Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 71/26
09.02.26
EU - AIS - Fz - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
COM(2025) 840 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische
Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 588/17 = AE-Nr. 170755;
Drucksache 211/21 = AE-Nr. 210180
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 20.11.2025
COM(2025) 840 final
2025/0363 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates
Pensionsprodukt (PEPP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dafür zu sorgen, dass Menschen in der gesamten EU in Würde, Sicherheit und mit einem
angemessenen Einkommen in den Ruhestand gehen können, ist ein Kernanliegen der sozialen
und wirtschaftlichen Agenda der EU. Angesichts der längeren Lebenserwartung der
Bürgerinnen und Bürger in der EU stellt sich immer drängender die Frage, wie es gelingen
kann, im Ruhestand einen würdigen Lebensstandard zu halten. Die Bürgerinnen und
Bürgerinnen erwarten, im Anschluss an ein ganzes Arbeitsleben über ein stabiles Einkommen
verfügen zu können, das für eine gute Lebensqualität ausreicht. Die Tragfähigkeit der
Altersversorgungssysteme und die Angemessenheit des Alterseinkommens stehen jedoch in
der gesamten EU aufgrund der demografischen Alterung und neuer Arbeitsformen
zunehmend unter Druck. Die Bevölkerung der EU lebt länger, während der
Bevölkerungsanteil im erwerbsfähigen Alter zurückgeht. Dieser Strukturwandel bedeutet,
dass weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen werden, um die
Renten einer wachsenden Zahl von Rentnerinnen und Rentnern zu finanzieren, was zu
steuerlichen und sozialen Belastungen führt, die den Lebensstandard und die
Generationengerechtigkeit gefährden könnten, wenn hier nicht gegengesteuert wird.
Die EU muss daher handeln, um den Bürgerinnen und Bürgern dabei zu helfen, angesichts
ungünstiger demografischer Entwicklungen, eines gedämpften Produktivitätswachstums und
allgemein mit transformativen Prozessen einhergehenden Herausforderungen – im
Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Digitalisierung und der geopolitischen
Unsicherheit – ihr Alterseinkommen zu sichern und ihren Lebensstandard zu halten. Die
Fähigkeit, sich den Herausforderungen im Bereich der Altersversorgung wirksam zu stellen,
wird auf Jahrzehnte hinaus die Weichen für die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt der EU stellen.
Die Rentenproblematik ist daher für die wirtschaftliche und soziale Zukunft der EU von
zentraler Bedeutung. Es geht um die Frage, wie ein wachsender Anteil der Bevölkerung nach
dem Eintritt in den Ruhestand einen angemessenen Lebensstandard halten kann, und wie sich
gleichzeitig sicherstellen lässt, dass die Belastung künftiger Generationen vertretbar bleibt. In
der europäischen Säule sozialer Rechte1, insbesondere in Grundsatz 15 „Alterseinkünfte und
Ruhegehälter“, ist das Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbstständigen
auf ein Ruhegehalt verankert, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes
Einkommen sicherstellt, wobei Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen
gleichberechtigt sind.
Das Versprechen einer angemessenen und nachhaltigen Rente steht trotz zahlreicher
Reformen auf nationaler Ebene nach wie vor unter Druck. Viele Mitgliedstaaten haben die
Ersatzquoten für die staatliche Alterssicherung gesenkt, das gesetzliche Renteneintrittsalter
angehoben oder sind von leistungs- zu beitragsorientierten Systemen übergegangen. Es wird
daher zunehmend erwartet, dass die Menschen die gesetzliche Altersversorgung durch
betriebliche oder persönliche Ersparnisse ergänzen. Dies stellt eine „doppelte Belastung“ für
1 Die europäische Säule sozialer Rechte.
die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter dar, die die derzeitigen Rentenbezieher finanzieren
und gleichzeitig für ihr eigenes Alterseinkommen sparen muss.
Gebraucht werden sichere, effiziente, transparente und leistungsstarke
Altersvorsorgeprodukte, um eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Die Umschichtung
von Ersparnissen der privaten Haushalte von niedrig verzinsten Einlagen auf
Zusatzrentenprodukte, die langfristige Anlagemöglichkeiten bieten, kann Menschen dabei
helfen, ein höheres und stabileres Alterseinkommen zu erzielen. Gleichzeitig stellen diese
Ersparnisse, wenn sie über gut geführte und effizient verwaltete
Altersversorgungseinrichtungen geleitet werden, eine wichtige Quelle langfristigen Kapitals
für die europäische Wirtschaft dar. Der Sektor der Zusatzrenten spielt eine doppelte Rolle:
Gewährleistung der finanziellen Absicherung von Personen im Ruhestand und Beitrag zur
langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der EU.
Erst jüngst wurde in übergeordneten Analysen betont, wie wichtig es ist, den Kanal zwischen
Ersparnissen und Investitionen zu stärken. Aus den Berichten von Mario Draghi2 und Enrico
Letta3 geht hervor, dass die Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der EU vor dem
Hintergrund einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung mehr Produktivität und höhere
Investitionen erfordern wird. Vor allem im Draghi-Bericht wird eine effizientere
Mobilisierung von Ersparnissen der privaten Haushalte durch langfristige Sparprodukte wie
beispielsweise Renten gefordert. Damit wird die Auffassung weiter bestärkt, dass ein besserer
Zugang zu wirksamen, transparenten und erschwinglichen Altersvorsorgeprodukten nicht nur
ein gesellschaftliches Ziel, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist. Die EU sollte
daher die Beteiligung von Kleinanlegern über zugängliche, sorgfältig gestaltete
Zusatzrentensysteme fördern und sich dabei an erfolgreichen nationalen Modellen orientieren.
Es ist dringend notwendig, Zusatzrenten als Teil des umfassenderen Gesellschaftsvertrags der
EU zu stärken. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 20244
wurde dazu aufgerufen, weiter an der Entwicklung von Altersvorsorge- und langfristigen
Sparprodukten zu arbeiten und deren Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und
zum Wachstum der Unternehmen in der EU anzuerkennen. In den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 20. März 20255 wurde bekräftigt, wie wichtig es ist, die Beteiligung
privaten Kapitals zur Förderung von Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und
die Kommission wurde ersucht, eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den
Kapitalmärkten, auch durch Altersvorsorgeprodukte, zu fördern.
In den politischen Leitlinien 2024-20296 kündigte Präsidentin von der Leyen die Schaffung
einer Europäischen Spar- und Investitionsunion an, mit der die Ersparnisse der EU wirksamer
für langfristiges Wachstum und Wohlstand eingesetzt werden sollen. In ihrer Mitteilung vom
19. März 2025 über die Spar- und Investitionsunion erkannte die Kommission an, welches
Potenzial der Altersvorsorge-Sektor hat, zu diesem Ziel beizutragen, indem er private
Ersparnisse für produktive Investitionen mobilisiert und sicherstellt, dass der Nutzen solcher
Investitionen in Form höherer und verlässlicher Alterseinkommen an die Bürgerinnen und
Bürger zurückfließt. Darüber hinaus betonte Präsidentin von der Leyen in ihrem
2 Draghi, M. (2024), The future of European competitiveness.
3 Letta, E. (2024), Much More Than a Market.
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024.
5 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2025.
6 Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029.
Mandatsschreiben7 an das damalige designierte Kommissionsmitglied für
Finanzdienstleistungen und die Spar- und Investitionsunion, wie wichtig es ist, das Potenzial
privater und betrieblicher Altersversorgung zu nutzen, um die Bürgerinnen und Bürger der
Union bei der Rentenvorsorge zu unterstützen und Ersparnisse in die Gesamtwirtschaft zu
lenken.
Der Europäische Rechnungshof kam 2024 zu dem Schluss8, dass die EU „bei der Stärkung
der betrieblichen Altersversorgung und der Etablierung eines Paneuropäischen Privaten
Pensionsprodukts nicht wirksam“ gewesen sei. Wichtig seien erneute Anstrengungen in
diesem Bereich, um den Versorgungsbedarf der Bürgerinnen und Bürger im Rentenalter
besser zu decken.
Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)9
wurde erlassen, um gegen die fragmentierte und uneinheitliche Entwicklung der privaten
Altersversorgungsmärkte in der EU anzugehen. Privatpersonen, die ihre gesetzliche und
betriebliche Altersversorgung ergänzen wollten, hatten bis dahin nur begrenzten und
ungleichen Zugang zu erschwinglichen und attraktiven privaten Altersvorsorgeprodukten. Die
Fragmentierung der Märkte erschwerte es Anbietern, Größenvorteile zu erzielen, Risiken zu
streuen und Innovationen zu fördern. Im Gegenzug verringerte dies die Wahlmöglichkeiten
der Verbraucher und steigerte die Kosten für Sparer. Ohne harmonisierten Rahmen blieb auch
die grenzüberschreitende Entwicklung verhalten, und nur wenige Anbieter oder Sparer
wurden jenseits nationaler Märkte tätig. Diese Situation begrenzte die Tiefe und Liquidität der
Kapitalmärkte der EU im Vergleich zu anderen Ländern, in denen Pensionsfonds als
institutionelle Anleger eine größere Rolle spielen.
Mit der Überprüfung der PEPP-Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass der Rahmen für
EU-Bürgerinnen und -Bürger besser funktioniert. Das PEPP erzielte zunächst nicht den
geplanten wirtschaftlichen Erfolg, und mit dieser Überprüfung sollen das Funktionieren und
die praktische Wirksamkeit des PEPP verbessert werden, indem eine solide und effiziente
Grundlage für ein privates Altersversorgungssystem geschaffen wird, das gesetzliche und
betriebliche Rentensysteme der Mitgliedstaaten ergänzt. Der überprüfte Rahmen soll das
PEPP zu einer attraktiveren und besser zugänglichen Option für Sparer in der gesamten Union
machen, dabei die verschiedenen Präferenzen beim Sparen für die Altersvorsorge
berücksichtigen und sicherstellen, dass ein klares Angebot in Form eines einfachen Systems
zur Verfügung steht, das transparent und kosteneffizient konzipiert ist und so die
Herstellungs- und Vertriebskosten niedrig hält. Der Rahmen wird nicht nur die Entwicklung
eines gestrafften Basisprodukts vereinfachen, sondern auch den Aufbau eines
anspruchsvolleren PEPP mit zusätzlichen Optionen für Anlagen und/oder beim
Risikomanagement ermöglichen, sodass Anbieter besser an individuelle Bedürfnisse
angepasste Lösungen anbieten können, die unterschiedliche Risikopräferenzen,
Marktbedingungen und nationale Gegebenheiten widerspiegeln. Abhängig davon, wie sie
genau konzipiert sind, wäre es mit PEPPs prinzipiell auch möglich, in diversifiziertere
7 Mandatsschreiben.
8 Europäischer Rechnungshof, „Ausbau der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU“, Sonderbericht
14/2025.
9 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private
Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
Anlageklassen zu investieren, etwa weiter gefasste Kategorien von Beteiligungsinvestitionen.
So könnten PEPPs einen besseren Beitrag zur Finanzierung von Unternehmen in der EU
leisten – im Einklang mit den Prioritäten der EU und einschließlich Vermögenswerten, die
unter das InvestEU-Programm zur Förderung des digitalen und grünen Wandels fallen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die EU hat mehrere wichtige Initiativen zur Stärkung der zusätzlichen Altersvorsorge
umgesetzt:
• Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender
Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern10,
• Richtlinie 2014/50/EU vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur
Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch
Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen11,
• Richtlinie (EU) 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV),
bekannt als EbAV II, mit der die Lenkung, die Offenlegung von Informationen
und die grenzüberschreitenden Anforderungen an EbAV gestärkt werden12,
• Verordnung (EU) 2019/1238 vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter
Rahmen für die private Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde13.
Dieser Vorschlag baut auf dem Rahmen für ein PEPP gemäß PEPP-Verordnung auf und stärkt
diesen. Dies wird in Abschnitt 3 unten näher erläutert. Der Vorschlag ist Teil eines
umfassenderen Rentenpakets, das die Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (EbAV-
II-Richtlinie), die Empfehlungen der Kommission zu Übersichten über die Altersversorgung
(Pension Dashboards), Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen
Rentenansprüche und zur automatischen Mitgliedschaft sowie die einleitende Mitteilung über
das Paket zu Zusatzrenten umfasst. Das Rentenpaket ist eines der wichtigsten Ergebnisse im
Rahmen der Agenda für die Spar- und Investitionsunion. Die vorgeschlagenen Änderungen
und Empfehlungen wurden so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen
Rechtsvorschriften gewährleistet ist und dem gleichen allgemeinen Ziel Rechnung getragen
wird.
10 Richtlinie (EU) 98/49 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Wahrung ergänzender
Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).
11 Richtlinie (EU) 2014/50 des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur
Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des
Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
12 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom
23.12.2016, S. 37).
