Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8275
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung
(KI-Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)
A. Problem und Ziel
Die Migrationsverwaltung sieht sich seit Jahren einem stetig steigenden
Antragsaufkommen gegenüber. Die vorhandenen personellen und organisatorischen
Kapazitäten reichen vielerorts nicht aus, um die Verfahren innerhalb angemessener
Fristen zu bearbeiten. Die Komplexität rechtlicher Vorgaben, unterschiedliche
Verfahrensarten und individuelle Sachverhalte führen zu einer uneinheitlichen
Verwaltungspraxis und erschweren eine einheitliche Rechtsanwendung. Ohne
strukturelle Anpassungen ist angesichts begrenzter Ressourcen und weiter
steigender Antragseingänge eine zusätzliche Belastung der Verfahren absehbar.
Ziel des Gesetzes ist es, einen rechtssicheren und datenschutzkonformen Rahmen
zu schaffen, um durch den Einsatz digitaler Verfahren – insbesondere Künstlicher
Intelligenz – die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und Sicherheit der
Migrations‑, Visum- und Asylbearbeitung zu erhöhen. Die Digitalisierung soll
Verwaltungsabläufe beschleunigen, Ressourcen zielgerichteter nutzbar machen und eine
systematische Auswertung der Praxis ermöglichen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf soll die zuständigen Behörden dazu befähigen,
personenbezogene Daten rechtssicher zu verarbeiten, um KI-Systeme oder andere
automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung zu entwickeln, insbesondere zu
trainieren, zu validieren und zu testen. Zugleich werden die rechtlichen Grundlagen
für den Einsatz spezifischer automatisierter Verfahren geschaffen. Dazu zählen
das Verfahrensmonitoring, dass der Beobachtung und Auswertung von Verfahren
zur Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse über Abläufe und
Entscheidungsmuster dient, sowie der automatisierte Abgleich öffentlich
zugänglicher Internetdaten zur Verifizierung entscheidungserheblicher Antragsangaben.
Die individuelle Prüfung und Entscheidung bleiben dabei vollständig in der
Verantwortung der zuständigen Mitarbeitenden. Automatisierte Verfahren ersetzen
weder die rechtliche Würdigung noch prägen sie Entscheidungen verbindlich vor.
Die automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung dient vielmehr dazu,
Sachbearbeitende gezielt zu unterstützen – etwa indem sie mit Hilfe der Anwendung
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
widersprüchliche, unvollständige oder ungewöhnliche Angaben überprüfen
können. Gleichzeitig ermöglicht das Verfahrensmonitoring, strukturelle Muster,
Beschleunigungspotenziale und Optimierungsbedarfe zu erkennen und gezielt zu
fördern. Dadurch können Effizienz, Einheitlichkeit und Qualität der Verfahren
nachhaltig gesteigert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung (KI‑Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76 Absatz
2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung
(KI-Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl.2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7a Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren
§ 7b Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Erhebung personenbezogener Daten“ durch die Angabe
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der
Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit dies
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen die von ihnen zum Zweck
der Ausführung dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten auch zum Entwickeln,
insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) oder anderen automatisierten
Anwendungen zur Datenverarbeitung verarbeiten. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit
die Anwendungen der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle dienen und die Verarbeitung der Daten
für die Entwicklung erforderlich ist. Die Behörden nach Satz 1 haben die technischen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein dem Risiko der Verarbeitung
angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen
weder herausgebildet noch verwendet werden, sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit
Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz
2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
„§ 7a
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen
personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen
Praxis der Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die
Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von
der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit
eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand
erfordert.
(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger
Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger
Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen
identifiziert und hergestellt werden, so-wohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert werden,
2. die eingehenden bedeutenden Erkenntnisse relevanten Sachverhalten zugeordnet sowie unbedeutende
Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. Suchkriterien gewichtet werden, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck des Verfahrensmonitorings nach Absatz
1, gewichtet werden, sowie
4. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer
4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung
nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach
Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist
die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch
die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung
nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal
besonders geschult wird. Sie haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
insbesondere zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(6) Soweit zum Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung Dritte im Wege der
Auftragsverarbeitung für die zuständigen Behörden tätig werden, so müssen sie ihren Sitz in der
Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten an
diese Dritte ist nur innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig.
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend
anzuwenden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Dritten ist unzulässig.
§ 7b
Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Das Bundesamt kann im Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem
Internet mit entscheidungserheblichen Angaben aus dem Asylantrag mittels einer automatisierten Anwendung
zur Datenverarbeitung abgleichen, soweit bei diesen einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur
Aufklärung dieser Zweifel erforderlich ist. Biometrische Daten sind von dem Abgleich ausgeschlossen. Die
Ergebnisse des Abgleichs müssen stets durch das Bundesamt manuell bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls
verifiziert werden.
(2) Das Bundesamt hat bei dem Abgleich nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende
Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch einen Abgleich nach Absatz
1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist der
Abgleich unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich
erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Das Bundesamt hat, soweit möglich,
technisch sicherzustellen, dass bei Abgleichen nach Absatz 1 Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des
Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim
Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs
und das Löschen der Daten sind zu dokumentieren.
(5) Im Übrigen gelten § 7a Absatz 5 und 6 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl.2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten“.
b) Nach der Angabe zu § 90c werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 90d Automatisiertes Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
§ 90e Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2. § 71 wird wie folg geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „90c, 91d“ durch die Angabe „90c, 90d, 90e, 91d“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
§ 86„
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung
dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel
9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit dies im
Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen die von ihnen zum Zweck der
Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen erhobenen
personenbezogenen Daten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-
Systemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung, verarbeiten. Die
Verarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Anwendungen der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle
dienen und die Verarbeitung der Daten hierfür erforderlich ist. Die Behörden nach Satz 1 haben die
technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein dem Risiko der
Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere sicherzustellen, dass diskriminierende
Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden, sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen.
Soweit Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
4. In § 87 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 86 Satz 1“ durch die Angabe „§ 86 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
5. Nach § 90c werden die folgenden §§ 90d und 90e eingefügt:
„§ 90d
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von ihnen erhobenen
personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse des Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der bisherigen
Praxis der Erteilung von Aufenthaltstiteln (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung
nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische Daten sind von der
Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit
eine vorherige Aussonderung technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand
erfordert.
(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger
Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen und die Qualität künftiger
Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des Verfahrensmonitorings können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen
identifiziert und hergestellt werden, so-wohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert werden,
2. die eingehenden bedeutenden Erkenntnisse relevanten Sachverhalten zugeordnet sowie unbedeutende
Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Suchkriterien gewichtet werden, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck des Verfahrensmonitorings sowie
4. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer
4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung
nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Weiterverarbeitung nach
Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist
die Weiterverarbeitung unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch
die Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der Weiterverarbeitung
nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal
besonders geschult wird. Sie haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
insbesondere zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(6) Soweit zum Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung Dritte im Wege der
Auftragsverarbeitung für die zuständigen Behörden tätig werden, so müssen sie ihren Sitz in der
Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten an
diese Dritte ist nur innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig.
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz
2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend
anzuwenden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Dritten ist unzulässig.
§ 90e
Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können im Einzelfall öffentlich
zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben aus dem Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
abgleichen, soweit bei diesen einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur Aufklärung dieser Zweifel
erforderlich ist. Biometrische Daten sind von dem Abgleich ausgeschlossen. Die Ergebnisse des Abgleichs müssen
stets durch die Behörden nach Satz 1 manuell bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls verifiziert werden.
(2) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei dem Abgleich nach Absatz
1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch einen Abgleich nach Absatz
1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist der
Abgleich unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich
erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Behörden nach Absatz 1 Satz 1
haben, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass bei Abgleichen nach Absatz 1 Daten, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des
Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs
und das Löschen der Daten sind zu dokumentieren.
(5) Im Übrigen gilt § 90d Absatz 5 und 6 entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom
4.3.2021, S. 35)
2. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr.
168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU)
2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L1689 vom 12.7.2024, S. 1; L 90802 vom 9.10.2025, S. 1)
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Migrationsverwaltung sieht sich seit Jahren einem stetig steigenden Antragsaufkommen gegenüber. Die
vorhandenen personellen und organisatorischen Kapazitäten reichen vielerorts nicht aus, um die Verfahren innerhalb
angemessener Fristen zu bearbeiten. Die Komplexität rechtlicher Vorgaben, unterschiedliche Verfahrensarten und
individuelle Sachverhalte führen zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis und erschweren eine einheitliche
Rechtsanwendung. Ohne strukturelle Anpassungen ist angesichts begrenzter Ressourcen und weiter steigender
Antragseingänge eine zusätzliche Belastung der Verfahren absehbar.
Ziel des Gesetzes ist es, einen rechtssicheren und datenschutzkonformen Rahmen zu schaffen, um durch den
Einsatz digitaler Verfahren insbesondere Künstlicher Intelligenz – die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und
Sicherheit der Migrations‑, Visum- und Asylbearbeitung zu erhöhen. Die Digitalisierung soll Verwaltungsabläufe
beschleunigen, Ressourcen zielgerichteter nutzbar machen und eine systematische Auswertung der Praxis
ermöglichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die zuständigen Behörden in der
Migrationsverwaltung personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um KI-Systeme oder andere automatisierte
Anwendungen der Datenverarbeitung zu entwickeln, insbesondere zu trainieren, zu validieren und zu testen. Damit wird
ein rechtssicherer Rahmen für die technische Weiterentwicklung solcher Systeme geschaffen.
Zugleich werden die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz spezifischer automatisierter Verfahren gelegt.
Hierzu zählt das Verfahrensmonitoring, das der Beobachtung und Auswertung des Verfahrensablaufs im
Zusammenhang mit der Prüfung von Anträgen und der Praxis der Erteilung von Aufenthaltstiteln dient, um
verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse über Abläufe und Entscheidungsmuster zu gewinnen. Dadurch können strukturelle
Muster, Beschleunigungspotenziale und Optimierungsbedarfe identifiziert und gezielt adressiert werden. Ebenso
wird unter engen Voraussetzungen der automatisierte Abgleich öffentlich zugänglicher Internetdaten mit
entscheidungserheblichen Antragsangaben ermöglicht, um diese zu verifizieren, wenn begründete Zweifel an der
Richtigkeit dieser Angaben bestehen.
Der nach diesem Gesetzentwurf vorgesehene Einsatz automatisierter Anwendungen ersetzt weder die individuelle
Prüfung noch prägt er Entscheidungen verbindlich vor. Die Systeme dienen ausschließlich der
Erkenntnisgewinnung für zukünftige Verfahren sowie der Unterstützung der Sachbearbeitung. Die rechtliche Würdigung und die
abschließende Entscheidung verbleiben uneingeschränkt bei den zuständigen Mitarbeitenden.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet. Sie gewährleisten zugleich hohe Anforderungen an
Datenschutz, Transparenz, Nichtdiskriminierung und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Eine Beteiligung von Interessenvertreterinnen und -vertretern sowie von beauftragten Dritten im Rahmen des
Gesetzesentwurfes ist aufgrund einer fehlenden Außenwirkung dieser gesetzlichen Regelung nicht erforderlich.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Praktisch tragfähige Alternativen zum Einsatz einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung bestehen
nicht. Die Nutzung solcher Systeme bietet erhebliche organisatorische und inhaltliche Vorteile für
Antragstellende wie auch für die beteiligten Behörden und ist angesichts des steigenden Antragsaufkommens unverzichtbar.
