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Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 91/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan [Bundesrat Drucksache 91/26 11.02.26 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. Februar 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1062. Sitzung am 6. März 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat betont die Bedeutung des Erhalts der biologischen Vielfalt. Er stellt jedoch auch fest, dass die vielfältigen durch die EU- Wiederherstellungsverordnung (W-VO) ausgelösten Herausforderungen nicht allein durch eine pragmatische Umsetzung dieser Verordnung bewältigt werden können. Der Bundesrat spricht sich daher für eine Außerkraftsetzung, mindestens aber für eine unverzügliche grundlegende Überarbeitung der W-VO aus. Dabei sollten insbesondere folgende Punkte im Fokus stehen:  Sicherung einer ausreichenden Finanzierung  Evaluierung des Zeitplans, um eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen  Konzentration auf Lebensraumtypen und Arten, die sich insgesamt nicht in günstigem Erhaltungszustand befinden, sowie Minderung bürokratischer Verpflichtungen um die knappen Ressourcen wirksam und effizient für Umsetzungsmaßnahmen einzusetzen  Ausreichende Berücksichtigung des Klimawandels und der notwendigen Klimaanpassung insbesondere in den Wäldern bei Wiederherstellungsmaßnahmen, beim Verschlechterungsverbot und beim Erhalt von absehbar existenziell betroffenen Arten, sowie beim Indikator „Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden“ und den Vorgaben zur Wiederherstellung landwirtschaftlich genutzter entwässerter Moorbodenflächen.  Auswirkungen auf den Bausektor; insbesondere konkrete Ausnahmemöglichkeit nach Art. 14 Abs. 16 c) W-VO für Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine solche Überprüfung und Anpassung auf EU-Ebene einzusetzen. 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Inhalte des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) die Naturschutzarbeit der Länder über Jahrzehnte prägen und erhebliche Auswirkungen auf den (sozialen) Wohnungsbau haben werden. Da die Umsetzung im Wesentlichen Aufgabe der Länder ist, wird eine stärkere Rolle des Bundesrats im Umsetzungsprozess für erforderlich gehalten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, den Entwurf und die Endfassung des NWP sowie dessen Fortschreibungen nur mit Zustimmung des Bundesrats an die EU-Kommission zu übermitteln. 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Verpflichtungen der W-VO zu einem erheblichen Finanzbedarf führen. Daher bittet er die Bundesregierung, sich bei der EU für eine angemessene finanzielle Beteiligung im Rahmen der Mehrjährigen Finanzplanung 2028 bis 2034 einzusetzen. Des Weiteren erwartet der Bundesrat bei der Umsetzung der W-VO eine substantielle und langfristige Mitfinanzierung seitens des Bundes. Er fordert die Bundesregierung zudem auf, insbesondere die Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) in Bezug auf eine kooperative Umsetzung der W- VO gemeinsam mit den Landbewirtschaftern wesentlich zu stärken, außerdem Förderhemmnisse im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz abzubauen und dieses Instrument gemeinsam mit den Ländern zur Umsetzung der sich aus der W-VO ergebenden Verpflichtungen zu nutzen. Der Bundesrat stellt fest, dass das in Art. 11 Abs. 4 für Moorböden vorgegebene Ambitionsniveau extrem fordernd für Landeigentümer und -bewirtschafter ist und erhebliche finanzielle Mittel erfordert. Begründung: Die W-VO enthält ambitionierte Ziele, die die Naturschutzarbeit der Länder über Jahrzehnte prägen und erhebliche Auswirkungen auf den (sozialen) Wohnungsbau haben werden. Sie sind mit strengen Überwachungs- und Berichtspflichten verbunden, die für die ohnehin stark belasteten Verwaltungen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Eine angemessene finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten ist für die Umsetzung der Verordnung einschließlich deren Administration unabdingbar. Von der EU sind jedoch keine zusätzlichen Finanzierungsinstrumente vorgesehen. Die aktuellen Vorschläge zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 sowie zur zukünftigen EU-Agrarpolitik enthalten keine Verbesserungen; ganz im Gegenteil sollen die Rahmenbedingungen für den kooperativen Naturschutz sogar wesentlich verschlechtert werden (generelle Kürzung GAP-Budget, drastische Reduzierung der EU- Kofinanzierungsanteile bei Naturschutzmaßnahmen, Stopp des LIFE-Natur-Programms). Des Weiteren wird der in der Verordnung vorgegebene Zeitplan den erforderlichen und aufwändigen sektorübergreifenden Abstimmungs- und Beteiligungsprozessen nicht gerecht. Neben einer adäquaten finanziellen Beteiligung der EU- und Bundesebene, ist eine Anpassung der zeitlichen und bürokratischen Verpflichtungen der Verordnung notwendig. Ferner bedarf es bei Lebensraumtypen, die bereits einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, keiner Wiederherstellungsmaßnahmen, sondern eines wirksamen Mechanismus zur Abwehr von vermeidbaren Verschlechterungen. Der zur Klimaanpassung und zum langfristigen Erhalt der Ökosystemdienstleistungen notwendige Waldumbau darf nicht durch Vorgaben der Verordnung eingeschränkt, sondern muss durch ausreichend gebotene Flexibilität unterstützt werden. Durch diese und weitere Anpassungen können die Ziele der Verordnung maßnahmenfokussiert umgesetzt, knappe Ressourcen bestmöglich eingesetzt und alle relevanten Akteure angemessen eingebunden werden. - 3 - Drucksache 91/26]

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