Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 152/25
02.04.25
EU - AV - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im
Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung
(EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
COM(2025) 84 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 15/15 = AE-Nr. 150020;
Drucksache 261/18 = AE-Nr. 180589;
Drucksache 270/18 = AE-Nr. 180594;
Drucksache 308/20 = AE-Nr. 200409;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2025
COM(2025) 84 final
2025/0040 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und
(EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß
der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
{SWD(2025) 84 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission hebt hervor, wie wichtig es ist, in Schlüsseltechnologien und -sektoren zu
investieren, um Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Union zu fördern.
Kommissionspräsidentin von der Leyen verknüpft in ihren „Politischen Leitlinien für die
Kommission 2024-2029“ Investitionen mit dem Ziel, durch die Verringerung des
Verwaltungsaufwands und der Berichtspflichten unternehmerische Initiative zu erleichtern.
Im Anschluss an diese strategischen Meilensteine veröffentlichte die Kommission im Januar
2025 die Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“1, in der ein Deal für eine
saubere Industrie angekündigt wird, der darauf abzielt, die EU als attraktiven
Fertigungsstandort zu erhalten und saubere Technologien und neue kreislauforientierte
Geschäftsmodelle zu fördern, um die vereinbarten Dekarbonisierungsziele zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund hat sich das Programm „InvestEU“, das wie auch im Draghi-Bericht
hervorgehoben größte Risikoteilungsinstrument der Union zur Unterstützung vorrangiger
Investitionen in der Union, als erfolgreich bei der Mobilisierung von Investitionen erwiesen,
die andernfalls durch Marktversagen behindert worden wären. Dank seiner teilweisen
Dotierung und seines Multiplikatoreffekts bietet InvestEU ein haushaltsmäßig effizientes
Instrument, um den enormen Investitionsbedarf in vorrangigen Bereichen durch die
Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen zu decken. Dies ist insbesondere
angesichts der knappen öffentlichen Finanzen von Bedeutung. Zwar zielt InvestEU auf ein
breites Spektrum wichtiger Politikbereiche ab, der Schwerpunkt liegt jedoch auf
Investitionen, mit denen die Ziele des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit, des Deals für
eine saubere Industrie und der digitalen Innovation und des digitalen Wandels sowie die
Förderung von Start-ups und Scale-ups unterstützt werden können. Tatsächlich ist InvestEU
ein vielseitiges Instrument, das Investitionstätigkeiten in verschiedenen Politikbereichen
entsprechend den sich verändernden und neu entstehenden Prioritäten der Union unterstützen
kann.
In der im September 2024 veröffentlichten Zwischenevaluierung zu InvestEU2 wurde
hervorgehoben, dass geprüft werden müsse, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit von
InvestEU im verbleibenden Programmplanungszeitraum erhöht und der Verwaltungsaufwand
für die wichtigsten Interessenträger verringert werden könnten. Darüber hinaus wurde in der
Zwischenevaluierung empfohlen, die Kontinuität der auf dem Markt angebotenen
Finanzprodukte zu gewährleisten und eine Stop-and-go-Situation zu vermeiden, da dies nicht
nur eine Lücke bei der dringend benötigten Unterstützung der Union für politische Prioritäten
schaffen, sondern auch die Komplexität für die Finanzintermediäre und die Endempfänger
erhöhen würde.
Bis Juni 2024 wurden im Rahmen von InvestEU Investitionen in Höhe von 280 Mrd. EUR
mobilisiert, davon 201 Mrd. EUR (fast 70 %) aus dem Privatsektor. InvestEU spielt eine
Schlüsselrolle bei der Beseitigung finanzieller Hürden und der Förderung der Investitionen,
1 COM(2025) 30 final.
2 https://commission.europa.eu/about/departments-and-executive-agencies/economic-and-financial-
affairs/evaluation-reports-economic-and-financial-affairs-policies-and-spending-activities/interim-
evaluationinvesteu-programme_en.
die für Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, Dekarbonisierung sowie
ökologische und soziale Nachhaltigkeit erforderlich sind. Nahezu 45 % des Volumens der im
Rahmen von InvestEU unterzeichneten Vorhaben dienen der Unterstützung des Klimaziels.
Angesichts dieser Entwicklungen wird eine Änderung der InvestEU-Verordnung3
vorgeschlagen, um eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen zu ermöglichen,
indem der Umfang der EU-Garantie und ihre Dotierung durch die Nutzung von Rückflüssen
aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und aus Altinstrumenten4
erhöht wird und indem das InvestEU-Portfolio mit Unterstützung aus dem Unionshaushalt im
Rahmen der Portfolios des EFSI und anderer Altfinanzierungsinstrumente (CEF-
Fremdfinanzierungsinstrument und InnovFin-Kreditfazilität) kombiniert wird, wodurch
Unternehmen und Projekte auch in den letzten beiden Jahren des gegenwärtigen
Programmplanungszeitraums Unterstützung erhalten würden. Diese Kombinationen könnten
zu einer Verringerung der Haushaltseinnahmen (im Zusammenhang mit Rückflüssen oder
Überschüssen aus Altinstrumenten) führen. Sie würden jedoch auch erhebliche finanzielle
Effizienzgewinne bewirken, indem sie die Möglichkeit schaffen würden, für strategische
Investitionen in vorrangigen Bereichen der Union eine höhere Garantiedeckung
bereitzustellen, was zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR mit sich bringen
würde, die voraussichtlich mobilisiert werden könnten, und indem sie zu einer stärkeren
Diversifizierung der Risiken durch die gleiche Dotierung führen würden. Sie würden auch zu
einer Straffung der Berichterstattung für die EIB und den EIF führen, allerdings müssten
bestimmte spezifische Daten der Kommission für die Rechnungslegung bereitgestellt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen dürften rund 50 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und
privaten Investitionen mobilisieren. Die erhöhte Kapazität von InvestEU wird hauptsächlich
dazu verwendet werden, Tätigkeiten mit hohem Risiko zur Unterstützung vorrangiger
Maßnahmen der EU zu finanzieren, etwa die im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU
benannten (in Technologiesektoren, die für die Wirtschaft von morgen von Bedeutung sein
werden, wie z. B. digitale Spitzentechnologien), den Deal für eine saubere Industrie sowie
potenzielle neue Initiativen in vorrangigen Bereichen wie der Industriepolitik im
Verteidigungsbereich, einschließlich Weltraumressourcen, Tätigkeiten mit doppeltem
Verwendungszweck oder militärische Mobilität. Eine solche erhöhte Investitionskapazität in
allen vier Komponenten wird zur Union der Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätze
beitragen. Die zusätzliche Kapazität kann insbesondere genutzt werden, um
Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen für hochinnovative und
risikoreiche Projekte, Verbindlichkeiten mit höherem Risiko wie bestimmte Formen
nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Garantieinstrumente und andere Instrumente zur
Förderung der Expansion innovativer Unternehmen in Synergie mit dem Europäischen
Innovationsrat zu unterstützen sowie Produkte zu garantieren, die auf Innovation,
Digitalisierung, digitale Technologien und Infrastrukturen, den grünen Wandel in kleineren
Unternehmen, soziale Investitionen und Kompetenzen sowie Investitionen in Fonds
ausgerichtet sind, die Clean-Tech- und Deep-Tech-Start-ups und -Scale-ups sowie die
Dekarbonisierung von Unternehmen unterstützen. Der genaue Produktmix, der
Maßnahmenmix und die Risikoteilungsvereinbarungen werden zwischen der Kommission
und den InvestEU-Durchführungspartnern entwickelt und abgestimmt und entsprechend in
3 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl.
L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
4 Diese Instrumente sind in Anhang IV der InvestEU-Verordnung aufgeführt.
den InvestEU-Garantievereinbarungen berücksichtigt, mit denen die aktuellen
Herausforderungen und politischen Prioritäten angegangen werden sollen.
Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der
Mitgliedstaaten-Komponente, Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen
der Aufbau- und Resilienzfazilität oder aus anderen nationalen Haushaltsmitteln einzusetzen,
zu stärken, damit die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der bestehenden Option, zur EU-Garantie
beizutragen, auch über ein Finanzierungsinstrument beitragen können.
Für InvestEU, EFSI und Altfinanzierungsinstrumente im Rahmen von
Investitionsförderprogrammen sind Vereinfachungen bei der Berichterstattung erforderlich,
um den Berichterstattungsaufwand für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und
Endempfänger zu verringern. Der Vorschlag trägt dazu bei, die Verpflichtungen der
Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Berichtspflichten um
mindestens 25 % für alle Unternehmen und um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen zu
erfüllen. Er hat das Potenzial, angesichts des vielschichtigen Aufbaus von InvestEU einen
erheblichen Nutzen zu bringen, mit Übertragungseffekten auf die verschiedenen Akteure
(Durchführungspartner, Finanzintermediäre, Endempfänger).
Insgesamt betrachtet haben die vorgeschlagenen Änderungen der InvestEU-Verordnung,
indem sie den Kompass für eine wettbewerbsfähige EU und den Deal für eine saubere
Industrie unterstützen und zum Wirtschaftswachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der
Union sowie zu Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen beitragen, folgende
Zielsetzungen: i) Erhöhung des Umfangs und der Effizienz der EU-Garantie, ii) Steigerung
der Attraktivität der Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU und iii) Vereinfachung des
Verwaltungsaufwands, der sich insbesondere aus den Berichtspflichten ergibt.
Im Einzelnen sieht der Vorschlag Folgendes vor:
– Eine Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR im laufenden
Finanzierungszeitraum, wobei die entsprechenden Haushaltsmittel, die für die Dotierung
erforderlich sind, aus EFSI-Überschüssen und Rückflüssen aus anderen Altinstrumenten
stammen und 2025, 2026 und 2027 verfügbar werden. Diese Aufstockung der EU-Garantie
wird die Mobilisierung zusätzlicher privater und öffentlicher Investitionen in Höhe von
rund 25 Mrd. EUR unterstützen.
