Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
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Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 452/26
14.08.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
A. Problem und Ziel
Die Migrationsverwaltung sieht sich seit Jahren einem stetig steigenden
Antragsaufkommen gegenüber. Die vorhandenen personellen und organisatorischen Kapazitäten reichen
vielerorts nicht aus, um die Verfahren innerhalb angemessener Fristen zu bearbeiten. Die
Komplexität rechtlicher Vorgaben, unterschiedliche Verfahrensarten und individuelle
Sachverhalte führen zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis und erschweren eine
einheitliche Rechtsanwendung. Ohne strukturelle Anpassungen ist angesichts begrenzter
Ressourcen und weiter steigender Antragseingänge eine zusätzliche Belastung der
Verfahren absehbar.
Ziel des Gesetzes ist es, einen rechtssicheren und datenschutzkonformen Rahmen zu
schaffen, um durch den Einsatz digitaler Verfahren – insbesondere Künstlicher Intelligenz
– die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und Sicherheit der Migrations‑, Visum- und
Asylbearbeitung zu erhöhen. Die Digitalisierung soll Verwaltungsabläufe beschleunigen,
Ressourcen zielgerichteter nutzbar machen und eine systematische Auswertung der
Praxis ermöglichen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf soll die zuständigen Behörden dazu befähigen, personenbezogene
Daten rechtssicher zu verarbeiten, um KI-Systeme oder andere automatisierte
Anwendungen zur Datenverarbeitung zu entwickeln, insbesondere zu trainieren, zu validieren
und zu testen. Zugleich werden die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz spezifischer
automatisierter Verfahren geschaffen. Dazu zählen das Verfahrensmonitoring, dass der
Beobachtung und Auswertung von Verfahren zur Gewinnung verallgemeinerungsfähiger
Erkenntnisse über Abläufe und Entscheidungsmuster dient, sowie der automatisierte
Abgleich öffentlich zugänglicher Internetdaten zur Verifizierung entscheidungserheblicher
Antragsangaben.
Die individuelle Prüfung und Entscheidung bleiben dabei vollständig in der Verantwortung
der zuständigen Mitarbeitenden. Automatisierte Verfahren ersetzen weder die rechtliche
Würdigung noch prägen sie Entscheidungen verbindlich vor. Die automatisierte
Anwendung zur Datenverarbeitung dient vielmehr dazu, Sachbearbeitende gezielt zu
unterstützen – etwa indem sie mit Hilfe der Anwendung widersprüchliche, unvollständige oder un-
Fristablauf: 25.09.26
gewöhnliche Angaben überprüfen können. Gleichzeitig ermöglicht das
Verfahrensmonitoring, strukturelle Muster, Beschleunigungspotenziale und Optimierungsbedarfe zu
erkennen und gezielt zu fördern. Dadurch können Effizienz, Einheitlichkeit und Qualität der
Verfahren nachhaltig gesteigert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 452/26
14.08.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung (KI‑Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der
Migrationsverwaltung
(KI-Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl.
I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl.2026 I Nr. 199)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7a Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren
§ 7b Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Erhebung personenbezogener Daten“ durch
die Angabe „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum
Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten,
deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung) untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit dies
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen die
von ihnen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes erhobenen
personenbezogenen Daten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren
und Testen von KI-Systemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) oder anderen
automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung verarbeiten. Die Verarbeitung nach
Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Anwendungen der Aufgabenerfüllung der
zuständigen Stelle dienen und die Verarbeitung der Daten für die Entwicklung
erforderlich ist. Die Behörden nach Satz 1 haben die technischen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein dem Risiko der
Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden, sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach
Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
„§ 7a
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in Asylverfahren
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von
ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der
Analyse des Ablaufs abgeschlossener Asylverfahren und der bisherigen Praxis der
Entscheidungen über Asylanträge (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die
Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind.
Biometrische Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von
Satz 3, ist eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung
technisch unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung
verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen
und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des
Verfahrensmonitorings können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
werden,
2. die eingehenden bedeutenden Erkenntnisse relevanten Sachverhalten zugeordnet
sowie unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. Suchkriterien gewichtet werden, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und
Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck
des Verfahrensmonitorings nach Absatz 1, gewichtet werden, sowie
4. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne
von Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen
weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die
Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die
Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig
zu machen.
(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des
Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal besonders geschult wird. Sie haben die
erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere zum
Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne
des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt §
22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(6) Soweit zum Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für die zuständigen Behörden tätig werden,
so müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten
Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Dritte ist nur
innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig.
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Die
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Dritten ist unzulässig.
§ 7b
Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Das Bundesamt kann im Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben aus dem Asylantrag
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgleichen, soweit bei
diesen einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur Aufklärung
dieser Zweifel erforderlich ist. Biometrische Daten sind von dem Abgleich
ausgeschlossen. Die Ergebnisse des Abgleichs müssen stets durch das Bundesamt manuell
bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls verifiziert werden.
(2) Das Bundesamt hat bei dem Abgleich nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch einen
Abgleich nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt werden, so ist der Abgleich unzulässig. Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen
nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Das Bundesamt
hat, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass bei Abgleichen nach Absatz 1
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr
erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen
Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen der
Daten sind zu dokumentieren.
(5) Im Übrigen gelten § 7a Absatz 5 und 6 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl.2026 I
Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten“.
b) Nach der Angabe zu § 90c werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 90d Automatisiertes Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
§ 90e Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2. § 71 wird wie folg geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „90c, 91d“ durch die Angabe „90c, 90d, 90e,
91d“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
3. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
§ 86„
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum
Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
anderen Gesetzen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach
Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung untersagt ist, dürfen verarbeitet
werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; § 22 Absatz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen die von
ihnen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher
Bestimmungen in anderen Gesetzen erhobenen personenbezogenen Daten auch zum
Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen im Sinne
des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung,
verarbeiten. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Anwendungen der
Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle dienen und die Verarbeitung der Daten
hierfür erforderlich ist. Die Behörden nach Satz 1 haben die technischen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein dem Risiko der
Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere sicherzustellen,
dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden,
sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 Absatz 1
der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
4. In § 87 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 86 Satz 1“ durch die Angabe „§ 86 Absatz
1 Satz 1“ ersetzt.
5. Nach § 90c werden die folgenden §§ 90d und 90e eingefügt:
„§ 90d
Automatisiertes Verfahrensmonitoring in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können die von
ihnen erhobenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der
Analyse des Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der bisherigen Praxis der Erteilung
von Aufenthaltstiteln (Verfahrensmonitoring) weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung
nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Daten hierfür erforderlich sind. Biometrische
Daten sind von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 3, ist
eine Weiterverarbeitung zulässig, soweit eine vorherige Aussonderung technisch
unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
(2) Das Verfahrensmonitoring dient ausschließlich der Gewinnung
verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, um die Verfahren weiterzuentwickeln, zu beschleunigen
und die Qualität künftiger Entscheidungen zu verbessern. Im Rahmen des
Verfahrensmonitorings können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
werden,
2. die eingehenden bedeutenden Erkenntnisse relevanten Sachverhalten zugeordnet
sowie unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. Suchkriterien gewichtet werden, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und
Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck
des Verfahrensmonitorings sowie
4. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Die Ergebnisse aus dem Verfahrensmonitoring dürfen nicht für ein Profiling im Sinne
von Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen
weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die
Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt werden, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die
Weiterverarbeitung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig
zu machen.
(5) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass das für die Durchführung des
Verfahrensmonitoring eingesetzte Personal besonders geschult wird. Sie haben die
erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere zum
Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Sofern Daten im Sinne
des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt §
22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(6) Soweit zum Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für die zuständigen Behörden tätig werden,
so müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten
Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Dritte ist nur
innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig.
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Die
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Dritten ist unzulässig.
§ 90e
Automatisierter Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können im
Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet mit
entscheidungserheblichen Angaben aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgleichen, soweit bei diesen
einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur Aufklärung
dieser Zweifel erforderlich ist. Biometrische Daten sind von dem Abgleich
ausgeschlossen. Die Ergebnisse des Abgleichs müssen stets durch die Behörden nach Satz 1
manuell bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls verifiziert werden.
(2) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben bei dem
Abgleich nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder
herausgebildet noch verwendet werden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch einen
Abgleich nach Absatz 1 ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt werden, so ist der Abgleich unzulässig. Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen
nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Behörden
nach Absatz 1 Satz 1 haben, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass bei
Abgleichen nach Absatz 1 Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr
erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen
Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen der
Daten sind zu dokumentieren.
(5) Im Übrigen gilt § 90d Absatz 5 und 6 entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
2. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144
sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) (ABl. L1689 vom 12.7.2024, S. 1; L 90802 vom 9.10.2025, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Migrationsverwaltung sieht sich seit Jahren einem stetig steigenden
Antragsaufkommen gegenüber. Die vorhandenen personellen und organisatorischen Kapazitäten reichen
vielerorts nicht aus, um die Verfahren innerhalb angemessener Fristen zu bearbeiten. Die
Komplexität rechtlicher Vorgaben, unterschiedliche Verfahrensarten und individuelle
Sachverhalte führen zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis und erschweren eine
einheitliche Rechtsanwendung. Ohne strukturelle Anpassungen ist angesichts begrenzter
Ressourcen und weiter steigender Antragseingänge eine zusätzliche Belastung der Verfahren
absehbar.