13 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private
Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
• Kohärenz mit der Politik der EU in anderen Bereichen
Die Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion erfordert ein umfassendes Spektrum
politischer Maßnahmen, die sich auf verschiedene Dimensionen des Finanzwesens der EU
auswirken werden. Diese politischen Maßnahmen lassen sich in vier verschiedene, aber
miteinander verknüpfte Rubriken einteilen: a) Bürger und Sparvermögen, b) Investitionen und
Finanzierung, c) Integration und Größe, und d) effiziente Aufsicht im Binnenmarkt. Jede
Rubrik wird in den folgenden Abschnitten erörtert.
Das Rentenpaket fällt unter die Rubrik „Bürger und Sparvermögen“, die erste Säule der
Strategie für eine Spar- und Investitionsunion, die herausstellt, wie wichtig es ist, auf die
Bedürfnisse der Menschen einzugehen und deren finanzielle Absicherung unterstützend zu
fördern. Das Paket folgt auf die Veröffentlichung der EU-Strategie zur Förderung der
Finanzkompetenz14 der Kommission und der Empfehlung der Kommission zu Spar- und
Anlagekonten15. Mit dem Vorschlag, den Rahmen für das Paneuropäische Private
Pensionsprodukt (PEPP) zu stärken, trägt die Kommission weiterhin zum Ziel der Spar- und
Investitionsunion bei, die Bürgerinnen und Bürger zu befähigen, mithilfe transparenter,
wettbewerbsfähiger und zugänglicher Produkte für ihre Zukunft zu sparen und in diese zu
investieren. Eine Verbesserung des PEPP-Rahmens wird den Wettbewerb zwischen den
Anbietern fördern und bietet Kleinanlegern und Sparern letztendlich ein breiteres Spektrum
an Produkten, die besser auf ihre Präferenzen in Bezug auf Altersvorsorge, Anlagerisiken und
Versicherungsdeckung abgestimmt sind. Indem es erleichtert, dass sich Kleinsparer an den
Kapitalmärkten beteiligen, leistet das Rentenpaket ferner einen Beitrag zu den umfassenderen
Zielen der Spar- und Investitionsunion, nämlich die Mobilisierung von Ersparnissen der
privaten Haushalte für produktive Investitionen. Eine stärkere Beteiligung an den
Finanzmärkten und stärkere Pensionsfonds tragen zudem dazu bei,
Finanzierungsmöglichkeiten für die EU-Wirtschaft zu verbessern und Finanzinstitute dabei zu
unterstützen, Größenvorteile und eine weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen. Dies
unterstützt somit die Fähigkeit der EU, ihren langfristigen Investitionsbedarf zu decken,
insbesondere im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel – Aspekte, die
für die Schaffung von Arbeitsplätzen und eine höhere Produktivität von entscheidender
Bedeutung sind. Die Überarbeitung der PEPP-Verordnung steht daher auch im Einklang mit
der umfassenderen Strategie der Kommission zur Wiederbelebung der EU-Wirtschaft, wie sie
im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit16 dargelegt ist.
Die Überprüfung der Verordnung zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt steht im
Einklang mit der Umsetzung des Grundsatzes 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte, in
dem das Recht auf ein angemessenes Alterseinkommen und gute Lebensstandards für
Menschen im Ruhestand bekräftigt werden. Als freiwilliges privates Altersvorsorgeprodukt
ist das PEPP als Ergänzung zur bestehenden gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorge
gedacht.
14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur EU-Strategie zur Förderung der
Finanzkompetenz, COM(2025) 681 final.
15 Empfehlung der Kommission zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spar- und Anlagekonten mit
vereinfachter und vorteilhafter steuerlicher Behandlung, C/2025/6800 final.
16 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP-Verordnung)
ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den
Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Bestimmungen ermöglicht, die die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Fähigkeit
der Anbieter, von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen, wird nach wie vor durch
die mangelnde Standardisierung bestehender privater Altersvorsorgeprodukte beeinträchtigt.
Der Vorschlag verbessert ein weitgehend standardisiertes paneuropäisches Produkt, das
mittels Pass-Mechanismus in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Dadurch erhalten
Verbraucher eine größere Auswahl an Anbietern (auch in anderen EU-Mitgliedstaaten) und
werden so befähigt, den Binnenmarkt vollumfänglich zu nutzen. Der Vorschlag überprüft die
Kernfunktionen des PEPP, wie Zulassung, Registrierung, Vertrieb und Beratung,
Anlagestrategie und Beaufsichtigung.
• Subsidiarität
Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die
angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Die PEPP-
Verordnung wurde 2019 auf EU-Ebene eingeführt, weil nur durch eine EU-Maßnahme ein
gemeinsamer aufsichtsrechtlicher Rahmen für PEPP-Anbieter, denen der Pass-Mechanismus
zugutekommt, festgelegt werden kann. In dieser Hinsicht steht dieser Vorschlag, ebenso wie
die Verordnung, die damit geändert werden soll, voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip
in Einklang.
• Verhältnismäßigkeit
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie
formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.
Private Altersvorsorgeprodukte können grundsätzlich bereits in allen Mitgliedstaaten
angeboten werden, haben jedoch ihr Potenzial, genügend Ersparnisse in die Kapitalmärkte zu
lenken und zur Spar- und Investitionsunion beizutragen, noch nicht voll ausgeschöpft. Dies ist
angesichts des demografischen Drucks und der zunehmenden Notwendigkeit, ein tragfähiges
und angemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten, besonders wichtig.
Der mit der PEPP-Verordnung etablierte Rahmen hat keinen ausreichenden kommerziellen
Erfolg gezeitigt, vor allem durch die starke Konkurrenz nationaler Produkte und aufgrund
gewisser einschränkender Merkmale, die in der PEPP-Verordnung festgelegt sind. In der
diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurden daher
mehrere Politikoptionen geprüft.
Das Szenario „keine Maßnahmen der EU“ würde die Ziele der EU verfehlen. Eine
vollständige Harmonisierung der nationalen privaten Altersversorgungssysteme wäre jedoch
angesichts der Vielfalt der nationalen Märkte und des unterschiedlichen Entwicklungsstands
der Altersversorgungssysteme unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang ist eine gezielte Überarbeitung des PEPP-Rahmens eine
verhältnismäßige Reaktion. Der vorgeschlagene Ansatz ergänzt die bestehenden nationalen
Regelungen, gewährleistet aber auch ein ausreichendes Maß an Harmonisierung, um ein
grenzüberschreitendes Angebot zu ermöglichen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher
zu verbessern. Die wichtigsten Merkmale – Vertrieb, Anlagestrategie, Anbieterwechsel und
grenzüberschreitende Mitnahmefähigkeit – sind so konzipiert, dass sie ausreichenden
Verbraucherschutz und ausreichende Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten, ohne unnötige
regulatorische Belastungen aufzuerlegen.
Der mit dem Vorschlag verbundene Verwaltungsaufwand dürfte begrenzt bleiben, da
lediglich die Merkmale einer bestehenden EU-weiten Produktkategorie angepasst werden.
Dadurch wird sie attraktiver für Anbieter langfristiger Sparprodukte wie Versicherer,
Pensionsfonds, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter und Banken. Diese Unternehmen
unterliegen bereits der Regulierungsaufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden
gemäß den bestehenden sektorspezifischen Rahmen. Alle neuen Berichtspflichten stünden in
einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken einer zunehmenden grenzüberschreitenden
Tätigkeit und würden eine wirksame Marktüberwachung und einen wirksamen
Verbraucherschutz unterstützen.
• Wahl des Instruments
Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der PEPP-Verordnung. Das gewählte
Instrument ist eine Änderungsverordnung, da keine alternativen – legislativen oder
operativen – Mittel eingesetzt werden können, um die Ziele dieses Vorschlags zu erreichen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte vom 13. Juni 2025 bis zum 29. August 2025 eine gezielte öffentliche
Konsultation17 durch, um Rückmeldungen zu möglichen Überarbeitungen der PEPP-
Verordnung einzuholen. Im Rahmen der Konsultation gingen insgesamt 112 Beiträge von
einer Vielzahl von Interessenträgern ein, darunter Wirtschaftsverbände, Unternehmen,
Verbraucherorganisationen, NRO, Behörden sowie Bürgerinnen und Bürger, die elf EU-
Mitgliedstaaten und zwei Nicht-EU-Länder vertraten. Die Interessenträger gaben an, dass
einige praktische Schwierigkeiten die Akzeptanz und Wettbewerbsfähigkeit des derzeitigen
PEPP-Rahmens behindern. Eine Überprüfung zur Vereinfachung des Rahmens und zur
Verbesserung seiner Fähigkeit, einen größeren Beitrag zu einer zugänglichen und tragfähigen
Altersversorgung in der EU zu leisten, traf auf breite Zustimmung.
Die Kommission veröffentlichte am 23. Juni 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme18 mit
einer Frist bis zum 21. Juli 2025, um allgemeine Kommentare, Stellungnahmen und
Meinungen zur Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens für Zusatzrenten einzuholen
und Erkenntnisse über bewährte Verfahren auszutauschen. Insgesamt gingen auf die
Aufforderung zur Stellungnahme 47 Beiträge von verschiedenen Organisationen wie
Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden, NRO, Verbraucherorganisationen und
Bürgerinnen und Bürgern aus zwölf EU-Mitgliedstaaten und vier Nicht-EU-Ländern ein, was
35 unterschiedlichen Antworten entspricht. Insgesamt stimmte die überwiegende Mehrheit
der Befragten zu, dass Verbesserungen bei den Zusatzrenten erforderlich sind, um deren
volles Potenzial zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft der EU
auszuschöpfen.
17 Targeted consultation on supplementary pensions.
18 Aufforderung zur Stellungnahme.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
In einem Arbeitspapier vom 11. September 2024 über die Zukunft des Paneuropäischen
Privaten Pensionsprodukts19 schlug die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine breit angelegte
Reform des Produkts vor, um dessen Attraktivität, Skalierbarkeit und Fähigkeit zu verbessern,
zum Angebot von Zusatzrenten in der EU beizutragen. Im Kern sieht der Ansatz vor, das
PEPP in seinen Grundzügen – Einfachheit, Transparenz, Kosteneffizienz, Mobilität und
Flexibilität – beizubehalten, gleichzeitig sollen Angebots-, Nachfrage- und strukturelle
Hürden beseitigt werden, die der Akzeptanz im Wege stehen (wie zum Beispiel die
Kostenobergrenze von 1 % und die Pflicht zu nationalen Unterkonten, wobei von einer
absoluten Kostenobergrenze zu einem Kosten-Nutzen-Ansatz gewechselt wird).
Am 16. Juni 2025 richtete die Kommission ein Forum der Interessenträger20 aus, um sich
abzeichnende Trends bei der Altersversorgung in der gesamten EU zu untersuchen. Auf
diesem Forum wurden bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten vorgestellt und es ebnet
den Weg für den Austausch erfolgreicher Strategien in der gesamten EU. Im Rahmen des
Realitätschecks wurden Erfolgsgeschichten zu Alterssicherungen der zweiten und dritten
Säule vorgestellt und untersucht, wie bewährte Verfahren als Orientierungshilfen für weitere
Reformen genutzt werden können. Bei den Diskussionen gingen Rückmeldungen von allen
Interessenträgern ein, die im Bereich der Bereitstellung von Altersvorsorgeprodukten tätig
sind. Die Teilnehmer waren sich darin einig, dass eine Überarbeitung der PEPP-Verordnung
erforderlich sei, um das PEPP zu verbessern.
Am 5. September 2025 legte die EIOPA auf Ersuchen der Kommission fachliche
Empfehlungen21 vor, um die Entwicklung von Zusatzrenten zu unterstützen und die
ergänzenden Systeme der Altersversorgung zu verbessern. Die EIOPA sprach sich dafür aus,
i) die PEPP-Merkmale durch Änderung der derzeitigen Kostenobergrenze von 1 % zu
vereinfachen, um die Ergebnisse für die Sparer zu verbessern, ii) eine einfachere Beratung
einzuführen, iii) die Anforderung obligatorischer Unterkonten zu streichen, iv)
Arbeitgeberbeiträge zuzulassen und einen Kosten-Nutzen-Ansatz einzuführen.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag stützt sich auf eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die
Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bewertet wurden. In der Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen werden vier Optionen für die Änderungsverordnung geprüft:
Option 1: keine Änderung der PEPP-Verordnung. Sie stützt sich auf die Annahme, dass das
PEPP noch mehr Zeit braucht, um kommerziell erfolgreich zu sein. Diese Option wurde
verworfen.
Option 2: Die gesamte Konzeption und die Vertriebsmodalitäten liegen im Ermessen des
PEPP-Anbieters. Die einzige aufsichtsrechtliche Einschränkung würde darin bestehen, dass
das entstehende Produkt mit einer geänderten Gebührenobergrenze verkauft werden müsste,
die ohne Mehrwertsteuer berechnet würde. Diese Option wurde verworfen, weil die meisten
19 Arbeitspapier der EIOPA zum künftigen Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP).
20 Stakeholder forum & reality check on retirement savings.
21 Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the
Savings and Investments Union, EIOPA.
