Für einen resilienten Rechtsstaat - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter stärken
Text
Für einen resilienten Rechtsstaat - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter stärken
Antrag
der Abgeordneten Aaron Valent, Bodo Ramelow, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering,
Sonja Lemke, David Schliesing, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der
Fraktion Die Linke
Für einen resilienten Rechtsstaat – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bilden einen integralen Bestandteil des
deutschen Rechtssystems, die sich in ihrer formalen Gleichstellung mit Berufsrichterinnen
und Berufsrichtern gemäß § 30 Abs. 1, § 77 GVG äußert. Im Rahmen von
Gerichtsverhandlungen an Amts- und Landesgerichten bringen ehrenamtliche Richterinnen
und Richter ihre Lebenserfahrung ein und wirken dabei in der Hauptverhandlung mit
gleichem Stimmrecht an den zu erlassenden Entscheidungen mit. Aufgrund ihrer
Schlüsselposition in gerichtlichen Verfahren muss sowohl die Wahl der
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als auch deren Amtsausübung transparent gestaltet und
an rechtsstaatlichen Prinzipien wie auch an der Lebensrealität der Bevölkerung
ausgerichtet werden. In juristischen Fachkreisen wird das konstruktive Moment
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung immer wieder in Frage gestellt.
Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an juristischen Verfahren wird dabei
als anachronistisch bewertet (www.morgenpost.de/berlin/article410730122/angst-
vorfehlurteilen-so-will-berlin-radikale-schoeffen-verhindern.html; https://correctiv.org/-
aktuelles/justiz-polizei/2024/06/05/mindestens-elf-verfassungsfeindliche-
schoeffenrechtsextreme-reichsbuerger/; www.lto.de/recht/justiz/j/schoeffen-strafsachen-
justizstrafverfahren-strafrecht-ehrenamt).
Jene Stimmen übersehen den demokratietheoretischen Gehalt des Ehrenamtes: das
Amt ehrenamtlicher Richterinnen und Richter steht symbolisch für die demokratische
Legitimation der Justiz und fungiert als Bindeglied zwischen Gerichtssaal und
Lebenswirklichkeit. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sichern die Beteiligung der
Bevölkerung am deutschen Rechtssystem und schaffen ein Gegengewicht zur staatlich
geprägten Rechtsprechung. Sie bringen eine Perspektive ein, die über juristische
Dogmatik und die zunehmend spezialisierte Berufsrichterkultur hinausgeht. Hierdurch
wird die technokratische Urteilsfindung bereichert. Gerade in Fällen, in denen es nicht
allein um korrekte Subsumtion unter eine Norm, sondern um die Einschätzung
menschlichen Verhaltens geht, sorgt die Sichtweise von Laienrichterinnen und -
richtern für ein ausgewogenes Urteil. Auch nehmen ehrenamtliche Richterinnen und
Richter eine wichtige Kontrollfunktion ein: Gerade, weil sie nicht in einem Dienstverhältnis
stehen und keine Kalkulationen zu damit verbundenen Karriereaussichten ihr Urteil
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6467
21. Wahlperiode 11.06.2026
beeinflussen könnte. Ein Mehrwert, welcher von berufsrichterlicher Seite anerkannt
wird (www.lto.de/recht/meinung/m/schoeffen-wichtig-nicht-abschaffen-
kommentarreformen-justiz-strafrecht-ehrenamt; www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/-
fuerstenfeldbruck-ort65548/die-schoeffen-sehen-manchmal-sogar-mehr-als-der-rich-
ter-94138726.html#google_vignette; www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-
vorpommern/ehrenamtlicher-richter-eine-total-spannende-aufgabe,richter-138.html).
Im Weiteren ist das juristische Universitätsstudium ein im höchsten Maße
selektierender Karriereweg, der in Elitenbildung mündet. Bezugnehmend auf eine Studie der
London School of Economics stellte Beck-Online im September 2025 fest „Die soziale
Herkunft bestimmt maßgeblich den Zugang zu Top-Kanzleien.“
(https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/studie-elite-deutschland-
gro%C3%9Fkanzleien-herkunft; www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/
anwaltsstudie-soziales-gefaelle-grosskanzleien-deutschland). In den untersuchten
Kanzleien stammen 85 % der Mitarbeitenden aus der Oberschicht. Die Vielfalt nimmt in
diesem Berufssegment mit jeder Karrierestufe ab, was vorwiegend Menschen mit
Migrationshintergrund und Frauen betrifft.
