Immobilientransparenzregister einrichten - Geldwäsche bekämpfen, Transparenz über Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt herstellen
Text
Immobilientransparenzregister einrichten - Geldwäsche bekämpfen, Transparenz über Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt herstellen
Antrag
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Caren Lay, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Marcel Bauer, Desiree Becker, Lorenz Gösta
Beutin, Violetta Bock, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Christian Görke,
Mareike Hermeier, Cem Ince, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Caren Lay,
Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Zada Salihović,
David Schliesing, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha
Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Immobilientransparenzregister einrichten – Geldwäsche bekämpfen,
Transparenz über Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt herstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Immobiliensektor gehört laut der Ersten Nationalen Risikoanalyse 2018/2019 der
Bundesregierung (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/
Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf)
und dem FATF-Deutschlandbericht 2021/2022 (www.fatf-gafi.org/
content/dam/fatf/documents/reports/mer4/Mutual-Evaluation-Report-Germany-
2022.pdf) zu den anfälligsten Bereichen für Geldwäsche in Deutschland.
Undurchsichtige Eigentümerstrukturen, insbesondere über ausländische Holdinggesellschaften,
anonyme Briefkastenunternehmen und Share-Deal-Konstruktionen, ermöglichen es,
illegale Gewinne in großem Stil in den deutschen Immobilienmarkt einzuschleusen
und so deren Herkunft zu verschleiern.
Das Trierer Institut für Geldwäsche- und Korruptions-Strafrecht (TrIGeKo) hat 2025
erstmals nachgewiesen, dass Geldwäsche die Immobilienpreise in Deutschland
messbar in die Höhe treibt. Die Studie stellt fest, dass das Volumen der
Geldwäscheverdachtsmeldungen von Notaren und Immobilienmaklern positiv korreliert mit den
Preisen für Eigentumswohnungen. Ein merklicher Anstieg von Verdachtsmeldungen in
einem Quartal gehe einher mit einem Anstieg der Preise für Eigentumswohnungen im
Schnitt um knapp 2 Prozent. Für eine typische 80-Quadratmeter-Wohnung bedeute das
einen Aufschlag von rund 6.800 Euro (https://trigeko.uni-trier.de/wp-content/uplo-
ads/2025/03/Geldwaesche-und-deren-Auswirkungen-auf-Immobilienpreise-in-
Deutschland_Studie-TrIGeKo.pdf). Daraus lässt sich schließen, dass Geldwäsche im
Immobiliensektor sich auch auf die Mieten auswirken kann: Überhöhte Kaufpreise
werden häufig auf die Mieter umgelegt.
Deutschland hat in den vergangenen Jahren wichtige regulatorische Schritte
unternommen: vom Transparenzregister (2017) über die
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung für Immobilien (2020) bis zur Verknüpfung von Grundbuchdaten mit dem Trans-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6566
21. Wahlperiode 18.06.2026
parenzregister im Rahmen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II (2022). Ein 2023
geplantes elektronisches Immobilientransaktionsregister (Bundesratsdrucksache
506/23) scheiterte jedoch, obwohl es genau die Datenlücken hätte schließen sollen, die
durch die Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (sog. 6. Geldwäscherichtlinie,
Richtlinie (EU) 2024/1640) verbindlich werden: Bis zum 10. Juli 2029 muss
Deutschland eine zentrale Zugangsstelle für Immobiliendaten einrichten, die unter anderem
Eigentümeridentitäten, Kaufpreise, Belastungen und die vollständige
Eigentumshistorie seit Juli 2019 den relevanten Behörden in digitaler Form zu Verfügung stellt
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1640).
Die CDU/SPD-Koalition im Berliner Abgeordnetenhaus hat im April 2026, nachdem
Die Linke dies zuvor wiederholt gefordert hat, die Einführung eines Mietenkatasters
für die Hauptstadt angekündigt, das Vermieterinnen und Vermieter zur Meldung von
Mietpreisen, Mietpreiserhöhungen und Wohnungsgrößen an staatliche Stellen
verpflichten soll (www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/cdu-und-spd-be-
schliessen-wohnungs-und-mietenkataster.htm). Dieser Schritt auf Landesebene ist
ausdrücklich zu begrüßen. Der Berliner Vorstoß sollte Modellcharakter für eine
bundesweite Lösung haben.
