polradar

Für einen resilienten Rechtsstaat - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter stärken

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 21/6467 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Für einen resilienten Rechtsstaat - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter stärken Antrag der Abgeordneten Aaron Valent, Bodo Ramelow, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, David Schliesing, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Für einen resilienten Rechtsstaat – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bilden einen integralen Bestandteil des deutschen Rechtssystems, die sich in ihrer formalen Gleichstellung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gemäß § 30 Abs. 1, § 77 GVG äußert. Im Rahmen von Gerichtsverhandlungen an Amts- und Landesgerichten bringen ehrenamtliche Richterinnen und Richter ihre Lebenserfahrung ein und wirken dabei in der Hauptverhandlung mit gleichem Stimmrecht an den zu erlassenden Entscheidungen mit. Aufgrund ihrer Schlüsselposition in gerichtlichen Verfahren muss sowohl die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als auch deren Amtsausübung transparent gestaltet und an rechtsstaatlichen Prinzipien wie auch an der Lebensrealität der Bevölkerung ausgerichtet werden. In juristischen Fachkreisen wird das konstruktive Moment ehrenamtlicher Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung immer wieder in Frage gestellt. Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an juristischen Verfahren wird dabei als anachronistisch bewertet (www.morgenpost.de/berlin/article410730122/angst- vorfehlurteilen-so-will-berlin-radikale-schoeffen-verhindern.html; https://correctiv.org/- aktuelles/justiz-polizei/2024/06/05/mindestens-elf-verfassungsfeindliche- schoeffenrechtsextreme-reichsbuerger/; www.lto.de/recht/justiz/j/schoeffen-strafsachen- justizstrafverfahren-strafrecht-ehrenamt). Jene Stimmen übersehen den demokratietheoretischen Gehalt des Ehrenamtes: das Amt ehrenamtlicher Richterinnen und Richter steht symbolisch für die demokratische Legitimation der Justiz und fungiert als Bindeglied zwischen Gerichtssaal und Lebenswirklichkeit. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sichern die Beteiligung der Bevölkerung am deutschen Rechtssystem und schaffen ein Gegengewicht zur staatlich geprägten Rechtsprechung. Sie bringen eine Perspektive ein, die über juristische Dogmatik und die zunehmend spezialisierte Berufsrichterkultur hinausgeht. Hierdurch wird die technokratische Urteilsfindung bereichert. Gerade in Fällen, in denen es nicht allein um korrekte Subsumtion unter eine Norm, sondern um die Einschätzung menschlichen Verhaltens geht, sorgt die Sichtweise von Laienrichterinnen und - richtern für ein ausgewogenes Urteil. Auch nehmen ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine wichtige Kontrollfunktion ein: Gerade, weil sie nicht in einem Dienstverhältnis stehen und keine Kalkulationen zu damit verbundenen Karriereaussichten ihr Urteil Deutscher Bundestag Drucksache 21/6467 21. Wahlperiode 11.06.2026 beeinflussen könnte. Ein Mehrwert, welcher von berufsrichterlicher Seite anerkannt wird (www.lto.de/recht/meinung/m/schoeffen-wichtig-nicht-abschaffen- kommentarreformen-justiz-strafrecht-ehrenamt; www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/- fuerstenfeldbruck-ort65548/die-schoeffen-sehen-manchmal-sogar-mehr-als-der-rich- ter-94138726.html#google_vignette; www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg- vorpommern/ehrenamtlicher-richter-eine-total-spannende-aufgabe,richter-138.html). Im Weiteren ist das juristische Universitätsstudium ein im höchsten Maße selektierender Karriereweg, der in Elitenbildung mündet. Bezugnehmend auf eine Studie der London School of Economics stellte Beck-Online im September 2025 fest „Die soziale Herkunft bestimmt maßgeblich den Zugang zu Top-Kanzleien.