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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

dip / drucksache 09.02.2026 · WP 21 · 71/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 71/26 09.02.26 EU - AIS - Fz - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) COM(2025) 840 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 588/17 = AE-Nr. 170755; Drucksache 211/21 = AE-Nr. 210180 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.11.2025 COM(2025) 840 final 2025/0363 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Dafür zu sorgen, dass Menschen in der gesamten EU in Würde, Sicherheit und mit einem angemessenen Einkommen in den Ruhestand gehen können, ist ein Kernanliegen der sozialen und wirtschaftlichen Agenda der EU. Angesichts der längeren Lebenserwartung der Bürgerinnen und Bürger in der EU stellt sich immer drängender die Frage, wie es gelingen kann, im Ruhestand einen würdigen Lebensstandard zu halten. Die Bürgerinnen und Bürgerinnen erwarten, im Anschluss an ein ganzes Arbeitsleben über ein stabiles Einkommen verfügen zu können, das für eine gute Lebensqualität ausreicht. Die Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme und die Angemessenheit des Alterseinkommens stehen jedoch in der gesamten EU aufgrund der demografischen Alterung und neuer Arbeitsformen zunehmend unter Druck. Die Bevölkerung der EU lebt länger, während der Bevölkerungsanteil im erwerbsfähigen Alter zurückgeht. Dieser Strukturwandel bedeutet, dass weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen werden, um die Renten einer wachsenden Zahl von Rentnerinnen und Rentnern zu finanzieren, was zu steuerlichen und sozialen Belastungen führt, die den Lebensstandard und die Generationengerechtigkeit gefährden könnten, wenn hier nicht gegengesteuert wird. Die EU muss daher handeln, um den Bürgerinnen und Bürgern dabei zu helfen, angesichts ungünstiger demografischer Entwicklungen, eines gedämpften Produktivitätswachstums und allgemein mit transformativen Prozessen einhergehenden Herausforderungen – im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Digitalisierung und der geopolitischen Unsicherheit – ihr Alterseinkommen zu sichern und ihren Lebensstandard zu halten. Die Fähigkeit, sich den Herausforderungen im Bereich der Altersversorgung wirksam zu stellen, wird auf Jahrzehnte hinaus die Weichen für die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und den gesellschaftlichen Zusammenhalt der EU stellen. Die Rentenproblematik ist daher für die wirtschaftliche und soziale Zukunft der EU von zentraler Bedeutung. Es geht um die Frage, wie ein wachsender Anteil der Bevölkerung nach dem Eintritt in den Ruhestand einen angemessenen Lebensstandard halten kann, und wie sich gleichzeitig sicherstellen lässt, dass die Belastung künftiger Generationen vertretbar bleibt. In der europäischen Säule sozialer Rechte1, insbesondere in Grundsatz 15 „Alterseinkünfte und Ruhegehälter“, ist das Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbstständigen auf ein Ruhegehalt verankert, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt, wobei Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gleichberechtigt sind. Das Versprechen einer angemessenen und nachhaltigen Rente steht trotz zahlreicher Reformen auf nationaler Ebene nach wie vor unter Druck. Viele Mitgliedstaaten haben die Ersatzquoten für die staatliche Alterssicherung gesenkt, das gesetzliche Renteneintrittsalter angehoben oder sind von leistungs- zu beitragsorientierten Systemen übergegangen. Es wird daher zunehmend erwartet, dass die Menschen die gesetzliche Altersversorgung durch betriebliche oder persönliche Ersparnisse ergänzen. Dies stellt eine „doppelte Belastung“ für 1 Die europäische Säule sozialer Rechte. die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter dar, die die derzeitigen Rentenbezieher finanzieren und gleichzeitig für ihr eigenes Alterseinkommen sparen muss. Gebraucht werden sichere, effiziente, transparente und leistungsstarke Altersvorsorgeprodukte, um eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Die Umschichtung von Ersparnissen der privaten Haushalte von niedrig verzinsten Einlagen auf Zusatzrentenprodukte, die langfristige Anlagemöglichkeiten bieten, kann Menschen dabei helfen, ein höheres und stabileres Alterseinkommen zu erzielen. Gleichzeitig stellen diese Ersparnisse, wenn sie über gut geführte und effizient verwaltete Altersversorgungseinrichtungen geleitet werden, eine wichtige Quelle langfristigen Kapitals für die europäische Wirtschaft dar. Der Sektor der Zusatzrenten spielt eine doppelte Rolle: Gewährleistung der finanziellen Absicherung von Personen im Ruhestand und Beitrag zur langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der EU. Erst jüngst wurde in übergeordneten Analysen betont, wie wichtig es ist, den Kanal zwischen Ersparnissen und Investitionen zu stärken. Aus den Berichten von Mario Draghi2 und Enrico Letta3 geht hervor, dass die Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der EU vor dem Hintergrund einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung mehr Produktivität und höhere Investitionen erfordern wird. Vor allem im Draghi-Bericht wird eine effizientere Mobilisierung von Ersparnissen der privaten Haushalte durch langfristige Sparprodukte wie beispielsweise Renten gefordert. Damit wird die Auffassung weiter bestärkt, dass ein besserer Zugang zu wirksamen, transparenten und erschwinglichen Altersvorsorgeprodukten nicht nur ein gesellschaftliches Ziel, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist. Die EU sollte daher die Beteiligung von Kleinanlegern über zugängliche, sorgfältig gestaltete Zusatzrentensysteme fördern und sich dabei an erfolgreichen nationalen Modellen orientieren. Es ist dringend notwendig, Zusatzrenten als Teil des umfassenderen Gesellschaftsvertrags der EU zu stärken. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 20244 wurde dazu aufgerufen, weiter an der Entwicklung von Altersvorsorge- und langfristigen Sparprodukten zu arbeiten und deren Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und zum Wachstum der Unternehmen in der EU anzuerkennen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 20255 wurde bekräftigt, wie wichtig es ist, die Beteiligung privaten Kapitals zur Förderung von Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und die Kommission wurde ersucht, eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten, auch durch Altersvorsorgeprodukte, zu fördern. In den politischen Leitlinien 2024-20296 kündigte Präsidentin von der Leyen die Schaffung einer Europäischen Spar- und Investitionsunion an, mit der die Ersparnisse der EU wirksamer für langfristiges Wachstum und Wohlstand eingesetzt werden sollen. In ihrer Mitteilung vom 19. März 2025 über die Spar- und Investitionsunion erkannte die Kommission an, welches Potenzial der Altersvorsorge-Sektor hat, zu diesem Ziel beizutragen, indem er private Ersparnisse für produktive Investitionen mobilisiert und sicherstellt, dass der Nutzen solcher Investitionen in Form höherer und verlässlicher Alterseinkommen an die Bürgerinnen und Bürger zurückfließt. Darüber hinaus betonte Präsidentin von der Leyen in ihrem 2 Draghi, M. (2024), The future of European competitiveness. 3 Letta, E. (2024), Much More Than a Market. 4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024. 5 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2025. 6 Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029. Mandatsschreiben7 an das damalige designierte Kommissionsmitglied für Finanzdienstleistungen und die Spar- und Investitionsunion, wie wichtig es ist, das Potenzial privater und betrieblicher Altersversorgung zu nutzen, um die Bürgerinnen und Bürger der Union bei der Rentenvorsorge zu unterstützen und Ersparnisse in die Gesamtwirtschaft zu lenken. Der Europäische Rechnungshof kam 2024 zu dem Schluss8, dass die EU „bei der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und der Etablierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts nicht wirksam“ gewesen sei. Wichtig seien erneute Anstrengungen in diesem Bereich, um den Versorgungsbedarf der Bürgerinnen und Bürger im Rentenalter besser zu decken. Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)9 wurde erlassen, um gegen die fragmentierte und uneinheitliche Entwicklung der privaten Altersversorgungsmärkte in der EU anzugehen. Privatpersonen, die ihre gesetzliche und betriebliche Altersversorgung ergänzen wollten, hatten bis dahin nur begrenzten und ungleichen Zugang zu erschwinglichen und attraktiven privaten Altersvorsorgeprodukten. Die Fragmentierung der Märkte erschwerte es Anbietern, Größenvorteile zu erzielen, Risiken zu streuen und Innovationen zu fördern. Im Gegenzug verringerte dies die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und steigerte die Kosten für Sparer. Ohne harmonisierten Rahmen blieb auch die grenzüberschreitende Entwicklung verhalten, und nur wenige Anbieter oder Sparer wurden jenseits nationaler Märkte tätig. Diese Situation begrenzte die Tiefe und Liquidität der Kapitalmärkte der EU im Vergleich zu anderen Ländern, in denen Pensionsfonds als institutionelle Anleger eine größere Rolle spielen. Mit der Überprüfung der PEPP-Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass der Rahmen für EU-Bürgerinnen und -Bürger besser funktioniert. Das PEPP erzielte zunächst nicht den geplanten wirtschaftlichen Erfolg, und mit dieser Überprüfung sollen das Funktionieren und die praktische Wirksamkeit des PEPP verbessert werden, indem eine solide und effiziente Grundlage für ein privates Altersversorgungssystem geschaffen wird, das gesetzliche und betriebliche Rentensysteme der Mitgliedstaaten ergänzt. Der überprüfte Rahmen soll das PEPP zu einer attraktiveren und besser zugänglichen Option für Sparer in der gesamten Union machen, dabei die verschiedenen Präferenzen beim Sparen für die Altersvorsorge berücksichtigen und sicherstellen, dass ein klares Angebot in Form eines einfachen Systems zur Verfügung steht, das transparent und kosteneffizient konzipiert ist und so die Herstellungs- und Vertriebskosten niedrig hält. Der Rahmen wird nicht nur die Entwicklung eines gestrafften Basisprodukts vereinfachen, sondern auch den Aufbau eines anspruchsvolleren PEPP mit zusätzlichen Optionen für Anlagen und/oder beim Risikomanagement ermöglichen, sodass Anbieter besser an individuelle Bedürfnisse angepasste Lösungen anbieten können, die unterschiedliche Risikopräferenzen, Marktbedingungen und nationale Gegebenheiten widerspiegeln. Abhängig davon, wie sie genau konzipiert sind, wäre es mit PEPPs prinzipiell auch möglich, in diversifiziertere 7 Mandatsschreiben. 8 Europäischer Rechnungshof, „Ausbau der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU“, Sonderbericht 14/2025. 9 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1). Anlageklassen zu investieren, etwa weiter gefasste Kategorien von Beteiligungsinvestitionen. So könnten PEPPs einen besseren Beitrag zur Finanzierung von Unternehmen in der EU leisten – im Einklang mit den Prioritäten der EU und einschließlich Vermögenswerten, die unter das InvestEU-Programm zur Förderung des digitalen und grünen Wandels fallen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich Die EU hat mehrere wichtige Initiativen zur Stärkung der zusätzlichen Altersvorsorge umgesetzt: • Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern10, • Richtlinie 2014/50/EU vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen11, • Richtlinie (EU) 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), bekannt als EbAV II, mit der die Lenkung, die Offenlegung von Informationen und die grenzüberschreitenden Anforderungen an EbAV gestärkt werden12, • Verordnung (EU) 2019/1238 vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde13. Dieser Vorschlag baut auf dem Rahmen für ein PEPP gemäß PEPP-Verordnung auf und stärkt diesen. Dies wird in Abschnitt 3 unten näher erläutert. Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Rentenpakets, das die Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (EbAV- II-Richtlinie), die Empfehlungen der Kommission zu Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards), Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche und zur automatischen Mitgliedschaft sowie die einleitende Mitteilung über das Paket zu Zusatzrenten umfasst. Das Rentenpaket ist eines der wichtigsten Ergebnisse im Rahmen der Agenda für die Spar- und Investitionsunion. Die vorgeschlagenen Änderungen und Empfehlungen wurden so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist und dem gleichen allgemeinen Ziel Rechnung getragen wird. 10 Richtlinie (EU) 98/49 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46). 11 Richtlinie (EU) 2014/50 des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1). 12 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). 