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Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht (Antwort zu Drs. 21/5587)

dip / drucksache 11.05.2026 · WP 21 · 21/5893 · Antwort · Original ↗

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Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht (Antwort zu Drs. 21/5587) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5893 21. Wahlperiode 11.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Hans‑Jürgen Goßner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5587 – Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter vonseiten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber vor, um deren besondere Sachkunde aus dem Arbeitsleben in die Rechtsprechung einzubringen und damit das Vertrauen in die Arbeitsgerichtsbarkeit zu stärken (Bader/Hohmann/Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hamm 2024, S. 17, 19). Die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten (§ 43 Absatz 1 i. V. m. § 22 Absatz 2 Nummer 3 ArbGG). Für die parlamentarische Kontrolle dieses Berufungsverfahrens ist für die Fragesteller von Interesse, wie das BMAS die gesetzlichen Vorgaben praktisch umsetzt. Daher wird ein aktueller Sachstand erbeten. 1. Was versteht die Bundesregierung im Hinblick auf § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG unter einer Gewerkschaft, und was unterscheidet eine Gewerkschaft nach Auffassung der Bundesregierung von einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wendet im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff an, der von der Rechtsprechung geprägt ist. Hiernach ist eine Gewerkschaft eine auf überbetrieblicher Grundlage organisierte, unabhängige Arbeitnehmervereinigung, die sich satzungsgemäß die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen, zur Aufgabe gemacht hat und hierzu auch tatsächlich in der Lage ist. In Abgrenzung dazu definieren sich selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zung nach der Rechtsprechung danach, dass diese nicht den Abschluss von Tarifverträgen anstreben und grundsätzlich nicht dazu bereit und in der Lage sind, Arbeitskämpfe zu führen. Maßgeblich ist eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung. 2. Welche dokumentierten Vorgaben bestehen seitens des BMAS für die Einreichung einer Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter zur Berufung an das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf a) die personenbezogenen Pflichtangaben, b) den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens, c) den Nachweis der Amtszeiten als ehrenamtlicher Richter an einem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht, d) den Nachweis der längeren Tätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber (bitte jeweils Art und Weise der Vorgaben nennen)? Das BMAS prüft das Vorliegen der gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen auf der Grundlage eines standardisierten Fragebogens, der von den vorgeschlagenen Personen auszufüllen ist und sämtliche für die Prüfung erforderlichen Angaben umfasst. Die vorschlagsberechtigten Stellen sind gehalten, die von ihnen übermittelten Angaben vorab zu überprüfen. Das BMAS überprüft die Angaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und fordert bei Bedarf, insbesondere bei Unklarheiten oder Zweifeln, geeignete Nachweise an. Eine einheitliche formalisierte Nachweispflicht für sämtliche Angaben besteht nicht. 3. Sieht sich das BMAS an die Reihenfolge innerhalb der eingereichten Vorschlagslisten gebunden, sofern die Vorgeschlagenen die personenbezogenen Amtsvoraussetzungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ArbGG erfüllen, und wenn nein, warum nicht? Das BMAS hält sich an die Reihenfolge der eingereichten Vorschläge, sofern die Vorgeschlagenen die Berufungsvoraussetzungen erfüllen. 4. Wie setzt das BMAS die Vorgaben angemessenes Verhältnis und billige Berücksichtigung der Minderheiten aus § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG praktisch um? Das BMAS setzt die Vorgaben des § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit und auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge um. a) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher Kriterien wird dieses sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)? Das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises bezieht sich auf die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentlichen Arbeitnehmervereinigungen bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Maßgeblich ist deren jeweilige Bedeutung für das Arbeitsleben. Bei der Auswahlentscheidung werden insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeitsleben berücksichtigt. Hierzu können als Gesichtspunkte unter anderem die Größe, die organisatorische Verbreitung sowie die praktische Bedeutung der jeweiligen Arbeitnehmervereinigungen herangezogen werden. Eine schematische oder ausschließlich zahlenbasierte Verteilung erfolgt nicht. Die Entscheidung wird im Rahmen der