– Erweiterte Möglichkeiten für Kombinationen von verfügbarer Unterstützung aus dem
Unionshaushalt im Rahmen von drei Altprogrammen (EFSI, CEF-
Fremdfinanzierungsinstrument und InnovFin-Kreditfazilität) mit dem Fonds „InvestEU“,
um die Effizienz des Fonds zu verbessern und die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen
in Höhe von rund 25 Mrd. EUR zu unterstützen.
– Eine Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen vollständig kapitalgedeckten Beitrag zu einem
Finanzierungsinstrument zu leisten. Dies ist insbesondere eine wertvolle Ergänzung für
kapitalgedeckte Eigenkapitalprodukte und für Fremdkapitalprodukte, die in anderen
Währungen als Euro eingesetzt werden können, ohne dass der Unionshaushalt einem
Währungsrisiko ausgesetzt wird. Während der Vorschlag zum gegenwärtigen Zeitpunkt im
Rahmen von InvestEU abgefasst wurde und für nationale Fonds im Einklang mit den
Aufbau- und Resilienzplänen, sofern alle erforderlichen Schritte vor August 2026
abgeschlossen werden können, und für andere nationale Haushaltsfonds genutzt werden
kann, würde die Anwendung dieser Möglichkeit auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung
erfordern, dass später in begrenztem Umfang Änderungen der sektorspezifischen
Vorschriften wirksam würden; sie würde also für diese Fonds nicht sofort zur Verfügung
stehen.
– Vereinfachung der Berichterstattung, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) und sozialwirtschaftliche Unternehmen. Diese Vereinfachungen dürften rund
350 Mio. EUR an Einsparungen bringen.
Effizienzgewinne und Vereinfachungen werden auch durch nichtlegislative Maßnahmen
erreicht werden. Zu diesen Maßnahmen gehört die Möglichkeit für die Durchführungspartner,
sich auf Verwaltungserklärungen zu stützen, die mehr als ein von ihnen durchgeführtes
Unionsprogramm, einschließlich InvestEU, abdecken, wobei sich die Kommission in diesem
Zusammenhang auch auf ein gleichwertiges Maß an Sicherheit durch andere unabhängige
Mittel als einen Bestätigungsvermerk stützen könnte, oder die Möglichkeit für die
Durchführungspartner, sich bei der Auswahl der Finanzintermediäre auf ihre eigenen, im
Rahmen der Säule positiv bewerteten Regeln und Verfahren zu stützen. Parallel dazu arbeitet
die Kommission mit den Durchführungspartnern alter Investitionsförderprogramme dabei
zusammen, den Berichterstattungsaufwand durch vertragliche Vereinfachungen zu verringern,
wenn keine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Darüber hinaus prüft die
Kommission weitere Vereinfachungsmöglichkeiten in Bezug auf Rechtsvorschriften zu alten
Finanzhilfeprogrammen, soweit darin Berichtspflichten festgelegt wurden, und beabsichtigt,
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Vereinfachung von Rechtsvorschriften vorzulegen. In
diesem Zusammenhang könnten zusätzliche Kosteneinsparungen erzielt werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden politischen Zielen in den
Politikbereichen Investitionen, Industrie und Wirtschaftswachstum, einschließlich der
jüngsten Ziele. Das Programm „InvestEU“ steht im Einklang mit den Strategien der Union für
nachhaltige Wirtschaft und Industriepolitik. Es zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Wirtschaft und die Entwicklung von Schlüsselindustrien und -technologien zu
fördern, und ist ein zentraler Bestandteil der Investitionspolitik der Union, wie sie im
Kompass für eine wettbewerbsfähige EU und im Deal für eine saubere Industrie dargelegt
wird. Der Vorschlag sollte auch weiterhin die Entwicklung von Investitionsökosystemen und
marktbasierten Finanzierungslösungen zur Unterstützung der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit fördern.
Im Anschluss an den Vorschlag der Kommission COM(2023) 5935 und im Einklang mit den
Politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin6 zielen die vorgeschlagenen
Vereinfachungen darauf ab, die Wirksamkeit und Effizienz der betreffenden Programme
weiter zu verbessern und so zur Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission beizutragen,
den Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und
mittlere Unternehmen um 35 % zu verringern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in den Verträgen verankerten übergeordneten Ziel
der Union, Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von
5 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2021/523 im
Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und
Investitionsunterstützung, der zurzeit von den gesetzgebenden Organen angenommen wird.
6 https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-
f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
Arbeitsplätzen zu fördern. Da er auch die Ziele des Deals für eine saubere Industrie
unterstützt, wettbewerbsfähige Hersteller zu fördern, die die Dekarbonisierung durch
Innovation vorantreiben, steht der Vorschlag auch im Einklang mit dem ehrgeizigen Rahmen
Europas, bis 2050 zu einer dekarbonisierten Wirtschaft zu werden, und dem Zwischenziel von
90 % für 2040.
Da der Vorschlag auch dazu beiträgt, das Risiko privater Investitionen zu verringern und
Unterstützung über das (öffentliche und private) Finanzsystem der Union zu mobilisieren,
steht er ebenfalls im Einklang mit den Zielen der Europäischen Spar- und Investitionsunion,
die darauf ausgerichtet ist, Einsparungen mit den produktivsten Investitionen zu verknüpfen,
wobei der Schwerpunkt auf den strategischen Zielen der Union liegt, darunter Innovation,
Dekarbonisierung, digitale Technologien und Verteidigung.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Wirkung in diesen Bereichen noch weiter
verstärken.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Für diesen Vorschlag zur Änderung der InvestEU-Verordnung gilt dieselbe Rechtsgrundlage
(Artikel 173 (Industrie) und Artikel 175 Absatz 3 (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer
Zusammenhalt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) wie für
die geltende Fassung.
Die Änderungen anderer Verordnungen basieren gleichfalls auf ihren ursprünglichen
einschlägigen Rechtsgrundlagen, d. h.: i) im Falle der EFSI-Verordnung auf den Artikeln 172
und 173, auf Artikel 175 Absatz 3 und auf Artikel 182 Absatz 1, ii) im Falle der CEF-
Verordnung auf den Artikeln 172 und 194 und iii) im Falle der Verordnung über „Horizont
Europa“ auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188
Absatz 2.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden und sind daher besser auf Unionsebene zu erreichen.
Sein Multiplikatoreffekt und seine Auswirkungen vor Ort werden weit über das hinausgehen,
was durch Investitionsprogramme in einem einzigen Mitgliedstaat erreicht werden könnte.
Die Änderungen würden die Industriepolitik der Union im Einklang mit der Mitteilung „Ein
Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ unterstützen. Durch den Binnenmarkt der Union
wird die Attraktivität für Investoren erhöht und die Risikodiversifizierung in Bezug auf
Wirtschaftszweige und Regionen verbessert.
Die Stärkung der Mitgliedstaaten-Komponente würde es ermöglichen, länderspezifisches
Marktversagen und Investitionslücken zu beheben und gleichzeitig auf Finanzprodukte
zurückzugreifen, die auf zentraler Ebene konzipiert wurden und einen erprobten und gut
funktionierenden Verteilungskanal für die Verwendung von Haushaltsmitteln bieten und
zugleich Finanzmittel des Privatsektors mobilisieren. Insbesondere würde dies den
Mitgliedstaaten dabei helfen, die finanzielle Unterstützung für Investitionen im Rahmen der
Aufbau- und Resilienzpläne zu kanalisieren, sofern alle erforderlichen Schritte bis August
2026 abgeschlossen werden können, wodurch auch deren Umsetzung beschleunigt würde.
• Verhältnismäßigkeit
Im Draghi-Bericht wird mehr Investitionsförderung gefordert, um die Investitionslücke zu
schließen, und InvestEU als wichtigstes Risikoteilungsinstrument benannt.
Durch Maßnahmen auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass eine kritische Masse
von Ressourcen mobilisiert werden kann, um die Wirkung der Investitionen vor Ort zu
maximieren. Mit dem Vorschlag wird die bestehende EU-Garantie gestärkt, die die
Unterstützung innovativer Finanzierungslösungen ermöglicht und auch private Fördermittel
zur Unterstützung wichtiger Maßnahmen der Union angezogen hat. Er ersetzt nicht
Investitionen der Mitgliedstaaten, sondern ergänzt sie vielmehr. Das Handeln auf
Unionsebene bringt Skaleneffekte bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente mit
sich, da private Investitionen in der gesamten Union angestoßen werden und sich die EU-
Organe mit ihrer Sachkenntnis optimal einbringen können.
Ein Vorgehen auf Unionsebene ist die einzige Möglichkeit, um den Investitionsbedarf im
Zusammenhang mit den unionsweiten politischen Zielen wirksam zu decken.
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß
hinaus.
• Wahl des Instruments
Die verfolgten Ziele erfordern eine Änderung der derzeitigen InvestEU-Verordnung, der
EFSI-Verordnung, der CEF-Verordnung und der Verordnung über „Horizont Europa“ durch
einen Legislativvorschlag.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In der Zwischenevaluierung zu InvestEU7 wurden die bemerkenswerten Erfolge, die bereits
erzielt wurden, und das Potenzial von InvestEU für noch mehr Wirksamkeit anerkannt,
während gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass der Haushalt angesichts der hohen
Nachfrage und des erheblichen Investitionsbedarfs unzureichend sei.