Interessenträger in der gezielten Konsultation argumentierten, dass die Gebührenobergrenze
einer flächendeckenden Akzeptanz des PEPP im Wege gestanden habe.
Option 3 basierte daher auf der Annahme, dass die Gebührenobergrenze abgeschafft würde.
Diese Option würde ein Basis-PEPP beinhalten, das so konzipiert ist, dass es für Kunden
erschwinglich, zugänglich und einfach bleibt, obwohl die Gebührenobergrenze durch einen
wirksamen Kosten-Nutzen-Ansatz ersetzt würde, mit dem Ziel, zusätzliche regulatorische
Belastungen zu vermeiden. Sie enthält einen einfachen gleitenden Pfad über den
Lebenszyklus hinweg, durch die risikoreiche Anlagen nach und nach reduziert werden
könnten, wenn der Renteneintritt näher rückt. Bei dieser Struktur wäre es zudem möglich, zur
zusätzlichen Diversifizierung zu Beginn des Lebenszyklus einen kleinen Anteil (bis zu 5 %
des Gesamtportfolios) nicht börsennotierter Vermögenswerte beizumischen. Diese etwas
riskantere Allokationen wäre dadurch gerechtfertigt, dass Sparer über mehrere Jahrzehnte in
ein PEPP investieren. Um Kosteneffizienz zu gewährleisten, darf das Basis-PEPP keinerlei
Kapitalgarantien gewähren und muss für den Verkauf ohne zusätzliche Anlageberatung
geeignet sein, weil es qua Konzeption geeignet ist. Arbeitgeber können das Basis-PEPP als
kosteneffiziente Standardlösung für Systeme mit automatischer Mitgliedschaft nutzen. PEPP-
Anbieter dürfen nur dann individuell angepasste PEPPs anbieten, wenn sie auch das Basis-
PEPP anbieten. Individuell angepasste PEPPs würden zusätzliche Funktionen und
anspruchsvollere Anlagestrategien enthalten, aber genau wie das Basis-PEPP dem Kosten-
Nutzen-Ansatz unterliegen und im EIOPA-Register verzeichnet sein.
Option 4 entspricht Option 3, jedoch ohne die Vorgabe, dass Anbieter den Vertrieb eines
individuell angepassten PEPP mit einem Basis-PEPP kombinieren müssten. Diese Option
würde einen individuelleren Ansatz bieten, aber auch auf der Annahme basieren, dass dieses
teurere Altersvorsorgeangebot durch das höhere Renditepotenzial gerechtfertigt ist. Option 4
trägt unterschiedlichen Präferenzen der Sparer Rechnung und bietet auch kommerzielle
Möglichkeiten für unterschiedliche Arten von Anbietern.
Gewählt wurde Option 4.
Es erfolgt keine Änderung der Auszahlungsphase nach nationalem Recht in Absprache mit
dem Kunden.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht auf den
Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit
und dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen. Er trägt außerdem zu den
Zielen des Artikels 38 der Charta bei, der ein hohes Verbraucherschutzniveau vorsieht.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Aufgaben der
EIOPA im Zusammenhang mit dem Registrierungsprozess sind bereits festgelegt. Der
Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den angestrebten Anpassungen des Antragsverfahrens
oder dem Umfang des bestehenden Registers dürfte sich in Grenzen halten und erst nach und
nach anfallen, wenn die Anzahl der PEPPs steigt. Die EIOPA dürfte in der Lage sein, diese
Zusatzaufgaben mit ihren bestehenden Ressourcen zu bewältigen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung überwacht die Kommission die wichtigsten
mittelfristigen Leistungsindikatoren für die Ziele. Diese Indikatoren umfassen unter anderem:
– den Abschluss privater Altersvorsorgeprodukte insgesamt in Form von verwalteten
Vermögenswerten und die geografische und branchenbezogene Verteilung der
PEPP-Anbieter sowie die entsprechenden Anlagen in und die entsprechende
Aufteilung auf Basis-PEPP gegenüber alternativen PEPPs. Dieses Ziel wird zeigen,
wie das PEPP zur Steigerung der Investitionen in der EU und zur Umsetzung der
Spar- und Investitionsunion beiträgt;
– wie viele PEPPs registriert sind und wie groß der relative Anteil der privaten
Altersvorsorgeprodukte (einschließlich nationaler Produkte und PEPP) in Prozent der
Finanzvermögen der privaten Haushalte ist (Ziel der Verbesserung der
Produktmerkmale am Markt für private Altersvorsorgeprodukte) und
– wie viele Anbieter einen Produktpass für grenzüberschreitende Tätigkeit nutzen. Die
von den Europäischen Aufsichtsbehörden erhobenen Daten werden für die Kosten-
Nutzen-Bewertung verwendet. Zusätzlich wird die Kommission bewerten, inwiefern
Mitgliedstaaten die steuerliche Vorzugsbehandlung für PEPP in die nationale
Gesetzgebung übernommen haben.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP-
Verordnung) stellt die Bemühungen der Kommission dar, das PEPP in der gesamten Union zu
einem attraktiveren und zugänglicheren privaten Altersvorsorgeprodukt zu machen. Die
vorgeschlagenen Änderungen sollten als umfassendes Paket betrachtet werden, das
Herausforderungen bei Angebot und Nachfrage angeht, den Verbraucherschutz und die
Transparenz stärkt und die Attraktivität der PEPPs am Markt verbessert.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2 der PEPP-Verordnung)
Zusätzliche Begriffsbestimmungen werden für zentrale Konzepte wie „unabhängige
Anlageberatung“ – dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie
2014/65/EU22 – und „lebenszyklusbasierte Anlagestrategie“ eingeführt, die im Kontext des
überarbeiteten PEPP-Rahmens umgesetzt werden sollen. Diese Begriffsbestimmungen klären
die Erwartungen für Anbieter und unterstützen eine kohärente Umsetzung in allen
Mitgliedstaaten.
Steuerliche Behandlung (Artikel 3 der PEPP-Verordnung)
22 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
Im Sinne der höheren Akzeptanz von PEPP fordert der Vorschlag von den Mitgliedstaaten,
für die PEPPs eine steuerliche Behandlung sicherzustellen, die mit der nationaler privater
Altersvorsorgeprodukte vergleichbar ist.
Registrierungsverfahren (Artikel 6 der PEPP-Verordnung)
In den Änderungen wird ausdrücklich festgelegt, dass Antragsteller im Zuge des
Registrierungsverfahrens ihre Fähigkeit nachweisen müssen, einen Nutzen zu liefern, der den
Kosten entspricht. Bei einem unvollständigen Antrag kann der Antragsteller die fehlenden
Informationen innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nachreichen.
Löschung (Artikel 8 der PEPP-Verordnung)
Im Vorschlag wird vorgeschrieben, dass der PEPP-Anbieter die PEPP-Sparer unverzüglich
über eine Entscheidung zur Löschung und die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen
informieren muss, einschließlich der Möglichkeit, mit ihrem angesparten Kapital
unverzüglich und kostenfrei zu einem anderen PEPP-Anbieter zu wechseln oder dieses auf ein
anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu übertragen.
Öffentliches Zentralregister (Artikel 13 der PEPP-Verordnung)
Durch die Änderungen wird der Umfang des von der EIOPA geführten öffentlichen
Zentralregisters auf historische Daten zu Kosten, Wertentwicklung und den
Gesamtrisikoindikator erweitert.
Unterkonten (Artikel 18 der PEPP-Verordnung)
Der Vorschlag enthält nicht länger die Anforderung, dass mindestens zwei Unterkonten zu
eröffnen sind, und vereinfacht daher die Kontenverwaltung für PEPP-Anbieter.
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen sowie Kosten-Nutzen-Verhältnis (Artikel 25 der
PEPP-Verordnung)
Der Aufsichts- und Lenkungsrahmen wird im Einklang mit den laufenden Gesprächen zur
Strategie für Kleinanleger überarbeitet, um Kosten-Nutzen-Erwägungen darin einzubeziehen.
Da die Verhandlungen zur Strategie für Kleinanleger noch laufen, enthält der Vorschlag einen
allgemeinen Verweis auf Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/9723, der wahrscheinlich durch
die Strategie für Kleinanleger geändert wird und daher entsprechend gelten sollte.
23 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj).
Zuständige Behörden werden die Einhaltung der Kosten-Nutzen-Anforderungen überwachen.
Bei unzureichender Wertentwicklung müssen PEPP-Anbieter nachweisen, dass ihre Kosten
und Gebühren gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Kommt der Anbieter dieser
Anforderung nicht nach, verpflichten die Aufsichtsbehörden ihn zu Abhilfemaßnahmen.
Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, macht die zuständige Behörde von ihren
Befugnissen Gebrauch, einschließlich eines Beschlusses zur Löschung der Registrierung.
Die Methodik zur Entwicklung aufsichtlicher Referenzwerte in Bezug auf PEPPs werden in
einem delegierten Rechtsakt festgelegt.
Basisinformationsblatt (Artikel 28 der PEPP-Verordnung)
Das Basisinformationsblatt wird inhaltlich auf PEPPs mit automatischer Mitgliedschaft
ausgeweitet und aktualisiert, damit die überarbeiteten Merkmale der Basis-PEPP darin
abgebildet sind. Um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, schreibt der Vorschlag die
Offenlegung der aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen vor, um die
Auswirkungen der Gesamtkosten in den vorangegangenen zwölf Monaten und eine Schätzung
der Kosten auf das endgültige angesparte Kapital aufzuzeigen. Im Vorschlag ist zudem
festgesetzt, dass Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalgarantie gegebenenfalls
ausdrücklich und separat offengelegt werden müssen.
Beratung (Artikel 34 und 43 der PEPP-Verordnung)
PEPP-Anbieter oder -Vertreiber müssen potenziellen Sparern personalisierte
Versorgungsleistungsprojektionen für die empfohlenen Produkte zur Verfügung stellen. Bei
der Beratung muss zudem erwähnt werden, dass es das Zentralregister gibt und dass dort
Kosten und Wertentwicklung verglichen werden können.
Es geht aus dem Vorschlag klar hervor, dass für Basis-PEPP keine Beratung erforderlich ist.
Erfolgt eine Beratung auf Verlangen des Sparers, so muss sie unabhängig erfolgen.
Unabhängige Beratung für das Basis-PEPP erfordert, im Einklang mit den laufenden
Gesprächen zur Strategie für Kleinanleger, keine Beurteilung der Kenntnisse oder Erfahrung
des Sparers.
PEPP-Leistungsinformation (Artikel 36 der PEPP-Verordnung)
Die PEPP-Leistungsinformation wird inhaltlich verbessert und enthält alle Kosten (in
absoluten und Prozentzahlen) für die vorangegangenen zwölf Monate und über die gesamte
Vertragslaufzeit. Der Vorschlag sieht zudem verbindlich vor, dass in der
Leistungsinformation auf das Zentralregister hingewiesen wird, in dem ein Vergleich der
Kosten und Wertentwicklung von PEPPs möglich ist.
Informationen vor dem Renteneintritt und in der Leistungsphase (Artikel 38 und 60 der
PEPP-Verordnung)
Es wird präzisiert und verbessert, in welchem Umfang Informationen vor dem Renteneintritt
und in der Leistungsphase bereitgestellt werden müssen. Mit dem Vorschlag wird zudem eine
Anforderung für alle Anbieter von PEPPs –nicht nur Basis-PEPPs – eingeführt, Unterstützung
bei individuell zugeschnittenen Altersvorsorgeplänen anzubieten.
PEPP-Anlagevorschriften (Artikel 41 der PEPP-Verordnung)
Die Regel zur unternehmerischen Vorsicht wird durch einen Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht ersetzt, bei dem ausdrücklich die Berücksichtigung von ESG-
Risiken und der langfristigen Auswirkungen von Anlageentscheidungen vorgeschrieben ist.
Vermögenswerte müssen hauptsächlich nicht nur an geregelten Märkten, sondern auch in
multilateralen oder organisierten Handelssystemen angelegt werden.
Basis-PEPP und individuell angepasste PEPP-Merkmale (Artikel 4, 28, 42 und 46 der
PEPP-Verordnung)
Anbieter müssen kein Basis-PEPP mehr anbieten, wenn sie anspruchsvollere PEPPs anbieten,
und die Anzahl der PEPP-Varianten ist unbeschränkt.
Das Basis-PEPP muss sich statt einer „harten“ Garantie auf eine lebenszyklusbasierte
Anlagestrategie stützen. Die wichtigsten Qualitätsmerkmale dieser Strategie werden im
Vorschlag definiert. Anlagen, außer in liquide Mittel, müssen zu mindestens 95 % in
Finanzinstrumente erfolgen, die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a, Ziffern i bis iv der
Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind.
Der Vorschlag schreibt vor, dass individuell angepasste PEPPs ähnlich wie Basis-PEPPs ein
angemessenes Schutzniveau für PEPP-Sparer bieten müssen. Dieser Schutz kann jedoch
durch ein breiteres Spektrum an Risikominderungstechniken erzielt werden und ist nicht auf
lebenszyklusbasierte Anlagestrategien beschränkt.
Einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 werden zur Anpassung an
den neuen Rahmen aufgehoben.
PEPPs als betriebliche Altersvorsorge (Artikel 33, 39a, 47 und 57 der PEPP-Verordnung)
Der Vorschlag sieht vor, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeberbeiträge zu einem PEPP,
einschließlich Systemen mit automatischer Mitgliedschaft, vorbehaltlich nationaler sozial-
und arbeitsrechtlicher Vorschriften, nicht verhindern dürfen. Bei automatischer Mitgliedschaft
können Arbeitgeber Standardverfahren für die Leistungsphase definieren, wo dies nach dem
nationalen Sozial- und Arbeitsrecht zulässig ist.
Bei automatischer Mitgliedschaft müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern unverzüglich
wichtige Informationen, einschließlich des Basisinformationsblatts, zukommen lassen. PEPP-
Leistungsinformationen für PEPPs als betriebliche Altersvorsorge müssen auch Informationen
zu den Beiträgen des Arbeitgebers und zu den Gesamtkosten enthalten.
Rententracking-Systeme (Artikel 51a der PEPP-Verordnung)
PEPP-Anbieter und -Vertreiber müssen den Rententracking-Systemen alle erforderlichen
Informationen in einem standardisierten und interoperablen Format übermitteln, das die
korrekte Aggregierung des aufgelaufenen Werts, der erworbenen Rechte und der projizierten
Leistungen ermöglicht. PEPP-Anbieter bleiben in vollem Umfang für die Datenrichtigkeit
verantwortlich.
Recht auf Anbieterwechsel und Übertragungen (Artikel 56a und 56b der PEPP-
Verordnung)
Die Änderungen stellen sicher, dass PEPP-Sparer berechtigt sind, ihre Ersparnisse
unverzüglich und kostenfrei auf ein anderes PEPP oder ein nationales privates
Altersvorsorgeprodukt zu übertragen, wenn ihr PEPP aus dem Register gelöscht wird.
Mitgliedstaaten müssen diskriminierende Hindernisse für solche Übertragungen verhindern.
Aufsichtsbefugnisse (Artikel 63-65 der PEPP-Verordnung)
Die zuständigen Behörden können den Vertrieb eines PEPP verbieten oder einschränken,
wenn es die Kosten-Nutzen-Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt. Die EIOPA kann in
gewissen Fällen direkt einschreiten. Die EIOPA kann im Interesse der PEPP-Sparer auch
Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten, Meinungsverschiedenheiten beilegen oder
gemeinsame Kontrollen fordern.
2025/0363 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates
Pensionsprodukt (PEPP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der alternden Bevölkerung der Europäischen Union und des steigenden
Altersquotienten ist die Stärkung ergänzender Quellen des Alterseinkommens
unerlässlich geworden, um die Solidarität zwischen den Generationen, den sozialen
Zusammenhalt und die langfristige Stabilität der Altersversorgungssysteme in der
gesamten Union zu wahren.
(2) Die Organisation der Altersversorgungssysteme fällt zwar nach wie vor in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch die Angemessenheit und finanzielle
Tragfähigkeit der Renten sind für die Stabilität und den Zusammenhalt der Union von
gemeinsamem Interesse. Die Sicherstellung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger
zu gut konzipierten privaten Altersvorsorgeprodukten trägt sowohl zur individuellen
finanziellen Sicherheit als auch zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union bei.
(3) Die privaten Haushalte in der Union weisen zwar weltweit mit die höchsten
Sparquoten auf, doch halten sie nach wie vor einen großen Teil ihres Geldvermögens
in kurzfristigen Bankeinlagen mit bescheidenen Renditen. Die Entwicklung attraktiver
betrieblicher und privater Altersvorsorgeprodukte kann die Mobilisierung eines Teils
dieser Ersparnisse für langfristige Investitionen unterstützen und höhere Renditen für
Sparer generieren, was deren Bedarf im Ruhestand entspräche.
(4) Private Altersvorsorgeprodukte sind ein zentrales Bindeglied zwischen langfristig
orientierten Sparern und langfristigen Anlagemöglichkeiten. Sie tragen zur Vertiefung
der Kapitalmärkte bei und erweitern das Angebot an stabilen Finanzierungsquellen für
1 ABl. C , , S. .
2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …
die Realwirtschaft. Altersvorsorgeeinrichtungen sind eine wichtige Kategorie
institutioneller Investoren, die die Finanzierung produktiver Investitionen und damit
Wachstum, Innovationen und den grünen und digitalen Wandel unterstützen können,
wodurch bessere Arbeitsplätze geschaffen werden und eine höhere Produktivität
entsteht.
(5) Die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. März 20153 angekündigte Spar-
und Investitionsunion (SIU) soll es den Bürgern ermöglichen, für ihre Zukunft zu
sparen und in diese zu investieren, Investitionen in die Prioritätsbereiche der Union
lenken, die Integration und den Umfang der Kapitalmärkte der Union vertiefen und
eine wirksame Aufsicht im gesamten Binnenmarkt gewährleisten. Unter diesen vier
Aktionsbereichen steht die Unterstützung der Bürger beim Investieren und Sparen für
ihre Zukunft im Mittelpunkt der Ziele der Spar- und Investitionsunion. Dafür zu
sorgen, dass die Unionsbürger ein angemessenes Alterseinkommen aufbauen können,
ist eine der konkretesten Möglichkeiten, wie die Union im Leben der Menschen etwas
bewirken kann. Die Arbeit im Bereich der Zusatzrenten und vor allem der privaten
Altersvorsorge verkörpert diesen bürgerorientierten Ansatz. Das Paneuropäische
Private Pensionsprodukt (PEPP) soll Unionsbürgerinnen und -bürgern den Zugang zu
einem einfachen, transparenten und übertragbaren Produkt ermöglichen, dem sie
vertrauen können und das ihnen dabei hilft, unabhängig von ihrem Wohn- oder
Arbeitsort in der Union voller Vertrauen zu sparen und ihren Ruhestand zu planen.
Durch Wiederbelebung des PEPP-Rahmens will die Union nicht nur die finanzielle
Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger stärken, sondern auch langfristige Ersparnisse
in produktive Investitionen lenken, die das Wachstum, die wirtschaftliche
Widerstandsfähigkeit und den grünen und digitalen Wandel der Union unterstützen.
(6) Die Erfahrungen mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen
Parlaments und des Rates4 eingerichteten Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt
(PEPP) zeigen, dass es nur sehr begrenzt angenommen wird – Ende 2025 waren nur
zwei Anbieter in der gesamten Union tätig.
(7) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. März 20255 forderte der Europäische Rat die
Kommission auf, im Jahr 2025 zügig Verbesserungen am bestehenden
Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt vorzuschlagen.
(8) Um an die ursprünglichen Ziele der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuknüpfen,
einschließlich verbesserter gleicher Rahmenbedingungen für Anbieter privater
Altersvorsorgeprodukte und der Integration des Binnenmarkts für die private
Altersvorsorge, und um die Entwicklung tragbarer Optionen für die private
Altersvorsorge zu unterstützen, ist ein flexiblerer und innovationsfreundlicherer
Rahmen notwendig. Ein solcher Rahmen sollte PEPP-Anbieter in die Lage versetzen,
diversifizierte und kosteneffiziente Produkte anzubieten, die ein gutes Kosten-Nutzen-
Verhältnis aufweisen und den langfristigen Interessen der Bürgerinnen und Bürger für
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 19. März 2025, COM(2025) 124 final.
4 Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP), mit der ein freiwilliger, standardisierter Rahmen für die private
Altersvorsorge in der gesamten EU geschaffen wurde (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1238/oj).
5 Tagung des Europäischen Rates (20. März 2025) – Schlussfolgerungen.
ihren Ruhestand zugutekommen, und er sollte den Menschen bessere Möglichkeiten
für langfristige Ersparnisse bieten, die ihrem Finanzbedarf im Ruhestand entsprechen.
(9) Steuerliche Anreize spielen in einigen Mitgliedstaaten bei der Förderung der
Akzeptanz privater Altersvorsorgeprodukte eine wichtige Rolle. Steuerliche Anreize
für private Altersvorsorgeprodukte können unterschiedlich ausgestaltet sein. In vielen
Mitgliedstaaten begründen Beiträge zu privaten Altersvorsorgeprodukten einen
Anspruch auf Steuererleichterungen. In vielen Mitgliedstaaten sind die Erträge aus
privaten Altersvorsorgeprodukten steuerfrei – entweder auf der Grundlage einer
ausdrücklichen oder aber einer faktischen Steuerbefreiung – wenn der Anbieter zwar
steuerpflichtig ist, aber die Dotierung zur Rentenrücklage von der
Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann. Steuerliche Anreize können auch in der
Leistungsphase in der Form gewährt werden, dass auf die Auszahlung der privaten
Altersvorsorge ein günstiger Steuersatz angewandt wird. Für PEPP-Sparer gilt der
Grundsatz der Inländerbehandlung. Für ein PEPP, das objektiv mit einem privaten
Altersvorsorgeprodukt vergleichbar ist, das in einem bestimmten Mitgliedstaat
vermarktet wird, sollte es daher möglich sein, dieselben Steuervorteile zu erhalten wie
sie für das private Altersvorsorgeprodukt in diesem Mitgliedstaat gewährt werden.
Dies sollte auch gelten, wenn das PEPP von einem Anbieter aus einem anderen
Mitgliedstaat angeboten wird. Dieselbe nicht weniger günstige Behandlung sollte auch
für Maßnahmen nach nationalem Recht gelten, die sich auf andere Anreize für private
Altersvorsorgeprodukte oder Maßnahmen mit gleichwertiger Zielsetzung oder
Wirkung beziehen.
(10) Um die Akzeptanz von PEPP zu fördern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass
ein PEPP den Sparern ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bietet und daher attraktiv
und wettbewerbsfähig ist. Um sicherzustellen, dass potenzielle PEPP-Anbieter
Produkte konzipieren, die diesen Zielen entsprechen, sollte für ein PEPP im Antrag
auf Registrierung dessen Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufsichts- und
Lenkungsanforderungen zu erfüllen, sowie gezeigt werden, inwiefern das Produkt so
konzipiert ist, dass es den PEPP-Sparern ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bietet.
(11) Damit sichergestellt ist, dass ein zunehmender Anteil der Sparvermögen auf die
kosteneffizientesten Produkte entfällt, sodass auf diesem Weg ein Beitrag zur
Konsolidierung und Entwicklung des Sektors der privaten Altersvorsorge geleistet
wird, sollte der Wettbewerb am PEPP-Markt gefördert werden. Zur Unterstützung
dieses Ziels und der fundierten Entscheidungsfindung potenzieller Sparer sollte das
von der EIOPA geführte öffentliche Zentralregister erweitert werden und
Informationen zu den Kosten und zur Wertentwicklung von PEPP-Produkten in der
Vergangenheit enthalten. Diese Erweiterung sollte ohne unnötige Berichtspflichten für
PEPP-Anbieter erfolgen, da die einschlägigen Informationen im
Basisinformationsblatt zur Verfügung stehen werden. Im Sinne der Richtigkeit und
Vergleichbarkeit sollten die Informationen im Register mindestens einmal jährlich
aktualisiert werden.
(12) Eine wirksame Beaufsichtigung grenzüberschreitender PEPPs ist unverzichtbar, damit
das Vertrauen in PEPP gewahrt bleibt und die Sparer geschützt sind. Damit eine
kohärente Anwendung der Unionsvorschriften gewährleistet ist und für den Umgang
mit Fällen, in denen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine
geeigneten Maßnahmen ergreift, muss die EIOPA die Befugnis erhalten, in
problematischen grenzüberschreitenden Fällen direkt einzuschreiten. Diese Befugnisse
sollten die Möglichkeit umfassen, Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit
Artikel 19 der Verordnung (EU) 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates beizulegen und so eine kohärente und wirksame Beaufsichtigung in der
gesamten Union zu gewährleisten, oder der Behörde im Herkunftsmitgliedstaat
vorzuschreiben, eine gemeinsame Prüfung der Behörde im Herkunftsmitgliedstaat und
der EIOPA vor Ort anzusetzen, um Risiken für PEPP-Sparer zügig entgegenzuwirken.
(13) Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 ist jeder PEPP-Anbieter
verpflichtet, nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten anzubieten.
Diese Anforderung bringt zusätzliche betriebliche Komplexität mit sich und ist ein
Hindernis für die Entwicklung und Herstellung von PEPPs. Zudem werden die PEPPs
dadurch faktisch zu einem Nischenprodukt, das nur auf einen kleinen Teil der
Unionsbevölkerung im erwerbsfähigen Alter abzielt, der ein grenzüberschreitendes
Altersvorsorgeprodukt benötigt, und schränkt somit das Potenzial im Hinblick auf
Größenvorteile ein. Aus diesem Gründen sollte die Anforderung, mindestens zwei
Unterkonten anzubieten, gestrichen werden.
