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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 652/25 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes [Bundesrat Drucksache 652/25 07.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes A. Problem und Ziel Die Anlage 1 zu § 17 e Bundesfernstraßengesetz (FStrG) wurde seit Jahren in Bezug auf hessische Fernstraßenprojekte nicht hinreichend angepasst. Aktuell fehlen wichtige Projekte (insbesondere Autobahnkreuze und Brücken), die zeitkritisch sind. Daher ist die Anlage 1 des § 17 e FStrG zu aktualisieren. Gerade vor dem Hintergrund der Planungsbeschleunigung, die sich ebenso im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist die Überarbeitung dieser Anlage zwingend geboten. B. Lösung Eine moderne und gut ausgebaute Verkehrsinfrastruktur ist nicht nur wichtiger Standortfaktor Deutschlands, sondern gewährleistet gesellschaftliche und ökonomische Teilhabe und wirtschaftliche Entwicklung. Zur Sicherung und Modernisierung unserer Verkehrswege ist eine rasche Umsetzung der erforderlichen Aus- und Neubauprojekte unerlässlich. Für die Bundesfernstraßen enthält der Gesetzentwurf eine Fortschreibung der Vorhabenliste zur erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 17e Absatz 1 S. 1 FStrG für Projekte im Land Hessen, um eine Planungsbeschleunigung für die enumerativ aufgezählten Projekte herbeizuführen. Diese Liste wurde in der Vergangenheit mehrfach fortgeschrieben (zuletzt mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 22.12.2023). Eine Fortschreibung der Projekte im Land Hessen erfolgte letztmalig am 22.12.2023, wo allerdings nur drei Projekte neu aufgenommen wurden. Diese Fortschreibung war aus heutiger Sicht unvollständig, da dringend umzusetzende Maßnahmen (wie die Ausbaumaßnahmen der Autobahnkreuze im Rhein-Main-Gebiet und die Brückenersatzneubauten mit 6-streifigen Ausbau im Zuge der A 44 und A 45) noch nicht auf der Liste stehen. Mit diesem Gesetzentwurf soll nun eine vollständige Aktualisierung der Liste der Anlage 1 der Projekte im Bundesland Hessen im Sinne der Planungsbeschleunigung erfolgen, um die Beseitigung bestehender Engpässe im Autobahnnetz schneller umsetzen zu können. Die A 49 Bischhausen - A 5 kann andererseits entfallen, da diese Maßnahme mittlerweile fertiggestellt ist. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Keiner. F. Sonstige Kosten Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Bundesrat Drucksache 652/25 07.11.25 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 6. November 2025 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des Entwurfes eines … Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beantragen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 21. November 2025 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Boris Rhein ... Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Die Anlage (zu § 17e) des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach der laufenden Nummer 8 wird die laufende Nummer 9 eingefügt: „9. A 3 Offenbacher Kreuz“ 2. Die bisherigen laufenden Nummern 9 bis 16 werden zu den laufenden Nummern 10 bis 17. 3. Nach der laufenden Nummer 17 wird die laufende Nummer 18 eingefügt: „18. A 5 Westkreuz Frankfurt“ 4. Die bisherige laufende Nummer 17 wird zu der laufenden Nummer 19. 5. Nach der laufenden Nummer 19 werden die laufenden Nummern 20 und 21 eingefügt: a) „20. A 5/ A 661 Kreuz Bad Homburg“ b) „21. A 5/ A 66 Nordwestkreuz Frankfurt“ 6. Die bisherigen laufenden Nummern 18 bis 23 werden zu den laufenden Nummern 22 bis 27. 7. Die bisherige laufende Nummer 24 wird gestrichen. 8. Die bisherigen laufenden Nummern 25 bis 37 werden zu den laufenden Nummern 28 bis 40. 9. Nach der laufenden Nummer 40 wird die laufende Nummer 41 eingefügt: „41. A 44 Kreuz Kassel-West - Dreieck Kassel-Süd inklusive Ersatzneubau Bergshäuser Brücke“ 10. Die bisherigen laufenden Nummern 38 bis 46 werden zu den laufenden Nummern 42 bis 50. ... 11. Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert: „A 45 Haiger/Burbach – Kreuz Gambach“ 12. Die bisherige laufende Nummer 47 wird gestrichen. 13. Die bisherigen laufenden Nummern 48 bis 88 werden zu den laufenden Nummern 51 bis 91. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ... Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Ziel ist die weitere Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten. II. Wesentlicher Inhalt Die Anlage zu §17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), in der die Bundesfernstraßenprojekte aufgeführt werden, für die das BVerwG erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist zu aktualisieren, um die entsprechenden Projekte im Sinne der Planungsbeschleunigung zu priorisieren. Die in der Anlage 1 aufgeführten Projekte im Land Hessen müssen aktualisiert werden. Projekte, die fertiggestellt sind, können aus der Liste entfernt werden und Projekte, die besonders dringlich sind, müssen neu aufgenommen werden. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundesfernstraßengesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehene Regelung trägt zur Vereinfachung, Straffung und Optimierung von Verwaltungsverfahren bei. 2. Nachhaltigkeit ... Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2023 für nachhaltige Entwicklung dient. Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung trägt das Regelungsvorhaben insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9.1 bei, nämlich eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Denn die zügige Realisierung von Brückenersatzneubauten fördert ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot. 3. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für Bundesbehörden entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auf der Ebene der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich der Bundesfernstraßen wird die Bereitstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur gestärkt. ... Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung erfolgt acht Jahre nach deren Inkrafttreten. Eine frühere Evaluierung ist angesichts der langen Planungsvorläufe nicht zweckdienlich. Im Zentrum der Evaluierung wird die Frage stehen, inwieweit mit den Regelungen die betreffenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden konnten. Dies soll sowohl anhand von quantitativen Kriterien (z. B. durch den Vergleich von Zeiträumen im Genehmigungsprozess vor und nach Inkrafttreten der Regelungen) sowie qualitativen Kriterien (z. B. Erfahrungsberichte) ermittelt werden. Als Datengrundlagen kommen hierfür u.a. Erhebungen durch Genehmigungsbehörden sowie Vorhabenträger in Betracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) Die Vorhabenliste in der Anlage 1 zu § 17e Absatz 1 FStrG ist aufgrund des fortgeschrittenen Planungs- und Realisierungstandes der Projekte im Land Hessen zu aktualisieren und fortzuschreiben. Zu Nummer 1 Die Maßnahme „A 3 AK Offenbacher Kreuz“ ist hinzuzufügen, da das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf- Engpassbeseitigung“ eingestuft ist. Der Umbau des Kreuzes muss schnellstmöglich erfolgen, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Mit dem Umbau des Autobahnkreuzes wird eine deutliche Verbesserung im Verkehrsfluss auf den Autobahnen A 3 und A 661 erreicht. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von Nummer 1. Zu Nummer 3 Die Maßnahme „A 5 WK Frankfurt“ ist hinzuzufügen, da das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf- Engpassbeseitigung“ eingestuft ist. Der Umbau des Kreuzes muss schnellstmöglich erfolgen, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). ... Mit dem Umbau des Autobahnkreuzes wird eine deutliche Verbesserung im Verkehrsfluss auf den Autobahnen A 5 und A 648 erreicht. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von Nummer 3. Zu Nummer 5 Die Maßnahme „A 5/ A 661 AK Bad Homburg“ und die Maßnahme „A 5/ A 66 NWK Frankfurt“ sind hinzuzufügen, da die Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf-Engpassbeseitigung“ eingestuft sind. Der Umbau der Kreuze muss schnellstmöglich erfolgen, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu beseitigen (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Mit dem Umbau der Autobahnkreuze wird eine deutliche Verbesserung im Verkehrsfluss auf den Autobahnen A 5 und A 661 und A 66 erreicht. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von Nummer 5. Zu Nummer 7 Die Maßnahme „A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer Dreieck – Bad Brückenau – Volkers“ ist zu streichen, da Baurecht mittlerweile vorliegt. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Streichung von Nummer 7. Zu Nummer 9 Die Maßnahme „A 44 AK Kassel-West - AD Kassel-Süd inklusive Ersatzneubau Bergshäuser Brücke“ ist hinzuzufügen, da das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft ist und das Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Der sechsstreifige Ausbau der A 44 in diesem Abschnitt ist zur Beseitigung von Verkehrsengpässen in Folge der Freigabe der A 49 dringend erforderlich. Innerhalb dieses Abschnitts liegt zudem die Berghäuser Brücke, deren Restnutzungsdauer bis 2028 geschätzt wird. Der Ersatzneubau muss schnellstmöglich errichtet werden, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Zu Nummer 10 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Ergänzung von Nummer 9. Zu Nummer 11 Die Maßnahme „A 45 Haiger/Burbach – AK Gambach“ umfasst die bisher aufgeführte Maßnahme „A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden“ und stellt insoweit eine Erweiterung dar. Sie ist hinzuzufügen, da das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Vordringlichen Bedarf-Engpassbeseitigung“ eingestuft ist. Die Brückenbauwerke innerhalb dieses Autobahnabschnittes müssen zwingend erneuert werden, da die Restnutzungsdauern in den nächsten Jahren ablaufen. Die Ersatzneubauten müssen schnellstmöglich errichtet werden, um schwerwiegende Verkehrsengpässe zu vermeiden (§ 17e Absatz 1 Nr. 5 FStrG). Zu Nummer 12 Die Maßnahme „A 49 Bischhausen – A 5“ ist zu streichen, da sie bereits fertiggestellt ist. Zu Nummer 13 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch die Streichung von Nummer 12. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Drucksache 652/25- 7 -]

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