Das Richteramt wird in der elitensoziologischen Forschung als Kernelite eingestuft.
Aus einer Untersuchung des Soziologen Michael Hartmann geht hervor, dass
diejenigen Gerichte in besonders hohem Maße von Menschen aus dem Bürger- und
Großbürgertum besetzt sind, welche „grundsätzliche politische Richtungsentscheidungen“
fällen (Hartmann, Michael, Soziale Ungleichheit – kein Thema für die Eliten?, Frankfurt
am Main 2013, S. 72).
In den letzten Jahren wurde immer wieder auf systematische Ungerechtigkeiten bei
Strafverfahren, aber auch in Zivilverfahren wie zum Beispiel vor Familiengerichten
hingewiesen: Armutsbestrafung gepaart mit unverhältnismäßiger Härte,
Diskriminierung gegenüber von häuslicher Gewalt betroffener Frauen oder offener Rassismus im
Gerichtssaal (www.tagesschau.de/investigativ/panorama/justiz-institutioneller-rassis-
mus-100.html; https://taz.de/Studie-ueber-Sexismus/!5899342/; www.akweb.de/
gesellschaft/wie-strafgerichte-rassismus-produzieren-und-zu-migrantisierter-armut-
beitragen/; www.nd-aktuell.de/artikel/1181308.klassenjustiz-gerichtsreportage-es-muss-
nicht-immer-knast-sein.html).
Das Amt ehrenamtlicher Richterinnen und Richter birgt das Potential diesen
klassenspezifischen, geschlechtsspezifischen und rassifizierten Ungleichheiten
entgegenzusteuern. Die gesellschaftliche Macht, die mit der Beteiligung von ehrenamtlichen
Richterinnen und Richtern einhergeht, wird zum Beispiel an Arbeits- und
Sozialgerichten deutlich. Hier sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
vorschlagberechtigt und führen auch eine gezielte Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber
durch.
Angesichts der herausragenden Bedeutung für das deutsche Rechtssystem, ist eine
resiliente Ausgestaltung des Amtes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
unabdingbar.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die explizite rechtliche Verankerung der Verpflichtung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter auf die grundlegenden Prinzipien der Gewaltenteilung,
Volkssouveränität, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte,
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Chancengleichheit für alle Parteien,
Mehrparteienprinzip, Menschenrechte und das Recht auf Leben und freie Entfaltung der
Persönlichkeit einzuführen;
2. einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der
a) regelt, dass bei Zweifeln am Vorliegen der in Nummer 1 genannten
Gesinnung bei einer Person, diese zwingend von der Berufung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter ausgeschlossen wird. Die bestehende „Soll-
Regelung“ unter § 44a DRiG muss durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt werden.
Hieraus ergibt sich als Konsequenz bei Strafverfahren im Fall einer
fehlerhaften Besetzung ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nummer 1 StPO). Für
eingetretene Umstände nach der Berufung soll ein Verfahren nach § 44b
DriG hinreichend sein. In Verfahren nach anderen Prozessordnungen ist
kein Revisionsgrund anzunehmen;
b) eine Regelung für Mutterschutz sowie Elternzeit für ehrenamtliche
Richterinnen und Richter schafft;
c) die Amtszeit ehrenamtlicher Richterinnen und Richter unter 35 Jahren auf
2,5 Jahre reduziert;
d) insbesondere bei Mord- und Totschlagsverfahren sowie Verhandlungen von
Fällen sexualisierter Gewalt, bei Bedarf eine psychologische Betreuung für
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bereitstellt. Auch ein Ausbau der
bestehenden Angebote für Berufsrichterinnen und Berufsrichter muss
erfolgen;
e) flächendeckend Schulungen zu Rechten und Pflichten,
Beteiligungsmöglichkeiten und Verfahrensabläufen einführt. Hierbei müssen
organisatorische sowie auch inhaltlich relevante Informationen übermittelt werden.