(14) Das Kosten- und Gebührenniveau privater Altersvorsorgeprodukte kann erheblichen
Einfluss auf das letztendliche Ergebnis der Altersvorsorge für Sparer haben und es ist
eventuell nicht immer transparent oder leicht vergleichbar. Da klare und harmonisierte
Kriterien zur Beurteilung, ob Kosten im Vergleich zu den angebotenen Renditen
gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, fehlen, besteht die Gefahr, dass das Vertrauen
in PEPP untergraben und Menschen von der Teilnahme abgeschreckt werden. Daher
ist es erforderlich, einen strukturierten Kosten-Nutzen-Rahmen zu schaffen und damit
sicherzustellen, dass PEPPs den Sparern faire Ergebnisse liefern, dass deren Kosten
und Wertentwicklung in Bezug auf ihre Merkmale, Ziele und ihr Risiko-Rendite-Profil
verhältnismäßig sind, und dass sie somit ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten.
(15) Um sicherzustellen, dass PEPPs im besten Interesse der Sparer konzipiert und
vertrieben werden, sollte die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses im breiter
gefassten Rahmen der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen enthalten sein. Das
Produktgenehmigungsverfahren sollte den Zielmarkt, die Ziele und die Bedürfnisse
der Sparer ermitteln und vor Zulassung des Produkts für den Vertrieb nachweisen,
dass die Gesamtkosten und -gebühren im Hinblick auf die erwarteten Leistungen und
die erwartete Wertentwicklung gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Um das
Vertrauen der Verbraucher in PEPP aufzubauen, sollten PEPPs, die diese Kriterien
nicht erfüllen, nicht genehmigt, hergestellt oder vertrieben werden.
(16) Im Sinne eines hohen Schutzniveaus für PEPP--Sparer und um die aufsichtliche
Kohärenz zu fördern, sollten die für PEPP-Anbieter geltenden Aufsichts- und
Lenkungsanforderungen verschärft werden. Dies rechtfertigt eine Anpassung an die
Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2016/976, die im Kontext der Strategie für
Kleinanleger neu gefasst wurde, und die Berücksichtigung der Besonderheiten von
PEPP als langfristigem Sparprodukt.
(17) Da die Registrierung eines PEPP erfolgt, bevor festgestellt werden kann, ob das
Produkt in der Praxis wirksam ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis für Sparer liefert,
erzielen manche PEPPs in der Praxis eventuell ein schlechteres Kosten-Nutzen-
Verhältnis als ursprünglich angegeben. Die zuständigen Behörden sollten befugt sein,
die Entwicklungen zu überwachen, und in der Lage sein, bei Bedarf
Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben.
6 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj).
(18) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/1238 sind PEPP-Anbieter verpflichtet,
das Basis-PEPP zu vertreiben, wenn sie auch alternative Optionen vertreiben wollen.
Diese Anforderung schränkt die Fähigkeit und das Interesse einiger Anbieter im
Hinblick auf den Vertrieb von PEPPs ein, da das Basis-PEPP eventuell nicht zu ihrem
Geschäftsmodell oder ihrer Strategie passt. Darüber hinaus schränkt die derzeitige
Begrenzung auf maximal fünf alternative Optionen die Fähigkeit der Anbieter ein,
Produkte zu konzipieren, die die Präferenzen, Umstände und Risikoprofile von
Sparern abbildet. Würde Anbietern gestattet, die Anzahl und die Art der
Anlageoptionen selbst festzulegen, so wären sie in der Lage, individuell angepasstere
Lösungen anzubieten, einschließlich personalisierter PEPPs, die für
Arbeitgebervereinbarungen oder eine automatische Mitgliedschaft geeignet sind. Mehr
Flexibilität für PEPP-Anbieter ist daher notwendig, wobei gleichzeitig durch geeignete
Anforderungen im Bereich der Offenlegung und Lenkung sicherzustellen ist, dass
Transparenz, Vergleichbarkeit und Verbraucherschutz weiterhin gesichert sind.
(19) Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gilt für das Basis-PEPP
eine Kosten- und Gebührenobergrenze von 1 %, während gemäß Artikel 34 Absatz 2
der genannten Verordnung PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber dazu verpflichtet
sind, schon vor Abschluss eines Basis-PEPP-Vertrags Beratungsleistungen zu
erbringen. Potenzielle Anbieter und Vertreiber äußerten Bedenken hinsichtlich dieser
Anforderungen, denn diese werden als Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität
eines PEPP-Angebots, auch über digitale Kanäle, betrachtet. Zudem ist die
Gebührenobergrenze von 1 % nicht zwingend der wirksamste Weg, Sparer und
Leistungsempfänger zu schützen, und sie bildet kein proportionales Verhältnis
zwischen den Leistungen und Renditeangeboten für Sparer, den Kosten, die den
Anbietern entstehen, und den erhobenen Gebühren ab. Anbietern entstehen in den
ersten Jahren der Vertragslaufzeit, wenn Akquise- und Einrichtungskosten hoch sind,
oft Verluste, während eine Gebührenobergrenze in späteren Jahren eventuell die
Sparer benachteiligt, wenn ihr angespartes Kapital wächst und die absoluten Kosten
trotz geringeren Verwaltungsaufwands steigen. Die Gebührenobergrenze von 1 %
kann aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen in den Mitgliedstaaten
zudem zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen. Daher ist es notwendig, diese
Anforderungen zu streichen, um die Akzeptanz des PEPP zu fördern und ein
tragfähiges, hochwertiges Produkt zu gewährleisten. Im Sinne des
Verbraucherschutzes und damit sichergestellt ist, dass das Basis-PEPP ein einfaches,
für die Altersvorsorge geeignetes Produkt bleibt, sollte es mit einer integrierten
lebenszyklusbasierten Anlagestrategie konzipiert werden, sodass es ein geeignetes
Gleichgewicht zwischen Wachstum und Risikominderung bietet. Aus dem gleichen
Grund sollten die Vermögenswerte des Basis-PEPP vor allem in börsennotierte und
nicht komplexe Vermögenswerte im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7 investiert werden.
Um eine Diversifizierung zu fördern und das System zugleich einfach zu halten, sollte
Anbietern des Basis-PEPP gestattet werden, einen kleinen Teil der Vermögenswerte
(höchstens 5 %) anderen Finanzinstrumenten, auch alternativen Anlagen,
bereitzustellen.
7 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung)
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
(20) Um die Beratungsqualität sicherzustellen und die Interessen potenzieller PEPP-Sparer
zu schützen, sollte jegliche Beratung im Zusammenhang mit dem Basis-PEPP
unabhängig und nur auf Verlangen des Kunden erfolgen. Angesichts der Tatsache,
dass es sich beim Basis-PEPP um ein nicht komplexes Produkt handelt und die
Beratung unabhängig erfolgt, ist es angezeigt vorzusehen, dass der PEPP-Vertreiber
bei Erbringung einer solchen Beratung nicht verpflichtet ist, Informationen zu den
Kenntnissen und der Erfahrung des potenziellen PEPP-Sparers einzuholen. Dieser
Ansatz stellt sicher, dass die Beratung für Vertreiber objektiv, verhältnismäßig und
effizient bleibt, gleichzeitig ein hoher Verbraucherschutzstandard gehalten und die
Zugänglichkeit des Basis-PEPP in der gesamten Union über zahlreiche
Vertriebskanäle gefördert wird. Für die individuell angepassten, anspruchsvolleren
PEPPs ist Beratung nach wie vor entscheidend, um potenziellen Sparern das am besten
geeignete und individuell auf sie zugeschnittene Angebot zu unterbreiten, das ihrem
Wissen, ihrer Finanzlage und ihrer Risikobereitschaft Rechnung trägt.
(21) In Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 wird derzeit auf die Regel zur
unternehmerischen Vorsicht Bezug genommen, die traditionell mit einem
normierenden Ansatz verknüpft worden ist, bei dem die Art der Vermögenswerte, in
die investiert werden darf, detailliert aufgeführt sind. Für mehr Flexibilität, Innovation
und eine effiziente Portfolioverwaltung bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen
Schutzstandards für die Sparer sollte diese Regel durch den Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht ersetzt werden, der einen auf Grundsätzen basierenden
Ansatz widerspiegelt, bei dem der Schwerpunkt auf der ordnungsgemäßen Ermittlung,
Messung und Überwachung von Risiken und einem ordnungsgemäßen
Risikomanagement liegt. Nach diesem Grundsatz können alle Arten von
Vermögenswerten für eine Anlage in Betracht kommen, unter der Voraussetzung, dass
der PEPP-Anbieter geeignete Risikomanagementpraktiken anwendet und sicherstellt,
dass das Gesamtportfolio weiterhin den Zielen, dem Risikoprofil und den besten
Interessen der PEPP-Sparer entspricht.
(22) Arbeitgeberbeiträge, auch solche über Mechanismen zur automatischen
Mitgliedschaft, haben sich als dahin gehend wirksam erwiesen, verhaltensgesteuerte
Hemmnisse für das Sparen abzubauen, einschließlich Untätigkeit oder fehlendem
Finanzwissen, und es werden dadurch in Bezug auf Zusatzrenten gleichzeitig das
Vertrauen, das Engagement und die Beteiligung gefördert. Durch die ausdrückliche
Bestätigung, dass Arbeitgeber freiwillige Beiträge zu einem PEPP leisten dürfen,
könnte die Transparenz, Relevanz und Akzeptanz von PEPP deutlich gesteigert
werden, vor allem bei unterversorgten Gruppen, etwa Menschen mit geringem
Einkommen, Teilzeitkräften und jungen Arbeitnehmern am Beginn ihres Berufslebens.
Ähnlich könnte die Akzeptanz des PEPP dadurch weiter gefördert werden, dass
Arbeitgebern gestattet wird, das PEPP im Kontext einer Arbeitgebervereinbarung mit
automatischer Mitgliedschaft auszuwählen, was Arbeitnehmern, vor allem in
Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge,
die Möglichkeit böte, ihre Ersparnisse für den Ruhestand in gut regulierten und
kosteneffizienten Produkten anzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die
Arbeitgeber nicht daran hindern, Beiträge zu PEPPs zu leisten, und sie sollten
sicherstellen, dass diese Beiträge durch klare Regeln zur Bereitstellung von
Informationen an Arbeitnehmer unterstützt werden. Unbeschadet der privaten Natur
des PEPP sollten es die Mitgliedstaaten auch möglich machen, das Angebot von
PEPPs im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft zu
gestatten, wo dies mit dem nationalen Sozial- und Arbeitsrecht im Einklang steht, mit
der Organisation der Rentensysteme und mit Tarifverträgen vereinbar ist und nicht in
die bestehenden Systeme für betriebliche Altersversorgung eingreift. Um die Nutzung
des PEPP im Beschäftigungskontext zu erleichtern, sind einige Änderungen an der
Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlich, um dafür zu sorgen, dass den
Arbeitgeberbeiträgen keine unnötigen Hemmnisse im Wege stehen, und um den
einschlägigen Rahmen an die Besonderheiten der Arbeitgebervereinbarungen
anzupassen.
(23) Ersparnisse, die in private Altersvorsorgeprodukte fließen, sind naturgemäß langfristig
angelegt. Um die Akzeptanz der PEPPs zu erleichtern, ist es jedoch wichtig, dass die
Mitgliedstaaten die Übertragung anderer Altersvorsorge-Ersparnisse auf ein PEPP
nicht behindern. Um solche Übertragungen attraktiv zu machen, sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für PEPPs keine diskriminierenden oder
unverhältnismäßigen finanziellen oder administrativen Hemmnisse bestehen, die die
Übertragung auf ein PEPP teurer machen als Übertragungen zwischen anderen
privaten Altersvorsorgeprodukten. Aus demselben Grund sollten PEPPs auch dieselbe
steuerliche Behandlung erfahren wie vergleichbare nationale private
Altersvorsorgeprodukte.
(24) Zudem sollten Sparer und Leistungsempfänger besseren Schutz genießen,
einschließlich des Rechts, unverzüglich und kostenfrei zu einem anderen PEPP-
Anbieter zu wechseln oder ihr angespartes Kapital auf ein anderes privates
Altersvorsorgeprodukt zu übertragen, wenn ein PEPP aus dem Register gemäß
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 gelöscht wird.
(25) Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/1238 sind PEPP-Anbieter verpflichtet,
PEPP-Sparern, die in ein Basis-PEPP investieren, einen auf sie zugeschnittenen
Altersvorsorgeplan im Sinne einer nachhaltigen Nutzung des im PEPP angesparten
Kapitals zu bieten. Dennoch sollten alle PEPP-Sparer über ein klares Verständnis ihrer
finanziellen Situation und der ihnen zur Verfügung stehenden Optionen verfügen,
wenn ihr Ruhestand näher rückt. Zugang zu rechtzeitiger und umfassender Beratung
vor dem Eintritt in den Ruhestand ist ausschlaggebend, um Sparer in die Lage zu
versetzen, fundierte Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung ihres
Alterseinkommens zu treffen. Daher sollte das Angebot einer Beratung vor Eintritt in
den Ruhestand für alle PEPP-Sparer gelten und nicht nur für die Sparer, die in das
Basis-PEPP investieren.