Eine Ausweitung der personellen Kapazitäten scheidet aufgrund der Haushaltslage und des Fachkräftemangels
aus. Ebenso ist eine systematische, umfassende Analyse und Optimierung der Verfahren ohne technische
Unterstützung aus organisatorischen Gründen nicht leistbar.
Die nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode in den Zeilen 3086 f. festgelegte Absicht, das
Aufenthaltsgesetz zu entbürokratisieren, um die Rechtsanwendung für alle zu vereinfachen, besteht weiterhin fort.
Eine Reduktion oder Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen würde die strukturellen Herausforderungen
jedoch allein nicht lösen. Das automatisierte Verfahrensmonitoring dient der übergreifenden Analyse der
Verwaltungspraxis – ein Nutzen, der unabhängig von der Zahl der Rechtsgrundlagen besteht und durch rein gesetzliche
Vereinfachungen nicht erreicht werden kann. Gerade hier kann ein Verfahrensmonitoring, das mittels
automatisierter Anwendungen durchgeführt wird, entlasten und durch seine Unterstützung die Qualität der Entscheidungen
verbessern.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Asylgesetzes (Artikel 1 und 2), des
Aufenthaltsgesetzes (Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der
Ausländer) und Artikel 72 Absatz 2 GG und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen).
Eine bundesgesetzliche Regelung auf dem Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer) ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Die Anpassung der bestehenden bundesgesetzlichen Aufenthaltsregelungen kann nur durch den
Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde. Ohne eine bundeseinheitliche
Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von
Ausländern zu erwarten.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-trägen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung: Indem Teilprozesse weitestgehend technisch unterstützt und
einfache Teilprüfungen automatisiert werden können, vereinfacht sich die Bearbeitung von Anträgen und somit
kann die Verwaltungspraxis vereinfacht, beschleunigt und optimiert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Änderungen des gewährleisteten und europarechtlich verbindlich vorgegebenen Umgangs mit
personenbezogenen Daten, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand hätten, sind durch die vorgesehenen Rechtsänderungen
nicht verbunden.
Ferner wird den zuständigen Behörden in beiden Rechtsgebieten die Möglichkeit eröffnet, KI-Systeme zu
entwickeln, automatisiert die vorhandenen eigenen Daten zum Zwecke des Verfahrensmonitorings weiterzuverarbeiten
oder die vorhandenen eigenen Daten im Einzelfall mit öffentlich zugänglichen Inhalten abzugleichen. Rechtlich
unverbindlich kann somit jede einzelne Stelle für sich entscheiden, ob die erforderlichen Investitionen einen
tatsächlichen Vorteil für die eigene behördliche Leistung bietet. Methodisch bleibt der Erfüllungsaufwand auch von
dieser Gesetzesinitiative unberührt, da ihr die grundlegende Verbindlichkeit für ein solches Verfahren fehlt.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind
nicht zu erwarten. Mittelbar sind positive Auswirkungen insofern zu erwarten, als insbesondere die systematische
Untersuchung von möglichen Diskriminierungsmustern dazu dienen kann, gleichstellungspolitisch relevante
Aspekte in Migrationsverfahren künftig noch besser zu adressieren.
Das Vorhaben führt nicht zu finanziellen Belastungen für künftige Generationen.
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.
Für das Gesetz ist gemäß Evaluierungskonzept der Bundesregierung eine Evaluierung vorgesehen. Ziel der
Evaluierung ist es, das Erreichen der Zwecke der Nutzung der automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung,
den Schutz der personenbezogenen Daten und die effektive Vermeidung diskriminierender Algorithmen zu
überprüfen. Kriterien der Zielerreichung sind unter anderem Effizienzsteigerungen bei der Titelerteilung und der
Prüfung von Asylanträgen aufgrund des Verfahrensmonitoring, die Identifikation von Schwächen in der Praxis, die
durch das Verfahrensmonitoring identifiziert und in der Folge adressiert werden konnten, sowie die effektive
Umsetzung der Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Antragstellern durch die
Migrationsbehörden. Hierbei wären als Datengrundlage eine spezifische Untersuchung der vorgenannten Aspekte der
Migrationsverfahrens durch die Migrationsbehörden sowie Kontrollberichte der oder des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit heranzuziehen. Die Evaluierung hat ab Inbetriebnahme der
automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und
Artikel 1 Nummer 3.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung der Überschrift wird verdeutlicht, dass der bisherige Begriff „Erhebung“ als Oberbegriff
für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Asylgesetz durch den Begriff „Verarbeitung“ als
unionsrechtlich harmonisierten Begriff ersetzt wird.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in § 7 Absatz 1 AsylG wird der Wortlaut der Regelung an die Begrifflichkeiten der Verordnung
(EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) angepasst, indem das Wort „erheben“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt wird. Die bisherige Fassung verwendet den Begriff „Erhebung“ als Oberbegriff für den
Umgang mit personenbezogenen Daten im Asylrecht. Nach der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der DSGVO
umfasst der Begriff „Verarbeitung“ sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten,
einschließlich der Erhebung, Speicherung, Organisation, Anpassung, Übermittlung, Löschung und Vernichtung
solcher Daten. Die Änderung hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Eine materielle Änderung der bestehenden
Befugnisse oder Verpflichtungen der betroffenen Behörden ist mit der Anpassung nicht verbunden. Durch die
Aufnahme des unionsrechtlich harmonisierten Begriffs „verarbeiten“ wird sichergestellt, dass die nationale
Regelung mit der Systematik des europäischen Datenschutzrechts konsistent bleibt und stellt somit eine
terminologische Präzisierung im Einklang mit der DSGVO dar.
Zum Schutz der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO wurde im
Vergleich zur bisherigen Version des § 7 Absatz 1 AsylG klarstellend auf die Schutzvorschriften des § 22 Absatz
2 Bundesdatenschutzgesetz Bezug genommen. Durch die unmittelbare Verweisung auf § 22 Absatz 2
Bundesdatenschutzgesetz wird sichergestellt, dass ein hohes Datenschutzniveau gewahrt bleibt. Die Regelung schafft einen
Ausgleich zwischen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung und dem Schutz besonders sensibler Daten.
Zu Buchstabe c
Mit der Regelung in § 7 Absatz 2a werden die datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden erweitert und klar
ausgestaltet. Die Regelung trägt den technischen Entwicklungen Rechnung und sorgt für Rechtssicherheit im
Umgang mit innovativen automatisierten Anwendungen.
Satz 1 schafft für die genannten Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Entwicklung von KI-Systemen oder anderen
automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung.
Der Begriff des „KI-Systems“ richtet sich nach der Begriffsbestimmung des Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz).
Der Begriff der „automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung“ ist demgegenüber technik- und
produktneutral ausgestaltet. Er erfasst nicht nur KI-Technologie, sondern auch herkömmliche datenanalytische
Anwendungen, die regelbasiert oder statistisch arbeiten und im Rahmen der behördlichen Aufgaben entsprechend zu
entwickeln sind. Damit wird sichergestellt, dass die Norm auch gegenüber zukünftigen technologischen
Entwicklungen offen bleibt.
Die Verwendung beider Begriffe stellt sicher, dass die Vorschrift sowohl KI-Systeme im unionsrechtlichen Sinne
als auch andere bestehende und künftige Formen automatisierter Datenverarbeitung erfasst und damit gegenüber
technologischen Entwicklungen offen ausgestaltet ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Begriff „Entwicklung“ umfasst insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen. Die Begriffe
gewährleisten ein weites Verständnis hinsichtlich der Entwicklung von KI-Systemen insbesondere aufgrund divergierender
Begrifflichkeiten in der Verordnung über künstliche Intelligenz. Unter Training wird die Anwendung von
Verfahren beziehungsweise Methoden des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Techniken auf einen Datensatz
verstanden. Bei dem Validieren und Testen wird unter anderem die Leistungsfähigkeit, Robustheit und
Generalisierungsfähigkeit geprüft. Zudem sollten potenzielle Verzerrungen geprüft werden. Der Begriff der Entwicklung
schließt auch die wesentliche Veränderung eines bereits bestehenden KI-Systems oder KI-Modells ein, das von
einem externen Anbieter zur Verfügung gestellt und durch die Veränderung der Parameter im Zuge eines weiteren
Trainings mit den gespeicherten Daten weiterentwickelt wurde. Bei der Entwicklung soll dem KI-System u. a.
beigebracht werden, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über einen Asylantrag zu treffen ist,
welche Angaben die Voraussetzungen erfüllen, wie die Antragstellenden diese Angaben belegen können und wie
man diese Belege überprüfen kann. Dabei muss das KI-System auch systemübergreifende Beziehungen oder
Zusammenhänge zwischen herkunftslandspezifischen Besonderheiten, Personen, Institutionen, Organisationen,
Reisezwecken und Erteilungs- bzw. Versagungspraxen verstehen und unbedeutende Informationen und Erkenntnisse
ausschließen können.
Die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ist erforderlich, da die Verarbeitung
personenbezogener Daten zu Entwicklungszwecken regelmäßig eine Zweckänderung darstellt. Die Daten wurden ursprünglich
im Rahmen asylrechtlicher Verwaltungsverfahren zur Einzelfallbearbeitung erhoben und verarbeitet. Die
Nutzung dieser Daten für die Entwicklung von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung ist von diesem
Zweck nicht umfasst und stellt daher eine rechtfertigungsbedürftige Verarbeitung für einen anderen Zweck im
Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO dar.
Soweit jedoch – wie hier – eine Zweckänderung im öffentlichen Bereich erfolgt, kann der Gesetzgeber gemäß
Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage schaffen, die eine notwendige und verhältnismäßige
Maßnahme zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Mitgliedstaates darstellt. Mit
der Vorschrift in Absatz 2a Satz 1 wird von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine Ermächtigung
zur zweckändernden Verarbeitung normativ abgesichert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit den § 8 Absatz 1c AsylG übermittelt wurden.
Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer
in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet
werden, § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB X dürfen Sozialdaten nur zu
dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie befugt übermittelt worden sind. Zweckänderungen über den
Übermittlungszweck des § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB X in Verbindung mit den § 8 Absatz 1c AsylG hinaus sind
unzulässig.
Satz 2 begrenzt die Zulässigkeit dieser Verarbeitung auf automatisierte Anwendungen, die der Aufgabenerfüllung
der zuständigen Stelle dienen. Dies setzt einen hinreichenden funktionalen Zusammenhang zwischen der
Entwicklung der automatisierten Anwendung und den gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Stellen voraus und
stellt sicher, dass eine Nutzung zu sachfremden Zwecken ausgeschlossen ist.
Die Nutzung personenbezogener Daten für die Entwicklung, insbesondere dem Trainieren, Validieren und Testen
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung wird gestattet, wenn dies der Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe dient, etwa wenn die Entwicklung der Beschleunigung und der Erhöhung der Entscheidungsqualität
in asylrechtlichen Verfahren dient und damit zur Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung beiträgt.
Darüber hinaus stellt Satz 2 klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit sie zur
Entwicklung, insbesondere dem Trainieren, Validieren und Testen einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter Beachtung
des Grundsatzes der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 25 der
Datenschutz‑Grundverordnung zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Verarbeitung in Bezug auf den
jeweiligen Entwicklungszweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die
Rechtsgrundlage benennt hierbei bewusst keine konkreten technischen oder organisatorischen Maßnahmen in diesem Sinne.