“ (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/studie-elite-deutschland- gro%C3%9Fkanzleien-herkunft; www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/ anwaltsstudie-soziales-gefaelle-grosskanzleien-deutschland). In den untersuchten Kanzleien stammen 85 % der Mitarbeitenden aus der Oberschicht. Die Vielfalt nimmt in diesem Berufssegment mit jeder Karrierestufe ab, was vorwiegend Menschen mit Migrationshintergrund und Frauen betrifft. Das Richteramt wird in der elitensoziologischen Forschung als Kernelite eingestuft. Aus einer Untersuchung des Soziologen Michael Hartmann geht hervor, dass diejenigen Gerichte in besonders hohem Maße von Menschen aus dem Bürger- und Großbürgertum besetzt sind, welche „grundsätzliche politische Richtungsentscheidungen“ fällen (Hartmann, Michael, Soziale Ungleichheit – kein Thema für die Eliten?, Frankfurt am Main 2013, S. 72). In den letzten Jahren wurde immer wieder auf systematische Ungerechtigkeiten bei Strafverfahren, aber auch in Zivilverfahren wie zum Beispiel vor Familiengerichten hingewiesen: Armutsbestrafung gepaart mit unverhältnismäßiger Härte, Diskriminierung gegenüber von häuslicher Gewalt betroffener Frauen oder offener Rassismus im Gerichtssaal (www.tagesschau.de/investigativ/panorama/justiz-institutioneller-rassis- mus-100.html; https://taz.de/Studie-ueber-Sexismus/!5899342/; www.akweb.de/ gesellschaft/wie-strafgerichte-rassismus-produzieren-und-zu-migrantisierter-armut- beitragen/; www.nd-aktuell.de/artikel/1181308.klassenjustiz-gerichtsreportage-es-muss- nicht-immer-knast-sein.html). Das Amt ehrenamtlicher Richterinnen und Richter birgt das Potential diesen klassenspezifischen, geschlechtsspezifischen und rassifizierten Ungleichheiten entgegenzusteuern. Die gesellschaftliche Macht, die mit der Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einhergeht, wird zum Beispiel an Arbeits- und Sozialgerichten deutlich. Hier sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vorschlagberechtigt und führen auch eine gezielte Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber durch. Angesichts der herausragenden Bedeutung für das deutsche Rechtssystem, ist eine resiliente Ausgestaltung des Amtes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter unabdingbar. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die explizite rechtliche Verankerung der Verpflichtung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter auf die grundlegenden Prinzipien der Gewaltenteilung, Volkssouveränität, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Chancengleichheit für alle Parteien, Mehrparteienprinzip, Menschenrechte und das Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit einzuführen; 2. einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der a) regelt, dass bei Zweifeln am Vorliegen der in Nummer 1 genannten Gesinnung bei einer Person, diese zwingend von der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ausgeschlossen wird. Die bestehende „Soll- Regelung“ unter § 44a DRiG muss durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt werden. Hieraus ergibt sich als Konsequenz bei Strafverfahren im Fall einer fehlerhaften Besetzung ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nummer 1 StPO). Für eingetretene Umstände nach der Berufung soll ein Verfahren nach § 44b DriG hinreichend sein. In Verfahren nach anderen Prozessordnungen ist kein Revisionsgrund anzunehmen; b) eine Regelung für Mutterschutz sowie Elternzeit für ehrenamtliche Richterinnen und Richter schafft; c) die Amtszeit ehrenamtlicher Richterinnen und Richter unter 35 Jahren auf 2,5 Jahre reduziert; d) insbesondere bei Mord- und Totschlagsverfahren sowie Verhandlungen von Fällen sexualisierter Gewalt, bei Bedarf eine psychologische Betreuung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter bereitstellt. Auch ein Ausbau der bestehenden Angebote für Berufsrichterinnen und Berufsrichter muss erfolgen; e) flächendeckend Schulungen zu Rechten und Pflichten, Beteiligungsmöglichkeiten und Verfahrensabläufen einführt. Hierbei müssen organisatorische sowie auch inhaltlich relevante Informationen übermittelt werden. Diese Aufgabe