13 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1). • Kohärenz mit der Politik der EU in anderen Bereichen Die Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion erfordert ein umfassendes Spektrum politischer Maßnahmen, die sich auf verschiedene Dimensionen des Finanzwesens der EU auswirken werden. Diese politischen Maßnahmen lassen sich in vier verschiedene, aber miteinander verknüpfte Rubriken einteilen: a) Bürger und Sparvermögen, b) Investitionen und Finanzierung, c) Integration und Größe, und d) effiziente Aufsicht im Binnenmarkt. Jede Rubrik wird in den folgenden Abschnitten erörtert. Das Rentenpaket fällt unter die Rubrik „Bürger und Sparvermögen“, die erste Säule der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion, die herausstellt, wie wichtig es ist, auf die Bedürfnisse der Menschen einzugehen und deren finanzielle Absicherung unterstützend zu fördern. Das Paket folgt auf die Veröffentlichung der EU-Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz14 der Kommission und der Empfehlung der Kommission zu Spar- und Anlagekonten15. Mit dem Vorschlag, den Rahmen für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) zu stärken, trägt die Kommission weiterhin zum Ziel der Spar- und Investitionsunion bei, die Bürgerinnen und Bürger zu befähigen, mithilfe transparenter, wettbewerbsfähiger und zugänglicher Produkte für ihre Zukunft zu sparen und in diese zu investieren. Eine Verbesserung des PEPP-Rahmens wird den Wettbewerb zwischen den Anbietern fördern und bietet Kleinanlegern und Sparern letztendlich ein breiteres Spektrum an Produkten, die besser auf ihre Präferenzen in Bezug auf Altersvorsorge, Anlagerisiken und Versicherungsdeckung abgestimmt sind. Indem es erleichtert, dass sich Kleinsparer an den Kapitalmärkten beteiligen, leistet das Rentenpaket ferner einen Beitrag zu den umfassenderen Zielen der Spar- und Investitionsunion, nämlich die Mobilisierung von Ersparnissen der privaten Haushalte für produktive Investitionen. Eine stärkere Beteiligung an den Finanzmärkten und stärkere Pensionsfonds tragen zudem dazu bei, Finanzierungsmöglichkeiten für die EU-Wirtschaft zu verbessern und Finanzinstitute dabei zu unterstützen, Größenvorteile und eine weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen. Dies unterstützt somit die Fähigkeit der EU, ihren langfristigen Investitionsbedarf zu decken, insbesondere im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel – Aspekte, die für die Schaffung von Arbeitsplätzen und eine höhere Produktivität von entscheidender Bedeutung sind. Die Überarbeitung der PEPP-Verordnung steht daher auch im Einklang mit der umfassenderen Strategie der Kommission zur Wiederbelebung der EU-Wirtschaft, wie sie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit16 dargelegt ist. Die Überprüfung der Verordnung zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt steht im Einklang mit der Umsetzung des Grundsatzes 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte, in dem das Recht auf ein angemessenes Alterseinkommen und gute Lebensstandards für Menschen im Ruhestand bekräftigt werden. Als freiwilliges privates Altersvorsorgeprodukt ist das PEPP als Ergänzung zur bestehenden gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorge gedacht. 14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur EU-Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz, COM(2025) 681 final. 15 Empfehlung der Kommission zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spar- und Anlagekonten mit vereinfachter und vorteilhafter steuerlicher Behandlung, C/2025/6800 final. 16 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP-Verordnung) ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Bestimmungen ermöglicht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Fähigkeit der Anbieter, von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen, wird nach wie vor durch die mangelnde Standardisierung bestehender privater Altersvorsorgeprodukte beeinträchtigt. Der Vorschlag verbessert ein weitgehend standardisiertes paneuropäisches Produkt, das mittels Pass-Mechanismus in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Dadurch erhalten Verbraucher eine größere Auswahl an Anbietern (auch in anderen EU-Mitgliedstaaten) und werden so befähigt, den Binnenmarkt vollumfänglich zu nutzen. Der Vorschlag überprüft die Kernfunktionen des PEPP, wie Zulassung, Registrierung, Vertrieb und Beratung, Anlagestrategie und Beaufsichtigung. • Subsidiarität Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Die PEPP- Verordnung wurde 2019 auf EU-Ebene eingeführt, weil nur durch eine EU-Maßnahme ein gemeinsamer aufsichtsrechtlicher Rahmen für PEPP-Anbieter, denen der Pass-Mechanismus zugutekommt, festgelegt werden kann. In dieser Hinsicht steht dieser Vorschlag, ebenso wie die Verordnung, die damit geändert werden soll, voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. • Verhältnismäßigkeit Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Private Altersvorsorgeprodukte können grundsätzlich bereits in allen Mitgliedstaaten angeboten werden, haben jedoch ihr Potenzial, genügend Ersparnisse in die Kapitalmärkte zu lenken und zur Spar- und Investitionsunion beizutragen, noch nicht voll ausgeschöpft. Dies ist angesichts des demografischen Drucks und der zunehmenden Notwendigkeit, ein tragfähiges und angemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten, besonders wichtig. Der mit der PEPP-Verordnung etablierte Rahmen hat keinen ausreichenden kommerziellen Erfolg gezeitigt, vor allem durch die starke Konkurrenz nationaler Produkte und aufgrund gewisser einschränkender Merkmale, die in der PEPP-Verordnung festgelegt sind. In der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurden daher mehrere Politikoptionen geprüft. Das Szenario „keine Maßnahmen der EU“ würde die Ziele der EU verfehlen. Eine vollständige Harmonisierung der nationalen privaten Altersversorgungssysteme wäre jedoch angesichts der Vielfalt der nationalen Märkte und des unterschiedlichen Entwicklungsstands der Altersversorgungssysteme unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist eine gezielte Überarbeitung des PEPP-Rahmens eine verhältnismäßige Reaktion. Der vorgeschlagene Ansatz ergänzt die bestehenden nationalen Regelungen, gewährleistet aber auch ein ausreichendes Maß an Harmonisierung, um ein grenzüberschreitendes Angebot zu ermöglichen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu verbessern. Die wichtigsten Merkmale – Vertrieb, Anlagestrategie, Anbieterwechsel und grenzüberschreitende Mitnahmefähigkeit – sind so konzipiert, dass sie ausreichenden Verbraucherschutz und ausreichende Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten, ohne unnötige regulatorische Belastungen aufzuerlegen. Der mit dem Vorschlag verbundene Verwaltungsaufwand dürfte begrenzt bleiben, da lediglich die Merkmale einer bestehenden EU-weiten Produktkategorie angepasst werden. Dadurch wird sie attraktiver für Anbieter langfristiger Sparprodukte wie Versicherer, Pensionsfonds, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter und Banken. Diese Unternehmen unterliegen bereits der Regulierungsaufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden gemäß den bestehenden sektorspezifischen Rahmen. Alle neuen Berichtspflichten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken einer zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeit und würden eine wirksame Marktüberwachung und einen wirksamen Verbraucherschutz unterstützen. • Wahl des Instruments Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der PEPP-Verordnung. Das gewählte Instrument ist eine Änderungsverordnung, da keine alternativen – legislativen oder operativen – Mittel eingesetzt werden können, um die Ziele dieses Vorschlags zu erreichen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Konsultation der Interessenträger Die Kommission führte vom 13. Juni 2025 bis zum 29. August 2025 eine gezielte öffentliche Konsultation17 durch, um Rückmeldungen zu möglichen Überarbeitungen der PEPP- Verordnung einzuholen. Im Rahmen der Konsultation gingen insgesamt 112 Beiträge von einer Vielzahl von Interessenträgern ein, darunter Wirtschaftsverbände, Unternehmen, Verbraucherorganisationen, NRO, Behörden sowie Bürgerinnen und Bürger, die elf EU- Mitgliedstaaten und zwei Nicht-EU-Länder vertraten. Die Interessenträger gaben an, dass einige praktische Schwierigkeiten die Akzeptanz und Wettbewerbsfähigkeit des derzeitigen PEPP-Rahmens behindern. Eine Überprüfung zur Vereinfachung des Rahmens und zur Verbesserung seiner Fähigkeit, einen größeren Beitrag zu einer zugänglichen und tragfähigen Altersversorgung in der EU zu leisten, traf auf breite Zustimmung. Die Kommission veröffentlichte am 23. Juni 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme18 mit einer Frist bis zum 21. Juli 2025, um allgemeine Kommentare, Stellungnahmen und Meinungen zur Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens für Zusatzrenten einzuholen und Erkenntnisse über bewährte Verfahren auszutauschen. Insgesamt gingen auf die Aufforderung zur Stellungnahme 47 Beiträge von verschiedenen Organisationen wie Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden, NRO, Verbraucherorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern aus zwölf EU-Mitgliedstaaten und vier Nicht-EU-Ländern ein, was 35 unterschiedlichen Antworten entspricht. Insgesamt stimmte die überwiegende Mehrheit der Befragten zu, dass Verbesserungen bei den Zusatzrenten erforderlich sind, um deren volles Potenzial zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft der EU auszuschöpfen. 17 Targeted consultation on supplementary pensions. 18 Aufforderung zur Stellungnahme. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen In einem Arbeitspapier vom 11. September 2024 über die Zukunft des Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts19 schlug die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine breit angelegte Reform des Produkts vor, um dessen Attraktivität, Skalierbarkeit und Fähigkeit zu verbessern, zum Angebot von Zusatzrenten in der EU beizutragen. Im Kern sieht der Ansatz vor, das PEPP in seinen Grundzügen – Einfachheit, Transparenz, Kosteneffizienz, Mobilität und Flexibilität – beizubehalten, gleichzeitig sollen Angebots-, Nachfrage- und strukturelle Hürden beseitigt werden, die der Akzeptanz im Wege stehen (wie zum Beispiel die Kostenobergrenze von 1 % und die Pflicht zu nationalen Unterkonten, wobei von einer absoluten Kostenobergrenze zu einem Kosten-Nutzen-Ansatz gewechselt wird). Am 16. Juni 2025 richtete die Kommission ein Forum der Interessenträger20 aus, um sich abzeichnende Trends bei der Altersversorgung in der gesamten EU zu untersuchen. Auf diesem Forum wurden bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten vorgestellt und es ebnet den Weg für den Austausch erfolgreicher Strategien in der gesamten EU. Im Rahmen des Realitätschecks wurden Erfolgsgeschichten zu Alterssicherungen der zweiten und dritten Säule vorgestellt und untersucht, wie bewährte Verfahren als Orientierungshilfen für weitere Reformen genutzt werden können. Bei den Diskussionen gingen Rückmeldungen von allen Interessenträgern ein, die im Bereich der Bereitstellung von Altersvorsorgeprodukten tätig sind. Die Teilnehmer waren sich darin einig, dass eine Überarbeitung der PEPP-Verordnung erforderlich sei, um das PEPP zu verbessern. Am 5. September 2025 legte die EIOPA auf Ersuchen der Kommission fachliche Empfehlungen21 vor, um die Entwicklung von Zusatzrenten zu unterstützen und die ergänzenden Systeme der Altersversorgung zu verbessern. Die EIOPA sprach sich dafür aus, i) die PEPP-Merkmale durch Änderung der derzeitigen Kostenobergrenze von 1 % zu vereinfachen, um die Ergebnisse für die Sparer zu verbessern, ii) eine einfachere Beratung einzuführen, iii) die Anforderung obligatorischer Unterkonten zu streichen, iv) Arbeitgeberbeiträge zuzulassen und einen Kosten-Nutzen-Ansatz einzuführen. • Folgenabschätzung Der Vorschlag stützt sich auf eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bewertet wurden. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden vier Optionen für die Änderungsverordnung geprüft: Option 1: keine Änderung der PEPP-Verordnung. Sie stützt sich auf die Annahme, dass das PEPP noch mehr Zeit braucht, um kommerziell erfolgreich zu sein. Diese Option wurde verworfen. Option 2: Die gesamte Konzeption und die Vertriebsmodalitäten liegen im Ermessen des PEPP-Anbieters. Die einzige aufsichtsrechtliche Einschränkung würde darin bestehen, dass das entstehende Produkt mit einer geänderten Gebührenobergrenze verkauft werden müsste, die ohne Mehrwertsteuer berechnet würde. Diese Option wurde verworfen, weil die meisten 19 Arbeitspapier der EIOPA zum künftigen Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP). 20 Stakeholder forum & reality check on retirement savings. 21 Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the Savings and Investments Union, EIOPA. Interessenträger in der gezielten Konsultation argumentierten, dass die Gebührenobergrenze einer flächendeckenden Akzeptanz des PEPP im Wege gestanden habe. Option 3 basierte daher auf der Annahme, dass die Gebührenobergrenze abgeschafft würde. Diese Option würde ein Basis-PEPP beinhalten, das so konzipiert ist, dass es für Kunden erschwinglich, zugänglich und einfach bleibt, obwohl die Gebührenobergrenze durch einen wirksamen Kosten-Nutzen-Ansatz ersetzt würde, mit dem Ziel, zusätzliche regulatorische Belastungen zu vermeiden. Sie enthält einen einfachen gleitenden Pfad über den Lebenszyklus hinweg, durch die risikoreiche Anlagen nach und nach reduziert werden könnten, wenn der Renteneintritt näher rückt. Bei dieser Struktur wäre es zudem möglich, zur zusätzlichen Diversifizierung zu Beginn des Lebenszyklus einen kleinen Anteil (bis zu 5 % des Gesamtportfolios) nicht börsennotierter Vermögenswerte beizumischen. Diese etwas riskantere Allokationen wäre dadurch gerechtfertigt, dass Sparer über mehrere Jahrzehnte in ein PEPP investieren. Um Kosteneffizienz zu gewährleisten, darf das Basis-PEPP keinerlei Kapitalgarantien gewähren und muss für den Verkauf ohne zusätzliche Anlageberatung geeignet sein, weil es qua Konzeption geeignet ist. Arbeitgeber können das Basis-PEPP als kosteneffiziente Standardlösung für Systeme mit automatischer Mitgliedschaft nutzen. PEPP- Anbieter dürfen nur dann individuell angepasste PEPPs anbieten, wenn sie auch das Basis- PEPP anbieten. Individuell angepasste PEPPs würden zusätzliche Funktionen und anspruchsvollere Anlagestrategien enthalten, aber genau wie das Basis-PEPP dem Kosten- Nutzen-Ansatz unterliegen und im EIOPA-Register verzeichnet sein. Option 4 entspricht Option 3, jedoch ohne die Vorgabe, dass Anbieter den Vertrieb eines individuell angepassten PEPP mit einem Basis-PEPP kombinieren müssten. Diese Option würde einen individuelleren Ansatz bieten, aber auch auf der Annahme basieren, dass dieses teurere Altersvorsorgeangebot durch das höhere Renditepotenzial gerechtfertigt ist. Option 4 trägt unterschiedlichen Präferenzen der Sparer Rechnung und bietet auch kommerzielle Möglichkeiten für unterschiedliche Arten von Anbietern. Gewählt wurde Option 4. Es erfolgt keine Änderung der Auszahlungsphase nach nationalem Recht in Absprache mit dem Kunden. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit und dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen. Er trägt außerdem zu den Zielen des Artikels 38 der Charta bei, der ein hohes Verbraucherschutzniveau vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Aufgaben der EIOPA im Zusammenhang mit dem Registrierungsprozess sind bereits festgelegt. Der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den angestrebten Anpassungen des Antragsverfahrens oder dem Umfang des bestehenden Registers dürfte sich in Grenzen halten und erst nach und nach anfallen, wenn die Anzahl der PEPPs steigt. Die EIOPA dürfte in der Lage sein, diese Zusatzaufgaben mit ihren bestehenden Ressourcen zu bewältigen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Nach Inkrafttreten dieser Verordnung überwacht die Kommission die wichtigsten mittelfristigen Leistungsindikatoren für die Ziele. Diese Indikatoren umfassen unter anderem: – den Abschluss privater Altersvorsorgeprodukte insgesamt in Form von verwalteten Vermögenswerten und die geografische und branchenbezogene Verteilung der PEPP-Anbieter sowie die entsprechenden Anlagen in und die entsprechende Aufteilung auf Basis-PEPP gegenüber alternativen PEPPs. Dieses Ziel wird zeigen, wie das PEPP zur Steigerung der Investitionen in der EU und zur Umsetzung der Spar- und Investitionsunion beiträgt; – wie viele PEPPs registriert sind und wie groß der relative Anteil der privaten Altersvorsorgeprodukte (einschließlich nationaler Produkte und PEPP) in Prozent der Finanzvermögen der privaten Haushalte ist (Ziel der Verbesserung der Produktmerkmale am Markt für private Altersvorsorgeprodukte) und – wie viele Anbieter einen Produktpass für grenzüberschreitende Tätigkeit nutzen. Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erhobenen Daten werden für die Kosten- Nutzen-Bewertung verwendet. Zusätzlich wird die Kommission bewerten, inwiefern Mitgliedstaaten die steuerliche Vorzugsbehandlung für PEPP in die nationale Gesetzgebung übernommen haben. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Dieser Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP- Verordnung) stellt die Bemühungen der Kommission dar, das PEPP in der gesamten Union zu einem attraktiveren und zugänglicheren privaten Altersvorsorgeprodukt zu machen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten als umfassendes Paket betrachtet werden, das Herausforderungen bei Angebot und Nachfrage angeht, den Verbraucherschutz und die Transparenz stärkt und die Attraktivität der PEPPs am Markt verbessert. Begriffsbestimmungen (Artikel 2 der PEPP-Verordnung) Zusätzliche Begriffsbestimmungen werden für zentrale Konzepte wie „unabhängige Anlageberatung“ – dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2014/65/EU22 – und „lebenszyklusbasierte Anlagestrategie“ eingeführt, die im Kontext des überarbeiteten PEPP-Rahmens umgesetzt werden sollen. Diese Begriffsbestimmungen klären die Erwartungen für Anbieter und unterstützen eine kohärente Umsetzung in allen Mitgliedstaaten. Steuerliche Behandlung (Artikel 3 der PEPP-Verordnung) 22 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj). Im Sinne der höheren Akzeptanz von PEPP fordert der Vorschlag von den Mitgliedstaaten, für die PEPPs eine steuerliche Behandlung sicherzustellen, die mit der nationaler privater Altersvorsorgeprodukte vergleichbar ist. Registrierungsverfahren (Artikel 6 der PEPP-Verordnung) In den Änderungen wird ausdrücklich festgelegt, dass Antragsteller im Zuge des Registrierungsverfahrens ihre Fähigkeit nachweisen müssen, einen Nutzen zu liefern, der den Kosten entspricht. Bei einem unvollständigen Antrag kann der Antragsteller die fehlenden Informationen innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nachreichen. Löschung (Artikel 8 der PEPP-Verordnung) Im Vorschlag wird vorgeschrieben, dass der PEPP-Anbieter die PEPP-Sparer unverzüglich über eine Entscheidung zur Löschung und die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen informieren muss, einschließlich der Möglichkeit, mit ihrem angesparten Kapital unverzüglich und kostenfrei zu einem anderen PEPP-Anbieter zu wechseln oder dieses auf ein anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu übertragen. Öffentliches Zentralregister (Artikel 13 der PEPP-Verordnung) Durch die Änderungen wird der Umfang des von der EIOPA geführten öffentlichen Zentralregisters auf historische Daten zu Kosten, Wertentwicklung und den Gesamtrisikoindikator erweitert. Unterkonten (Artikel 18 der PEPP-Verordnung) Der Vorschlag enthält nicht länger die Anforderung, dass mindestens zwei Unterkonten zu eröffnen sind, und vereinfacht daher die Kontenverwaltung für PEPP-Anbieter. Aufsichts- und Lenkungsanforderungen sowie Kosten-Nutzen-Verhältnis (Artikel 25 der PEPP-Verordnung) Der Aufsichts- und Lenkungsrahmen wird im Einklang mit den laufenden Gesprächen zur Strategie für Kleinanleger überarbeitet, um Kosten-Nutzen-Erwägungen darin einzubeziehen. Da die Verhandlungen zur Strategie für Kleinanleger noch laufen, enthält der Vorschlag einen allgemeinen Verweis auf Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/9723, der wahrscheinlich durch die Strategie für Kleinanleger geändert wird und daher entsprechend gelten sollte. 23 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj). Zuständige Behörden werden die Einhaltung der Kosten-Nutzen-Anforderungen überwachen. Bei unzureichender Wertentwicklung müssen PEPP-Anbieter nachweisen, dass ihre Kosten und Gebühren gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Kommt der Anbieter dieser Anforderung nicht nach, verpflichten die Aufsichtsbehörden ihn zu Abhilfemaßnahmen. Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, macht die zuständige Behörde von ihren Befugnissen Gebrauch, einschließlich eines Beschlusses zur Löschung der Registrierung. Die Methodik zur Entwicklung aufsichtlicher Referenzwerte in Bezug auf PEPPs werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt. Basisinformationsblatt (Artikel 28 der PEPP-Verordnung) Das Basisinformationsblatt wird inhaltlich auf PEPPs mit automatischer Mitgliedschaft ausgeweitet und aktualisiert, damit die überarbeiteten Merkmale der Basis-PEPP darin abgebildet sind. Um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, schreibt der Vorschlag die Offenlegung der aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen vor, um die Auswirkungen der Gesamtkosten in den vorangegangenen zwölf Monaten und eine Schätzung der Kosten auf das endgültige angesparte Kapital aufzuzeigen. Im Vorschlag ist zudem festgesetzt, dass Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalgarantie gegebenenfalls ausdrücklich und separat offengelegt werden müssen. Beratung (Artikel 34 und 43 der PEPP-Verordnung) PEPP-Anbieter oder -Vertreiber müssen potenziellen Sparern personalisierte Versorgungsleistungsprojektionen für die empfohlenen Produkte zur Verfügung stellen. Bei der Beratung muss zudem erwähnt werden, dass es das Zentralregister gibt und dass dort Kosten und Wertentwicklung verglichen werden können. Es geht aus dem Vorschlag klar hervor, dass für Basis-PEPP keine Beratung erforderlich ist. Erfolgt eine Beratung auf Verlangen des Sparers, so muss sie unabhängig erfolgen. Unabhängige Beratung für das Basis-PEPP erfordert, im Einklang mit den laufenden Gesprächen zur Strategie für Kleinanleger, keine Beurteilung der Kenntnisse oder Erfahrung des Sparers. PEPP-Leistungsinformation (Artikel 36 der PEPP-Verordnung) Die PEPP-Leistungsinformation wird inhaltlich verbessert und enthält alle Kosten (in absoluten und Prozentzahlen) für die vorangegangenen zwölf Monate und über die gesamte Vertragslaufzeit. Der Vorschlag sieht zudem verbindlich vor, dass in der Leistungsinformation auf das Zentralregister hingewiesen wird, in dem ein Vergleich der Kosten und Wertentwicklung von PEPPs möglich ist. Informationen vor dem Renteneintritt und in der Leistungsphase (Artikel 38 und 60 der PEPP-Verordnung) Es wird präzisiert und verbessert, in welchem Umfang Informationen vor dem Renteneintritt und in der Leistungsphase bereitgestellt werden müssen. Mit dem Vorschlag wird zudem eine Anforderung für alle Anbieter von PEPPs –nicht nur Basis-PEPPs – eingeführt, Unterstützung bei individuell zugeschnittenen Altersvorsorgeplänen anzubieten. PEPP-Anlagevorschriften (Artikel 41 der PEPP-Verordnung) Die Regel zur unternehmerischen Vorsicht wird durch einen Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ersetzt, bei dem ausdrücklich die Berücksichtigung von ESG- Risiken und der langfristigen Auswirkungen von Anlageentscheidungen vorgeschrieben ist. Vermögenswerte müssen hauptsächlich nicht nur an geregelten Märkten, sondern auch in multilateralen oder organisierten Handelssystemen angelegt werden. Basis-PEPP und individuell angepasste PEPP-Merkmale (Artikel 4, 28, 42 und 46 der PEPP-Verordnung) Anbieter müssen kein Basis-PEPP mehr anbieten, wenn sie anspruchsvollere PEPPs anbieten, und die Anzahl der PEPP-Varianten ist unbeschränkt. Das Basis-PEPP muss sich statt einer „harten“ Garantie auf eine lebenszyklusbasierte Anlagestrategie stützen. Die wichtigsten Qualitätsmerkmale dieser Strategie werden im Vorschlag definiert. Anlagen, außer in liquide Mittel, müssen zu mindestens 95 % in Finanzinstrumente erfolgen, die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a, Ziffern i bis iv der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind. Der Vorschlag schreibt vor, dass individuell angepasste PEPPs ähnlich wie Basis-PEPPs ein angemessenes Schutzniveau für PEPP-Sparer bieten müssen. Dieser Schutz kann jedoch durch ein breiteres Spektrum an Risikominderungstechniken erzielt werden und ist nicht auf lebenszyklusbasierte Anlagestrategien beschränkt. Einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 werden zur Anpassung an den neuen Rahmen aufgehoben. PEPPs als betriebliche Altersvorsorge (Artikel 33, 39a, 47 und 57 der PEPP-Verordnung) Der Vorschlag sieht vor, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeberbeiträge zu einem PEPP, einschließlich Systemen mit automatischer Mitgliedschaft, vorbehaltlich nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften, nicht verhindern dürfen. Bei automatischer Mitgliedschaft können Arbeitgeber Standardverfahren für die Leistungsphase definieren, wo dies nach dem nationalen Sozial- und Arbeitsrecht zulässig ist. Bei automatischer Mitgliedschaft müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern unverzüglich wichtige Informationen, einschließlich des Basisinformationsblatts, zukommen lassen. PEPP- Leistungsinformationen für PEPPs als betriebliche Altersvorsorge müssen auch Informationen zu den Beiträgen des Arbeitgebers und zu den Gesamtkosten enthalten. Rententracking-Systeme (Artikel 51a der PEPP-Verordnung) PEPP-Anbieter und -Vertreiber müssen den Rententracking-Systemen alle erforderlichen Informationen in einem standardisierten und interoperablen Format übermitteln, das die korrekte Aggregierung des aufgelaufenen Werts, der erworbenen Rechte und der projizierten Leistungen ermöglicht. PEPP-Anbieter bleiben in vollem Umfang für die Datenrichtigkeit verantwortlich. Recht auf Anbieterwechsel und Übertragungen (Artikel 56a und 56b der PEPP- Verordnung) Die Änderungen stellen sicher, dass PEPP-Sparer berechtigt sind, ihre Ersparnisse unverzüglich und kostenfrei auf ein anderes PEPP oder ein nationales privates Altersvorsorgeprodukt zu übertragen, wenn ihr PEPP aus dem Register gelöscht wird. Mitgliedstaaten müssen diskriminierende Hindernisse für solche Übertragungen verhindern. Aufsichtsbefugnisse (Artikel 63-65 der PEPP-Verordnung) Die zuständigen Behörden können den Vertrieb eines PEPP verbieten oder einschränken, wenn es die Kosten-Nutzen-Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt. Die EIOPA kann in gewissen Fällen direkt einschreiten. Die EIOPA kann im Interesse der PEPP-Sparer auch Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten, Meinungsverschiedenheiten beilegen oder gemeinsame Kontrollen fordern. 