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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - Drucksache 21/6178 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6669 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - Drucksache 21/6178 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/6669 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6178) 24.06.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – Drucksache 21/6178 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2 Satz 1 AGG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. In § 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage>‘ b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage…>‘ bb) In Buchstabe b ist die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen: ‚15. In § 33 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“ ersetzt.‘ Begründung: Im Rahmen der Auflistung der Diskriminierungsgründe werden bislang Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse“ aufgeführt. Die Verwendung des Begriffs der „Rasse“ steht seit Langem in der Kritik. Dieser knüpft sprachlich an historisch belastete und wissenschaftlich widerlegte Vorstellungen von menschlichen Rassen an und reproduziert dadurch diskriminierende Kategorien. Gleichzeitig verfolgt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz das Ziel, Menschen wirksam vor rassistischer Diskriminierung zu schützen. Dieser Schutzbedarf besteht unabhängig davon, dass menschliche Rassen im biologischen Sinne nicht existieren. Maßgeblich sind vielmehr rassistische Zuschreibungen, aufgrund derer Menschen benachteiligt werden. Eine ersatzlose Streichung des Begriffs „Rasse“ ohne funktionalen Ersatz wäre daher nicht sachgerecht. Sie ließe die spezifische Dimension rassistischer Diskriminierung begrifflich unbenannt und könnte zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Schutzumfangs führen. Der Rechtsbegriff der „rassistischen Zuschreibung“ verdeutlicht demgegenüber, dass nicht vermeintliche Eigenschaften oder Merkmale betroffener Personen geschützt werden, sondern die diskriminierende Praxis der rassistischen Einordnung und Ungleichbehandlung erfasst wird. Die vorgeschlagene Neufassung wahrt damit das bisherige Schutzniveau des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und vermeidet zugleich die sprachliche Reproduktion eines überholten und naturwissenschaftlich widerlegten Rassebegriffs. Darüber hinaus sollen die Formulierungen „aufgrund von antisemitischen Zuschreibungen“ sowie „aufgrund von antiziganistischen Zuschreibungen“ ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsgründe aufgenommen werden. Antisemitische und antiziganistische Diskriminierungen werden bislang unter Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion subsumiert. Es handelt sich jedoch um eigenständige Formen von Diskriminierungen, die auch ausdrücklich als solche benannt werden sollten. Die ausdrückliche Benennung dient dabei der Klarstellung und zugleich der Sensibilisierung. Sie trägt dazu bei, bestehende Diskriminierungsformen präziser zu erfassen und Betroffenen einen erkennbaren gesetzlichen Schutz zu gewährleisten. Zugleich wird verdeutlicht, dass sich die Diskriminierung nicht an tatsächlichen Eigenschaften orientiert, sondern an gesellschaftlich erzeugten und tradierten Zuschreibungen. Für den Begriff der antisemitischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) in der durch die Bundesregierung erweiterten Form Bezug genommen werden: „Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“ Für den Begriff der antiziganistischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition Antiziganismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) Bezug genommen werden: „Antiziganismus manifestiert sich in individuellen Äußerungen und Handlungen sowie institutionellen Politiken und Praktiken der Marginalisierung, Ausgrenzung, physischen Gewalt, Herabwürdigung von Kulturen und Lebensweisen von Sinti und Roma sowie Hassreden, die gegen Sinti und Roma sowie andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet sind, die zur Zeit des Nationalsozialismus und noch heute als ‚Zigeuner‘ wahrgenommen, stigmatisiert oder verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu, dass Sinti und Roma als eine Gruppe vermeintlich Fremder behandelt werden, und ihnen eine Reihe negativer Stereotypen und verzerrter Darstellungen zugeordnet wird, die eine bestimmte Form des Rassismus darstellen.“ 2. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat weist darauf hin, dass in vielen diskriminierungssensiblen Bereichen Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme eingesetzt werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein wirksamer Schutz vor algorithmischer Diskriminierung sichergestellt werden kann. Derzeit fehlt eine Begriffsbestimmung zu dieser Diskriminierungsform in § 3 AGG. In der Folge wäre zu prüfen, welche Anpassungen und Ergänzungen des Gesetzestextes darüber hinaus erforderlich sind, beispielsweise mit Blick auf die Beweiserleichterung. Begründung: Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme werden in vielen diskriminierungssensiblen Bereichen eingesetzt, unter anderem bei der Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben oder Versicherungsdienstleistungen. Die Systeme arbeiten auf Grundlage von Statistiken und Daten, die diskriminierungsbedingte Verzerrungen beinhalten können. Zudem können Vorurteile oder ein fehlendes Bewusstsein für Diskriminierung die Programmierung der Modelle beeinflussen, ohne dass dies für Anwendende oder für betroffene Personen erkennbar ist. Dieses Problem wird vom AGG in der aktuellen Fassung nur unzureichend erfasst (vgl. Spiecker gen. Döhmann & Towfigh (2023): Automatisch benachteiligt. Das AGG und der Schutz vor Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abgerufen am 19.05.2026 unter: www.antidiskriminierungs- stelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/schutz_vor_diskriminie- rung_durch_KI.pdf). 3. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die UN- Behindertenrechtskonvention im Anwendungsbereich des AGG vollständig umgesetzt werden kann. Erforderlich ist insbesondere die Aufnahme einer Legaldefinition von angemessenen Vorkehrungen sowie einer ausdrücklichen Regelung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt. b) Der Bundesrat begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der Anwendungsbereich des Verbots sexueller Belästigung als Benachteiligung im Sinne des AGG auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 AGG ausgeweitet wird. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass im Arbeitsleben aufgrund des Anwendungsbereiches des Diskriminierungsverbotes (§ 7 Absatz 1 i. V. m. § 6 Absatz 1 AGG) mit Blick auf den Schutz vor sexueller Belästigung eine Lücke fortbesteht. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und -innen und Vorstände, in den Schutzbereich des Verbotes sexueller Belästigung im AGG einbezogen werden können. c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) mit dem Gesetzentwurf vollständig umgesetzt werden, insbesondere hinsichtlich der Untersuchungsrechte gemäß Artikel 8 sowie der Befugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinien, eine Feststellung des Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen von Diskriminierung abzugeben. Begründung: Zu Buchstabe a: Gemäß Artikel 2 Unterabsatz 4 i. V. m Artikel 5 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention stellt die Versagung angemessener Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine Diskriminierung dar. Daher bedarf es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Durch eine klare Regelung wird die Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots aufgrund von Behinderungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG gestärkt. Durch die Aufnahme einer ausdrücklichen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechenden Definition angemessener Vorkehrungen wird zudem die Rechtsanwendung für Unternehmen erleichtert. Zu Buchstabe b: Im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse gilt das Verbot sexueller Belästigung nur zugunsten von Beschäftigten im Sinne von § 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 AGG und daher für Selbstständige und Organmitglieder nur beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und zum beruflichen Aufstieg. Während der Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit den Bedingungen ihrer Ausübung und am Arbeitsplatz sind daher Selbstständige, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen und Vorstände nicht vom Schutz vor sexueller Belästigung im AGG umfasst. Um einen umfassenden und konsequenten Schutz vor sexueller Belästigung im gesamten Erwerbsleben zu gewährleisten, muss diese Schutzlücke geschlossen werden. Zu Buchstabe c: Gemäß Artikel 8 der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) schaffen die Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen, wobei der Rahmen den Stellen wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten einräumen muss, damit diese feststellen können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Darauf aufbauend sollen die Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 9 der Richtlinien mindestens in Form einer unverbindlichen Stellungnahme ihre Einschätzung des Falls abgeben können. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 27 AGG-E aber lediglich für das Schlichtungsverfahren vor, dass die schlichtende Person die Beteiligten zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten auffordern kann und zudem von zuständigen öffentlichen Stellen Auskunft verlangen kann. An einer Regelung zur Durchsetzung der Aufforderung insbesondere an die Antragsgegner fehlt es jedoch. Vielmehr dürfte die Folge einer fehlenden Mitwirkung am Schlichtungsverfahren einschließlich der Sachverhaltsfeststellung ein Scheitern des Schlichtungsverfahrens sein. Insoweit fehlt es an der wirksamen Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und Feststellungen zur Einschätzung des Falls zu treffen. 4. Zu Artikel 1 allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine nachhaltige Bundesfinanzierung von unabhängiger, zivilgesellschaftlicher Antidiskriminierungsberatung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert werden kann. Begründung: Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen haben sich als wichtiger Baustein eines wirksamen Schutzes von Betroffenen von Diskriminierung erwiesen, der jedoch in vielen Ländern nicht ausreichend gegeben und zum Teil zunehmend bedroht ist. Die Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben 2024 einen neuen Höchstwert erreicht und zeigen damit nicht nur, dass Diskriminierung weiterhin in den unterschiedlichsten Lebensbereichen stattfindet. Sie verdeutlichen auch die Bedeutung von Antidiskriminierungsberatung für Betroffene. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen bei zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen wider. Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen genießen bei Betroffenen gegenüber staatlichen Angeboten oftmals ein besonderes Vertrauen. Dies kann für Betroffene, insbesondere bei Diskriminierung, die in Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen stattfindet, die Hemmschwelle senken, die benötigte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsstellen bieten zudem häufig ein breites Unterstützungsangebot an, das neben Unterstützung bei rechtlichen Schritten auch psychosoziale Beratung und die Entwicklung verschiedener Handlungsoptionen einschließt. Die zivilgesellschaftliche Beratungsinfrastruktur in den Ländern ist äußerst heterogen. Ungeachtet des Bedarfs stehen in vielen Ländern nur unzureichende Strukturen zur Verfügung. Über das Förderprogramm „respekt*land“ wurden zwischen 2023 und 2026 über Modellprojekte Beratungsangebote in zahlreichen Ländern aus- und aufgebaut. In manchen Ländern wurden die Beratungsstellen nach Ende der Förderung jedoch wieder vollständig zurückgebaut. Es gilt zu befürchten, dass angesichts der bundesweit angespannten Haushaltslage die Antidiskriminierungsberatung gerade in bereits unterversorgten Gebieten nicht weiter ausgebaut oder sogar zurückgebaut wird. Dies führt zu einer bedeutenden Lücke für Betroffene, die wie oben beschrieben, zivilgesellschaftliche Beratung benötigen. Eine gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Finanzierung zivilgesellschaftlicher Beratungsinfrastruktur stellt sicher, dass auch in angespannten Haushaltslagen und ungeachtet politischer Entwicklungen in den Ländern der Antidiskriminierungsberatung die notwendige Priorität beigemessen wird. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2 Satz 1 AGG) Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. In Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Rasse“ durch die Antirassismus-RL 2000/43/EG vorgegeben ist. Sowohl der europäische (vergleiche Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG), als auch der nationale Gesetzgeber (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 30 f.) waren sich bei der Kodifizierung durchaus der mit der Verwendung des Begriffs verbundenen Problematik bewusst. Beide weisen ausdrücklich Theorien zurück, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu behaupten. Vielmehr sei an der Formulierung festgehalten worden, weil „Rasse“ den sprachlichen Anknüpfungspunkt zum Begriff des „Rassismus“ bilde und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden solle. Um dies noch deutlicher zu machen, hat der nationale Gesetzgeber in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht die Benachteiligung „wegen der Rasse“, sondern „aus Gründen der Rasse" verboten. Damit soll klargestellt werden, dass nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher „Rassen“ voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 31). Auf die in der vergangenen Legislaturperiode zunächst geplante Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes wurde letztlich verzichtet. Unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung sollten auch im einfachen Recht keine anderen Begrifflichkeiten eingeführt werden. Die Ergänzung um die Begriffe „antisemitisch“ und „antiziganistisch“ wird ebenfalls abgelehnt. Sie könnte einerseits so verstanden werden, dass Antisemitismus und Antiziganismus nicht bereits vom Begriff der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft erfasst seien; dies ist aber nicht der Fall. Andererseits könnte eine solche Hinzufügung den falschen Eindruck vermitteln, der Gesetzgeber wolle eine Hierarchisierung der verschiedenen Formen von Rassismus vornehmen. Auch dies ist nicht beabsichtigt. Zu Nummer 2 Zum Gesetzentwurf insgesamt Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrats, einen wirksamen Schutz vor algorithmischer Diskriminierung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weist sie auf Folgendes hin: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist grundsätzlich technologieneutral formuliert. Damit ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 AGG geschützten Merkmale unzulässig, unabhängig davon, ob die Benachteiligung unmittelbar durch einen Menschen oder mittels eines KI-Systems erfolgt. Hinsichtlich der Beweisregelung in § 22 AGG sieht die Bundesregierung jedenfalls derzeit keinen Handlungsbedarf. Zwar haben von Diskriminierung Betroffene in der Regel keine Kenntnis von der technischen Funktionsweise eines IT-Systems und können so in einem gerichtlichen Verfahren ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht in vollem Umfang gerecht werden. In vergleichbaren Fällen solcher Informationsasymmetrien greift die Rechtsprechung jedoch auf die Grundsätze der sekundären Darlegungs- bzw. Beweislast zurück. Für Fälle der Benachteiligung durch algorithmische Entscheidungssysteme