Nach der DSGVO kommen als technische oder organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands
der Technik neben der Anonymisierung oder Pseudonymisierung eine Vielzahl anderer Maßnahmen in Betracht.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten ist nicht erforderlich, wenn eine solche Verarbeitung
nicht technisch möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder hierdurch die
Qualität oder Aussagekraft der Entwicklungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt würde. Bei der Auswahl der
geeigneten Trainingsdaten ist nach der Verordnung über künstliche Intelligenz dabei unter anderem zu
berücksichtigen, ob und inwieweit die Trainings‑, Validierungs‑ und Testdaten im Hinblick auf die Zweckbestimmung
relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig sind, die Verarbeitung für die Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen (Bias) erforderlich ist. Hieraus kann sich beispielsweise auch eine Verpflichtung zur
Nutzung von Echtdaten ergeben.
Für die Entwicklung automatisierter Anwendungen zur Unterstützung asylrechtlicher Verfahren kann es
notwendig sein, auf nicht anonymisierte oder nicht pseudonymisierte Daten zurückzugreifen. Dies kann insbesondere für
Anwendungen gelten, die auf Unterstützung der Prüfung individueller Asylanträge gerichtet sind. In solchen
Konstellationen kann eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung dazu führen, dass zentrale inhaltliche
Zusammenhänge nicht mehr erkannt oder zutreffend bewertet werden können.
Bestimmte Angaben, wie etwa Namen oder Geburtsdaten, sind nicht lediglich identifizierende Merkmale, sondern
enthalten zugleich kontextrelevante Informationen, die für die Plausibilitätsprüfung, die Bewertung der Kohärenz
von Angaben und die Einordnung vorgelegter Unterlagen von Bedeutung sein können. So können Vor- und
Nachname Auskunft über regionale oder soziale Herkunft und Religionszugehörigkeit geben. Ebenso lässt sich aus
dem Geburtsdatum plausibilisieren, ob eine Person das angegebene Alter hat, der angegebene Lebenslauf stimmig
ist oder Lichtbilder der antragstellenden Person zugewiesen werden können. Ihre Entfernung oder Entfremdung
kann dazu führen, dass typische Muster, Abweichungen oder Unstimmigkeiten nicht mehr zuverlässig erkannt
werden. Gleiches gilt für die Verknüpfung verschiedener Angaben innerhalb eines Datensatzes sowie mit
begleitenden Dokumenten.
Damit eine automatisierte Anwendung die beabsichtigte Unterstützungsleistung im Einzelfall erbringen kann,
muss sie unter Umständen mit solchen Daten entwickelt und trainiert werden, die die tatsächlichen
Prüfungsbedingungen realitätsnah abbilden. Eine Entwicklung ausschließlich auf Grundlage stark abstrahierter oder
veränderter Daten würde zwar ein im Gegensatz zur Verarbeitung von Echtdaten milderes Mittel darstellen, kann
allerdings dazu führen, dass die Anwendung im praktischen Einsatz keine hinreichend belastbaren oder
verwertbaren Ergebnisse liefert. In diesen Fällen wäre der mit der Entwicklung verfolgte Zweck nicht erreichbar und die
entsprechenden Daten damit nicht gleich geeignet.
Des Weiteren werden mit Satz 3 und 4 Schutzmaßnahmen angeordnet. Bei der Entwicklung der Anwendung zur
automatisierten Datenverarbeitung hat die zu entwickelnde Stelle die erforderlichen technischen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern und die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu
schützen. Zu beachten sind die unmittelbar anwendbaren Regelungen sowohl für die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach der DSGVO als auch für die Gewährung ausreichenden Schutzes nach der KI-VO. Insbesondere
ergreift die entwickelnde Behörde die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz
der Interessen der betroffenen Personen. Durch die technische Ausgestaltung und ein Kontrollsystem ist
sicherzustellen, dass eine Diskriminierung der Antragstellenden durch das KI-System ausgeschlossen ist. Artikel 10
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über künstliche Intelligenz schreibt insoweit vor, dass bei den für Training,
Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“)
erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach
Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz müssen die Datensätze ferner „relevant,
hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell
benachteiligender Trainingsgrundlagen. Als geeignete Vorkehrungen kommen des Weiteren in Betracht: die
technische Zugriffsbeschränkung auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitenden und die besondere Qualifizierung
dieser, die technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken sowie
die Verschleierung von sensiblen Inhalten. Der Gefahr unbemerkter Manipulation oder des unbemerkten Zugriffs
auf Daten durch Dritte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO sind besonders
schutzwürdig. Über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz sind diese Daten auch
bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete Maßnahmen besonders zu schützen. Im Einklang mit
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO ist die Integrität und Vertraulichkeit der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sicherzustellen, indem sie nur an bestimmte Personen übermittelt werden dürfen. Die Entwick-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lung der Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung bzw. des KI-Systems erfordern den Einsatz
hochspezialisierter Experten, der die Hinzuziehung von spezialisierten Unternehmen bei der Umsetzung notwendig
macht. Sofern Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung tätig werden, ist sicherzustellen, dass dies nur unter
Einhaltung der engen Voraussetzungen der DSGVO erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte die Daten nicht
verarbeiten und das hohe Schutzniveau der DSGVO über alle Schritte der Entwicklung und des Trainings auch
dann sichergestellt ist, wenn hierzu auf Dritte zurückgegriffen werden muss. Aus Artikel 5 und Artikel 17 der
DSGVO ergibt sich ergänzend die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die
Zweckerfüllung notwendig sind (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679). Die Notwendigkeit
für die weitere Speicherung der Daten entfällt zum Beispiel grundsätzlich, wenn die Entwicklung des KI-Systems
oder KI-Modells abgeschlossen, keine Qualitätssicherung mehr erforderlich ist und keine anderen rechtlichen
Verpflichtungen der Löschung entgegenstehen (Artikel 17 Absatz 3 der DSGVO). Dementsprechend sind
entsprechende Löschfristen durch die entwickelnde Behörde festzulegen.
Zu Nummer 3 ( §§ 7a, 7b)
Zu § 7a
§ 7a schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Anwendungen zur
Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse, um ein Verfahrensmonitoring in asylrechtlichen Verfahren durch die
zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Vorschrift trägt dem gestiegenen Bedarf an effizienter Auswertung
umfangreicher Datenbestände Rechnung und ermöglicht eine technisch zeitgemäße Aufgabenerfüllung. Zugleich werden
die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen staatlicher Datenverarbeitung gewahrt.
Die Norm legt den zulässigen Umfang der automatisierten Weiterverarbeitung fest (Absatz 1), definiert klare
Zweckbindungen (Absatz 2) und enthält umfassende Schutzmechanismen, insbesondere zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur Vermeidung diskriminierender algorithmischer Verfahren sowie zur
Sicherstellung menschlicher Entscheidungsverantwortung (Absatz 3 und 4). Darüber hinaus regelt § 7a organisatorische
und technische Anforderungen sowie die Einbindung externer Dienstleister, um ein hohes Datenschutzniveau und
die Integrität der Datenverarbeitung zu gewährleisten (Absatz 5 und 6).
Die hierbei eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung ist dazu bestimmt,
Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen; sie ist nicht dazu bestimmt, eine zuvor
abgeschlossene menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu
beeinflussen (vgl. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung EU 2024/1689 - Verordnung über künstliche Intelligenz).
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden zur Durchführung eines automatisierten Verfahrensmonitoring zur Analyse des
Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge unter Nutzung
personenbezogener Daten. Satz 2 stellt klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist,
soweit diese für den Zweck des Verfahrensmonitorings erforderlich sind. Zugleich normiert Satz 2 die
Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung personenbezogener Echtdaten zu diesem Zweck erfolgen darf (hierzu wird
auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 7 Absatz 2a AsylG) verwiesen). Satz 3 beinhaltet die
Bereichsausnahme für biometrische Daten. Diese dürfen grundsätzlich nicht im Rahmen des
Verfahrensmonitoring verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies kann beispielsweise bei
eingescannten Passdokumenten der Fall sein, wenn eine vorherige Aussonderung des Passfotos vor der Verarbeitung
technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des
SGB X in Verbindung mit den § 8 Absatz 1c AsylG übermittelt wurden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3
SGB X ist die Zweckänderung bezüglich dieser übermittelten Daten unzulässig.
Zu Absatz 2
Der Einsatz des Verfahrensmonitorings ist strikt zweckgebunden. Eine darüberhinausgehende Nutzung oder eine
Erweiterung des ursprünglichen Erhebungszwecks ist ausgeschlossen. Die Norm erlaubt ausschließlich die
Verarbeitung bereits rechtmäßig erhobener Daten; eine neue Datenerhebung wird nicht eröffnet.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung verfolgt den Zweck, die Bearbeitung von
asylrechtlichen Anträgen systematisch zu untersuchen. Bei der systematischen Untersuchung wertet die
automatisierte Anwendung die Verfahren und die Praxis der Schutzzuerkennung bzw. Ablehnung des Asylantrags
statistisch aus. Diese statistische Auswertung umfasst nicht nur das Auftreten einzelner Daten, sondern auch die
Kombination verschiedener Daten sowie eine Analyse und eine Bewertung dieser Auswertung. Dadurch können die
Daten verschiedener Antragsteller auf Beziehungen untereinander, zu Personengruppierungen wie beispielsweise
den Familien der Antragsteller, zu Herkunfts‑ und Durchreiseländern sowie zu relevanten Schutzkategorien –
Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz– hin untersucht werden. Im Detail etwa die Beziehungen von Faktoren
wie Herkunftsland, dem Vorhandensein familiärer Bindungen in Deutschland, positiven Schutzentscheidungen,
zeitlichen Trends wie zum Beispiel Anstiege von Anträgen aus bestimmten Regionen nach politischen
Ereignissen, sowie die Bewertung von Entscheidungsvariablen, die besonders stark das Ergebnis und etwa die
Glaubhaftigkeit von Fluchtgründen beeinflussen. Diese statistischen Ergebnisse dienen der Gewinnung
verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse über den Ablauf des Verfahrens und die Praxis der Schutzzuerkennung
beziehungsweise Ablehnung des Asylantrages. Dazu können beispielsweise Erkenntnisse zählen über vergleichbare
Eigenschaften von Antragstellern aus verschiedenen Herkunftsländern und mögliche Korrelationen im Vergleich zur
Erteilungspraxis (z.B. kommen aus einem bestimmten Herkunftsland mehrheitlich Personen eines bestimmten
Geschlechts, werden Anträge von Personen mit bestimmten Eigenschaften besonders häufig abgelehnt oder
positiv beschieden, wirken sich bestimmte Eigenschaften besonders stark oder besonders wenig aus), die Plausibilität
ihrer Angaben (z.B. kommen Menschen mit bestimmten Namen typischerweise aus einer bestimmten Region).
Es ist dabei nicht möglich, den Datenkranz/Gegenstand der Analyse auf bestimmte Daten zu beschränken, da die
Behörden eine umfassende Prüfung durchführen und insbesondere unbekannte Strukturen im Verfahren und in
der Praxis der Schutzzuerkennung bzw. Ablehnung des Asylantrages aufdecken möchten. In vielen ausländischen
Staaten enthalten dabei gerade die Namen der Antragsteller aufgrund der aus ihnen erkennbaren Informationen
über den soziokulturellen Kontext wesentliche Informationen, die für die genannten Untersuchungsaspekte
relevant sind.