(26) Wird ein PEPP grenzüberschreitend vertrieben, so erfordert die wirksame
Beaufsichtigung von PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern eine enge
Zusammenarbeit und kohärente Konzepte der zuständigen Behörden in der gesamten
Union. Uneinheitlich geregelte Aufsichtsmaßnahmen können die Marktteilnehmer
verunsichern und zu einem unterschiedlich guten Verbraucherschutz führen. Um die
aufsichtliche Koordinierung zu stärken und für verhältnismäßige und kohärente
Maßnahmen in den Fällen zu sorgen, in denen die Interessen von PEPP-Sparern oder
Leistungsempfängern in Gefahr sein könnten, ist es notwendig, die Rolle der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) als Vermittlerin für geeignete Lösungen zu formalisieren.
Hierfür sollte die EIOPA befugt werden, Plattformen für die Zusammenarbeit
einzurichten und zu koordinieren, die die betreffenden zuständigen Behörden
zusammenbringen, den Informationsaustausch zu fördern, die Konvergenz
aufsichtlicher Praktiken zu unterstützen und gegebenenfalls im Einklang mit ihren
Befugnissen gemäß Verordnung (EU) 1094/2010 bei der Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden zu helfen.
(27) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten ein hohes
Schutzniveau für PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger. Die vorliegende
Verordnung enthält nicht länger eine Gebührenobergrenze für PEPP.
Dementsprechend sollten solche Obergrenzen oder ähnliche für PEPP geltende
Einschränkungen, die die einheitliche Anwendung dieser Verordnung beeinträchtigen
würden, nicht in nationalen Vorschriften wieder eingeführt werden.
(28) Die Verordnung (EU) 2019/1238 sollte daher entsprechend geändert werden.
(29) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt
die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates8. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung vorgenommen wird, die
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 uneingeschränkt
eingehalten wird, soweit die genannte Richtlinie anwendbar ist.
(30) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Schutz von PEPP-Sparern zu stärken
und ihr Vertrauen in PEPP zu erhöhen, insbesondere auch, wenn diese Produkte
grenzüberschreitend vertrieben werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(31) Um zuständigen Behörden, PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern ausreichend Zeit
zur Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu geben, ist es angemessen,
bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Jahr Zeit zu gewähren, damit eine
wirksame Umsetzung und Einhaltung gewährleistet ist —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238
Die Verordnung (EU) 2019/1238 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:
„34. ‚unabhängige Beratung‘ Beratung, für die der PEPP-Anbieter oder PEPP-
Vertreiber:
a) eine ausreichende Anzahl an am Markt verfügbaren privaten
Altersvorsorgeprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und ihrer
Produktanbieter ausreichend diversifiziert sind, um sicherzustellen, dass die
Ziele des potenziellen PEPP-Sparers angemessen erreicht werden, und die
8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
9 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (ABl. L 201, 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
nicht auf private Altersvorsorgeprodukte beschränkt sind, die von
Unternehmen herausgegeben oder angeboten werden, die in enger Verbindung
zum PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber stehen,
b) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung an potenzielle PEPP-
Sparer keine Gebühren, Provisionen oder monetären oder nichtmonetären
Vorteile annimmt oder einbehält, die von einem Dritten oder einer für einen
Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden;
35. ‚lebenszyklusbasierte Anlagestrategie‘ eine Anlagestrategie, die das mit Anlagen
verbundene Risikoniveau anhand eines vorab festgelegten gleitenden Pfads mit dem
Ziel anpasst, das Anlagerisiko zu mindern und ein angemessenes Maß an
langfristiger Wertsteigerung zu bieten, und dabei das Alter der Person oder das
Datum des Eintritts in den Ruhestand sowie gegebenenfalls das Auszahlungsprofil
des Produkts berücksichtigt, um das Risiko hoher Verluste zu minimieren.“
2. In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass PEPPs eine steuerliche Behandlung
erfahren, die nicht weniger günstig ist als im Fall anderer privater
Altersvorsorgeprodukte. Wendet ein Mitgliedstaat unterschiedliche Arten oder
Klassen von Steuerbefreiungen in Bezug auf solche anderen privaten
Altersvorsorgeprodukte an, so gilt für PEPP die gemäß den Gesetzen dieses
Mitgliedstaats günstigste Behandlung.“
3. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) wenn das Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45 angeboten wird, eine
Beschreibung des Basis-PEPP einschließlich Informationen über die
lebenszyklusbasierte Anlagestrategie;“
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt:
„fa) Unterlagen, die die Einhaltung der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen
gemäß Artikel 25 belegen, einschließlich Informationen darüber, inwiefern die
Konzeption des PEPP den PEPP-Sparern ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis
bietet;“
b) Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist der Antrag unvollständig, setzen die zuständigen Behörden eine Frist von
höchstens 15 Arbeitstagen, innerhalb derer der Antragsteller zusätzliche
Informationen zu übermitteln hat.“
c) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die Entscheidung zur Registrierung des
PEPP getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die
Entscheidung sowie die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f, fa und g genannten
Informationen und Unterlagen und setzen den antragstellenden PEPP-Anbieter
entsprechend in Kenntnis.“
5. In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über die Löschung aus dem Register gemäß
Unterabsatz 1 informiert der PEPP-Anbieter alle PEPP-Sparer dieses PEPP klar,
korrekt und verständlich über diesen Umstand. Diese Information umfasst:
a) den Sachverhalt der Löschung aus dem Register und das Datum, an dem die
Löschung wirksam wird,
b) die Möglichkeiten, die dem PEPP-Sparer zur Verfügung stehen, einschließlich
des Rechts, unverzüglich und kostenfrei einen Wechsel seines angesparten
Kapitals zu einem anderen PEPP-Anbieter oder eine Übertragung auf ein
anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu verlangen,
c) alle sonstigen zweckdienlichen Angaben, die der PEPP-Sparer benötigt, um
seine Rechte wirksam geltend zu machen.“
6. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser
Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP-
Anbieter dieses PEPP, die zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, der Zeitpunkt
der Registrierung des PEPP, unabhängig davon, ob es sich bei dem PEPP um ein
Basis-PEPP oder ein individuell angepasstes PEPP handelt, eine vollständige
Auflistung der Mitgliedstaaten, in denen dieses PEPP zum Erwerb angeboten wird,
und eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein
Unterkonto anbietet, festgehalten werden. In dem Register werden zudem für jedes
registrierte PEPP die jährlichen Gesamtkosten und die durchschnittliche bisherige
Wertentwicklung über die vorangegangenen ein, drei, fünf und zehn Jahre sowie
Gesamtrisikoindikatoren angegeben, jeweils wie im Basisinformationsblatt gemäß
Artikel 26 veröffentlicht. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich
zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.“
7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-
Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber,
welche Unterkonten gegebenenfalls sofort verfügbar sind.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
8. In Artikel 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den in Artikel 47 Absätze 3 und 4 genannten Fällen gelten Arbeitgeber nicht
als PEPP-Vertreiber.“
9. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen
(1) Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes PEPP oder jeder
wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren einzurichten, zu
unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das betreffende PEPP an PEPP-
Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und der Art des PEPP
angemessen und umfasst eine Kosten-Nutzen-Beurteilung, die zu Beginn des
Gestaltungs- und Genehmigungsverfahrens für das Produkt auf angemessenen
Projektionen und Annahmen beruht, die plausible Erwartungen widerspiegeln.
Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates*
sowie alle gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte gelten
entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Markt angebotenen PEPPs
und beurteilen sie anhand aufsichtlicher Referenzwerte, die zur Beurteilung des
Kosten-Nutzen-Verhältnisses Anwendung finden. Zuständige Behörden, die
feststellen, dass PEPPs vom anwendbaren Referenzwert abweichen, oder die aus
einem anderen Grund eine Kontrolle durchführen, verlangen vom betreffenden
PEPP-Anbieter Nachweise, dass die Kosten und Gebühren des PEPP nach einer
Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses im Sinne von Absatz 1 gerechtfertigt
und verhältnismäßig sind und dass das PEPP den Zielen und Bedürfnissen des
Zielmarkts entspricht.
Zuständige Behörden, die zu dem Schluss kommen, dass der Nachweis nicht erbracht
wurde oder dass die Kosten und Gebühren des PEP nicht gerechtfertigt und
verhältnismäßig sind oder dass das PEPP den Zielen des Zielmarkts nicht entspricht,
schreiben dem PEPP-Anbieter vor, Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen sicherstellen. Fehlen solche Maßnahmen,
machen die zuständigen Behörden von ihren Befugnissen gemäß Artikel 8, 62 und 63
Gebrauch.
(3) Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung zu ergänzen, indem sie
delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 72 erlässt, um die in diesem Artikel
festgelegten Grundsätze weiter zu präzisieren, einschließlich:
a) Anpassungen der auf Kosten-Nutzen-Referenzwerte für
Versicherungsanlageprodukte anwendbaren Methoden gemäß Artikel 25 der
Richtlinie (EU) 2016/97, die für die Entwicklung einschlägiger aufsichtlicher
Referenzwerte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels erforderlich sind.
Die Anpassungen spiegeln den längerfristigen Charakter des PEPP mit
eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten wider und stellen sicher, dass
PEPPs mit Gruppen vergleichbarer privater Altersvorsorgeprodukte verglichen
werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hergestellt und vertrieben
werden.
b) der Kriterien zur Feststellung, ob die Kosten und Gebühren eines PEPP im
Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die durchgeführten Tätigkeiten, die Art
der verkauften PEPPs und die Art des Vertreibers verhältnismäßig.
______
* Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj).“
10. Artikel 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
i) Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii) die folgende Angabe:
– für das Basis-PEPP, dass das Basis-PEPP-Produkt eine
lebenszyklusbasierte Anlagestrategie anwendet,
– für ein individuell angepasstes PEPP, dass das PEPP eine
Risikominderungstechnik anwendet, die beschrieben wird;“
ii) folgende Ziffern xv bis xviii werden angefügt:
„xv) wenn Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung
mit automatischer Mitgliedschaft erhalten, die folgenden Informationen:
– die Widerspruchsrechte zum Zeitpunkt der Aufnahme,
– geltende Wartefristen,
– gegebenenfalls die Standardverfahren in der Leistungsphase oder
die anderen verschiedenen Optionen für die Leistungsphase,
xvi) wenn ein PEPP-Anbieter mehrere Anlageoptionen anbietet, eine
Beschreibung aller von diesem Anbieter angebotenen Anlageoptionen,
xvii) ein Hinweis, dass ein PEPP nach dem Recht der EU entweder ein Basis-
PEPP oder ein individuell angepasstes PEPP sein kann, und eine Angabe
der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden PEPP-Arten,
xviii) Informationen darüber, dass alle registrierten PEPPs im öffentlichen
Zentralregister gemäß Artikel 13 verzeichnet sind, einschließlich des
Internet-Links zu diesem Register.“
b) Buchstabe f Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Kosten entstehen?‘ die mit einer
Anlage in das PEPP verbundenen Kosten, einschließlich der dem PEPP-Sparer
entstehenden direkten und indirekten, einmaligen und wiederkehrenden Kosten,
dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit
zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und in Prozentzahlen,
um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage in den
vorangegangenen zwölf Monaten aufzuzeigen, sowie eine Schätzung der
Auswirkungen der Kosten auf das endgültige angesparte Kapital. Die für die
Kapitalgarantie erhobenen Kosten werden gegebenenfalls ausdrücklich separat
angegeben.“
11. In Artikel 33 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erhalten Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung
mit automatischer Mitgliedschaft, so werden die in Absatz 1 genannten
Informationen dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme in die betreffende
Vereinbarung zur Verfügung gestellt.“
12. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber informiert den potenziellen PEPP-Sparer
darüber, dass Vergleichsinformationen zu Kosten und Wertentwicklung aller PEPPs
in dem in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Register öffentlich verfügbar sind, und gibt
den Internet-Link zu diesem Register klar und deutlich an.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Anforderung, potenziellen PEPP-Sparern gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1
Beratung zu bieten, gilt nicht für den Vertrieb des Basis-PEPP.
