Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
[Bundesrat Drucksache 652/25
07.11.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
A. Problem und Ziel
Die Anlage 1 zu § 17 e Bundesfernstraßengesetz (FStrG) wurde seit Jahren in
Bezug auf hessische Fernstraßenprojekte nicht hinreichend angepasst. Aktuell
fehlen wichtige Projekte (insbesondere Autobahnkreuze und Brücken), die
zeitkritisch sind. Daher ist die Anlage 1 des § 17 e FStrG zu aktualisieren. Gerade vor dem
Hintergrund der Planungsbeschleunigung, die sich ebenso im Koalitionsvertrag für
die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist die Überarbeitung dieser Anlage
zwingend geboten.
B. Lösung
Eine moderne und gut ausgebaute Verkehrsinfrastruktur ist nicht nur wichtiger
Standortfaktor Deutschlands, sondern gewährleistet gesellschaftliche und
ökonomische Teilhabe und wirtschaftliche Entwicklung. Zur Sicherung und Modernisierung
unserer Verkehrswege ist eine rasche Umsetzung der erforderlichen Aus- und
Neubauprojekte unerlässlich. Für die Bundesfernstraßen enthält der Gesetzentwurf eine
Fortschreibung der Vorhabenliste zur erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 17e Absatz 1 S. 1 FStrG für
Projekte im Land Hessen, um eine Planungsbeschleunigung für die enumerativ
aufgezählten Projekte herbeizuführen. Diese Liste wurde in der Vergangenheit mehrfach
fortgeschrieben (zuletzt mit dem Gesetz zur Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 22.12.2023). Eine Fortschreibung der Projekte
im Land Hessen erfolgte letztmalig am 22.12.2023, wo allerdings nur drei Projekte
neu aufgenommen wurden. Diese Fortschreibung war aus heutiger Sicht
unvollständig, da dringend umzusetzende Maßnahmen (wie die Ausbaumaßnahmen der
Autobahnkreuze im Rhein-Main-Gebiet und die Brückenersatzneubauten mit
6-streifigen Ausbau im Zuge der A 44 und A 45) noch nicht auf der Liste stehen.
Mit diesem Gesetzentwurf soll nun eine vollständige Aktualisierung der Liste der
Anlage 1 der Projekte im Bundesland Hessen im Sinne der Planungsbeschleunigung
erfolgen, um die Beseitigung bestehender Engpässe im Autobahnnetz schneller
umsetzen zu können. Die A 49 Bischhausen - A 5 kann andererseits entfallen, da diese
Maßnahme mittlerweile fertiggestellt ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Sonstige Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 652/25
07.11.25
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 6. November 2025
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des
Entwurfes eines
… Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
beantragen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 21. November 2025 aufzunehmen
und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
...
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Die Anlage (zu § 17e) des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 8 wird die laufende Nummer 9 eingefügt:
„9. A 3 Offenbacher Kreuz“
2. Die bisherigen laufenden Nummern 9 bis 16 werden zu den laufenden Nummern
10 bis 17.
3. Nach der laufenden Nummer 17 wird die laufende Nummer 18 eingefügt:
„18. A 5 Westkreuz Frankfurt“
4. Die bisherige laufende Nummer 17 wird zu der laufenden Nummer 19.
5. Nach der laufenden Nummer 19 werden die laufenden Nummern 20 und 21
eingefügt:
a) „20. A 5/ A 661 Kreuz Bad Homburg“
b) „21. A 5/ A 66 Nordwestkreuz Frankfurt“
6. Die bisherigen laufenden Nummern 18 bis 23 werden zu den laufenden
Nummern 22 bis 27.
7. Die bisherige laufende Nummer 24 wird gestrichen.
8. Die bisherigen laufenden Nummern 25 bis 37 werden zu den laufenden
Nummern 28 bis 40.
9. Nach der laufenden Nummer 40 wird die laufende Nummer 41 eingefügt:
„41. A 44 Kreuz Kassel-West - Dreieck Kassel-Süd inklusive Ersatzneubau
Bergshäuser Brücke“
10. Die bisherigen laufenden Nummern 38 bis 46 werden zu den laufenden
Nummern 42 bis 50.
...
11. Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:
„A 45 Haiger/Burbach – Kreuz Gambach“
12. Die bisherige laufende Nummer 47 wird gestrichen.
13. Die bisherigen laufenden Nummern 48 bis 88 werden zu den laufenden
Nummern 51 bis 91.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel ist die weitere Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren
von Verkehrsinfrastrukturprojekten.
II. Wesentlicher Inhalt
Die Anlage zu §17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), in der die
Bundesfernstraßenprojekte aufgeführt werden, für die das BVerwG erst- und
letztinstanzlich zuständig ist, ist zu aktualisieren, um die entsprechenden Projekte im
Sinne der Planungsbeschleunigung zu priorisieren. Die in der Anlage 1 aufgeführten
Projekte im Land Hessen müssen aktualisiert werden. Projekte, die fertiggestellt
sind, können aus der Liste entfernt werden und Projekte, die besonders dringlich
sind, müssen neu aufgenommen werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehene Regelung trägt zur Vereinfachung, Straffung und Optimierung von
Verwaltungsverfahren bei.