könnte an geeignete zivilgesellschaftliche Akteure ausgelagert und durch Bundesmittel finanziert werden; 3. darauf hinzuwirken, die Wahlen zum ehrenamtlichen Richteramt in der Gesellschaft durch langfristig angelegte Werbekampagnen bekannter und das zweistufige Bewerbungsverfahren transparenter zu machen. Hierzu muss die regelmäßige Bereitstellung von Werbemitteln durch den Bund flächendeckend und regelmäßig für alle Bundesländer gesichert werden. In diesem Zuge muss auch ein bundeseinheitlicher Zeitraum für die Durchführung der Kampagne festgesetzt werden; 4. die jährliche Konferenz der JustizministerInnen (JuMiKO) als Plattform zu nutzen, um die gesellschaftliche Relevanz von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern hervorzuheben und Strategien für eine Stärkung des Ehrenamts zu erarbeiten; 5. zu prüfen, inwiefern die hier geforderten Schulungsangebote, psychosozialen Beratungen und Werbekampagnen über den Pakt für den Rechtsstaat finanziert werden können. Berlin, den 9. Juni 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die Wahlen zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt. Die Zahlen der freiwilligen Meldungen sind niedrig und auch das Wissen um das Amt ist gering. Hinzu kommt die lange Amtszeit von fünf Jahren, welche das Amt vor allem für junge Menschen unattraktiv macht. Für viele stellt es eine große Hürde dar, diese Amtszeit mit der eigenen Lebensplanung in Einklang zu bringen. Einmal in das ehrenamtliche Richteramt berufen ist es zudem äußerst herausfordernd, des Amtes wieder entbunden zu werden. Dies ist nach aktueller Rechtslage lediglich bei Aufgabe des Wohnsitzes im Amtsgerichtsbezirk, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 52 GVG) oder grober Verletzung der Amtspflichten (§ 51 GVG) möglich. Vor allem in Fällen der Zwangsverpflichtung zum Amt, führt dies zu enormen Belastungen bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Nach Angaben des Bundesverbands ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. mussten angesichts eines Mangels an freiwilliger Kandidatinnen und Kandidaten bei der Wahl 2018 etwa 20 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten unfreiwillig verpflichtet werden (www.lto.de/recht/ justiz/j/schoeffen-strafsachen-justiz-strafverfahren-strafrecht-ehrenamt?utm_source). Der aktuellen Rechtsprechung zur Folge führt ein ausgesprochenes ärztliches Beschäftigungsverbot aufgrund einer Schwangerschaft nicht zu einem Mitwirkungsverbot bzw. einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21, BGHSt). Die Schöffentätigkeit fällt als öffentlich ausgeführtes Ehrenamt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Während bei Berufsrichterinnen ein Dienstleistungsverbot für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes angenommen werden kann, greifen diese Mutterschutzvorschriften für Schöffinnen nicht. Obwohl Schöffinnen und Schöffen Berufsrichterinnen und Berufsichter im Sinne des Strafrechts gleichgestellt sind, gilt für den Erwerb und den Verlust des Amtes für Schöffinnen und Schöffen allein die §§ 31 ff. GVG und §§ 44 ff. DRiG. Eine Verhinderung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GVG ist somit lediglich bei Krankheit möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 5 StR 400/20). Diese Regelungslücke ist dringlich zu schießen, im Besonderen muss eine Regelung für Mutterschutz und Elternzeit für ehrenamtliche Richterinnen und Richter formuliert werden. Die zu erwartenden höheren Ausfälle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter kann durch Ergänzungs- oder Ersatzschöffinnen und -schöffen begegnet werden (vgl. § 192 GVG). Im Weiteren führt vor allem an Landgerichten die plötzliche Konfrontation mit Mord- und Totschlagsverfahren oder Fällen sexualisierter Gewalt bei vielen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu psychologischen Belastungen und/oder Retraumatisierung. (www.bing.com/ck/a?!