Ziel des Gesetzes ist es, einen rechtssicheren und datenschutzkonformen Rahmen zu
schaffen, um durch den Einsatz digitaler Verfahren insbesondere Künstlicher Intelligenz –
die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und Sicherheit der Migrations‑, Visum- und
Asylbearbeitung zu erhöhen. Die Digitalisierung soll Verwaltungsabläufe beschleunigen,
Ressourcen zielgerichteter nutzbar machen und eine systematische Auswertung der Praxis
ermöglichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die zuständigen
Behörden in der Migrationsverwaltung personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um
KI-Systeme oder andere automatisierte Anwendungen der Datenverarbeitung zu
entwickeln, insbesondere zu trainieren, zu validieren und zu testen. Damit wird ein rechtssicherer
Rahmen für die technische Weiterentwicklung solcher Systeme geschaffen.
Zugleich werden die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz spezifischer automatisierter
Verfahren gelegt. Hierzu zählt das Verfahrensmonitoring, das der Beobachtung und
Auswertung des Verfahrensablaufs im Zusammenhang mit der Prüfung von Anträgen und der
Praxis der Erteilung von Aufenthaltstiteln dient, um verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse
über Abläufe und Entscheidungsmuster zu gewinnen. Dadurch können strukturelle Muster,
Beschleunigungspotenziale und Optimierungsbedarfe identifiziert und gezielt adressiert
werden. Ebenso wird unter engen Voraussetzungen der automatisierte Abgleich öffentlich
zugänglicher Internetdaten mit entscheidungserheblichen Antragsangaben ermöglicht, um
diese zu verifizieren, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.
Der nach diesem Gesetzentwurf vorgesehene Einsatz automatisierter Anwendungen
ersetzt weder die individuelle Prüfung noch prägt er Entscheidungen verbindlich vor. Die
Systeme dienen ausschließlich der Erkenntnisgewinnung für zukünftige Verfahren sowie der
Unterstützung der Sachbearbeitung. Die rechtliche Würdigung und die abschließende
Entscheidung verbleiben uneingeschränkt bei den zuständigen Mitarbeitenden.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet. Sie gewährleisten zugleich
hohe Anforderungen an Datenschutz, Transparenz, Nichtdiskriminierung und den Schutz
des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Eine Beteiligung von Interessenvertreterinnen und -vertretern sowie von beauftragten
Dritten im Rahmen des Gesetzesentwurfes ist aufgrund einer fehlenden Außenwirkung dieser
gesetzlichen Regelung nicht erforderlich.
IV. Alternativen
Praktisch tragfähige Alternativen zum Einsatz einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung bestehen nicht. Die Nutzung solcher Systeme bietet erhebliche
organisatorische und inhaltliche Vorteile für Antragstellende wie auch für die beteiligten Behörden und
ist angesichts des steigenden Antragsaufkommens unverzichtbar. Eine Ausweitung der
personellen Kapazitäten scheidet aufgrund der Haushaltslage und des Fachkräftemangels
aus. Ebenso ist eine systematische, umfassende Analyse und Optimierung der Verfahren
ohne technische Unterstützung aus organisatorischen Gründen nicht leistbar.
Die nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode in den Zeilen 3086 f.
festgelegte Absicht, das Aufenthaltsgesetz zu entbürokratisieren, um die Rechtsanwendung für
alle zu vereinfachen, besteht weiterhin fort. Eine Reduktion oder Vereinfachung der
rechtlichen Grundlagen würde die strukturellen Herausforderungen jedoch allein nicht lösen. Das
automatisierte Verfahrensmonitoring dient der übergreifenden Analyse der
Verwaltungspraxis – ein Nutzen, der unabhängig von der Zahl der Rechtsgrundlagen besteht und durch
rein gesetzliche Vereinfachungen nicht erreicht werden kann. Gerade hier kann ein
Verfahrensmonitoring, das mittels automatisierter Anwendungen durchgeführt wird, entlasten und
durch seine Unterstützung die Qualität der Entscheidungen verbessern.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Asylgesetzes (Artikel 1
und 2), des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4
GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) und Artikel 72 Absatz 2 GG und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).
Eine bundesgesetzliche Regelung auf dem Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 4 GG
(Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) ist zur Wahrung der Rechtseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Anpassung der bestehenden
bundesgesetzlichen Aufenthaltsregelungen kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da
ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde. Ohne eine bundeseinheitliche
Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs
beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung: Indem Teilprozesse weitestgehend
technisch unterstützt und einfache Teilprüfungen automatisiert werden können, vereinfacht
sich die Bearbeitung von Anträgen und somit kann die Verwaltungspraxis vereinfacht,
beschleunigt und optimiert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand
Änderungen des gewährleisteten und europarechtlich verbindlich vorgegebenen Umgangs
mit personenbezogenen Daten, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand hätten, sind
durch die vorgesehenen Rechtsänderungen nicht verbunden.
Ferner wird den zuständigen Behörden in beiden Rechtsgebieten die Möglichkeit eröffnet,
KI-Systeme zu entwickeln, automatisiert die vorhandenen eigenen Daten zum Zwecke des
Verfahrensmonitorings weiterzuverarbeiten oder die vorhandenen eigenen Daten im
Einzelfall mit öffentlich zugänglichen Inhalten abzugleichen. Rechtlich unverbindlich kann
somit jede einzelne Stelle für sich entscheiden, ob die erforderlichen Investitionen einen
tatsächlichen Vorteil für die eigene behördliche Leistung bietet. Methodisch bleibt der
Erfüllungsaufwand auch von dieser Gesetzesinitiative unberührt, da ihr die grundlegende
Verbindlichkeit für ein solches Verfahren fehlt.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Mittelbar sind positive Auswirkungen insofern zu
erwarten, als insbesondere die systematische Untersuchung von möglichen
Diskriminierungsmustern dazu dienen kann, gleichstellungspolitisch relevante Aspekte in
Migrationsverfahren künftig noch besser zu adressieren.
Das Vorhaben führt nicht zu finanziellen Belastungen für künftige Generationen.
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind
nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.
Für das Gesetz ist gemäß Evaluierungskonzept der Bundesregierung eine Evaluierung
vorgesehen. Ziel der Evaluierung ist es, das Erreichen der Zwecke der Nutzung der
automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung, den Schutz der personenbezogenen Daten
und die effektive Vermeidung diskriminierender Algorithmen zu überprüfen. Kriterien der
Zielerreichung sind unter anderem Effizienzsteigerungen bei der Titelerteilung und der
Prüfung von Asylanträgen aufgrund des Verfahrensmonitoring, die Identifikation von
Schwächen in der Praxis, die durch das Verfahrensmonitoring identifiziert und in der Folge
adressiert werden konnten, sowie die effektive Umsetzung der Regelungen zum Schutz der
personenbezogenen Daten von Antragstellern durch die Migrationsbehörden. Hierbei wären
als Datengrundlage eine spezifische Untersuchung der vorgenannten Aspekte der
Migrationsverfahrens durch die Migrationsbehörden sowie Kontrollberichte der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit heranzuziehen. Die
Evaluierung hat ab Inbetriebnahme der automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung
mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
und Artikel 1 Nummer 3.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung der Überschrift wird verdeutlicht, dass der bisherige Begriff
„Erhebung“ als Oberbegriff für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Asylgesetz durch
den Begriff „Verarbeitung“ als unionsrechtlich harmonisierten Begriff ersetzt wird.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in § 7 Absatz 1 AsylG wird der Wortlaut der Regelung an die
Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
angepasst, indem das Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt wird. Die bisherige
Fassung verwendet den Begriff „Erhebung“ als Oberbegriff für den Umgang mit
personenbezogenen Daten im Asylrecht. Nach der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der DSGVO
umfasst der Begriff „Verarbeitung“ sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten, einschließlich der Erhebung, Speicherung, Organisation, Anpassung,
Übermittlung, Löschung und Vernichtung solcher Daten. Die Änderung hat ausschließlich
klarstellenden Charakter. Eine materielle Änderung der bestehenden Befugnisse oder
Verpflichtungen der betroffenen Behörden ist mit der Anpassung nicht verbunden. Durch die
Aufnahme des unionsrechtlich harmonisierten Begriffs „verarbeiten“ wird sichergestellt,
dass die nationale Regelung mit der Systematik des europäischen Datenschutzrechts
konsistent bleibt und stellt somit eine terminologische Präzisierung im Einklang mit der DSGVO
dar.
Zum Schutz der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz
1 der DSGVO wurde im Vergleich zur bisherigen Version des § 7 Absatz 1 AsylG
klarstellend auf die Schutzvorschriften des § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz Bezug
genommen. Durch die unmittelbare Verweisung auf § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz
wird sichergestellt, dass ein hohes Datenschutzniveau gewahrt bleibt. Die Regelung schafft
einen Ausgleich zwischen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung und dem Schutz
besonders sensibler Daten.
Zu Buchstabe c
Mit der Regelung in § 7 Absatz 2a werden die datenschutzrechtlichen Befugnisse der
Behörden erweitert und klar ausgestaltet. Die Regelung trägt den technischen Entwicklungen
Rechnung und sorgt für Rechtssicherheit im Umgang mit innovativen automatisierten
Anwendungen.
Satz 1 schafft für die genannten Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Entwicklung von KI-Systemen oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung.
Der Begriff des „KI-Systems“ richtet sich nach der Begriffsbestimmung des Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz).
Der Begriff der „automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung“ ist demgegenüber
technik- und produktneutral ausgestaltet. Er erfasst nicht nur KI-Technologie, sondern auch
herkömmliche datenanalytische Anwendungen, die regelbasiert oder statistisch arbeiten
und im Rahmen der behördlichen Aufgaben entsprechend zu entwickeln sind. Damit wird
sichergestellt, dass die Norm auch gegenüber zukünftigen technologischen Entwicklungen
offen bleibt.