Mit Hilfe dieser Erkenntnisse sollen zum einen durch das Ableiten von Indikatoren und Parametern das jeweils
asylrechtliche Verfahren weiterentwickelt, die Verfahren beschleunigt und die Entscheidungsqualität erhöht
werden. Die Erkenntnisse sollen zum zweiten in die zukünftige Prüfungsintensität der Einzelfallentscheidungen über
einen Asylantrag einfließen.
Die dadurch verbesserte Ressourcennutzung dient auch der Schaffung von Kapazitäten zur Beschleunigung der
Verfahren in komplexeren Fällen. Eine sich dadurch verbesserte Entscheidungsqualität kann sich in einer
einheitlicheren Rechtsanwendung niederschlagen, wenn die Entscheidungspraxen verschiedener Entscheider
angeglichen werden können.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Formen der
Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung.
Absatz 2 Satz 3 dient der Klarstellung, dass das Verfahrensmonitoring nicht unmittelbar der
Einzelfallentscheidung dient und eine Profilbildung im Sinne des Artikel 4 Nummer 4 Datenschutz-Grundverordnung unzulässig
ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält grundrechtsschützende Schranken.
Die Behörden haben sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder entwickelt noch eingesetzt
werden. Damit wird dem Risiko algorithmischer Verzerrungen und unzulässiger Ungleichbehandlungen Rechnung
getragen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält weitere grundrechtsschützende Schranken.
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung folgt den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Erkenntnisse,
die ausschließlich diesen höchstpersönlichen Bereich betreffen, dürfen nicht gewonnen werden. Werden solche
Erkenntnisse dennoch erlangt, sind sie unverzüglich zu löschen; die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist
zu dokumentieren. Eine Verwertung ist ausgeschlossen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Absatz 5
Soweit beim Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung die Anwendungsbereiche der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) sowie der Verordnung über künstliche
Intelligenz eröffnet sind, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar und sind bereits beim Design, Training und
Einsatz zu berücksichtigen. Insbesondere haben die Behörden zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
Eine zentrale Vorgabe aus der Verordnung über künstliche Intelligenz ist das Risikomanagementsystem nach
Artikel 9 der Verordnung über künstliche Intelligenz, das vor Inverkehrbringen und während des gesamten
Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit
– einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über künstliche Intelligenz verpflichtet insbesondere zur
fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus
schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über künstliche Intelligenz vor, dass bei den für Training,
Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“)
erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach
Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz müssen die Datensätze ferner „relevant,
hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell
benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 der Verordnung über künstliche
Intelligenz Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den
Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann. Auch dies dient mittelbar der
Kontrolle und Korrektur diskriminierender Tendenzen. Nach Artikel 14 der Verordnung über künstliche
Intelligenz muss zudem eine menschliche Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell diskriminierende
Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die Aufsichtspersonen müssen angemessen geschult und
befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
Diesen Vorgaben dienen die Absätze 3 bis 5 und verpflichten die Behörden, organisatorische und technische
Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Daten sicherzustellen. Das eingesetzte Personal ist besonders zu
schulen, um die Funktionsweise der automatisierten Anwendungen, deren Grenzen sowie die datenschutzrechtlichen
Anforderungen zu verstehen. Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen müssen auch ergriffen
werden, um die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Hierzu zählen insbesondere
Zugriffsregelungen, Protokollierungen und IT‑Sicherheitsmaßnahmen.
Zu Absatz 6
Die Entwicklung und der Betrieb von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung, wie KI-Systemen,
erfordert den Einsatz hochspezialisierter Expertise, weshalb die Hinzuziehung externer, technisch besonders
qualifizierter Unternehmen im Wege der Auftragsverarbeitung notwendig sein kann. Um sicherzustellen, dass die
hierbei verarbeiteten personenbezogenen Daten weiterhin dem hohen Schutzniveau der der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) unterliegen, begrenzt Absatz 6 die Einbindung solcher
Dritten auf Auftragsverarbeiter mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen‑assoziierten Staat. Die
Dritten dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen Dritte die
personenbezogenen Daten nicht an den Herkunftsstaat der betroffenen Person oder an Stellen, die dem Herkunftsstaat
zuzurechnen sind, übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ausschließlich an Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst
besonders oder zur Geheimhaltung verpflichtete Personen zulässig. Damit stellt Absatz 6 sicher, dass unbefugte
Stellen keinen Zugang zu den sensiblen Daten erhalten und dass der datenschutzrechtliche Schutz über sämtliche
Phasen der Entwicklung und des Betriebs der automatisierten Anwendung gewährleistet bleibt, auch wenn hierfür
externe Dienstleister eingesetzt werden müssen.
Zu § 7b
§ 7b schafft eine begrenzte Befugnis des Bundesamtes öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem
Internet allein mit den entscheidungserheblichen Angaben, hinsichtlich derer begründete Zweifel an ihrer
Richtigkeit bestehen, automatisiert abzugleichen. Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis des Bundesamtes Rechnung, bei
begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben im Einzelfall effizient und verlässlich zu prüfen, ob öf-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
fentlich zugängliche Informationen bestätigende oder widersprüchliche Hinweise enthalten. Anders als § 15b
AsylG, welcher der Identifizierung der betroffenen Person dient, bezweckt diese Vorschrift, Angaben und
insbesondere eingereichte Unterlagen bei begründeten Zweifeln durch einen automatisierte Internetabgleich zu
verifizieren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abgleich öffentlich zugänglicher
personenbezogener Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben hinsichtlich derer begründete Zweifel an
ihrer Richtigkeit bestehen, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist.
Der Abgleich dient allein dazu, die Richtigkeit von bestimmten, im Einzelfall angezweifelten,
entscheidungserheblichen Angaben im Antragsverfahren zu überprüfen und enthält keine Vorfestlegung in Bezug auf das
Ergebnis der Antragsprüfung.
Dem Bundesamt stehen zum Zeitpunkt der Antragstellung in vielen Fällen keine Daten zu den Antragstellenden
zur Verfügung, sofern nicht noch Daten aus früheren Asylverfahren in den Datenbeständen vorhanden sind. Es
fehlt damit die Möglichkeit, die Angaben der Antragstellenden zu verifizieren, sofern im Rahmen der
Antragsbearbeitung Auffälligkeiten erkannt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben begründen.
Solche begründeten Zweifel liegen vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Richtigkeit der Angaben plausibel
infrage stellen. Sie können sich insbesondere im Rahmen der Aufbereitung der Antragsunterlagen oder der
Einzelfallbearbeitung ergeben. Ein begründeter Zweifel kann bestehen, wenn die Angaben in sich widersprüchlich
sind oder sonst unplausibel sind, etwa wenn die gesprochene Sprache oder der Dialekt nicht zur behaupteten
Herkunftsregion passt, der geschilderte Reiseweg im Widerspruch zu den Ein- und Ausreisestempeln oder
sonstigen Erkenntnissen steht oder sich die Angaben zu Aufenthaltsorten, familiären Verhältnissen oder der Flucht-
und Verfolgungsgeschichte im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändern. Gleiches gilt, wenn eingereichte
Dokumente, etwa behördliche Bescheinigungen, Urkunden oder Zeugnisse, von vergleichbaren Unterlagen anderer
Antragstellender abweichen oder in dieser Form bislang unbekannt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein,
wenn Format, Gestaltung oder Sicherheitsmerkmale von bekannten Mustern abweichen, Dokumente
ungewöhnliche Schreibweisen oder untypische Stempel aufweisen oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie
nachträglich verändert oder nicht von der angegebenen ausstellenden Stelle herrühren. Ebenso können konkrete
Erkenntnisse aus der Beobachtung vergangener Verfahren vorliegen, dass bestimmte Dokumente oder Angaben von
bestimmten Orten oder Regionen besonders häufig als falsch aufgefallen sind und daher besonders kritischer
Überprüfung bedürfen.
Für den Abgleich können nur die entscheidungserheblichen Angaben herangezogen werden, bei denen begründete
Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Dies können auch personenbezogene Daten der Antragstellenden sein, die
das Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben rechtmäßig erhoben hat und bei denen begründete Zweifel an ihrer
Richtigkeit bestehen. Hierunter können ebenso besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
Datenschutz-Grundverordnung fallen, sofern der Abgleich in Bezug auf diese Daten zur Aufklärung der Zweifel
erforderlich ist. Hiervon ausgenommen sind biometrische Daten (§ 7b Absatz 1 Satz 2 AsylG). Diese dürfen im
Rahmen des automatisierten Internetabgleichs nicht verarbeitet werden. Sofern besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet werden, gelten die in § 7a Absatz 5 AsylG normierten Schutzmaßnahmen
gleichermaßen (§ 7b Absatz 5 AsylG).
Der Abgleich setzt notwendigerweise die Erhebung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten voraus.
Unter öffentlich zugänglichen Daten fallen solche Daten, die von jedermann eingesehen werden können,
beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten.
Konkretisierend fallen darunter Daten, die jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung
oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind,
beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer
Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien kann nicht von
der Maßnahme erfasst werden.
Der Abgleich kann mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung durchgeführt werden. Für
den Begriff der „automatisierten Anwendung“ wird auf Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c verwiesen. Im
Vergleich zu einer ausschließlich manuellen Recherche ermöglicht der automatisierte Abgleich eine deutlich
effizientere, schnellere und einheitliche Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen. Es handelt sich dabei um
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einen methodisch einfachen Datenabgleich. Ausgeschlossen sind komplexe Anwendungen, die nicht auf einem
auf den bislang erkennbaren Sachverhalt bezogenen Suchbegriff gründen, sondern darauf zielen, allein statistische
Auffälligkeiten in den Datenmengen zu entdecken, die darüber hinaus (automatisiert) in weiteren
Abgleichschritten mit bestimmten Datenbeständen verknüpft werden und so zu weiteren Informationen führen können.
Satz 3 stellt klar, dass der automatisierte Abgleich im Einzelfall lediglich ein technisches
Unterstützungsinstrument darstellt und keine eigenständige Entscheidungsbefugnis begründet. Die abschließende Bewertung der durch
den automatisierten Abgleich generierten Ergebnisse bleibt dem Bundesamt nach Überprüfung und Verifizierung
durch eine natürliche Person vorbehalten. Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Richtigkeit
oder Relevanz der gewonnenen Hinweise stets einer menschlichen Kontrolle unterliegt. Dies ist insbesondere vor
dem Hintergrund möglicher Fehlzuordnungen, algorithmischer Verzerrungen oder unvollständiger
Datengrundlagen erforderlich. Die Verpflichtung zur manuellen Einordnung und gegebenenfalls notwendigen Verifizierung
gewährleistet, dass die Ergebnisse des Abgleichs in den behördlichen Entscheidungsprozess nur nach einer
qualifizierten fachlichen Prüfung einfließen dürfen.
Zu Absatz 2
Das Bundesamt hat organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass durch den automatisierten Abgleich
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Dem Erfordernis tragen ebenso § 7b
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 AsylG Rechnung.
Zu Absatz 3
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen weder erhoben noch verwertet werden;
werden sie dennoch erlangt, sind sie unverzüglich zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren. Soweit
technisch möglich, ist bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass kernbereichsrelevante Daten nicht erhoben werden.