Es wurde festgehalten, dass die InvestEU-Garantie eine hohe Zusätzlichkeit bietet, da sie es
den Durchführungspartnern ermögliche, mit risikoreicheren Gegenparteien
zusammenzuarbeiten, risikoreichere Finanzprodukte oder -konditionen einzusetzen und
Aktivitäten zu finanzieren, die von Natur aus mit einem höheren Risiko behaftet sind. In der
Zwischenevaluierung wurde auch die bedeutende Crowding-in-Wirkung von InvestEU
anerkannt. Angesichts der bis Ende Juni 2024 genehmigten Vorhaben dürften durch den
Fonds „InvestEU“ schätzungsweise rund 280 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen
mobilisiert werden, davon voraussichtlich 201 Mrd. EUR (71 %) aus privaten Quellen.
Darüber hinaus wurde InvestEU – als Haushaltsgarantie – als grundsätzlich effizientes Mittel
zur Nutzung und Mobilisierung des Unionshaushalts angesehen.
Gleichzeitig wurde in der Bewertung der Schluss gezogen, dass der derzeitige Haushalt
angesichts der hohen Nachfrage und des erheblichen Investitionsbedarfs unzureichend ist, und
vorgeschlagen, Möglichkeiten zu prüfen, wie die finanzielle Kapazität von InvestEU im
verbleibenden Programmplanungszeitraum verbessert werden könne.
7 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Executive Summary of the Evaluation – InvestEU
interim evaluation (SWD(2024) 229 vom 30.9.2024).
• Konsultation der Interessenträger
Im Rahmen der InvestEU-Zwischenevaluierung wurden umfassende Konsultationen
durchgeführt, und zwar durch Befragungen von rund 150 wichtigen Interessenträgern,
Rückmeldungen von Projektträgern aus Umfragen, gründliche Analysen, thematische
Fallstudien und die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen. Während beispielsweise die
Interessenträger die Zusätzlichkeit des Programms lobten, wiesen mehrere Interessenträger
darauf hin, dass der Haushalt von InvestEU viel zu begrenzt sei, um den Begünstigten
nachhaltige Unterstützung zu bieten, und dass die Mittel in den meisten Fällen bereits fast
ausgeschöpft seien. Darüber hinaus hoben die meisten Durchführungspartner den
anspruchsvollen Charakter der Berichtspflichten hervor, die sie aufgrund ihrer Häufigkeit und
Komplexität für belastend halten, und sprachen sich für eine weitere Straffung der
Berichterstattungsverfahren aus. Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit der
EIB-Gruppe und anderen InvestEU-Durchführungspartnern und -Finanzintermediären, die auf
bilateraler Ebene und in Schreiben der European Association of Long-Term Investors (ELTI),
die 13 der 17 Durchführungspartner vertritt, ähnliche Fragen an die Kommission
herangetragen haben.
Sowohl die Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantiekapazität als auch die Vereinfachung
der Berichterstattung werden im Legislativvorschlag berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2024 wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung eine externe unabhängige
Zwischenevaluierung8 durchgeführt. Die wichtigsten Aussagen aus der Zwischenevaluierung,
die für diesen Vorschlag relevant sind, sind unter der Teilüberschrift „Ex-post-
Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“ zu finden.
• Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen. Der Vorschlag stützt sich auf
die Folgenabschätzungen, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag für die
InvestEU-Verordnung zu den Vorteilen eines Haushaltsgarantieinstruments durchgeführt
wurden, und auf die 2024 durchgeführte Zwischenevaluierung, die den Nutzen und die
Haushaltseffizienz von InvestEU gezeigt hat. Der Investitionsbedarf, der mit InvestEU
angegangen werden sollte, übersteigt die im Rahmen des derzeitigen Programms verfügbaren
Mittel bei weitem.
Für den Änderungsvorschlag wurde keine zusätzliche Folgenabschätzung vorgenommen, da
er auf der gleichen Risikoteilungsstruktur aufbaut, die bereits mit Erfolg umgesetzt wird, und
in der Lage ist, die Investitionsförderung in mehreren Sektoren im Einklang mit den
politischen Prioritäten der Union, einschließlich der sich verändernden und neu entstehenden
Sektoren, zu gewährleisten.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag spiegelt die generelle Vereinfachung wider, die die Kommission anstrebt. Ziel
ist es, den Verwaltungsaufwand für die Endempfänger der Investitionsunterstützung, für die
Finanzintermediäre und für die Durchführungspartner dadurch zu verringern, dass i) die
Häufigkeit der Berichterstattung reduziert, ii) die Verpflichtung für die Durchführungspartner,
einen Jahresbericht über Investitionshemmnisse zu erstellen, abgeschafft, iii) die Zahl der
8 Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“ – Abschlussbericht vom 1.10.2024.
Berichtsposten bei kleinen Vorhaben verringert und iv) die Definition von KMU angepasst
wird. Insbesondere durch die Ziffern iii und iv werden kleine Unternehmen von den
Verpflichtungen ausgenommen und somit ihre Kosten gesenkt. Die daraus resultierenden
Kostensenkungen dürften sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken.
Der Vorschlag enthält keine zusätzlichen Berichtsposten. Die Kommission hat bereits ein
digitales Instrument (das InvestEU-Management-Informationssystem) eingerichtet, das die
Durchführungspartner zur Übermittlung operativer, finanzieller und risikobezogener
Berichtsdaten an die Kommission nutzen.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es wird vorgeschlagen, die EU-Garantie im Rahmen von InvestEU um 2,5 Mrd. EUR
aufzustocken, wodurch zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR mobilisiert
werden dürften. Dies würde eine zusätzliche Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR erfordern.
Die Mittel für die Dotierung würden aus Rückflüssen aus den in Anhang IV der InvestEU-
Verordnung aufgeführten Altfinanzierungsinstrumenten, aus dem EFSI, aus InvestEU selbst
und aus Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds im Zusammenhang mit der EFSI-
Komponente stammen. Die Rückflüsse aus EFSI-Überschüssen und aus
Altfinanzierungsinstrumenten für den Zeitraum 2025-2027 werden voraussichtlich mehr als
2 Mrd. EUR betragen.
Die verbesserten Kombinationen dürften weitere Investitionen in Höhe von etwa
25 Mrd. EUR mobilisieren. Die finanziellen Auswirkungen dieser Kombinationen könnten
verzögerte und potenziell geringere Haushaltseinnahmen (im Zusammenhang mit
Rückflüssen aus Altfinanzierungsinstrumenten) und Überschüssen aus der Dotierung des
EFSI sein.
Für Personal- oder Verwaltungskosten werden keine zusätzlichen Mittel beantragt.
Ein Finanz- und Digitalbogen mit weiteren haushaltsbezogenen Informationen ist beigefügt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Der Fonds „InvestEU“ (die EU-Garantie) wird nach dem Prinzip der indirekten
Mittelverwaltung durchgeführt. Die Kommission verfügt derzeit über ein Netz von
17 Durchführungspartnern, das nach der letzten Aufforderung zur Interessenbekundung
voraussichtlich auf 24 Durchführungspartner aufgestockt wird, die die Umsetzung des
Vorschlags in der gesamten Union sicherstellen.
Die bereits bestehenden Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsregelungen
bleiben bestehen, mit Ausnahme der Berichtspflichten, die aufgrund der unter der
Teilüberschrift „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“ erläuterten Vereinfachung
verringert oder abgeschafft werden.
Die Leistung wird anhand von Indikatoren gemessen, die in der InvestEU-Verordnung und in
den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern festgelegt sind, um eine
harmonisierte Berichterstattung von diesen zu erhalten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die einzelnen Bestimmungen werden unter Bezugnahme auf die jeweilige Verordnung, deren
Änderung vorgeschlagen wird, erläutert.
InvestEU-Verordnung (Artikel 1).
Es wird vorgeschlagen, die EU-Garantie auf 28 652 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen zu
erhöhen (Erhöhung um 2 500 000 000 EUR). Folglich belaufen sich die der EIB-Gruppe
zugewiesenen 75 % der EU-Garantie auf 21 489 232 555 EUR, und es wird vorgeschlagen,
den Finanzbeitrag der EIB-Gruppe dementsprechend auf 5 372 308 139 EUR zu erhöhen.
Die indikative Aufteilung der EU-Garantie auf die vier Politikbereiche gemäß Anhang I wird
proportional zur Erhöhung der EU-Garantie erhöht. Dies gilt unbeschadet etwaiger Initiativen,
die in den kommenden Monaten ergriffen werden können, um den zwingenden und
dringenden Finanzierungsbedarf in vorrangigen Bereichen wie der Industriepolitik im
Verteidigungsbereich, darunter auch Weltraumressourcen, Tätigkeiten mit doppeltem
Verwendungszweck oder militärische Mobilität, zu decken.
Die Dotierungsquote von 40 % wird beibehalten.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen über Kombinationen des EFSI und zweier
Altinstrumente mit InvestEU zur Steigerung der Effizienz des Programms angepasst, um
möglichst wirksame Kombinationen zu ermöglichen.
Es wird vorgeschlagen, ein InvestEU-Finanzierungsinstrument in die Mitgliedstaaten-
Komponente aufzunehmen, um den Einsatz bestimmter Finanzprodukte (insbesondere für
Eigenkapitalinvestitionen) in dieser Komponente effizienter zu gestalten und somit deren
Vielseitigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus kann das InvestEU-Finanzierungsinstrument vom
Durchführungspartner auch in anderen Währungen als Euro eingesetzt werden, wodurch die
Effizienz und Vielseitigkeit weiter erhöht werden, was vor allem den beitragenden
Mitgliedstaaten zugutekommt, deren Währung nicht der Euro ist.
