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Entschließung des Bundesrates "Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder"

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 625/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder" [Bundesrat Drucksache 625/25 04.11.25 R - AIS - Fz - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates „Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder“ Schleswig-Holstein Kiel, 4. November 2025 Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag Entschließung des Bundesrates „Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Günther Entschließung des Bundesrates „Einführung einer monatlichen Zuwendung zum Ausgleich des Leids und Unrechts ehemaliger Heimkinder“ Der Bundesrat möge beschließen, 1. Der Bundesrat erkennt das Leid und Unrecht der Betroffenen an, die als Kinder und Jugendliche in der Zeit von 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. 1949 bis 1990 (Deutsche Demokratische Republik) in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in stationärem Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in stationären psychiatrischen Einrichtungen untergebracht waren und dort Opfer körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt geworden sind. Als Träger der Einrichtungen oder als Verantwortliche für die Rahmenbedingungen in dieser Zeit, die die vielfältigen und häufig schweren Übergriffe auf die damals minderjährigen Opfer ermöglicht oder zumindest begünstigt haben, tragen Bund, Länder, Kirchen und Pharmaunternehmen eine Verantwortung für die fortwährenden Auswirkungen dieser Taten. Viele der Opfer dieser physischen und psychischen Gewalt leiden noch immer an den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Taten. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Einrichtung der beiden Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ und „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ (im Folgenden „Fonds Heimerziehung“) sowie der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ zwei zeitlich befristete bundesweite Unterstützungssysteme geschaffen wurden, mit deren Hilfe ein wichtiger Beitrag zur Aufarbeitung und Anerkennung des Leids und Unrechts geleistet wurde. 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf mit dem Ziel zu erarbeiten, einen Rechtsanspruch auf eine besondere monatliche Zuwendung für „ehemalige Heimkinder“, vergleichbar den Opfern der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, einzuführen, um Verantwortung für die noch immer fortbestehenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Eingriffe in die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen zumindest viele Jahrzehnte nach den Taten gerecht zu werden. 4. Der Bundesrat bittet darum, dass bei der Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf eine laufende monatliche Geldleistung zum Ausgleich der mit dem erlittenen Leid und Unrecht in den stationären Einrichtungen verbundenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen folgenden Eckpunkte berücksichtigt werden: a) Leistungsberechtigt sollen Personen sein, die als Kinder oder Jugendliche in der Zeit von 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. von 1949 bis 1990 (Deutsche Demokratische Republik) für einen längeren Zeitraum in einer Einrichtung der Jugendfürsorge, der Kinder- oder Jugendpsychiatrie oder der Behindertenhilfe untergebracht waren und dort Leid und Unrecht erfahren haben und diese Erfahrungen noch heute negative Auswirkungen auf die gesundheitliche und wirtschaftliche Situation der Betroffenen haben. b) Die Leistungsgewährung sollte unabhängig von der Bedürftigkeit der Betroffenen, d.h. der Frage erfolgen, ob die von Leid und Unrecht Betroffenen in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu decken. c) Die Höhe der monatlichen Geldleistung an von Leid und Unrecht Betroffene sollte sich an der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) orientieren. d) Vom Kreis der Leistungsberechtigten sollten Personen ausgenommen werden, die nach § 138 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) oder § 10a Opferentschädigungsgesetz (OEG) a.F. aufgrund einer im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung stehenden Gewalttat als Gewaltopfer anerkannt wurden und Leistungen der sozialen Entschädigung erhalten. e) Zur Finanzierung der laufenden Geldleistungen an Betroffene sollte eine Stiftung des öffentlichen Rechts in Gestalt einer Verbrauchsstiftung errichtet werden, in welche Bund, Länder, Kirchen und Pharmaindustrie zu gleichen Anteilen die notwendigen finanziellen Mittel einbringen und aus deren Stiftungsvermögen die monatlichen Geldleistungen gezahlt werden. Begründung: Die beiden Hilfesysteme „Fonds Heimerziehung“ und „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ haben einen wichtigen Beitrag geleistet, das erlittene Leid und Unrecht der Betroffenen anzuerkennen und die Betroffenen bei der Bewältigung heute noch bestehender