bleibt die Entwicklung einer solchen Rechtsprechung zunächst abzuwarten; gesetzgeberisches Tätigwerden dürfte hier einstweilen nicht erforderlich sein. Zudem erfasst auch das Datenschutzrecht zum Teil algorithmenbasierte Benachteiligungen. Nach Artikel 22 der Datenschutzgrundverordnung hat eine Person das Recht, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies soll verhindern, dass Menschen angesichts der fortschreitenden Digitalisierung zum bloßen Objekt algorithmischer Entscheidungen degradiert werden. Damit kann auch das Datenschutzrecht die Diskriminierungsrisiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz abfedern. Ob weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen veranlasst sind und ob das Antidiskriminierungsrecht diesbezüglich ein geeigneter Regelungsstandort ist, wird die Bundesregierung weiter prüfen. Zu Nummer 3 Zum Gesetzentwurf allgemein Zu Buchstabe a Die Bundesregierung ist der Prüfbitte nachgekommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird kein Anlass zur Änderung des Entwurfs in diesem Punkt gesehen. Eine Regelung, wonach die Versagung angemessener Vorkehrungen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) darstellt, ist Gegenstand des Entwurfs zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, der zurzeit im Deutschen Bundestag beraten wird. Den dortigen Beratungen soll nicht vorgegriffen werden. Zu Buchstabe b Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, lehnt eine Änderung ihres Gesetzentwurfs in diesem Punkt jedoch ab. § 3 Absatz 4 AGG entspricht mit den durch den Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen sowohl dem Geltungsbereich der Richtlinie 2002/73/EG als auch dem der Richtlinie 2004/113/EG. Die Regelungen des § 6 Absatz 1 und 3 AGG sehen eine differenzierte Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich des Schutzes von Beschäftigten vor Benachteiligung vor. Die Regelungen entsprechen den Vorgaben des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/54/EG. Der persönliche Anwendungsbereich des Schutzes von Beschäftigten vor Benachteiligung ist daher in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausgestaltet. Im Hinblick auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg gilt das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 3 AGG für Selbstständige und Organmitglieder entsprechend. Wenn Selbstständige wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, werden sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AGG umfassend vor Benachteiligung geschützt. Bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AGG geschützt werden weisungsabhängige Organmitglieder nach der Rechtsprechung, soweit sie unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fallen. Eine Ausdehnung über die Vorgaben des Unionsrechts hinaus ist nicht vorgesehen. Zu Buchstabe c Die Bundesregierung ist der Prüfbitte nachgekommen, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. Artikel 1 § 27a des Gesetzentwurfs beabsichtigt, die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und 2024/1500 (Alternative Streitbeilegung, Untersuchungsrechte und Entscheidungs- oder Stellungnahmerechte) gebündelt umzusetzen. Damit soll eine bürokratiearme Umsetzung der drei Artikel bei einer fachlich unabhängig arbeitenden Schlichtungsstelle, die bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet ist, gewährleistet werden. Zudem sieht § 27a AGG des Gesetzentwurfs in Absatz 8 eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, um unter anderem das Nähere über das Verfahren bei der Schlichtungsstelle zu regeln. Damit wird die Umsetzung der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und 2024/1500 weiter konkretisiert. So soll die Verordnung beispielsweise zur Umsetzung des Artikels 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500 Vorgaben zu Veröffentlichungen der Tätigkeiten der Schlichtungsstelle und Folgemaßnahmen im Anschluss an Stellungnahmen wie Rückmeldepflichten regeln. Die Rechtsverordnung kann erst im Anschluss an das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erlassen werden. Zu Nummer 4 Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung ist der Prüfbitte nachgekommen, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt gemäß § 27 Absatz 2 AGG als nationale Gleichbehandlungsstelle Personen, die der Ansicht ist, aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren oder Beratung durch andere Stellen vermitteln. Der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sieht weitere Konkretisierungen der Unterstützungsangebote durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor, um den Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500 nachzukommen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Förderung von Antidiskriminierungsberatung durch das Förderprogramm respekt*land von 2023 bis 2026 modellhaft erfolgte und abgeschlossen ist. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht in ihrem Förderaufruf 2026 für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 die Förderbereiche „Modellprojekte der Antidiskriminierungsberatung“ und „Bundeszentrale Infrastruktur der Antidiskriminierungsberatung“ vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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