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Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 730/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr [Bundesrat Drucksache 730/25 05.12.25 V Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verteidigungsausschusses – Drucksache 21/3073 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr – Drucksache 21/1846, 21/2580 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 26.12.25 Erster Durchgang: Drs. 440/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ b) § 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs Monate fortgesetzt wird, und“ bb) Die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen. cc) Nummer 8 wird zu Nummer 5. c) § 33 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird nach der Angabe „eine Straftat, die“ die Angabe „im Höchstmaß“ eingefügt. bb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Straftat nach“ durch die Angabe „in“ ersetzt und wird nach der Angabe „Strafprozessordnung“ die Angabe „bezeichneten Straftat“ eingefügt. d) § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: „§ 36 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln: 5. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1, 6. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder 7. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.“ e) § 38 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur unter den Voraussetzungen des § 36 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden.“ f) § 47 Absatz 3 wird gestrichen. g) § 55 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.“ h) In § 57 wird jeweils die Angabe „Artikel 16“ durch die Angabe „Artikel 17“ ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle: 1. Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen, 2. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie 3. personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen, einschließlich der Recherche auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße. Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.“ b) § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen finden die Vorschriften der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt, 2. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird, 3. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der zu überprüfenden Person und mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden, 4. abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Widerholungsprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und 5. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.“ c) In § 11 wird jeweils die Angabe „Artikel 16 Absatz 1“ durch die Angabe „Artikel 17 Absatz 2“ ersetzt. 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ § 20a Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“ b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6. 4. Artikel 9 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. ‚ Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person 1. in einem solchen Bereich aufhält oder 2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen will. (2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person 1. den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten in oder an dem militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder 2. mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen, b) Einbruchswerkzeugen, c) Beobachtungshilfen oder d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung. Im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches befindet sich, wer sich in Sicht- oder Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person 1. militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder 2. im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen, b) Einbruchswerkzeugen, c) Beobachtungshilfen oder d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung. Militärische Aktivitäten sind alle dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (4) Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz (1) Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegt, kann nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden. (2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ ‘ 5. Nach Artikel 13 wird der folgende Artikel 14 eingefügt: ,Artikel 14 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 18 wird die Angabe „zum Gegenstand haben.“ durch die Angabe „zum Gegenstand haben,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt: 19. „ die Befugnis von Personal der Bundeswehr zur dringend gebotenen Verkehrsregelung bei Durchführung von militärisch notwendigen Verkehrsbewegungen zur Erfüllung von Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung.“ ‘ 6. Die bisherigen Artikel 14 bis 16 werden zu den Artikeln 15 bis 17. Drucksache 730/25 - 6 -]

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