Ein Register, das von Beginn an als ressortübergreifende Mehrzweckinfrastruktur
geplant wird, kann diesen Vorstoß aufgreifen und mehrere Ziele gleichzeitig erfüllen: Es
schafft zusätzlich zu der Geldwäschebekämpfung die Datengrundlage für eine
wirkungsvolle Wohnungspolitik (etwa zur Einhaltung mietrechtlicher Bestimmungen, zur
Bekämpfung von Zweckentfremdung und zur Identifizierung von Schrottimmobilien),
kann als Grundlage für den Zensus 2031 dienen, erleichtert den Steuervollzug bei
Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer und vermeidet Doppelerfassungen in den
heute fragmentierten Systemen aus Grundbüchern, Liegenschaftskatastern etc.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um ein zentrales Immobilientransparenzregister
zu schaffen und dieses als zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 18 der 6.
Geldwäscherichtline bis zum 10. Juli 2029 in Betrieb zu nehmen. Dabei sollen
folgende Daten in strukturierter und maschinenlesbarer Form erfasst werden:
a) Identifikation der Immobilie: Katasterparzelle und Katasternummer
(Flurstückskennzeichen), postalische Adresse, Art der Immobilie inkl.
Nutzungsbestimmung, Wohn- und Nutzfläche;
b) Angaben zu aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümern (und jeder Person,
die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln): bei natürlichen
Personen vollständiger Name, bei juristischen Personen, Personengesellschaften
und Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG vollständiger Name,
Rechtsform, Steueridentifikationsnummer und Sitzland;
c) Kaufpreis zum Zeitpunkt des aktuellen Erwerbs sowie alle vorherigen
Transaktionspreise seit dem 8. Juli 2019;
d) bestehende Belastungen: Hypotheken, Grundschulden, gerichtliche
Beschränkungen, Eigentumsrechte Dritter, sonstige Garantien;
e) vollständige Eigentumshistorie (Eigentümerinnen und Eigentümer,
Kaufpreise, Belastungen) mindestens seit dem 8. Juli 2019;
f) wirtschaftlich Berechtigte hinter juristischen Personen,
Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG entweder durch
direkte Eintragung in das Immobilientransparenzregister oder durch eine
Verknüpfung mit dem Transparenzregister nach dem GwG;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um das Register von Beginn an als
ressortübergreifende Infrastruktur zu planen, das von Bund und Ländern gemeinsam
finanziert wird. Der Bund soll dabei mindestens 50 Prozent der nachgewiesenen
Umstellungskosten übernehmen. Die Architektur soll gemeinsam durch die
Bundesministerien der Justiz, für Wohnen, der Finanzen, das Statistische Bundesamt und
die Landesbehörden abgestimmt werden. Hierbei hat die fristgerechte Umsetzung
der Pflichten aus der 6. Geldwäscherichtlinie Priorität. Zusätzliche Daten für
Wohnungspolitik, Steuer und Statistik sollen in einem zweiten Schritt, spätestens
bis 2031, von Eigentümern erhoben werden. Hierbei soll auch eine Pflicht
eingeführt werden, Änderungen mit einer Frist von vier Wochen der registerführenden
Behörde über ein von der Behörde bereitgestelltes Online-Formular mitzuteilen
sowie bei Änderungen die historischen Daten zu archivieren. Folgende Daten
sollen erhoben werden (weitere zu erhebende Daten für die Bestimmung der
ortsüblichen Vergleichsmiete und der Zulässigkeit der verlangten Nettokaltmiete
werden in Abstimmung mit zuständigen Stellen der jeweiligen Länder festgelegt):
a) Gebäudedaten (je Immobilie/Grundstück):
− eindeutige ID pro Immobilie (Gebäude-ID, abgeleitet aus der
Katasterparzellennummer/Flurstückskennzeichen)
− Eigentumsstatus: ob das Grundstück ungeteilt oder in
Wohnungsund/oder Teileigentum aufgeteilt ist; bei erfolgter Aufteilung: Datum
der Umwandlung, GB-Nummer der Stammakte sowie Verweise auf die
daraus entstandenen Wohnungseigentumsakten und, soweit erfassbar,
Zeitpunkt des ersten Verkaufs nach Umwandlung
− Anzahl der Wohneinheiten und Teileigentumseinheiten in der
Immobilie
− Baujahr der Immobilie
− letzte bekannte energetische Sanierung
− Effizienzklasse (aus Energieausweis); die Erfassung gilt für alle
Einheiten des Gebäudes einschließlich gewerblicher Teileigentumseinheiten
− Bindungsstatus und -laufzeit (inkl. voraussichtliches Ende) im sozialen
Wohnungsbau
− öffentliche Förderungen am Objekt (KfW, Wohnraumförderung der
