von Vermögenswert zu investieren,
sofern sie die damit verbundenen Risiken ordnungsgemäß ermitteln, messen,
überwachen, steuern und melden können. Dementsprechend sollte als
Schutzmaßnahme für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Möglichkeit
der Mitgliedstaaten, Anlagebeschränkungen anzuwenden, auf Fälle begrenzt werden,
in denen das Anlagerisiko von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
getragen wird, und diese Beschränkungen sollten nicht zu einem generellen Verbot
von Anlagen in bestimmte Anlageklassen führen. Die einleitende Mitteilung vom
19. November 202512 enthält weitere unverbindliche Leitlinien für die Anwendung des
Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht, einschließlich der Frage, wie er die
effiziente Allokation langfristiger Ersparnisse unterstützen sollte.
(26) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie (EU) 2016/2341 festgelegten
Governance-Anforderungen nicht immer einheitliche Standards für ein solides
Management und eine wirksame Aufsicht für alle EbAV sicherstellen. Insbesondere
Unterschiede bei den internen Kontrollfunktionen, beim Umgang mit
Interessenkonflikten sowie bei der Zusammensetzung und Wirksamkeit der
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane können den Schutz der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und die Integrität der Verwaltung der
Altersversorgungssysteme schwächen. Um die Widerstandsfähigkeit, Transparenz und
Rechenschaftspflicht der EbAV zu verbessern, sollte das
Unternehmensführungssystem daher weiter spezifiziert werden, und die zuständigen
Behörden sollten mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um die
Unternehmensführungssystem der EbAV zu bewerten und gegebenenfalls zu stärken.
(27) Die wirksame und umsichtige Führung einer EbAV hängt von der fachlichen
Qualifikation und Zuverlässigkeit der Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, der
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane und der Inhaber von
Schlüsselfunktionen ab, einschließlich derjenigen, an die Aufgaben ausgelagert
wurden. In der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird für diejenigen, die die EbAV
tatsächlich leiten, auf das Konzept der gemeinschaftlichen fachlichen Qualifikation
Bezug genommen. Es bedarf weiterer Klarstellungen, um sicherzustellen, dass dieses
Konzept so angewandt wird, dass es mit der Diversität der
Unternehmensführungsstrukturen in allen Mitgliedstaaten im Einklang steht. Die
gemeinschaftliche fachliche Qualifikation sollte insbesondere dann Anwendung
finden, wenn das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan als Kollegialorgan
tätig ist, dessen Mitglieder strategische Funktionen oder Aufsichtsfunktionen
gemeinsam wahrnehmen. In Fällen, in denen die Aufgaben unterschiedlich sind oder
einzeln ausgeübt werden, sollte sich die Beurteilung der fachlichen Qualifikation auf
die spezifische Rolle, die Zuständigkeiten und die Entscheidungsbefugnisse der
12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen – Stärkung der Fähigkeit des Sektors der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU zur
Verbesserung des Alterseinkommens und zur Bereitstellung von langfristigem Kapital für die EU-
Wirtschaft. [Amt für Veröffentlichungen = bitte Nummer des Dokuments und Internet-Link einfügen].
einzelnen Personen beziehen. Darüber hinaus sehen die derzeitigen Bestimmungen
nicht ausdrücklich eine laufende Überwachung oder fristgerechte Mitteilung von
Änderungen vor, was ebenfalls zu Lücken in der Unternehmensführung, einer
unzureichenden Überwachung der Risiken oder nicht angegangenen
Interessenkonflikten führen kann. Um einen angemessenen Schutz der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und eine wirksame Beaufsichtigung
durch die zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten die Anforderungen an die
fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit festgelegt werden, den
zuständigen Behörden sollte die Verantwortung übertragen werden, die fachliche
Qualifikation laufend zu bewerten, und sie sollten befugt sein, die Abberufung von
Personen zu verlangen, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen.
(28) Ein wirksames Risikomanagement ist von wesentlicher Bedeutung, um eine solide und
umsichtige Geschäftstätigkeit der EbAV sicherzustellen und die Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger zu schützen. Operative und strukturelle Entscheidungen der
EbAV, einschließlich der Beteiligung an gemeinsamen Anlagestrukturen,
gemeinsamen Diensten oder Übertragungen, können sich auf ihr Gesamtrisikoprofil
auswirken. Um ein solides und vorsichtiges Management sicherzustellen, sollten die
EbAV die Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, anhand der
von ihrem Leitungs- oder Aufsichtsorgan genehmigten Risikotoleranzgrenzen
bewerten und dabei die Kapazität und die Risikobereitschaft der Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger berücksichtigen. Größenvorteile und Effizienzoptionen
können die operationellen und Anlagerisiken für die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger verringern und sollten daher bei der eigenen Risikobewertung
berücksichtigt werden.
(29) Im Einklang mit den OECD-Grundsätzen der Regulierung privater Altersvorsorge und
den zugehörigen Durchführungsleitlinien ist es angezeigt, die Anforderungen der
Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik weiter zu verschärfen, indem
sichergestellt wird, dass darin klare Anlageziele festgelegt werden, die mit dem Ziel
für das Alterseinkommen, den Verbindlichkeiten und der Risikotoleranz jedes Systems
im Einklang stehen, dass Wertentwicklungsziele und Überwachungsmethoden
festgelegt werden und dass die Verwendung komplexer oder alternativer
Anlageklassen und das damit verbundene Gegenparteirisiko geregelt wird. Können
sich die Mitglieder für Anlagen entscheiden, sollte die Erklärung auch ein
angemessenes Spektrum an Optionen, einschließlich einer Standardoption, vorsehen.
(30) Die Zusammenlegung von Vermögenswerten kann Größenvorteile schaffen, die
Wertentwicklung der Anlagen verbessern und die Kosten für die Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger senken. Gemäß Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/2341
können die Mitgliedstaaten jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten durch EbAV,
einschließlich der Auslagerung der Anlageverwaltung, verbieten. Die Nutzung dieser
Option hat zu regulatorischen Hindernissen für Effizienzgewinne und Größenvorteile
geführt. Ein stärker risikobasierter Ansatz würde sicherstellen, dass Auslagerungen
generell zulässig oder vorgeschrieben sind, sofern sie die Qualität der
Unternehmensführung nicht beeinträchtigen, das operationelle Risiko nicht
unangemessen erhöhen, die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung von
Dienstleistungen für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht
beeinträchtigen und eine wirksame Aufsicht nicht behindern. Daher sollte festgelegt
werden, dass die Mitgliedstaaten die Auslagerung durch solche Einrichtungen
gestatten oder gegebenenfalls vorschreiben sollten, unbeschadet der Ablehnung
spezifischer Auslagerungsvereinbarungen im Einzelfall aus hinreichend
gerechtfertigten aufsichtsrechtlichen Gründen.