2025/0363 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der alternden Bevölkerung der Europäischen Union und des steigenden Altersquotienten ist die Stärkung ergänzender Quellen des Alterseinkommens unerlässlich geworden, um die Solidarität zwischen den Generationen, den sozialen Zusammenhalt und die langfristige Stabilität der Altersversorgungssysteme in der gesamten Union zu wahren. (2) Die Organisation der Altersversorgungssysteme fällt zwar nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch die Angemessenheit und finanzielle Tragfähigkeit der Renten sind für die Stabilität und den Zusammenhalt der Union von gemeinsamem Interesse. Die Sicherstellung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu gut konzipierten privaten Altersvorsorgeprodukten trägt sowohl zur individuellen finanziellen Sicherheit als auch zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union bei. (3) Die privaten Haushalte in der Union weisen zwar weltweit mit die höchsten Sparquoten auf, doch halten sie nach wie vor einen großen Teil ihres Geldvermögens in kurzfristigen Bankeinlagen mit bescheidenen Renditen. Die Entwicklung attraktiver betrieblicher und privater Altersvorsorgeprodukte kann die Mobilisierung eines Teils dieser Ersparnisse für langfristige Investitionen unterstützen und höhere Renditen für Sparer generieren, was deren Bedarf im Ruhestand entspräche. (4) Private Altersvorsorgeprodukte sind ein zentrales Bindeglied zwischen langfristig orientierten Sparern und langfristigen Anlagemöglichkeiten. Sie tragen zur Vertiefung der Kapitalmärkte bei und erweitern das Angebot an stabilen Finanzierungsquellen für 1 ABl. C , , S. . 2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom … die Realwirtschaft. Altersvorsorgeeinrichtungen sind eine wichtige Kategorie institutioneller Investoren, die die Finanzierung produktiver Investitionen und damit Wachstum, Innovationen und den grünen und digitalen Wandel unterstützen können, wodurch bessere Arbeitsplätze geschaffen werden und eine höhere Produktivität entsteht. (5) Die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. März 20153 angekündigte Spar- und Investitionsunion (SIU) soll es den Bürgern ermöglichen, für ihre Zukunft zu sparen und in diese zu investieren, Investitionen in die Prioritätsbereiche der Union lenken, die Integration und den Umfang der Kapitalmärkte der Union vertiefen und eine wirksame Aufsicht im gesamten Binnenmarkt gewährleisten. Unter diesen vier Aktionsbereichen steht die Unterstützung der Bürger beim Investieren und Sparen für ihre Zukunft im Mittelpunkt der Ziele der Spar- und Investitionsunion. Dafür zu sorgen, dass die Unionsbürger ein angemessenes Alterseinkommen aufbauen können, ist eine der konkretesten Möglichkeiten, wie die Union im Leben der Menschen etwas bewirken kann. Die Arbeit im Bereich der Zusatzrenten und vor allem der privaten Altersvorsorge verkörpert diesen bürgerorientierten Ansatz. Das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) soll Unionsbürgerinnen und -bürgern den Zugang zu einem einfachen, transparenten und übertragbaren Produkt ermöglichen, dem sie vertrauen können und das ihnen dabei hilft, unabhängig von ihrem Wohn- oder Arbeitsort in der Union voller Vertrauen zu sparen und ihren Ruhestand zu planen. Durch Wiederbelebung des PEPP-Rahmens will die Union nicht nur die finanzielle Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger stärken, sondern auch langfristige Ersparnisse in produktive Investitionen lenken, die das Wachstum, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und den grünen und digitalen Wandel der Union unterstützen. (6) Die Erfahrungen mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates4 eingerichteten Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP) zeigen, dass es nur sehr begrenzt angenommen wird – Ende 2025 waren nur zwei Anbieter in der gesamten Union tätig. (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. März 20255 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, im Jahr 2025 zügig Verbesserungen am bestehenden Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt vorzuschlagen. (8) Um an die ursprünglichen Ziele der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuknüpfen, einschließlich verbesserter gleicher Rahmenbedingungen für Anbieter privater Altersvorsorgeprodukte und der Integration des Binnenmarkts für die private Altersvorsorge, und um die Entwicklung tragbarer Optionen für die private Altersvorsorge zu unterstützen, ist ein flexiblerer und innovationsfreundlicherer Rahmen notwendig. Ein solcher Rahmen sollte PEPP-Anbieter in die Lage versetzen, diversifizierte und kosteneffiziente Produkte anzubieten, die ein gutes Kosten-Nutzen- Verhältnis aufweisen und den langfristigen Interessen der Bürgerinnen und Bürger für 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. März 2025, COM(2025) 124 final. 4 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1238/oj). 5 Tagung des Europäischen Rates (20. März 2025) – Schlussfolgerungen. ihren Ruhestand zugutekommen, und er sollte den Menschen bessere Möglichkeiten für langfristige Ersparnisse bieten, die ihrem Finanzbedarf im Ruhestand entsprechen. (9) Steuerliche Anreize spielen in einigen Mitgliedstaaten bei der Förderung der Akzeptanz privater Altersvorsorgeprodukte eine wichtige Rolle. Steuerliche Anreize für private Altersvorsorgeprodukte können unterschiedlich ausgestaltet sein. In vielen Mitgliedstaaten begründen Beiträge zu privaten Altersvorsorgeprodukten einen Anspruch auf Steuererleichterungen. In vielen Mitgliedstaaten sind die Erträge aus privaten Altersvorsorgeprodukten steuerfrei – entweder auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder aber einer faktischen Steuerbefreiung – wenn der Anbieter zwar steuerpflichtig ist, aber die Dotierung zur Rentenrücklage von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann. Steuerliche Anreize können auch in der Leistungsphase in der Form gewährt werden, dass auf die Auszahlung der privaten Altersvorsorge ein günstiger Steuersatz angewandt wird. Für PEPP-Sparer gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung. Für ein PEPP, das objektiv mit einem privaten Altersvorsorgeprodukt vergleichbar ist, das in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarktet wird, sollte es daher möglich sein, dieselben Steuervorteile zu erhalten wie sie für das private Altersvorsorgeprodukt in diesem Mitgliedstaat gewährt werden. Dies sollte auch gelten, wenn das PEPP von einem Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird. Dieselbe nicht weniger günstige Behandlung sollte auch für Maßnahmen nach nationalem Recht gelten, die sich auf andere Anreize für private Altersvorsorgeprodukte oder Maßnahmen mit gleichwertiger Zielsetzung oder Wirkung beziehen. (10) Um die Akzeptanz von PEPP zu fördern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein PEPP den Sparern ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bietet und daher attraktiv und wettbewerbsfähig ist. Um sicherzustellen, dass potenzielle PEPP-Anbieter Produkte konzipieren, die diesen Zielen entsprechen, sollte für ein PEPP im Antrag auf Registrierung dessen Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen zu erfüllen, sowie gezeigt werden, inwiefern das Produkt so konzipiert ist, dass es den PEPP-Sparern ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bietet. (11) Damit sichergestellt ist, dass ein zunehmender Anteil der Sparvermögen auf die kosteneffizientesten Produkte entfällt, sodass auf diesem Weg ein Beitrag zur Konsolidierung und Entwicklung des Sektors der privaten Altersvorsorge geleistet wird, sollte der Wettbewerb am PEPP-Markt gefördert werden. Zur Unterstützung dieses Ziels und der fundierten Entscheidungsfindung potenzieller Sparer sollte das von der EIOPA geführte öffentliche Zentralregister erweitert werden und Informationen zu den Kosten und zur Wertentwicklung von PEPP-Produkten in der Vergangenheit enthalten. Diese Erweiterung sollte ohne unnötige Berichtspflichten für PEPP-Anbieter erfolgen, da die einschlägigen Informationen im Basisinformationsblatt zur Verfügung stehen werden. Im Sinne der Richtigkeit und Vergleichbarkeit sollten die Informationen im Register mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. (12) Eine wirksame Beaufsichtigung grenzüberschreitender PEPPs ist unverzichtbar, damit das Vertrauen in PEPP gewahrt bleibt und die Sparer geschützt sind. Damit eine kohärente Anwendung der Unionsvorschriften gewährleistet ist und für den Umgang mit Fällen, in denen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine geeigneten Maßnahmen ergreift, muss die EIOPA die Befugnis erhalten, in problematischen grenzüberschreitenden Fällen direkt einzuschreiten. Diese Befugnisse sollten die Möglichkeit umfassen, Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates beizulegen und so eine kohärente und wirksame Beaufsichtigung in der gesamten Union zu gewährleisten, oder der Behörde im Herkunftsmitgliedstaat vorzuschreiben, eine gemeinsame Prüfung der Behörde im Herkunftsmitgliedstaat und der EIOPA vor Ort anzusetzen, um Risiken für PEPP-Sparer zügig entgegenzuwirken. (13) Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 ist jeder PEPP-Anbieter verpflichtet, nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten anzubieten. Diese Anforderung bringt zusätzliche betriebliche Komplexität mit sich und ist ein Hindernis für die Entwicklung und Herstellung von PEPPs. Zudem werden die PEPPs dadurch faktisch zu einem Nischenprodukt, das nur auf einen kleinen Teil der Unionsbevölkerung im erwerbsfähigen Alter abzielt, der ein grenzüberschreitendes Altersvorsorgeprodukt benötigt, und schränkt somit das Potenzial im Hinblick auf Größenvorteile ein. Aus diesem Gründen sollte die Anforderung, mindestens zwei Unterkonten anzubieten, gestrichen werden. (14) Das Kosten- und Gebührenniveau privater Altersvorsorgeprodukte kann erheblichen Einfluss auf das letztendliche Ergebnis der Altersvorsorge für Sparer haben und es ist eventuell nicht immer transparent oder leicht vergleichbar. Da klare und harmonisierte Kriterien zur Beurteilung, ob Kosten im Vergleich zu den angebotenen Renditen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, fehlen, besteht die Gefahr, dass das Vertrauen in PEPP untergraben und Menschen von der Teilnahme abgeschreckt werden. Daher ist es erforderlich, einen strukturierten Kosten-Nutzen-Rahmen zu schaffen und damit sicherzustellen, dass PEPPs den Sparern faire Ergebnisse liefern, dass deren Kosten und Wertentwicklung in Bezug auf ihre Merkmale, Ziele und ihr Risiko-Rendite-Profil verhältnismäßig sind, und dass sie somit ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten. (15) Um sicherzustellen, dass PEPPs im besten Interesse der Sparer konzipiert und vertrieben werden, sollte die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses im breiter gefassten Rahmen der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen enthalten sein. Das Produktgenehmigungsverfahren sollte den Zielmarkt, die Ziele und die Bedürfnisse der Sparer ermitteln und vor Zulassung des Produkts für den Vertrieb nachweisen, dass die Gesamtkosten und -gebühren im Hinblick auf die erwarteten Leistungen und die erwartete Wertentwicklung gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Um das Vertrauen der Verbraucher in PEPP aufzubauen, sollten PEPPs, die diese Kriterien nicht erfüllen, nicht genehmigt, hergestellt oder vertrieben werden. (16) Im Sinne eines hohen Schutzniveaus für PEPP--Sparer und um die aufsichtliche Kohärenz zu fördern, sollten die für PEPP-Anbieter geltenden Aufsichts- und Lenkungsanforderungen verschärft werden. Dies rechtfertigt eine Anpassung an die Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2016/976, die im Kontext der Strategie für Kleinanleger neu gefasst wurde, und die Berücksichtigung der Besonderheiten von PEPP als langfristigem Sparprodukt. (17) Da die Registrierung eines PEPP erfolgt, bevor festgestellt werden kann, ob das Produkt in der Praxis wirksam ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis für Sparer liefert, erzielen manche PEPPs in der Praxis eventuell ein schlechteres Kosten-Nutzen- Verhältnis als ursprünglich angegeben. Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, die Entwicklungen zu überwachen, und in der Lage sein, bei Bedarf Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben. 6 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj). (18) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/1238 sind PEPP-Anbieter verpflichtet, das Basis-PEPP zu vertreiben, wenn sie auch alternative Optionen vertreiben wollen. Diese Anforderung schränkt die Fähigkeit und das Interesse einiger Anbieter im Hinblick auf den Vertrieb von PEPPs ein, da das Basis-PEPP eventuell nicht zu ihrem Geschäftsmodell oder ihrer Strategie passt. Darüber hinaus schränkt die derzeitige Begrenzung auf maximal fünf alternative Optionen die Fähigkeit der Anbieter ein, Produkte zu konzipieren, die die Präferenzen, Umstände und Risikoprofile von Sparern abbildet. Würde Anbietern gestattet, die Anzahl und die Art der Anlageoptionen selbst festzulegen, so wären sie in der Lage, individuell angepasstere Lösungen anzubieten, einschließlich personalisierter PEPPs, die für Arbeitgebervereinbarungen oder eine automatische Mitgliedschaft geeignet sind. Mehr Flexibilität für PEPP-Anbieter ist daher notwendig, wobei gleichzeitig durch geeignete Anforderungen im Bereich der Offenlegung und Lenkung sicherzustellen ist, dass Transparenz, Vergleichbarkeit und Verbraucherschutz weiterhin gesichert sind. (19) Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gilt für das Basis-PEPP eine Kosten- und Gebührenobergrenze von 1 %, während gemäß Artikel 34 Absatz 2 der genannten Verordnung PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber dazu verpflichtet sind, schon vor Abschluss eines Basis-PEPP-Vertrags Beratungsleistungen zu erbringen. Potenzielle Anbieter und Vertreiber äußerten Bedenken hinsichtlich dieser Anforderungen, denn diese werden als Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität eines PEPP-Angebots, auch über digitale Kanäle, betrachtet. Zudem ist die Gebührenobergrenze von 1 % nicht zwingend der wirksamste Weg, Sparer und Leistungsempfänger zu schützen, und sie bildet kein proportionales Verhältnis zwischen den Leistungen und Renditeangeboten für Sparer, den Kosten, die den Anbietern entstehen, und den erhobenen Gebühren ab. Anbietern entstehen in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit, wenn Akquise- und Einrichtungskosten hoch sind, oft Verluste, während eine Gebührenobergrenze in späteren Jahren eventuell die Sparer benachteiligt, wenn ihr angespartes Kapital wächst und die absoluten Kosten trotz geringeren Verwaltungsaufwands steigen. Die Gebührenobergrenze von 1 % kann aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen in den Mitgliedstaaten zudem zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen. Daher ist es notwendig, diese Anforderungen zu streichen, um die Akzeptanz des PEPP zu fördern und ein tragfähiges, hochwertiges Produkt zu gewährleisten. Im Sinne des Verbraucherschutzes und damit sichergestellt ist, dass das Basis-PEPP ein einfaches, für die Altersvorsorge geeignetes Produkt bleibt, sollte es mit einer integrierten lebenszyklusbasierten Anlagestrategie konzipiert werden, sodass es ein geeignetes Gleichgewicht zwischen Wachstum und Risikominderung bietet. Aus dem gleichen Grund sollten die Vermögenswerte des Basis-PEPP vor allem in börsennotierte und nicht komplexe Vermögenswerte im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7 investiert werden. Um eine Diversifizierung zu fördern und das System zugleich einfach zu halten, sollte Anbietern des Basis-PEPP gestattet werden, einen kleinen Teil der Vermögenswerte (höchstens 5 %) anderen Finanzinstrumenten, auch alternativen Anlagen, bereitzustellen. 