Die Aufnahme des InvestEU-Finanzierungsinstruments in die Verordnung hat zu zahlreichen
Folgeänderungen bei den Begriffsbestimmungen bestimmter Ausdrücke und in Artikeln
geführt, in denen zuvor nur auf die EU-Garantie Bezug genommen wurde. Es wird
vorgeschlagen, dass das InvestEU-Finanzierungsinstrument soweit anwendbar und
angemessen im Allgemeinen denselben Regeln unterliegt wie die EU-Garantie. Der Klarheit
halber wird der Verweis auf das InvestEU-Finanzierungsinstrument in der Regel explizit in
die entsprechenden Artikel aufgenommen, während Querverweise nur in wenigen
Bestimmungen verwendet werden, wenn dies gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang
wurden an den Bestimmungen über die EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-
Komponente in Bezug auf den Inhalt der Garantievereinbarung zur Umsetzung einer
Beitragsvereinbarung nur geringfügige andere Anpassungen vorgenommen.
Im Hinblick auf die Vereinfachung wird eine überarbeitete KMU-Definition vorgeschlagen,
und für kleine Vorhaben, die 100 000 EUR nicht übersteigen, werden die in Anhang III
festgelegten Berichtspflichten dadurch erleichtert, dass die Zahl der Indikatoren, über die die
Durchführungspartner Bericht erstatten müssen, verringert wird, was sich auch positiv auf
Finanzintermediäre und Endempfänger auswirken wird. Ziel ist es, die Anforderungen
verhältnismäßiger zu gestalten, ohne die Zielsetzungen des InvestEU-Programms zu
beeinträchtigen. Als allgemeinere Vereinfachungsmaßnahme wird die Häufigkeit der
Berichterstattung im Rahmen des EFSI durch die EIB an die Kommission von halbjährlich
auf jährlich reduziert9, und die Berichterstattung über Investitionshemmnisse ist für keinen
Durchführungspartner mehr verpflichtend.
Darüber hinaus werden einige Bestimmungen technisch aktualisiert, damit sie sich in Fällen,
in denen die Annahme dieser Rechtsakte zum Zeitpunkt der Annahme der InvestEU-
Verordnung noch ausstand, genau auf die geltenden Rechtsvorschriften beziehen.
EFSI-Verordnung (Artikel 2).
Um die in der InvestEU-Verordnung vorgenommenen Anpassungen bezüglich
Kombinationen abzubilden, wurden auch an der EFSI-Verordnung Anpassungen
vorgenommen.
Was die Vereinfachung betrifft, so wird die Häufigkeit der Berichterstattung von den
Durchführungspartnern an die Kommission von halbjährlichen auf jährlich verringert, und die
Berichterstattung über Investitionshemmnisse wird abgeschafft, da der Investitionszeitraum
im Rahmen des EFSI abgelaufen ist. Aus demselben Grund werden auch zwei Arten der
Berichterstattung beendet.
CEF-Verordnung (Artikel 3), Verordnung über „Horizont Europa“ (Artikel 4)
Die Änderungen dieser beiden Verordnungen zielen darauf ab, die Kombination der
Unterstützung aus diesen Instrumenten mit der EU-Garantie im Rahmen des Fonds
„InvestEU“ gemäß Artikel 7 der InvestEU-Verordnung zu ermöglichen.
Inkrafttreten (Artikel 5)
Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft tritt, um eine rasche Durchführung zu ermöglichen.
9 Siehe auch Fußnote 5. Was InvestEU betrifft, so wurde die geringere Häufigkeit bereits von der
Kommission vorgeschlagen, doch die endgültige Annahme durch das Europäische Parlament und den
Rat steht zum Zeitpunkt dieses Vorschlags noch aus.
2025/0040 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und
(EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß
der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 2,
Artikel 183 und Artikel 194,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union steht vor einem massiven Finanzierungsbedarf, um ihre Ziele in den
Bereichen Innovation, Energiewende und digitaler Wandel sowie soziale Investitionen
und Kompetenzen zu erreichen, während gleichzeitig Maßnahmen erforderlich sind
angesichts einer komplexen Problemlage, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und
die industrielle Basis der Union auswirkt und gekennzeichnet ist durch eine sich
verändernde globale Dynamik, ein langsames Wirtschaftswachstum, eine
Beschleunigung des Klimawandels und der Umweltzerstörung, technologischen
Wettbewerb und wachsende geopolitische Spannungen.
(2) Im Draghi-Bericht wird der zusätzliche Investitionsbedarf in Europa bis 2030 auf
insgesamt 750-800 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Darin enthalten ist ein bedeutender
Betrag für den grünen und den digitalen Wandel. Die Gewährleistung ausreichender
öffentlicher und privater Investitionen ist von entscheidender Bedeutung, um das
Produktivitätswachstum anzukurbeln und die Ziele der Union zu erreichen, private
Investitionen mit dem Ziel der Dekarbonisierung der Industrie zu mobilisieren, die
Erzeugung, die Speicherung und den Ausbau von sauberer Energie und die
Elektrifizierung zu beschleunigen, Verbindungsleitungen und Netze zu stärken,
nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle voranzubringen, die
Renovierung von Gebäuden zu fördern und die Entwicklung sauberer sowie digitaler
Technologien und deren Verbreitung in allen Wirtschaftszweigen weiterzuentwickeln.
10 ABl. C […] vom […], S. […].
11 ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Der Fonds „InvestEU“ ist das wichtigste Instrument auf EU-Ebene, um öffentliche
und private Mittel zur Unterstützung eines breiten Spektrums politischer Prioritäten
der Union zu mobilisieren. Über sein umfassendes Netz von Durchführungspartnern,
zu dem auch die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische
Investitionsfonds (EIF) und andere internationale Finanzinstitutionen sowie nationale
Förderbanken und -institute gehören, stellt der Fonds „InvestEU“ über seine
Risikoteilungskapazität dringend benötigte Finanzmittel bereit. In der
Zwischenevaluierung von InvestEU wurde hervorgehoben, dass Haushaltsgarantien
ihrem Wesen nach für den EU-Haushalt effizient sind, und bestätigt, dass das
Programm gut aufgestellt ist, um Investitionen zu mobilisieren, die spürbare
Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben werden. Genehmigungen für
Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von InvestEU wurden jedoch in hohem
Maße vorgezogen, sodass einige Finanzprodukte nach 2025 keine neuen
Genehmigungen mehr erhalten könnten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden,
um dieses Problem anzugehen.
(4) Die finanzielle Kapazität des Fonds „InvestEU“ sollte erhöht und in Kombination mit
Mitteln, die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
und anderer von der EIB-Gruppe durchgeführter Altinstrumente (CEF-
Fremdfinanzierungsinstrument und InnovFin-Kreditfazilität) zur Verfügung stehen,
noch effizienter genutzt werden. Diese Kombinationen könnten zu einer Verringerung
der Haushaltseinnahmen aus Altinstrumenten führen. Sie würden jedoch auch die
Möglichkeit schaffen, für strategische Investitionen in vorrangigen Bereichen der
Union eine höhere Garantiedeckung bereitzustellen, was zu einer voraussichtlichen
Mobilisierung von zusätzlichen Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR und zu
einer stärkeren Diversifizierung der Risiken führen und daher die Risiken für den
Unionshaushalt nicht wesentlich erhöhen würde.
(5) Angesichts der Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR, die durch zusätzliche
Rückflüsse in Höhe von 1 Mrd. EUR gestützt wird, und der Effizienzmaßnahmen, die
durch die Kombination der Kapazitäten der Altinstrumente mit dem Fonds „InvestEU“
umgesetzt werden, dürften zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 50 Mrd. EUR
mobilisiert werden können. Der Finanzbeitrag der EIB-Gruppe sollte proportional zu
dem ihr zugewiesenen Anteil der erhöhten EU-Garantie angepasst werden.
(6) Um die Attraktivität der Mitgliedstaaten-Komponente im Rahmen des Fonds
„InvestEU“ zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, zusätzlich zu
der bestehenden Möglichkeit, einen Beitrag zur EU-Garantie zu leisten, einen
vollständig kapitalgedeckten Beitrag über ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zu
leisten. Die Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument sollte so weit
wie möglich nach denselben Grundsätzen wie die EU-Garantie durchgeführt werden.
Über das InvestEU-Finanzierungsinstrument könnten Mitgliedstaaten, die nicht dem
Euroraum angehören, finanziell effizienter in ihrer eigenen Währung von dem
Programm „InvestEU“ profitieren.
(7) Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Vereinfachung, um den
Verwaltungsaufwand für Endempfänger, Finanzintermediäre und
Durchführungspartner zu verringern, sollten die Berichtspflichten, einschließlich
derjenigen in Bezug auf wesentliche Leistungs- und Überwachungsindikatoren,
gegebenenfalls verringert werden, insbesondere diejenigen, die kleine Unternehmen
und kleine Vorhaben betreffen. Die Anwendung der Definition eines KMU sollte
angepasst werden, um die Berichterstattung möglichst unkompliziert zu gestalten.
Besonderes Augenmerk sollte sozialwirtschaftlichen Unternehmen und
Mikrofinanzinstituten gelten.
(8) Die Häufigkeit und der Umfang der Berichte sollten auch für das Programm
„InvestEU“ und dessen Vorläufer, das EFSI-Programm, verringert werden.
(9) Für die Rechnungsführung der Kommission sollten die Durchführungspartner im
Einklang mit Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung für Kombinationen geprüfte
Jahresabschlüsse bereitstellen, in denen die Beträge für die verschiedenen
Rechtsgrundlagen genau angegeben sind.
(10) Die Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 sollten
geändert werden, um Kombinationen von Unterstützung im Rahmen dieser
Verordnungen und der EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu
ermöglichen.