Die Verwendung beider Begriffe stellt sicher, dass die Vorschrift sowohl KI-Systeme im
unionsrechtlichen Sinne als auch andere bestehende und künftige Formen automatisierter
Datenverarbeitung erfasst und damit gegenüber technologischen Entwicklungen offen
ausgestaltet ist.
Der Begriff „Entwicklung“ umfasst insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen. Die
Begriffe gewährleisten ein weites Verständnis hinsichtlich der Entwicklung von KI-
Systemen insbesondere aufgrund divergierender Begrifflichkeiten in der Verordnung über
künstliche Intelligenz. Unter Training wird die Anwendung von Verfahren beziehungsweise
Methoden des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Techniken auf einen Datensatz
verstanden. Bei dem Validieren und Testen wird unter anderem die Leistungsfähigkeit,
Robustheit und Generalisierungsfähigkeit geprüft. Zudem sollten potenzielle Verzerrungen
geprüft werden. Der Begriff der Entwicklung schließt auch die wesentliche Veränderung eines
bereits bestehenden KI-Systems oder KI-Modells ein, das von einem externen Anbieter zur
Verfügung gestellt und durch die Veränderung der Parameter im Zuge eines weiteren
Trainings mit den gespeicherten Daten weiterentwickelt wurde. Bei der Entwicklung soll dem
KI-System u. a. beigebracht werden, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung
über einen Asylantrag zu treffen ist, welche Angaben die Voraussetzungen erfüllen, wie die
Antragstellenden diese Angaben belegen können und wie man diese Belege überprüfen
kann. Dabei muss das KI-System auch systemübergreifende Beziehungen oder
Zusammenhänge zwischen herkunftslandspezifischen Besonderheiten, Personen, Institutionen,
Organisationen, Reisezwecken und Erteilungs- bzw. Versagungspraxen verstehen und
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausschließen können.
Die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ist erforderlich, da die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Entwicklungszwecken regelmäßig eine
Zweckänderung darstellt. Die Daten wurden ursprünglich im Rahmen asylrechtlicher
Verwaltungsverfahren zur Einzelfallbearbeitung erhoben und verarbeitet. Die Nutzung dieser Daten für die
Entwicklung von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung ist von diesem
Zweck nicht umfasst und stellt daher eine rechtfertigungsbedürftige Verarbeitung für einen
anderen Zweck im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO dar.
Soweit jedoch – wie hier – eine Zweckänderung im öffentlichen Bereich erfolgt, kann der
Gesetzgeber gemäß Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage schaffen, die
eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz wichtiger Ziele des
allgemeinen öffentlichen Interesses des Mitgliedstaates darstellt. Mit der Vorschrift in Absatz 2a
Satz 1 wird von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine Ermächtigung zur
zweckändernden Verarbeitung normativ abgesichert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit den §
8 Absatz 1c AsylG übermittelt wurden. Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel
4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches
genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet
werden, § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB X
dürfen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie befugt übermittelt
worden sind. Zweckänderungen über den Übermittlungszweck des § 71 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 SGB X in Verbindung mit den § 8 Absatz 1c AsylG hinaus sind unzulässig.
Satz 2 begrenzt die Zulässigkeit dieser Verarbeitung auf automatisierte Anwendungen, die
der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle dienen. Dies setzt einen hinreichenden
funktionalen Zusammenhang zwischen der Entwicklung der automatisierten Anwendung und
den gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Stellen voraus und stellt sicher, dass eine
Nutzung zu sachfremden Zwecken ausgeschlossen ist.
Die Nutzung personenbezogener Daten für die Entwicklung, insbesondere dem Trainieren,
Validieren und Testen einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung wird
gestattet, wenn dies der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient, etwa wenn die
Entwicklung der Beschleunigung und der Erhöhung der Entscheidungsqualität in asylrechtlichen
Verfahren dient und damit zur Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung beiträgt.
Darüber hinaus stellt Satz 2 klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur
zulässig ist, soweit sie zur Entwicklung, insbesondere dem Trainieren, Validieren und Testen
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung erforderlich ist. Die
Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter Beachtung des Grundsatzes der
Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 25 der
Datenschutz‑Grundverordnung zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Verarbeitung in
Bezug auf den jeweiligen Entwicklungszweck angemessen, erheblich und auf das notwendige
Maß beschränkt ist. Die Rechtsgrundlage benennt hierbei bewusst keine konkreten
technischen oder organisatorischen Maßnahmen in diesem Sinne.
Nach der DSGVO kommen als technische oder organisatorische Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik neben der Anonymisierung oder
Pseudonymisierung eine Vielzahl anderer Maßnahmen in Betracht. Eine Anonymisierung oder
Pseudonymisierung der Daten ist nicht erforderlich, wenn eine solche Verarbeitung nicht technisch
möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder hierdurch
die Qualität oder Aussagekraft der Entwicklungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt
würde. Bei der Auswahl der geeigneten Trainingsdaten ist nach der Verordnung über
künstliche Intelligenz dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Trainings‑,
Validierungs‑ und Testdaten im Hinblick auf die Zweckbestimmung relevant, hinreichend
repräsentativ, fehlerfrei und vollständig sind, die Verarbeitung für die Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen (Bias) erforderlich ist. Hieraus kann sich beispielsweise auch eine
Verpflichtung zur Nutzung von Echtdaten ergeben.
Für die Entwicklung automatisierter Anwendungen zur Unterstützung asylrechtlicher
Verfahren kann es notwendig sein, auf nicht anonymisierte oder nicht pseudonymisierte Daten
zurückzugreifen. Dies kann insbesondere für Anwendungen gelten, die auf Unterstützung
der Prüfung individueller Asylanträge gerichtet sind. In solchen Konstellationen kann eine
Anonymisierung oder Pseudonymisierung dazu führen, dass zentrale inhaltliche
Zusammenhänge nicht mehr erkannt oder zutreffend bewertet werden können.
Bestimmte Angaben, wie etwa Namen oder Geburtsdaten, sind nicht lediglich
identifizierende Merkmale, sondern enthalten zugleich kontextrelevante Informationen, die für die
Plausibilitätsprüfung, die Bewertung der Kohärenz von Angaben und die Einordnung
vorgelegter Unterlagen von Bedeutung sein können. So können Vor- und Nachname Auskunft
über regionale oder soziale Herkunft und Religionszugehörigkeit geben. Ebenso lässt sich
aus dem Geburtsdatum plausibilisieren, ob eine Person das angegebene Alter hat, der
angegebene Lebenslauf stimmig ist oder Lichtbilder der antragstellenden Person zugewiesen
werden können. Ihre Entfernung oder Entfremdung kann dazu führen, dass typische
Muster, Abweichungen oder Unstimmigkeiten nicht mehr zuverlässig erkannt werden. Gleiches
gilt für die Verknüpfung verschiedener Angaben innerhalb eines Datensatzes sowie mit
begleitenden Dokumenten.
Damit eine automatisierte Anwendung die beabsichtigte Unterstützungsleistung im
Einzelfall erbringen kann, muss sie unter Umständen mit solchen Daten entwickelt und trainiert
werden, die die tatsächlichen Prüfungsbedingungen realitätsnah abbilden. Eine
Entwicklung ausschließlich auf Grundlage stark abstrahierter oder veränderter Daten würde zwar
ein im Gegensatz zur Verarbeitung von Echtdaten milderes Mittel darstellen, kann
allerdings dazu führen, dass die Anwendung im praktischen Einsatz keine hinreichend
belastbaren oder verwertbaren Ergebnisse liefert. In diesen Fällen wäre der mit der Entwicklung
verfolgte Zweck nicht erreichbar und die entsprechenden Daten damit nicht gleich geeignet.
Des Weiteren werden mit Satz 3 und 4 Schutzmaßnahmen angeordnet. Bei der Entwicklung
der Anwendung zur automatisierten Datenverarbeitung hat die zu entwickelnde Stelle die
erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch
zu verhindern und die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Zu beachten sind
die unmittelbar anwendbaren Regelungen sowohl für die Verarbeitung personenbezogener
Daten nach der DSGVO als auch für die Gewährung ausreichenden Schutzes nach der KI-
VO. Insbesondere ergreift die entwickelnde Behörde die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen.
Durch die technische Ausgestaltung und ein Kontrollsystem ist sicherzustellen, dass eine
Diskriminierung der Antragstellenden durch das KI-System ausgeschlossen ist. Artikel 10
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über künstliche Intelligenz schreibt insoweit vor, dass
bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige
Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte
oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1
der Verordnung über künstliche Intelligenz müssen die Datensätze ferner „relevant,
hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur
Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Als geeignete Vorkehrungen
kommen des Weiteren in Betracht: die technische Zugriffsbeschränkung auf eine begrenzte
Anzahl von Mitarbeitenden und die besondere Qualifizierung dieser, die technische
Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken sowie die
Verschleierung von sensiblen Inhalten. Der Gefahr unbemerkter Manipulation oder des
unbemerkten Zugriffs auf Daten durch Dritte ist durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO
sind besonders schutzwürdig. Über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2
Bundesdatenschutzgesetz sind diese Daten auch bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete Maßnahmen besonders zu schützen. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe f der DSGVO ist die Integrität und Vertraulichkeit der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sicherzustellen, indem sie nur an bestimmte Personen übermittelt
werden dürfen. Die Entwicklung der Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung
bzw. des KI-Systems erfordern den Einsatz hochspezialisierter Experten, der die
Hinzuziehung von spezialisierten Unternehmen bei der Umsetzung notwendig macht. Sofern Dritte
im Wege der Auftragsverarbeitung tätig werden, ist sicherzustellen, dass dies nur unter
Einhaltung der engen Voraussetzungen der DSGVO erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass
Unbefugte die Daten nicht verarbeiten und das hohe Schutzniveau der DSGVO über alle
Schritte der Entwicklung und des Trainings auch dann sichergestellt ist, wenn hierzu auf
Dritte zurückgegriffen werden muss. Aus Artikel 5 und Artikel 17 der DSGVO ergibt sich
ergänzend die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die
Zweckerfüllung notwendig sind (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2016/679). Die Notwendigkeit für die weitere Speicherung der Daten entfällt zum Beispiel
grundsätzlich, wenn die Entwicklung des KI-Systems oder KI-Modells abgeschlossen, keine
Qualitätssicherung mehr erforderlich ist und keine anderen rechtlichen Verpflichtungen der
Löschung entgegenstehen (Artikel 17 Absatz 3 der DSGVO). Dementsprechend sind
entsprechende Löschfristen durch die entwickelnde Behörde festzulegen.
