Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - Drucksache 21/6178 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - Drucksache 21/6178 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6669
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6178)
24.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
– Drucksache 21/6178 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1,
Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2 Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen,
antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie
Vorlage>‘
b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch
die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen
Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage…>‘
bb) In Buchstabe b ist die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von
rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In § 33 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund
von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ ersetzt.‘
Begründung:
Im Rahmen der Auflistung der Diskriminierungsgründe werden bislang Diskriminierungen „aus Gründen
der Rasse“ aufgeführt. Die Verwendung des Begriffs der „Rasse“ steht seit Langem in der Kritik. Dieser
knüpft sprachlich an historisch belastete und wissenschaftlich widerlegte Vorstellungen von menschlichen
Rassen an und reproduziert dadurch diskriminierende Kategorien. Gleichzeitig verfolgt das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz das Ziel, Menschen wirksam vor rassistischer Diskriminierung zu schützen. Dieser
Schutzbedarf besteht unabhängig davon, dass menschliche Rassen im biologischen Sinne nicht existieren.
Maßgeblich sind vielmehr rassistische Zuschreibungen, aufgrund derer Menschen benachteiligt werden.
Eine ersatzlose Streichung des Begriffs „Rasse“ ohne funktionalen Ersatz wäre daher nicht sachgerecht. Sie
ließe die spezifische Dimension rassistischer Diskriminierung begrifflich unbenannt und könnte zu
Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Schutzumfangs führen. Der Rechtsbegriff der „rassistischen Zuschreibung“
verdeutlicht demgegenüber, dass nicht vermeintliche Eigenschaften oder Merkmale betroffener Personen
geschützt werden, sondern die diskriminierende Praxis der rassistischen Einordnung und
Ungleichbehandlung erfasst wird.
Die vorgeschlagene Neufassung wahrt damit das bisherige Schutzniveau des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes und vermeidet zugleich die sprachliche Reproduktion eines überholten und
naturwissenschaftlich widerlegten Rassebegriffs.
Darüber hinaus sollen die Formulierungen „aufgrund von antisemitischen Zuschreibungen“ sowie „aufgrund
von antiziganistischen Zuschreibungen“ ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsgründe
aufgenommen werden. Antisemitische und antiziganistische Diskriminierungen werden bislang unter
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion subsumiert. Es handelt sich
jedoch um eigenständige Formen von Diskriminierungen, die auch ausdrücklich als solche benannt werden
sollten.
Die ausdrückliche Benennung dient dabei der Klarstellung und zugleich der Sensibilisierung. Sie trägt dazu
bei, bestehende Diskriminierungsformen präziser zu erfassen und Betroffenen einen erkennbaren
gesetzlichen Schutz zu gewährleisten. Zugleich wird verdeutlicht, dass sich die Diskriminierung nicht an
tatsächlichen Eigenschaften orientiert, sondern an gesellschaftlich erzeugten und tradierten Zuschreibungen.
Für den Begriff der antisemitischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition Antisemitismus der
Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) in der durch die Bundesregierung erweiterten Form Bezug
genommen werden: „Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als
Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat
gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische
Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als
jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“
Für den Begriff der antiziganistischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition Antiziganismus der
Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) Bezug genommen werden: „Antiziganismus manifestiert
sich in individuellen Äußerungen und Handlungen sowie institutionellen Politiken und Praktiken der
Marginalisierung, Ausgrenzung, physischen Gewalt, Herabwürdigung von Kulturen und Lebensweisen von Sinti
und Roma sowie Hassreden, die gegen Sinti und Roma sowie andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet
sind, die zur Zeit des Nationalsozialismus und noch heute als ‚Zigeuner‘ wahrgenommen, stigmatisiert oder
verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu, dass Sinti und Roma als eine Gruppe vermeintlich Fremder
behandelt werden, und ihnen eine Reihe negativer Stereotypen und verzerrter Darstellungen zugeordnet
wird, die eine bestimmte Form des Rassismus darstellen.“
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in vielen diskriminierungssensiblen Bereichen Künstliche Intelligenz
und automatisierte Entscheidungssysteme eingesetzt werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein wirksamer Schutz vor algorithmischer Diskriminierung sichergestellt
werden kann. Derzeit fehlt eine Begriffsbestimmung zu dieser Diskriminierungsform in § 3 AGG. In der Folge
wäre zu prüfen, welche Anpassungen und Ergänzungen des Gesetzestextes darüber hinaus erforderlich sind,
beispielsweise mit Blick auf die Beweiserleichterung.
