Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
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Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
[Bundesrat Drucksache 91/26
11.02.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des
Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. Februar 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am
nationalen Wiederherstellungsplan
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1062. Sitzung am 6. März 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates:
Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat betont die Bedeutung des Erhalts der biologischen Vielfalt. Er
stellt jedoch auch fest, dass die vielfältigen durch die EU-
Wiederherstellungsverordnung (W-VO) ausgelösten Herausforderungen nicht allein durch eine
pragmatische Umsetzung dieser Verordnung bewältigt werden können. Der
Bundesrat spricht sich daher für eine Außerkraftsetzung, mindestens aber für
eine unverzügliche grundlegende Überarbeitung der W-VO aus. Dabei sollten
insbesondere folgende Punkte im Fokus stehen:
Sicherung einer ausreichenden Finanzierung
Evaluierung des Zeitplans, um eine angemessene
Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen
Konzentration auf Lebensraumtypen und Arten, die sich insgesamt
nicht in günstigem Erhaltungszustand befinden, sowie Minderung
bürokratischer Verpflichtungen um die knappen Ressourcen wirksam und
effizient für Umsetzungsmaßnahmen einzusetzen
Ausreichende Berücksichtigung des Klimawandels und der
notwendigen Klimaanpassung insbesondere in den Wäldern bei
Wiederherstellungsmaßnahmen, beim Verschlechterungsverbot und beim Erhalt von
absehbar existenziell betroffenen Arten, sowie beim Indikator „Vorrat an
organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden“ und den
Vorgaben zur Wiederherstellung landwirtschaftlich genutzter entwässerter
Moorbodenflächen.
Auswirkungen auf den Bausektor; insbesondere konkrete
Ausnahmemöglichkeit nach Art. 14 Abs. 16 c) W-VO für Kommunen mit
angespanntem Wohnungsmarkt
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine solche Überprüfung
und Anpassung auf EU-Ebene einzusetzen.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Inhalte des Nationalen
Wiederherstellungsplans (NWP) die Naturschutzarbeit der Länder über Jahrzehnte
prägen und erhebliche Auswirkungen auf den (sozialen) Wohnungsbau haben
werden. Da die Umsetzung im Wesentlichen Aufgabe der Länder ist, wird eine
stärkere Rolle des Bundesrats im Umsetzungsprozess für erforderlich
gehalten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, den Entwurf und
die Endfassung des NWP sowie dessen Fortschreibungen nur mit
Zustimmung des Bundesrats an die EU-Kommission zu übermitteln.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Verpflichtungen der W-VO zu einem
erheblichen Finanzbedarf führen. Daher bittet er die Bundesregierung, sich bei der
EU für eine angemessene finanzielle Beteiligung im Rahmen der Mehrjährigen
Finanzplanung 2028 bis 2034 einzusetzen. Des Weiteren erwartet der
Bundesrat bei der Umsetzung der W-VO eine substantielle und langfristige
Mitfinanzierung seitens des Bundes. Er fordert die Bundesregierung zudem auf,
insbesondere die Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes (GAK) in Bezug auf eine kooperative Umsetzung der W-
VO gemeinsam mit den Landbewirtschaftern wesentlich zu stärken, außerdem
Förderhemmnisse im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz
abzubauen und dieses Instrument gemeinsam mit den Ländern zur
Umsetzung der sich aus der W-VO ergebenden Verpflichtungen zu nutzen. Der
Bundesrat stellt fest, dass das in Art. 11 Abs. 4 für Moorböden vorgegebene
Ambitionsniveau extrem fordernd für Landeigentümer und -bewirtschafter ist und
erhebliche finanzielle Mittel erfordert.
Begründung:
Die W-VO enthält ambitionierte Ziele, die die Naturschutzarbeit der Länder über
Jahrzehnte prägen und erhebliche Auswirkungen auf den (sozialen) Wohnungsbau
haben werden. Sie sind mit strengen Überwachungs- und Berichtspflichten verbunden,
die für die ohnehin stark belasteten Verwaltungen einen erheblichen Mehraufwand
bedeuten.
Eine angemessene finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten ist für die
Umsetzung der Verordnung einschließlich deren Administration unabdingbar. Von der EU
sind jedoch keine zusätzlichen Finanzierungsinstrumente vorgesehen. Die aktuellen
Vorschläge zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 sowie zur zukünftigen
EU-Agrarpolitik enthalten keine Verbesserungen; ganz im Gegenteil sollen die
Rahmenbedingungen für den kooperativen Naturschutz sogar wesentlich verschlechtert
werden (generelle Kürzung GAP-Budget, drastische Reduzierung der EU-
Kofinanzierungsanteile bei Naturschutzmaßnahmen, Stopp des LIFE-Natur-Programms). Des
Weiteren wird der in der Verordnung vorgegebene Zeitplan den erforderlichen und
aufwändigen sektorübergreifenden Abstimmungs- und Beteiligungsprozessen nicht
gerecht.
Neben einer adäquaten finanziellen Beteiligung der EU- und Bundesebene, ist eine
Anpassung der zeitlichen und bürokratischen Verpflichtungen der Verordnung
notwendig. Ferner bedarf es bei Lebensraumtypen, die bereits einen günstigen
Erhaltungszustand aufweisen, keiner Wiederherstellungsmaßnahmen, sondern eines
wirksamen Mechanismus zur Abwehr von vermeidbaren Verschlechterungen.
Der zur Klimaanpassung und zum langfristigen Erhalt der
Ökosystemdienstleistungen notwendige Waldumbau darf nicht durch Vorgaben der Verordnung
eingeschränkt, sondern muss durch ausreichend gebotene Flexibilität unterstützt werden.
Durch diese und weitere Anpassungen können die Ziele der Verordnung
maßnahmenfokussiert umgesetzt, knappe Ressourcen bestmöglich eingesetzt und alle
relevanten Akteure angemessen eingebunden werden.
- 3 - Drucksache 91/26]
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