Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht (Antwort zu Drs. 21/5587)
Text
Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht (Antwort zu Drs. 21/5587)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5893
21. Wahlperiode 11.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer,
Hans‑Jürgen Goßner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5587 –
Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht in allen drei Instanzen der
Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter vonseiten sowohl der Arbeitnehmer als
auch der Arbeitgeber vor, um deren besondere Sachkunde aus dem
Arbeitsleben in die Rechtsprechung einzubringen und damit das Vertrauen in die
Arbeitsgerichtsbarkeit zu stärken (Bader/Hohmann/Wolmerath: Die
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hamm 2024,
S. 17, 19).
Die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das Bundesarbeitsgericht
(BAG) erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
für die Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten (§ 43 Absatz 1
i. V. m. § 22 Absatz 2 Nummer 3 ArbGG).
Für die parlamentarische Kontrolle dieses Berufungsverfahrens ist für die
Fragesteller von Interesse, wie das BMAS die gesetzlichen Vorgaben praktisch
umsetzt. Daher wird ein aktueller Sachstand erbeten.
1. Was versteht die Bundesregierung im Hinblick auf § 43 Absatz 1 Satz 2
ArbGG unter einer Gewerkschaft, und was unterscheidet eine
Gewerkschaft nach Auffassung der Bundesregierung von einer selbstständigen
Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wendet im Hinblick
auf § 43 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) den allgemeinen
arbeitsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff an, der von der Rechtsprechung
geprägt ist. Hiernach ist eine Gewerkschaft eine auf überbetrieblicher Grundlage
organisierte, unabhängige Arbeitnehmervereinigung, die sich satzungsgemäß
die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen, zur
Aufgabe gemacht hat und hierzu auch tatsächlich in der Lage ist.
In Abgrenzung dazu definieren sich selbstständige Vereinigungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 8. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zung nach der Rechtsprechung danach, dass diese nicht den Abschluss von
Tarifverträgen anstreben und grundsätzlich nicht dazu bereit und in der Lage sind,
Arbeitskämpfe zu führen. Maßgeblich ist eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der sozial- oder berufspolitischen
Zwecksetzung.
2. Welche dokumentierten Vorgaben bestehen seitens des BMAS für die
Einreichung einer Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter zur Berufung an
das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf
a) die personenbezogenen Pflichtangaben,
b) den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens,
c) den Nachweis der Amtszeiten als ehrenamtlicher Richter an einem
Arbeits- oder Landesarbeitsgericht,
d) den Nachweis der längeren Tätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer
oder als Arbeitgeber
(bitte jeweils Art und Weise der Vorgaben nennen)?
Das BMAS prüft das Vorliegen der gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen auf
der Grundlage eines standardisierten Fragebogens, der von den
vorgeschlagenen Personen auszufüllen ist und sämtliche für die Prüfung erforderlichen
Angaben umfasst.
Die vorschlagsberechtigten Stellen sind gehalten, die von ihnen übermittelten
Angaben vorab zu überprüfen. Das BMAS überprüft die Angaben im Rahmen
seiner Zuständigkeit und fordert bei Bedarf, insbesondere bei Unklarheiten oder
Zweifeln, geeignete Nachweise an. Eine einheitliche formalisierte
Nachweispflicht für sämtliche Angaben besteht nicht.
3. Sieht sich das BMAS an die Reihenfolge innerhalb der eingereichten
Vorschlagslisten gebunden, sofern die Vorgeschlagenen die
personenbezogenen Amtsvoraussetzungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ArbGG erfüllen,
und wenn nein, warum nicht?
Das BMAS hält sich an die Reihenfolge der eingereichten Vorschläge, sofern
die Vorgeschlagenen die Berufungsvoraussetzungen erfüllen.
4. Wie setzt das BMAS die Vorgaben angemessenes Verhältnis und billige
Berücksichtigung der Minderheiten aus § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG
praktisch um?
Das BMAS setzt die Vorgaben des § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG im Rahmen der
gesetzlichen Zuständigkeit und auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge
um.
a) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS das angemessene
Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher
Kriterien wird dieses sichergestellt (bitte Art und Weise der
Dokumentation der Kriterien nennen)?
Das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises bezieht sich
auf die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsleben des Bundesgebiets
wesentlichen Arbeitnehmervereinigungen bei der Auswahl der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter. Maßgeblich ist deren jeweilige Bedeutung für das
Arbeitsleben.
Bei der Auswahlentscheidung werden insbesondere die tatsächlichen
Verhältnisse im Arbeitsleben berücksichtigt. Hierzu können als Gesichtspunkte unter
anderem die Größe, die organisatorische Verbreitung sowie die praktische
Bedeutung der jeweiligen Arbeitnehmervereinigungen herangezogen werden.
