Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
[Bundesrat Drucksache 621/25
05.11.25
R
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
A. Problem und Ziel
Die auf zehn Jahre befristete Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der
Führung des Unternehmensregisters endet zum 31. Dezember 2026.
Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die
Verordnung soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 16 (Aufbau von
leistungsfähigen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen auf allen
Ebenen) und 8 (Förderung von dauerhaftem, inklusivem und nachhaltigem
Wirtschaftswachstum, produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle) beitragen.
B. Lösung
Die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH soll über den 31. Dezember 2026
hinaus um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte
der Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 621/25
05.11.25
R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des
Unternehmensregisters
Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom
15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.
Januar 2015 (BGBl. I S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.
2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 5 ersetzt:
§ 4„
Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten
Stelle unverzüglich
1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters
erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
2. die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten
Internetadresse zu übertragen.
(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und
Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen
gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
§ 5
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des nächsten auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters tritt am 31.
Dezember 2026 außer Kraft. Damit endet zu diesem Zeitpunkt die Beleihung der
Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters. Die Frage der
Beleihung muss daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 geregelt werden, da ansonsten gemäß
§ 8b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) das Unternehmensregister vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz selbst geführt werden müsste. Das
Ministerium verfügt aber nicht über die erforderliche personelle und technische Ausstattung, um
das Unternehmensregister selbst zu betreiben. Das Unternehmensregister kann,
zumindest derzeit und in den nächsten Jahren, auch nicht durch eine Bundesbehörde
wirtschaftlicher geführt werden als durch einen privaten Dritten. Aus diesem Grund soll auch über
den 31. Dezember 2026 hinaus von der Möglichkeit gemäß § 9a Absatz 1 HGB Gebrauch
gemacht werden, die Führung des Unternehmensregisters im Wege der Beleihung auf eine
juristische Person des Privatrechts zu übertragen.
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung
2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Indem die Verordnung den Weiterbetrieb des Unternehmensregisters durch die
Bundesanzeiger Verlag GmbH über den 31. Dezember 2026 hinaus regelt, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels (SDG, Sustainable Development Goal) 16, das mit
seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Damit trägt die Verordnung gleichzeitig zur
Erreichung von SDG 8 bei, „dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern“. Dieses SDG
verlangt mit seiner Zielvorgabe 8.2, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch
Diversifizierung, technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen. Die Verordnung folgt
damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS (a) nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden, (d) nachhaltiges
Wirtschaften zu stärken und (e) sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft zu
wahren und zu verbessern.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des
Unternehmensregisters soll über den 31. Dezember 2026 hinaus um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031
verlängert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfügt nicht über die
erforderliche personelle und technische Ausstattung, um das Unternehmensregister selbst
zu betreiben.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
ergibt sich aus § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Rechtsvereinfachung oder Vereinfachung von
Verwaltungsverfahren vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung fördert die Erreichung der Zielvorgaben 16.6 und 8.2., indem er die
personelle und technische Führung des Unternehmensregisters weiterhin durch Beleihung auf
eine gesicherte rechtliche Grundlage stellt und aktuell hohe Zuverlässigkeit der
Veröffentlichungsplattform für wichtige Unternehmensinformationen sichert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Eine besondere Belastung
für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung ist aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral. Demografische
Auswirkungen oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Beleihung wird nach § 6 auf 5 Jahre befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des
Unternehmensregisters)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und die Berichtigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Nummer 2 (Einfügung von §§ 4 und 5)
Zu § 4 (Abwicklung bei Beendigung der Beleihung)
Im neuen § 4 werden nach Vorbild des § 4 der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
die Aufgaben der Beliehenen geregelt, die bei der Beendigung der Beleihung entstehen.
An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle alle für den
ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und
Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die Rechte an dieser Software und an der
für das Unternehmensregisters genutzten Internetadresse zu übertragen. Die Regelung
stellt den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters nach Beendigung
der Beleihung sicher.
Absatz 2 stellt klar, dass Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 nicht erstattet werden.
Es werden nur Kosten erstattet, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren
handelt, die Dritten, nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen,
zustehen,
Zu § 5 (Außerkrafttreten)
Die Beleihung wird auf 5 Jahre befristet. Die Befristung auf 5 Jahre schafft einen zeitlichen
Gleichlauf mit der Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des
Transparenzregisters.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am ersten Tag des nächsten auf die Verkündung folgenden Quartals
nach der Verkündung in Kraft treten. Dies entspricht dem Arbeitsprogramm Bessere
Rechtssetzung und Bürokratieabbau, wonach Änderungen möglichst gebündelt erfolgen
sollen.
Drucksache 621/25 - 6 -]
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