Länder)
b) Wohnungs- und Einheitendaten (je Einheit):
− eindeutige ID pro Einheit, aus der Gebäude-ID abgeleitet, sodass die
Zugehörigkeit zur jeweiligen Immobilie unmittelbar erkennbar ist
− Etage, Wohnfläche und Zimmeranzahl
− Umwandlungsstatus (WEG-/Teil- und Sondereigentum etc.) der
Einheit; im Fall einer WEG-Aufteilung ist zusätzlich das Datum der
Anlegung des Wohnungsgrundbuchs sowie dessen GB-Nummer zu erfassen
− Nutzungsart (gilt für Wohnraum- und Teileigentumseinheiten
gleichermaßen; insbesondere Selbstnutzung, vollständige oder teilweise
Vermietung, vollständige oder teilweise gewerbliche Nutzung sowie
Leerstand)
− Art des Wohnraummietverhältnisses (insbesondere mit Blick auf
Abweichungen vom sozialen Wohnraummietrecht nach § 549 Abs. 2 und
3 BGB)
− Zeitpunkt des aktuellen Vertragsabschlusses
− Zeitpunkt der letzten, der im Register geführten Daten betreffenden,
vertraglichen Anpassung
− Nettokaltmiete je Einheit (soweit eine Wohnraumvermietung vorliegt)
− Baujahr der Wohneinheit (falls abweichend von der Immobilie)
− Unterlagen, die als Nachweis für den ursprünglichen Vertrag sowie für
nachfolgende vertragliche Änderungen dienen, einschließlich
entsprechend anonymisierter Mietverträge in elektronischer Form (PDF), die
den strukturierten Daten zugeordnet werden (soweit eine Vermietung
vorliegt), sowie Mitteilungen an Mieterinnen und Mieter, die eine
vertragliche Änderung dokumentieren;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die registerführende Stelle dazu
verpflichtet, maschinenlesbare offene Datensätze zu Immobilien im Besitz von juristischen
Personen, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21
GwG kostenlos und regelmäßig zu veröffentlichen (in standardisierten Formaten
wie JSON oder CSV), mindestens hinsichtlich der Identifikation der Immobilie
nach Nummer 1 Buchstabe a, und Angaben zu aktuellen Eigentümerinnen und
Eigentümern (bei juristischen Personen und Rechtsgestaltungen im Sinne des §
21 GwG vollständiger Name, Rechtsform, einheitliche Rechtseinheitsnummer
und Sitzland), bei natürlichen Personen lediglich ein Vermerk, dass die
Immobilie im Besitz einer natürlichen Person ist;
4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die registerführende Stelle dazu
verpflichtet, ein nach Nutzergruppen abgestuftes Zugangssystem einzurichten, in dem der
Zugang zu sensiblen Daten an die Darlegung eines berechtigten Interesses
geknüpft ist und Art sowie Umfang der zugänglichen Daten entsprechend der Art
des jeweils geltend gemachten berechtigten Interesses differenziert ausgestaltet
werden können. Ein berechtigtes Interesse soll insbesondere bei folgenden
Nutzergruppen vorliegen; darüber hinaus ist im Einzelfall auch weiteren Personen
Zugang zu gewähren, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachvollziehbar
darlegen können:
a) Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder
einer sonstigen Form der öffentlichen Meinungsbildung tätig sind und deren
Tätigkeit einen sachlichen Bezug zu den Zielen der Geldwäscheprävention
oder Bekämpfung und damit zusammenhängenden Vortaten oder
Terrorismusbekämpfung, der Analyse von Wohnungs- und Immobilienmärkten,
wohnungspolitischen Fragestellungen oder sonstigen Fragen des
öffentlichen Interesses an Eigentumsstrukturen aufweist;
b) Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich
Nichtregierungsorganisationen sowie wissenschaftlicher Einrichtungen, deren Tätigkeit einen
sachlichen Bezug zu den Zielen der Geldwäscheprävention oder -
bekämpfung und den damit zusammenhängenden Vortaten oder der
Terrorismusbekämpfung, der Analyse von Wohnungs- und Immobilienmärkten, zu
wohnungspolitischen Fragestellungen oder sonstigen Fragen des öffentlichen
Interesses an Eigentumsstrukturen aufweist;
c) natürlichen oder juristischen Personen, die im Zusammenhang mit
konkreten immobilienbezogenen Sachverhalten oder Transaktionen ein Interesse
an der Offenlegung von Daten aufweisen, insbesondere zur Verhinderung
von Marktmissbrauch, zur Wahrnehmung berechtigter Belange von
Mieterinnen und Mietern oder zur Verfolgung sonstiger wohnungspolitisch
relevanter Anliegen, einschließlich des Handelns im Rahmen von
Nachbarschaftsinitiativen oder vergleichbaren zivilgesellschaftlichen
Zusammenschlüssen.