Zu Absatz 4
Die im Rahmen des Abgleichs erhobenen Daten dürfen ausschließlich für den Abgleich verwendet werden und
sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die durch den
Abgleich im Einzelfall gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Der
Abgleich dient ausschließlich der Überprüfung von Daten im Rahmen der Unterstützung bei der Prüfung eines
Antrags auf Schutzzuerkennung (Einzelfallprüfung). Der Abgleich, sein Ergebnis sowie die Löschung der Daten
sind vollständig zu dokumentieren, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des § 7a Absatz 5 und 6 AsylG entsprechend gelten. Damit werden sowohl
die Anforderungen an die besondere Schulung des eingesetzten Personals als auch die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten auf den automatisierten Abgleich einschließlich der besonderen
Schutzmaßnahmen für Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung übertragen. Zudem gelten die
Beschränkungen für den Einsatz externer Auftragsverarbeiter entsprechend.
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3. Im Weiteren wird auf die
Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 5.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 5. Mit der Regelung wird klargestellt,
dass das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit ebenfalls befugt ist, eine
Datenverarbeitung im Sinne der § 90d und § 90e AufenthG vorzunehmen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch Organisationserlasse des Bundeskanzlers vom 8.
Dezember 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 83, S. 5176) und vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) gemäß § 9 der
Geschäftsordnung der Bundesregierung trägt das vormals bezeichnete Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
nunmehr die Bezeichnung Bundesministerium des Innern.
Zu Nummer 3
§ 86 wird neu gefasst. Durch die Neufassung der Überschrift wird verdeutlicht, dass der bisherige Begriff
„Erhebung“ als Oberbegriff für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Aufenthaltsrecht durch den Begriff
„Verarbeitung“ als unionsrechtlich harmonisierten Begriff ersetzt wird. Im Weiteren wird auf die Begründung zu
Absatz 1 verwiesen.
Mit der Regelung in § 86 Absatz 2 werden die datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden erweitert und klar
ausgestaltet. Die Regelung trägt den technischen Entwicklungen Rechnung und sorgt für Rechtssicherheit im
Umgang mit innovativen automatisierten Anwendungen.
Der Begriff „mit der Ausführung dieses Gesetzes betraute Behörden“ umfasst dabei alle Behörden, denen das
Aufenthaltsgesetz ausdrücklich oder der Sache nach Aufgaben zuweist. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der
Behörde, sondern die funktionale Zuständigkeit, die sich aus den spezialgesetzlichen Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes ergibt. Zu diesem Behördenkreis gehören insbesondere die Ausländerbehörden der Länder, das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Auswärtige Amt mit den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten sowie weitere Behörden, soweit ihnen durch das Aufenthaltsgesetz Aufgaben
übertragen werden. Das Bundesverwaltungsamt zählt ebenfalls zu den „mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden“, soweit ihm das Aufenthaltsgesetz spezifische Aufgaben zuweist. Durch diese gesetzlich
zugewiesenen Funktionen ist das Bundesverwaltungsamt unmittelbar in die Durchführung des Aufenthaltsrechts
außerhalb der Entscheidung im Einzelfall eingebunden. Es erfüllt zentrale Verwaltungs‑, Register‑ und
Unterstützungsaufgaben, die für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes erforderlich sind. Ebenfalls umfasst sind die
Bundespolizei und die Polizeibehörden der Länder, soweit ihnen das Aufenthaltsgesetz eigene Aufgaben zuweist (§
71 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz). Dies betrifft zum Beispiel die Erteilung eines Visums.
Zu Absatz 1
Die bisherige Fassung des § 86 wird in veränderter Form als Absatz 1 der Norm übernommen. Mit der Änderung
wird der Wortlaut der Regelung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
Grundverordnung - DSGVO) angepasst, indem das Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt wird. Die
bisherige Fassung verwendet den Begriff „Erhebung“ als Oberbegriff für den Umgang mit personenbezogenen Daten
im Aufenthaltsrecht. Nach der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der DSGVO umfasst der Begriff „Verarbeitung“
sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, einschließlich der Erhebung,
Speicherung, Organisation, Anpassung, Übermittlung, Löschung und Vernichtung solcher Daten. Die Änderung hat
ausschließlich klarstellenden Charakter. Eine materielle Änderung der bestehenden Befugnisse oder Verpflichtungen
der betroffenen Behörden ist mit der Anpassung nicht verbunden. Durch die Aufnahme des unionsrechtlich
harmonisierten Begriffs „verarbeiten“ wird sichergestellt, dass die nationale Regelung mit der Systematik des
europäischen Datenschutzrechts konsistent bleibt und stellt somit eine terminologische Präzisierung im Einklang mit
der DSGVO dar.
Zum Schutz der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO wurde im
Vergleich zur bisherigen Version des § 86 klarstellend auf die Schutzvorschriften des § 22 Absatz 2
Bundesdatenschutzgesetz Bezug genommen. Durch die unmittelbare Verweisung auf § 22 Absatz 2
Bundesdatenschutzgesetz wird sichergestellt, dass ein hohes Datenschutzniveau gewahrt bleibt. Die Regelung schafft einen Ausgleich
zwischen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung und dem Schutz besonders sensibler Daten.
Zu Absatz 2
Satz 1 schafft für die genannten Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Entwicklung von KI-Systemen oder anderen
automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Begriff des „KI-Systems“ richtet sich nach der Begriffsbestimmung des Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz).
Der Begriff der „automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung“ ist demgegenüber technik- und
produktneutral ausgestaltet. Er erfasst nicht nur KI-Technologie, sondern auch herkömmliche datenanalytische
Anwendungen, die regelbasiert oder statistisch arbeiten und im Rahmen der behördlichen Aufgaben entsprechend zu
entwickeln sind. Damit wird sichergestellt, dass die Norm auch gegenüber zukünftigen technologischen
Entwicklungen offen bleibt.
Die Verwendung beider Begriffe stellt sicher, dass die Vorschrift sowohl KI-Systeme im unionsrechtlichen Sinne
als auch andere bestehende und künftige Formen automatisierter Datenverarbeitung erfasst und damit gegenüber
technologischen Entwicklungen offen ausgestaltet ist.
Der Begriff „Entwicklung“ umfasst insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen. Die Begriffe
gewährleisten ein weites Verständnis hinsichtlich der Entwicklung von KI-Systemen insbesondere aufgrund divergierender
Begrifflichkeiten in der Verordnung über künstliche Intelligenz. Unter Training wird die Anwendung von
Verfahren beziehungsweise Methoden des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Techniken auf einen Datensatz
verstanden. Bei dem Validieren und Testen wird unter anderem die Leistungsfähigkeit, Robustheit und
Generalisierungsfähigkeit geprüft. Zudem sollten potenzielle Verzerrungen geprüft werden. Der Begriff der Entwicklung
schließt auch die wesentliche Veränderung eines bereits bestehenden KI-Systems oder KI-Modells ein, das von
einem externen Anbieter zur Verfügung gestellt und durch die Veränderung der Parameter im Zuge eines weiteren
Trainings mit den gespeicherten Daten weiterentwickelt wurde. Bei der Entwicklung soll dem KI-System u. a.
beigebracht werden, unter welchen Voraussetzungen eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung (z. B. Erteilung
eines Aufenthaltstitels) zu treffen ist, welche Angaben die Voraussetzungen erfüllen, wie die Antragstellenden diese
Angaben belegen können und wie man diese Belege überprüfen kann. Dabei muss das KI-System auch
systemübergreifende Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen länderspezifischen Besonderheiten, Personen,
Institutionen, Organisationen, Reisezwecken und Erteilungs- bzw. Versagungspraxen verstehen und unbedeutende
Informationen und Erkenntnisse ausschließen können.
Die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ist erforderlich, da die Verarbeitung
personenbezogener Daten zu Entwicklungszwecken regelmäßig eine Zweckänderung darstellt. Die Daten wurden ursprünglich
im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsverfahren zur Einzelfallbearbeitung erhoben und verarbeitet. Die
Nutzung dieser Daten für die Entwicklung von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung ist von
diesem Zweck nicht umfasst und stellt daher eine rechtfertigungsbedürftige Verarbeitung für einen anderen Zweck
im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO dar.
Soweit jedoch – wie hier – eine Zweckänderung im öffentlichen Bereich erfolgt, kann der Gesetzgeber gemäß
Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage schaffen, die eine notwendige und verhältnismäßige
Maßnahme zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Mitgliedstaates darstellt. Mit
der Vorschrift in Absatz 2 Satz 1 wird von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine Ermächtigung zur
zweckändernden Verarbeitung normativ abgesichert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und Satz 2 Nummer 2 des SGB X in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften des AufenthG übermittelt
wurden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB X ist die Zweckänderung bezüglich dieser Daten unzulässig.
Satz 2 begrenzt die Zulässigkeit dieser Verarbeitung auf automatisierte Anwendungen, die der Aufgabenerfüllung
der zuständigen Stelle dienen. Dies setzt einen hinreichenden funktionalen Zusammenhang zwischen der
Entwicklung der automatisierten Anwendung und den gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Stellen voraus und
stellt sicher, dass eine Nutzung zu sachfremden Zwecken ausgeschlossen ist.
Die Nutzung personenbezogener Daten für die Entwicklung, insbesondere dem Trainieren, Validieren und Testen
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung wird gestattet, wenn dies der Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe dient, etwa wenn die Entwicklung der Beschleunigung und der Erhöhung der Entscheidungsqualität
in aufenthaltsrechtlichen Verfahren dient und damit zur Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung beiträgt.
Darüber hinaus stellt Satz 2 klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit sie zur
Entwicklung, insbesondere dem Trainieren, Validieren und Testen einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter Beachtung
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
des Grundsatzes der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 25 der
Datenschutz‑Grundverordnung zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Verarbeitung in Bezug auf den
jeweiligen Entwicklungszweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die
Rechtsgrundlage benennt hierbei bewusst keine konkreten technischen oder organisatorischen Maßnahmen in diesem Sinne.
Nach der DSGVO kommen als technische oder organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands
der Technik neben der Anonymisierung oder Pseudonymisierung eine Vielzahl anderer Maßnahmen in Betracht.
Eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten ist nicht erforderlich, wenn eine solche Verarbeitung
nicht technisch möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder hierdurch die
Qualität oder Aussagekraft der Entwicklungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt würde. Bei der Auswahl der
geeigneten Trainingsdaten ist nach der Verordnung über künstliche Intelligenz dabei unter anderem zu
berücksichtigen, ob und inwieweit die Trainings‑, Validierungs‑ und Testdaten im Hinblick auf die Zweckbestimmung
relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig sind, die Verarbeitung für die Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen (Bias) erforderlich ist. Hieraus kann sich beispielsweise auch eine Verpflichtung zur
Nutzung von Echtdaten ergeben.
Für die Entwicklung automatisierter Anwendungen zur Unterstützung aufenthaltsrechtlicher Verfahren kann es
notwendig sein, auf nicht anonymisierte oder nicht pseudonymisierte Daten zurückzugreifen. Dies kann
insbesondere für Anwendungen gelten, die auf Unterstützung der Prüfung individueller Anträge, etwa auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels gerichtet sind. In solchen Konstellationen kann eine Anonymisierung oder
Pseudonymisierung dazu führen, dass zentrale inhaltliche Zusammenhänge nicht mehr erkannt oder zutreffend bewertet
werden können.