Begründung:
Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme werden in vielen diskriminierungssensiblen
Bereichen eingesetzt, unter anderem bei der Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben oder
Versicherungsdienstleistungen. Die Systeme arbeiten auf Grundlage von Statistiken und Daten, die
diskriminierungsbedingte Verzerrungen beinhalten können. Zudem können Vorurteile oder ein fehlendes Bewusstsein für
Diskriminierung die Programmierung der Modelle beeinflussen, ohne dass dies für Anwendende oder für
betroffene Personen erkennbar ist. Dieses Problem wird vom AGG in der aktuellen Fassung nur
unzureichend erfasst (vgl. Spiecker gen. Döhmann & Towfigh (2023): Automatisch benachteiligt. Das AGG und
der Schutz vor Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abgerufen am 19.05.2026 unter: www.antidiskriminierungs-
stelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/schutz_vor_diskriminie-
rung_durch_KI.pdf).
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die UN-
Behindertenrechtskonvention im Anwendungsbereich des AGG vollständig umgesetzt werden kann. Erforderlich ist
insbesondere die Aufnahme einer Legaldefinition von angemessenen Vorkehrungen sowie einer
ausdrücklichen Regelung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen im gesamten Anwendungsbereich
des AGG einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt.
b) Der Bundesrat begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der Anwendungsbereich des Verbots sexueller
Belästigung als Benachteiligung im Sinne des AGG auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne
von § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 AGG ausgeweitet wird. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass im
Arbeitsleben aufgrund des Anwendungsbereiches des Diskriminierungsverbotes (§ 7 Absatz 1 i. V. m.
§ 6 Absatz 1 AGG) mit Blick auf den Schutz vor sexueller Belästigung eine Lücke fortbesteht. Der
Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Selbstständige und
Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und -innen und Vorstände, in den Schutzbereich des Verbotes
sexueller Belästigung im AGG einbezogen werden können.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinien
über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom
14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) mit dem Gesetzentwurf vollständig umgesetzt werden,
insbesondere hinsichtlich der Untersuchungsrechte gemäß Artikel 8 sowie der Befugnis gemäß Artikel 9 der
Richtlinien, eine Feststellung des Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen
von Diskriminierung abzugeben.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Gemäß Artikel 2 Unterabsatz 4 i. V. m Artikel 5 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention stellt die
Versagung angemessener Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine
Diskriminierung dar. Daher bedarf es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einer entsprechenden
ausdrücklichen Regelung. Durch eine klare Regelung wird die Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots
aufgrund von Behinderungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG gestärkt. Durch die Aufnahme einer
ausdrücklichen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechenden Definition angemessener
Vorkehrungen wird zudem die Rechtsanwendung für Unternehmen erleichtert.
Zu Buchstabe b:
Im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse gilt das Verbot sexueller Belästigung nur zugunsten von
Beschäftigten im Sinne von § 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 AGG und daher für Selbstständige und Organmitglieder
nur beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und zum beruflichen Aufstieg. Während der Erwerbstätigkeit, im
Zusammenhang mit den Bedingungen ihrer Ausübung und am Arbeitsplatz sind daher Selbstständige,
Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen und Vorstände nicht vom Schutz vor sexueller Belästigung im AGG
umfasst. Um einen umfassenden und konsequenten Schutz vor sexueller Belästigung im gesamten
Erwerbsleben zu gewährleisten, muss diese Schutzlücke geschlossen werden.
Zu Buchstabe c:
Gemäß Artikel 8 der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie
2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) schaffen die Mitgliedstaaten einen
Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen, wobei der
Rahmen den Stellen wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten einräumen muss,
damit diese feststellen können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Darauf aufbauend sollen die
Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 9 der Richtlinien mindestens in Form einer unverbindlichen Stellungnahme ihre
Einschätzung des Falls abgeben können. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 27 AGG-E aber lediglich
für das Schlichtungsverfahren vor, dass die schlichtende Person die Beteiligten zur Bereitstellung von
Informationen und Dokumenten auffordern kann und zudem von zuständigen öffentlichen Stellen Auskunft
verlangen kann. An einer Regelung zur Durchsetzung der Aufforderung insbesondere an die Antragsgegner
fehlt es jedoch. Vielmehr dürfte die Folge einer fehlenden Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
einschließlich der Sachverhaltsfeststellung ein Scheitern des Schlichtungsverfahrens sein. Insoweit fehlt es an der
wirksamen Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und Feststellungen zur Einschätzung des Falls zu treffen.
4. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine nachhaltige
Bundesfinanzierung von unabhängiger, zivilgesellschaftlicher Antidiskriminierungsberatung im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz verankert werden kann.
Begründung:
Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen haben sich als wichtiger Baustein eines wirksamen
Schutzes von Betroffenen von Diskriminierung erwiesen, der jedoch in vielen Ländern nicht ausreichend
gegeben und zum Teil zunehmend bedroht ist.
Die Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben 2024 einen neuen Höchstwert
erreicht und zeigen damit nicht nur, dass Diskriminierung weiterhin in den unterschiedlichsten
Lebensbereichen stattfindet. Sie verdeutlichen auch die Bedeutung von Antidiskriminierungsberatung für Betroffene.