Wird im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Basis-PEPP Beratung erbracht, so
geschieht dies ausschließlich auf Anfrage des PEPP-Sparers. Der PEPP-Anbieter
oder PEPP-Vertreiber bietet Beratung auf unabhängiger Basis.“
c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Abweichend von Absatz 4 ist der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber nicht
verpflichtet, Informationen über Kenntnisse und Erfahrung des potenziellen PEPP-
Sparers einzuholen, wenn die Beratung in Bezug auf den Vertrieb des Basis-PEPP
erfolgt.“
13. Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Versorgungsleistungsprojektionen auf ökonomischen Szenarien beruhen,
umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten, für
einen günstigen und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des
jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird.“
b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) eine die vorangegangenen 12 Monate umfassende Aufschlüsselung aller dem
PEPP-Sparer direkt und indirekt entstandenen Kosten, nach der
Zinseszinsformel berechnet seit Beginn der Vertragslaufzeit, ausgedrückt in
absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Beiträge nach der Zinseszinsformel
über die letzten 12 Monate und seit Beginn der Vertragslaufzeit, in der
Folgendes aufgeführt ist:
i) Verwaltungskosten,
ii) Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten,
iii) Kosten im Zusammenhang mit Portfoliotransaktionen,
iv) Kosten für alle Kapitalgarantien und sonstige Kosten,
v) eine Schätzung der Auswirkungen der Kosten auf die endgültigen PEPP-
Leistungen.“
c) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) einen Hinweis, dass die EIOPA ein Register aller PEPPs führt, das einen
Vergleich der Kosten und Wertentwicklung ermöglicht, und den Internet-Link
zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Register.“
14. Artikel 38 erhält folgende Fassung:
„Artikel 38
Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den
PEPP-Leistungsempfängern in der Leistungsphase zur Verfügung zu stellen sind
(1) Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem
PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und b
genannten Zeitpunkten oder auf Antrag des PEPP-Sparers Informationen über den
Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten, die möglichen
Auszahlungsformen einschließlich der Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit
jeder Auszahlungsform und der anwendbaren steuerlichen Behandlung, und die
Möglichkeit des PEPP-Sparers, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu
ändern, bereit.
Den Informationen liegt ein kurzer erläuternder Leitfaden bei, der Folgendes enthält:
a) die wichtigsten Merkmale, Auswirkungen und potenziellen Folgen jeder
Auszahlungsform für den PEPP-Sparer und gegebenenfalls für die PEPP-
Leistungsempfänger;
b) die Risiken und Faktoren, die sich negativ auf die Höhe, Stabilität oder Dauer
des Alterseinkommens auswirken könnten;
c) die Umstände und Kriterien, die PEPP-Sparer bei der Beurteilung der Eignung
der verschiedenen Auszahlungsformen für ihre individuelle Situation
berücksichtigen sollten.
Ist eine der vom PEPP-Anbieter angebotenen Auszahlungsformen eine variable
Rente, so stellt der PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Daten Projektionen zur Verfügung,
die die potenziellen Schwankungen des Auszahlungsbetrags im Zeitverlauf
darstellen.
(2) Während der Leistungsphase erteilen die PEPP-Anbieter den PEPP-
Leistungsempfängern jährlich Auskünfte über die fälligen PEPP-Leistungen und die
entsprechende Auszahlungsart.
In den Informationen werden die wichtigsten Faktoren beschrieben, die sich auf die
Höhe oder Dauer des Alterseinkommens auswirken könnten, einschließlich Anlage-
und Lebenserwartungsrisiken, und es wird gegebenenfalls auf das Recht
hingewiesen, die Auszahlungsform zu ändern.
Wenn der PEPP-Sparer während der Leistungsphase weiterhin Beiträge leistet oder
ein Anlagerisiko trägt, übermittelt der PEPP-Anbieter weiterhin die PEPP-
Leistungsinformation.“
15. Folgender Artikel 39a wird eingefügt:
„Artikel 39a
Informationen während der Vertragslaufzeit, die bereitzustellen sind, wenn Arbeitgeber
Beiträge zu einem PEPP leisten
Neben den Informationen gemäß Artikel 36 bis 39 enthält die PEPP-
Leistungsinformation in Fällen, in denen ein Arbeitgeber gemäß Artikel 47
Absätze 3 oder 4 Beiträge zu einem PEPP leistet, Informationen über die vom
Arbeitgeber und dem PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlten Beiträge, mindestens
für die vorangegangenen 12 Monate, und kumulativ seit Beginn der Anlage, sowohl
in der lokalen Währung und als Prozentsatz der kumulierten Beiträge im
betreffenden Zeitraum.“
16. Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Bei der Anlage der mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte
verfahren die PEPP-Anbieter nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht
und insbesondere nach folgenden Grundsätzen:“
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigen
die PEPP-Anbieter die Risiken und die möglichen langfristigen Auswirkungen
der Anlageentscheidungen auf ESG-Kriterien“;
c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) die Vermögenswerte sind vorrangig in geregelten Märkten gemäß
Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie
2014/65/EU, multilateralen Handelssystemen (MTFs) gemäß
Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der genannten
Richtlinie und organisierten Handelssystemen (OTFs) gemäß
Begriffsbestimmung unter Nummer 23 der genannten Richtlinie anzulegen“.
17. In Artikel 42 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„(1) Die PEPP-Anbieter dürfen den PEPP-Sparern verschiedene Anlageoptionen
zur Auswahl stellen.
(2) Die Anlageoptionen enthalten mindestens eine der folgenden Optionen:
a) das Basis-PEPP gemäß Artikel 45,
b) ein individuell angepasstes PEPP mit Anlageoptionen, die sich von dem
Produkt in Artikel 45 unterscheiden.
(3) PEPP-Anbieter konzipieren Anlageoptionen auf der Grundlage einer
Risikominderungstechnik im Sinne des Artikels 46.“
18. In Artikel 43 werden die Worte „Nachdem er einschlägige Informationen erhalten
und Beratung in Anspruch genommen hat,“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Nachdem er auf Anfrage oder Anforderung einschlägige Informationen erhalten und
Beratung in Anspruch genommen hat“.
19. Artikel 45 erhält folgende Fassung:
„Artikel 45
Basis-PEPP
(1) Die PEPP-Anbieter konzipieren die Anlageoption des Basis-PEPP auf
Grundlage einer lebenszyklusbasierten Anlagestrategie.
(2) Unbeschadet der Anlagevorschriften in Artikel 41 werden mindestens 95 %
der Vermögenswerte des Basis-PEPP außer liquiden Mitteln in eines der
Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Nummer i bis iv
der Richtlinie 2014/65/EU investiert.“
20. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Durch die Verwendung von Risikominderungstechniken wird sichergestellt,
dass die Anlagestrategien für das PEPP darauf ausgerichtet sind, durch das PEPP ein
stabiles und angemessenes individuelles Alterseinkommen aufzubauen und eine
gerechte Behandlung aller Generationen von PEPP-Sparern sicherzustellen. Diese
Risikominderungstechniken berücksichtigen die erwartete verbleibende Laufzeit der
individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern
und die vom PEPP-Sparer gewählte Option für die Leistungsphase. Alle
Risikominderungstechniken sind solide, robust und entsprechen dem Risikoprofil der
jeweiligen Anlageoption.“
b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Anwendung einer lebenszyklusbasierten Anlagestrategie“.
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der PEPP-Anbieter gestaltet die lebenszyklusbasierte Anlagestrategie gemäß
Absatz 2 Buchstabe a auf die Art, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer, die
am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem
vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund
ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren
Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnlicher
Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die
dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter
sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide und von hoher Qualität sind und feste
Anlagerenditen aufweisen.
Der PEPP-Anbieter gibt durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und
Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 für alle potenziellen
Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten
wird.“
d) In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die
EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs Entwürfe technischer
Regulierungsstandards aus, in denen die Mindestqualitätskriterien, die die
Risikominderungstechniken erfüllen müssen, unter Berücksichtigung der
verschiedenen Arten von PEPPs und ihrer spezifischen Merkmale sowie der
verschiedenen Arten von PEPP-Anbietern und der Unterschiede zwischen ihren
Aufsichtssystemen festgelegt werden. Die Kriterien legen keine maximalen
Verlustwahrscheinlichkeiten oder stochastischen Modelle fest.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
bis zum [Amt für Veröffentlichungen = bitte 6 Monate nach Inkrafttreten der
vorliegenden Richtlinie eintragen] vor.“
21. In Artikel 47 werden die folgenden Absätze 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Unbeschadet nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften über die
Gestaltung der Altersversorgungssysteme und die Autonomie der Sozialpartner,
einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und der Ergebnisse
von Tarifvereinbarungen, und sofern dies nicht in die bestehenden betrieblichen
Altersversorgungssysteme eingreift, hindern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber nicht
daran, freiwillig Beiträge zu einem PEPP für ihre Arbeitnehmer zu leisten, die PEPP-
Sparer sind und darin einwilligen.
(4) Unbeschadet nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften über die
Gestaltung der Altersversorgungssysteme und die Autonomie der Sozialpartner,
einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und der Ergebnisse
von Tarifvereinbarungen, und sofern dies nicht in die bestehenden betrieblichen
Altersversorgungssysteme eingreift, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass ein
Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit
automatischer Mitgliedschaft erhält.
Erhält ein Arbeitnehmer das PEPP im Rahmen einer Arbeitgebervereinbarung mit
automatischer Mitgliedschaft, so ist der PEPP-Sparer berechtigt, im Einklang mit
dem nationalen Rahmen, der die automatische Mitgliedschaft regelt, einschließlich
einschlägiger sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Gestaltung der
Altersversorgungssysteme, der Gestaltung der Pflichtmitgliedschaft und der
Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, zu widersprechen und wieder beizutreten.“
22. Vor Kapitel VII wird der folgende Artikel 51a eingefügt:
„Artikel 51a
Rententracking-Systeme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rententracking-Systeme, sofern
vorhanden, die im PEPP angesparten Alterssicherungsansprüche abdecken.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber
den Rententracking-Systemen, sofern Rententracking-Systeme in dem Mitgliedstaat,
in dem das PEPP vertrieben wird, vorhanden sind, alle Informationen, die notwendig
sind, um den Kunden eine umfassende, zuverlässige und aktuelle Übersicht über ihre
Ansprüche zu verschaffen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden in einem standardisierten
und interoperablen Format übermittelt, das es ermöglicht, in den genannten
Trackingsystemen Daten über den kumulierten Wert, die erworbenen Ansprüche und
die projizierten Leistungen kohärent und vergleichbar zu aggregieren.
(4) Die PEPP-Anbieter bleiben in vollem Umfang für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der übermittelten Daten sowie für die Erfüllung aller in diesem Artikel
vorgesehenen Mitteilungspflichten verantwortlich.
(5) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Artikels, setzen
ihn durch und ergreifen Abhilfemaßnahmen, wenn PEPP-Anbieter keine
vollständigen, genauen oder zeitnahen Informationen bereitstellen.
(6) Format und Struktur der an die Rententracking-Systeme zu übermittelnden
Informationen müssen dem Format und der Struktur entsprechen, die in der gemäß
Artikel 37 erlassenen delegierten Verordnung festgelegt sind.“
23. Kapitel VII wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Kapitels erhält folgende Fassung:
„PEPP-ANBIETERWECHSEL UND ÜBERTRAGUNG VON
UND ZU ANDEREN PRIVATEN
ALTERSVORSORGEPRODUKTEN“
b) Die folgenden Artikel 56a und 56b werden eingefügt:
„Artikel 56a
Wechsel- und Übertragungsrechte bei Löschung der Registrierung
Unbeschadet aller zusätzlich gemäß nationalem Recht zur Verfügung stehenden
Abhilfemaßnahmen sind PEPP-Sparer und Leistungsempfänger bei Löschung eines
PEPP aus dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 1 berechtigt, unverzüglich und
kostenfrei zu einem anderen PEPP-Anbieter zu wechseln oder das angesparte Kapital
auf ein anderes privates Altersvorsorgeprodukt zu übertragen.
Artikel 56b
Übertragungen von anderen privaten Altersvorsorgeprodukten
(1) Die Mitgliedstaaten lassen Übertragungen von anderen privaten
Altersvorsorgeprodukten zu einem PEPP zu.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 erwähnten
Übertragungen keinen Vertragsstrafen, Gebühren oder anderen administrativen
Anforderungen des Anbieters des privaten Altersvorsorgeprodukts unterliegen, die
dazu führen würden, dass die Übertragung teurer wird als Übertragungen zwischen
zwei privaten Altersvorsorgeprodukten, die keine PEPPs sind.“
24. In Artikel 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Werden PEPPs einem Arbeitnehmer im Rahmen einer
Arbeitgebervereinbarung mit automatischer Mitgliedschaft zur Verfügung gestellt, so
bleibt das Recht eines Arbeitgebers, Standardverfahren für die Leistungsphase
festzulegen, von den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen unberührt, wo dies
im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.“
25. In Artikel 60 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„(1) Zu Beginn der Leistungsphase muss der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer
einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen
Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei
mindestens Folgendes berücksichtigen:“
26. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die
Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder
wiederholte Bedenken im Zusammenhang mit dem PEPP vorliegen, dass das
PEPP durchweg kein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis liefert oder dass
von dem PEPP eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die
Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt
oder zum Teil in mindestens einem Mitgliedstaat ausgeht“.
27. Artikel 64 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die EIOPA übernimmt eine vermittelnde und kontrollierende Funktion, auch durch
Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 65a in Bezug auf
die von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 63 ergriffenen
Maßnahmen.“
28. In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der folgende Wortlaut
angefügt:
„oder des dauerhaften Fehlens eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses“.