7 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj). (20) Um die Beratungsqualität sicherzustellen und die Interessen potenzieller PEPP-Sparer zu schützen, sollte jegliche Beratung im Zusammenhang mit dem Basis-PEPP unabhängig und nur auf Verlangen des Kunden erfolgen. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Basis-PEPP um ein nicht komplexes Produkt handelt und die Beratung unabhängig erfolgt, ist es angezeigt vorzusehen, dass der PEPP-Vertreiber bei Erbringung einer solchen Beratung nicht verpflichtet ist, Informationen zu den Kenntnissen und der Erfahrung des potenziellen PEPP-Sparers einzuholen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Beratung für Vertreiber objektiv, verhältnismäßig und effizient bleibt, gleichzeitig ein hoher Verbraucherschutzstandard gehalten und die Zugänglichkeit des Basis-PEPP in der gesamten Union über zahlreiche Vertriebskanäle gefördert wird. Für die individuell angepassten, anspruchsvolleren PEPPs ist Beratung nach wie vor entscheidend, um potenziellen Sparern das am besten geeignete und individuell auf sie zugeschnittene Angebot zu unterbreiten, das ihrem Wissen, ihrer Finanzlage und ihrer Risikobereitschaft Rechnung trägt. (21) In Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 wird derzeit auf die Regel zur unternehmerischen Vorsicht Bezug genommen, die traditionell mit einem normierenden Ansatz verknüpft worden ist, bei dem die Art der Vermögenswerte, in die investiert werden darf, detailliert aufgeführt sind. Für mehr Flexibilität, Innovation und eine effiziente Portfolioverwaltung bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Schutzstandards für die Sparer sollte diese Regel durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ersetzt werden, der einen auf Grundsätzen basierenden Ansatz widerspiegelt, bei dem der Schwerpunkt auf der ordnungsgemäßen Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken und einem ordnungsgemäßen Risikomanagement liegt. Nach diesem Grundsatz können alle Arten von Vermögenswerten für eine Anlage in Betracht kommen, unter der Voraussetzung, dass der PEPP-Anbieter geeignete Risikomanagementpraktiken anwendet und sicherstellt, dass das Gesamtportfolio weiterhin den Zielen, dem Risikoprofil und den besten Interessen der PEPP-Sparer entspricht. (22) Arbeitgeberbeiträge, auch solche über Mechanismen zur automatischen Mitgliedschaft, haben sich als dahin gehend wirksam erwiesen, verhaltensgesteuerte Hemmnisse für das Sparen abzubauen, einschließlich Untätigkeit oder fehlendem Finanzwissen, und es werden dadurch in Bezug auf Zusatzrenten gleichzeitig das Vertrauen, das Engagement und die Beteiligung gefördert. Durch die ausdrückliche Bestätigung, dass Arbeitgeber freiwillige Beiträge zu einem PEPP leisten dürfen, könnte die Transparenz, Relevanz und Akzeptanz von PEPP deutlich gesteigert werden, vor allem bei unterversorgten Gruppen, etwa Menschen mit geringem Einkommen, Teilzeitkräften und jungen Arbeitnehmern am Beginn ihres Berufslebens. Ähnlich könnte die Akzeptanz des PEPP dadurch weiter gefördert werden, dass Arbeitgebern gestattet wird, das PEPP im Kontext einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft auszuwählen, was Arbeitnehmern, vor allem in Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge, die Möglichkeit böte, ihre Ersparnisse für den Ruhestand in gut regulierten und kosteneffizienten Produkten anzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Arbeitgeber nicht daran hindern, Beiträge zu PEPPs zu leisten, und sie sollten sicherstellen, dass diese Beiträge durch klare Regeln zur Bereitstellung von Informationen an Arbeitnehmer unterstützt werden. Unbeschadet der privaten Natur des PEPP sollten es die Mitgliedstaaten auch möglich machen, das Angebot von PEPPs im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft zu gestatten, wo dies mit dem nationalen Sozial- und Arbeitsrecht im Einklang steht, mit der Organisation der Rentensysteme und mit Tarifverträgen vereinbar ist und nicht in die bestehenden Systeme für betriebliche Altersversorgung eingreift. Um die Nutzung des PEPP im Beschäftigungskontext zu erleichtern, sind einige Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlich, um dafür zu sorgen, dass den Arbeitgeberbeiträgen keine unnötigen Hemmnisse im Wege stehen, und um den einschlägigen Rahmen an die Besonderheiten der Arbeitgebervereinbarungen anzupassen. (23) Ersparnisse, die in private Altersvorsorgeprodukte fließen, sind naturgemäß langfristig angelegt. Um die Akzeptanz der PEPPs zu erleichtern, ist es jedoch wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung anderer Altersvorsorge-Ersparnisse auf ein PEPP nicht behindern. Um solche Übertragungen attraktiv zu machen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für PEPPs keine diskriminierenden oder unverhältnismäßigen finanziellen oder administrativen Hemmnisse bestehen, die die Übertragung auf ein PEPP teurer machen als Übertragungen zwischen anderen privaten Altersvorsorgeprodukten. Aus demselben Grund sollten PEPPs auch dieselbe steuerliche Behandlung erfahren wie vergleichbare nationale private Altersvorsorgeprodukte. (24) Zudem sollten Sparer und Leistungsempfänger besseren Schutz genießen, einschließlich des Rechts, unverzüglich und kostenfrei zu einem anderen PEPP- Anbieter zu wechseln oder ihr angespartes Kapital auf ein anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu übertragen, wenn ein PEPP aus dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 gelöscht wird. (25) Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/1238 sind PEPP-Anbieter verpflichtet, PEPP-Sparern, die in ein Basis-PEPP investieren, einen auf sie zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Sinne einer nachhaltigen Nutzung des im PEPP angesparten Kapitals zu bieten. Dennoch sollten alle PEPP-Sparer über ein klares Verständnis ihrer finanziellen Situation und der ihnen zur Verfügung stehenden Optionen verfügen, wenn ihr Ruhestand näher rückt. Zugang zu rechtzeitiger und umfassender Beratung vor dem Eintritt in den Ruhestand ist ausschlaggebend, um Sparer in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung ihres Alterseinkommens zu treffen. Daher sollte das Angebot einer Beratung vor Eintritt in den Ruhestand für alle PEPP-Sparer gelten und nicht nur für die Sparer, die in das Basis-PEPP investieren. (26) Wird ein PEPP grenzüberschreitend vertrieben, so erfordert die wirksame Beaufsichtigung von PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern eine enge Zusammenarbeit und kohärente Konzepte der zuständigen Behörden in der gesamten Union. Uneinheitlich geregelte Aufsichtsmaßnahmen können die Marktteilnehmer verunsichern und zu einem unterschiedlich guten Verbraucherschutz führen. Um die aufsichtliche Koordinierung zu stärken und für verhältnismäßige und kohärente Maßnahmen in den Fällen zu sorgen, in denen die Interessen von PEPP-Sparern oder Leistungsempfängern in Gefahr sein könnten, ist es notwendig, die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Vermittlerin für geeignete Lösungen zu formalisieren. Hierfür sollte die EIOPA befugt werden, Plattformen für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, die die betreffenden zuständigen Behörden zusammenbringen, den Informationsaustausch zu fördern, die Konvergenz aufsichtlicher Praktiken zu unterstützen und gegebenenfalls im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß Verordnung (EU) 1094/2010 bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden zu helfen. (27) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten ein hohes Schutzniveau für PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger. Die vorliegende Verordnung enthält nicht länger eine Gebührenobergrenze für PEPP. Dementsprechend sollten solche Obergrenzen oder ähnliche für PEPP geltende Einschränkungen, die die einheitliche Anwendung dieser Verordnung beeinträchtigen würden, nicht in nationalen Vorschriften wieder eingeführt werden. (28) Die Verordnung (EU) 2019/1238 sollte daher entsprechend geändert werden. (29) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates8. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung vorgenommen wird, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 uneingeschränkt eingehalten wird, soweit die genannte Richtlinie anwendbar ist. (30) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Schutz von PEPP-Sparern zu stärken und ihr Vertrauen in PEPP zu erhöhen, insbesondere auch, wenn diese Produkte grenzüberschreitend vertrieben werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (31) Um zuständigen Behörden, PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu geben, ist es angemessen, bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Jahr Zeit zu gewähren, damit eine wirksame Umsetzung und Einhaltung gewährleistet ist — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 Die Verordnung (EU) 2019/1238 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt: „34. ‚unabhängige Beratung‘ Beratung, für die der PEPP-Anbieter oder PEPP- Vertreiber: a) eine ausreichende Anzahl an am Markt verfügbaren privaten Altersvorsorgeprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und ihrer Produktanbieter ausreichend diversifiziert sind, um sicherzustellen, dass die Ziele des potenziellen PEPP-Sparers angemessen erreicht werden, und die 8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 9 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201, 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj). nicht auf private Altersvorsorgeprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen herausgegeben oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber stehen, b) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung an potenzielle PEPP- Sparer keine Gebühren, Provisionen oder monetären oder nichtmonetären Vorteile annimmt oder einbehält, die von einem Dritten oder einer für einen Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden; 35. ‚lebenszyklusbasierte Anlagestrategie‘ eine Anlagestrategie, die das mit Anlagen verbundene Risikoniveau anhand eines vorab festgelegten gleitenden Pfads mit dem Ziel anpasst, das Anlagerisiko zu mindern und ein angemessenes Maß an langfristiger Wertsteigerung zu bieten, und dabei das Alter der Person oder das Datum des Eintritts in den Ruhestand sowie gegebenenfalls das Auszahlungsprofil des Produkts berücksichtigt, um das Risiko hoher Verluste zu minimieren.“ 2. In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass PEPPs eine steuerliche Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als im Fall anderer privater Altersvorsorgeprodukte. Wendet ein Mitgliedstaat unterschiedliche Arten oder Klassen von Steuerbefreiungen in Bezug auf solche anderen privaten Altersvorsorgeprodukte an, so gilt für PEPP die gemäß den Gesetzen dieses Mitgliedstaats günstigste Behandlung.“ 3. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wenn das Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45 angeboten wird, eine Beschreibung des Basis-PEPP einschließlich Informationen über die lebenszyklusbasierte Anlagestrategie;“ 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt: „fa) Unterlagen, die die Einhaltung der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Artikel 25 belegen, einschließlich Informationen darüber, inwiefern die Konzeption des PEPP den PEPP-Sparern ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bietet;“ b) Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist der Antrag unvollständig, setzen die zuständigen Behörden eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, innerhalb derer der Antragsteller zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.