Menschenrechtliche Implikationen der sogenannten Chișinău-Erklärung (Antwort zu Drs. 21/6735)
Text
Menschenrechtliche Implikationen der sogenannten Chișinău-Erklärung (Antwort zu Drs. 21/6735)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7123
21. Wahlperiode 10.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Max Lucks, Filiz Polat, Boris Mijatović,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6735 –
Menschenrechtliche Implikationen der sogenannten Chișinău-Erklärung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 15. Mai 2026 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarats in
Chișinău eine politische Erklärung zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) in migrationspolitischen Fragen und der
Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die sog.
Chișinău-Erklärung (nachfolgend „Erklärung“; https://rm.coe.int/pdf/0912594
8802bc2cc). Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend, kann aber als
politisches Steuerungsinstrument gesehen werden.
Vorausgegangen war dieser Erklärung ein längerer Prozess, initiiert durch eine
dänisch-italienische Initiative im Frühjahr 2025, die im Kern den EGMR
wegen dessen Auslegung in Migrationsfragen kritisierte. Die Regierungen
warfen dem EGMR vor, seine Kompetenzen zu überschreiten und nationale
Sicherheitsmaßnahmen in Migrationsfällen einzuschränken (https:// e u r a c t i
v.com/de/news/europarat-plant-neubewertung-der-menschenrechtsregeln-in-d
er-migrationspolitik/; www.euractiv.com/news/exclusive-denmark-and-italy-s
eek-support-to-rein-in-european-human-rights-court/). Auf der
Justizministerkonferenz des Europarats am 10. Dezember 2025 unterzeichneten 27
Mitgliedstaaten eine gemeinsame Erklärung, in der sie eine Neujustierung des
Gleichgewichts zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen
Interessen bei Abschiebungen, Migrationsmanagement und der Zusammenarbeit
mit Drittstaaten forderten (https://um.fi/statements/-/asset_publisher/6zHpMjn
olHgl/content/joint-statement-delivered-to-the-conference-of-ministers-of-just
ice-of-the-council-of-europe-10-december-2025-1/35732). Deutschland
gehörte nicht zu den Unterzeichnern.
Im Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) des Europarats wurde
schließlich am 30. Januar 2026 ein erster Textentwurf veröffentlicht und in
mehreren Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 auf Expertenebene
überarbeitet, bevor der finale Text am 15. Mai 2026 auf der Jahrestagung des
Ministerkomitees des Europarats in Chişinău im Konsens verabschiedet
wurde.
Aus Sicht der Fragestellenden gibt die Erklärung Anlass zu erheblichen
menschenrechtlichen Bedenken. Sie stellt sowohl einen besorgniserregenden
Versuch der Einflussnahme auf die Ausrichtung der Rechtsprechung des EGMR
dar als auch den Versuch der Aushöhlung von Schutzstandards der EMRK.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 10. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Sie berührt grundlegende Fragen der Auslegung und Bindungswirkung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere hinsichtlich
des Schutzes vor Abschiebung nach Artikel 3 (Verbot von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) und Artikel 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie der
Handlungsspielräume der Vertragsstaaten in der Asyl- und Rückführungspolitik.
Nationale Sicherheit und Ordnung werden in der Erklärung wiederholt als
antagonistisch zu den Menschenrechten Einzelner dargestellt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Auf dem Ministertreffen der Mitgliedstaaten des Europarats (EuR) am 15. Mai
2026 wurde u. a. die „Chișinău Declaration“ angenommen. Diese politische
Erklärung aller EuR-Mitgliedstaaten bekräftigt die Verpflichtung, die wirksame
Wahrnehmung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention
garantierten Rechte und Freiheiten für alle Personen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten im Kontext der aktuellen Herausforderungen durch irreguläre Migration
und durch die Situation von Ausländern, die wegen schwerer Straftaten
verurteilt wurden, zu gewährleisten, wobei die grundlegende Verantwortung der
Regierungen für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit und der
öffentlichen Sicherheit gebührend zu berücksichtigen ist. Außerdem wurde der EuR
zur Ausarbeitung einer neuen Empfehlung zur Verhütung und Bekämpfung der
Schleusung von Migranten aufgefordert.
Vorausgegangen war ein entsprechender Beschluss durch die EuR-
Justizminister am 10. Dezember 2025, eine solche Erklärung vorzubereiten. In mehreren
Sitzungen des zuständigen Lenkungsausschusses für Menschenrechte des EuR
konnte im Zeitraum von Januar bis März 2026 ein durch alle EuR-
Mitgliedstaaten mitgetragener Text erarbeitet werden.
