Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 282/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1
Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2
Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe
„aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen
Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage>‘
b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „aus
Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von
rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“
und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage…>‘
bb) In Buchstabe b ist die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die
Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder
antiziganistischen Zuschreibungen“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In § 33 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“
durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder
antiziganistischen Zuschreibungen“ ersetzt.‘
Begründung:
Im Rahmen der Auflistung der Diskriminierungsgründe werden bislang
Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse“ aufgeführt. Die Verwendung des
Begriffs der "Rasse" steht seit Langem in der Kritik. Dieser knüpft sprachlich an
historisch belastete und wissenschaftlich widerlegte Vorstellungen von
menschlichen Rassen an und reproduziert dadurch diskriminierende
Kategorien. Gleichzeitig verfolgt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz das Ziel,
Menschen wirksam vor rassistischer Diskriminierung zu schützen. Dieser
Schutzbedarf besteht unabhängig davon, dass menschliche Rassen im
biologischen Sinne nicht existieren. Maßgeblich sind vielmehr rassistische
Zuschreibungen, aufgrund derer Menschen benachteiligt werden.
Eine ersatzlose Streichung des Begriffs "Rasse" ohne funktionalen Ersatz wäre
daher nicht sachgerecht. Sie ließe die spezifische Dimension rassistischer
Diskriminierung begrifflich unbenannt und könnte zu Rechtsunsicherheiten
hinsichtlich des Schutzumfangs führen. Der Rechtsbegriff der „rassistischen
Zuschreibung“ verdeutlicht demgegenüber, dass nicht vermeintliche
Eigenschaften oder Merkmale betroffener Personen geschützt werden, sondern die
diskriminierende Praxis der rassistischen Einordnung und Ungleichbehandlung
erfasst wird.
Die vorgeschlagene Neufassung wahrt damit das bisherige Schutzniveau des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und vermeidet zugleich die
sprachliche Reproduktion eines überholten und naturwissenschaftlich widerlegten
Rassebegriffs.
Darüber hinaus sollen die Formulierungen „aufgrund von antisemitischen
Zuschreibungen“ sowie „aufgrund von antiziganistischen Zuschreibungen“
ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsgründe aufgenommen werden.
Antisemitische und antiziganistische Diskriminierungen werden bislang unter
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der
Religion subsumiert. Es handelt sich jedoch um eigenständige Formen von
Diskriminierungen, die auch ausdrücklich als solche benannt werden sollten.
Die ausdrückliche Benennung dient dabei der Klarstellung und zugleich der
Sensibilisierung. Sie trägt dazu bei, bestehende Diskriminierungsformen
präziser zu erfassen und Betroffenen einen erkennbaren gesetzlichen Schutz zu
gewährleisten. Zugleich wird verdeutlicht, dass sich die Diskriminierung nicht an
tatsächlichen Eigenschaften orientiert, sondern an gesellschaftlich erzeugten
und tradierten Zuschreibungen.
Für den Begriff der antisemitischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition
Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) in
der durch die Bundesregierung erweiterten Form Bezug genommen werden:
„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden,
die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der
Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische
Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische
Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel,
der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“
Für den Begriff der antiziganistischen Zuschreibung soll auf die
Arbeitsdefinition Antiziganismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken
(IHRA) Bezug genommen werden: „Antiziganismus manifestiert sich in
individuellen Äußerungen und Handlungen sowie institutionellen Politiken und
Praktiken der Marginalisierung, Ausgrenzung, physischen Gewalt,
Herabwürdigung von Kulturen und Lebensweisen von Sinti und Roma sowie Hassreden,
die gegen Sinti und Roma sowie andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet
sind, die zur Zeit des Nationalsozialismus und noch heute als ‚Zigeuner‘
wahrgenommen, stigmatisiert oder verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu,
dass Sinti und Roma als eine Gruppe vermeintlich Fremder behandelt werden,
und ihnen eine Reihe negativer Stereotypen und verzerrter Darstellungen
zugeordnet wird, die eine bestimmte Form des Rassismus darstellen.“
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in vielen diskriminierungssensiblen
Bereichen Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme
eingesetzt werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, wie ein wirksamer Schutz vor algorithmischer Diskriminierung
sichergestellt werden kann. Derzeit fehlt eine Begriffsbestimmung zu dieser
Diskriminierungsform in § 3 AGG. In der Folge wäre zu prüfen, welche Anpassungen
und Ergänzungen des Gesetzestextes darüber hinaus erforderlich sind,
beispielsweise mit Blick auf die Beweiserleichterung.