Berlin, den 18. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Zu 1.: Deutschland ist durch Artikel 18 der 6. Geldwäscherichtline verpflichtet, bis zum 10. Juli 2029 eine
Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien einzurichten. Die im Antrag benannten Pflichtdaten
entsprechen unmittelbar den Vorgaben der Richtlinie, mit Nennung des deutschen Spezifikums der Grundschulden.
Zusätzlich zu den Vorgaben der 6. Geldwäscherichtline wird gefordert, dass wirtschaftlich Berechtigte hinter
juristischen Personen, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG durch eine direkte
Eintragung oder die Verknüpfung mit dem Transparenzregister nach dem GwG sichtbar gemacht werden. Dieser
Ansatz wurde bereits im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II erprobt. Erfahrungen aus diesem Prozess können und
sollten genutzt werden.Zu 2.: Das Land Berlin fordert im Rahmen des Zensus 2031 ausdrücklich die Entwicklung
eines bundesweiten Gebäude- und Wohnungsregisters (www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/
vorgang/h19-1381.F-v.pdf). Die im Antrag geforderten Zusatzdaten sind für eine evidenzbasierte Wohnungspolitik
unverzichtbar, werden aber bewusst in einem zweiten Umsetzungsschritt verortet, um die Frist der 6.
Geldwäscherichtline nicht zu gefährden.
Zu 3.: Frankreich und das Vereinigte Königreich zeigen, dass dies ohne unverhältnismäßige Eingriffe in
Persönlichkeitsrechte möglich ist: Frankreich veröffentlicht über sein Open-Data-Portal Daten zu juristischen Personen
und Katasterdaten zu deren Grundstücken und Gebäuden (www.data.gouv.fr/datasets/fichiers-des-locaux-et-
desparcelles-des-personnes-morales). Das Vereinigte Königreich veröffentlicht über das HM Land Registry zwei
maschinenlesbare Datensätze: einen Datensatz zu ausländischen Gesellschaften mit Immobilienbesitz in England
und Wales (https://use-land-property-data.service.gov.uk/datasets/ocod) und einen Datensatz zu britischen
Unternehmen als Eigentümer (https://use-land-property-data.service.gov.uk/datasets/ccod).
Zu 4.: Das abgestufte Zugangssystem trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an
Transparenz und dem grundrechtlich geschützten Interesse natürlicher Personen am Schutz ihrer
personenbezogenen Daten Rechnung, insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung. Das
vorliegende Modell überträgt die in den Artikeln 12 und 13 der 6. Geldwäscherichtline für Transparenzregisterdaten
entwickelten Grundsätze des berechtigten Interesses analog auf den Immobiliendatenzugang und erweitert sie
um wohnungspolitische Zwecke. Dieses Zugangssystem ermöglicht insbesondere auch unabhängige Analysen
durch Wissenschaft, Journalismus und Zivilgesellschaft, und weiterer relevanter Akteure, die erfahrungsgemäß
zur Verbesserung der Datenqualität beitragen (www.openownership.org/en/publications/making-central-
beneficial-ownership-registers-public/public-beneficial-ownership-data-user-groups/).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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