Dies spiegelt sich auch in den Anfragen bei zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen wider. Unabhängige
zivilgesellschaftliche Beratungsstellen genießen bei Betroffenen gegenüber staatlichen Angeboten oftmals
ein besonderes Vertrauen. Dies kann für Betroffene, insbesondere bei Diskriminierung, die in Macht- und
Abhängigkeitsverhältnissen stattfindet, die Hemmschwelle senken, die benötigte Unterstützung in Anspruch
zu nehmen. Die Beratungsstellen bieten zudem häufig ein breites Unterstützungsangebot an, das neben
Unterstützung bei rechtlichen Schritten auch psychosoziale Beratung und die Entwicklung verschiedener
Handlungsoptionen einschließt.
Die zivilgesellschaftliche Beratungsinfrastruktur in den Ländern ist äußerst heterogen. Ungeachtet des
Bedarfs stehen in vielen Ländern nur unzureichende Strukturen zur Verfügung. Über das Förderprogramm
„respekt*land“ wurden zwischen 2023 und 2026 über Modellprojekte Beratungsangebote in zahlreichen Ländern
aus- und aufgebaut. In manchen Ländern wurden die Beratungsstellen nach Ende der Förderung jedoch
wieder vollständig zurückgebaut. Es gilt zu befürchten, dass angesichts der bundesweit angespannten
Haushaltslage die Antidiskriminierungsberatung gerade in bereits unterversorgten Gebieten nicht weiter ausgebaut
oder sogar zurückgebaut wird. Dies führt zu einer bedeutenden Lücke für Betroffene, die wie oben
beschrieben, zivilgesellschaftliche Beratung benötigen.
Eine gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Finanzierung zivilgesellschaftlicher Beratungsinfrastruktur
stellt sicher, dass auch in angespannten Haushaltslagen und ungeachtet politischer Entwicklungen in den
Ländern der Antidiskriminierungsberatung die notwendige Priorität beigemessen wird.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1 Angabe vor
Nummer 1, Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2 Satz 1 AGG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
In Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Rasse“ durch die
Antirassismus-RL 2000/43/EG vorgegeben ist. Sowohl der europäische (vergleiche Erwägungsgrund 6 der Richtlinie
2000/43/EG), als auch der nationale Gesetzgeber (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 30 f.) waren sich
bei der Kodifizierung durchaus der mit der Verwendung des Begriffs verbundenen Problematik bewusst. Beide
weisen ausdrücklich Theorien zurück, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen
zu behaupten. Vielmehr sei an der Formulierung festgehalten worden, weil „Rasse“ den sprachlichen
Anknüpfungspunkt zum Begriff des „Rassismus“ bilde und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die
konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden solle. Um dies noch deutlicher zu machen, hat der
nationale Gesetzgeber in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht die Benachteiligung
„wegen der Rasse“, sondern „aus Gründen der Rasse" verboten. Damit soll klargestellt werden, dass nicht das Gesetz
das Vorhandensein verschiedener menschlicher „Rassen“ voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch
verhält, eben dies annimmt (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 31).
Auf die in der vergangenen Legislaturperiode zunächst geplante Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des
Grundgesetzes wurde letztlich verzichtet. Unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung sollten auch im einfachen
Recht keine anderen Begrifflichkeiten eingeführt werden.
Die Ergänzung um die Begriffe „antisemitisch“ und „antiziganistisch“ wird ebenfalls abgelehnt. Sie könnte
einerseits so verstanden werden, dass Antisemitismus und Antiziganismus nicht bereits vom Begriff der
Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft erfasst seien; dies ist aber nicht der Fall.
Andererseits könnte eine solche Hinzufügung den falschen Eindruck vermitteln, der Gesetzgeber wolle eine
Hierarchisierung der verschiedenen Formen von Rassismus vornehmen. Auch dies ist nicht beabsichtigt.
Zu Nummer 2 Zum Gesetzentwurf insgesamt
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrats, einen wirksamen Schutz vor algorithmischer
Diskriminierung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weist sie auf Folgendes hin:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist grundsätzlich technologieneutral formuliert. Damit ist eine
ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 AGG geschützten Merkmale unzulässig, unabhängig
davon, ob die Benachteiligung unmittelbar durch einen Menschen oder mittels eines KI-Systems erfolgt.
Hinsichtlich der Beweisregelung in § 22 AGG sieht die Bundesregierung jedenfalls derzeit keinen
Handlungsbedarf. Zwar haben von Diskriminierung Betroffene in der Regel keine Kenntnis von der technischen
Funktionsweise eines IT-Systems und können so in einem gerichtlichen Verfahren ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht
in vollem Umfang gerecht werden. In vergleichbaren Fällen solcher Informationsasymmetrien greift die
Rechtsprechung jedoch auf die Grundsätze der sekundären Darlegungs- bzw. Beweislast zurück. Für Fälle der
Benachteiligung durch algorithmische Entscheidungssysteme bleibt die Entwicklung einer solchen Rechtsprechung
zunächst abzuwarten; gesetzgeberisches Tätigwerden dürfte hier einstweilen nicht erforderlich sein.
