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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 621/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters [Bundesrat Drucksache 621/25 05.11.25 R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters A. Problem und Ziel Die auf zehn Jahre befristete Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters endet zum 31. Dezember 2026. Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Verordnung soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 16 (Aufbau von leistungsfähigen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen auf allen Ebenen) und 8 (Förderung von dauerhaftem, inklusivem und nachhaltigem Wirtschaftswachstum, produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle) beitragen. B. Lösung Die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH soll über den 31. Dezember 2026 hinaus um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 621/25 05.11.25 R Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters Vom ... Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2015 (BGBl. I S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt. 2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 5 ersetzt: § 4„ Abwicklung bei Beendigung der Beleihung (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich 1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und 2. die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen. (2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind. § 5 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des nächsten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Damit endet zu diesem Zeitpunkt die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters. Die Frage der Beleihung muss daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 geregelt werden, da ansonsten gemäß § 8b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) das Unternehmensregister vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz selbst geführt werden müsste. Das Ministerium verfügt aber nicht über die erforderliche personelle und technische Ausstattung, um das Unternehmensregister selbst zu betreiben. Das Unternehmensregister kann, zumindest derzeit und in den nächsten Jahren, auch nicht durch eine Bundesbehörde wirtschaftlicher geführt werden als durch einen privaten Dritten. Aus diesem Grund soll auch über den 31. Dezember 2026 hinaus von der Möglichkeit gemäß § 9a Absatz 1 HGB Gebrauch gemacht werden, die Führung des Unternehmensregisters im Wege der Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen. Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Verordnung den Weiterbetrieb des Unternehmensregisters durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH über den 31. Dezember 2026 hinaus regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels (SDG, Sustainable Development Goal) 16, das mit seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Damit trägt die Verordnung gleichzeitig zur Erreichung von SDG 8 bei, „dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern“. Dieses SDG verlangt mit seiner Zielvorgabe 8.2, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch Diversifizierung, technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen. Die Verordnung folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS (a) nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden, (d) nachhaltiges Wirtschaften zu stärken und (e) sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft zu wahren und zu verbessern. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters soll über den 31. Dezember 2026 hinaus um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfügt nicht über die erforderliche personelle und technische Ausstattung, um das Unternehmensregister selbst zu betreiben. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung sieht keine Rechtsvereinfachung oder Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung fördert die Erreichung der Zielvorgaben 16.6 und 8.2., indem er die personelle und technische Führung des Unternehmensregisters weiterhin durch Beleihung auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellt und aktuell hohe Zuverlässigkeit der Veröffentlichungsplattform für wichtige Unternehmensinformationen sichert. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung ist aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral. Demografische Auswirkungen oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Die Beleihung wird nach § 6 auf 5 Jahre befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und die Berichtigung eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 2 (Einfügung von §§ 4 und 5) Zu § 4 (Abwicklung bei Beendigung der Beleihung) Im neuen § 4 werden nach Vorbild des § 4 der Transparenzregisterbeleihungsverordnung die Aufgaben der Beliehenen geregelt, die bei der Beendigung der Beleihung entstehen. An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregisters genutzten Internetadresse zu übertragen. Die Regelung stellt den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters nach Beendigung der Beleihung sicher. Absatz 2 stellt klar, dass Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 nicht erstattet werden. Es werden nur Kosten erstattet, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen, zustehen, Zu § 5 (Außerkrafttreten) Die Beleihung wird auf 5 Jahre befristet. Die Befristung auf 5 Jahre schafft einen zeitlichen Gleichlauf mit der Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Transparenzregisters. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll am ersten Tag des nächsten auf die Verkündung folgenden Quartals nach der Verkündung in Kraft treten. Dies entspricht dem Arbeitsprogramm Bessere Rechtssetzung und Bürokratieabbau, wonach Änderungen möglichst gebündelt erfolgen sollen. Drucksache 621/25 - 6 -]

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