(31) Verwahrstellen bieten eine geeignete Abhilfemaßnahme für die Sicherung von
Vermögenswerten und die Beaufsichtigung der Verwaltung betrieblicher
Altersversorgungssysteme, insbesondere in beitragsorientierten Systemen, bei denen
die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das volle Anlagerisiko tragen.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, als
Regel eine Verwahrstelle vorzuschreiben oder es den EbAV zu gestatten, diese
Aufgaben selbst wahrzunehmen. Dieser Ermessensspielraum hat bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu Unstimmigkeiten und aufsichtsrechtlichen
Herausforderungen geführt. Unterschiede in den nationalen Vorschriften über die
Arten von Unternehmen, die als Verwahrstellen fungieren können, und den Umfang
ihrer Zuständigkeiten können eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, die Transparenz
verringern und das Risiko von Interessenkonflikten oder operationellem Versagen
erhöhen. In den letzten Jahren wurden die in der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates13 festgelegten Vorschriften über
Verwahrstellen aktualisiert und verschärft, um für ein hohes Maß an Anlegerschutz
Sorge zu tragen. Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von EbAV, die ihre
Altersvorsorge in ähnlicher Weise professionellen Verwaltern übertragen, sollten nicht
weniger Schutz genießen als Anleger, die unter die Richtlinie 2009/65/EG fallen. Um
für einen kohärenten Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu
sorgen, das Vertrauen in das Altersversorgungssystem zu stärken und
grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern, sollte die Richtlinie (EU) 2016/2341
daher die Bestellung einer professionellen Verwahrstelle für betriebliche
Altersversorgungssysteme, bei der die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
das Anlagerisiko in vollem Umfang tragen, vorschreiben. Die Änderungen sollten in
Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten und die Aufsichtspflichten für
Verwahrstellen klare Vorschriften für diese Verwahrstellen enthalten und gleichzeitig
anderen Systemen mehr Flexibilität einräumen und sicherstellen, dass die zuständigen
Behörden die Wahl der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Verwahrstellen nicht unangemessen einschränken dürfen. Um jedoch eine unnötige
Belastung der EbAV zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bestehende
Verwahrungsmaßnahmen beibehalten, die ein Schutzniveau bieten, das mit dem der
Verwahrstellen vergleichbar ist.
(32) Fragmentierte und unvollständige Informationen über erworbene und projizierte
Alterssicherungsansprüche erschweren es Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern, sich einen klaren Überblick über ihr künftiges
Alterseinkommen zu verschaffen, insbesondere wenn sie an mehreren
Zusatzrentensystemen teilnehmen. Dieser Mangel an Transparenz kann die
Einbeziehung in den Altersvorsorgeplan und das Vertrauen in das
Altersversorgungssystem beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass Sparer
umfassende, zuverlässige und aktuelle Informationen erhalten, sollten die
Mitgliedstaaten die EbAV dazu verpflichten, den nationalen Trackingsystemen mit
13 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302, S. 32,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).
Informationen über die individuellen Rentenansprüche, wo solche Systeme bestehen,
Daten in einem standardisierten und interoperablen Format zur Verfügung zu stellen.
Solche Systeme sollten es Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
ermöglichen, kohärent und vergleichbar auf Informationen über ihre erworbenen
Ansprüche, ihr angespartes Kapital und ihre voraussichtlichen Leistungen zuzugreifen,
und gleichzeitig sicherstellen, dass die EbAV weiterhin für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich sind. Um doppelte
Berichtspflichten für EbAV zu vermeiden, sollten Format und Struktur der
Informationen mit den in den Leistungs-/Renteninformationen enthaltenen
Informationen übereinstimmen.
(33) Die Leistungs-/Renteninformation ist ein wesentliches Instrument, das es
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ermöglicht, ihre
Rentenanwartschaften im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen zu verstehen.
Sie sollte klare, umfassende und relevante Informationen bereitstellen, die es den
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ermöglichen, ihre finanzielle
Situation zu bewerten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine
angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Derzeit führt das Fehlen eines
einheitlichen Ansatzes auf Ebene der Mitgliedstaaten zusammen mit der Tatsache,
dass die meisten Versorgungsanwärter während ihrer beruflichen Laufbahn
Rentenanwartschaften bei mehreren EbAV erwerben, zu Leistungs-
/Renteninformationen, die sich in Form und Darstellung unterscheiden, was die
Vergleichbarkeit und Aggregierung einschränkt. Die derzeitigen Vorschriften sehen
auch nicht die Aufnahme von Informationen über die Kosten, die Wertentwicklung
von Anlagen oder über verfügbare Anlageoptionen und die damit verbundenen
Risiken vor. Um die Transparenz zu steigern und eine fundierte Entscheidungsfindung
zu unterstützen, müssen Anforderungen an die Gestaltung der Leistungs-
/Renteninformation und an die Bereitstellung von Informationen über Kosten,
Anlagerenditen und Anlageoptionen eingeführt werden. Aus demselben Grund ist es
notwendig, für eine stärkere Standardisierung und, soweit möglich, Angleichung an
die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte PEPP-
Leistungsinformation zu sorgen, wobei die Merkmale der Altersversorgungssysteme
mit Leistungs- oder Beitragszusage und die Besonderheiten der betrieblichen
Altersversorgung zu berücksichtigen sind.
(34) Eine anhaltend unzureichende Wertentwicklung der EbAV kann den Wert der
erworbenen Ansprüche von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
verringern und das Vertrauen in die zusätzliche Altersversorgung beeinträchtigen. Im
Einklang mit den Durchführungsleitlinien der OECD-Empfehlung zu den Grundsätzen
der Regulierung privater Altersvorsorge sollte die Wertentwicklung vergleichbar
offengelegt und anhand klarer und objektiver Referenzwerte, die die Anlagepolitik
widerspiegeln, bewertet werden. Derzeit gibt es keinen harmonisierten Rahmen zur
Information von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern über unzureichende
Wertentwicklung. Um dem entgegenzuwirken, sollten die EbAV verpflichtet sein, ihre
zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und nachzuweisen, dass die Kosten
und Entgelte des Systems gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass das System
mit der Risikotoleranz seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im
Einklang steht. Ist die zuständige Behörde mit dieser Begründung nicht zufrieden oder
bleibt die unzureichende Wertentwicklung mindestens drei Jahre bestehen, sollten die
EbAV die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger klar über diese
unzureichende Wertentwicklung informieren, ihre Ursachen erläutern und
Maßnahmen zur Behebung der Situation darlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür
sorgen, dass objektive Referenzwerte für die Bewertung einer unzureichenden
Wertentwicklung festgelegt werden.
(35) Angesichts der steigenden Lebenserwartung besteht für die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger möglicherweise ein größerer Bedarf, das Langlebigkeitsrisiko zu
steuern, und die Altersvorsorge muss wirksam verwaltet werden, um während der
Auszahlungsphase ein angemessenes Einkommen sicherzustellen. Gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/2341 sind die EbAV verpflichtet, während der
Vorruhestandsphase und der Auszahlungsphase allgemeine Informationen
bereitzustellen, es ist jedoch nicht festgelegt, welche Art von Informationen
erforderlich ist, um die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dabei zu
unterstützen, während der Auszahlung fundierte Entscheidungen zu treffen. Um die
Transparenz, die Vergleichbarkeit und eine fundierte Entscheidungsfindung zu
verbessern, sollten die EbAV daher in der Auszahlungsphase Mindestangabepflichten
unterliegen. Diese Offenlegungen sollten klar, zugänglich und verhältnismäßig sein,
nationalen Besonderheiten Rechnung tragen und Auszahlungsoptionen, damit
verbundene Kosten und Gebühren, anwendbare Steuern, Risiken und Projektionen,
auch für variable Rentenzahlungen, umfassen.
