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Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6332)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6679 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6332) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6679 21. Wahlperiode 24.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6332 – Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6333 – Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz) A. Problem Die Fraktion der AfD macht in beiden Gesetzentwürfen auf hohe Energiekosten als zentrales wirtschaftliches Problem in Deutschland aufmerksam. Diese seien auf internationale Krisen und geopolitische Entwicklungen sowie auf die nationale Steuer-, Abgaben- und Regulierungspolitik zurückzuführen. Die hohen Preise belasteten private Haushalte und Unternehmen, schwächten die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts, verringerten die Kaufkraft und führten insbesondere in energieintensiven Branchen zu Investitionszurückhaltung und sinkender Produktion. Zudem sei das bestehende Energie- und Stromsteuersystem in Deutschland bürokratisch, innovationshemmend und für den Mittelstand besonders belastend. B. Lösung Zu Buchstabe a Um Wirtschaft und Verbraucher bei den Kosten für Mobilität, Logistik, Wärmeerzeugung sowie Strom spürbar zu entlasten, werden die Steuersätze im Energie- und Stromsteuergesetz maximal abgesenkt. Die Absenkung erfolgt genau auf das Niveau der verbindlichen europäischen Mindeststeuersätze, welche in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) unionsrechtlich festgelegt sind. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6332 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe b Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wird dahingehend geändert, dass die Lieferung von Gas dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6333 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Die Gesetzentwürfe diskutieren keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Durch die flächendeckende Senkung der Energie- und Stromsteuern auf das europarechtliche Mindestmaß werden Verbraucher und Unternehmen um insgesamt etwa 21 Milliarden Euro jährlich entlastet. Der Schwerpunkt der Entlastung liegt mit rund 12,3 Milliarden Euro auf Kraftstoffen sowie mit knapp 6,2 Milliarden Euro auf der Absenkung der Stromsteuer. Weitere 2,5 Milliarden Euro kommen den Bürgern und Betrieben bei den Heizkosten zugute. Dem Bund entstehen dadurch Mindereinnahmen in gleicher Höhe. Darüber hinaus ist mit zusätzlichen Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer zu rechnen. Zu Buchstabe b (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörpeschaft Volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 4 500 - 9 000 - 9 000 - 9 000 - 9 000 Bund - 2 165 - 4 330 - 4 330 - 4 330 - 4 330 Länder - 2 160 - 4 320 - 4 320 - 4 320 - 4 320 Gemeinden - 175 - 350 - 350 - 350 - 350 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 3 750 - 9 000 - 9 000 - 9 000 - 9 000 Bund - 1 820 - 4 330 - 4 330 - 4 330 - 4 330 Länder - 1 790 - 4 320 - 4 320 - 4 320 - 4 320 Gemeinden - 140 - 350 - 350 - 350 - 350 * Wirkung im Veranlagungsjahr Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6332 abzulehnen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6333 abzulehnen. Berlin, den 24. Juni 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Kay Gottschalk Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Kay Gottschalk I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6332 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6333 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die steuerliche Belastung auf Energie und Strom in Deutschland flächendeckend und strukturell zu senken. Hierzu würden das Energiesteuergesetz (EnergieStG), die Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV), das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer- Durchführungsverordnung (StromStV) in wesentlichen Punkten geändert. Kern des Entwurfs sei die Umstellung des bisherigen Systems hoher Regelsteuersätze mit nachgelagerten, administrativ aufwendigen Entlastungstatbeständen auf ein einfacheres und belastungsärmeres Regelungskonzept. An die Stelle der bisherigen, in weiten Teilen antragsgebundenen Entlastungsmechanismen trete eine generelle Absenkung der Energie- und Stromsteuertarife auf das unionsrechtlich zulässige Mindestniveau beziehungsweise auf ein daran anknüpfendes reduziertes Tarifniveau. Hierdurch würden Steuerpflichtige und Verwaltung gleichermaßen von bürokratischem Aufwand entlastet. Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, die Energiesteuern und die Stromsteuer bei betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung grundsätzlich auf das unionsrechtliche Mindestniveau abzusenken. Zur rechtssicheren Abgrenzung der jeweiligen Verwendungsformen würden im Energiesteuergesetz Begriffsbestimmungen für die betriebliche und die nichtbetriebliche Verwendung eingeführt. Vor dem Hintergrund der tariflichen Neuausrichtung könnten bestehende Steuerentlastungstatbestände entfallen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen der §§ 53a, 54 und 56 EnergieStG sowie der §§ 9b und 9c StromStG. Die Aufhebung dieser Vorschriften diene insbesondere der Rechtsvereinfachung und dem Abbau bürokratischer Belastungen. Flankierend würden Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der abgesenkten Steuersätze bei betrieblicher Verwendung normiert. Vorgesehen seien insbesondere Erklärungen in Textform sowie, bei gemischten Nutzungen, sachgerechte Schätzungen der jeweiligen Verwendungsanteile. Die näheren Anforderungen würden in den Stammgesetzen sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt. Übergangsvorschriften gewährleisteten, dass bereits entstandene Entlastungsansprüche nach bisherigem Recht unberührt bleiben. Das Inkrafttreten des Gesetzes sei zum 1. Juli 2026 vorgesehen. Zu Buchstabe b Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in § 12 Absatz 2 UStG eine neue Nummer 16 eingefügt wird. Dadurch unterliegen die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz künftig dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6332 in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Aussprache mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6333 in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Aussprache mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Berlin, den 24. Juni 2026 Kay Gottschalk Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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