Bestimmte Angaben, wie etwa Namen oder Geburtsdaten, sind nicht lediglich identifizierende Merkmale, sondern
enthalten zugleich kontextrelevante Informationen, die für die Plausibilitätsprüfung, die Bewertung der Kohärenz
von Angaben und die Einordnung vorgelegter Unterlagen von Bedeutung sein können. So können Vor- und
Nachname Auskunft über regionale oder soziale Herkunft und Religionszugehörigkeit geben. Ebenso lässt sich aus
dem Geburtsdatum plausibilisieren, ob eine Person das angegebene Alter hat, der angegebene Lebenslauf stimmig
ist oder Lichtbilder der antragstellenden Person zugewiesen werden können. Ihre Entfernung oder Entfremdung
kann dazu führen, dass typische Muster, Abweichungen oder Unstimmigkeiten nicht mehr zuverlässig erkannt
werden. Gleiches gilt für die Verknüpfung verschiedener Angaben innerhalb eines Datensatzes sowie mit
begleitenden Dokumenten.
Damit eine automatisierte Anwendung die beabsichtigte Unterstützungsleistung im Einzelfall erbringen kann,
muss sie unter Umständen mit solchen Daten entwickelt und trainiert werden, die die tatsächlichen
Prüfungsbedingungen realitätsnah abbilden. Eine Entwicklung ausschließlich auf Grundlage stark abstrahierter oder
veränderter Daten würde zwar ein im Gegensatz zur Verarbeitung von Echtdaten milderes Mittel darstellen, kann
allerdings dazu führen, dass die Anwendung im praktischen Einsatz keine hinreichend belastbaren oder
verwertbaren Ergebnisse liefert. In diesen Fällen wäre der mit der Entwicklung verfolgte Zweck nicht erreichbar und die
entsprechenden Daten damit nicht gleich geeignet.
Des Weiteren werden mit Satz 3 und 4 Schutzmaßnahmen angeordnet. Bei der Entwicklung der Anwendung zur
automatisierten Datenverarbeitung hat die zu entwickelnde Stelle die erforderlichen technischen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern und die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu
schützen. Zu beachten sind die unmittelbar anwendbaren Regelungen sowohl für die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach der DSGVO als auch für die Gewährung ausreichenden Schutzes nach der Verordnung über
künstliche Intelligenz. Insbesondere ergreift die entwickelnde Behörde die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen. Durch die technische
Ausgestaltung und ein Kontrollsystem ist sicherzustellen, dass eine Diskriminierung der Antragstellenden durch das KI-
System ausgeschlossen ist. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über künstliche Intelligenz schreibt
insoweit vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung
auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte
Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz
müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders
wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Als geeignete Vorkehrungen
kommen des Weiteren in Betracht: die technische Zugriffsbeschränkung auf eine begrenzte Anzahl von
Mitarbeitenden und die besondere Qualifizierung dieser, die technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unter-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
schiedlichen Verarbeitungszwecken sowie die Verschleierung von sensiblen Inhalten. Der Gefahr unbemerkter
Manipulation oder des unbemerkten Zugriffs auf Daten durch Dritte ist durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO sind besonders
schutzwürdig. Über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz sind diese Daten auch
bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete Maßnahmen besonders zu schützen. Im Einklang mit
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO ist die Integrität und Vertraulichkeit der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sicherzustellen, indem sie nur an bestimmte Personen übermittelt werden dürfen. Die
Entwicklung der Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung bzw. des KI-Systems erfordern den Einsatz
hochspezialisierter Experten, der die Hinzuziehung von spezialisierten Unternehmen bei der Umsetzung notwendig
macht. Sofern Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung tätig werden, ist sicherzustellen, dass dies nur unter
Einhaltung der engen Voraussetzungen der DSGVO erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte die Daten nicht
verarbeiten und das hohe Schutzniveau der DSGVO über alle Schritte der Entwicklung und des Trainings auch
dann sichergestellt ist, wenn hierzu auf Dritte zurückgegriffen werden muss. Aus Artikel 5 und Artikel 17 der
DSGVO ergibt sich ergänzend die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die
Zweckerfüllung notwendig sind (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679). Die Notwendigkeit
für die weitere Speicherung der Daten entfällt zum Beispiel grundsätzlich, wenn die Entwicklung des KI-Systems
oder KI-Modells abgeschlossen, keine Qualitätssicherung mehr erforderlich ist und keine anderen rechtlichen
Verpflichtungen der Löschung entgegenstehen (Artikel 17 Absatz 3 der DSGVO). Dementsprechend sind
entsprechende Löschfristen durch die entwickelnde Behörde festzulegen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3 .
Zu Nummer 5 (§§ 90d, 90e)
Zu § 90d
§ 90d schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Anwendungen zur
Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse, um ein Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren durch die
zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Vorschrift trägt dem gestiegenen Bedarf an effizienter Auswertung
umfangreicher Datenbestände Rechnung und ermöglicht eine technisch zeitgemäße Aufgabenerfüllung. Zugleich
werden die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen staatlicher Datenverarbeitung gewahrt.
Die Norm legt den zulässigen Umfang der automatisierten Weiterverarbeitung fest (Absatz 1), definiert klare
Zweckbindungen (Absatz 2) und enthält umfassende Schutzmechanismen, insbesondere zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur Vermeidung diskriminierender algorithmischer Verfahren sowie zur
Sicherstellung menschlicher Entscheidungsverantwortung (Absatz 3 und 4). Darüber hinaus regelt § 90d
organisatorische und technische Anforderungen sowie die Einbindung externer Dienstleister, um ein hohes
Datenschutzniveau und die Integrität der Datenverarbeitung zu gewährleisten (Absatz 5 und 6).
Die hierbei eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung ist dazu bestimmt,
Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen; sie ist nicht dazu bestimmt, eine zuvor
abgeschlossene menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu
beeinflussen (vgl. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung EU 2024/1689 - Verordnung über künstliche Intelligenz).
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden (hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 verwiesen) zur Durchführung
eines automatisierten Verfahrensmonitoring zur Analyse des Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der
bisherigen Praxis der Erteilung von Aufenthaltstiteln unter Nutzung personenbezogener Daten. Satz 2 stellt klar, dass
die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit diese für den Zweck des
Verfahrensmonitorings erforderlich sind. Zugleich normiert Satz 2 die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung
personenbezogener Echtdaten zu diesem Zweck erfolgen darf (hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3
(§ 86 Absatz 2 AufenthG) verwiesen). Satz 3 beinhaltet die Bereichsausnahme für biometrische Daten. Diese
dürfen grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrensmonitoring verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist nur
ausnahmsweise zulässig. Dies kann beispielsweise bei eingescannten Passdokumenten der Fall sein, wenn eine vor-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
herige Aussonderung des Passfotos vor der Verarbeitung technisch nicht möglich ist oder einen
unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und Satz 2 Nummer 2 des SGB X in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften des AufenthG übermittelt
wurden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB X ist die Zweckänderung bezüglich dieser Daten unzulässig.
Zu Absatz 2
Der Einsatz des Verfahrensmonitorings ist strikt zweckgebunden. Eine darüberhinausgehende Nutzung oder eine
Erweiterung des ursprünglichen Erhebungszwecks ist ausgeschlossen. Die Norm erlaubt ausschließlich die
Verarbeitung bereits rechtmäßig erhobener Daten; eine neue Datenerhebung wird nicht eröffnet.
Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung verfolgt den Zweck, die Bearbeitung von
aufenthaltsrechtlichen Anträgen systematisch zu untersuchen. Bei der systematischen Untersuchung wertet die
automatisierte Anwendung die Verfahren und die Praxis der Titelerteilung statistisch aus. Diese statistische
Auswertung umfasst nicht nur das Auftreten einzelner Daten, sondern auch die Kombination verschiedener Daten
sowie eine Analyse und eine Bewertung dieser Auswertung. Dadurch können die Daten verschiedener
Antragsteller auf Beziehungen untereinander, zu Personengruppierungen wie beispielsweise den Familien der
Antragsteller, Institutionen wie Universitäten, von denen Antragsteller möglicherweise Abschlüsse vorlegen,
Organisationen wie beispielsweise Unternehmen, von denen Beschäftigungsangebote vorgelegt werden, und Sachen wie
zum Beispiel Grundeigentum, das von Antragstellern angeführt werden kann, um die Verwurzelung in einem
Herkunftsstaat darzulegen, untersucht werden. Diese statistischen Ergebnisse dienen der Gewinnung
verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse über den Ablauf des Verfahrens und die Praxis der Titelerteilung. Dazu können
beispielsweise Erkenntnisse zählen über vergleichbare Eigenschaften von Antragstellern aus verschiedenen Ländern
und mögliche Korrelationen im Vergleich zur Erteilungspraxis (z.B. kommen aus einem bestimmten Land
mehrheitlich Personen eines bestimmten Geschlechts, werden Anträge von Personen mit bestimmten Eigenschaften
besonders häufig abgelehnt oder positiv beschieden, wirken sich bestimmte Eigenschaften besonders stark oder
besonders wenig aus), die Plausibilität ihrer Angaben (z.B. kommen Menschen mit bestimmten Namen
typischerweise aus einer bestimmten Region und besuchen dort bestimmte Schulen, sind bestimmte
Beschäftigungsverhältnisse besonders häufig oder besonders ungewöhnlich) oder Missbrauchsmuster (z.B. beantragen Antragsteller
mit dem vorgetäuschten Abschluss einer bestimmten Universität an einem bestimmten Ort besonders häufig den
gleichen Aufenthaltstitel, weichen bei bestimmten ausländischen Staatsangehörigen bestimmte
Beschäftigungsangebote auffällig voneinander ab, die von anderen Staatsangehörigen zur Erlangung von Titeln vorgelegt
wurden). Es ist dabei nicht möglich, den Datenkranz/Gegenstand der Analyse auf bestimmte Daten zu beschränken,
da die Behörden eine umfassende Prüfung durchführen und insbesondere unbekannte Strukturen im Verfahren
und in der Praxis der Titelerteilung aufdecken möchten. In vielen ausländischen Staaten enthalten dabei gerade
die Namen der Antragsteller aufgrund der aus ihnen erkennbaren Informationen über den soziokulturellen Kontext
wesentliche Informationen, die für die genannten Untersuchungsaspekte relevant sind.
Mit Hilfe dieser Erkenntnisse sollen zum einen durch das Ableiten von Indikatoren und Parametern das jeweils
aufenthaltsrechtliche Verfahren weiterentwickelt, die Verfahren beschleunigt und die Entscheidungsqualität
erhöht werden. Die Erkenntnisse sollen zum zweiten in die zukünftige Prüfungsintensität der
Einzelfallentscheidungen über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einfließen.
Die dadurch verbesserte Ressourcennutzung dient auch der Schaffung von Kapazitäten zur Beschleunigung der
Verfahren in komplexeren Fällen. Eine sich dadurch verbesserte Entscheidungsqualität kann sich in einer
einheitlicheren Rechtsanwendung niederschlagen, wenn die Entscheidungspraxen verschiedener Entscheider
angeglichen werden können.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Formen der
Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung.
Absatz 2 Satz 3 dient der Klarstellung, dass das Verfahrensmonitoring nicht unmittelbar der
Einzelfallentscheidung dient und eine Profilbildung im Sinne des Artikel 4 Nummer 4 Datenschutz-Grundverordnung unzulässig
ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält grundrechtsschützende Schranken.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Behörden haben sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder entwickelt noch eingesetzt
werden. Damit wird dem Risiko algorithmischer Verzerrungen und unzulässiger Ungleichbehandlungen Rechnung
getragen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält weitere grundrechtsschützende Schranken.