Begründung:
Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme werden in
vielen diskriminierungssensiblen Bereichen eingesetzt, unter anderem bei der
Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben oder
Versicherungsdienstleistungen. Die Systeme arbeiten auf Grundlage von Statistiken und Daten, die
diskriminierungsbedingte Verzerrungen beinhalten können. Zudem können
Vorurteile oder ein fehlendes Bewusstsein für Diskriminierung die
Programmierung der Modelle beeinflussen, ohne dass dies für Anwendende oder für
betroffene Personen erkennbar ist. Dieses Problem wird vom AGG in der
aktuellen Fassung nur unzureichend erfasst (vgl. Spiecker gen. Döhmann & Towfigh
(2023): Automatisch benachteiligt. Das AGG und der Schutz vor
Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abgerufen am 19.05.2026 unter:
www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/
Rechtsgutachten/schutz_vor_diskriminierung_durch_KI.pdf).
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
die UN-Behindertenrechtskonvention im Anwendungsbereich des AGG
vollständig umgesetzt werden kann. Erforderlich ist insbesondere die
Aufnahme einer Legaldefinition von angemessenen Vorkehrungen sowie einer
ausdrücklichen Regelung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen
im gesamten Anwendungsbereich des AGG einen Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot darstellt.
b) Der Bundesrat begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der
Anwendungsbereich des Verbots sexueller Belästigung als Benachteiligung im Sinne des
AGG auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 2 Absatz 1
Nummer 5 bis 8 AGG ausgeweitet wird. Der Bundesrat stellt jedoch fest,
dass im Arbeitsleben aufgrund des Anwendungsbereiches des
Diskriminierungsverbotes (§ 7 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 AGG) mit Blick auf den
Schutz vor sexueller Belästigung eine Lücke fortbesteht. Der Bundesrat
bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Selbstständige und
Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und -innen und Vorstände,
in den Schutzbereich des Verbotes sexueller Belästigung im AGG
einbezogen werden können.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Vorgaben der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom
7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie
2024/1500/EU) mit dem Gesetzentwurf vollständig umgesetzt werden,
insbesondere hinsichtlich der Untersuchungsrechte gemäß Artikel 8 sowie der
Befugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinien, eine Feststellung des
Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen von
Diskriminierung abzugeben.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Gemäß Artikel 2 Unterabsatz 4 i.V.m Artikel 5 Absatz 2 UN-
Behindertenrechtskonvention stellt die Versagung angemessener
Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine
Diskriminierung dar. Daher bedarf es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Durch eine klare Regelung
wird die Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots aufgrund von
Behinderungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG gestärkt. Durch die Aufnahme
einer ausdrücklichen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechenden
Definition angemessener Vorkehrungen wird zudem die Rechtsanwendung für
Unternehmen erleichtert.
Zu Buchstabe b:
Im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse gilt das Verbot sexueller
Belästigung nur zugunsten von Beschäftigten im Sinne von § 6 Absatz 1 i.V.m.
Absatz 3 AGG und daher für Selbstständige und Organmitglieder nur beim
Zugang zur Erwerbstätigkeit und zum beruflichen Aufstieg. Während der
Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit den Bedingungen ihrer Ausübung und
am Arbeitsplatz sind daher Selbstständige, Geschäftsführer und
Geschäftsführerinnen und Vorstände nicht vom Schutz vor sexueller Belästigung im AGG
umfasst. Um einen umfassenden und konsequenten Schutz vor sexueller
Belästigung im gesamten Erwerbsleben zu gewährleisten, muss diese Schutzlücke
geschlossen werden.