(36) Der Übergang von leistungsorientierten zu beitragsorientierten
Altersversorgungssystemen bringt für die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger ein größeres finanzielles Risiko mit sich, da zuvor garantierte
Leistungen durch variable Leistungen ersetzt werden. Die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger sind häufig mit komplexen Entscheidungen in Bezug auf
Leistungen oder Anlagen konfrontiert, und ihre Fähigkeit, geeignete Entscheidungen
zu treffen, kann durch Informationsasymmetrien, begrenztes Wissen oder Verständnis,
Verhaltensverzerrungen oder komplexe und unangemessene Auswahlumgebungen
beeinträchtigt werden. Durch die Kombination mehrerer Optionen wird es für die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger noch schwieriger, die potenziellen
Auswirkungen ihrer Entscheidungen zu bewerten. Die EbAV spielen eine
Schlüsselrolle bei der Wahrung der langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger durch eine umsichtige Vermögensverwaltung und eine solide
Unternehmensführung. Um das Vertrauen in das System zu stärken und
sicherzustellen, dass Anlageentscheidungen weiterhin mit den Interessen der
Versorgungsanwärter im Einklang stehen, sollten die treuhänderischen Pflichten im
Zusammenhang mit dem Risikomanagement und der Anlagepolitik gestärkt werden.
Um den Schutz zu verbessern und sicherzustellen, dass die Altersversorgungssysteme
die Ergebnisse liefern, die die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
vernünftigerweise erwarten können, sollten die EbAV einer allgemeinen
Sorgfaltspflicht unterliegen. Dadurch sollten die Einrichtungen verpflichtet sein,
ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger zu handeln, langfristig angemessene, risikobereinigte und
kosteneffiziente Renditen anzustreben und Leitlinien und Schutzvorkehrungen
bereitzustellen, um eine fundierte und angemessene Entscheidungsfindung zu
unterstützen, wobei die Art des Altersversorgungssystems, die von den
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragenen Risiken, die
Zuständigkeiten der Einrichtung und gegebenenfalls die Rolle der Sozialpartner und
Träger zu berücksichtigen sind.
(37) Die betriebliche Altersversorgung fußt auf langfristigen Vereinbarungen, auf die
Arbeitnehmer angewiesen sind, um ein angemessenes Alterseinkommen zu sichern.
Versorgungsanwärter in beitragsorientierten Systemen sind besonderen Risiken
ausgesetzt, darunter Risiken in Bezug auf das Alterseinkommen, Anlagerisiken,
Kosten und Entgelte, Verwaltungs- und Governance-Risiken sowie Wissenslücken.
Die EbAV spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung dieser Risiken aus Sicht der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, wenn es darum geht, geeignete
Anlagestrategien zu entwickeln und geeignete Anlageoptionen anzubieten, die der
Fähigkeit der Versorgungsanwärter, Verluste zu tragen, sowie ihren Risiko-Rendite-
Präferenzen entsprechen. Um eine fundierte Entscheidungsfindung zu unterstützen und
die Interessen der Versorgungsanwärter zu wahren, sollten die EbAV unter
Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten langfristige Risikobewertungen
durchführen, relevante Anlageentscheidungen treffen und wichtige Informationen,
einschließlich aller Kosten und Gebühren sowie Projektionen, bereitstellen.
(38) Um sicherzustellen, dass die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ihre
Rechte wirksam ausüben können und Zugang zu fairen und zeitnahen
Abhilfeverfahren haben, sollten die EbAV wirksame Beschwerdeverfahren einrichten
und Informationen über verfügbare alternative Streitbeilegungsmechanismen
bereitstellen. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten, auch für
grenzüberschreitende Fälle, über angemessene, unabhängige und unparteiische
alternative Streitbeilegungsstellen verfügen und sicherstellen, dass die zuständigen
Behörden Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die Richtlinie (EU)
2016/2341 entgegennehmen und darauf reagieren können.
(39) Unterschiede bei den Befugnissen, Instrumenten und Verfahren, die den zuständigen
Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, können eine wirksame
Beaufsichtigung der EbAV und die rechtzeitige Verhinderung oder Behebung von
Verstößen behindern. Ohne die Befugnis, die erforderlichen Informationen einzuholen,
die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verlangen, die
Strategien, Verfahren und Meldeverfahren der EbAV zu überprüfen und zu bewerten
oder Sanktionen zu verhängen, können die zuständigen Behörden möglicherweise
nicht sicherstellen, dass die EbAV über ausreichende Finanzmittel verfügen, die
Anforderungen an die Unternehmensführung und das Risikomanagement erfüllen oder
ungünstigen Ereignissen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen
standhalten können. Um diesen Risiken zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten dafür
sorgen, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Befugnisse haben, um
Informationen einzuholen, systematische und risikobasierte Überprüfungen und
Bewertungen durchzuführen, die Verschlechterung der Finanzlage zu überwachen,
einen regelmäßigen aufsichtlichen Dialog zu führen, rechtzeitig Präventiv- und
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.
(40) Die EbAV unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Größe, operativen Effizienz und
Organisationsstruktur erheblich. Kleinere oder fragmentierte EbAV können
Schwierigkeiten haben, Größenvorteile zu erzielen, eine wirksame Bündelung von
Vermögenswerten vorzunehmen oder die operative Effizienz und die Anlageeffizienz
zu optimieren. Eine frühzeitige Ermittlung struktureller Herausforderungen und
Schwachstellen ist daher von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass
EbAV langfristig einen Mehrwert für die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger erbringen können. Die zuständigen Behörden spielen eine
wichtige Rolle bei der Förderung der strategischen Überlegungen der EbAV zu ihrer
langfristigen Tragfähigkeit, unter anderem in Bezug auf Aspekte wie Größe,
Organisationskonfiguration und Konsolidierungs- oder Kooperationspotenzial, wenn
dies Möglichkeiten zur Behebung festgestellter Mängel sind. Die zuständigen
Behörden sollten daher regelmäßige strukturierte aufsichtliche Dialoge mit den EbAV
führen, in deren Rahmen die EbAV potenzielle Schwachstellen ermitteln und
strategische Optionen prüfen können, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der
Effizienz, der Größe und der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen, wobei die
Hauptverantwortung dafür, dass die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
angemessene Altersversorgungsleistungen erhalten, weiterhin bei ihnen liegt.
(41) Ohne fristgerechte, vollständige und vergleichbare Informationen sind die zuständigen
Behörden möglicherweise nicht in der Lage, die Einhaltung der Vorschriften zu
bewerten, Risiken zu überwachen oder wirksam Präventiv- und Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen. Um diesem Problem Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten
sicherstellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den EbAV die Vorlage
aller für die Beaufsichtigung erforderlichen Informationen zu verlangen, Vor-Ort-
Prüfungen durchzuführen und eine detaillierte Berichterstattung über Kosten, Entgelte
und Anlagerenditen zu erhalten.
(42) Die Auslagerung von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten durch EbAV kann
zu Größenvorteilen führen und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
einen Mehrwert oder geringere Kosten bieten. Sie kann jedoch auch zusätzliche
Risiken schaffen und eine wirksame Aufsicht behindern. Ohne Zugang zu
einschlägigen Informationen und Geschäftsräumen und ohne Zusammenarbeit der
Dienstleister sind die zuständigen Behörden möglicherweise nicht in der Lage,
ausgelagerte Tätigkeiten zu überwachen oder die Einhaltung der Vorschriften
sicherzustellen. Um diesen Risiken zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten
sicherstellen, dass EbAV die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, direkt oder
über beauftragte Behörden auf Daten und Räumlichkeiten von Dienstleistern
zuzugreifen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die EbAV sollten bei der Aufsicht
außerdem uneingeschränkt kooperieren. Um eine wirksame grenzüberschreitende
Beaufsichtigung ausgelagerter Aufgaben sicherzustellen, sollte die EIOPA die
zuständigen Behörden bei gemeinsamen Vor-Ort-Prüfungen unterstützen können.