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung folgt den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Erkenntnisse,
die ausschließlich diesen höchstpersönlichen Bereich betreffen, dürfen nicht gewonnen werden. Werden solche
Erkenntnisse dennoch erlangt, sind sie unverzüglich zu löschen; die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist
zu dokumentieren. Eine Verwertung ist ausgeschlossen.
Zu Absatz 5
Soweit beim Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung die Anwendungsbereiche der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) sowie der Verordnung über künstliche
Intelligenz eröffnet sind, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar und sind bereits beim Design, Training und
beim Einsatz zu berücksichtigen. Insbesondere haben die Behörden zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
Eine zentrale Vorgabe aus der Verordnung über künstliche Intelligenz ist das Risikomanagementsystem nach
Artikel 9 der Verordnung über künstliche Intelligenz, das vor Inverkehrbringen und während des gesamten
Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit
– einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über künstliche Intelligenz verpflichtet insbesondere zur
fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus
schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über künstliche Intelligenz vor, dass bei den für Training,
Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“)
erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach
Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz müssen die Datensätze ferner „relevant,
hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell
benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 der Verordnung über künstliche
Intelligenz Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den
Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann. Auch dies dient mittelbar der
Kontrolle und Korrektur diskriminierender Tendenzen. Nach Artikel 14 der Verordnung über künstliche
Intelligenz muss zudem eine menschliche Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell diskriminierende
Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die Aufsichtspersonen müssen angemessen geschult und
befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
Diesen Vorgaben dienen Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 und verpflichtet die Behörden, organisatorische und
technische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Daten sicherzustellen. Das eingesetzte Personal ist
besonders zu schulen, um die Funktionsweise der automatisierten Anwendungen, deren Grenzen sowie die
datenschutzrechtlichen Anforderungen zu verstehen. Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen müssen
auch ergriffen werden, um die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Hierzu zählen insbesondere
Zugriffsregelungen, Protokollierungen und IT‑Sicherheitsmaßnahmen.
Zu Absatz 6
Die Entwicklung und der Betrieb von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung, wie KI-Systemen,
erfordert den Einsatz hochspezialisierter Expertise, weshalb die Hinzuziehung externer, technisch besonders
qualifizierter Unternehmen im Wege der Auftragsverarbeitung notwendig sein kann. Um sicherzustellen, dass die
hierbei verarbeiteten personenbezogenen Daten weiterhin dem hohen Schutzniveau der der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) unterliegen, begrenzt Absatz 6 die Einbindung solcher
Dritten auf Auftragsverarbeiter mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen‑assoziierten Staat. Die
Dritten dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen Dritte die
personenbezogenen Daten nicht an den Herkunftsstaat der betroffenen Person oder an Stellen, die dem Herkunftsstaat
zuzurechnen sind, übermitteln.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ausschließlich an Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst
besonders oder zur Geheimhaltung verpflichtete Personen zulässig. Damit stellt Absatz 6 sicher, dass unbefugte
Stellen keinen Zugang zu den sensiblen Daten erhalten und dass der datenschutzrechtliche Schutz über sämtliche
Phasen der Entwicklung und des Betriebs der automatisierten Anwendung gewährleistet bleibt, auch wenn hierfür
externe Dienstleister eingesetzt werden müssen.
Zu § 90e
§ 90e schafft eine begrenzte Befugnis öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet allein mit
den Angaben, hinsichtlich derer begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, automatisiert abzugleichen.
Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis der zuständigen Behörden Rechnung, bei begründeten Zweifeln an der
Richtigkeit von Angaben im Einzelfall effizient und verlässlich zu prüfen, ob öffentlich zugängliche Informationen
bestätigende oder widersprüchliche Hinweise enthalten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abgleich öffentlich zugänglicher
personenbezogener Daten aus dem Internet mit den entscheidungserheblichen Angaben hinsichtlich derer begründete Zweifel
an ihrer Richtigkeit bestehen, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erforderlich
ist. Der Abgleich dient allein dazu, die Richtigkeit von bestimmten, im Einzelfall angezweifelten,
entscheidungserheblichen Angaben im Antragsverfahren zu überprüfen und enthält keine Vorfestlegung in Bezug auf das
Ergebnis der Antragsprüfung.
Den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden (hierzu wird auf die Begründung zu
Artikel 2 Nummer 3 verwiesen) stehen zum Zeitpunkt der Antragstellung in vielen Fällen keine Daten zu den
Antragstellenden zur Verfügung, sofern nicht noch Daten aus früheren aufenthaltsrechtlichen Verfahren in den
Datenbeständen vorhanden sind. Es fehlt damit die Möglichkeit, die Angaben der Antragstellenden zu
verifizieren, sofern im Rahmen der Antragsbearbeitung Auffälligkeiten erkannt werden, die Zweifel an der Richtigkeit
der Angaben begründen.
Solche begründeten Zweifel liegen vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Richtigkeit der Angaben plausibel
infrage stellen. Sie können sich insbesondere im Rahmen der Aufbereitung der Antragsunterlagen oder der
Einzelfallbearbeitung ergeben. Ein begründeter Zweifel kann bestehen, wenn die Angaben in sich widersprüchlich
sind oder sonst unplausibel sind, etwa wenn die gesprochene Sprache oder der Dialekt nicht zur behaupteten
Herkunftsregion passt, der geschilderte Reiseweg im Widerspruch zu den Ein- und Ausreisestempeln oder
sonstigen Erkenntnissen steht oder sich die Angaben zu Aufenthaltsorten, familiären Verhältnissen oder der Schul-
und Berufslaufbahn im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändern. Gleiches gilt, wenn eingereichte Dokumente,
etwa behördliche Bescheinigungen, Personenstandsurkunden oder Zeugnissen von Universitäten oder
Studiengängen, von vergleichbaren Unterlagen anderer Antragstellender abweichen oder in dieser Form bislang
unbekannt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Format, Gestaltung oder Sicherheitsmerkmale von
bekannten Mustern abweichen, Dokumente ungewöhnliche Schreibweisen oder untypische Stempel aufweisen oder
sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie nachträglich verändert oder nicht von der angegebenen ausstellenden
Stelle herrühren. Ebenso können konkrete Erkenntnisse aus der Beobachtung vergangener Verfahren vorliegen,
dass bestimmte Dokumente oder Angaben von bestimmten Orten oder Regionen besonders häufig als falsch
aufgefallen sind und daher besonders kritischer Überprüfung bedürfen.
Für den Abgleich können nur die entscheidungserheblichen Angaben herangezogen werden, bei denen begründete
Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Dies können auch personenbezogene Daten der Antragsstellenden sein, die
die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhoben haben und hinsichtlich derer
begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Hierunter können ebenso besondere Kategorien personenbezogener
Daten nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung fallen, sofern der Abgleich dieser Daten zur Aufklärung der
Zweifel erforderlich ist. Hiervon ausgenommen sind biometrische Daten (§ 90d Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Diese
dürfen im Rahmen des automatisierten Internetabgleichs nicht verarbeitet werden. Sofern besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet werden, gelten die in § 90d Absatz 5 normierten Schutzmaßnahmen
gleichermaßen.
Der Abgleich setzt notwendigerweise die Erhebung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten voraus.
Unter öffentlich zugänglichen Daten fallen solche Daten, die von jedermann eingesehen werden können, bei-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
spielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten.
Konkretisierend fallen darunter Daten, die jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung
oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind,
beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer
Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien kann nicht von
der Maßnahme erfasst werden.
Der Abgleich kann mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung durchgeführt werden. Für
den Begriff der „automatisierten Anwendung“ wird auf Artikel 2 Nummer 3 verwiesen. Im Vergleich zu einer
ausschließlich manuellen Recherche ermöglicht der automatisierte Abgleich eine deutlich effizientere, schnellere
und einheitliche Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen. Es handelt sich dabei um einen methodisch
einfachen Datenabgleich. Ausgeschlossen sind komplexe Anwendungen, die nicht auf einem auf den bislang
erkennbaren Sachverhalt bezogenen Suchbegriff gründen, sondern darauf zielen, allein statistische Auffälligkeiten
in den Datenmengen zu entdecken, die darüber hinaus (automatisiert) in weiteren Abgleichschritten mit
bestimmten Datenbeständen verknüpft werden und so zu weiteren Informationen führen können.
Satz 3 stellt klar, dass der automatisierte Abgleich im Einzelfall lediglich ein technisches
Unterstützungsinstrument darstellt und keine eigenständige Entscheidungsbefugnis begründet. Die abschließende Bewertung der durch
den das automatisierten Abgleich generierten Ergebnisse bleibt der zuständigen Stelle nach Überprüfung und
Verifizierung durch eine natürliche Person vorbehalten. Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die
Richtigkeit oder Relevanz der gewonnenen Hinweise stets einer menschlichen Kontrolle unterliegt. Dies ist
insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Fehlzuordnungen, algorithmischer Verzerrungen oder unvollständiger
Datengrundlagen erforderlich. Die Verpflichtung zur manuellen Einordnung und gegebenenfalls notwendigen
Verifizierung gewährleistet, dass die Ergebnisse des Abgleichs in den behördlichen Entscheidungsprozess nur
nach einer qualifizierten fachlichen Prüfung einfließen dürfen.
Zu Absatz 2
Die Behörden haben organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder
herausgebildet noch verwendet werden. Dem Erfordernis tragen ebenso § 90d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5
AufenthG Rechnung.
Zu Absatz 3
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen weder erhoben noch verwertet werden;
werden sie dennoch erlangt, sind sie unverzüglich zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren. Soweit
technisch möglich, ist bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass kernbereichsrelevante Daten nicht erhoben werden.
Zu Absatz 4
Die im Rahmen des Abgleichs erhobenen Daten dürfen ausschließlich für den Abgleich verwendet werden und
sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die durch den
Abgleich im Einzelfall gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Der
Abgleich dient ausschließlich der Überprüfung von Daten im Rahmen der Unterstützung bei der Prüfung eines
Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Einzelfallprüfung). Der Abgleich, sein Ergebnis sowie die
Löschung der Daten sind vollständig zu dokumentieren, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des § 90d Absatz 5 und 6 entsprechend gelten. Damit werden sowohl die
Anforderungen an die besondere Schulung des eingesetzten Personals als auch die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten auf den automatisierten Abgleich einschließlich der besonderen
Schutzmaßnahmen für Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung übertragen. Zudem gelten die
Beschränkungen für den Einsatz externer Auftragsverarbeiter entsprechend.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 bestimmt den Tag des Inkrafttretens.
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Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7a Absatz 7 – neu – AsylG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 86 Absatz 3 – neu –
AufenthG), Nummer 5 (§ 90d Absatz 7 – neu – Auf enthG)
a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 7a Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder, die bereits nach dem jeweiligen
Landesrecht zulässig sind, bleiben unberührt.“
b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 3 § 86 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder, die bereits nach dem
jeweiligen Landesrecht zulässig sind, bleiben unberührt.“
bb) Nach Nummer 5 § 90d Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder, die bereits nach dem
jeweiligen Landesrecht zulässig sind, bleiben unberührt.“
Begründung:
Landesbehörden, wie die Ausländerbehörden, verarbeiten personenbezogene Daten nach dem
jeweiligen Datenschutzgesetz des Landes.