29. Folgender Artikel 65a wird eingefügt:
„Artikel 65a
Plattformen für die Zusammenarbeit
(1) Die EIOPA übernimmt eine vermittelnde und kontrollierende Funktion, auch
im Fall berechtigter Bedenken hinsichtlich einer potenziellen Schädigung der
Interessen der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger. Sie richtet von Amts
wegen oder auf Antrag einer oder mehrerer für die PEPP zuständigen Behörden eine
Plattform für die Zusammenarbeit ein und koordiniert diese, um den
Informationsaustausch zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden zu verbessern.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen zuständigen Behörden, eine
Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden
sind.
(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1
und 2 lässt das Mandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des
Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Verordnung unberührt.
(4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die
jeweils zuständigen Behörden auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen
Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(5) Besteht zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden einer Plattform für
Zusammenarbeit Uneinigkeit über das Verfahren oder den Inhalt einer zu
ergreifenden Maßnahme oder über das Unterlassen von Maßnahmen, kann die
EIOPA auf Ersuchen einer der jeweils zuständigen Behörden oder von sich aus die
zuständigen Behörden dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen.
(6) Stellt die EIOPA Bedarf an der Untersuchung einer möglichen Schädigung der
Interessen von PEPP-Sparern oder Leistungsempfängern fest, kann die EIOPA die
zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat des PEPP auffordern, eine Prüfung
vor Ort durchzuführen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die
Prüfung vor Ort unverzüglich ein und fordert die EIOPA und andere betroffene
Aufsichtsbehörden auf, daran teilzunehmen.“
30. Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Am [Amt für Veröffentlichungen = bitte Datum fünf Jahre nach dem Tag des
Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] und danach alle fünf Jahre führt die
Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem
Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EIOPA und
gegebenenfalls der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden über die wichtigsten
Ergebnisse Bericht.“
Artikel 2
Aufhebung
In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission werden Artikel 13, Artikel 14
Absätze 2 und 3 und Artikel 15 aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen = bitte Datum 1 Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4 Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 7
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 7
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 7
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 7
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 7
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 7
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 7
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ................................................................................................................ 8
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................... 8
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel .......................... 9
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................... 9
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ........................................................... 9
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 13
3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 18
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 19
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 19
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 19
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 19
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 20
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 20
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 20
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 21
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 22
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 22
3.2.7 Beiträge Dritter........................................................................................................... 22
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 23
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 24
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 24
4.2. Daten .......................................................................................................................... 25
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 26
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 29
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 29
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP)
1.2. Politikbereich(e)
Kapitalmarktunion, Spar- und Investitionsunion, Rentenpaket, Zusatzrenten
1.3. Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit diesem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238
werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger an Zusatzrenten, Sicherung ihres angemessenen Alterseinkommens und
Verbesserung der Fähigkeit von Rentenversicherungsträgern, die Ersparnisse der
privaten Haushalte in produktive und innovative Geldanlagen zu lenken.
Durch Verringerung des Verwaltungsaufwands der in der Verordnung
(EU) 2019/1238 festgelegten Vorschriften im Zusammenhang mit der ursprünglichen
Konzeption der PEPPs kann Wettbewerb entstehen und die Transparenz kann zu
einem stärkeren Interesse seitens der Wirtschaft beitragen.
1.3.2 Einzelziel(e)
Mit den vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/1238 werden
folgende spezifische Ziele verfolgt:
- Schaffung von Voraussetzungen, damit kosteneffiziente Altersvorsorgeprodukte
entstehen können, indem restriktive Gestaltungsmerkmale des PEPP gestrichen
werden, sodass mehr Wettbewerb im Markt und gleichzeitig langfristige Anlagen an
privaten Märkten möglich werden,
- stärkere Transparenz bei Gebühren und Kosten, um Bedingungen zu schaffen, die
bessere Renditen erzielen und die Wahrnehmung der Bürgerinnen und Bürgern von
Zusatzrenten als wertvollem langfristigem Anlageprodukt für den Ruhestand
verbessern,
- geringerer Regelungsaufwand und weniger wirtschaftliche Belastung durch
Streichung der Anforderung, dass Unterkonten in mindestens zwei Mitgliedstaaten
anzubieten sind, und der Anforderung, das das PEPP mit einer festen
Gebührenobergrenze von höchstens 1 % anzubieten ist, sowie der Anforderung, dass
ein Basis-PEPP angeboten werden muss,
- geringere regulatorische Fragmentierung, um ein größeres Angebot an
Altersvorsorgeprodukten der dritten Säule zu begünstigen, das auf das europäische
Regelwerk abgestimmt ist.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
- Größeres Angebot an kosteneffizienten privaten Altersvorsorgeprodukten und mehr
Ersparnisse der Bürgerinnen und Bürger für den Ruhestand,
- Effizientere Verwaltung und Überwachung der Altersvorsorge,
- Begünstigung von Größenvorteilen und Wettbewerbskräften,
- Abbau direkter Investitionshemmnisse für alle Anbieter privater
Altersvorsorgeprodukte
1.3.4 Leistungsindikatoren
Die PEPP-Verordnung ist zwar seit 2019 in Kraft, aber bis jetzt haben nur zwei
Anbieter ein PEPP angeboten. Die gezielte Konsultation ergab, dass die
Marktteilnehmer das Produkt nicht anbieten, weil die derzeitige Gebührenobergrenze
von 1 % als im Vergleich zu bestehenden nationalen Produkten zu einschränkend
wahrgenommen wird und dass Anforderungen wie die Pflicht, das PEPP in mehr als
einem Mitgliedstaat anzubieten, die kommerzielle Einführung verhindern.
Mit diesem Vorschlag will die Kommission Folgendes ermöglichen – und wird dies
überwachen:
- eine Steigerung der Anzahl registrierter PEPP sowie der Anzahl der im Rahmen des
Pass-Mechanismus angebotenen PEPPs,
- eine Steigerung der Gesamtanzahl der PEPP-Sparer im privaten wie auch
beruflichen Kontext,
- ein starker Kosten-Nutzen-Vorteil der PEPPs laut aufsichtlicher Beurteilung,
- mehr langfristige private Ersparnisse, die in die Kapitalmärkte gelenkt werden.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme33
☑︎ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Mit diesem Vorschlag schlägt die Kommission eine Verordnung zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/1238 vor. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung liegt
12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
Wie in Artikel 73 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegt, führt die Kommission
fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung und danach alle
fünf Jahre eine Evaluierung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch, und erstattet
dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EIOPA und
gegebenenfalls den anderen ESAs über die wichtigsten Ergebnisse Bericht.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
Drucksache 71/26- 39 -
DE 5 DE
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Verordnung zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP) besteht auf
EU-Ebene seit 2019, da nur durch eine Maßnahme auf EU-Ebene ein gemeinsamer
Aufsichtsrahmen für PEPP-Anbieter festgelegt werden kann, denen der Pass-
Mechanismus zugutekommt. Eine Änderung der Merkmale des PEPP kann nur auf
EU-Ebene durch eine Änderungsverordnung erreicht werden.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Entfällt
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Entfällt
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) in Bezug auf den Registrierungsprozess
bestehen bereits. Der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den angestrebten
Anpassungen des Antragsverfahrens oder dem Umfang des bestehenden Registers
dürfte sich in Grenzen halten und erst nach und nach anfallen, wenn die Anzahl der
PEPPs steigt. Die EIOPA dürfte in der Lage sein, diese Zusatzaufgaben mit ihren
bestehenden Ressourcen zu bewältigen.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Entfällt
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Entfällt
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Entfällt
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Entfällt.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Entfällt
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
• Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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• Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer GM/NGM
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1 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
2 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
3 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
[XX.YY.YY.YY]
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3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 22 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie administr.
Unterstützung[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
DE 23 DE
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
DE 24 DE
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
DE 25 DE
3.2.7 Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative39
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Entfällt
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
39 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 26 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Anforderu
ng
Beschreibung der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffener
Akteur/betrof
fene Akteurin
Verfahren
auf
übergeordn
eter Ebene
Kategorien
Artikel 6 Bereitzustellende
Registrierungsinformationen
– im bestehenden Register.
PEPP-Anbieter müssen im
Rahmen des
Registrierungsverfahrens
ihre Fähigkeit nachweisen,
ein angemessenes Kosten-
Nutzen-Verhältnis zu
bieten.
NCAs,
EIOPA,
PEPP-
Anbieter
Bereitstellu
ng von
Informatio
nen
Registerver
waltung
Daten
Digitale
Lösung
Digitaler
öffentliche
r Dienst
Artikel 13 Der Umfang des von der
EIOPA geführten
bestehenden öffentlichen
Zentralregisters wird
ausgeweitet und umfasst
historische Daten zu Kosten,
Wertentwicklung und zum
Gesamtrisikoindikator.
EIOPA,
NCA, PEPP-
Anbieter
Bereitstellu
ng von
Informatio
nen
Registerver
waltung
Veröffentli
chung
Überwachu
ng
Daten
Digitale
Lösung
Digitaler
öffentliche
r Dienst
Artikel 51
a
PEPP-Anbieter und -
Vertreiber könnten an die
Rententracking-Systeme in
einem standardisierten und
interoperablen Format alle
Informationen übermitteln,
die notwendig sind, um den
Kunden eine umfassende,
zuverlässige und aktuelle
Übersicht über ihre
Ansprüche zur Verfügung
zu stellen.
PEPP-
Anbieter,
Anbieter von
Rententracki
ng-Systemen
mit , NCAs
Bereitstellu
ng von
Informatio
nen
Daten
Digitale
Lösung
Digitaler
öffentliche
r Dienst
Artikel 65 Die EIOPA kann unter
bestimmten Umständen
Plattformen für die
EIOPA,
NCAs
Einrichtung
eines
digitalen
Daten
Digitale
DE 27 DE
Zusammenarbeit einrichten,
um den
Informationsaustausch zu
stärken und die
Zusammenarbeit zwischen
den betroffenen zuständigen
Behörden zu verbessern –
ähnlich wie der Aufbau der
Plattform für die
Zusammenarbeit in
Richtlinie (EU) 2016/2341
öffentliche
n Dienstes;
Überwachu
ng
Lösung
Digitaler
öffentliche
r Dienst
4.2. Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen
Art der Daten Anforderung(en) Standard und/oder
Spezifikation (falls
zutreffend)
Informationen, im Zuge der
Registrierung, zur Fähigkeit, ein
angemessenes Kosten-Nutzen-
Verhältnis zu bieten
Artikel 6 Laut Definition der EIOPA
Registrierung von Daten zu
Kosten, Wertentwicklung,
Risikoindikatoren
Artikel 13 Laut Definition der EIOPA
Aktuelle Informationen zu den
Ansprüchen der Sparer, die im
Rententracking-System zur
Verfügung zu stellen sind,
sofern ein solches vorhanden
ist.
Artikel 51a Laut Definition der NCAs
Austausch einschlägiger
aufsichtsrelevanter
Informationen zwischen den
Behörden
Artikel 65 Laut Definition der
NCAs/EIOPA
Datenströme
Art der Daten Anforderung(
en)
Akteur, der die Daten
bereitstellt
Akteur, der
die Daten
empfängt
Auslöser für den
Datenaustausch
Häufig
keit
(falls
zutreff
DE 28 DE
end)
Registrierungs
informationen
Artikel 6 PEPP-Anbieter
NCA
Antrag auf
Registrierung
//
Registrierungs
informationen
Artikel 6 NCA EIOPA Entscheidung zur
Registrierung
//
Registrierung
von Daten zu
Kosten,
Wertentwickl
ung,
Risikoindikato
ren
Artikel 13 PEPP-Anbieter NCA Wie von der
EIOPA festgelegt
//
Registrierung
von Daten zu
Kosten,
Wertentwickl
ung,
Risikoindikato
ren
Artikel 13 NCA EIOPA Wie von der
EIOPA festgelegt
//
Aktuelle
Informationen
über die
Ansprüche der
Sparer
Artikel 51 PEPP-Anbieter/-
Vertreiber
Anbieter
von
Rententrack
ing-
Systemen
Laut Definition
der NCAs
//
Aufsichtsrelev
ante
Informationen
Artikel 65 NCAs EIOPA Wie von den
NCAs/der EIOPA
festgelegt
//
4.3. Digitale Lösungen
Digitale
Lösung
Anforderu
ng(en)
Wichtigste
vorgeschrieben
e Funktionen
Zustän
dige
Stelle
Inwiefern
wird
Zugänglic
hkeit
gewährlei
stet?
Wie wird die
Wiederverwen
dbarkeit
berücksichtigt?
Einsatz
von KI-
Technol
ogien
(falls
zutreffen
d)
Öffentliche
s
Zentralregi
Artikel 6,
Artikel 13
Registrierungs
daten, Kosten,
Wertentwicklu
EIOPA öffentlich
zugänglic
von der
EIOPA
//
DE 29 DE
ster ng,
Risikoindikato
ren, die in das
von der
EIOPA
gepflegte und
bereits
bestehende
öffentliche
Zentralregister
integriert
werden
müssen
h festzulegen
Aktualisier
ung
bestehende
r
Rententrac
king-
Systeme
Artikel 51a PEPP-Anbieter
und -
Vert
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches (Unterrichtung)