(43) Transparente, vergleichbare und leicht zugängliche Informationen über die jährlichen
Gesamtkosten, die bisherige Wertentwicklung und die Risikoprofile der von EbAV
betriebenen Altersversorgungssysteme sind für die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger von wesentlicher Bedeutung, um fundierte Entscheidungen über
ihre Altersvorsorge treffen zu können. Eine solche Offenlegung könnte die Effizienz,
die Kostenwirksamkeit und das Potenzial zur Erzielung von Größenvorteilen fördern,
was letztlich den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zugutekäme. Um
für Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit zu sorgen, sollten die zuständigen Behörden
diese Informationen für alle einschlägigen Altersversorgungssysteme oder
Anlageoptionen, die mindestens die letzten zehn Jahre abdecken, auf einer einzigen
öffentlichen Website veröffentlichen.
(44) Sind für den Markt des Tätigkeitsmitgliedstaats grenzüberschreitende Tätigkeiten von
Bedeutung und erfordern sie eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats, insbesondere wenn eine
EbAV zum Nachteil der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in finanzielle
Schwierigkeiten geraten könnte, sollte die EIOPA die Möglichkeit haben ähnlich wie
nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14
Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und zu koordinieren.
(45) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler können auch betriebliche
Altersvorsorgeprodukte vertreiben. Um sicherzustellen, dass alle potenziellen
Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gleichwertige
Informationen und einen gleichwertigen Schutz erhalten, sollten diese Unternehmen
und Vermittler Vorschriften über Informationen unterliegen, die mit den für EbAV
geltenden Vorschriften im Einklang stehen, einschließlich der Verpflichtungen in
Bezug auf die Übermittlung von Informationen an Trackingsysteme mit Informationen
über die individuellen Rentenansprüche.
(46) Um die in der Richtlinie (EU) 2016/2341 und der vorliegenden Richtlinie festgelegten
Ziele zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in
Bezug auf bestimmte technische Parameter der Richtlinie (EU) 2016/2341, die sich
aus der Richtlinie 79/267/EWG des Rates ergeben und seit ihrer Einführung
unverändert geblieben sind, sowie in Bezug auf die Leistungs-/Renteninformation zu
erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden.
(47) Um für einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen über die
Meldung der Anlagerenditen abzüglich der Anlagekosten und aller Kosten und
Entgelte, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EbAV anfallen, zu sorgen,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 180/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates15 ausgeübt werden.
(48) Die Richtlinien (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341 sollten daher entsprechend
geändert werden.
(49) Die Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 in Bezug auf die Zulassung von
EbAV sollten das derzeitige Eintragungs- oder Zulassungssystem ersetzen, um in der
gesamten Union für einheitliche Aufsichtsstandards zu sorgen. Es wäre jedoch zu
aufwendig, von allen EbAV zu verlangen, eine neue Zulassung zu beantragen. Daher
sollten die Mitgliedstaaten EbAV, die bereits nach der genannten Richtlinie
eingetragen oder zugelassen sind, automatisch anerkennen.
(50) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt
die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener
14 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).
15 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der Regeln und allgemeinen Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
Daten, die in Anwendung dieser Richtlinie vorgenommen wird, die Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 uneingeschränkt
eingehalten wird, soweit diese Richtlinie anwendbar ist —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341
Die Richtlinie (EU) 2016/2341 wird wie folgt geändert:
1. In der gesamten Richtlinie werden die Worte „eingetragen oder zugelassen“ durch
das Wort „zugelassen“ ersetzt.
2. In der gesamten Richtlinie werden die Worte „Größenordnung, Art, Umfang und
Komplexität“ durch die Worte „Art, Umfang und Komplexität“ ersetzt.
3. In der gesamten Richtlinie werden die Worte „ihrer Größe und internen Organisation
und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer
Tätigkeiten“ durch die Worte „der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer
Tätigkeiten“ ersetzt.
4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Werden EbAV nach nationalem Recht in einer Form errichtet, bei der zugelassene
Stellen für ihren Betrieb verantwortlich sind und in ihrem Namen handeln, so
wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie entweder auf diese EbAV oder –
vorbehaltlich des Absatzes 2 – auf diese zugelassenen Stellen oder gegebenenfalls
auf beide an.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Sind zugelassene Stellen gemäß Absatz 1 für den Betrieb von EbAV
verantwortlich und handeln in deren Namen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass die Vermögenswerte der EbAV rechtlich von denen der zugelassenen Stellen
getrennt sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die
in Absatz 2 Buchstabe b genannten zugelassenen Stellen EbAV betreiben und in
deren Namen handeln, diese in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
zugelassenen Stellen nicht an der Ausübung dieser Tätigkeiten hindern.“
5. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 3
Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben
EbAV, die auch Altersversorgungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen
Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
16 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
gelten, fallen in Bezug auf ihr Altersversorgungsgeschäft, das nicht den genannten
Verordnungen unterliegt, unter diese Richtlinie. In diesem Fall werden die
Verbindlichkeiten und die entsprechenden Vermögenswerte gesondert ausgewiesen;
es ist nicht möglich, diese Verbindlichkeiten und die entsprechenden
Vermögenswerte auf die Altersversorgungssysteme zu übertragen, die als Systeme
der sozialen Sicherheit gelten, oder umgekehrt.
Artikel 4
Optionale Anwendung
Die Mitgliedstaaten können einige oder alle Bestimmungen dieser Richtlinie
unabhängig von ihrer Rechtsform auf Einrichtungen anwenden, die im Hinblick auf
die Gewährung von Altersversorgungsleistungen nach dem
Kapitaldeckungsverfahren arbeiten und
a) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen sind oder
b) nicht unter die vorliegende Richtlinie oder die Richtlinien 2009/65/EG,
2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU fallen.
Im Falle der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen können die
Mitgliedstaaten über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie nur
insoweit entscheiden, als diese Anwendung mit den Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 vereinbar ist.
Werden die in Absatz 1 genannten Einrichtungen im Einklang mit dem nationalen
Recht von zugelassenen Stellen betrieben, die für das Handeln in ihrem Namen
verantwortlich sind, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie
entweder auf diese Einrichtungen oder auf die zugelassenen Stellen, die für ihren
Betrieb verantwortlich sind und in ihrem Namen handeln, oder gegebenenfalls auf
beide anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 11 und 11a gemäß diesem
Artikel nur anzuwenden, wenn alle Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung
finden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA mit, wenn sie von den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Optionen Gebrauch machen, und geben an, für
welche Arten von Einrichtungen oder gegebenenfalls zugelassenen Stellen diese
Optionen gelten und welche Bestimmungen dieser Richtlinie auf sie anwendbar sind.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.“
6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Kleine EbAV“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 1 werden die Worte „und die damit unmittelbar im
Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt“ durch die Worte „und die damit
unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und, sofern dies nach
nationalem Recht zulässig ist, die private Altersvorsorge ausübt“ ersetzt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. ‚Trägerunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Stelle, das/die als
Arbeitgeber, Berufsverband bzw. Berufsvereinigung oder als selbstständig
Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein
Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine EbAV einzahlt,
gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere
juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren
juristischen oder natürlichen Personen besteht“.