Soweit durch § 7a AsylG-E, § 86 AufenthG-E und § 90d AufenthG-E Ermächtigungsgrundlagen für
die mit der Ausführung des jeweiligen Gesetzes betrauten Behörden zu besonderen Formen der
Datenverarbeitung – wie beispielsweise im automatisierten Verfahrensmonitoring – geschaffen
werden, entsteht ein Konkurrenzverhältnis zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitungen in den
Landesgesetzen, soweit diese Rechtsregeln (gleichzeitig) auf denselben Sachverhalt passen.
So ermöglicht beispielsweise § 11a des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg die
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung
und die Beobachtung von KI-Systemen bereits unter den dort bestehenden, weniger eng gefassten
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung.
Als fachgesetzliche Regelungen und im Übrigen für spezielle Formen der Datenverarbeitung, wie
beispielsweise im Verfahrensmonitoring zum Zweck der Analyse von Verwaltungsverfahren,
dürften die Rechtsgrundlagen des Regierungsentwurfs dann Anwendungsvorrang vor den (allgemeinen)
datenschutzrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen haben (lex specialis derogat legi generali).
Eine Verdrängung der bestehenden landesrechtlichen Ermächtigungen ist auszuschließen, um die
Innovationsfähigkeit der Ausländerverwaltungen der Länder nicht zu beschränken, speziell die
Ausländerverwaltung gegenüber anderen Verwaltungszweigen im jeweiligen Land nicht zu
benachteiligen und um den föderalen Wettbewerb um die beste Anwendung aufrechtzuerhalten.
Daher sollte jeweils eingefügt werden, dass Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der
Länder, die bereits nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig sind, unberührt bleiben.
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2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e Absatz 1a – neu – AufenthG)
Nach Artikel 2 Nummer 5 § 90e Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn sie der Gewinnung von Erkenntnissen
dient, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit oder für die Feststellung und
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein könnte.“
Begründung:
Die Ergänzung erweitert die Möglichkeit des automatisierten Abgleichs mit öffentlich zugänglichen
Daten aus dem Internet auf Fälle, in denen die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse für die
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers oder für die Feststellung und
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können.
Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Beschaffung der für eine Rückführung
erforderlichen Reisedokumente sind wesentliche Voraussetzungen für die tatsächliche
Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen scheitern in der Praxis häufig oder
verzögern sich erheblich, da die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist oder
die für die Rückführung erforderlichen Reisedokumente fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn keine
oder keine hinreichend aussagekräftigen Identitätsdokumente vorliegen, Angaben zur Person oder
Staatsangehörigkeit widersprüchlich sind oder die betroffene Person bei der Identitätsklärung und
Passbeschaffung nicht oder nur unzureichend mitwirkt.
Öffentlich zugängliche Informationen im Internet können in solchen Fällen zusätzliche Erkenntnisse
liefern, die zur Bestätigung oder Widerlegung vorhandener Angaben oder zur Feststellung weiterer
Anknüpfungspunkte für die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung beitragen können. Dies
können etwa Informationen zu persönlichen, familiären, beruflichen oder sonstigen Bezügen zu
einem bestimmten Staat sein. Der Einsatz automatisierter Anwendungen ermöglicht es, die hierfür in
Betracht kommenden öffentlich zugänglichen Informationen effizienter auszuwerten. Die auf
diesem Weg von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse können als wichtiger Sachnachweis dienen,
um das für die Rückführung erforderliche Passersatzdokument bei der Vertretung des
Herkunftslandes zu beschaffen und in der Folge die Rückführung zu ermöglichen.
Es besteht kein sachlicher Grund, die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit eines solchen
automatisierten Abgleichs auf die Überprüfung von Angaben im Zusammenhang mit der Erteilung
eines Aufenthaltstitels zu beschränken. Ein vergleichbares, in der Praxis teilweise noch gesteigertes
Bedürfnis nach einer effektiven Sachverhaltsaufklärung besteht bei der Vorbereitung und
Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Gerade dort kann die fehlende Klärung von Identität
oder Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Fehlen erforderlicher Reisedokumente die
Aufenthaltsbeendigung erheblich erschweren oder sogar dauerhaft verhindern.
Die Regelung orientiert sich hinsichtlich ihres Zwecks an den bereits im Aufenthaltsgesetz
vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur Feststellung
und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat. Sie ergänzt das
bestehende Instrumentarium um die Möglichkeit, hierfür auch öffentlich zugängliche Informationen im
Internet unter Einsatz automatisierter Anwendungen auszuwerten.
Die durch die automatisierte Anwendung gewonnenen Erkenntnisse ersetzen nicht die eigenständige
Bewertung durch die zuständige Behörde. Sie dienen vielmehr als zusätzliches Hilfsmittel der
Sachverhaltsaufklärung und sind von der Behörde einzuordnen und erforderlichenfalls durch weitere
Ermittlungen oder Nachweise zu verifizieren. Die für die Maßnahme nach Absatz 1 geltenden
Voraussetzungen und Schutzmechanismen bleiben unberührt.
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3. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e AufenthG)
Der Bundesrat begrüßt die Schaffung des datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes zum Abgleich der
personenbezogenen Daten.
Durch § 90e AufenthG-E soll geregelt werden, dass im Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Daten aus dem Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels unter den festgelegten Voraussetzungen abgeglichen werden dürfen. In § 90e Absatz 4 AufenthG-
E soll dann festgelegt werden, dass die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen
Zwecken unzulässig ist.
Der Bundesrat bittet um Prüfung, inwieweit eine Zweckänderung bei der Weiterverarbeitung der Daten
möglich ist, und bejahendenfalls eine Weiterverarbeitung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung,
Gefahrenabwehr sowie für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gesetzgeberisch umzusetzen.
Begründung:
Durch Artikel 6 Absatz 4 Halbsatz 1 DSGVO wird festgelegt, dass eine Rechtssetzung zur
zweckverändernden Datenverarbeitung möglich ist (vgl. auch ErwGr 50 Satz 3, 5). Hierzu muss die
Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates die in Artikel 23 Absatz 1 DSGVO festgelegten Ziele
schützen und eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme sein.
Sicherstellung der festgelegten Ziele
Durch Buchstabe d ermöglicht Artikel 23 Absatz 1 DSGVO eine Beschränkung zur Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten. Daher ist die Weiterverwendung von
personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung ein legitimes Ziel.
Die Gefahrenabwehr stellt ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und
der Bundesrepublik Deutschland dar (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO).
Die Weiterverwendung von personenbezogenen Daten zu ausländerrechtlichen Zwecken lässt sich
auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und e DSGVO stützen.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO erlaubt die Beschränkung zur Sicherstellung der
öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit ist der Schutz der Integrität von Rechtsgütern und
Rechtsnormen. Durch eine unzureichende Datenlage ist die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von
Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) gefährdet. Eine
Grundvoraussetzung für die durch § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG festgelegten Ziele ist die
Gewinnung von Nachweisen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit oder für die
Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von
Bedeutung sein können. Daher stellt die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu diesem
Zweck ein legitimes Ziel dar.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO sieht die Sicherstellung sonstiger wichtiger Ziele des
allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates vor. Durch Artikel 79 Absatz
1 AEUV wird eine Einwanderungspolitik vereinbart, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung
der Migrationsströme und eine Verhütung sowie verstärkte Bekämpfung von illegaler
Einwanderung gewährleistet. Auch die in § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG festgelegten Ziele zählen zu den
allgemeinen öffentlichen Interessen. Der Kompromisstext zur EU-Rückkehrverordnung sieht vor,
dass eine wirksame Rückkehrpolitik zentrales Element für ein glaubwürdiges
Migrationsmanagement-System ist (ErwGr 1). Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes
Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Europäischen Union zu erleichtern, zu verstärken
und zu beschleunigen (ErwGr 4). Illegale Einwanderung in die Union soll bewältigt und unerlaubte
Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten sollen
unter Wahrung der Grundrechte verhindert werden (ErwGr 6). Daher sind ausländerrechtliche
Maßnahmen ein öffentliches Interesse der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland und
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mithin ein legitimes Ziel.
Der Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw. die Identitätsklärung stellt die zuständigen Behörden vor
erhebliche Herausforderungen. Dem könnte durch die Weiterverarbeitung der Daten abgeholfen
werden.
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
Die Schaffung einer entsprechenden Norm zur Weiterverarbeitung der Daten ist zur Erreichung der
oben beschriebenen Ziele notwendig. Die ursprüngliche Datenerhebung ist nicht eingriffsintensiv,
da es sich um die Erhebung von öffentlichen Daten aus dem Internet handelt. Der Betroffene hat
seine Datensouveränität dahingehend genutzt, die Daten freiwillig in diesem Umfang zur
Verarbeitung durch Jedermann ins Internet zu stellen. Dies schlägt auf eine Weiterverarbeitung durch.
Berechtigte Erwartungen des Betroffenen bei einer öffentlichen Bekanntgabe stehen nicht entgegen.
Die gewichtigen öffentlichen Interessen, die in den oben dargelegten Zielen offenbar werden,
überwiegen ein eventuell entgegenstehendes Interesse. Dies ist im Bereich der Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit, selbstredend
(„Datenschutz ist nicht Tatenschutz“). Auch im Bereich des Ausländerrechts überwiegt das
besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an der Umsetzung gesetzmäßiger Zustände. Es besteht kein
schutzwürdiges Interesse daran, öffentlich zugänglich gemachte Daten nicht zu verwenden, um
bspw. die Umsetzung einer Ausreisepflicht zu realisieren.
Das Datenschutzniveau ändert sich zwischen Verarbeitung und Weiterverarbeitung nicht, da diese
durch dieselbe öffentliche Stelle vorgenommen werden.
Die Norm selbst lässt sich so ausgestalten, dass Einzelfallgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit
gewahrt sind.
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Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 wie folgt:
Zu Nummer 1 (Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7a Absatz 7 – neu – AsylG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 86 Absatz 3 –
neu – AufenthG), Nummer 5 (§ 90d Absatz 7 – neu – AufenthG)):
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich das Anliegen, innovative Lösungen zu ermöglichen, ohne dabei die
Effizienz und Modernisierungsfähigkeit der Ausländerbehörden zu beeinträchtigen. Sie teilt grundsätzlich das
Anliegen, dass diese Behörden im Vergleich zu anderen Verwaltungsbereichen innerhalb desselben Landes keine
strukturellen Nachteile erfahren sollen.
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Nummer 2 (Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e Absatz 1a – neu – AufenthG)):
Die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Ermittlung von Rückführungsmöglichkeiten sind
für einen wirksamen Vollzug des Aufenthaltsrechts von erheblicher Bedeutung. Das Bundesministerium des
Innern prüft daher bereits, inwieweit hierfür künftig Möglichkeiten eines automatisierten Internetdatenabgleichs zur
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit im Aufenthaltsgesetz geschaffen werden können.
Zu Nummer 3 (Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 90e AufenthG)):
Der Bundesrat bittet um Prüfung, inwieweit eine Zweckänderung bei der Weiterverarbeitung der nach § 90e Abs.
1 AufenthG-E erhobenen Daten möglich ist. Die Weiterverarbeitung neu gewonnener Daten für weitere
aufenthaltsrechtliche Maßnahmen sowie andere Zwecke ist im Gesetzentwurf unter Berücksichtigung grundrechtlicher
und datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht vorgesehen. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
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Relationen
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