&&p=f79a4b46b8f9cd72879ebb64de037a78e34- 0d3916aba4bab9a8e9384dd0af934JmltdHM9MTc3MzEwMDgwMA&ptn=3&ver=2&hsh=4&fclid=3e595a40- d089-6849-2045-4d58d1cf69a5&psq=berlin.de+sch%c3%b6ffinnen+und+sch%c3%b6ffen+in+psychisch+ belasteten+gerichtsverfahren&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cuYmVybGluLmRlL2dlcmljaHRlL2FtdHNn- ZXJpY2h0LXRpZXJnYXJ0ZW4vX2Fzc2V0cy9kYXMtZ2VyaWNodC96dXN0YWVuZ- Glna2VpdGVuL3NjaG9lZmZlbi9zY2hvZWZmZW5fc296aWFsYmVyYXR1bmdfMjAyMC5wZGY). Auch für berufliche RichterInnen sollten die bereits bestehenden Angebote zur psychologischen Betreuung ausgebaut werden. Neben diesen bestehenden Mängeln löste eine Recherche von CORRECTIV.Lokal aus 2024 zudem eine breite Debatte zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus. Rechtsextreme, wie die Partei Freie Sachsen, Die Heimat und Bundestagsabgeordnete der AfD, riefen bei den vergangenen Wahlterminen ihre Wählerschaft zur Aufstellung auf mit dem Ziel „den grünen Richter zu überstimmen“ (https://correctiv.org/aktuel- les/justiz-polizei/2024/06/05/mindestens-elf-verfassungsfeindliche-schoeffen-rechtsextreme-reichsbuerger/). In der letzten Amtszeit mussten 24 Schöffinnen und Schöffen ihres Amtes enthoben werden, elf davon aufgrund verfassungsfeindlicher Gesinnung. Die Dunkelziffer rechtsradikaler Schöffinnen und Schöffen wird sehr viel höher geschätzt. Nach geltender Rechtslage ist die Berufung erkennbar verfassungsfeindlicher ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bereits ausgeschlossen. Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Amtsträgerinnen und Amtsträger unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue gem. Art. 33 Abs. 5. GG (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-059.html). Gleichzeitig existiert keine explizite gesetzliche Verankerung der Verfassungstreue von ehrenamtlichen RichterInnen. Im Jahr 2023 legte der Gesetzgeber einen Gesetzentwurf für eine solche Verankerung der Pflicht zur Verfassungstreue im Deutschen Richtergesetz vor (Bundestagsdrucksache 20/8761). Der hier vorliegende Antrag schließt an diesen Vorstoß an, unterstreicht damit die fortbestehende Regelungslücke und betont die Bedeutung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter für einen resilienten Rechtsstaat. Durch eine explizite gesetzliche Verankerung wird die Relevanz der Verpflichtung ehrenamtlicher RichterInnen auf die grundlegenden Prinzipien der Gewaltenteilung, Volkssouveränität, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Chancengleichheit für alle Parteien, Mehrparteienprinzip, Menschenrechte und das Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit ausdrücklich hervorgehoben. Im Fall von Zweifeln an einer solchen Gesinnung fordert der Antragsteller die Bundesregierung dazu auf, einen zwingenden Ausschlussgrund für die Berufung in § 44a DRiG zu schaffen („Muss-Regelung“). Im Gegensatz zur aktuell bestehenden Soll-Vorschrift ergibt sich hieraus für Strafverfahren ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nummer 1 StPO). Für eingetretene Umstände nach der Berufung ist ein Verfahren nach § 44b DriG hinreichend. In Verfahren nach anderen Prozessordnungen ist kein Revisionsgrund anzunehmen. Der Bundesrat äußerte angesichts der „Muss-Regelung“ Bedenken zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Justiz (Bundestagsdrucksache 20/8761) und sieht in den bereits bestehenden § 44 Absatz 3 DRiG „hinreichende Regelungen (…), die jederzeit eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sichern“. Der Antragsteller bewertet die bestehenden Regelungen in § 44 Absatz 3 DRiG jedoch ausdrücklich als nicht hinreichend. Einerseits wird durch die „Muss-Regelung“ ein notwendiger Gleichklang zu der Formulierung bei Berufsrichterinnen und Berufsrichter hergestellt (§ 9 Nummer 2 DRiG). Andererseits kann nur durch die Einführung eines zwingenden Revisionsgrundes der Einfluss rechter und rechtsextremer Gruppen auf die Rechtsprechung konsequent unterbunden werden. Ein starkes Gegensignal gegen rechtsextreme Bestrebungen zur Unterwanderung des ehrenamtlichen Richteramtes ist notwendig. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen