Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
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Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 452/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7a Absatz 7 – neu – AsylG), Artikel 2 Nummer 3
(§ 86 Absatz 3 – neu – AufenthG), Nummer 5 (§ 90d Absatz 7 – neu –
Auf enthG)
a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 7a Absatz 6 ist der folgende Absatz 7
einzufügen:
„(7) Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder, die
bereits nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig sind, bleiben unberührt.“
b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 3 § 86 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder,
die bereits nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig sind, bleiben
unberührt.“
bb) Nach Nummer 5 § 90d Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder,
die bereits nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig sind, bleiben
unberührt.“
Begründung:
Landesbehörden, wie die Ausländerbehörden, verarbeiten personenbezogene
Daten nach dem jeweiligen Datenschutzgesetz des Landes.
Soweit durch § 7a AsylG-E, § 86 AufenthG-E und § 90d AufenthG-E
Ermächtigungsgrundlagen für die mit der Ausführung des jeweiligen Gesetzes
betrauten Behörden zu besonderen Formen der Datenverarbeitung – wie
beispielsweise im automatisierten Verfahrensmonitoring – geschaffen werden, entsteht
ein Konkurrenzverhältnis zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitungen in
den Landesgesetzen, soweit diese Rechtsregeln (gleichzeitig) auf denselben
Sachverhalt passen.
So ermöglicht beispielsweise § 11a des Landesdatenschutzgesetzes Baden-
Württemberg die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung,
das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-
Systemen bereits unter den dort bestehenden, weniger eng gefassten
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung.
Als fachgesetzliche Regelungen und im Übrigen für spezielle Formen der
Datenverarbeitung, wie beispielsweise im Verfahrensmonitoring zum Zweck der
Analyse von Verwaltungsverfahren, dürften die Rechtsgrundlagen des
Regierungsentwurfs dann Anwendungsvorrang vor den (allgemeinen)
datenschutzrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen haben (lex specialis derogat legi
generali).
Eine Verdrängung der bestehenden landesrechtlichen Ermächtigungen ist
auszuschließen, um die Innovationsfähigkeit der Ausländerverwaltungen der
Länder nicht zu beschränken, speziell die Ausländerverwaltung gegenüber anderen
Verwaltungszweigen im jeweiligen Land nicht zu benachteiligen und um den
föderalen Wettbewerb um die beste Anwendung aufrechtzuerhalten.
Daher sollte jeweils eingefügt werden, dass Verarbeitungstätigkeiten
öffentlicher Stellen der Länder, die bereits nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig
sind, unberührt bleiben.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e Absatz 1a – neu – AufenthG)
Nach Artikel 2 Nummer 5 § 90e Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a
einzufügen:
„(1a) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn sie der
Gewinnung von Erkenntnissen dient, die für die Feststellung der Identität und
Staatsangehörigkeit oder für die Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein könnte.“
Begründung:
Die Ergänzung erweitert die Möglichkeit des automatisierten Abgleichs mit
öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet auf Fälle, in denen die hierdurch
gewonnenen Erkenntnisse für die Feststellung der Identität und
Staatsangehörigkeit des Ausländers oder für die Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können.
Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Beschaffung der
für eine Rückführung erforderlichen Reisedokumente sind wesentliche
Voraussetzungen für die tatsächliche Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen scheitern in der Praxis häufig oder verzögern sich
erheblich, da die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist
oder die für die Rückführung erforderlichen Reisedokumente fehlen. Dies gilt
insbesondere, wenn keine oder keine hinreichend aussagekräftigen
Identitätsdokumente vorliegen, Angaben zur Person oder Staatsangehörigkeit
widersprüchlich sind oder die betroffene Person bei der Identitätsklärung und
Passbeschaffung nicht oder nur unzureichend mitwirkt.
Öffentlich zugängliche Informationen im Internet können in solchen Fällen
zusätzliche Erkenntnisse liefern, die zur Bestätigung oder Widerlegung
vorhandener Angaben oder zur Feststellung weiterer Anknüpfungspunkte für die
Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung beitragen können. Dies können
etwa Informationen zu persönlichen, familiären, beruflichen oder sonstigen
Bezügen zu einem bestimmten Staat sein. Der Einsatz automatisierter
Anwendungen ermöglicht es, die hierfür in Betracht kommenden öffentlich zugänglichen
Informationen effizienter auszuwerten. Die auf diesem Weg von den Behörden
gewonnenen Erkenntnisse können als wichtiger Sachnachweis dienen, um das
für die Rückführung erforderliche Passersatzdokument bei der Vertretung des
Herkunftslandes zu beschaffen und in der Folge die Rückführung zu
ermöglichen.
Es besteht kein sachlicher Grund, die im Gesetzentwurf vorgesehene
Möglichkeit eines solchen automatisierten Abgleichs auf die Überprüfung von Angaben
im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beschränken.
Ein vergleichbares, in der Praxis teilweise noch gesteigertes Bedürfnis nach
einer effektiven Sachverhaltsaufklärung besteht bei der Vorbereitung und
Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Gerade dort kann die fehlende
Klärung von Identität oder Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Fehlen
erforderlicher Reisedokumente die Aufenthaltsbeendigung erheblich erschweren
oder sogar dauerhaft verhindern.
Die Regelung orientiert sich hinsichtlich ihres Zwecks an den bereits im
Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung der Identität und
Staatsangehörigkeit sowie zur Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat. Sie ergänzt das bestehende
Instrumentarium um die Möglichkeit, hierfür auch öffentlich zugängliche
Informationen im Internet unter Einsatz automatisierter Anwendungen auszuwerten.