(11) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich unionsweites und mitgliedstaatsspezifisches
Marktversagen und die Investitionslücke in der Union zu beheben, den ökologischen
und den digitalen Wandel der Union zu beschleunigen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
steigern und ihre industrielle Basis zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu
verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/523 [InvestEU-Verordnung]
Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Mit dieser Verordnung wird der Fonds ‚InvestEU‘ geschaffen, mit dem eine EU-
Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den
Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen
bereitgestellt werden, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union
beitragen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„3. ‚Politikbereich‘ einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für
die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-
Finanzierungsinstrument;
4. ‚Komponente‘ einen Teil der im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘
bereitgestellten Unterstützung, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die
sie sich stützt, definiert ist;
5. ‚Mischfinanzierungsmaßnahmen‘ im Rahmen der EU-Komponente aus dem
Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen
der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-
Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von
Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen
Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren
kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können
Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert
werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt
finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;“
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. ‚Beitragsvereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission
und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Durchführung
des Beitrags im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10
bzw. 10a festlegen;“
c) Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
„10. ‚Finanzierungen und Investitionen‘ oder ‚Finanzierungen oder
Investitionen‘ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt
Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die
a) im Kontext der EU-Garantie von einem Durchführungspartner in
eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen
Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen
Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum
Jahresabschluss offengelegt werden;
b) im Kontext des InvestEU-Finanzierungsinstruments vom
Durchführungspartner in eigenem Namen oder in eigenem Namen,
jedoch im Auftrag der Kommission, durchgeführt werden;
11. ‚Fonds mit geteilter Mittelverwaltung‘ Fondsmittel, von denen ein Teil
für die Dotierung einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments
im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘
vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch die Verordnung (EU)
2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichtet wurden,
der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch die Verordnung (EU)
2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates13 (im Folgenden
„ESF+-Verordnung für 2021-2027“) eingerichtet wurde, der Europäische
Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch die Verordnung
(EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates14 eingerichtet
wurde, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER), der durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des
12 Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021,
S. 60).
13 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
14 Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den
Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
Europäischen Parlaments und des Rates15 (im Folgenden „Verordnung über die
GAP-Strategiepläne“) eingerichtet wurde;“
d) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12. ‚Garantievereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission
und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen
Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie
und/oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagen werden, eine
Haushaltsgarantie oder Unterstützung durch das InvestEU-
Finanzierungsinstrument für diese Finanzierungen oder Investitionen
bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang
mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;“
e) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„21. ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ bzw. ‚KMU‘ a) im Falle von
Finanzprodukten, die keinen Vorteil im Sinne staatlicher Beihilfen mit sich
bringen, ein Unternehmen, das laut seinem letzten Jahresabschluss oder
konsolidierten Abschluss im Geschäftsjahr weniger als durchschnittlich
250 Beschäftigte hat, oder b) im Falle anderer Arten von Finanzprodukten
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des
Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission16 oder im Sinne einer
anderen Definition in der Garantievereinbarung;“
f) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24. ‚InvestEU-Finanzierungsinstrument‘ eine Maßnahme im Sinne von
Artikel 2 Nummer 30 der Haushaltsordnung, die im Rahmen der
Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ durchzuführen ist.“
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a beträgt 28 652 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen.“
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der
vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag
ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge
nach Maßgabe von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 des
Europäischen Parlaments und des Rates17 (im Folgenden „Dachverordnung für
15 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
16 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
17 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit
gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
2021-2027“) und Artikel 81 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne
zuweisen.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von
13 827 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.“
4. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die EU-Garantie und das InvestEU-Finanzierungsinstrument werden im Wege der
indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1
Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Haushaltsordnung durchgeführt.“
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Kombinationen“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte
Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels im
Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteter
Finanzierungsinstrumente und die Unterstützung der Union im Rahmen der mit
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1017 der Kommission eingerichteten
EU-Garantie können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu
unterstützen, die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung
eingeführt werden sollen.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte
Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels der Garantie im Rahmen
der im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme
eingerichteten Finanzierungsinstrumente,, die von den im Rahmen dieser
Instrumente genehmigten Vorhaben freigegeben wird, und die Unterstützung
der Union, die mittels der EU-Garantie, die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1017 der Kommission eingerichtet
wurde und von den im Rahmen dieser EU-Garantie genehmigten Vorhaben
freigegeben wird, können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder
Portfolios zu unterstützen, die ausschließlich im Rahmen dieser Verordnung
förderfähige Finanzierungen und Investitionen umfassen, und die von der EIB
oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden oder werden
sollen.“
d) Folgende Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt:
„(5) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Haushaltsordnung kann die freigegebene Garantie im Rahmen der
Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020
Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds,
den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich
Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
durch die Programme eingerichtet wurden, zur Deckung von Finanzierungen
und Investitionen verwendet werden, die im Rahmen dieser Verordnung für die
Zwecke der in Absatz 4 genannten Kombination förderfähig sind.
(6) Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung
muss die Dotierung, die der im Rahmen der Unionsunterstützung aus der EU-
Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 freigegebenen Garantie
entspricht, für die Zwecke von Vorgängen gemäß Artikel 216 Absatz 4 der
Haushaltsordnung nicht berücksichtigt werden und kann zur Deckung von
Finanzierungen und Investitionen verwendet werden, die im Rahmen der
vorliegenden Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten
Kombination förderfähig sind.
(7) Die Freigabe der Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die
im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet
wurde, die Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten
auf den gemeinsamen Dotierungsfonds und die Freigabe der Garantie im
Rahmen der Unionsunterstützung aus der durch die Verordnung (EU)
2015/1017 geschaffenen EU-Garantie gemäß Absatz 4 erfolgen durch eine
Änderung der einschlägigen zwischen der Kommission und der EIB oder dem
EIF unterzeichneten Vereinbarungen.
Die Bedingungen für die Verwendung der freigegebenen Garantien gemäß
Unterabsatz 1 zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen, die im
Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, und gegebenenfalls der
Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den
gemeinsamen Dotierungsfonds werden in der in Artikel 17 genannten
Garantievereinbarung festgelegt.
Die Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten
Finanzprodukte und der betreffenden Portfolios, einschließlich der jeweiligen
quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen
oder der jeweiligen nicht anteiligen Anteile gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2,
werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.“
6. Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern,
sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“
bestimmte Anteil der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente so verteilt wird,
dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten
Bereichen erreicht wird.“
7. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen
Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren
Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der
unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von
einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder nach Artikel 10a
Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden,
insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den
Regionen.“
8. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Besondere Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen der Mitgliedstaaten-
Komponente durchgeführte EU-Garantie“
b) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen nach Erlass des
Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung
gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder des GAP-Strategieplans
gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne oder gleichzeitig mit dem
Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß der
Dachverordnung für 2021-2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß den in
der Verordnung über die GAP-Strategiepläne festgelegten Bestimmungen über
die Änderung des GAP-Strategieplans eine Beitragsvereinbarung oder eine
Änderung der Beitragsvereinbarung.“
c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierungsart, der
angestrebten Hebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der
etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den
Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger
und förderfähigen Finanzintermediäre;“
9. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:
„Artikel 10a
Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente
durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument
(1) Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung
zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über
das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können.
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-
Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen
eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2
der Haushaltsordnung dar.
Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis
zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und
Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird
ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-
Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen,
geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in den Aufbau- und
Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 oder in anderen Fällen – je
nach Herkunft des geleisteten Beitrags – für in der Beitragsvereinbarung festgelegte
Zwecke festgelegt sind.
(2) Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss
einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die
für die Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2
Unterabsatz 4 erfolgt.
Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr
Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
(3) Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des
Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen,
Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-
Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g
genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum
InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind.
(4) Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen
umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden.
Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine
Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder
in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab
Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte
Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen
gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines
Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm
‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß den jeweiligen Verordnungen
wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß
Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der
Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-
Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder – im Fall einer Garantievereinbarung im
Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten
Beträgen – im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß
umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die
von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über
das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung
zugewiesen wurden, werden gemäß den jeweiligen Verordnungen wiederverwendet.
Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag
eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem
Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm
‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durch
die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen
zuzurechnen sind, werden gemäß den jeweiligen Verordnungen wiederverwendet.
Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum
InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind,
werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.
(5) Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-
Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem
Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung
umsetzen, werden bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“
10. Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
„EU-Garantie und InvestEU-Finanzierungsinstrument“
11. Artikel 13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 in Höhe von 21 489 232 555 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt.
Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von
5 372 308 139 EUR zur Verfügung.“
12. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann eingesetzt werden, um den
Durchführungspartnern Mittel für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
Finanzierungsarten der Durchführungspartner bereitzustellen.