Zu Nummer 3 ( §§ 7a, 7b)
Zu § 7a
§ 7a schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter
Anwendungen zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse, um ein Verfahrensmonitoring in
asylrechtlichen Verfahren durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Vorschrift
trägt dem gestiegenen Bedarf an effizienter Auswertung umfangreicher Datenbestände
Rechnung und ermöglicht eine technisch zeitgemäße Aufgabenerfüllung. Zugleich werden
die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen staatlicher Datenverarbeitung gewahrt.
Die Norm legt den zulässigen Umfang der automatisierten Weiterverarbeitung fest (Absatz
1), definiert klare Zweckbindungen (Absatz 2) und enthält umfassende
Schutzmechanismen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur
Vermeidung diskriminierender algorithmischer Verfahren sowie zur Sicherstellung menschlicher
Entscheidungsverantwortung (Absatz 3 und 4). Darüber hinaus regelt § 7a organisatorische
und technische Anforderungen sowie die Einbindung externer Dienstleister, um ein hohes
Datenschutzniveau und die Integrität der Datenverarbeitung zu gewährleisten (Absatz 5
und 6).
Die hierbei eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung ist dazu
bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu
erkennen; sie ist nicht dazu bestimmt, eine zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung
ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen (vgl.
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung EU 2024/1689 - Verordnung über künstliche Intelligenz).
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Durchführung eines automatisierten
Verfahrensmonitoring zur Analyse des Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der
bisherigen Praxis der Entscheidungen über Asylanträge unter Nutzung personenbezogener
Daten. Satz 2 stellt klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist,
soweit diese für den Zweck des Verfahrensmonitorings erforderlich sind. Zugleich normiert
Satz 2 die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung personenbezogener Echtdaten
zu diesem Zweck erfolgen darf (hierzu wird auf die Begründung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 7 Absatz 2a AsylG) verwiesen). Satz 3 beinhaltet die
Bereichsausnahme für biometrische Daten. Diese dürfen grundsätzlich nicht im Rahmen
des Verfahrensmonitoring verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist nur ausnahmsweise
zulässig. Dies kann beispielsweise bei eingescannten Passdokumenten der Fall sein, wenn
eine vorherige Aussonderung des Passfotos vor der Verarbeitung technisch nicht möglich
ist oder einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 des SGB X in Verbindung mit den § 8 Absatz 1c AsylG übermittelt wurden.
Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB X ist die Zweckänderung bezüglich dieser
übermittelten Daten unzulässig.
Zu Absatz 2
Der Einsatz des Verfahrensmonitorings ist strikt zweckgebunden. Eine
darüberhinausgehende Nutzung oder eine Erweiterung des ursprünglichen Erhebungszwecks ist
ausgeschlossen. Die Norm erlaubt ausschließlich die Verarbeitung bereits rechtmäßig erhobener
Daten; eine neue Datenerhebung wird nicht eröffnet.
Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung verfolgt den Zweck, die
Bearbeitung von asylrechtlichen Anträgen systematisch zu untersuchen. Bei der
systematischen Untersuchung wertet die automatisierte Anwendung die Verfahren und die Praxis
der Schutzzuerkennung bzw. Ablehnung des Asylantrags statistisch aus. Diese statistische
Auswertung umfasst nicht nur das Auftreten einzelner Daten, sondern auch die
Kombination verschiedener Daten sowie eine Analyse und eine Bewertung dieser Auswertung.
Dadurch können die Daten verschiedener Antragsteller auf Beziehungen untereinander, zu
Personengruppierungen wie beispielsweise den Familien der Antragsteller, zu Herkunfts‑
und Durchreiseländern sowie zu relevanten Schutzkategorien – Flüchtlingsschutz oder
subsidiärer Schutz– hin untersucht werden. Im Detail etwa die Beziehungen von Faktoren wie
Herkunftsland, dem Vorhandensein familiärer Bindungen in Deutschland, positiven
Schutzentscheidungen, zeitlichen Trends wie zum Beispiel Anstiege von Anträgen aus
bestimmten Regionen nach politischen Ereignissen, sowie die Bewertung von
Entscheidungsvariablen, die besonders stark das Ergebnis und etwa die Glaubhaftigkeit von
Fluchtgründen beeinflussen. Diese statistischen Ergebnisse dienen der Gewinnung
verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse über den Ablauf des Verfahrens und die Praxis der
Schutzzuerkennung beziehungsweise Ablehnung des Asylantrages. Dazu können beispielsweise
Erkenntnisse zählen über vergleichbare Eigenschaften von Antragstellern aus verschiedenen
Herkunftsländern und mögliche Korrelationen im Vergleich zur Erteilungspraxis (z.B.
kommen aus einem bestimmten Herkunftsland mehrheitlich Personen eines bestimmten
Geschlechts, werden Anträge von Personen mit bestimmten Eigenschaften besonders häufig
abgelehnt oder positiv beschieden, wirken sich bestimmte Eigenschaften besonders stark
oder besonders wenig aus), die Plausibilität ihrer Angaben (z.B. kommen Menschen mit
bestimmten Namen typischerweise aus einer bestimmten Region). Es ist dabei nicht
möglich, den Datenkranz/Gegenstand der Analyse auf bestimmte Daten zu beschränken, da
die Behörden eine umfassende Prüfung durchführen und insbesondere unbekannte
Strukturen im Verfahren und in der Praxis der Schutzzuerkennung bzw. Ablehnung des
Asylantrages aufdecken möchten. In vielen ausländischen Staaten enthalten dabei gerade die
Namen der Antragsteller aufgrund der aus ihnen erkennbaren Informationen über den
soziokulturellen Kontext wesentliche Informationen, die für die genannten
Untersuchungsaspekte relevant sind.
Mit Hilfe dieser Erkenntnisse sollen zum einen durch das Ableiten von Indikatoren und
Parametern das jeweils asylrechtliche Verfahren weiterentwickelt, die Verfahren beschleunigt
und die Entscheidungsqualität erhöht werden. Die Erkenntnisse sollen zum zweiten in die
zukünftige Prüfungsintensität der Einzelfallentscheidungen über einen Asylantrag
einfließen.
Die dadurch verbesserte Ressourcennutzung dient auch der Schaffung von Kapazitäten
zur Beschleunigung der Verfahren in komplexeren Fällen. Eine sich dadurch verbesserte
Entscheidungsqualität kann sich in einer einheitlicheren Rechtsanwendung
niederschlagen, wenn die Entscheidungspraxen verschiedener Entscheider angeglichen werden
können.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen
Formen der Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung.
Absatz 2 Satz 3 dient der Klarstellung, dass das Verfahrensmonitoring nicht unmittelbar der
Einzelfallentscheidung dient und eine Profilbildung im Sinne des Artikel 4 Nummer 4
Datenschutz-Grundverordnung unzulässig ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält grundrechtsschützende Schranken.
Die Behörden haben sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder entwickelt
noch eingesetzt werden. Damit wird dem Risiko algorithmischer Verzerrungen und
unzulässiger Ungleichbehandlungen Rechnung getragen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält weitere grundrechtsschützende Schranken.
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung folgt den verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Erkenntnisse, die ausschließlich diesen höchstpersönlichen Bereich betreffen,
dürfen nicht gewonnen werden. Werden solche Erkenntnisse dennoch erlangt, sind sie
unverzüglich zu löschen; die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
Eine Verwertung ist ausgeschlossen.
Zu Absatz 5
Soweit beim Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung die
Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
sowie der Verordnung über künstliche Intelligenz eröffnet sind, gelten die entsprechenden
Vorgaben unmittelbar und sind bereits beim Design, Training und Einsatz zu
berücksichtigen. Insbesondere haben die Behörden zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
Eine zentrale Vorgabe aus der Verordnung über künstliche Intelligenz ist das
Risikomanagementsystem nach Artikel 9 der Verordnung über künstliche Intelligenz, das vor
Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass
etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch
diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über künstliche Intelligenz verpflichtet
insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen
und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
über künstliche Intelligenz vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests
verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen
muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken
könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz
müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“
sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender
Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 der Verordnung über künstliche Intelligenz
Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre
Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten
kann. Auch dies dient mittelbar der Kontrolle und Korrektur diskriminierender Tendenzen.
Nach Artikel 14 der Verordnung über künstliche Intelligenz muss zudem eine menschliche
Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell diskriminierende
Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die Aufsichtspersonen müssen angemessen
geschult und befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
Diesen Vorgaben dienen die Absätze 3 bis 5 und verpflichten die Behörden,
organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Daten sicherzustellen. Das
eingesetzte Personal ist besonders zu schulen, um die Funktionsweise der automatisierten
Anwendungen, deren Grenzen sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu
verstehen. Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen müssen auch ergriffen
werden, um die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Hierzu zählen
insbesondere Zugriffsregelungen, Protokollierungen und IT‑Sicherheitsmaßnahmen.
