Gleiche Rechte für alle - Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 20 Jahre nach Inkrafttreten wirksamer machen
Text
Gleiche Rechte für alle - Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 20 Jahre nach Inkrafttreten wirksamer machen
Antrag
der Abgeordneten Awet Tesfaiesus, Nyke Slawik, Marcel Emmerich, Corinna
Rüffer, Lisa Paus, Mayra Vriesema, Marlene Schönberger, Tina Winklmann,
Sara Nanni, Rebecca Lenhard, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas Benner,
Dr. Lena Gumnior, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Armin Grau, Simone Fischer,
Misbah Khan, Dr. Andrea Lübcke, Hanna Steinmüller, Filiz Polat, Dr. Ophelia
Nick, Schahina Gambir, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
Gleiche Rechte für alle – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 20 Jahre
nach Inkrafttreten wirksamer machen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Diskriminierung verletzt Menschen und schädigt das gesellschaftliche
Zusammenleben. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes muss für alle Menschen im Alltag
wirksam erfahrbar und durchsetzbar sein. Es darf nicht vom Namen, der Hautfarbe,
der Religion, der Behinderung oder der sexuellen Identität abhängen, ob Menschen
Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung und Teilhabe haben oder nicht.
Diskriminierung beeinträchtigt zudem wirtschaftliche Entwicklung und staatliche
Handlungsfähigkeit, da Vorurteile, Ausgrenzung und Stigmatisierung Menschen daran
hindern, ihre Potenziale zu entfalten. Ein wirksamer Diskriminierungsschutz ist
darüber hinaus ein zentraler Standortfaktor im Wettbewerb um internationale Fachkräfte.
Deutschland verfügt im europäischen Vergleich über ein nur schwach ausgestaltetes
Antidiskriminierungsrecht. Gleiches gilt für die Befugnisse und die Ausstattung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). 20 Jahre nach Inkrafttreten des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es an der Zeit, bestehende Defizite zu
beheben und an bewährte Standards anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
anzuschließen.
Diskriminierung wirkt nicht nur im Erwerbsleben, auf dem Wohnungsmarkt oder beim
Zugang zu staatlichen Leistungen, sondern auch beim Zugang zu gesellschaftlicher
Teilhabe und zivilgesellschaftlichem Engagement. Gerade in Bereichen, in denen
Menschen Gemeinschaft, Anerkennung und Mitwirkungsmöglichkeiten erfahren,
können finanzielle, organisatorische, kommunikative und bauliche Hürden sowie
exkludierende Auswahl- und Organisationsstrukturen zu mittelbaren Benachteiligungen
führen.
Ein Schwerpunkt der Reform muss auf einer effektiven Rechtsdurchsetzung liegen.
Bleiben Diskriminierungen folgenlos, wird das Vertrauen in den Rechtsstaat
geschwächt. Zentrale Bedeutung kommt dabei kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstru-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6337
21. Wahlperiode 09.06.2026
menten zu – insbesondere einem Verbandsklagerecht, das strukturelle
Benachteiligungen sichtbar macht und gerichtsfest angreift.
Zudem ist staatliches Handeln bislang nicht umfassend in den Anwendungsbereich des
AGG einbezogen. Die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote und das
Amtshaftungsrecht bieten hier keinen gleichwertigen Schutz, da Betroffene regelmäßig die
volle Beweislast tragen und ein Verschulden nachweisen müssen. Die Maßstäbe für
diskriminierungsfreies Verhalten, die der Staat privaten Akteuren vorgibt, müssen
auch für sein eigenes Handeln verbindlich gelten.
