Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Text
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
[Bundesrat Drucksache 729/25
05.12.25
In - AIS - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
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Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch
Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters
bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 48. Sitzung am 5. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/3079 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten
durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters
bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
– Drucksache 21/780 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.25
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.‘
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird die Angabe „grundlegenden“ gestrichen.
bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals
zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch
nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.“
cc) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 7 und 8.
e) Die bisherige Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. ‚ Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine
Rechtsverordnung nach § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt,
für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das
Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus
anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. ‚ In § 96 Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Schengen-
Staates“ durch die Angabe „, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
,Artikel 3
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund
und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3
Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des
§ 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,“.
2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt,
dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu
erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige
oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung
gemacht oder benutzt hat.
Die Feststellungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch
und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Das Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Fassung vom
21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2
und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“ ‘
4. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden zu den Artikeln 5 und 6.
5. Der bisherige Artikel 5 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt:
„Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 5 tritt am … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in
Kraft.“
6. Nach Artikel 7 wird die Liste der EU-Rechtsakte durch die folgende Liste der EU-Rechtsakte
ersetzt:
„EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60)
2. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der
Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)“.
Drucksache 729/25 - 4 -]
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