Um von der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument gedeckt
werden zu können, müssen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten
Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14
Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung
durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer
Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der
Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung
unterzeichnet oder geschlossen hat und die nicht abgelaufen ist oder gekündigt
wurde.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige
Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-
Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument nach den Bestimmungen,
die in den betreffenden Investitionsleitlinien festgelegt sind, selbst wenn ein
geringer Teil der von diesen Strukturen investierten Beträge außerhalb der
Union und in Drittländern nach Artikel 14 Absatz 2 oder in Vermögenswerten
angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.“
13. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine
Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie bis zu einem
Höchstbetrag, den die Kommission festlegt, oder über die Bereitstellung von
Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie oder die
Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gemäß
Artikel 19, einschließlich der Deckung der Finanzierungen und Investitionen
oder der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser
für den Abruf von Garantiebeträgen oder den Einsatz des InvestEU-
Finanzierungsinstruments;“
ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der
Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-
Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine vorgeschlagene
Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des
Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder
Investition ohne EU-Garantie oder InvestEU-Finanzierungsinstrument
unberührt bleibt;“
iii) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:
„h) die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie
und des InvestEU-Finanzierungsinstruments anwendbare finanzielle und
operative Berichterstattung und Überwachung;
i) die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den
Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments, die
Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten
Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;“
14. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-
Finanzierungsinstruments“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gewährung der EU-Garantie und der Unterstützung aus dem
InvestEU-Finanzierungsinstrument erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der
Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt
bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in
der vorliegenden Verordnung und in den einschlägigen Investitionsleitlinien
festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt
hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-
Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erfüllen. Die
Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den
Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und
der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der
EU-Garantie oder des oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann der
Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder
Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der
Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der
politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt
verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger
oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung
erforderlich ist.“
ii) Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:
„Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch
auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im
Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.“
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie oder
dem InvestEU-Finanzierungsinstrument im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4
den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese
Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.“
15. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Deckung und Bedingungen der EU-Garantie und des InvestEU-
Finanzierungsinstruments“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Entgelt für die EU-Garantie oder für das InvestEU-
Finanzierungsinstrument kann in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten
hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.“
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit
den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie oder dem
InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt werden, verbundenen Risiken,
es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen
Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach
vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität
beitragen kann.“
c) In Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende
Fassung:
„im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
Schuldtitel“
d) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„2a. Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt Folgendes ab:
a) im Fall von Schuldtiteln, die aus den in Artikel 16 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bürgschaften und Rückbürgschaften
bestehen:
i) den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm
jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der
Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,
ii) Verluste aus Umschuldungen,
iii) Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem
Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung
begrenzt sind,
b) im Falle anderer förderfähiger Finanzierungsarten, die in Artikel 16
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt sind: die vom
Durchführungspartner investierten oder geliehenen Beträge.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall
nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung
oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt das gesamte Risiko der Union in
Bezug auf die einschlägigen Finanzierungen und Investitionen ab.“
16. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden
‚Bewertungsmatrix‘) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige,
transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der
EU-Garantie bzw. des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine von einem
Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung und Investition vornehmen
kann.“
17. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und
Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst bzw. aus dem
InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn die Kommission gemäß dem in
Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme
abgibt.“
18. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die
EU-Garantie oder für Unterstützung aus dem InvestEU-
Finanzierungsinstrument vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen,
die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden
Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den
politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19
der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten
haben,“
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine
Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-
Finanzierungsinstrument erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen
erfüllen.“
b) In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist
für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie
oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für
Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen für eine
Finanzierung oder Investition eine Deckung durch die EU-Garantie oder
Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument genehmigt wird,
müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die
Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition,
insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder
Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten.“
ii) Unterabsatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes
der EU-Garantie oder der Unterstützung aus dem InvestEU-
Finanzierungsinstrument.“
d) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-
Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument
für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms
oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht
sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der
Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu
genehmigen.“
19. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte,
damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14
festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u. a. der Entwicklung von
wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von
Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses
Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese
Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der
Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie oder des InvestEU-
Finanzierungsinstruments nicht vorgreift;“
20. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Durchführungspartner sind von der Berichterstattung über die in Anhang III
festgelegten zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren
ausgenommen, mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2, 5.2, 6.3 und 7.2
genannten Indikatoren, soweit es sich um Finanzierungen oder Investitionen
handelt, die Endempfängern zugutekommen, die von einem
Durchführungspartner oder einem Finanzintermediär eine Finanzierung oder
Investition erhalten, die durch die EU-Garantie oder das InvestEU-
Finanzierungsinstrument unterstützt wird und 100 000 EUR nicht übersteigt.“
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms
‚InvestEU‘ gemäß den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht.
Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Jahresbericht
Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf
die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren.
Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die
Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren
Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz
der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments.
(4) Einmal jährlich übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission
einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und
Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der
Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt
jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er
durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem
Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der
EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments und die in
Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren
eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten
sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder
Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene
der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds ‚InvestEU‘. Der Bericht
kann auch Informationen zu den Investitionshemmnissen enthalten, die bei
Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die
Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 158
Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.“
21. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen“
b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Abweichend von Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe d der Haushaltsordnung
können alle im Jahr 2027 eingegangenen Einnahmen aus der mit der
Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie für die Dotierung der
EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.“
22. Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL
Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende vorläufige Aufteilung
nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4:
a) bis 10 832 884 564 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
genannten Ziele;
b) bis 7 204 245 489 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten
Ziele;
c) bis 7 566 973 583 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten
Ziele;
d) bis 3 048 206 437 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten
Ziele;“
23. In Anhang III werden unter Nummer 1 Punkt 1.4 die folgenden beiden Absätze
angefügt:
„Abweichend von Artikel 2 Nummer 40 der Haushaltsordnung wird bei der
Bestimmung der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts bei Finanzierungen und
Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, der Betrag der Risikoabdeckung dem
Betrag der rückzahlbaren Finanzierung gleichgestellt.
Abweichend von Artikel 222 Absatz 3 der Haushaltsordnung muss bei
Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, kein
Multiplikatoreffekt erzielt werden.“
24. In Anhang V wird der folgende Absatz angefügt:
„Dieser Anhang gilt auch für das InvestEU-Finanzierungsinstrument.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 [EFSI-Verordnung]
Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Kombinationen“
b) Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:
„Die EU-Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen
gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des
Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke von Kombinationen
gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung förderfähig sind, und sie
kann Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen
abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“
2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit dem EIF – einmal jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und
Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch
bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-
Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht
statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-
Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf
aggregierter Basis.“
b) Absatz 2 wird gestrichen;
c) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„In Bezug auf die in Artikel 11a genannten Kombinationen legen die EIB bzw.
der EIF der Kommission jährlich die Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212
Absatz 4 der Haushaltsordnung vor. Diese Jahresabschlüsse enthalten
Rechnungslegungsdaten über die Unterstützung durch die EU-Garantie im
Rahmen dieser Verordnung, die klar von der Unterstützung durch die EU-
Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments
und des Rates abgegrenzt sind.“
3. Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 [CEF-Verordnung]
In Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1153 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über das mit der
Verordnung (EU) 1316/2013 geschaffene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument
bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen
gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen
Parlaments und des Rates* für die Zwecke der Kombination gemäß Artikel 7 der
genannten Verordnung förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang
mit den Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte
Unterstützung abgedeckt sind.
* Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März
2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU)
2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2021/695 [Horizont Europa]
In Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über die mit den
Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingerichtete InnovFin-
Kreditfazilität bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und
Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des
Europäischen Parlaments und des Rates* für die Zwecke der Kombination gemäß
Artikel 7 förderfähig sind, und sie kann Verluste des Finanzprodukts abdecken, das
die Finanzierungen und Investitionen enthält und durch die kombinierte
Unterstützung abgedeckt ist.
* Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März
2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU)
2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS ..................................................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags..........................................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU ...............................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (siehe Kapitel 3.3) .......................................
3.2.2. Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht
auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen) ...................................................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.4. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS
1.1 Bezeichnung des Vorschlags
Vorschlag zur Änderung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/523 [InvestEU-Verordnung] zwecks
Erhöhung der Effizienz der EU-Garantie und Vereinfachung der Berichtspflichten
sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/1060 und (EU)
2021/2115
1.2 Politikbereich(e)
Investitionen für politische Prioritäten der EU
Kompass für eine wettbewerbsfähige EU
Deal für eine saubere Industrie
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
„Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
in Europa“
1.3.2 Einzelziel(e)
1. „Schaffung eines neuen Deals für eine saubere Industrie“ & „Ankurbeln von
Investitionen“:
Indem die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zur Verfügung stehende Garantie
aufgestockt wird und es den Mitgliedstaaten erleichtert wird, dazu beizutragen und
davon zu profitieren, sieht der Vorschlag zusätzliche Risikoteilungskapazitäten vor:
- um die Marktlücke bei Investitionen in der Union zu verringern und Anreize für
private Investitionen zur Unterstützung der politischen Prioritäten der Union zu
schaffen;
- um in Infrastrukturen und Technologien für saubere Energie sowie in strategische
Technologiesektoren zu investieren;
- für Risikoabsorbierende Maßnahmen, um es Geschäftsbanken, Investoren und
Risikokapital zu erleichtern, nachhaltige, innovative und schnell wachsende
Unternehmen zu finanzieren.
2. „Unternehmerische Initiative erleichtern“:
Indem der Vorschlag mehrere Elemente zur Vereinfachung der Durchführung des
Programms „InvestEU“ vorschlägt, trägt er zu dem Ziel bei, den
Verwaltungsaufwand und die Berichtspflichten um mindestens 25 % für alle
Unternehmen und um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu
verringern.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Mit der durch diesen Vorschlag bereitgestellten zusätzlichen Finanzierungskapazität
dürften im laufenden Finanzierungszeitraum private und öffentliche Investitionen in
Höhe von rund 50 Mrd. EUR mobilisiert werden. Rund 25 Mrd. EUR werden durch
die Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR mobilisiert, und weitere rund
25 Mrd. EUR werden durch die erhöhte Garantiekapazität mobilisiert, die durch
Kombinationen von Unterstützung im Rahmen von InvestEU mit Altinstrumenten,
die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen
Investitionsfonds (EIF) verwaltet werden, verfügbar wird. Die zusätzliche
Finanzierungskapazität wird die Einführung weiterer erfolgreicher InvestEU-
Finanzprodukte ermöglichen und neue Garantien für neue oder aktualisierte
Finanzprodukte bieten, die auf die jüngsten politischen Initiativen abzielen, z. B. im
Bereich des Deals für eine saubere Industrie oder der Unterstützung für Start-ups und
Scale-ups in digitalen und innovativen Sektoren.