Schließlich bringen die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der
letzten 20 Jahre neue Herausforderungen für einen wirksamen
Diskriminierungsschutz. Das AGG braucht ein Update – automatisierte und algorithmische
Entscheidungssysteme, einschließlich KI‑gestützter Systeme, bergen neue Risiken für
mittelbare Diskriminierung, denen der Gesetzgeber wirksam begegnen muss.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Anwendungsbereich des AGG auf staatliches Handeln zu erweitern,
insbesondere auf öffentlich-rechtliche Leistungsgewährungen und Maßnahmen der
Eingriffsverwaltung, sodass der Diskriminierungsschutz auch in Bereichen wie
Bildung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung sowie bei staatlich
verantworteten oder gesteuerten Zugangsentscheidungen wirksam gilt;
2. ein Verbandsklagerecht im Antidiskriminierungsrecht einzuführen, das der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Antidiskriminierungsverbänden
ermöglicht, unabhängig von eigenen Rechten auf Feststellung von Verstößen gegen das
Benachteiligungsverbot zu klagen, insbesondere in Fällen von allgemeiner
Bedeutung oder bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle; dabei ist klarzustellen,
dass Betriebsräte und Gewerkschaften zu den qualifizierten Stellen zählen;
3. klarzustellen, dass das Benachteiligungsverbot des AGG auch für automatisierte
und teilautomatisierte Entscheidungen sowie künstliche Intelligenz gilt und in der
Legaldefinition der mittelbaren Benachteiligung ausdrücklich zu regeln, dass
algorithmische Entscheidungssysteme erfasst sind;
4. den Anwendungsbereich des AGG so zu erweitern, dass auch selbständige
Tätigkeiten, insbesondere plattformbasierte Arbeit, vom Diskriminierungsschutz
umfasst werden;
5. den Kreis der Verpflichteten im AGG so zu präzisieren, dass auch Dienstleistende
sowie Betreibende digitaler Plattformen in geeigneter Weise für
diskriminierungsfreie Systeme verantwortlich sind;
6. verbindliche Prüf-, Dokumentations- und Transparenzpflichten inklusive
Folgenabschätzung sowie die Nutzung bereits bestehender standardisierter und
unabhängiger Auditverfahren für automatisierte und teilautomatisierte
Entscheidungssysteme im AGG zu verankern, soweit diese individuellen Entscheidungen
treffen oder maßgeblich vorbereiten, und einen Anspruch der betroffenen Person
sowie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und weiteren qualifizierten
Antidiskriminierungsverbänden auf verständliche Auskunft über den Einsatz des
Systems, die wesentlichen Datengrundlagen, die entscheidungserheblichen Faktoren
und mögliche Diskriminierungsrisiken vorzusehen;
7. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gesetzlich als für den Schutz des
Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zuständige Behörde im
Sinne des Artikels 77 der KI-Verordnung zu benennen;
8. zu prüfen, ob der Katalog der Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG offen
ausgestaltet werden soll, um künftig besser auf gesellschaftliche Entwicklungen und
bislang nicht ausdrücklich benannte Diskriminierungsformen reagieren zu
können;
9. den Schutz vor sexueller Belästigung zu verbessern, insbesondere durch eine
Ausweitung des Schutzbereichs auf Güter und Dienstleistungen sowie auf
Selbstständige, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführende und andere Organmitglieder;
10. klarzustellen, dass mit dem Merkmal „Geschlecht“ sowohl nicht binäre
Menschen als auch trans* und intergeschlechtliche Personen erfasst sind;
11. die Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Zusammenspiel von
AGG und Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) so weiterzuentwickeln, dass
auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen wirksam und verbindlich
zur Beseitigung von Barrieren verpflichtet werden und angemessene
Vorkehrungen einklagbar sind;
12. diskriminierende Kündigungen in den Schutzbereich des AGG einzubeziehen
und § 2 Absatz 4 AGG aufzuheben;
13. die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15
Absatz 4 und § 21 Absatz 5 AGG auf zwölf Monate zu verlängern;
14. zu regeln, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen während
innerbetrieblicher Beschwerdeverfahren sowie sonstiger außergerichtlicher Beschwerde-,
Beratungs- oder Schlichtungsverfahren gehemmt wird;
15. zu regeln, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG
einheitlich erst mit der Kenntnis von der Benachteiligung und den
anspruchsbegründenden Umständen beginnt und dies auch für fortdauernde sowie
mehrstufige Diskriminierungssachverhalte im Arbeits- und Zivilrecht gilt;
16. in den Regelungen über Rechtsfolgen und Sanktionen klarzustellen, dass die in
§§ 15 und 21 AGG geregelten Sanktionen entsprechend den europarechtlichen
Vorgaben einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter
haben;
17. das Maßregelungsverbot des § 16 AGG auf den gesamten Anwendungsbereich
des Gesetzes auszuweiten und klarzustellen, dass der Schutz auch Personen
umfasst, die Betroffene unterstützen oder als Zeuginnen und Zeugen auftreten, sowie
die Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung durch die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und andere Antidiskriminierungsstellen;
18. das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 AGG so weiterzuentwickeln,
dass Diskriminierungen wegen aller in § 1 genannten Merkmale – insbesondere
wegen des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Lebensalters und der sexuellen Identität – in sämtlichen zivilrechtlichen
Schuldverhältnissen untersagt sind und diese Merkmale beim zivilrechtlichen
Diskriminierungsschutz nicht hinter dem Schutz vor Benachteiligungen aus
Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zurückbleiben;
19. die wohnungsrechtlichen Ausnahmeregelungen in § 19 AGG
unionsrechtskonform zu reformieren, insbesondere durch die Streichung von § 19 Absatz 5 Satz
3 AGG sowie eine Klarstellung und Begrenzung von § 19 Absatz 3 AGG auf eng
definierte Ausnahmefälle;
20. den Diskriminierungsschutz auf dem Wohnungsmarkt an die aktuelle
Rechtsprechung anzupassen und wirksam zu stärken, insbesondere durch die ausdrückliche
Einbeziehung von Vermittlungsakteuren und sonstigen an der Wohnungsvergabe
beteiligten Dritten sowie durch die Klarstellung, dass das Benachteiligungsverbot
bereits im Stadium der Vertragsanbahnung und bei der Auswahl von
Mietinteressentinnen und Mietinteressenten gilt und diskriminierende Praktiken beim
Zugang zu Wohnraum unzulässig sind;
21. ein gesetzliches Verbot diskriminierender Wohnungsanzeigen einzuführen und
hierfür einen neuen § 19a AGG zu schaffen;
22. die Ausnahmeregelungen für privatrechtliche Versicherungen in § 20 Absatz 2
AGG weiterzuentwickeln, sodass Versicherungsunternehmen auf Verlangen in
verständlicher Form Auskunft über die hierfür maßgeblichen
Berechnungsgrundlagen zu erteilen;
23. die Zusammenarbeit zwischen betrieblichen Beschwerdestellen,
Antidiskriminierungsberatungen und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes strukturell zu
stärken;
24. klarzustellen, dass die Beweiserleichterung des § 22 AGG sich nicht nur auf die
Kausalität, sondern auch auf die Darlegung der Benachteiligung selbst erstreckt,
gesetzlich konkretisiert wird, dass insbesondere Testings und Statistiken
zulässige und im Einzelfall ausreichende Indizien für die Beweislastumkehr nach § 22
AGG sein können und einen umfassenden Auskunftsanspruch zu schaffen, der
betroffenen Personen die maßgeblichen Gründe, verwendeten Kriterien und
Datengrundlagen für sie benachteiligende Entscheidungen zugänglich macht;
25. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in § 25 AGG als fachlich unabhängige
Stelle mit Weisungsfreiheit in organisatorischen, personellen und
haushaltsrechtlichen Angelegenheiten und mit Ausweisung in einem eigenen Einzelplan
auszugestalten, ihre Haushalts- und Personalausstattung schrittweise mindestens an den
europäischen Durchschnitt (mindestens 0,60 Euro pro Einwohnerin und
Einwohner) anzugleichen, damit sie ihre Beratungs-, Vernetzungs-, Monitoring- und
Unterstützungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann, und sie perspektivisch als
Oberste Bundesbehörde zu verankern;
26. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes entsprechend den EU-Richtlinien
2024/1499 und 2024/1500 mit wirksamen Befugnissen zur Rechtsdurchsetzung
auszustatten, insbesondere durch umfassende Untersuchungs- und
Auskunftsrechte, die Möglichkeit, Sach- und Rechtslagen in Diskriminierungsfällen
festzustellen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben, sich in gerichtlichen Verfahren
einzubringen und ein Klagerecht im öffentlichen Interesse zur Klärung
grundsätzlicher Rechtsfragen wahrzunehmen;
27. eine wirksame außergerichtliche Rechtsdurchsetzung im
Antidiskriminierungsrecht zu gewährleisten, indem bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine
Schlichtungsstelle gesetzlich verankert wird, die Teilnahme an
Schlichtungsverfahren für die Gegenseite verpflichtend ist, sofern ein zulässiger Antrag und
konkrete Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorliegen, und für die Dauer des
Verfahrens praktikable Hemmungs- und Fristenregelungen vorgesehen werden;
28. die Datengrundlage im Bereich Antidiskriminierung systematisch zu verbessern,
indem die Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Förderung
und Koordinierung der Erhebung von Gleichstellungs- und
Antidiskriminierungsdaten gesetzlich verankert werden und sie ermächtigt wird, Empfehlungen
für die Datenerhebung gegenüber öffentlichen und privaten Stellen zu
entwickeln.