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. ‚Versorgungsanwärter‘ Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern
oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen
Tätigkeiten in der Vergangenheit oder der Gegenwart nach den Bestimmungen
eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen
haben oder haben werden; abgesehen davon bezeichnet ‚Versorgungsanwärter‘
im Sinne von Titel I, II, III, V und VI auch Altersvorsorgesparer, wo eine
private Altersvorsorge durch EbAV nach nationalem Recht zulässig ist“.
d) Die folgenden Nummern 20, 21 und 22 werden angefügt:
„20. ‚Dienstleister‘ ein Unternehmen, an das eine EbAV unter diese Richtlinie
fallende Tätigkeiten ausgelagert hat;
21. ‚privates Altersvorsorgeprodukt‘ ein privates Altersvorsorgeprodukt im Sinne
des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen
Parlaments und des Rates*;
22. ‚Trackingsystem mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche‘
ein digitales Instrument, in der Regel ein sicheres Webportal oder eine mobile
Anwendung, das Einzelpersonen einen Überblick über ihre individuellen
erworbenen Rentenanwartschaften und Projektionen künftiger Leistungen in
allen Rentensystemen bietet, deren Mitglied oder Begünstigter sie sind.
__________
* Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1238/oj).“
8. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist es EbAV nach nationalem Recht gestattet, private Altersvorsorgeprodukte
anzubieten, so werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die dem
Geschäft der privaten Altersvorsorge entsprechen, gesondert ausgewiesen, ohne dass
die Möglichkeit besteht, diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das
andere Altersversorgungsgeschäft der Einrichtung zu übertragen.“
9. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:
„Artikel 8a
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr
(1) EbAV dürfen gemäß den Artikeln 11 und 11a Dienstleistungen in der
gesamten Union erbringen.
(2) Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, sich in ihrem Hoheitsgebiet
niederzulassen.“
10. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Zulassung“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede EbAV, deren Hauptverwaltung
sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, sicher, dass die EbAV von der zuständigen
Behörde zugelassen und in ein nationales Register eingetragen ist.
Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort, an dem die wichtigsten strategischen
Entscheidungen einer EbAV getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der
Zulassung von EbAV eine aufsichtsrechtliche Bewertung vornehmen. Bei der
Bewertung werden die Art, der Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der
betreffenden EbAV berücksichtigt.
EbAV, die eine Zulassung beantragen, erstellen für alle ihre geplanten Tätigkeiten
einen Geschäftsplan, in dem die zur Deckung der laufenden und künftigen
Betriebskosten verfügbaren Finanzmittel im Einzelnen aufgeführt sind, und legen ihn
der zuständigen Behörde vor. Der Geschäftsplan enthält für mindestens drei Jahre
Projektionen der Einnahmen und Ausgaben der EbAV und eine Aufschlüsselung der
Betriebskosten der EbAV, gegebenenfalls einschließlich der Vertriebs- und
Erwerbskosten und sonstiger Elemente, die den zuständigen Behörden bei der
Bewertung der Einhaltung der betrieblichen Anforderungen helfen.
Die anschließende Annahme eines oder mehrerer Trägerunternehmen verpflichtet die
EbAV nicht dazu, sich einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehen.“
c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss der
betreffenden EbAV mitgeteilt werden.
Unbeschadet Artikel 48 Absatz 9 sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass seine Gerichte
angerufen werden können, wenn seine zuständigen Behörden einen Zulassungsantrag
nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Eingang bearbeitet haben.“
11. Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
EbAV mit mehreren Trägern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass EbAV verschiedene
Altersversorgungssysteme betreiben dürfen, einschließlich solcher mit
unterschiedlichen Anlagestrategien, und eine Trägerschaft mehrerer
Trägerunternehmen innerhalb desselben Altersversorgungssystems akzeptieren
dürfen.
Absatz 1 gilt unbeschadet der Entscheidung eines Mitgliedstaats, zu verlangen, dass
Systeme mit mehreren Trägerunternehmen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG
betrieben werden.“
12. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) die EbAV verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um ihre laufenden und
künftigen Betriebskosten zu decken.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die EIOPA veröffentlicht gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 Leitlinien für die im Rahmen der Zulassung von EbAV
durchzuführende aufsichtsrechtliche Beurteilung sowie für die in den Titeln II und III
festgelegten Anforderungen.“
13. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass eine EbAV ihre Absicht,
grenzüberschreitend tätig zu werden, der für sie zuständigen Behörde mitteilt.
Der Mitgliedstaat schreibt den EbAV vor, dass die Mitteilung folgende Angaben
enthält:
a) den bzw. die Namen des Tätigkeitsmitgliedstaats bzw. der
Tätigkeitsmitgliedstaaten, der bzw. die gegebenenfalls von dem oder den
Trägerunternehmen ermittelt wird bzw. werden;
b) den Namen und den Standort der Hauptverwaltung des Trägerunternehmens
bzw. der Trägerunternehmen;
c) die Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems bzw. der
Altersversorgungssysteme, die für das bzw. die Trägerunternehmen betrieben
werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nach Absatz 3 unterrichtete
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die keine begründete Entscheidung
darüber erlassen hat, dass die Verwaltungsstruktur oder die Finanzlage der EbAV
oder der gute Leumund oder die beruflichen Qualifikationen oder Erfahrungen der
Personen, die die EbAV leiten, mit den geplanten grenzüberschreitenden Tätigkeiten
nicht vereinbar sind, der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die in
Absatz 3 genannten Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser
Informationen übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige
Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats den Eingang dieser Informationen unverzüglich
bestätigt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die EbAV schriftlich darüber unterrichtet, dass die
Informationen bei der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats eingegangen
sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die in Unterabsatz 1 genannte begründete Entscheidung
innerhalb eines Monats nach Eingang aller in Absatz 3 genannten Informationen
erlässt.“
c) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„(6) Grenzüberschreitend tätige EbAV unterliegen den in Titel IV genannten
Informationspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf die potenziellen
Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, die von dieser
grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38
genannten Leistungs-/Renteninformation, die harmonisierten Unionsvorschriften
gemäß Absatz 6 des genannten Artikels unterliegt.
(7) Bevor die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnimmt, bereitet die
zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Erhalt
der in Absatz 3 genannten Informationen die Beaufsichtigung der betreffenden
grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor. Diese Vorbereitung bezieht sich auf die
sozial- und arbeitsrechtlichen Anforderungen, die für den Bereich der betrieblichen
Altersversorgungssysteme relevant sind, nach denen das von einem Unternehmen im
Tätigkeitsmitgliedstaat getragene Altersversorgungssystem betrieben werden muss,
und auf die Informationspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaat nach Titel IV, die für
die grenzüberschreitende Tätigkeit gelten. Darüber hinaus teilt die zuständige
Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats auf dem in Artikel 59 Absätze 3 und 4 genannten Weg die in
Artikel 59 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet
gelten. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese
Angaben unverzüglich mit.“
d) Folgender Absatz 9a wird eingefügt:
„(9a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten im
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Verfahren leicht auf
elektronischem Wege abgewickelt werden können.“
e) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats, die Grund zu der
Annahme hat, dass eine EbAV, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist, die sozial- und
arbeitsrechtlichen Anforderungen des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der
betrieblichen Altersversorgungssysteme nicht erfüllt, setzt unverzüglich die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift in Abstimmung mit der
zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die EbAV die festgestellten Verstöße beendet.“
f) In Absatz 11 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für solche Maßnahmen erforderlichen
Schriftstücke den EbAV in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder
Tätigkeitsmitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall
kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen
Befugnisse tätig werden.“
g) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt:
„(12) Die Absätze 10 und 11 berühren nicht die Befugnis des
Tätigkeitsmitgliedstaats, geeignete und nicht diskriminierende Sofortmaßnahmen zu
ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern
oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt
erfordert, um die Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu
schützen, und sofern gleichwertige Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats
ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit
ein, EbAV, soweit dies unbedingt erforderlich ist, daran zu hindern, im
Tätigkeitsmitgliedstaat für das Trägerunternehmen tätig zu sein.