Folgewirkungen zu unterstützen. Dank der Aufarbeitung durch die vielen wissenschaftlichen Studien konnten die damaligen Verhältnisse und Geschehnisse inzwischen gut aufgeklärt werden. In den letzten Jahren wurde das Leid und Unrecht in verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und vielen individuellen Gesprächen auch anerkannt und die Übernahme von Verantwortung durch die Verantwortlichen in Politik und Kirchen bestätigt. Aber auch die Pharmaunternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger sind in Verantwortung, da damals noch nicht zugelassene Medikamente entgegen den damaligen Vorschriften an Kinder und Jugendliche zu Erprobungszwecken in den Einrichtungen verabreicht wurden. Bundesweit haben rund 40.000 Betroffene über die „Fonds Heimerziehung“ und weitere knapp 24.000 Betroffene Unterstützungsleistungen aus der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ erhalten. Wissenschaftliche Studien gehen davon aus, dass die Zahl der tatsächlich von Leid und Unrecht Betroffenen noch deutlich größer ist. Eine hinreichende Wiedergutmachung der wirtschaftlichen Folgen blieb bislang jedoch aus. Die materiellen Unterstützungsleistungen, die die Betroffenen aus den „Fonds Heimerziehung“ oder der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ erhalten haben, haben nur in geringem Maße zu einer Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen beigetragen. Die vielfältigen Verfehlungen physischer und psychischer Gewalt, die Kinder und Jugendliche in den entscheidenden Phasen ihrer Entwicklung erleiden mussten, haben heute noch gravierende Auswirkungen auf ihre gesundheitliche und wirtschaftliche Situation. Ein ohne diese Erfahrungen möglicher schulischer und beruflicher Werdegang blieb vielen der Betroffenen verwehrt. Der überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen das Renteneintrittsalter erreicht und ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters erfüllen, reicht bei den meisten Betroffenen nicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Das Recht der sozialen Entschädigung mit seinen Leistungen zu Gunsten von Opfern von Gewalttaten stößt bei diesen mehr als ein halbes Jahrhundert zurückliegenden Taten an seine Grenzen. Sofern die Betroffenen einen Antrag auf Opferentschädigung stellen, muss dieser in vielen Fällen abgelehnt werden, weil die im Antrag dargestellten vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffe nicht nachgewiesen werden können oder der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Gewalttat und den Gesundheitsschäden nicht belegt werden kann. Dies liegt unter anderem auch an der zu dieser Zeit nicht ausreichenden Dokumentation sowie in Teilen Unterdrückung oder vorsätzlicher Beseitigung von nötigem Beweismaterial. Infolgedessen wird nur ein geringer Anteil der Betroffenen als Opfer einer Gewalttat nach dem sozialen Entschädigungsrecht anerkannt. Die Einführung von Ausnahmen im Recht der sozialen Entschädigung zu Gunsten dieser Personengruppe wird nicht als zielführend angesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Opfer von Gewalttaten sollte die Wiedergutmachung der wirtschaftlichen Folgen der Übergriffe in den stationären Einrichtungen im Kindes- und Jugendalter außerhalb des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Um eine doppelte Kompensation zu vermeiden, sollten weitere finanzielle Wiedergutmachungen jedoch nur dann geleistet werden, wenn die Betroffenen nicht als Opfer einer Gewalttat anerkannt wurden und Leistungen der sozialen Entschädigung beziehen. Die bisherigen Studien zeigen, dass die körperlichen und psychischen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen ein flächendeckendes Phänomen waren, welches nicht zuletzt wegen der politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen möglich war. Die Betroffenen warten seit vielen Jahrzehnten auf einen Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen der schrecklichen Erfahrungen in ihrer Kindheit, die sie erleiden mussten, ohne dass die Verantwortlichen in den Einrichtungen, in den Aufsichtsbehörden und in der Bundes- und Landespolitik einschritten. Zur Herstellung von Gerechtigkeit und zur konsequenten Übernahme von Verantwortung ist es erforderlich, auch den von Leid und Unrecht Betroffenen vergleichbar den Opfern der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eine monatliche „Opferrente“ zukommen zu lassen. Eine solche dauerhafte finanzielle Unterstützung der Betroffenen muss bundesweit gemeinsam durch alle Verantwortungsträger erfolgen. Der Verzicht auf eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse entspricht dem Ziel des Bürokratieabbaus und der Gleichbehandlung mit den Opfern des SED-Regimes, bei denen ebenfalls zum 1. Juli 2025 die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und für beruflich Verfolgte nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) weggefallen ist. Drucksache 625/25- 5 -]

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