Diese Aufgabe könnte an geeignete zivilgesellschaftliche Akteure
ausgelagert und durch Bundesmittel finanziert werden;
3. darauf hinzuwirken, die Wahlen zum ehrenamtlichen Richteramt in der
Gesellschaft durch langfristig angelegte Werbekampagnen bekannter und das
zweistufige Bewerbungsverfahren transparenter zu machen. Hierzu muss die
regelmäßige Bereitstellung von Werbemitteln durch den Bund flächendeckend und
regelmäßig für alle Bundesländer gesichert werden. In diesem Zuge muss auch ein
bundeseinheitlicher Zeitraum für die Durchführung der Kampagne festgesetzt
werden;
4. die jährliche Konferenz der JustizministerInnen (JuMiKO) als Plattform zu
nutzen, um die gesellschaftliche Relevanz von ehrenamtlichen Richterinnen und
Richtern hervorzuheben und Strategien für eine Stärkung des Ehrenamts zu
erarbeiten;
5. zu prüfen, inwiefern die hier geforderten Schulungsangebote, psychosozialen
Beratungen und Werbekampagnen über den Pakt für den Rechtsstaat finanziert
werden können.
Berlin, den 9. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die Wahlen zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt. Die
Zahlen der freiwilligen Meldungen sind niedrig und auch das Wissen um das Amt ist gering. Hinzu kommt die
lange Amtszeit von fünf Jahren, welche das Amt vor allem für junge Menschen unattraktiv macht. Für viele stellt
es eine große Hürde dar, diese Amtszeit mit der eigenen Lebensplanung in Einklang zu bringen. Einmal in das
ehrenamtliche Richteramt berufen ist es zudem äußerst herausfordernd, des Amtes wieder entbunden zu werden.
Dies ist nach aktueller Rechtslage lediglich bei Aufgabe des Wohnsitzes im Amtsgerichtsbezirk, Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 52 GVG) oder grober Verletzung der Amtspflichten (§ 51 GVG)
möglich. Vor allem in Fällen der Zwangsverpflichtung zum Amt, führt dies zu enormen Belastungen bei
ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Nach Angaben des Bundesverbands ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter e. V. mussten angesichts eines Mangels an freiwilliger Kandidatinnen und Kandidaten bei der Wahl 2018
etwa 20 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten unfreiwillig verpflichtet werden (www.lto.de/recht/
justiz/j/schoeffen-strafsachen-justiz-strafverfahren-strafrecht-ehrenamt?utm_source).
Der aktuellen Rechtsprechung zur Folge führt ein ausgesprochenes ärztliches Beschäftigungsverbot aufgrund
einer Schwangerschaft nicht zu einem Mitwirkungsverbot bzw. einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung in der
Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21, BGHSt). Die Schöffentätigkeit fällt als
öffentlich ausgeführtes Ehrenamt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Während
bei Berufsrichterinnen ein Dienstleistungsverbot für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes angenommen
werden kann, greifen diese Mutterschutzvorschriften für Schöffinnen nicht. Obwohl Schöffinnen und Schöffen
Berufsrichterinnen und Berufsichter im Sinne des Strafrechts gleichgestellt sind, gilt für den Erwerb und den
Verlust des Amtes für Schöffinnen und Schöffen allein die §§ 31 ff. GVG und §§ 44 ff. DRiG. Eine Verhinderung
i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GVG ist somit lediglich bei Krankheit möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.2021
– 5 StR 400/20). Diese Regelungslücke ist dringlich zu schießen, im Besonderen muss eine Regelung für
Mutterschutz und Elternzeit für ehrenamtliche Richterinnen und Richter formuliert werden. Die zu erwartenden
höheren Ausfälle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter kann durch Ergänzungs- oder Ersatzschöffinnen und
-schöffen begegnet werden (vgl. § 192 GVG).
Im Weiteren führt vor allem an Landgerichten die plötzliche Konfrontation mit Mord- und Totschlagsverfahren
oder Fällen sexualisierter Gewalt bei vielen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu psychologischen
Belastungen und/oder Retraumatisierung. (www.bing.com/ck/a?!&&p=f79a4b46b8f9cd72879ebb64de037a78e34-
0d3916aba4bab9a8e9384dd0af934JmltdHM9MTc3MzEwMDgwMA&ptn=3&ver=2&hsh=4&fclid=3e595a40-
d089-6849-2045-4d58d1cf69a5&psq=berlin.de+sch%c3%b6ffinnen+und+sch%c3%b6ffen+in+psychisch+
belasteten+gerichtsverfahren&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cuYmVybGluLmRlL2dlcmljaHRlL2FtdHNn-
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Glna2VpdGVuL3NjaG9lZmZlbi9zY2hvZWZmZW5fc296aWFsYmVyYXR1bmdfMjAyMC5wZGY).
