Entschließung des Bundesrates "Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder"
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Entschließung des Bundesrates "Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder"
[Bundesrat Drucksache 625/25
04.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates „Einführung einer monatlichen
Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger
Heimkinder“
Schleswig-Holstein Kiel, 4. November 2025
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates „Einführung einer monatlichen Zuwendung
zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates „Einführung einer monatlichen Zuwendung
zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder“
Der Bundesrat möge beschließen,
1. Der Bundesrat erkennt das Leid und Unrecht der Betroffenen an, die als Kinder
und Jugendliche in der Zeit von 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw.
1949 bis 1990 (Deutsche Demokratische Republik) in Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe, in stationärem Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in
stationären psychiatrischen Einrichtungen untergebracht waren und dort Opfer
körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt geworden sind. Als Träger der
Einrichtungen oder als Verantwortliche für die Rahmenbedingungen in dieser Zeit,
die die vielfältigen und häufig schweren Übergriffe auf die damals minderjährigen
Opfer ermöglicht oder zumindest begünstigt haben, tragen Bund, Länder, Kirchen
und Pharmaunternehmen eine Verantwortung für die fortwährenden Auswirkungen
dieser Taten. Viele der Opfer dieser physischen und psychischen Gewalt leiden
noch immer an den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Taten.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Einrichtung der beiden Fonds
„Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“
und „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ (im Folgenden
„Fonds Heimerziehung“) sowie der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ zwei zeitlich
befristete bundesweite Unterstützungssysteme geschaffen wurden, mit deren Hilfe
ein wichtiger Beitrag zur Aufarbeitung und Anerkennung des Leids und Unrechts
geleistet wurde.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf mit dem
Ziel zu erarbeiten, einen Rechtsanspruch auf eine besondere monatliche
Zuwendung für „ehemalige Heimkinder“, vergleichbar den Opfern der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR, einzuführen, um Verantwortung für die noch
immer fortbestehenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Eingriffe
in die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen zumindest viele
Jahrzehnte nach den Taten gerecht zu werden.
4. Der Bundesrat bittet darum, dass bei der Einführung des gesetzlichen
Anspruchs auf eine laufende monatliche Geldleistung zum Ausgleich der mit dem
erlittenen Leid und Unrecht in den stationären Einrichtungen verbundenen
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen folgenden Eckpunkte berücksichtigt
werden:
a) Leistungsberechtigt sollen Personen sein, die als Kinder oder Jugendliche
in der Zeit von 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. von 1949
bis 1990 (Deutsche Demokratische Republik) für einen längeren Zeitraum
in einer Einrichtung der Jugendfürsorge, der Kinder- oder
Jugendpsychiatrie oder der Behindertenhilfe untergebracht waren und dort
Leid und Unrecht erfahren haben und diese Erfahrungen noch heute
negative Auswirkungen auf die gesundheitliche und wirtschaftliche Situation
der Betroffenen haben.
b) Die Leistungsgewährung sollte unabhängig von der Bedürftigkeit der
Betroffenen, d.h. der Frage erfolgen, ob die von Leid und Unrecht
Betroffenen in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen
Einkommen oder Vermögen zu decken.
c) Die Höhe der monatlichen Geldleistung an von Leid und Unrecht Betroffene
sollte sich an der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für
Haftopfer nach § 17a des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(StrRehaG) orientieren.
d) Vom Kreis der Leistungsberechtigten sollten Personen ausgenommen
werden, die nach § 138 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB
XIV) oder § 10a Opferentschädigungsgesetz (OEG) a.F. aufgrund einer im
Zusammenhang mit der stationären Unterbringung stehenden Gewalttat als
Gewaltopfer anerkannt wurden und Leistungen der sozialen Entschädigung
erhalten.
e) Zur Finanzierung der laufenden Geldleistungen an Betroffene sollte eine
Stiftung des öffentlichen Rechts in Gestalt einer Verbrauchsstiftung errichtet
werden, in welche Bund, Länder, Kirchen und Pharmaindustrie zu gleichen
Anteilen die notwendigen finanziellen Mittel einbringen und aus deren
Stiftungsvermögen die monatlichen Geldleistungen gezahlt werden.
Begründung:
Die beiden Hilfesysteme „Fonds Heimerziehung“ und „Stiftung Anerkennung und
Hilfe“ haben einen wichtigen Beitrag geleistet, das erlittene Leid und Unrecht der
Betroffenen anzuerkennen und die Betroffenen bei der Bewältigung heute noch
bestehender Folgewirkungen zu unterstützen. Dank der Aufarbeitung durch die
vielen wissenschaftlichen Studien konnten die damaligen Verhältnisse und
Geschehnisse inzwischen gut aufgeklärt werden. In den letzten Jahren wurde das
Leid und Unrecht in verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und vielen
individuellen Gesprächen auch anerkannt und die Übernahme von Verantwortung
durch die Verantwortlichen in Politik und Kirchen bestätigt. Aber auch die
Pharmaunternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger sind in Verantwortung, da
damals noch nicht zugelassene Medikamente entgegen den damaligen Vorschriften
an Kinder und Jugendliche zu Erprobungszwecken in den Einrichtungen verabreicht
wurden.