“ c) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die Entscheidung zur Registrierung des PEPP getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die Entscheidung sowie die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f, fa und g genannten Informationen und Unterlagen und setzen den antragstellenden PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.“ 5. In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über die Löschung aus dem Register gemäß Unterabsatz 1 informiert der PEPP-Anbieter alle PEPP-Sparer dieses PEPP klar, korrekt und verständlich über diesen Umstand. Diese Information umfasst: a) den Sachverhalt der Löschung aus dem Register und das Datum, an dem die Löschung wirksam wird, b) die Möglichkeiten, die dem PEPP-Sparer zur Verfügung stehen, einschließlich des Rechts, unverzüglich und kostenfrei einen Wechsel seines angesparten Kapitals zu einem anderen PEPP-Anbieter oder eine Übertragung auf ein anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu verlangen, c) alle sonstigen zweckdienlichen Angaben, die der PEPP-Sparer benötigt, um seine Rechte wirksam geltend zu machen.“ 6. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP- Anbieter dieses PEPP, die zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, der Zeitpunkt der Registrierung des PEPP, unabhängig davon, ob es sich bei dem PEPP um ein Basis-PEPP oder ein individuell angepasstes PEPP handelt, eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, in denen dieses PEPP zum Erwerb angeboten wird, und eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein Unterkonto anbietet, festgehalten werden. In dem Register werden zudem für jedes registrierte PEPP die jährlichen Gesamtkosten und die durchschnittliche bisherige Wertentwicklung über die vorangegangenen ein, drei, fünf und zehn Jahre sowie Gesamtrisikoindikatoren angegeben, jeweils wie im Basisinformationsblatt gemäß Artikel 26 veröffentlicht. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.“ 7. Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP- Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche Unterkonten gegebenenfalls sofort verfügbar sind.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 8. In Artikel 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den in Artikel 47 Absätze 3 und 4 genannten Fällen gelten Arbeitgeber nicht als PEPP-Vertreiber.“ 9. Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Aufsichts- und Lenkungsanforderungen (1) Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes PEPP oder jeder wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren einzurichten, zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das betreffende PEPP an PEPP- Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und der Art des PEPP angemessen und umfasst eine Kosten-Nutzen-Beurteilung, die zu Beginn des Gestaltungs- und Genehmigungsverfahrens für das Produkt auf angemessenen Projektionen und Annahmen beruht, die plausible Erwartungen widerspiegeln. Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates* sowie alle gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte gelten entsprechend. (2) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Markt angebotenen PEPPs und beurteilen sie anhand aufsichtlicher Referenzwerte, die zur Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses Anwendung finden. Zuständige Behörden, die feststellen, dass PEPPs vom anwendbaren Referenzwert abweichen, oder die aus einem anderen Grund eine Kontrolle durchführen, verlangen vom betreffenden PEPP-Anbieter Nachweise, dass die Kosten und Gebühren des PEPP nach einer Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses im Sinne von Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass das PEPP den Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts entspricht. Zuständige Behörden, die zu dem Schluss kommen, dass der Nachweis nicht erbracht wurde oder dass die Kosten und Gebühren des PEP nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig sind oder dass das PEPP den Zielen des Zielmarkts nicht entspricht, schreiben dem PEPP-Anbieter vor, Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen sicherstellen. Fehlen solche Maßnahmen, machen die zuständigen Behörden von ihren Befugnissen gemäß Artikel 8, 62 und 63 Gebrauch. (3) Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung zu ergänzen, indem sie delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 72 erlässt, um die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze weiter zu präzisieren, einschließlich: a) Anpassungen der auf Kosten-Nutzen-Referenzwerte für Versicherungsanlageprodukte anwendbaren Methoden gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/97, die für die Entwicklung einschlägiger aufsichtlicher Referenzwerte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Die Anpassungen spiegeln den längerfristigen Charakter des PEPP mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten wider und stellen sicher, dass PEPPs mit Gruppen vergleichbarer privater Altersvorsorgeprodukte verglichen werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hergestellt und vertrieben werden. b) der Kriterien zur Feststellung, ob die Kosten und Gebühren eines PEPP im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die durchgeführten Tätigkeiten, die Art der verkauften PEPPs und die Art des Vertreibers verhältnismäßig. ______ * Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj).“ 10. Artikel 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird wie folgt geändert: i) Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) die folgende Angabe: – für das Basis-PEPP, dass das Basis-PEPP-Produkt eine lebenszyklusbasierte Anlagestrategie anwendet, – für ein individuell angepasstes PEPP, dass das PEPP eine Risikominderungstechnik anwendet, die beschrieben wird;“ ii) folgende Ziffern xv bis xviii werden angefügt: „xv) wenn Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft erhalten, die folgenden Informationen: – die Widerspruchsrechte zum Zeitpunkt der Aufnahme, – geltende Wartefristen, – gegebenenfalls die Standardverfahren in der Leistungsphase oder die anderen verschiedenen Optionen für die Leistungsphase, xvi) wenn ein PEPP-Anbieter mehrere Anlageoptionen anbietet, eine Beschreibung aller von diesem Anbieter angebotenen Anlageoptionen, xvii) ein Hinweis, dass ein PEPP nach dem Recht der EU entweder ein Basis- PEPP oder ein individuell angepasstes PEPP sein kann, und eine Angabe der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden PEPP-Arten, xviii) Informationen darüber, dass alle registrierten PEPPs im öffentlichen Zentralregister gemäß Artikel 13 verzeichnet sind, einschließlich des Internet-Links zu diesem Register.“ b) Buchstabe f Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Kosten entstehen?‘ die mit einer Anlage in das PEPP verbundenen Kosten, einschließlich der dem PEPP-Sparer entstehenden direkten und indirekten, einmaligen und wiederkehrenden Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und in Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage in den vorangegangenen zwölf Monaten aufzuzeigen, sowie eine Schätzung der Auswirkungen der Kosten auf das endgültige angesparte Kapital. Die für die Kapitalgarantie erhobenen Kosten werden gegebenenfalls ausdrücklich separat angegeben.“ 11. In Artikel 33 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Erhalten Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme in die betreffende Vereinbarung zur Verfügung gestellt.“ 12. Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber informiert den potenziellen PEPP-Sparer darüber, dass Vergleichsinformationen zu Kosten und Wertentwicklung aller PEPPs in dem in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Register öffentlich verfügbar sind, und gibt den Internet-Link zu diesem Register klar und deutlich an.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Anforderung, potenziellen PEPP-Sparern gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Beratung zu bieten, gilt nicht für den Vertrieb des Basis-PEPP. Wird im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Basis-PEPP Beratung erbracht, so geschieht dies ausschließlich auf Anfrage des PEPP-Sparers. Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber bietet Beratung auf unabhängiger Basis.“ c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 ist der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber nicht verpflichtet, Informationen über Kenntnisse und Erfahrung des potenziellen PEPP- Sparers einzuholen, wenn die Beratung in Bezug auf den Vertrieb des Basis-PEPP erfolgt.“ 13. Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn die Versorgungsleistungsprojektionen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten, für einen günstigen und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird.“ b) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) eine die vorangegangenen 12 Monate umfassende Aufschlüsselung aller dem PEPP-Sparer direkt und indirekt entstandenen Kosten, nach der Zinseszinsformel berechnet seit Beginn der Vertragslaufzeit, ausgedrückt in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Beiträge nach der Zinseszinsformel über die letzten 12 Monate und seit Beginn der Vertragslaufzeit, in der Folgendes aufgeführt ist: i) Verwaltungskosten, ii) Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, iii) Kosten im Zusammenhang mit Portfoliotransaktionen, iv) Kosten für alle Kapitalgarantien und sonstige Kosten, v) eine Schätzung der Auswirkungen der Kosten auf die endgültigen PEPP- Leistungen.“ c) Folgender Buchstabe m wird angefügt: „m) einen Hinweis, dass die EIOPA ein Register aller PEPPs führt, das einen Vergleich der Kosten und Wertentwicklung ermöglicht, und den Internet-Link zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Register.“ 14. Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den PEPP-Leistungsempfängern in der Leistungsphase zur Verfügung zu stellen sind (1) Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Zeitpunkten oder auf Antrag des PEPP-Sparers Informationen über den Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten, die möglichen Auszahlungsformen einschließlich der Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit jeder Auszahlungsform und der anwendbaren steuerlichen Behandlung, und die Möglichkeit des PEPP-Sparers, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern, bereit. Den Informationen liegt ein kurzer erläuternder Leitfaden bei, der Folgendes enthält: a) die wichtigsten Merkmale, Auswirkungen und potenziellen Folgen jeder Auszahlungsform für den PEPP-Sparer und gegebenenfalls für die PEPP- Leistungsempfänger; b) die Risiken und Faktoren, die sich negativ auf die Höhe, Stabilität oder Dauer des Alterseinkommens auswirken könnten; c) die Umstände und Kriterien, die PEPP-Sparer bei der Beurteilung der Eignung der verschiedenen Auszahlungsformen für ihre individuelle Situation berücksichtigen sollten. Ist eine der vom PEPP-Anbieter angebotenen Auszahlungsformen eine variable Rente, so stellt der PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Daten Projektionen zur Verfügung, die die potenziellen Schwankungen des Auszahlungsbetrags im Zeitverlauf darstellen. (2) Während der Leistungsphase erteilen die PEPP-Anbieter den PEPP- Leistungsempfängern jährlich Auskünfte über die fälligen PEPP-Leistungen und die entsprechende Auszahlungsart. In den Informationen werden die wichtigsten Faktoren beschrieben, die sich auf die Höhe oder Dauer des Alterseinkommens auswirken könnten, einschließlich Anlage- und Lebenserwartungsrisiken, und es wird gegebenenfalls auf das Recht hingewiesen, die Auszahlungsform zu ändern. Wenn der PEPP-Sparer während der Leistungsphase weiterhin Beiträge leistet oder ein Anlagerisiko trägt, übermittelt der PEPP-Anbieter weiterhin die PEPP- Leistungsinformation.“ 15. Folgender Artikel 39a wird eingefügt: „Artikel 39a Informationen während der Vertragslaufzeit, die bereitzustellen sind, wenn Arbeitgeber Beiträge zu einem PEPP leisten Neben den Informationen gemäß Artikel 36 bis 39 enthält die PEPP- Leistungsinformation in Fällen, in denen ein Arbeitgeber gemäß Artikel 47 Absätze 3 oder 4 Beiträge zu einem PEPP leistet, Informationen über die vom Arbeitgeber und dem PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlten Beiträge, mindestens für die vorangegangenen 12 Monate, und kumulativ seit Beginn der Anlage, sowohl in der lokalen Währung und als Prozentsatz der kumulierten Beiträge im betreffenden Zeitraum.“ 16. Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Anlage der mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte verfahren die PEPP-Anbieter nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Grundsätzen:“ b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigen die PEPP-Anbieter die Risiken und die möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ESG-Kriterien“; c) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Vermögenswerte sind vorrangig in geregelten Märkten gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU, multilateralen Handelssystemen (MTFs) gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der genannten Richtlinie und organisierten Handelssystemen (OTFs) gemäß Begriffsbestimmung unter Nummer 23 der genannten Richtlinie anzulegen“. 17. In Artikel 42 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Die PEPP-Anbieter dürfen den PEPP-Sparern verschiedene Anlageoptionen zur Auswahl stellen. (2) Die Anlageoptionen enthalten mindestens eine der folgenden Optionen: a) das Basis-PEPP gemäß Artikel 45, b) ein individuell angepasstes PEPP mit Anlageoptionen, die sich von dem Produkt in Artikel 45 unterscheiden. (3) PEPP-Anbieter konzipieren Anlageoptionen auf der Grundlage einer Risikominderungstechnik im Sinne des Artikels 46.