Auch für berufliche RichterInnen sollten die bereits bestehenden Angebote zur psychologischen Betreuung
ausgebaut werden.
Neben diesen bestehenden Mängeln löste eine Recherche von CORRECTIV.Lokal aus 2024 zudem eine breite
Debatte zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus. Rechtsextreme, wie die Partei Freie
Sachsen, Die Heimat und Bundestagsabgeordnete der AfD, riefen bei den vergangenen Wahlterminen ihre
Wählerschaft zur Aufstellung auf mit dem Ziel „den grünen Richter zu überstimmen“ (https://correctiv.org/aktuel-
les/justiz-polizei/2024/06/05/mindestens-elf-verfassungsfeindliche-schoeffen-rechtsextreme-reichsbuerger/). In
der letzten Amtszeit mussten 24 Schöffinnen und Schöffen ihres Amtes enthoben werden, elf davon aufgrund
verfassungsfeindlicher Gesinnung. Die Dunkelziffer rechtsradikaler Schöffinnen und Schöffen wird sehr viel
höher geschätzt.
Nach geltender Rechtslage ist die Berufung erkennbar verfassungsfeindlicher ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter bereits ausgeschlossen. Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Amtsträgerinnen und
Amtsträger unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Pflicht zur
besonderen Verfassungstreue gem. Art. 33 Abs. 5. GG (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/
Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-059.html). Gleichzeitig existiert keine explizite gesetzliche Verankerung der
Verfassungstreue von ehrenamtlichen RichterInnen.
Im Jahr 2023 legte der Gesetzgeber einen Gesetzentwurf für eine solche Verankerung der Pflicht zur
Verfassungstreue im Deutschen Richtergesetz vor (Bundestagsdrucksache 20/8761). Der hier vorliegende Antrag
schließt an diesen Vorstoß an, unterstreicht damit die fortbestehende Regelungslücke und betont die Bedeutung
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter für einen resilienten Rechtsstaat.
Durch eine explizite gesetzliche Verankerung wird die Relevanz der Verpflichtung ehrenamtlicher RichterInnen
auf die grundlegenden Prinzipien der Gewaltenteilung, Volkssouveränität, Verantwortlichkeit der Regierung,
Unabhängigkeit der Gerichte, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Chancengleichheit für alle Parteien,
Mehrparteienprinzip, Menschenrechte und das Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit ausdrücklich
hervorgehoben.
Im Fall von Zweifeln an einer solchen Gesinnung fordert der Antragsteller die Bundesregierung dazu auf, einen
zwingenden Ausschlussgrund für die Berufung in § 44a DRiG zu schaffen („Muss-Regelung“). Im Gegensatz
zur aktuell bestehenden Soll-Vorschrift ergibt sich hieraus für Strafverfahren ein absoluter Revisionsgrund (§ 338
Nummer 1 StPO). Für eingetretene Umstände nach der Berufung ist ein Verfahren nach § 44b DriG hinreichend.
In Verfahren nach anderen Prozessordnungen ist kein Revisionsgrund anzunehmen.
Der Bundesrat äußerte angesichts der „Muss-Regelung“ Bedenken zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
der Justiz (Bundestagsdrucksache 20/8761) und sieht in den bereits bestehenden § 44 Absatz 3 DRiG
„hinreichende Regelungen (…), die jederzeit eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers mit ehrenamtlichen
Richterinnen und Richtern sichern“.
Der Antragsteller bewertet die bestehenden Regelungen in § 44 Absatz 3 DRiG jedoch ausdrücklich als nicht
hinreichend. Einerseits wird durch die „Muss-Regelung“ ein notwendiger Gleichklang zu der Formulierung bei
Berufsrichterinnen und Berufsrichter hergestellt (§ 9 Nummer 2 DRiG). Andererseits kann nur durch die
Einführung eines zwingenden Revisionsgrundes der Einfluss rechter und rechtsextremer Gruppen auf die
Rechtsprechung konsequent unterbunden werden. Ein starkes Gegensignal gegen rechtsextreme Bestrebungen zur
Unterwanderung des ehrenamtlichen Richteramtes ist notwendig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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