(13) Jede nach den Absätzen 10 bis 13 erlassene Maßnahme, die eine Beschränkung
der Tätigkeiten der EbAV umfasst, ist ordnungsgemäß zu begründen und der
betreffenden EbAV unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde des
Tätigkeitsmitgliedstaats, die eine solche Maßnahme ergreift, teilt die Maßnahme
auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und im Zusammenhang
mit Absatz 11 Unterabsatz 3 der EIOPA mit.“
14. Der folgende Artikel 11a wird eingefügt:
„Artikel 11a
Änderungen der mitgeteilten Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine EbAV im Falle einer Änderung
der gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b oder c übermittelten Angaben die
zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats mindestens
einen Monat vor der Änderung schriftlich über die Änderung unterrichtet, damit die
zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats ihren
jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 11 nachkommen können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in vollem Umfang das Anlagerisiko
tragen, die Meldung eines oder mehrerer zusätzlicher Trägerunternehmen für ein
bereits gemeldetes Altersversorgungssystem oder die Meldung nicht wesentlicher
Änderungen der Merkmale dieses Systems einem vereinfachten Meldeverfahren
unterliegt.“
15. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übertragende EbAV den
betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern und gegebenenfalls
deren Vertretern rechtzeitig und vor der Einreichung des Antrags nach Absatz 4
Informationen über die Bedingungen der Übertragung zur Verfügung stellt.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die grenzüberschreitende Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung
durch
a) eine einfache Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger oder gegebenenfalls eine einfache Mehrheit ihrer
Vertreter; und
b) das Trägerunternehmen, falls angezeigt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die einfache Mehrheit auf der
Grundlage der eingegangenen Antworten berechnet.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Genehmigung einer Übertragung
eine Beteiligungsschwelle von bis zu 25 % der betreffenden Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger zu erreichen ist.“
c) Absatz 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat,
informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden
EbAV die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden
EbAV auch über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen
sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die in Titel IV geregelten
Auskunftspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Tätigkeit.
Dies wird binnen weiterer vier Wochen mitgeteilt.“
16. Der folgende Artikel 12a wird eingefügt:
„Artikel 12a
Übertragungen im Inland
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungen aller oder eines Teils der
Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen
Verpflichtungen und Ansprüche eines Altersversorgungssystems sowie der
entsprechenden Vermögenswerte oder deren Zahlungsmitteläquivalente zwischen im
selben Mitgliedstaat zugelassenen EbAV durch einfache und transparente Verfahren
geregelt werden, die für den Schutz der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger und die kontinuierliche solide Verwaltung der betreffenden
Altersversorgungssysteme sorgen.
Solche Übertragungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige
Behörde, die mindestens überprüft,
a) dass die übermittelten Informationen vollständig und genau sind;
b) dass die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und der gute Leumund oder die
beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Personen, die die
betreffenden EbAV tatsächlich leiten, mit der vorgeschlagenen Übertragung
vereinbar sind;
c) dass die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger angemessen geschützt werden;
d) dass die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind,
um die damit verbundenen Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen
Rückstellungen und sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche zu decken.
Macht ein Mitgliedstaat Übertragungen im Inland von der vorherigen Genehmigung
der betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger abhängig, so darf das
Genehmigungsverfahren nicht strenger sein als das Verfahren nach Artikel 12
Absatz 3.“
17. Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die
Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten
Versorgungssysteme und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, für über
EbAV vertriebene private Altersvorsorgepläne versicherungstechnische
Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem
Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen bilden.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die
Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken
abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der
Leistungen garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle
derartigen Systeme bilden.“
18. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über
die erforderlichen Befugnisse verfügen, um einer EbAV für einen begrenzten
Zeitraum zu gestatten, dass sie nicht über ausreichende Vermögenswerte zur
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen
Behörden verlangen von der EbAV in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren
Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1
wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:“
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Der im einleitenden Teil von Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum richtet
sich nach dem nationalen Recht und darf in keinem Fall zehn Jahre überschreiten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
19. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassene EbAV im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 für ihre gesamte
Geschäftstätigkeit jederzeit eine ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne
aufrechterhält, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, um
die langfristige Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgung und, sofern dies
nach nationalem Recht zulässig ist, eines privaten Altersvorsorgekonzepts
sicherzustellen.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag darf 3,5 % der Summe der
Differenzen zwischen den maßgeblichen Kapitalbeträgen der Lebensversicherung,
der betrieblichen Altersversorgung und, sofern nach nationalem Recht zulässig, der
privaten Altersversorgung einerseits und den mathematischen Rückstellungen für
alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, andererseits nicht
überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht
amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.“
20. In Artikel 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 64a delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um die Zahlen und Prozentwerte zu ändern, auf die in diesem
Artikel und in Artikel 18 Bezug genommen wird.“
21. Der folgende Artikel 18a wird eingefügt:
„Artikel 18a
Interne Stresstests
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schreiben vor, dass für
die Altersversorgungssysteme von EbAV, bei denen die EbAV selbst und nicht das
Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt oder ein
bestimmtes Anlageergebnis bzw. eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert,
mindestens alle drei Jahre einen Stresstest durchgeführt wird, um ihre Fähigkeit zu
bewerten, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern nachzukommen, auch in Szenarien, die ungünstige
Marktentwicklungen und demografische Entwicklungen darstellen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 ist die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats befugt, eine EbAV zu verpflichten, den Stresstest häufiger
durchzuführen, zumindest wenn die Ergebnisse der Stresstests der Vorjahre ergeben,
dass das Risiko besteht, dass nicht genügend und geeignete Vermögenswerte
vorhanden sind, um die versicherungstechnischen Rückstellungen innerhalb der
nächsten zehn Jahre zu decken.
Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die EbAV bewertet, ob ihre
projizierte verfügbare Solvabilitätsspanne ihre geforderte Solvabilitätsspanne oder
gegebenenfalls höhere nach nationalem Recht gemäß Artikel 15 vorgeschriebene
aufsichtsrechtliche Eigenmittel übersteigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die EbAV für die nächsten zehn
Geschäftsjahre ab dem Datum des letzten Abschlusses für jedes der folgenden
Szenarien Projektionen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten:
a) ein Basisszenario, das die zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses herrschenden
wirtschaftlichen Bedingungen fortschreibt,
b) ein ungünstiges Szenario eines dauerhaften relativen Rückgangs der Zinssätze
um 40 % oder eines absoluten Rückgangs um 0,75 Prozentpunkte, je nachdem,
welcher Wert schwerwiegender ist, ohne dass die Zinssätze unter 0 % fallen
oder über 3,5 % steigen,
c) ein ungünstiges Szenario eines Rückgangs der Anlagerenditen nicht
abschreibungsfähiger Vermögenswerte um 30 %,
d) ein Rückgang der Sterblichkeitsraten von Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern in allen Altersgruppen um 10 %.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten den EbAV vorschreiben,
a) Projektionen für mehr als zehn Geschäftsjahre zu erstellen,
b) Projektionen unter ungünstigen Szenarien durchzuführen, die schwerwiegender
sind als die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Szenarien,
c) Projektionen unter zusätzlichen Stressszenarien durchzuführen.
(3) Geht aus den Ergebnissen des in Absatz 1 genannten Stresstests hervor, dass
eine EbAV in einem der in Absatz 2 genannten Szenarien entweder nicht über
ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen oder gegebenenfalls nicht über eine ausreichende Solvabilitätsspanne
verfügen würde, um die geforderte Solvabilitätsspanne oder ein höheres Niveau an
aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln, die nach nationalem Recht gemäß Artikel 15 für
jedes projizierte Jahr erforderlich sind, zu erfüllen, so stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die zuständige Behörde von der EbAV die Vorlage eines
Konvergenzplans verlangt.
In diesem Konvergenzplan werden die Maßnahmen dargelegt, die die EbAV zu
ergreifen beabsichtigt, um in allen in Absatz 2 genannten Szenarien über den
Projektionszeitraum hinweg ihre Fähigkeit wiederherzustellen, ausreichende
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
vorzuhalten oder gegebenenfalls über eine die geforderte Solvabilitätsspanne
übersteigende verfügbare Solvabilitätsspanne zu verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV der zuständigen Behörde den
Konvergenzplan innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Stresstests
vorlegt.
Wird innerhalb von drei Monaten kein Konvergenzplan vorgelegt oder enthält der
Konvergenzplan keine glaubwürdigen Maßnahmen zur Behebung der im Stresstest
festgestellten Unterfinanzierung oder gegebenenfalls der unzureichenden
verfügbaren Solvabilitätsspanne, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
zuständigen Behörden befugt sind, von der EbAV eine höhere verfügbare
Solvabilitätsspanne zu verlangen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn einer EbAV gemäß Artikel 14
Absatz 2 für einen begrenzten Zeitraum gestattet wird, nicht über ausreichende
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu
verfügen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der gemäß Artikel 14
Absatz 2 angenommene Sanierungsplan das Ergebnis des in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Stresstests widerspiegelt und erforderlichenfalls
entsprechend aktualisiert wird, insbesondere bei der Festlegung der Maßnahmen und
des Zeitraums für die Wiederherstellung der vollständigen Finanzierung.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 bis 3 nicht
anzuwenden, wenn sie den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen EbAV vorschreiben,
über die nach Artikel 17 geforderte Solvabilitätsspanne hinaus aufsichtsrechtliche
Eigenmittel vorzuhalten, sofern diese aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen
risikobasiert sind, zumindest in Bezug auf Markt- und Langlebigkeitsrisiken.“
22. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassenen EbAV bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:“
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht tragen die EbAV
bei ihren Anlageentscheidungen Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Artikel 2
Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments
und des Rates* Rechnung und berücksichtigen zu diesem Zweck die
potenziellen langfristigen Auswirkungen ihrer Anlagestrategie und ihrer
Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2
Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088. Dies erfolgt unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der
Komplexität der Tätigkeiten der EbAV.“
c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Die Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten, in multilateralen
Handelssystemen (MTF) oder in organisierten Handelssystemen (OTF)
anzulegen.“
b) Die folgenden Absätze 1a bis 1d werden eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass EbAV in Bezug auf das gesamte
Vermögensportfolio nur in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren
Risiken die betreffende EbAV angemessen ermitteln, messen, überwachen, steuern,
kontrollieren und melden und bei der Bewertung ihres Gesamtfinanzierungsbedarfs
und der Bewertung der Risiken für die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Auszahlung ihrer
Altersversorgungsleistungen gemäß Artikel 28 angemessen berücksichtigen kann.
(1b) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte auch in einer
Weise angelegt werden, die der Art und Dauer der von der EbAV eingegangenen
Verbindlichkeiten angemessen ist.
(1c) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Anlageentscheidungen der EbAV
die Nachhaltigkeitspräferenzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
widerspiegeln, wo die EbAV in der Lage sind, diese Mitgliedschaftspräferenzen zu
messen und soweit diese Präferenzen mit den in Absatz 1 festgelegten
Anlagegrundsätzen im Einklang stehen.
(1d) Für die Zwecke des Absatzes 1c bezeichnet der Ausdruck
„Nachhaltigkeitspräferenzen“ die Entscheidung eines Versorgungsanwärters,
Leistungsempfängers oder potenziellen Versorgungsanwärters darüber, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang eines oder mehrere der folgenden
Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:
a) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt,
dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von
Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen
Parlaments und des Rates** angelegt werden soll;
b) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt,
dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments
und des Rates angelegt werden soll;
c) ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung
(EU) 2019/2088 berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder
quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird,
vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt wird.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können gemäß den Absätzen 1 bis 5 die zuständige Behörde
ermächtigen, für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen EbAV detailliertere
Vorschriften zu erlassen, sofern diese aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.
Solche Vorschriften werden nur angewandt, wenn das Anlagerisiko von den
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern getragen wird. In solchen Fällen
dürfen die EbAV jedoch nicht daran gehindert werden,
a) bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden
Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die
Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen
begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum
Handel an geregelten Märkten zugelassen sind oder über MTF oder OTF
gehandelt werden, und über die Gewichtung der Wertpapiere im
Anlagenportfolio selbst zu bestimmen;
b) bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden
Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen
als die der Verbindlichkeiten lauten;
c) in Instrumente mit einem langfristigen Anlagehorizont, die nicht an geregelten
Märkten oder über MTF oder OTF gehandelt werden, zu investieren;
d) in Instrumente zu investieren, die durch die EIB im Rahmen des Europäischen
Fonds für strategische Investitionen (EFSI), des Europäischen langfristigen
Investmentfonds, des Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum und
des Europäischen Risikokapitalfonds emittiert oder garantiert werden.“
d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.
___________________________________________
* Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl.
L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).
** Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020
über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
23. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen EbAV vor, über ein wirksames
Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung
ihrer Geschäfte gewährleistet. Dieses System muss mindestens über Folgendes
verfügen:
a) eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung
und angemessener Trennung der Zuständigkeiten;
b) ein wirksames System zur Sicherstellung der Informationsübermittlung und des
Umgangs mit Interessenkonflikten.
Dieses Unternehmensführungssystem stellt sicher, dass ökologische, soziale und die
Unternehmensführung betreffende Faktoren in Bezug auf die Anlagevermögenswerte
bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden und unterliegt einer regelmäßigen
internen Prüfung.
Diese internen Überprüfungen bewerten die Angemessenheit der Zusammensetzung,
der Wirksamkeit und der internen Governance des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der mit
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.“
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV schriftliche Leitlinien in
Bezug auf Risikomanagement, interne Kontrolle, interne Revision, Vergütung und
gegebenenfalls versicherungsmathematische und ausgelagerte Tätigkeiten festlegen
und anwenden und dass diese Leitlinien umgesetzt werden. Diese schriftlichen
Leitlinien sind im Voraus durch das Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV zu
genehmigen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft und bei wesentlichen
Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV über ein wirksames internes
Kontrollsystem verfügen. Dieses System verfügt über Verwaltungs- und
Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und angemessene
Melderegelungen auf allen Ebenen der EbAV und eine Funktion der Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen (im Folgenden „Compliance-Funktion“).“
c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Zur Compliance-Funktion zählt auch die Beratung des Verwaltungs-,
Leitungsoder Aufsichtsorgans in Bezug auf die Einhaltung der in Übereinstimmung mit dieser
Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ebenfalls gehören dazu
die Bewertung der möglichen Auswirkungen etwaiger Änderungen des rechtlichen
Umfelds auf den Betrieb der betreffenden EbAV sowie die Ermittlung und
Bewertung des Compliance-Risikos.“
d) In Absatz 6 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.
e) Folgende Absätze 7 bis 10 werden angefügt:
„(7) Besteht ein potenzieller oder tatsächlicher Interessenkonflikt, der sich aus der
Beziehung zwischen der EbAV und einem Dienstleister der EbAV ergibt, schreiben
die Mitgliedstaaten vor, dass die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten,
unabhängige Entscheidungen im alleinigen Interesse der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger treffen.