Die durch die automatisierte Anwendung gewonnenen Erkenntnisse ersetzen
nicht die eigenständige Bewertung durch die zuständige Behörde. Sie dienen
vielmehr als zusätzliches Hilfsmittel der Sachverhaltsaufklärung und sind von
der Behörde einzuordnen und erforderlichenfalls durch weitere Ermittlungen
oder Nachweise zu verifizieren. Die für die Maßnahme nach Absatz 1
geltenden Voraussetzungen und Schutzmechanismen bleiben unberührt.
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e AufenthG)
Der Bundesrat begrüßt die Schaffung des datenschutzrechtlichen
Erlaubnistatbestandes zum Abgleich der personenbezogenen Daten.
Durch § 90e AufenthG-E soll geregelt werden, dass im Einzelfall öffentlich
zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet mit
entscheidungserheblichen Daten aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den
festgelegten Voraussetzungen abgeglichen werden dürfen. In § 90e Absatz 4
AufenthG-E soll dann festgelegt werden, dass die Weiterverarbeitung der beim
Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken unzulässig ist.
Der Bundesrat bittet um Prüfung, inwieweit eine Zweckänderung bei der
Weiterverarbeitung der Daten möglich ist, und bejahendenfalls eine
Weiterverarbeitung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr sowie für
aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gesetzgeberisch umzusetzen.
Begründung:
Durch Artikel 6 Absatz 4 Halbsatz 1 DSGVO wird festgelegt, dass eine
Rechtssetzung zur zweckverändernden Datenverarbeitung möglich ist (vgl.
auch ErwGr 50 Satz 3, 5). Hierzu muss die Rechtsvorschrift eines
Mitgliedstaates die in Artikel 23 Absatz 1 DSGVO festgelegten Ziele schützen und eine
notwendige und verhältnismäßige Maßnahme sein.
Sicherstellung der festgelegten Ziele
Durch Buchstabe d ermöglicht Artikel 23 Absatz 1 DSGVO eine
Beschränkung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten.
Daher ist die Weiterverwendung von personenbezogenen Daten zur
Strafverfolgung ein legitimes Ziel.
Die Gefahrenabwehr stellt ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen
Interesses der Union und der Bundesrepublik Deutschland dar (Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe e DSGVO).
Die Weiterverwendung von personenbezogenen Daten zu ausländerrechtlichen
Zwecken lässt sich auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und e DSGVO stützen.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO erlaubt die Beschränkung zur
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit ist der Schutz
der Integrität von Rechtsgütern und Rechtsnormen. Durch eine unzureichende
Datenlage ist die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die
Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) gefährdet. Eine
Grundvoraussetzung für die durch § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG festgelegten
Ziele ist die Gewinnung von Nachweisen, die für die Feststellung der Identität
und Staatsangehörigkeit oder für die Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können.
Daher stellt die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu diesem
Zweck ein legitimes Ziel dar.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO sieht die Sicherstellung sonstiger
wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines
Mitgliedstaates vor. Durch Artikel 79 Absatz 1 AEUV wird eine
Einwanderungspolitik vereinbart, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der
Migrationsströme und eine Verhütung sowie verstärkte Bekämpfung von illegaler
Einwanderung gewährleistet. Auch die in § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
festgelegten Ziele zählen zu den allgemeinen öffentlichen Interessen. Der
Kompromisstext zur EU-Rückkehrverordnung sieht vor, dass eine wirksame
Rückkehrpolitik zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationsmanagement-
System ist (ErwGr 1). Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig
entschlossenes Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der
Europäischen Union zu erleichtern, zu verstärken und zu beschleunigen (ErwGr 4).
Illegale Einwanderung in die Union soll bewältigt und unerlaubte
Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen
Mitgliedstaaten sollen unter Wahrung der Grundrechte verhindert werden (ErwGr 6). Daher
sind ausländerrechtliche Maßnahmen ein öffentliches Interesse der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland und mithin ein legitimes
Ziel.
Der Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw. die Identitätsklärung stellt die
zuständigen Behörden vor erhebliche Herausforderungen. Dem könnte durch die
Weiterverarbeitung der Daten abgeholfen werden.
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
Die Schaffung einer entsprechenden Norm zur Weiterverarbeitung der Daten
ist zur Erreichung der oben beschriebenen Ziele notwendig. Die ursprüngliche
Datenerhebung ist nicht eingriffsintensiv, da es sich um die Erhebung von
öffentlichen Daten aus dem Internet handelt. Der Betroffene hat seine
Datensouveränität dahingehend genutzt, die Daten freiwillig in diesem Umfang zur
Verarbeitung durch Jedermann ins Internet zu stellen. Dies schlägt auf eine
Weiterverarbeitung durch. Berechtigte Erwartungen des Betroffenen bei einer
öffentlichen Bekanntgabe stehen nicht entgegen. Die gewichtigen öffentlichen
Interessen, die in den oben dargelegten Zielen offenbar werden, überwiegen ein
eventuell entgegenstehendes Interesse. Dies ist im Bereich der Strafverfolgung
und Gefahrenabwehr, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leib, Leben
und Freiheit, selbstredend („Datenschutz ist nicht Tatenschutz“). Auch im
Bereich des Ausländerrechts überwiegt das besonders ausgeprägte öffentliche
Interesse an der Umsetzung gesetzmäßiger Zustände. Es besteht kein
schutzwürdiges Interesse daran, öffentlich zugänglich gemachte Daten nicht zu
verwenden, um bspw. die Umsetzung einer Ausreisepflicht zu realisieren.
Das Datenschutzniveau ändert sich zwischen Verarbeitung und
Weiterverarbeitung nicht, da diese durch dieselbe öffentliche Stelle vorgenommen werden.
Die Norm selbst lässt sich so ausgestalten, dass Einzelfallgerechtigkeit und
Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG) (Beschlussdrucksache)