2. Nachhaltigkeit
...
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
UN-Agenda 2023 für nachhaltige Entwicklung dient.
Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung trägt
das Regelungsvorhaben insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9.1
bei, nämlich eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige
Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender
Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu
unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und
gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Denn die zügige Realisierung von
Brückenersatzneubauten fördert ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot.
3. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für Bundesbehörden entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Auf der Ebene der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung
beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich der
Bundesfernstraßen wird die Bereitstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen
Verkehrsinfrastruktur gestärkt.
...
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher
Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung erfolgt acht Jahre nach deren
Inkrafttreten. Eine frühere Evaluierung ist angesichts der langen Planungsvorläufe nicht
zweckdienlich.
Im Zentrum der Evaluierung wird die Frage stehen, inwieweit mit den Regelungen
die betreffenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden konnten. Dies soll
sowohl anhand von quantitativen Kriterien (z. B. durch den Vergleich von
Zeiträumen im Genehmigungsprozess vor und nach Inkrafttreten der Regelungen) sowie
qualitativen Kriterien (z. B. Erfahrungsberichte) ermittelt werden. Als
Datengrundlagen kommen hierfür u.a. Erhebungen durch Genehmigungsbehörden sowie
Vorhabenträger in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Die Vorhabenliste in der Anlage 1 zu § 17e Absatz 1 FStrG ist aufgrund des
fortgeschrittenen Planungs- und Realisierungstandes der Projekte im Land Hessen zu
aktualisieren und fortzuschreiben.
Zu Nummer 1
Die Maßnahme „A 3 AK Offenbacher Kreuz“ ist hinzuzufügen, da das Vorhaben
im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf-
Engpassbeseitigung“ eingestuft ist. Der Umbau des Kreuzes muss schnellstmöglich erfolgen,
um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG).
Mit dem Umbau des Autobahnkreuzes wird eine deutliche Verbesserung im
Verkehrsfluss auf den Autobahnen A 3 und A 661 erreicht.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von
Nummer 1.
Zu Nummer 3
Die Maßnahme „A 5 WK Frankfurt“ ist hinzuzufügen, da das Vorhaben im
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf-
Engpassbeseitigung“ eingestuft ist. Der Umbau des Kreuzes muss schnellstmöglich erfolgen, um
schwerwiegende Verkehrsengpässe zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG).
...
Mit dem Umbau des Autobahnkreuzes wird eine deutliche Verbesserung im
Verkehrsfluss auf den Autobahnen A 5 und A 648 erreicht.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von
Nummer 3.
Zu Nummer 5
Die Maßnahme „A 5/ A 661 AK Bad Homburg“ und die Maßnahme „A 5/ A 66
NWK Frankfurt“ sind hinzuzufügen, da die Vorhaben im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf-Engpassbeseitigung“ eingestuft sind. Der
Umbau der Kreuze muss schnellstmöglich erfolgen, um schwerwiegende
Verkehrsengpässe zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG).
Mit dem Umbau der Autobahnkreuze wird eine deutliche Verbesserung im
Verkehrsfluss auf den Autobahnen A 5 und A 661 und A 66 erreicht.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von
Nummer 5.
Zu Nummer 7
Die Maßnahme „A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer
Dreieck – Bad Brückenau – Volkers“ ist zu streichen, da Baurecht mittlerweile vorliegt.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Streichung von
Nummer 7.
Zu Nummer 9
Die Maßnahme „A 44 AK Kassel-West - AD Kassel-Süd inklusive Ersatzneubau
Bergshäuser Brücke“ ist hinzuzufügen, da das Vorhaben im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft ist und das
Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Der sechsstreifige Ausbau der A 44 in diesem
Abschnitt ist zur Beseitigung von Verkehrsengpässen in Folge der Freigabe der A
49 dringend erforderlich. Innerhalb dieses Abschnitts liegt zudem die Berghäuser
Brücke, deren Restnutzungsdauer bis 2028 geschätzt wird. Der Ersatzneubau muss
schnellstmöglich errichtet werden, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu
vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG).
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von
Nummer 9.
Zu Nummer 11
Die Maßnahme „A 45 Haiger/Burbach – AK Gambach“ umfasst die bisher
aufgeführte Maßnahme „A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der
Talbrücke Sechshelden“ und stellt insoweit eine Erweiterung dar. Sie ist hinzuzufügen, da
das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen
Bedarf-Engpassbeseitigung“ eingestuft ist. Die Brückenbauwerke innerhalb dieses
Autobahnabschnittes müssen zwingend erneuert werden, da die Restnutzungsdauern in
den nächsten Jahren ablaufen. Die Ersatzneubauten müssen schnellstmöglich
errichtet werden, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1
Nr. 5 FStrG).
Zu Nummer 12
Die Maßnahme „A 49 Bischhausen – A 5“ ist zu streichen, da sie bereits
fertiggestellt ist.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch die Streichung von Nummer
12.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 652/25- 7 -]
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