(8) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV und gegebenenfalls ihren jeweiligen
Nominierungsausschüssen vor, bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungs- oder
Aufsichtsorgans auf ein breites Spektrum an Qualitäten und Kompetenzen
zurückzugreifen, wobei eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern
sicherzustellen ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die EbAV und gegebenenfalls ihre
jeweiligen Nominierungsausschüsse eine Strategie einführen, die Vielfalt und
Inklusion im Leitungs- oder Aufsichtsorgan fördert. Diese Strategie trägt
gegebenenfalls der Tatsache Rechnung, dass dem Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan Vertreter der Sozialpartner angehören, und wird in einer Weise
angewandt, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV
angemessen ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass die Strategie individuelle quantitative
Ziele in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in einer Weise festlegt,
die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV
angemessen ist. Die Zielvorgabe berücksichtigt die vom Träger der EbAV
ausgewählten Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans und gilt nicht für
EbAV, bei denen die Zahl der vom Träger der EbAV ausgewählten Mitglieder des
Leitungs- oder Aufsichtsorgans drei oder weniger beträgt.
(9) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Zielvorgabe für eine
ausgewogene Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungs- oder
Aufsichtsorgan, die Strategie zur Erhöhung der Zahl des unterrepräsentierten
Geschlechts im Leitungs- oder Aufsichtsorgan sowie deren Umsetzung in den
Jahresberichten offenzulegen.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über
angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das
Unternehmensführungssystem der EbAV zu überprüfen und neu auftretende Risiken,
die von diesen EbAV ermittelt wurden und sich auf ihre finanzielle Solidität
auswirken können, zu bewerten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden mit den
erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen
Ausbau des Unternehmensführungssystems zu fordern, sodass die Anforderungen
der Artikel 20 bis 32 eingehalten werden.“
24. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen,
die die EbAV tatsächlich leiten, die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane,
Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder
Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:
a) fachliche Qualifikation:
i) für Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, bedeutet dies, dass ihre
Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ein solides
und umsichtiges Management der EbAV sicherzustellen, wozu auch die
Kenntnisse und Kompetenzen gehören, die sie in die Lage versetzen, den
unterschiedlichen Risikoniveaus zu begegnen, denen
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger je nach Art der Systeme,
denen sie angehören, ausgesetzt sind;
ii) für Personen, die die versicherungsmathematische oder interne
Revisionsfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre
Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen um ihre
Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen;
iii) für Personen, die andere Schlüsselfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies,
dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um
ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen;
iv) für die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane bedeutet dies, dass
die Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Mitglieder
kollektiv ausreichen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu
erfüllen;
b) persönliche Zuverlässigkeit: sie sind zuverlässig und integer.“
b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die EbAV ihre zuständigen Behörden
über alle Änderungen der Identität der in Absatz 1 genannten Personen unterrichten,
zusammen mit den Gründen für die Änderungen und allen Informationen, die
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die neu bestellten Personen qualifiziert und
zuverlässig sind.
(1b) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die EbAV ihre zuständigen Behörden
unterrichten, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen die in jenem Absatz
festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder aus diesem Grund ersetzt wurde.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden durchgehend
beurteilen können, ob die in Absatz 1 genannten Personen die in Absatz 1
festgelegten Anforderungen erfüllen, ob tatsächliche oder potenzielle
Interessenkonflikte bestehen und wie diese vermieden oder bewältigt werden.“
d) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Erfüllt eine Person, die die EbAV tatsächlich leitet oder andere
Schlüsselfunktionen wahrnimmt, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht,
so sind die zuständigen Behörden befugt, von der EbAV zu verlangen, diese Person
von dieser Position zu entfernen.“
25. In Artikel 23 Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
„h) In der Vergütungspolitik wird festgelegt, wie die EbAV der Einbeziehung von
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung
(EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in das
Risikomanagementsystem Rechnung trägt.
i) Die Vergütungspolitik und -praxis muss objektiv und nichtdiskriminierend sein
und auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruhen.“
26. In Artikel 25 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Das Risikomanagementsystem deckt in einer Weise, die der Art, dem Umfang und
der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist, die Risiken ab, die bei
EbAV oder bei Unternehmen, an die Aufgaben oder Tätigkeiten einer EbAV
ausgelagert wurden, gegebenenfalls zumindest in den folgenden Bereichen auftreten
können:“
27. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Interne Revision
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer Weise, die der Art, dem
Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist, für eine wirksame
interne Revision zu sorgen.
Die interne Revision umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und
andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im
Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind.
(2) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche
Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und
Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen
sicherstellt.“
28. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV eine schriftliche Strategie für die
eigene Risikobeurteilung festlegen, die die Prozesse und Verfahren für die
Durchführung der Bewertung, die Häufigkeit der Bewertung und die Methoden
umfasst.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Risikobewertung
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten
der EbAV Folgendes umfasst:“
ii) Die folgenden Buchstaben i, j und k werden angefügt:
„i) eine Bewertung der Risiken, denen die EbAV ausgesetzt ist oder
ausgesetzt sein könnte, im Vergleich zu den Verwaltungs-,
Leitungsoder Aufsichtsorgan der EbAV genehmigten Risikotoleranzgrenzen;
j) die Bewertung nach Artikel 44b Absatz 2;
k) eine Bewertung der Größenvorteile und Effizienzoptionen, einschließlich
der Beteiligung an gemeinsamen Anlagestrukturen, gemeinsamen
Diensten oder Übertragungen, und ihrer Auswirkungen auf die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.“
iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i schreiben die Mitgliedstaaten vor,
dass in Fällen, in denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gemäß
den Bedingungen des Altersversorgungssystems Risiken tragen, die Risiken und
Risikotoleranzgrenzen aus Sicht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
unter Berücksichtigung ihrer Risikotragfähigkeit und ihrer Risikobereitschaft
einbezogen werden.“
29. In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt:
„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in der Erklärung klare Anlageziele für jedes
Altersversorgungssystem angegeben werden, die mit seinem Ziel für das
Alterseinkommen, den Gesamtzielen für die Wertentwicklung des Systems und den
Mitteln zur Überwachung der Wertentwicklung im Einklang stehen. In der Erklärung
wird zudem angegeben, wann und in welchem Umfang Abweichungen von der
Strategie für die Vermögensallokation und den Zielen für die Wertentwicklung
toleriert werden können. Die Anlagepolitik umfasst ebenfalls alle übergreifenden
Entscheidungen in Bezug auf die taktische Vermögensallokation, die
Wertpapierauswahl und die Ausführung von Handelsgeschäften.
In der Erklärung wird ferner darauf eingegangen, ob, warum, in welchem Umfang
und wie komplexe Klassen von Vermögenswerten, einschließlich alternativer
Anlageklassen, verwendet werden, und es wird angegeben,
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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