Eine schematische oder ausschließlich zahlenbasierte Verteilung erfolgt nicht.
Die Entscheidung wird im Rahmen der üblichen Verwaltungsvorgänge
dokumentiert; ein gesonderter, formalisierter Kriterienkatalog besteht nicht.
b) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS die billige
Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und
anhand welcher Kriterien wird diese sichergestellt (bitte Art und Weise
der Dokumentation der Kriterien nennen)?
Die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des
Arbeitnehmerkreises stellt sicher, dass auch solche Arbeitnehmervereinigungen in die
Auswahl einbezogen werden, die von wesentlicher Bedeutung für das Arbeitsleben
des Bundesgebiets sind, ohne die Mehrheit der Beschäftigten zu repräsentieren.
Dies wird im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt, indem neben
den größeren Arbeitnehmervereinigungen auch entsprechende Vorschläge
anderer Organisationen in die Abwägung einbezogen werden. Die Umsetzung
erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
Auch insoweit erfolgt die Dokumentation im Rahmen der üblichen
Verwaltungsvorgänge.
5. Wie viele ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitnehmerkreis waren nach
Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2026 (Stand:
Geschäftsverteilung BAG 2026, www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/202
6/02/gvpl_20260224.pdf) am BAG tätig, und wie viele davon waren im
Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Berufung im Sinne des § 23 Absatz 2
ArbGG
a) beschäftigt bei einer Gewerkschaft,
66 ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren Beschäftigte von
Einzelgewerkschaften (davon 65 Vorschläge vom Deutschen Gewerkschaftsbund, ein
Vorschlag vom Marburger Bund).
b) beschäftigt bei einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung,
Eine bei einer selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zielsetzung beschäftigte Person war als ehrenamtliche
Richterin/ als ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht (BAG) tätig
(vorgeschlagen von der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Arbeitnehmerorganisationen).
c) beschäftigt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften,
Zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren Beschäftigte von
Zusammenschlüssen von Gewerkschaften (davon ein Vorschlag vom Deutschen
Gewerkschaftsbund, ein Vorschlag vom Christlichen Gewerkschaftsbund
Deutschlands).
d) Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften,
Kein Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften war als
ehrenamtliche Richterin/Richter beim BAG tätig.
e) keiner der in den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen
(bitte je Fallgruppe in absoluten Zahlen aufschlüsseln, die Vorschlagträger
bezeichnen und etwaige Mehrfachzuordnungen ausweisen)?
41 ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren keiner der unter den
Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen (davon 25 Vorschläge vom
Deutschen Gewerkschaftsbund, sechs Vorschläge von der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Arbeitnehmerorganisationen, vier Vorschläge vom Christlichen
Gewerkschaftsbund Deutschlands, sechs Vorschläge vom dbb beamtenbund
und tarifunion, ein Vorschlag vom Marburger Bund).
Es gab keine Mehrfachzuordnungen.
6. Welche Gewerkschaften, Vereinigungen und Zusammenschlüsse im Sinne
des § 23 Absatz 2 ArbGG haben seit 2020 Vorschläge für ehrenamtliche
Richter am BAG beim BMAS eingereicht (bitte je Kalenderjahr die
Vorschlagträger bezeichnen und jeweils die Anzahl der vorgeschlagenen
sowie der davon bislang berufenen Personen angeben)?
Das BMAS stimmt sich mit dem BAG regelmäßig über den Bedarf an
ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ab. Die vorschlagsberechtigten
Organisationen reichen auf dieser Grundlage Vorschläge ein. Die Anzahl der
eingereichten Vorschläge orientiert sich in der Praxis regelmäßig am jeweiligen Bedarf.
Die erfragten Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Kalenderjahr 2020
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Arbeitnehmerorganisationen
5 5
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands 3 3
Deutscher Gewerkschaftsbund 22 22
Kalenderjahr 2021
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Arbeitnehmerorganisationen
1 1
Deutscher Gewerkschaftsbund 18 18
Marburger Bund 1 1
Kalenderjahr 2022
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
dbb beamtenbund und tarifunion 3 3
Deutscher Gewerkschaftsbund 28 27
Kalenderjahr 2023
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands 1 1
dbb beamtenbund und tarifunion 3 3
Deutscher Gewerkschaftsbund 13 13
Kalenderjahr 2024
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
Deutscher Gewerkschaftsbund 9 8
Marburger Bund 1 1
Kalenderjahr 2025
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Arbeitnehmerorganisationen
5 5
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands 3 3
Deutscher Gewerkschaftsbund 22 22
Kalenderjahr 2026 (Stand: 27. April 2026)
Vorschlagende Stelle Anzahl
Vorschläge
davon
berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Arbeitnehmerorganisationen
1 1
Deutscher Gewerkschaftsbund 15 15
Marburger Bund 1 1
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ISSN 0722-8333
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