Bundesweit haben rund 40.000 Betroffene über die „Fonds Heimerziehung“ und
weitere knapp 24.000 Betroffene Unterstützungsleistungen aus der „Stiftung
Anerkennung und Hilfe“ erhalten. Wissenschaftliche Studien gehen davon aus, dass
die Zahl der tatsächlich von Leid und Unrecht Betroffenen noch deutlich größer ist.
Eine hinreichende Wiedergutmachung der wirtschaftlichen Folgen blieb bislang
jedoch aus. Die materiellen Unterstützungsleistungen, die die Betroffenen aus den
„Fonds Heimerziehung“ oder der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ erhalten haben,
haben nur in geringem Maße zu einer Verbesserung der Lebenssituation der
Betroffenen beigetragen.
Die vielfältigen Verfehlungen physischer und psychischer Gewalt, die Kinder und
Jugendliche in den entscheidenden Phasen ihrer Entwicklung erleiden mussten,
haben heute noch gravierende Auswirkungen auf ihre gesundheitliche und
wirtschaftliche Situation. Ein ohne diese Erfahrungen möglicher schulischer und
beruflicher Werdegang blieb vielen der Betroffenen verwehrt. Der überwiegende
Teil der Betroffenen hat inzwischen das Renteneintrittsalter erreicht und ihre
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie die
Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters erfüllen, reicht bei den meisten
Betroffenen nicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
Das Recht der sozialen Entschädigung mit seinen Leistungen zu Gunsten von
Opfern von Gewalttaten stößt bei diesen mehr als ein halbes Jahrhundert
zurückliegenden Taten an seine Grenzen. Sofern die Betroffenen einen Antrag auf
Opferentschädigung stellen, muss dieser in vielen Fällen abgelehnt werden, weil die
im Antrag dargestellten vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffe nicht
nachgewiesen werden können oder der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen der Gewalttat und den Gesundheitsschäden nicht belegt werden kann.
Dies liegt unter anderem auch an der zu dieser Zeit nicht ausreichenden
Dokumentation sowie in Teilen Unterdrückung oder vorsätzlicher Beseitigung von
nötigem Beweismaterial. Infolgedessen wird nur ein geringer Anteil der Betroffenen
als Opfer einer Gewalttat nach dem sozialen Entschädigungsrecht anerkannt.
Die Einführung von Ausnahmen im Recht der sozialen Entschädigung zu Gunsten
dieser Personengruppe wird nicht als zielführend angesehen. Aus Gründen der
Gleichbehandlung aller Opfer von Gewalttaten sollte die Wiedergutmachung der
wirtschaftlichen Folgen der Übergriffe in den stationären Einrichtungen im Kindes-
und Jugendalter außerhalb des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Um
eine doppelte Kompensation zu vermeiden, sollten weitere finanzielle
Wiedergutmachungen jedoch nur dann geleistet werden, wenn die Betroffenen nicht
als Opfer einer Gewalttat anerkannt wurden und Leistungen der sozialen
Entschädigung beziehen.
Die bisherigen Studien zeigen, dass die körperlichen und psychischen Übergriffe
auf Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen ein flächendeckendes
Phänomen waren, welches nicht zuletzt wegen der politischen und
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen möglich war. Die Betroffenen warten seit
vielen Jahrzehnten auf einen Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen der
schrecklichen Erfahrungen in ihrer Kindheit, die sie erleiden mussten, ohne dass die
Verantwortlichen in den Einrichtungen, in den Aufsichtsbehörden und in der
Bundes- und Landespolitik einschritten.
Zur Herstellung von Gerechtigkeit und zur konsequenten Übernahme von
Verantwortung ist es erforderlich, auch den von Leid und Unrecht Betroffenen
vergleichbar den Opfern der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eine
monatliche „Opferrente“ zukommen zu lassen.
Eine solche dauerhafte finanzielle Unterstützung der Betroffenen muss bundesweit
gemeinsam durch alle Verantwortungsträger erfolgen. Der Verzicht auf eine Prüfung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse entspricht dem Ziel des
Bürokratieabbaus und der Gleichbehandlung mit den Opfern des SED-Regimes, bei
denen ebenfalls zum 1. Juli 2025 die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die
Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und für beruflich Verfolgte nach § 8 Berufliches
Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) weggefallen ist.
Drucksache 625/25- 5 -]
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