Zu Absatz 6
Die Entwicklung und der Betrieb von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung,
wie KI-Systemen, erfordert den Einsatz hochspezialisierter Expertise, weshalb die
Hinzuziehung externer, technisch besonders qualifizierter Unternehmen im Wege der
Auftragsverarbeitung notwendig sein kann. Um sicherzustellen, dass die hierbei verarbeiteten
personenbezogenen Daten weiterhin dem hohen Schutzniveau der der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) unterliegen, begrenzt Absatz 6 die
Einbindung solcher Dritten auf Auftragsverarbeiter mit Sitz in der Europäischen Union oder
einem Schengen‑assoziierten Staat. Die Dritten dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke
weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen Dritte die personenbezogenen Daten nicht an den
Herkunftsstaat der betroffenen Person oder an Stellen, die dem Herkunftsstaat
zuzurechnen sind, übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ausschließlich an Amtsträger sowie für den
öffentlichen Dienst besonders oder zur Geheimhaltung verpflichtete Personen zulässig.
Damit stellt Absatz 6 sicher, dass unbefugte Stellen keinen Zugang zu den sensiblen Daten
erhalten und dass der datenschutzrechtliche Schutz über sämtliche Phasen der
Entwicklung und des Betriebs der automatisierten Anwendung gewährleistet bleibt, auch wenn
hierfür externe Dienstleister eingesetzt werden müssen.
Zu § 7b
§ 7b schafft eine begrenzte Befugnis des Bundesamtes öffentlich zugängliche
personenbezogene Daten aus dem Internet allein mit den entscheidungserheblichen Angaben,
hinsichtlich derer begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, automatisiert
abzugleichen. Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis des Bundesamtes Rechnung, bei begründeten
Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben im Einzelfall effizient und verlässlich zu prüfen, ob
öffentlich zugängliche Informationen bestätigende oder widersprüchliche Hinweise
enthalten. Anders als § 15b AsylG, welcher der Identifizierung der betroffenen Person dient,
bezweckt diese Vorschrift, Angaben und insbesondere eingereichte Unterlagen bei
begründeten Zweifeln durch einen automatisierte Internetabgleich zu verifizieren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abgleich öffentlich
zugänglicher personenbezogener Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben
hinsichtlich derer begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, wenn dies im Einzelfall
zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist. Der Abgleich dient allein dazu,
die Richtigkeit von bestimmten, im Einzelfall angezweifelten, entscheidungserheblichen
Angaben im Antragsverfahren zu überprüfen und enthält keine Vorfestlegung in Bezug auf das
Ergebnis der Antragsprüfung.
Dem Bundesamt stehen zum Zeitpunkt der Antragstellung in vielen Fällen keine Daten zu
den Antragstellenden zur Verfügung, sofern nicht noch Daten aus früheren Asylverfahren
in den Datenbeständen vorhanden sind. Es fehlt damit die Möglichkeit, die Angaben der
Antragstellenden zu verifizieren, sofern im Rahmen der Antragsbearbeitung Auffälligkeiten
erkannt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben begründen.
Solche begründeten Zweifel liegen vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Richtigkeit der
Angaben plausibel infrage stellen. Sie können sich insbesondere im Rahmen der
Aufbereitung der Antragsunterlagen oder der Einzelfallbearbeitung ergeben. Ein begründeter
Zweifel kann bestehen, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind oder sonst unplausibel
sind, etwa wenn die gesprochene Sprache oder der Dialekt nicht zur behaupteten
Herkunftsregion passt, der geschilderte Reiseweg im Widerspruch zu den Ein- und
Ausreisestempeln oder sonstigen Erkenntnissen steht oder sich die Angaben zu Aufenthaltsorten,
familiären Verhältnissen oder der Flucht- und Verfolgungsgeschichte im Verlauf des
Verfahrens wesentlich ändern. Gleiches gilt, wenn eingereichte Dokumente, etwa behördliche
Bescheinigungen, Urkunden oder Zeugnisse, von vergleichbaren Unterlagen anderer
Antragstellender abweichen oder in dieser Form bislang unbekannt sind. Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn Format, Gestaltung oder Sicherheitsmerkmale von bekannten
Mustern abweichen, Dokumente ungewöhnliche Schreibweisen oder untypische Stempel
aufweisen oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie nachträglich verändert oder
nicht von der angegebenen ausstellenden Stelle herrühren. Ebenso können konkrete
Erkenntnisse aus der Beobachtung vergangener Verfahren vorliegen, dass bestimmte
Dokumente oder Angaben von bestimmten Orten oder Regionen besonders häufig als falsch
aufgefallen sind und daher besonders kritischer Überprüfung bedürfen.
Für den Abgleich können nur die entscheidungserheblichen Angaben herangezogen
werden, bei denen begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Dies können auch
personenbezogene Daten der Antragstellenden sein, die das Bundesamt zur Erfüllung seiner
Aufgaben rechtmäßig erhoben hat und bei denen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit
bestehen. Hierunter können ebenso besondere Kategorien personenbezogener Daten
nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung fallen, sofern der Abgleich in Bezug auf diese
Daten zur Aufklärung der Zweifel erforderlich ist. Hiervon ausgenommen sind biometrische
Daten (§ 7b Absatz 1 Satz 2 AsylG). Diese dürfen im Rahmen des automatisierten
Internetabgleichs nicht verarbeitet werden. Sofern besondere Kategorien personenbezogener
Daten verarbeitet werden, gelten die in § 7a Absatz 5 AsylG normierten Schutzmaßnahmen
gleichermaßen (§ 7b Absatz 5 AsylG).
Der Abgleich setzt notwendigerweise die Erhebung öffentlich zugänglicher
personenbezogener Daten voraus. Unter öffentlich zugänglichen Daten fallen solche Daten, die von
jedermann eingesehen werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich
diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen
darunter Daten, die jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung
oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen
Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für
einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird.
Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien kann nicht von der Maßnahme erfasst
werden.
Der Abgleich kann mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
durchgeführt werden. Für den Begriff der „automatisierten Anwendung“ wird auf
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c verwiesen. Im Vergleich zu einer ausschließlich
manuellen Recherche ermöglicht der automatisierte Abgleich eine deutlich effizientere, schnellere
und einheitliche Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen. Es handelt sich dabei
um einen methodisch einfachen Datenabgleich. Ausgeschlossen sind komplexe
Anwendungen, die nicht auf einem auf den bislang erkennbaren Sachverhalt bezogenen
Suchbegriff gründen, sondern darauf zielen, allein statistische Auffälligkeiten in den Datenmengen
zu entdecken, die darüber hinaus (automatisiert) in weiteren Abgleichschritten mit
bestimmten Datenbeständen verknüpft werden und so zu weiteren Informationen führen können.
Satz 3 stellt klar, dass der automatisierte Abgleich im Einzelfall lediglich ein technisches
Unterstützungsinstrument darstellt und keine eigenständige Entscheidungsbefugnis
begründet. Die abschließende Bewertung der durch den automatisierten Abgleich generierten
Ergebnisse bleibt dem Bundesamt nach Überprüfung und Verifizierung durch eine
natürliche Person vorbehalten. Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die
Richtigkeit oder Relevanz der gewonnenen Hinweise stets einer menschlichen Kontrolle unterliegt.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Fehlzuordnungen, algorithmischer
Verzerrungen oder unvollständiger Datengrundlagen erforderlich. Die Verpflichtung zur
manuellen Einordnung und gegebenenfalls notwendigen Verifizierung gewährleistet, dass die
Ergebnisse des Abgleichs in den behördlichen Entscheidungsprozess nur nach einer
qualifizierten fachlichen Prüfung einfließen dürfen.
Zu Absatz 2
Das Bundesamt hat organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass durch den
automatisierten Abgleich diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden. Dem Erfordernis tragen ebenso § 7b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 AsylG
Rechnung.
Zu Absatz 3
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen weder erhoben noch
verwertet werden; werden sie dennoch erlangt, sind sie unverzüglich zu löschen und die
Löschung ist zu dokumentieren. Soweit technisch möglich, ist bereits im Vorfeld
sicherzustellen, dass kernbereichsrelevante Daten nicht erhoben werden.
Zu Absatz 4
Die im Rahmen des Abgleichs erhobenen Daten dürfen ausschließlich für den Abgleich
verwendet werden und sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sobald
sie nicht mehr erforderlich sind. Die durch den Abgleich im Einzelfall gewonnenen
Erkenntnisse dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Der Abgleich dient
ausschließlich der Überprüfung von Daten im Rahmen der Unterstützung bei der Prüfung eines
Antrags auf Schutzzuerkennung (Einzelfallprüfung). Der Abgleich, sein Ergebnis sowie die
Löschung der Daten sind vollständig zu dokumentieren, um Transparenz und
Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des § 7a Absatz 5 und 6 AsylG entsprechend gelten.
Damit werden sowohl die Anforderungen an die besondere Schulung des eingesetzten
Personals als auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten
auf den automatisierten Abgleich einschließlich der besonderen Schutzmaßnahmen für
Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung übertragen. Zudem gelten die
Beschränkungen für den Einsatz externer Auftragsverarbeiter entsprechend.
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3. Im Weiteren
wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 5.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 5. Mit der
Regelung wird klargestellt, dass das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen
seiner Zuständigkeit ebenfalls befugt ist, eine Datenverarbeitung im Sinne der § 90d und §
90e AufenthG vorzunehmen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch Organisationserlasse des
Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 83, S. 5176) und vom 6. Mai 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 131) gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung trägt das vormals
bezeichnete Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nunmehr die Bezeichnung
Bundesministerium des Innern.