1. Wie hat sich die Bundesregierung in der Aussprache zu der politischen
Erklärung während des Ministerkomitees des Europarats in Chișinău in
die Debatte eingebracht?
Die bereits im Vorfeld abgestimmten Chișinău-Erklärung wurde bei dem
Ministertreffen am 15. Mai 2026 ohne Aussprache angenommen.
2. Unterstützt die Bundesregierung den Inhalt der Erklärung in allen
Facetten, und wenn nein, welche Aspekte sieht sie als problematisch an (bitte
begründen)?
Die im Konsens der Mitgliedstaaten des EuR erarbeitete Erklärung ist aus Sicht
der Bundesregierung ein wichtiger Beitrag zur Debatte über die EMRK und
ihre Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Bezug auf Migration. Autorität und Unabhängigkeit des EGMR sind mit der
Chișinău-Erklärung gewahrt. Gleichzeitig wurden die migrationsspezifischen
Herausforderungen angesprochen, vor denen die Konventionsstaaten stehen.
3. Sieht die Bundesregierung in der Formulierung „The assessment of the
minimum level of severity of ill-treatment that constitutes inhuman or
degrading treatment or punishment is relative and depends on all the
circumstances of the case“ (§ 23 der Chișinău-Erklärung) eine
Relativierung der Absolutheit des Artikels 3 EMRK?
Der zitierte Satz ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte entnommen (s. u. a. EGMR (GK), Nr. 7334/13, Urteil vom
20. Oktober 2016, Rn. 97 – Muršić gg. Kroatien). Eine Relativierung des
absoluten Verbots der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
geht mit dieser Aussage nicht einher.
4. Sieht die Bundesregierung weiteren Austauschbedarf, oder ist der
Prozess mit der Annahme der Erklärung aus Sicht der Bundesregierung
abgeschlossen?
Der EuR wird sich im Rahmen seines Mandats bei Bedarf auch zukünftig mit
Fragen bezogen auf die EMRK und Migration befassen.
5. Welchen Stellenwert bemisst die Bundesregierung der Erklärung
inklusive der Erläuterungen des CDDH im Outcome Document vom 20. März
2026 bei, und wie geht sie mit dieser innerstaatlich um?
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Erklärung als Orientierungshilfe für
nationale Behörden und Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der
EMRK dienen. Das Bundesministerium des Innern hat die Erklärung zu diesem
Zwecke dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den
Innenministerien und -verwaltungen der Länder zur Kenntnis gegeben sowie diese in
geeigneten Gesprächsformaten angesprochen.
6. Wird die Bundesregierung die Erklärung auch deutschen Gerichten
zugänglich machen, und wenn ja, wie soll dies erfolgen, ohne dass die
Gerichte den Eindruck gewinnen könnten, dass ihre Unabhängigkeit durch
die Einflussnahme der Exekutive infrage gestellt wird?
Die Erklärung ist öffentlich und damit auch für deutsche Gerichte zugänglich.
7. Welche Auswirkungen hat die Erklärung auf die Migrations- und
Asylpolitik der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
8. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung miteinander vereinbar, dass in der
Erklärung einerseits mehrfach „further guidance“ seitens des EGMR zur
Auslegung der EMRK gefordert und gleichzeitig mehr Spielraum der
nationalen Gerichte und deren Kompetenz betont wird?
Gerade weil die nationalen Gerichte eine entscheidende Rolle bei der
Gewährleistung der Rechte aus der EMRK spielen, ist „guidance“ durch eine gefestigte
und konsistente Rechtsprechung des EGMR hilfreich für eine gemeinsame
europäische Linie bei der Anwendung der EMRK.
9. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Betonung des
Wunschs nach „further guidance“ durch den EGMR in der Erklärung,
das Zusatzprotokoll 16 der EMRK, demnach nationale Gerichte sog.
Advisory Opinions des EGMR zu Grundsatzfragen im Zusammenhang mit
der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den dazu
gehörenden Protokollen festgelegten Rechte und Freiheiten erbitten
können, zu ratifizieren?
Eine Ratifikation des 16. Protokolls zur EMRK ist derzeit nicht geplant.
„Further guidance“ durch den EGMR kann auch im Rahmen von
Individualbeschwerdeverfahren erfolgen.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
individuelle Recht auf Zugang zu Asylverfahren unter allen Umständen,
auch im Fall sog. Instrumentalisierung, sichergestellt werden muss?
Das individuelle Zugangsrecht zum Asylverfahren besteht rechtlich, auch im
Instrumentalisierungsfall, fort. Die Erklärung von Chișinău ändert dieses
Grundprinzip nicht.