Berlin, den 9. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2006 der zentrale
gesetzliche Rahmen des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes in Deutschland. Es setzt unionsrechtliche Vorgaben
um und soll Benachteiligungen verhindern oder beseitigen. Zugleich zeigen die Erfahrungen aus Rechtsprechung,
Beratungspraxis und Wissenschaft, dass das AGG in seiner derzeitigen Ausgestaltung hinter den Anforderungen
an einen wirksamen Diskriminierungsschutz zurückbleibt. Reformbedarf besteht insbesondere bei der
Durchsetzung individueller Rechte, bei der Beseitigung von Schutzlücken, bei der Erfassung staatlichen Handelns sowie
bei der Anpassung des Gesetzes an neue Diskriminierungsformen, insbesondere im Bereich automatisierter und
algorithmischer Entscheidungen.
Vor diesem Hintergrund ist es entscheidend, die Durchsetzungsmöglichkeiten im bestehenden Recht
realitätsgerecht auszugestalten. Die kurzen Ausschlussfristen des geltenden Rechts erschweren die effektive Wahrnehmung
von Ansprüchen erheblich. Betroffene benötigen häufig Zeit, um Diskriminierung zu erkennen, rechtlich
einzuordnen, Beratung in Anspruch zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Gerade bei
fortdauernden, strukturellen oder verdeckten Benachteiligungen wirken die geltenden Fristen als erhebliche Hürde für die
Rechtsdurchsetzung. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fordert deshalb ausdrücklich eine Verlängerung
auf mindestens zwölf Monate sowie eine Hemmung während Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und eine
klare Regelung des Fristbeginns.
Zudem ist Diskriminierung nicht allein ein individuelles, sondern vielfach auch ein strukturelles Problem.
Deshalb braucht es neben individuellen Ansprüchen auch wirksame Instrumente kollektiver Rechtsdurchsetzung.
Das gilt insbesondere dort, wo gleichgelagerte Fälle auftreten, Betroffene erhebliche prozessuale Risiken tragen
oder strukturelle Praktiken nur durch individuelle Verfahren wirksam angegriffen werden können. Ein
Verbandsklagerecht sowie starke Beteiligungs- und Klagerechte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind hierfür
zentrale Bausteine. Zugleich müssen die Rechte von Betriebsräten und Gewerkschaften gestärkt werden, um
innerbetriebliche Diskriminierungsstrukturen systematisch adressieren zu können. Verbandsklagerechte sollten
darüber hinaus insbesondere solchen qualifizierten Antidiskriminierungs- und Interessenverbänden offenstehen,
die über besondere Fachnähe, Beratungserfahrung und gesellschaftliche Repräsentanz verfügen, etwa dem
Deutschen Frauenrat, dem Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd), dem Deutschen Behindertenrat, dem
LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt, dem Sozialverband VdK sowie der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft
der Seniorenorganisationen.
Der sachliche Anwendungsbereich des AGG weist weiterhin erhebliche Lücken auf. Staatliches Handeln,
insbesondere öffentlich-rechtliche Leistungsgewährungen und Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, ist bislang nur
unvollständig erfasst. Zwar gelten verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbote auch für öffentliche Stellen;
effektiver Rechtsschutz ist hier aber faktisch schwach ausgestaltet. In der Praxis bleibt Betroffenen häufig nur
der Weg der Amtshaftungsklage, der ihnen die volle Beweislast auferlegt, vom Verschulden der handelnden
Personen abhängt und keine an das AGG angelehnten Beweiserleichterungen vorsieht. Auch im
Gesundheitswesen bestehen Unklarheiten und Schutzdefizite, insbesondere bei öffentlich-rechtlich organisierten Leistungen, bei
Priorisierungsentscheidungen sowie bei digital gesteuerten Zugangs- und Steuerungsverfahren. Im Zivilrecht
bestehen Schutzlücken unter anderem bei der Versagung angemessener Vorkehrungen und der Barrierefreiheit, bei
diskriminierenden Kündigungen, im Wohnraummietrecht und im Versicherungsrecht. Die umfangreichen
Ausnahmetatbestände – insbesondere im Wohnbereich – führen dazu, dass gerade in existenziellen Bereichen wie
Wohnen und Kreditversorgung weiterhin Raum für diskriminierende Praktiken bleibt. Diese Ausnahmen sind
sachlich nicht zu rechtfertigen und stehen in Spannung zur Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG), die für
Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft im Bereich Wohnen keine derartigen Öffnungen
vorsieht. Daher bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben, dass Wohnraum nicht unter Verstoß gegen § 19 AGG
ausgeschrieben oder vergeben werden darf, vergleichbar mit dem in § 11 AGG geregelten Verbot
diskriminierender Stellenanzeigen.