“ 18. In Artikel 43 werden die Worte „Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat,“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Nachdem er auf Anfrage oder Anforderung einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat“. 19. Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Basis-PEPP (1) Die PEPP-Anbieter konzipieren die Anlageoption des Basis-PEPP auf Grundlage einer lebenszyklusbasierten Anlagestrategie. (2) Unbeschadet der Anlagevorschriften in Artikel 41 werden mindestens 95 % der Vermögenswerte des Basis-PEPP außer liquiden Mitteln in eines der Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Nummer i bis iv der Richtlinie 2014/65/EU investiert.“ 20. Artikel 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Durch die Verwendung von Risikominderungstechniken wird sichergestellt, dass die Anlagestrategien für das PEPP darauf ausgerichtet sind, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Alterseinkommen aufzubauen und eine gerechte Behandlung aller Generationen von PEPP-Sparern sicherzustellen. Diese Risikominderungstechniken berücksichtigen die erwartete verbleibende Laufzeit der individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern und die vom PEPP-Sparer gewählte Option für die Leistungsphase. Alle Risikominderungstechniken sind solide, robust und entsprechen dem Risikoprofil der jeweiligen Anlageoption.“ b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Anwendung einer lebenszyklusbasierten Anlagestrategie“. c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Der PEPP-Anbieter gestaltet die lebenszyklusbasierte Anlagestrategie gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf die Art, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer, die am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnlicher Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide und von hoher Qualität sind und feste Anlagerenditen aufweisen. Der PEPP-Anbieter gibt durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 für alle potenziellen Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten wird.“ d) In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Mindestqualitätskriterien, die die Risikominderungstechniken erfüllen müssen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von PEPPs und ihrer spezifischen Merkmale sowie der verschiedenen Arten von PEPP-Anbietern und der Unterschiede zwischen ihren Aufsichtssystemen festgelegt werden. Die Kriterien legen keine maximalen Verlustwahrscheinlichkeiten oder stochastischen Modelle fest. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen = bitte 6 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie eintragen] vor.“ 21. In Artikel 47 werden die folgenden Absätze 3, 4 und 5 angefügt: „(3) Unbeschadet nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme und die Autonomie der Sozialpartner, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, und sofern dies nicht in die bestehenden betrieblichen Altersversorgungssysteme eingreift, hindern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber nicht daran, freiwillig Beiträge zu einem PEPP für ihre Arbeitnehmer zu leisten, die PEPP- Sparer sind und darin einwilligen. (4) Unbeschadet nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme und die Autonomie der Sozialpartner, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, und sofern dies nicht in die bestehenden betrieblichen Altersversorgungssysteme eingreift, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass ein Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft erhält. Erhält ein Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft, so ist der PEPP-Sparer berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Rahmen, der die automatische Mitgliedschaft regelt, einschließlich einschlägiger sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, der Gestaltung der Pflichtmitgliedschaft und der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, zu widersprechen und wieder beizutreten.“ 22. Vor Kapitel VII wird der folgende Artikel 51a eingefügt: „Artikel 51a Rententracking-Systeme (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rententracking-Systeme, sofern vorhanden, die im PEPP angesparten Alterssicherungsansprüche abdecken. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber den Rententracking-Systemen, sofern Rententracking-Systeme in dem Mitgliedstaat, in dem das PEPP vertrieben wird, vorhanden sind, alle Informationen, die notwendig sind, um den Kunden eine umfassende, zuverlässige und aktuelle Übersicht über ihre Ansprüche zu verschaffen. (3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden in einem standardisierten und interoperablen Format übermittelt, das es ermöglicht, in den genannten Trackingsystemen Daten über den kumulierten Wert, die erworbenen Ansprüche und die projizierten Leistungen kohärent und vergleichbar zu aggregieren. (4) Die PEPP-Anbieter bleiben in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten sowie für die Erfüllung aller in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungspflichten verantwortlich. (5) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Artikels, setzen ihn durch und ergreifen Abhilfemaßnahmen, wenn PEPP-Anbieter keine vollständigen, genauen oder zeitnahen Informationen bereitstellen. (6) Format und Struktur der an die Rententracking-Systeme zu übermittelnden Informationen müssen dem Format und der Struktur entsprechen, die in der gemäß Artikel 37 erlassenen delegierten Verordnung festgelegt sind.“ 23. Kapitel VII wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Kapitels erhält folgende Fassung: „PEPP-ANBIETERWECHSEL UND ÜBERTRAGUNG VON UND ZU ANDEREN PRIVATEN ALTERSVORSORGEPRODUKTEN“ b) Die folgenden Artikel 56a und 56b werden eingefügt: „Artikel 56a Wechsel- und Übertragungsrechte bei Löschung der Registrierung Unbeschadet aller zusätzlich gemäß nationalem Recht zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen sind PEPP-Sparer und Leistungsempfänger bei Löschung eines PEPP aus dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 1 berechtigt, unverzüglich und kostenfrei zu einem anderen PEPP-Anbieter zu wechseln oder das angesparte Kapital auf ein anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu übertragen. Artikel 56b Übertragungen von anderen privaten Altersvorsorgeprodukten (1) Die Mitgliedstaaten lassen Übertragungen von anderen privaten Altersvorsorgeprodukten zu einem PEPP zu. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 erwähnten Übertragungen keinen Vertragsstrafen, Gebühren oder anderen administrativen Anforderungen des Anbieters des privaten Altersvorsorgeprodukts unterliegen, die dazu führen würden, dass die Übertragung teurer wird als Übertragungen zwischen zwei privaten Altersvorsorgeprodukten, die keine PEPPs sind.“ 24. In Artikel 57 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Werden PEPPs einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft zur Verfügung gestellt, so bleibt das Recht eines Arbeitgebers, Standardverfahren für die Leistungsphase festzulegen, von den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen unberührt, wo dies im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.“ 25. In Artikel 60 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Zu Beginn der Leistungsphase muss der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:“ 26. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder wiederholte Bedenken im Zusammenhang mit dem PEPP vorliegen, dass das PEPP durchweg kein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis liefert oder dass von dem PEPP eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt oder zum Teil in mindestens einem Mitgliedstaat ausgeht“. 27. Artikel 64 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die EIOPA übernimmt eine vermittelnde und kontrollierende Funktion, auch durch Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 65a in Bezug auf die von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 63 ergriffenen Maßnahmen.“ 28. In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der folgende Wortlaut angefügt: „oder des dauerhaften Fehlens eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses“. 29. Folgender Artikel 65a wird eingefügt: „Artikel 65a Plattformen für die Zusammenarbeit (1) Die EIOPA übernimmt eine vermittelnde und kontrollierende Funktion, auch im Fall berechtigter Bedenken hinsichtlich einer potenziellen Schädigung der Interessen der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger. Sie richtet von Amts wegen oder auf Antrag einer oder mehrerer für die PEPP zuständigen Behörden eine Plattform für die Zusammenarbeit ein und koordiniert diese, um den Informationsaustausch zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern. (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen zuständigen Behörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind. (3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Mandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Verordnung unberührt. (4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die jeweils zuständigen Behörden auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. (5) Besteht zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden einer Plattform für Zusammenarbeit Uneinigkeit über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder über das Unterlassen von Maßnahmen, kann die EIOPA auf Ersuchen einer der jeweils zuständigen Behörden oder von sich aus die zuständigen Behörden dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen. (6) Stellt die EIOPA Bedarf an der Untersuchung einer möglichen Schädigung der Interessen von PEPP-Sparern oder Leistungsempfängern fest, kann die EIOPA die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat des PEPP auffordern, eine Prüfung vor Ort durchzuführen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die Prüfung vor Ort unverzüglich ein und fordert die EIOPA und andere betroffene Aufsichtsbehörden auf, daran teilzunehmen.“ 30. Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Am [Amt für Veröffentlichungen = bitte Datum fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden über die wichtigsten Ergebnisse Bericht.“ Artikel 2 Aufhebung In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission werden Artikel 13, Artikel 14 Absätze 2 und 3 und Artikel 15 aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen = bitte Datum 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4 Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 7 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 7 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 7 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 7 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 7 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 7 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 7 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................................................................................ 8 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................... 8 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel .......................... 9 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................... 9 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ........................................................... 9 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 13 3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 18 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 19 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 19 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 19 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 19 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 20 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 20 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 20 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 21 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 22 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 22 3.2.7 Beiträge Dritter........................................................................................................... 22 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 23 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 24 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 24 4.2. Daten .......................................................................................................................... 25 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 26 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 29 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 29 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) 1.2. Politikbereich(e) Kapitalmarktunion, Spar- und Investitionsunion, Rentenpaket, Zusatzrenten 1.3. Ziel(e) 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) Mit diesem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Zusatzrenten, Sicherung ihres angemessenen Alterseinkommens und Verbesserung der Fähigkeit von Rentenversicherungsträgern, die Ersparnisse der privaten Haushalte in produktive und innovative Geldanlagen zu lenken. Durch Verringerung des Verwaltungsaufwands der in der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Vorschriften im Zusammenhang mit der ursprünglichen Konzeption der PEPPs kann Wettbewerb entstehen und die Transparenz kann zu einem stärkeren Interesse seitens der Wirtschaft beitragen. 