üblichen Verwaltungsvorgänge dokumentiert; ein gesonderter, formalisierter Kriterienkatalog besteht nicht. b) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher Kriterien wird diese sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)? Die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises stellt sicher, dass auch solche Arbeitnehmervereinigungen in die Auswahl einbezogen werden, die von wesentlicher Bedeutung für das Arbeitsleben des Bundesgebiets sind, ohne die Mehrheit der Beschäftigten zu repräsentieren. Dies wird im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt, indem neben den größeren Arbeitnehmervereinigungen auch entsprechende Vorschläge anderer Organisationen in die Abwägung einbezogen werden. Die Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Auch insoweit erfolgt die Dokumentation im Rahmen der üblichen Verwaltungsvorgänge. 5. Wie viele ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitnehmerkreis waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2026 (Stand: Geschäftsverteilung BAG 2026, www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/202 6/02/gvpl_20260224.pdf) am BAG tätig, und wie viele davon waren im Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Berufung im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG a) beschäftigt bei einer Gewerkschaft, 66 ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren Beschäftigte von Einzelgewerkschaften (davon 65 Vorschläge vom Deutschen Gewerkschaftsbund, ein Vorschlag vom Marburger Bund). b) beschäftigt bei einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Eine bei einer selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung beschäftigte Person war als ehrenamtliche Richterin/ als ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht (BAG) tätig (vorgeschlagen von der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen). c) beschäftigt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften, Zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren Beschäftigte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften (davon ein Vorschlag vom Deutschen Gewerkschaftsbund, ein Vorschlag vom Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands). d) Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften, Kein Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften war als ehrenamtliche Richterin/Richter beim BAG tätig. e) keiner der in den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen (bitte je Fallgruppe in absoluten Zahlen aufschlüsseln, die Vorschlagträger bezeichnen und etwaige Mehrfachzuordnungen ausweisen)? 41 ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren keiner der unter den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen (davon 25 Vorschläge vom Deutschen Gewerkschaftsbund, sechs Vorschläge von der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen, vier Vorschläge vom Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands, sechs Vorschläge vom dbb beamtenbund und tarifunion, ein Vorschlag vom Marburger Bund). Es gab keine Mehrfachzuordnungen. 6. Welche Gewerkschaften, Vereinigungen und Zusammenschlüsse im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG haben seit 2020 Vorschläge für ehrenamtliche Richter am BAG beim BMAS eingereicht (bitte je Kalenderjahr die Vorschlagträger bezeichnen und jeweils die Anzahl der vorgeschlagenen sowie der davon bislang berufenen Personen angeben)? Das BMAS stimmt sich mit dem BAG regelmäßig über den Bedarf an ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ab. Die vorschlagsberechtigten Organisationen reichen auf dieser Grundlage Vorschläge ein. Die Anzahl der eingereichten Vorschläge orientiert sich in der Praxis regelmäßig am jeweiligen Bedarf. Die erfragten Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Kalenderjahr 2020 Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen 5 5 Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands 3 3 Deutscher Gewerkschaftsbund 22 22 Kalenderjahr 2021 Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen 1 1 Deutscher Gewerkschaftsbund 18 18 Marburger Bund 1 1 Kalenderjahr 2022 Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen dbb beamtenbund und tarifunion 3 3 Deutscher Gewerkschaftsbund 28 27 Kalenderjahr 2023 Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands 1 1 dbb beamtenbund und tarifunion 3 3 Deutscher Gewerkschaftsbund 13 13 Kalenderjahr 2024 Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen Deutscher Gewerkschaftsbund 9 8 Marburger Bund 1 1 Kalenderjahr 2025 Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen 5 5 Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands 3 3 Deutscher Gewerkschaftsbund 22 22 Kalenderjahr 2026 (Stand: 27. April 2026) Vorschlagende Stelle Anzahl Vorschläge davon berufen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen 1 1 Deutscher Gewerkschaftsbund 15 15 Marburger Bund 1 1 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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