Zu Nummer 3
§ 86 wird neu gefasst. Durch die Neufassung der Überschrift wird verdeutlicht, dass der
bisherige Begriff „Erhebung“ als Oberbegriff für den Umgang mit personenbezogenen
Daten im Aufenthaltsrecht durch den Begriff „Verarbeitung“ als unionsrechtlich harmonisierten
Begriff ersetzt wird. Im Weiteren wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen.
Mit der Regelung in § 86 Absatz 2 werden die datenschutzrechtlichen Befugnisse der
Behörden erweitert und klar ausgestaltet. Die Regelung trägt den technischen Entwicklungen
Rechnung und sorgt für Rechtssicherheit im Umgang mit innovativen automatisierten
Anwendungen.
Der Begriff „mit der Ausführung dieses Gesetzes betraute Behörden“ umfasst dabei alle
Behörden, denen das Aufenthaltsgesetz ausdrücklich oder der Sache nach Aufgaben
zuweist. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Behörde, sondern die funktionale
Zuständigkeit, die sich aus den spezialgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu diesem Behördenkreis gehören insbesondere die Ausländerbehörden der Länder, das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Auswärtige Amt mit den
Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie weitere Behörden, soweit
ihnen durch das Aufenthaltsgesetz Aufgaben übertragen werden. Das
Bundesverwaltungsamt zählt ebenfalls zu den „mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden“,
soweit ihm das Aufenthaltsgesetz spezifische Aufgaben zuweist. Durch diese gesetzlich
zugewiesenen Funktionen ist das Bundesverwaltungsamt unmittelbar in die Durchführung des
Aufenthaltsrechts außerhalb der Entscheidung im Einzelfall eingebunden. Es erfüllt zentrale
Verwaltungs‑, Register‑ und Unterstützungsaufgaben, die für die Anwendung des
Aufenthaltsgesetzes erforderlich sind. Ebenfalls umfasst sind die Bundespolizei und die
Polizeibehörden der Länder, soweit ihnen das Aufenthaltsgesetz eigene Aufgaben zuweist (§ 71
Absatz 3 Aufenthaltsgesetz). Dies betrifft zum Beispiel die Erteilung eines Visums.
Zu Absatz 1
Die bisherige Fassung des § 86 wird in veränderter Form als Absatz 1 der Norm
übernommen. Mit der Änderung wird der Wortlaut der Regelung an die Begrifflichkeiten der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) angepasst, indem das
Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt wird. Die bisherige Fassung verwendet
den Begriff „Erhebung“ als Oberbegriff für den Umgang mit personenbezogenen Daten im
Aufenthaltsrecht. Nach der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der DSGVO umfasst der Begriff
„Verarbeitung“ sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten,
einschließlich der Erhebung, Speicherung, Organisation, Anpassung, Übermittlung,
Löschung und Vernichtung solcher Daten. Die Änderung hat ausschließlich klarstellenden
Charakter. Eine materielle Änderung der bestehenden Befugnisse oder Verpflichtungen der
betroffenen Behörden ist mit der Anpassung nicht verbunden. Durch die Aufnahme des
unionsrechtlich harmonisierten Begriffs „verarbeiten“ wird sichergestellt, dass die nationale
Regelung mit der Systematik des europäischen Datenschutzrechts konsistent bleibt und
stellt somit eine terminologische Präzisierung im Einklang mit der DSGVO dar.
Zum Schutz der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz
1 der DSGVO wurde im Vergleich zur bisherigen Version des § 86 klarstellend auf die
Schutzvorschriften des § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz Bezug genommen. Durch
die unmittelbare Verweisung auf § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz wird
sichergestellt, dass ein hohes Datenschutzniveau gewahrt bleibt. Die Regelung schafft einen
Ausgleich zwischen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung und dem Schutz besonders
sensibler Daten.
Zu Absatz 2
Satz 1 schafft für die genannten Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Entwicklung von KI-Systemen oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung.
Der Begriff des „KI-Systems“ richtet sich nach der Begriffsbestimmung des Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz).
Der Begriff der „automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung“ ist demgegenüber
technik- und produktneutral ausgestaltet. Er erfasst nicht nur KI-Technologie, sondern auch
herkömmliche datenanalytische Anwendungen, die regelbasiert oder statistisch arbeiten
und im Rahmen der behördlichen Aufgaben entsprechend zu entwickeln sind. Damit wird
sichergestellt, dass die Norm auch gegenüber zukünftigen technologischen Entwicklungen
offen bleibt.
Die Verwendung beider Begriffe stellt sicher, dass die Vorschrift sowohl KI-Systeme im
unionsrechtlichen Sinne als auch andere bestehende und künftige Formen automatisierter
Datenverarbeitung erfasst und damit gegenüber technologischen Entwicklungen offen
ausgestaltet ist.
Der Begriff „Entwicklung“ umfasst insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen. Die
Begriffe gewährleisten ein weites Verständnis hinsichtlich der Entwicklung von KI-
Systemen insbesondere aufgrund divergierender Begrifflichkeiten in der Verordnung über
künstliche Intelligenz. Unter Training wird die Anwendung von Verfahren beziehungsweise
Methoden des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Techniken auf einen Datensatz
verstanden. Bei dem Validieren und Testen wird unter anderem die Leistungsfähigkeit,
Robustheit und Generalisierungsfähigkeit geprüft. Zudem sollten potenzielle Verzerrungen
geprüft werden. Der Begriff der Entwicklung schließt auch die wesentliche Veränderung eines
bereits bestehenden KI-Systems oder KI-Modells ein, das von einem externen Anbieter zur
Verfügung gestellt und durch die Veränderung der Parameter im Zuge eines weiteren
Trainings mit den gespeicherten Daten weiterentwickelt wurde. Bei der Entwicklung soll dem
KI-System u. a. beigebracht werden, unter welchen Voraussetzungen eine
aufenthaltsrechtliche Entscheidung (z. B. Erteilung eines Aufenthaltstitels) zu treffen ist, welche
Angaben die Voraussetzungen erfüllen, wie die Antragstellenden diese Angaben belegen
können und wie man diese Belege überprüfen kann. Dabei muss das KI-System auch
systemübergreifende Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen länderspezifischen
Besonderheiten, Personen, Institutionen, Organisationen, Reisezwecken und Erteilungs- bzw.
Versagungspraxen verstehen und unbedeutende Informationen und Erkenntnisse
ausschließen können.
Die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ist erforderlich, da die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Entwicklungszwecken regelmäßig eine
Zweckänderung darstellt. Die Daten wurden ursprünglich im Rahmen aufenthaltsrechtlicher
Verwaltungsverfahren zur Einzelfallbearbeitung erhoben und verarbeitet. Die Nutzung dieser
Daten für die Entwicklung von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung ist von
diesem Zweck nicht umfasst und stellt daher eine rechtfertigungsbedürftige Verarbeitung
für einen anderen Zweck im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO dar.
Soweit jedoch – wie hier – eine Zweckänderung im öffentlichen Bereich erfolgt, kann der
Gesetzgeber gemäß Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage schaffen, die
eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz wichtiger Ziele des
allgemeinen öffentlichen Interesses des Mitgliedstaates darstellt. Mit der Vorschrift in Absatz 2
Satz 1 wird von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine Ermächtigung zur
zweckändernden Verarbeitung normativ abgesichert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 2 des SGB X in Verbindung mit den jeweiligen
Vorschriften des AufenthG übermittelt wurden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3
SGB X ist die Zweckänderung bezüglich dieser Daten unzulässig.
Satz 2 begrenzt die Zulässigkeit dieser Verarbeitung auf automatisierte Anwendungen, die
der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle dienen. Dies setzt einen hinreichenden
funktionalen Zusammenhang zwischen der Entwicklung der automatisierten Anwendung und
den gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Stellen voraus und stellt sicher, dass eine
Nutzung zu sachfremden Zwecken ausgeschlossen ist.
Die Nutzung personenbezogener Daten für die Entwicklung, insbesondere dem Trainieren,
Validieren und Testen einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung wird
gestattet, wenn dies der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient, etwa wenn die
Entwicklung der Beschleunigung und der Erhöhung der Entscheidungsqualität in
aufenthaltsrechtlichen Verfahren dient und damit zur Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung beiträgt.
Darüber hinaus stellt Satz 2 klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur
zulässig ist, soweit sie zur Entwicklung, insbesondere dem Trainieren, Validieren und Testen
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung erforderlich ist. Die
Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter Beachtung des Grundsatzes der
Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 25 der
Datenschutz‑Grundverordnung zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Verarbeitung in
Bezug auf den jeweiligen Entwicklungszweck angemessen, erheblich und auf das notwendige
Maß beschränkt ist. Die Rechtsgrundlage benennt hierbei bewusst keine konkreten
technischen oder organisatorischen Maßnahmen in diesem Sinne.
Nach der DSGVO kommen als technische oder organisatorische Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik neben der Anonymisierung oder
Pseudonymisierung eine Vielzahl anderer Maßnahmen in Betracht. Eine Anonymisierung oder
Pseudonymisierung der Daten ist nicht erforderlich, wenn eine solche Verarbeitung nicht technisch
möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder hierdurch
die Qualität oder Aussagekraft der Entwicklungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt
würde. Bei der Auswahl der geeigneten Trainingsdaten ist nach der Verordnung über
künstliche Intelligenz dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Trainings‑,
Validierungs‑ und Testdaten im Hinblick auf die Zweckbestimmung relevant, hinreichend
repräsentativ, fehlerfrei und vollständig sind, die Verarbeitung für die Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen (Bias) erforderlich ist. Hieraus kann sich beispielsweise auch eine
Verpflichtung zur Nutzung von Echtdaten ergeben.