11. Hat die Bundesregierung im Lenkungsausschuss (CDDH) während der
Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 Änderungen am
Textentwurf gefordert, und wenn ja, welche, und welche davon konnten
durchgesetzt werden?
An den Verhandlungen im CDDH hat sich die Bundesregierung konstruktiv
beteiligt. Diese erfolgten in Form gemeinsamer Textarbeit der beteiligten
Delegationen. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung nicht zum konkreten
Ablauf vertraulicher Verhandlungen.
12. Warum hat die Bundesregierung die gemeinsame Erklärung vom 10.
Dezember 2025 nicht unterzeichnet, sich in Chișinău aber so verhalten, dass
die Erklärung im Konsens angenommen werden konnte?
Deutschland hat sich dem am 10. Dezember 2025 von 27 Staaten
veröffentlichten Papier nicht angeschlossen, um jeden Anschein einer politischen
Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des EGMR zu vermeiden. Die Erklärung von
Chișinău wahrt die Autorität und Unabhängigkeit des EGMR und wurde von
der Bundesregierung unterstützt.
13. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass politische
Erklärungen des Ministerkomitees mittelbar Druck auf die Rechtsprechung des
EGMR ausüben, und wie ist dies mit dem Prinzip der richterlichen
Unabhängigkeit vereinbar?
In der Erklärung wird mehrfach hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit der
richterlichen Entscheidungsfindung die unverzichtbare Basis des europäischen
Menschenrechtsschutzsystems darstellt.
14. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Betonung
des „margin of appreciation“ in der Erklärung und der Funktion des
EGMR als subsidiärer, aber verbindlicher Kontrollinstanz?
Die Präambel der EMRK hält fest, dass „es nach dem Grundsatz der
Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in
dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten
zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen,
welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht.“ Danach ist der
Ermessensspielraum oder „margin of appreciation“ gerade Ausdruck des
Subsidiaritätsprinzips.
15. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der in der Erklärung betonte
staatliche Ermessensspielraum bei Abschiebungen nicht zur
Unterschreitung des absoluten Schutzniveaus aus Artikel 3 EMRK führt?
Artikel 3 EMRK gilt absolut. Ob das Schutzniveau von Artikel 3 EMRK
unterschritten wird, wird immer individuell im Einzelfall geprüft. Ist dies der Fall,
wird ein Abschiebungsverbot festgestellt. Darüber hinaus steht es den
Betroffenen stets zu, Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung einzulegen
und die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
in der Erklärung vorgenommene Rahmung von Sicherheitsinteressen als
Gegengewicht zu Menschenrechten mit der Unteilbarkeit und
Unveräußerlichkeit der Grundrechte unvereinbar ist?
Der Grundsatz der Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Grundrechte
bedeutet nicht, dass Grundrechte in keinem Fall eingeschränkt werden können.
Wo Einschränkungen möglich sind, sind auch Sicherheitsinteressen ein
legitimes Abwägungselement, wie z. B. Artikel 8 Absatz 2 EMRK verdeutlicht.
17. Welche Implikationen hat die Erklärung nach Auffassung der
Bundesregierung für den Schutz besonders vulnerabler Gruppen, insbesondere
unbegleiteter Minderjähriger und traumatisierter Personen, in
Abschiebungsverfahren?
Die Erklärung trifft im Hinblick auf dem Schutz vulnerabler Gruppen keine
spezifischen Aussagen.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
der Erklärung nach mehr Spielraum bei der Zusammenarbeit mit
Drittstaaten im Lichte der EGMR-Rechtsprechung zu Verantwortlichkeit bei
extraterritorialen Handlungen?
Die Erklärung stellt klar, dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten unter der
Voraussetzung möglich ist, dass die konventionsrechtlichen Vorgaben beachtet
werden. Diese umfassen auch die EGMR-Rechtsprechung zur territorialen
Reichweite der Konvention.
19. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Chișinău-
Erklärung und ähnlichen Bestrebungen auf EU‑Ebene, den
Schutzstandard bei Außengrenzen zu senken, und wenn ja, wie bewertet sie diesen?
Die Bundesregierung macht sich die in der Fragestellung enthaltene Wertung
nicht zu eigen. Die Erklärung betont verschiedentlich die Bedeutung des
Schutzes der Grundrechte und -freiheiten von Migrantinnen und Migranten. Dies
steht im Einklang mit dem EU-Primärrecht sowie seiner sekundärrechtlichen
Ausgestaltung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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