Zudem erfasst auch das Datenschutzrecht zum Teil algorithmenbasierte Benachteiligungen. Nach Artikel 22 der
Datenschutzgrundverordnung hat eine Person das Recht, keiner ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies soll verhindern, dass Menschen angesichts der fortschreitenden
Digitalisierung zum bloßen Objekt algorithmischer Entscheidungen degradiert werden. Damit kann auch das
Datenschutzrecht die Diskriminierungsrisiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz abfedern.
Ob weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen veranlasst sind und ob das Antidiskriminierungsrecht
diesbezüglich ein geeigneter Regelungsstandort ist, wird die Bundesregierung weiter prüfen.
Zu Nummer 3 Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung ist der Prüfbitte nachgekommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird kein Anlass zur
Änderung des Entwurfs in diesem Punkt gesehen.
Eine Regelung, wonach die Versagung angemessener Vorkehrungen einen Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) darstellt, ist Gegenstand des
Entwurfs zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, der zurzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.
Den dortigen Beratungen soll nicht vorgegriffen werden.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, lehnt eine Änderung ihres Gesetzentwurfs in
diesem Punkt jedoch ab.
§ 3 Absatz 4 AGG entspricht mit den durch den Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen sowohl dem
Geltungsbereich der Richtlinie 2002/73/EG als auch dem der Richtlinie 2004/113/EG.
Die Regelungen des § 6 Absatz 1 und 3 AGG sehen eine differenzierte Regelung zum persönlichen
Anwendungsbereich des Schutzes von Beschäftigten vor Benachteiligung vor. Die Regelungen entsprechen den Vorgaben des
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2006/54/EG. Der persönliche Anwendungsbereich des Schutzes von Beschäftigten vor
Benachteiligung ist daher in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausgestaltet.
Im Hinblick auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg gilt das Benachteiligungsverbot
nach § 6 Absatz 3 AGG für Selbstständige und Organmitglieder entsprechend. Wenn Selbstständige wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, werden sie nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AGG umfassend vor Benachteiligung geschützt. Bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 AGG geschützt werden weisungsabhängige Organmitglieder nach der Rechtsprechung, soweit sie unter den
unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fallen.
Eine Ausdehnung über die Vorgaben des Unionsrechts hinaus ist nicht vorgesehen.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung ist der Prüfbitte nachgekommen, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Artikel 1 § 27a des Gesetzentwurfs beabsichtigt, die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und 2024/1500
(Alternative Streitbeilegung, Untersuchungsrechte und Entscheidungs- oder Stellungnahmerechte) gebündelt
umzusetzen. Damit soll eine bürokratiearme Umsetzung der drei Artikel bei einer fachlich unabhängig arbeitenden
Schlichtungsstelle, die bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet ist, gewährleistet werden.
Zudem sieht § 27a AGG des Gesetzentwurfs in Absatz 8 eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die nicht der Zustimmung des
Bundesrats bedarf, um unter anderem das Nähere über das Verfahren bei der Schlichtungsstelle zu regeln. Damit
wird die Umsetzung der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und 2024/1500 weiter konkretisiert. So soll
die Verordnung beispielsweise zur Umsetzung des Artikels 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und
2024/1500 Vorgaben zu Veröffentlichungen der Tätigkeiten der Schlichtungsstelle und Folgemaßnahmen im
Anschluss an Stellungnahmen wie Rückmeldepflichten regeln.
Die Rechtsverordnung kann erst im Anschluss an das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erlassen werden.
Zu Nummer 4 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung ist der Prüfbitte nachgekommen, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt gemäß § 27 Absatz 2 AGG als nationale
Gleichbehandlungsstelle Personen, die der Ansicht ist, aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
benachteiligt worden zu sein, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie
insbesondere über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher
Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren oder Beratung durch andere Stellen vermitteln. Der
Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sieht weitere
Konkretisierungen der Unterstützungsangebote durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor, um den Vorgaben
des Artikels 6 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500 nachzukommen. Die Bundesregierung weist darauf
hin, dass die Förderung von Antidiskriminierungsberatung durch das Förderprogramm respekt*land von 2023 bis
2026 modellhaft erfolgte und abgeschlossen ist. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht in ihrem
Förderaufruf 2026 für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 die Förderbereiche „Modellprojekte der
Antidiskriminierungsberatung“ und „Bundeszentrale Infrastruktur der Antidiskriminierungsberatung“ vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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