1.3.2 Einzelziel(e) Mit den vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/1238 werden folgende spezifische Ziele verfolgt: - Schaffung von Voraussetzungen, damit kosteneffiziente Altersvorsorgeprodukte entstehen können, indem restriktive Gestaltungsmerkmale des PEPP gestrichen werden, sodass mehr Wettbewerb im Markt und gleichzeitig langfristige Anlagen an privaten Märkten möglich werden, - stärkere Transparenz bei Gebühren und Kosten, um Bedingungen zu schaffen, die bessere Renditen erzielen und die Wahrnehmung der Bürgerinnen und Bürgern von Zusatzrenten als wertvollem langfristigem Anlageprodukt für den Ruhestand verbessern, - geringerer Regelungsaufwand und weniger wirtschaftliche Belastung durch Streichung der Anforderung, dass Unterkonten in mindestens zwei Mitgliedstaaten anzubieten sind, und der Anforderung, das das PEPP mit einer festen Gebührenobergrenze von höchstens 1 % anzubieten ist, sowie der Anforderung, dass ein Basis-PEPP angeboten werden muss, - geringere regulatorische Fragmentierung, um ein größeres Angebot an Altersvorsorgeprodukten der dritten Säule zu begünstigen, das auf das europäische Regelwerk abgestimmt ist. 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen - Größeres Angebot an kosteneffizienten privaten Altersvorsorgeprodukten und mehr Ersparnisse der Bürgerinnen und Bürger für den Ruhestand, - Effizientere Verwaltung und Überwachung der Altersvorsorge, - Begünstigung von Größenvorteilen und Wettbewerbskräften, - Abbau direkter Investitionshemmnisse für alle Anbieter privater Altersvorsorgeprodukte 1.3.4 Leistungsindikatoren Die PEPP-Verordnung ist zwar seit 2019 in Kraft, aber bis jetzt haben nur zwei Anbieter ein PEPP angeboten. Die gezielte Konsultation ergab, dass die Marktteilnehmer das Produkt nicht anbieten, weil die derzeitige Gebührenobergrenze von 1 % als im Vergleich zu bestehenden nationalen Produkten zu einschränkend wahrgenommen wird und dass Anforderungen wie die Pflicht, das PEPP in mehr als einem Mitgliedstaat anzubieten, die kommerzielle Einführung verhindern. Mit diesem Vorschlag will die Kommission Folgendes ermöglichen – und wird dies überwachen: - eine Steigerung der Anzahl registrierter PEPP sowie der Anzahl der im Rahmen des Pass-Mechanismus angebotenen PEPPs, - eine Steigerung der Gesamtanzahl der PEPP-Sparer im privaten wie auch beruflichen Kontext, - ein starker Kosten-Nutzen-Vorteil der PEPPs laut aufsichtlicher Beurteilung, - mehr langfristige private Ersparnisse, die in die Kapitalmärkte gelenkt werden. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme33 ☑︎ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Mit diesem Vorschlag schlägt die Kommission eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 vor. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung liegt 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten. Wie in Artikel 73 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegt, führt die Kommission fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls den anderen ESAs über die wichtigsten Ergebnisse Bericht. 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus Drucksache 71/26- 39 - DE 5 DE dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Die Verordnung zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP) besteht auf EU-Ebene seit 2019, da nur durch eine Maßnahme auf EU-Ebene ein gemeinsamer Aufsichtsrahmen für PEPP-Anbieter festgelegt werden kann, denen der Pass- Mechanismus zugutekommt. Eine Änderung der Merkmale des PEPP kann nur auf EU-Ebene durch eine Änderungsverordnung erreicht werden. 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Entfällt 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Entfällt 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) in Bezug auf den Registrierungsprozess bestehen bereits. Der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den angestrebten Anpassungen des Antragsverfahrens oder dem Umfang des bestehenden Registers dürfte sich in Grenzen halten und erst nach und nach anfallen, wenn die Anzahl der PEPPs steigt. Die EIOPA dürfte in der Lage sein, diese Zusatzaufgaben mit ihren bestehenden Ressourcen zu bewältigen. 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Entfällt 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Entfällt 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Entfällt 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Entfällt 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Entfällt 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Entfällt. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Entfällt 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan • Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM1 von EFTA- Ländern2 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN • Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN 1 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 2 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 3 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN D E 1 D E .2 . G es ch ä tz te f in a n zi el le A u sw ir k u n g en d es V o rs ch la g s a u f d ie M it te l .2 .1 Ü b er si ch t ü b er d ie g es ch ä tz te n A u sw ir ku n g en a u f d ie o p er a ti ve n M it te l –  F ü r d en V o rs ch la g /d ie I n it ia ti v e w er d en k ei n e o p er at iv en M it te l b en ö ti g t. –  F ü r d en V o rs ch la g /d ie I n it ia ti v e w er d en d ie f o lg en d en o p er at iv en M it te l b en ö ti g t: .2 .1 .1 . M it te l a u s d em v er a b sc h ie d et en H a u sh a lt sp la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s N u m m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E 2 D E Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s N u m m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E 3 D E A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E 4 D E d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T (a ll e o p er at iv en R u b ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o p er at iv en R u b ri k en ) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s( R ef er en zb et ra g ) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s „V er w al tu n g sa u sg ab en “ G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S o n st ig e V er w al tu n g sa u sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S o n st ig e V er w al tu n g sa u sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E 5 D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m e n s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 .2 .1 .2 . M it te l a u s ex te rn en z w ec kg eb u n d en en E in n a h m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s N u m m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E 6 D E 0 4 0 5 0 6 0 7 IN S G E S A M T O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s N u m m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E 7 D E Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 a] ,0 0 Z ah lu n g en [2 a] ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en [1 b ] ,0 0 Z ah lu n g en [2 b ] ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E 8 D E d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T (a ll e o p er at iv en R u b ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o p er at iv en R u b ri k en ) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g ) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s „V er w al tu n g sa u sg ab en “ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S o n st ig e V er w al tu n g sa u sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S o n st ig e V er w al tu n g sa u sg ab en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E 9 D E G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m e n s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 .2 .2 G es ch ä tz te r O u tp u t, d er m it o p er a ti ve n M it te ln f in a n zi er t w ir d ( n ic h t a u sz u fü ll en i m F a ll d ez en tr a le r A g en tu re n ) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en  Ja h r 0 4 Ja h r 0 5 Ja h r 0 6 Ja h r 0 7 B ei l än g er a n d au er n d en A u sw ir k u n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e .6 ) IN S G E S A M T O U T P U T S A rt 7 D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 3 … - O u tp u t - O u tp u t 7 O u tp u ts s in d P ro d u k te , d ie g el ie fe rt , u n d D ie n st le is tu n g en , d ie e rb ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er u sw .) . 8 W ie i n A b sc h n it t .3 .2 . b es ch ri eb en . „E in ze lz ie l( e) “ D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E 0 D E - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T D ru ck sa ch e /2 - 5 - DE 21 DE 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.3. Mittel insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 DE 22 DE Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung[XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 DE 23 DE 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) DE 24 DE Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Externes Personal 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202 1-2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. DE 25 DE 3.2.7 Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative39 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Entfällt Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 39 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 26 DE 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Anforderu ng Beschreibung der Anforderung Von der Anforderung betroffener Akteur/betrof fene Akteurin Verfahren auf übergeordn eter Ebene Kategorien Artikel 6 Bereitzustellende Registrierungsinformationen – im bestehenden Register. PEPP-Anbieter müssen im Rahmen des Registrierungsverfahrens ihre Fähigkeit nachweisen, ein angemessenes Kosten- Nutzen-Verhältnis zu bieten. NCAs, EIOPA, PEPP- Anbieter Bereitstellu ng von Informatio nen Registerver waltung Daten Digitale Lösung Digitaler öffentliche r Dienst Artikel 13 Der Umfang des von der EIOPA geführten bestehenden öffentlichen Zentralregisters wird ausgeweitet und umfasst historische Daten zu Kosten, Wertentwicklung und zum Gesamtrisikoindikator. EIOPA, NCA, PEPP- Anbieter Bereitstellu ng von Informatio nen Registerver waltung Veröffentli chung Überwachu ng Daten Digitale Lösung Digitaler öffentliche r Dienst Artikel 51 a PEPP-Anbieter und - Vertreiber könnten an die Rententracking-Systeme in einem standardisierten und interoperablen Format alle Informationen übermitteln, die notwendig sind, um den Kunden eine umfassende, zuverlässige und aktuelle Übersicht über ihre Ansprüche zur Verfügung zu stellen. PEPP- Anbieter, Anbieter von Rententracki ng-Systemen mit , NCAs Bereitstellu ng von Informatio nen Daten Digitale Lösung Digitaler öffentliche r Dienst Artikel 65 Die EIOPA kann unter bestimmten Umständen Plattformen für die EIOPA, NCAs Einrichtung eines digitalen Daten Digitale DE 27 DE Zusammenarbeit einrichten, um den Informationsaustausch zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Behörden zu verbessern – ähnlich wie der Aufbau der Plattform für die Zusammenarbeit in Richtlinie (EU) 2016/2341 öffentliche n Dienstes; Überwachu ng Lösung Digitaler öffentliche r Dienst 4.2. Daten Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen Art der Daten Anforderung(en) Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend) Informationen, im Zuge der Registrierung, zur Fähigkeit, ein angemessenes Kosten-Nutzen- Verhältnis zu bieten Artikel 6 Laut Definition der EIOPA Registrierung von Daten zu Kosten, Wertentwicklung, Risikoindikatoren Artikel 13 Laut Definition der EIOPA Aktuelle Informationen zu den Ansprüchen der Sparer, die im Rententracking-System zur Verfügung zu stellen sind, sofern ein solches vorhanden ist. Artikel 51a Laut Definition der NCAs Austausch einschlägiger aufsichtsrelevanter Informationen zwischen den Behörden Artikel 65 Laut Definition der NCAs/EIOPA Datenströme Art der Daten Anforderung( en) Akteur, der die Daten bereitstellt Akteur, der die Daten empfängt Auslöser für den Datenaustausch Häufig keit (falls zutreff DE 28 DE end) Registrierungs informationen Artikel 6 PEPP-Anbieter NCA Antrag auf Registrierung // Registrierungs informationen Artikel 6 NCA EIOPA Entscheidung zur Registrierung // Registrierung von Daten zu Kosten, Wertentwickl ung, Risikoindikato ren Artikel 13 PEPP-Anbieter NCA Wie von der EIOPA festgelegt // Registrierung von Daten zu Kosten, Wertentwickl ung, Risikoindikato ren Artikel 13 NCA EIOPA Wie von der EIOPA festgelegt // Aktuelle Informationen über die Ansprüche der Sparer Artikel 51 PEPP-Anbieter/- Vertreiber Anbieter von Rententrack ing- Systemen Laut Definition der NCAs // Aufsichtsrelev ante Informationen Artikel 65 NCAs EIOPA Wie von den NCAs/der EIOPA festgelegt // 4.3. Digitale Lösungen Digitale Lösung Anforderu ng(en) Wichtigste vorgeschrieben e Funktionen Zustän dige Stelle Inwiefern wird Zugänglic hkeit gewährlei stet? Wie wird die Wiederverwen dbarkeit berücksichtigt? Einsatz von KI- Technol ogien (falls zutreffen d) Öffentliche s Zentralregi Artikel 6, Artikel 13 Registrierungs daten, Kosten, Wertentwicklu EIOPA öffentlich zugänglic von der EIOPA // DE 29 DE ster ng, Risikoindikato ren, die in das von der EIOPA gepflegte und bereits bestehende öffentliche Zentralregister integriert werden müssen h festzulegen Aktualisier ung bestehende r Rententrac king- Systeme Artikel 51a PEPP-Anbieter und - Vert

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