Zugleich muss das AGG auf neue Gefährdungslagen reagieren. Digitale, algorithmische und KI-gestützte
Systeme beeinflussen zunehmend den Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Krediten, Versicherungen,
Gesundheitsleistungen und anderen zentralen Gütern und Dienstleistungen. Informationsasymmetrien und die fehlende
Nachvollziehbarkeit interner Entscheidungsprozesse erschweren es Betroffenen, Diskriminierung zu erkennen
und nachzuweisen. Der Einsatz automatisierter und algorithmischer Systeme ist bereits nach geltendem Recht
als mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Absatz 2 AGG erfassbar, wird bislang jedoch nicht ausdrücklich
adressiert. Deshalb braucht es eine ausdrückliche Klarstellung, dass das Benachteiligungsverbot auch für
automatisierte und teilautomatisierte Entscheidungen gilt, dass algorithmische Systeme in den
Benachteiligungsbegriff einbezogen werden, dass Systembetreibende und -dienstleistende in die Verantwortung genommen werden
und dass Prüf-, Dokumentations- und Transparenzpflichten sowie Auskunftsrechte für Betroffene verankert
werden. Entsprechend sind auch die Beweislastregelungen des § 22 AGG fortzuentwickeln, damit Betroffene bei
algorithmischen Entscheidungen wirksam von Beweiserleichterungen profitieren können.
Reformbedarf besteht zudem bei den Diskriminierungsmerkmalen. Die bisherigen Kategorien tragen der
tatsächlichen Vielfalt von Benachteiligungslagen nur unvollständig Rechnung und sind – anders als im europäischen
und internationalen Menschenrechtsschutz – nicht offen ausgestaltet. Erweiterungen des Merkmalskatalogs und
eine Öffnungsklausel sind erforderlich, um auf gesellschaftliche Entwicklungen, neue Diskriminierungsformen
sowie intersektionale und assoziierte Diskriminierungen angemessen reagieren zu können. Klarstellungen beim
Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung – insbesondere für nicht-binäre, trans* und
intergeschlechtliche Personen – sowie ein wirksamer Schutz vor sexueller Belästigung über das Arbeitsleben hinaus sind hierfür
ebenso zentral wie eine Stärkung des Diskriminierungsschutzes älterer Menschen und von Menschen mit
Behinderungen, etwa durch einklagbare angemessene Vorkehrungen.
Schließlich bedarf auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes einer strukturellen und funktionalen Stärkung.
Ein wirksamer Diskriminierungsschutz verlangt nicht nur materielle Rechtspositionen, sondern auch
unabhängige Beratung, effektive Unterstützung von Betroffenen und institutionelle Durchsetzungskraft. Die neuen
europäischen Richtlinien zu Standards für Gleichbehandlungsstellen verpflichten Deutschland, der
Antidiskriminierungsstelle weitergehende Befugnisse einzuräumen, insbesondere eigene Untersuchungsrechte,
Beteiligungsrechte in Gerichtsverfahren, die Möglichkeit zur Abgabe sachkundiger Stellungnahmen, ein Klagerecht im
öffentlichen Interesse, den Ausbau außergerichtlicher Streitbeilegung sowie eine angemessene, unabhängige
Ausstattung. Ebenso notwendig ist es, die Datengrundlage im Bereich Antidiskriminierung systematisch zu
verbessern, damit Schutzlücken sichtbar werden und Antidiskriminierungspolitik evidenzbasiert gestaltet werden kann.
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Gesetzentwurf nur teilweise gerecht. Er bleibt damit hinter den
unionsrechtlich vorgegebenen Mindeststandards zurück und nutzt die Spielräume für eine ambitionierte
Ausgestaltung des Diskriminierungsschutzes nicht aus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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