Ein erheblicher Teil dieser Investitionen könnte auf risikoreichere Produkte und
Begünstigte (z. B. thematische Risikokapitalprodukte der EIB, Eigenkapitalgarantien
und KMU-Bürgschaften des EIF) ausgerichtet sein, wodurch die
Risikoübernahmekapazität von InvestEU erheblich erhöht würde. Wenn die im
Legislativvorschlag vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden, dürften im
Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente weitere Investitionen mobilisiert werden.
Der 25%ige Anteil an der Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR kommt
auch nationalen Förderbanken und internationalen Finanzinstituten zugute, die als
Durchführungspartner Zugang dazu haben.
Darüber hinaus wurde in der Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“
empfohlen, die Kontinuität der auf dem Markt angebotenen Finanzprodukte zu
gewährleisten und eine Stop-and-go-Situation zu vermeiden, da dies nicht nur eine
Lücke bei der dringend benötigten Unterstützung der Union für politische Prioritäten
schaffen, sondern auch die Komplexität für die Finanzintermediäre und die
Endempfänger erhöhen würde. Bei einer Reihe von durch die EIB-Gruppe
eingeführten Finanzprodukten ist die ihnen zugewiesene EU-Garantie bereits nahezu
ausgeschöpft, während die jüngste Aufforderung zur Interessenbekundung für andere
Durchführungspartner stark überzeichnet war.
Die Verringerung des Verwaltungsaufwands dürfte (hauptsächlich durch
vereinfachte Berichtspflichten) erheblich sein und angesichts der vielschichtigen
Durchführungsstruktur von InvestEU auch Übertragungseffekten auf die
verschiedenen Akteure (Durchführungspartner, Finanzintermediäre, Endempfänger)
mit sich bringen.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Anhang III der InvestEU-Verordnung enthält die Liste der zentralen Leistungs- und
Überwachungsindikatoren, die weiterhin gemeldet und überwacht werden, um
sowohl das Gesamtvolumen der mobilisierten Investitionen zu messen als auch zu
ermitteln, in welchem Maße diese Investitionen die benannten wichtigen
Politikbereiche abdecken.
Der Fonds „InvestEU“ wird voraussichtlich 372 Mrd. EUR an Gesamtinvestitionen
mobilisieren, die im Rahmen dieses Vorschlags auf mindestens 420 Mrd. EUR
aufgestockt werden. Das Ziel für Investitionen von Durchführungspartnern zur
Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union sollte bei 60 % für den
Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ und bei 30 % für den Fonds „InvestEU“
insgesamt beibehalten werden, nach der in der Bekanntmachung C(2021) 3316 final
der Kommission vom 6. Mai 2021 beschriebenen Methode.
Was die Auswirkungen hinsichtlich der Vereinfachung betrifft, so dürften die
vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen über die gesamte Laufzeit der
einschlägigen EU-Programme hinweg für Durchführungspartner, Finanzintermediäre
und Endempfänger zu Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt rund
350 Mio. EUR führen.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme18
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das Programm „InvestEU“ befindet sich in der Durchführung und deckt den
Investitionsbedarf in verschiedenen Schlüsselsektoren ab, z. B. Investitionen in neue
Mobilitätsmodelle, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung und
Innovation, Digitalisierung, Bildung und Kompetenzen, Sozialwirtschaft und
Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Naturkapital, Klimaschutz oder Gründung und
Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen (Start-ups und Scale-ups) im
Zusammenhang mit den langfristigen Zielen der Union in den Bezug auf
Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und integratives Wachstum.
Der Vorschlag steigert die Effizienz der Durchführung des Programms „InvestEU“
zugunsten der Endempfänger und der Geldgeber (Finanzintermediäre) und stärkt
gleichzeitig die Ambitionen und Kapazitäten des Programms, unter anderem durch
die Mobilisierung von Beiträgen der Mitgliedstaaten. Der ursprüngliche Zeitplan für
die Durchführung des Programms, der die Genehmigung neuer Finanzierungen und
Investitionen bis Ende 2027 und deren Unterzeichnung bis Ende 2028 ermöglicht,
wird dadurch nicht geändert.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit des Programms
„InvestEU“ zu stärken. Da es sich dabei um ein Unionsprogramm handelt, das 2021
vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der InvestEU-Verordnung
eingerichtet wurde, können möglicherweise erforderliche Änderungen daran nur von
der Union vorgenommen werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Das Programm „InvestEU“ ermöglicht den Durchführungspartnern, Finanzierungen
und Investitionen in bestimmten Bereichen der strategischen politischen Ziele der
Union durchzuführen. Ein Multiplikatoreffekt entsteht, indem private und öffentliche
Investitionen angezogen werden, wobei gegebenenfalls die Vermittlung über
Finanzinstitute und Fonds genutzt wird. Dies trägt dazu bei, Marktversagen
18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
entgegenzuwirken und Unternehmen und Projekten, die andernfalls keine
Finanzierung zu angemessenen Konditionen finden könnten, Zugang zu
Finanzmitteln zu verschaffen und somit die Gesamtinvestitionen in der Union und
damit das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern. Mit dem Vorschlag, der die
Erkenntnisse aus der Zwischenevaluierung von InvestEU (siehe Abschnitt 1.5.3)
berücksichtigt, wird das Programm gestärkt und somit seine Wirkung gesteigert.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Das Programm „InvestEU“ wurde 2024 auf der Grundlage einer Studie eines
unabhängigen Bewerters einer Zwischenevaluierung unterzogen. Es wurde
festgestellt, dass die Durchführungspartner im Rahmen des Programms „InvestEU“
ein umfassendes Spektrum an Finanzprodukten anbieten, um unterschiedlichen
Markterfordernissen gerecht zu werden, und dass das Programm daher von
entscheidender Bedeutung ist, um den dringenden, steigenden und neu entstehenden
Investitionsbedarf der Union zu decken. Die Durchführungspartner schlugen vor, die
Berichtspflichten zu verringern, da es sich bei allen (die die Garantie im Rahmen der
indirekten Mittelverwaltung einsetzen) um Finanzinstitute handelt, die einer
Säulenbewertung unterzogen wurden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die
Mittelausstattung des Programms im Verhältnis zu der hohen Nachfrage und dem
erheblichen Investitionsbedarf unzureichend war. Wenn die Haushaltsmittel nicht
aufgestockt werden, könnten nach 2025 für einige Produkte im Rahmen politischer
Prioritäten keine neuen Genehmigungen mehr erteilt werden.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag steht in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027. Der Vorschlag sieht eine zusätzliche
Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR vor, um die erforderliche Dotierung für eine
Aufstockung der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ um 2,5 Mrd. EUR
bereitzustellen. Es ist weder eine Inanspruchnahme von Spielräumen noch eine
Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erforderlich. Die Aufstockung
der EU-Garantie steht auch voll und ganz im Einklang mit der Erwägung, die
Zielvorgabe für die Dotierung von InvestEU mit einem geringeren Beitrag aus neuen
Mitteln in den Jahren 2026 und 2027 zu erreichen.
Die Aufstockung der Dotierung um 1 Mrd. EUR ergibt sich aus Rückflüssen aus
Altinstrumenten und Überschüssen im gemeinsamen Dotierungsfonds im
Zusammenhang mit der Komponente des Europäischen Fonds für strategische
Investitionen (EFSI). Seit Beginn dieses MFR werden die Rückflüsse aus den
Finanzierungsinstrumenten und die EFSI-Überschüsse dem Programm „InvestEU“
und der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zugewiesen. Anhand von
Prognosen für die Rückflüsse sind bis zum Ende des aktuellen MFR 250 Mio. EUR
für die Dotierung der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor vorgesehen.
Gleichzeitig bietet der Vorschlag durch Kombinationen auch die Rechtsgrundlage für
die teilweise Ausweitung des Einsatzes von drei Altgarantien (und der ihnen
zugrunde liegenden Dotierung) zugunsten der von der EIB-Gruppe durchgeführten
InvestEU-Vorhaben. Die Altinstrumente sind der EFSI, das CEF-
Fremdfinanzierungsinstrument und die InnovFin-Kreditfazilität. Diese Komponente
wird sich potenziell auf den Betrag und den Zeitpunkt der Verfügbarkeit für künftige
erwartete Rückflüsse aus Altfinanzierungsinstrumenten und Rückzahlungen von
Überschüssen aus der Dotierung des EFSI auswirken.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Folgendes wird vorgeschlagen:
- Erhöhung des Betrags der genehmigten Haushaltsgarantie durch Inanspruchnahme
der erwarteten Rückflüsse aus Altinstrumenten und durch EFSI-Überschüsse zur
Finanzierung der entsprechenden zusätzlichen Dotierung der InvestEU-Garantie,
sodass die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner neue InvestEU-Vorhaben
mit zusätzlichen EU-Garantien decken können.
- Zulassung der Ausweitung des Einsatzes von zwei Altfinanzierungsinstrumenten
und der EFSI-Garantie (und der entsprechenden Dotierung), um weitere InvestEU-
Vorhaben über die EIB-Gruppe abzudecken und gleichzeitig Rückflüsse zu
generieren.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen
Befristete Laufzeit
Laufzeit: ab dem Datum der Annahme der Änderung bis 12/2027
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2025 bis 2027
und auf die Mittel für Zahlungen für die Dotierung der EU-Garantie von 2025 bis
2028 Die finanziellen Auswirkungen der Kombinationen könnten verzögerte und
potenziell geringere Haushaltseinnahmen (hinsichtlich Rückflüsse aus
Altfinanzierungsinstrumenten) und Überschüssen aus der Dotierung des EFSI
sein.
Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)19
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (z. B. Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, Nordische Investitionsbank, Entwicklungsbank
des Europarates)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
19 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-
rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Entfällt
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die Durchführungspartner sind verpflichtet, der Kommission im Einklang mit der
InvestEU-Verordnung und der Haushaltsordnung regelmäßig Bericht zu erstatten.
Die Durchführungspartner berichten auch über bestimmte beihilferelevante Daten.
Zur Überwachung müssen sie ihre eigenen Regeln und Verfahren anwenden, die
gemäß Artikel 157 der Haushaltsordnung bewertet wurden („Säulenbewertung“), um
die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
In Bezug auf die Berichterstattung über das Programm „InvestEU“ und den EFSI
sieht der Vorschlag vor, dass die Häufigkeit dieser Berichterstattung von halbjährlich
auf jährlich verringert wird.
Zur Erstellung des Jahresabschlusses der Union legen die InvestEU-
Durchführungspartner der Kommission im Einklang mit Artikel 212 Absatz 4 der
Haushaltsordnung die geprüften Jahresabschlüsse für den ihnen gewährten Teil der
Haushaltsgarantie vor. Bei Kombinationen der InvestEU-Garantie mit anderen
Haushaltsgarantien oder mit Altfinanzierungsinstrumenten, die auf unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen beruhen, werden die geprüften Jahresabschlüsse vom
Durchführungspartner vorgelegt und enthalten Informationen über den Teil der
Garantie, der durch die Altfinanzierungsinstrumente oder die anderen
Haushaltsgarantien unterstützt wird, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, dass
sie in der Rechnungslegung der Kommission im Einklang mit den geltenden
Strukturen der Risikoteilung von dem durch die InvestEU-Verordnung unterstützten
Teil der Garantie unterschieden werden können.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ wird ausschließlich mit
indirekter Mittelverwaltung über Durchführungspartner durchgeführt, die im
Regelfall auch zur Unterstützung der Endempfänger beitragen. Die
Durchführungspartner sind die EIB und der EIF, internationale Finanzinstitute,
nationale Förderbanken und -institute sowie andere Finanzintermediäre, die
Einrichtungen der Union sind und als Teil des Bankensektors reguliert und/oder
beaufsichtigt werden.
Die im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Finanzierungen und Investitionen
werden von den Leitungsgremien der Durchführungspartner genehmigt und
unterliegen somit deren Sorgfaltspflicht und Kontrollrahmen. Die
Durchführungspartner legen der Kommission geprüfte Jahresabschlüsse vor.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Der zusätzliche Betrag der genehmigten EU-Garantie wird durch Rückstellungen aus
erwarteten Rückflüssen aus Altinstrumenten und -garantien finanziert, die von der
Kommission bereits teilweise wiedereingezogen wurden oder noch vor Ende des
Jahres 2027 wiedereingezogen werden sollen.
Das Risiko für den Haushalt der Union ist mit der Haushaltsgarantie verbunden,
welche die Union den Durchführungspartnern für ihre Finanzierungen und
Investitionen gewährt. Die EU-Garantie ist eine unwiderrufliche, unbedingte und in
der Regel auf Portfoliobasis auf Abruf für die von ihr gedeckten Finanzierungen und
Investitionen gewährte Garantie. Der Unionshaushalt und der jeweilige
Durchführungspartner teilen sich die risikobezogene Vergütung aus den
Finanzierungen und Investitionen auf der Grundlage der in Garantievereinbarungen
festgelegten Risikoteilungsstrukturen.
Die EU-Garantie ist auf 28 652 310 073 EUR begrenzt.
Der Haushaltsplan („p.m.“), der die Haushaltsgarantie für den Durchführungspartner
widerspiegelt, würde nur im Falle eines tatsächlichen Abrufs der Garantie aktiviert,
die nicht vollständig durch die Dotierung bis Ende 2030 gedeckt werden kann
(schrittweise Finanzierung mit 11 460 924 029 EUR). Die Dotierungsquote von 40 %
basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit dem EFSI und den
Finanzierungsinstrumenten und ist auf die im Rahmen von InvestEU umgesetzten
Finanzprodukte zugeschnitten. Die Dotierungsquote wurde bei der Zuweisung von
fast 90 % der bestehenden InvestEU-Garantie in den Ex-ante-Risikobewertungen als
Referenz herangezogen.
Die Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedstaaten-
Komponente wird vollständig durch eine Rückgarantie gedeckt, die von jedem
betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt wird.
Das vorgeschlagene InvestEU-Finanzierungsinstrument begründet keine
Eventualverbindlichkeit.
Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von InvestEU erfolgen nach den
Standardgeschäftsordnungen der Durchführungspartner und nach soliden
Bankengrundsätzen. Die Durchführungspartner und die Kommission schließen eine
Garantievereinbarung ab, in der die detaillierten Bestimmungen und Verfahren für
die Durchführung des Fonds „InvestEU“ festgelegt sind.
Da der Durchführungspartner in der Regel einen Teil des Risikos trägt und einen
Finanzbeitrag leistet, sind die Interessen der Union und des Durchführungspartners
entsprechend aufeinander abgestimmt, was das Risiko für den Unionshaushalt
mindert. Die Durchführungspartner sind auch Finanzinstitute mit geeigneten Regeln
und Verfahren, die gemäß der Haushaltsordnung durch die Säulenbewertung
bewertet werden.
Die Kommission führt eine Überprüfung der Übereinstimmung der Vorhaben mit
den politischen Zielen durch und legt diese anschließend einem Investitionsausschuss
vor, der sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, welcher den
Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments gewährt.
Die Kommission erhält von den Durchführungspartnern jährlich geprüfte
Jahresabschlüsse über die von ihnen getätigten Finanzierungen und Investitionen.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des
erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Dieser Vorschlag sieht keine (neuen) Kontrollen vor. Im Interesse der Vereinfachung
werden in dem Vorschlag einige Berichtspflichten abgeschafft, indem die Häufigkeit
der zu übermittelnden Berichte verringert wird.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Im Einklang mit den Anforderungen der InvestEU-Verordnung und der
Haushaltsordnung müssen die ausgewählten Durchführungspartner einer
Säulenbewertung gemäß Artikel 157 der Haushaltsordnung unterzogen werden, die
eine solide Qualität der internen Kontrollen sowie unabhängige externe
Rechnungsprüfungssysteme gewährleistet. Darüber hinaus müssen die
Durchführungspartner die Anforderungen in Titel X der Haushaltsordnung erfüllen.
Als Finanzinstitute verfügen die Durchführungspartner über einen internen
Kontrollrahmen. Da der Fonds „InvestEU“ rückzahlbare Unterstützung gewährt,
wird sich auf die Sorgfaltsprüfung sowie die Überwachung und Kontrolle durch die
Durchführungspartner gestützt, es sei denn, es werden darin Schwachstellen
festgestellt. In Artikel 30 der InvestEU-Verordnung wird gefordert, dass Prüfungen
der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, auch solchen, die
nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt
werden, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß
Artikel 127 der Haushaltsordnung bilden.
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
02.02.01 InvestEU-Garantie
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EFTA-
Ländern
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von
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andere
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02.02.02 Dotierung der InvestEU-
Garantie
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
Entfällt
20 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
21 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
22 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 19 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)27
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
27 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden
können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 20 DE
Haushaltslinie administr.
Unterstützung[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder
anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFF 2021-
2027 INS-
GESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Dieser Vorschlag wird durch zweckgebundene Einnahmen aus Rückflüssen, die
durch Altfinanzierungsinstrumente generiert werden, sowie aus EFSI-Überschüssen
finanziert.
Für diesen Vorschlag werden weder zusätzliche Haushaltsmittel der Union noch eine
Neuprogrammierung erforderlich sein.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
DE 21 DE
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien
zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr
(2025) zur
Verfügung stehende
Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
Jahr 2026 Jahr 2027
6 4 1 (Beiträge von
Finanzierungsinstrumenten –
Zweckgebundene Einnahmen)
650 200 150
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Gemäß dem Vorschlag muss die Kommission 1 Mrd. EUR aus Rückflüssen aus den
Programmen in Anhang IV der InvestEU-Verordnung und aus EFSI-Überschüssen für
die Dotierung der EU-Garantie bereitstellen, um diese um 2,5 Mrd. EUR
aufzustocken.
Die zusätzliche finanzielle Verbindlichkeit der Union in Höhe von 2,5 Mrd. EUR wird
daher durch die entsprechende Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR untermauert, die
aus Rückflüssen oder Garantien stammt, die von der EIB-Gruppe wiedereingezogen
bzw. freigegeben wurden:
- Bis zu 700 Mio. EUR aus den EFSI-Überschüssen im Zeitraum 2025 bis 2027.
- Mindestens 300 Mio. EUR aus Rückflüssen aus den Altfinanzierungsinstrumenten,
die in Anhang IV der InvestEU-Verordnung aufgeführt sind.
28 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 22 DE
4 DIGITALE ASPEKTE
Die Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des
öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) ist für
diesen Vorschlag nicht anwendbar.
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Der Vorschlag wird als keine Anforderungen von digitaler Relevanz enthaltend
beurteilt, da er im Vergleich zur InvestEU-Verordnung keine neuen Datenreihen
produziert oder erforderlich macht. In dem Maße wie durch ihn neue Investitionen
und Finanzierungen aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden können, sind
bestehende Indikatoren sowie Berichterstattungs- und Überwachungssysteme zu
nutzen, um Auswirkungen und Leistung zu verfolgen.
4.2 Daten
entfällt (siehe 4.1)
4.3 Digitale Lösungen
entfällt (siehe 4.1)
4.4 Interoperabilitätsbewertung
entfällt (siehe 4.1)
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
entfällt (siehe 4.1)
Drucksache 152/25- 51 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 20 (Unterrichtung)