Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6332)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6332)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6679
21. Wahlperiode 24.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland,
Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6332 –
Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und
Stromsteuersätze
(Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz)
b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland,
Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6333 –
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas
und Wärme
(Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz)
A. Problem
Die Fraktion der AfD macht in beiden Gesetzentwürfen auf hohe Energiekosten
als zentrales wirtschaftliches Problem in Deutschland aufmerksam. Diese seien
auf internationale Krisen und geopolitische Entwicklungen sowie auf die
nationale Steuer-, Abgaben- und Regulierungspolitik zurückzuführen. Die hohen
Preise belasteten private Haushalte und Unternehmen, schwächten die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts, verringerten die Kaufkraft und führten
insbesondere in energieintensiven Branchen zu Investitionszurückhaltung und
sinkender Produktion. Zudem sei das bestehende Energie- und Stromsteuersystem
in Deutschland bürokratisch, innovationshemmend und für den Mittelstand
besonders belastend.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Um Wirtschaft und Verbraucher bei den Kosten für Mobilität, Logistik,
Wärmeerzeugung sowie Strom spürbar zu entlasten, werden die Steuersätze im Energie-
und Stromsteuergesetz maximal abgesenkt. Die Absenkung erfolgt genau auf das
Niveau der verbindlichen europäischen Mindeststeuersätze, welche in der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) unionsrechtlich festgelegt sind.
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6332 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe b
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wird dahingehend geändert, dass die Lieferung
von Gas dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt.
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6333 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Die Gesetzentwürfe diskutieren keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Durch die flächendeckende Senkung der Energie- und Stromsteuern auf das
europarechtliche Mindestmaß werden Verbraucher und Unternehmen um insgesamt
etwa 21 Milliarden Euro jährlich entlastet. Der Schwerpunkt der Entlastung liegt
mit rund 12,3 Milliarden Euro auf Kraftstoffen sowie mit knapp 6,2 Milliarden
Euro auf der Absenkung der Stromsteuer. Weitere 2,5 Milliarden Euro kommen
den Bürgern und Betrieben bei den Heizkosten zugute. Dem Bund entstehen
dadurch Mindereinnahmen in gleicher Höhe. Darüber hinaus ist mit zusätzlichen
Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer zu rechnen.
Zu Buchstabe b
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörpeschaft
Volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 4 500 - 9 000 - 9 000 - 9 000 - 9 000
Bund - 2 165 - 4 330 - 4 330 - 4 330 - 4 330
Länder - 2 160 - 4 320 - 4 320 - 4 320 - 4 320
Gemeinden - 175 - 350 - 350 - 350 - 350
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 3 750 - 9 000 - 9 000 - 9 000 - 9 000
Bund - 1 820 - 4 330 - 4 330 - 4 330 - 4 330
Länder - 1 790 - 4 320 - 4 320 - 4 320 - 4 320
Gemeinden - 140 - 350 - 350 - 350 - 350
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6332 abzulehnen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6333 abzulehnen.
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Kay Gottschalk
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6332 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6333 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die steuerliche Belastung auf Energie und Strom in Deutschland
flächendeckend und strukturell zu senken. Hierzu würden das Energiesteuergesetz (EnergieStG), die Energiesteuer-
Durchführungsverordnung (EnergieStV), das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer-
Durchführungsverordnung (StromStV) in wesentlichen Punkten geändert.
Kern des Entwurfs sei die Umstellung des bisherigen Systems hoher Regelsteuersätze mit nachgelagerten,
administrativ aufwendigen Entlastungstatbeständen auf ein einfacheres und belastungsärmeres Regelungskonzept. An
die Stelle der bisherigen, in weiten Teilen antragsgebundenen Entlastungsmechanismen trete eine generelle
Absenkung der Energie- und Stromsteuertarife auf das unionsrechtlich zulässige Mindestniveau beziehungsweise
auf ein daran anknüpfendes reduziertes Tarifniveau. Hierdurch würden Steuerpflichtige und Verwaltung
gleichermaßen von bürokratischem Aufwand entlastet.
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, die Energiesteuern und die Stromsteuer bei betrieblicher und nicht
betrieblicher Verwendung grundsätzlich auf das unionsrechtliche Mindestniveau abzusenken. Zur rechtssicheren
Abgrenzung der jeweiligen Verwendungsformen würden im Energiesteuergesetz Begriffsbestimmungen für die
betriebliche und die nichtbetriebliche Verwendung eingeführt.
Vor dem Hintergrund der tariflichen Neuausrichtung könnten bestehende Steuerentlastungstatbestände entfallen.
Dies betrifft insbesondere die Regelungen der §§ 53a, 54 und 56 EnergieStG sowie der §§ 9b und 9c StromStG.
Die Aufhebung dieser Vorschriften diene insbesondere der Rechtsvereinfachung und dem Abbau bürokratischer
Belastungen.
Flankierend würden Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der abgesenkten Steuersätze bei betrieblicher
Verwendung normiert. Vorgesehen seien insbesondere Erklärungen in Textform sowie, bei gemischten
Nutzungen, sachgerechte Schätzungen der jeweiligen Verwendungsanteile. Die näheren Anforderungen würden in den
Stammgesetzen sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt.
Übergangsvorschriften gewährleisteten, dass bereits entstandene Entlastungsansprüche nach bisherigem Recht
unberührt bleiben. Das Inkrafttreten des Gesetzes sei zum 1. Juli 2026 vorgesehen.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in § 12 Absatz 2 UStG eine neue Nummer 16 eingefügt wird. Dadurch
unterliegen die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz künftig
dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung
am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung
am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6332 in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026
erstmals und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Aussprache mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6333 in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026
erstmals und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Aussprache mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
Berlin, den 24. Juni 2026
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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