Zu Buchstabe c:
Gemäß Artikel 8 der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie
2024/1500/EU) schaffen die Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Durchführung
von Untersuchungen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen,
wobei der Rahmen den Stellen wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen
und Dokumenten einräumen muss, damit diese feststellen können, ob eine
Diskriminierung vorliegt. Darauf aufbauend sollen die Gleichbehandlungsstellen
gemäß Artikel 9 der Richtlinien mindestens in Form einer unverbindlichen
Stellungnahme ihre Einschätzung des Falls abgeben können. Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht in § 27 AGG-E aber lediglich für das
Schlichtungsverfahren vor, dass die schlichtende Person die Beteiligten zur Bereitstellung von
Informationen und Dokumenten auffordern kann und zudem von zuständigen
öffentlichen Stellen Auskunft verlangen kann. An einer Regelung zur
Durchsetzung der Aufforderung insbesondere an die Antragsgegner fehlt es jedoch.
Vielmehr dürfte die Folge einer fehlenden Mitwirkung am
Schlichtungsverfahren einschließlich der Sachverhaltsfeststellung ein Scheitern des
Schlichtungsverfahrens sein. Insoweit fehlt es an der wirksamen Möglichkeit, den
Sachverhalt aufzuklären und Feststellungen zur Einschätzung des Falls zu treffen.
4. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
nachhaltige Bundesfinanzierung von unabhängiger, zivilgesellschaftlicher
Antidiskriminierungsberatung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert
werden kann.
Begründung:
Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen haben sich als wichtiger
Baustein eines wirksamen Schutzes von Betroffenen von Diskriminierung
erwiesen, der jedoch in vielen Ländern nicht ausreichend gegeben und zum Teil
zunehmend bedroht ist.
Die Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben
2024 einen neuen Höchstwert erreicht und zeigen damit nicht nur, dass
Diskriminierung weiterhin in den unterschiedlichsten Lebensbereichen stattfindet.
Sie verdeutlichen auch die Bedeutung von Antidiskriminierungsberatung für
Betroffene. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen bei zivilgesellschaftlichen
Beratungsstellen wider. Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen
genießen bei Betroffenen gegenüber staatlichen Angeboten oftmals ein
besonderes Vertrauen. Dies kann für Betroffene, insbesondere bei Diskriminierung,
die in Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen stattfindet, die Hemmschwelle
senken, die benötigte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die
Beratungsstellen bieten zudem häufig ein breites Unterstützungsangebot an, das neben
Unterstützung bei rechtlichen Schritten auch psychosoziale Beratung und die
Entwicklung verschiedener Handlungsoptionen einschließt.
Die zivilgesellschaftliche Beratungsinfrastruktur in den Ländern ist äußerst
heterogen. Ungeachtet des Bedarfs stehen in vielen Ländern nur unzureichende
Strukturen zur Verfügung. Über das Förderprogramm „respekt*land“ wurden
zwischen 2023 und 2026 über Modellprojekte Beratungsangebote in
zahlreichen Ländern aus- und aufgebaut. In manchen Ländern wurden die
Beratungsstellen nach Ende der Förderung jedoch wieder vollständig zurückgebaut. Es
gilt zu befürchten, dass angesichts der bundesweit angespannten Haushaltslage
die Antidiskriminierungsberatung gerade in bereits unterversorgten Gebieten
nicht weiter ausgebaut oder sogar zurückgebaut wird. Dies führt zu einer
bedeutenden Lücke für Betroffene, die wie oben beschrieben,
zivilgesellschaftliche Beratung benötigen.
Eine gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Finanzierung
zivilgesellschaftlicher Beratungsinfrastruktur stellt sicher, dass auch in angespannten
Haushaltslagen und ungeachtet politischer Entwicklungen in den Ländern der
Antidiskriminierungsberatung die notwendige Priorität beigemessen wird.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Beschlussdrucksache)