Für die Entwicklung automatisierter Anwendungen zur Unterstützung aufenthaltsrechtlicher
Verfahren kann es notwendig sein, auf nicht anonymisierte oder nicht pseudonymisierte
Daten zurückzugreifen. Dies kann insbesondere für Anwendungen gelten, die auf
Unterstützung der Prüfung individueller Anträge, etwa auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
gerichtet sind. In solchen Konstellationen kann eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung
dazu führen, dass zentrale inhaltliche Zusammenhänge nicht mehr erkannt oder zutreffend
bewertet werden können.
Bestimmte Angaben, wie etwa Namen oder Geburtsdaten, sind nicht lediglich
identifizierende Merkmale, sondern enthalten zugleich kontextrelevante Informationen, die für die
Plausibilitätsprüfung, die Bewertung der Kohärenz von Angaben und die Einordnung
vorgelegter Unterlagen von Bedeutung sein können. So können Vor- und Nachname Auskunft
über regionale oder soziale Herkunft und Religionszugehörigkeit geben. Ebenso lässt sich
aus dem Geburtsdatum plausibilisieren, ob eine Person das angegebene Alter hat, der
angegebene Lebenslauf stimmig ist oder Lichtbilder der antragstellenden Person zugewiesen
werden können. Ihre Entfernung oder Entfremdung kann dazu führen, dass typische
Muster, Abweichungen oder Unstimmigkeiten nicht mehr zuverlässig erkannt werden. Gleiches
gilt für die Verknüpfung verschiedener Angaben innerhalb eines Datensatzes sowie mit
begleitenden Dokumenten.
Damit eine automatisierte Anwendung die beabsichtigte Unterstützungsleistung im
Einzelfall erbringen kann, muss sie unter Umständen mit solchen Daten entwickelt und trainiert
werden, die die tatsächlichen Prüfungsbedingungen realitätsnah abbilden. Eine
Entwicklung ausschließlich auf Grundlage stark abstrahierter oder veränderter Daten würde zwar
ein im Gegensatz zur Verarbeitung von Echtdaten milderes Mittel darstellen, kann
allerdings dazu führen, dass die Anwendung im praktischen Einsatz keine hinreichend
belastbaren oder verwertbaren Ergebnisse liefert. In diesen Fällen wäre der mit der Entwicklung
verfolgte Zweck nicht erreichbar und die entsprechenden Daten damit nicht gleich geeignet.
Des Weiteren werden mit Satz 3 und 4 Schutzmaßnahmen angeordnet. Bei der Entwicklung
der Anwendung zur automatisierten Datenverarbeitung hat die zu entwickelnde Stelle die
erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch
zu verhindern und die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Zu beachten sind
die unmittelbar anwendbaren Regelungen sowohl für die Verarbeitung personenbezogener
Daten nach der DSGVO als auch für die Gewährung ausreichenden Schutzes nach der
Verordnung über künstliche Intelligenz. Insbesondere ergreift die entwickelnde Behörde die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Interessen
der betroffenen Personen. Durch die technische Ausgestaltung und ein Kontrollsystem ist
sicherzustellen, dass eine Diskriminierung der Antragstellenden durch das KI-System
ausgeschlossen ist. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über künstliche Intelligenz
schreibt insoweit vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten
Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die
sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten.
Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz müssen die
Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein –
dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender
Trainingsgrundlagen. Als geeignete Vorkehrungen kommen des Weiteren in Betracht: die technische
Zugriffsbeschränkung auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitenden und die besondere
Qualifizierung dieser, die technische Trennung von Datenbeständen nach ihren
unterschiedlichen Verarbeitungszwecken sowie die Verschleierung von sensiblen Inhalten. Der Gefahr
unbemerkter Manipulation oder des unbemerkten Zugriffs auf Daten durch Dritte ist durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO
sind besonders schutzwürdig. Über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2
Bundesdatenschutzgesetz sind diese Daten auch bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete Maßnahmen besonders zu schützen. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe f der DSGVO ist die Integrität und Vertraulichkeit der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sicherzustellen, indem sie nur an bestimmte Personen übermittelt
werden dürfen. Die Entwicklung der Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung
bzw. des KI-Systems erfordern den Einsatz hochspezialisierter Experten, der die
Hinzuziehung von spezialisierten Unternehmen bei der Umsetzung notwendig macht. Sofern Dritte
im Wege der Auftragsverarbeitung tätig werden, ist sicherzustellen, dass dies nur unter
Einhaltung der engen Voraussetzungen der DSGVO erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass
Unbefugte die Daten nicht verarbeiten und das hohe Schutzniveau der DSGVO über alle
Schritte der Entwicklung und des Trainings auch dann sichergestellt ist, wenn hierzu auf
Dritte zurückgegriffen werden muss. Aus Artikel 5 und Artikel 17 der DSGVO ergibt sich
ergänzend die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die
Zweckerfüllung notwendig sind (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2016/679). Die Notwendigkeit für die weitere Speicherung der Daten entfällt zum Beispiel
grundsätzlich, wenn die Entwicklung des KI-Systems oder KI-Modells abgeschlossen, keine
Qualitätssicherung mehr erforderlich ist und keine anderen rechtlichen Verpflichtungen der
Löschung entgegenstehen (Artikel 17 Absatz 3 der DSGVO). Dementsprechend sind
entsprechende Löschfristen durch die entwickelnde Behörde festzulegen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3 .
Zu Nummer 5 (§§ 90d, 90e)
Zu § 90d
§ 90d schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter
Anwendungen zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Analyse, um ein Verfahrensmonitoring in
aufenthaltsrechtlichen Verfahren durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die
Vorschrift trägt dem gestiegenen Bedarf an effizienter Auswertung umfangreicher
Datenbestände Rechnung und ermöglicht eine technisch zeitgemäße Aufgabenerfüllung. Zugleich
werden die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen staatlicher Datenverarbeitung
gewahrt.
Die Norm legt den zulässigen Umfang der automatisierten Weiterverarbeitung fest (Absatz
1), definiert klare Zweckbindungen (Absatz 2) und enthält umfassende
Schutzmechanismen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur
Vermeidung diskriminierender algorithmischer Verfahren sowie zur Sicherstellung menschlicher
Entscheidungsverantwortung (Absatz 3 und 4). Darüber hinaus regelt § 90d
organisatorische und technische Anforderungen sowie die Einbindung externer Dienstleister, um ein
hohes Datenschutzniveau und die Integrität der Datenverarbeitung zu gewährleisten
(Absatz 5 und 6).
Die hierbei eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung ist dazu
bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu
erkennen; sie ist nicht dazu bestimmt, eine zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung
ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen (vgl.
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung EU 2024/1689 - Verordnung über künstliche Intelligenz).
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden (hierzu wird auf die Begründung zu
Artikel 2 Nummer 3 verwiesen) zur Durchführung eines automatisierten
Verfahrensmonitoring zur Analyse des Ablaufs abgeschlossener Verfahren und der bisherigen Praxis der
Erteilung von Aufenthaltstiteln unter Nutzung personenbezogener Daten. Satz 2 stellt klar,
dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit diese für den
Zweck des Verfahrensmonitorings erforderlich sind. Zugleich normiert Satz 2 die
Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung personenbezogener Echtdaten zu diesem
Zweck erfolgen darf (hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 86 Absatz 2
AufenthG) verwiesen). Satz 3 beinhaltet die Bereichsausnahme für biometrische Daten.
Diese dürfen grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrensmonitoring verarbeitet werden.
Eine Verarbeitung ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies kann beispielsweise bei
eingescannten Passdokumenten der Fall sein, wenn eine vorherige Aussonderung des
Passfotos vor der Verarbeitung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen
technischen Aufwand erfordert.
Die Regelung gilt nicht für Sozialdaten, die den genannten Behörden nach § 71 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 2 des SGB X in Verbindung mit den jeweiligen
Vorschriften des AufenthG übermittelt wurden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3
SGB X ist die Zweckänderung bezüglich dieser Daten unzulässig.
Zu Absatz 2
Der Einsatz des Verfahrensmonitorings ist strikt zweckgebunden. Eine
darüberhinausgehende Nutzung oder eine Erweiterung des ursprünglichen Erhebungszwecks ist
ausgeschlossen. Die Norm erlaubt ausschließlich die Verarbeitung bereits rechtmäßig erhobener
Daten; eine neue Datenerhebung wird nicht eröffnet.
Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung verfolgt den Zweck, die
Bearbeitung von aufenthaltsrechtlichen Anträgen systematisch zu untersuchen. Bei der
systematischen Untersuchung wertet die automatisierte Anwendung die Verfahren und die
Praxis der Titelerteilung statistisch aus. Diese statistische Auswertung umfasst nicht nur
das Auftreten einzelner Daten, sondern auch die Kombination verschiedener Daten sowie
eine Analyse und eine Bewertung dieser Auswertung. Dadurch können die Daten
verschiedener Antragsteller auf Beziehungen untereinander, zu Personengruppierungen wie
beispielsweise den Familien der Antragsteller, Institutionen wie Universitäten, von denen
Antragsteller möglicherweise Abschlüsse vorlegen, Organisationen wie beispielsweise
Unternehmen, von denen Beschäftigungsangebote vorgelegt werden, und Sachen wie zum
Beispiel Grundeigentum, das von Antragstellern angeführt werden kann, um die Verwurzelung
in einem Herkunftsstaat darzulegen, untersucht werden. Diese statistischen Ergebnisse
dienen der Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse über den Ablauf des
Verfahrens und die Praxis der Titelerteilung. Dazu können beispielsweise Erkenntnisse zählen
über vergleichbare Eigenschaften von Antragstellern aus verschiedenen Ländern und
mögliche Korrelationen im Vergleich zur Erteilungspraxis (z.B. kommen aus einem bestimmten
Land mehrheitlich Personen eines bestimmten Geschlechts, werden Anträge von Personen
mit bestimmten Eigenschaften besonders häufig abgelehnt oder positiv beschieden, wirken
sich bestimmte Eigenschaften besonders stark oder besonders wenig aus), die Plausibilität
ihrer Angaben (z.B. kommen Menschen mit bestimmten Namen typischerweise aus einer
bestimmten Region und besuchen dort bestimmte Schulen, sind bestimmte
Beschäftigungsverhältnisse besonders häufig oder besonders ungewöhnlich) oder
Missbrauchsmuster (z.B. beantragen Antragsteller mit dem vorgetäuschten Abschluss einer bestimmten
Universität an einem bestimmten Ort besonders häufig den gleichen Aufenthaltstitel, weichen
bei bestimmten ausländischen Staatsangehörigen bestimmte Beschäftigungsangebote
auffällig voneinander ab, die von anderen Staatsangehörigen zur Erlangung von Titeln
vorgelegt wurden). Es ist dabei nicht möglich, den Datenkranz/Gegenstand der Analyse auf
bestimmte Daten zu beschränken, da die Behörden eine umfassende Prüfung durchführen
und insbesondere unbekannte Strukturen im Verfahren und in der Praxis der Titelerteilung
aufdecken möchten. In vielen ausländischen Staaten enthalten dabei gerade die Namen
der Antragsteller aufgrund der aus ihnen erkennbaren Informationen über den
soziokulturellen Kontext wesentliche Informationen, die für die genannten Untersuchungsaspekte
relevant sind.
Mit Hilfe dieser Erkenntnisse sollen zum einen durch das Ableiten von Indikatoren und
Parametern das jeweils aufenthaltsrechtliche Verfahren weiterentwickelt, die Verfahren
beschleunigt und die Entscheidungsqualität erhöht werden. Die Erkenntnisse sollen zum
zweiten in die zukünftige Prüfungsintensität der Einzelfallentscheidungen über einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels einfließen.
Die dadurch verbesserte Ressourcennutzung dient auch der Schaffung von Kapazitäten
zur Beschleunigung der Verfahren in komplexeren Fällen. Eine sich dadurch verbesserte
Entscheidungsqualität kann sich in einer einheitlicheren Rechtsanwendung
niederschlagen, wenn die Entscheidungspraxen verschiedener Entscheider angeglichen werden
können.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen
Formen der Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung.
Absatz 2 Satz 3 dient der Klarstellung, dass das Verfahrensmonitoring nicht unmittelbar der
Einzelfallentscheidung dient und eine Profilbildung im Sinne des Artikel 4 Nummer 4
Datenschutz-Grundverordnung unzulässig ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält grundrechtsschützende Schranken.
Die Behörden haben sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder entwickelt
noch eingesetzt werden. Damit wird dem Risiko algorithmischer Verzerrungen und
unzulässiger Ungleichbehandlungen Rechnung getragen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält weitere grundrechtsschützende Schranken.
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung folgt den verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Erkenntnisse, die ausschließlich diesen höchstpersönlichen Bereich betreffen,
dürfen nicht gewonnen werden. Werden solche Erkenntnisse dennoch erlangt, sind sie
unverzüglich zu löschen; die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
Eine Verwertung ist ausgeschlossen.
Zu Absatz 5
Soweit beim Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung die
Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
sowie der Verordnung über künstliche Intelligenz eröffnet sind, gelten die entsprechenden
Vorgaben unmittelbar und sind bereits beim Design, Training und beim Einsatz zu
berücksichtigen. Insbesondere haben die Behörden zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
Eine zentrale Vorgabe aus der Verordnung über künstliche Intelligenz ist das
Risikomanagementsystem nach Artikel 9 der Verordnung über künstliche Intelligenz, das vor
Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass
etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch
diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über künstliche Intelligenz verpflichtet
insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen
und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
über künstliche Intelligenz vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests
verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen
muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken
könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz
müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“
sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender
Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 der Verordnung über künstliche Intelligenz
Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre
Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten
kann. Auch dies dient mittelbar der Kontrolle und Korrektur diskriminierender Tendenzen.
Nach Artikel 14 der Verordnung über künstliche Intelligenz muss zudem eine menschliche
Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell diskriminierende
Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die Aufsichtspersonen müssen angemessen
geschult und befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
Diesen Vorgaben dienen Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 und verpflichtet die Behörden,
organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Daten
sicherzustellen. Das eingesetzte Personal ist besonders zu schulen, um die Funktionsweise der
automatisierten Anwendungen, deren Grenzen sowie die datenschutzrechtlichen
Anforderungen zu verstehen. Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen müssen
auch ergriffen werden, um die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Hierzu
zählen insbesondere Zugriffsregelungen, Protokollierungen und IT‑
Sicherheitsmaßnahmen.
Zu Absatz 6
Die Entwicklung und der Betrieb von automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung,
wie KI-Systemen, erfordert den Einsatz hochspezialisierter Expertise, weshalb die
Hinzuziehung externer, technisch besonders qualifizierter Unternehmen im Wege der
Auftragsverarbeitung notwendig sein kann. Um sicherzustellen, dass die hierbei verarbeiteten
personenbezogenen Daten weiterhin dem hohen Schutzniveau der der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) unterliegen, begrenzt Absatz 6 die
Einbindung solcher Dritten auf Auftragsverarbeiter mit Sitz in der Europäischen Union oder
einem Schengen‑assoziierten Staat. Die Dritten dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke
weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen Dritte die personenbezogenen Daten nicht an den
Herkunftsstaat der betroffenen Person oder an Stellen, die dem Herkunftsstaat
zuzurechnen sind, übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ausschließlich an Amtsträger sowie für den
öffentlichen Dienst besonders oder zur Geheimhaltung verpflichtete Personen zulässig.
Damit stellt Absatz 6 sicher, dass unbefugte Stellen keinen Zugang zu den sensiblen Daten
erhalten und dass der datenschutzrechtliche Schutz über sämtliche Phasen der
Entwicklung und des Betriebs der automatisierten Anwendung gewährleistet bleibt, auch wenn
hierfür externe Dienstleister eingesetzt werden müssen.
Zu § 90e
§ 90e schafft eine begrenzte Befugnis öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus
dem Internet allein mit den Angaben, hinsichtlich derer begründete Zweifel an ihrer
Richtigkeit bestehen, automatisiert abzugleichen. Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis der
zuständigen Behörden Rechnung, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben im
Einzelfall effizient und verlässlich zu prüfen, ob öffentlich zugängliche Informationen
bestätigende oder widersprüchliche Hinweise enthalten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abgleich öffentlich
zugänglicher personenbezogener Daten aus dem Internet mit den entscheidungserheblichen
Angaben hinsichtlich derer begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, wenn dies im
Einzelfall zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist. Der Abgleich dient
allein dazu, die Richtigkeit von bestimmten, im Einzelfall angezweifelten,
entscheidungserheblichen Angaben im Antragsverfahren zu überprüfen und enthält keine Vorfestlegung in
Bezug auf das Ergebnis der Antragsprüfung.
Den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden (hierzu wird auf die
Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 verwiesen) stehen zum Zeitpunkt der Antragstellung in
vielen Fällen keine Daten zu den Antragstellenden zur Verfügung, sofern nicht noch Daten
aus früheren aufenthaltsrechtlichen Verfahren in den Datenbeständen vorhanden sind. Es
fehlt damit die Möglichkeit, die Angaben der Antragstellenden zu verifizieren, sofern im
Rahmen der Antragsbearbeitung Auffälligkeiten erkannt werden, die Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben begründen.
Solche begründeten Zweifel liegen vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Richtigkeit der
Angaben plausibel infrage stellen. Sie können sich insbesondere im Rahmen der
Aufbereitung der Antragsunterlagen oder der Einzelfallbearbeitung ergeben. Ein begründeter
Zweifel kann bestehen, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind oder sonst unplausibel
sind, etwa wenn die gesprochene Sprache oder der Dialekt nicht zur behaupteten
Herkunftsregion passt, der geschilderte Reiseweg im Widerspruch zu den Ein- und
Ausreisestempeln oder sonstigen Erkenntnissen steht oder sich die Angaben zu Aufenthaltsorten,
familiären Verhältnissen oder der Schul- und Berufslaufbahn im Verlauf des Verfahrens
wesentlich ändern. Gleiches gilt, wenn eingereichte Dokumente, etwa behördliche
Bescheinigungen, Personenstandsurkunden oder Zeugnissen von Universitäten oder
Studiengängen, von vergleichbaren Unterlagen anderer Antragstellender abweichen oder in dieser
Form bislang unbekannt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Format,
Gestaltung oder Sicherheitsmerkmale von bekannten Mustern abweichen, Dokumente
ungewöhnliche Schreibweisen oder untypische Stempel aufweisen oder sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass sie nachträglich verändert oder nicht von der angegebenen ausstellenden
Stelle herrühren. Ebenso können konkrete Erkenntnisse aus der Beobachtung vergangener
Verfahren vorliegen, dass bestimmte Dokumente oder Angaben von bestimmten Orten oder
Regionen besonders häufig als falsch aufgefallen sind und daher besonders kritischer
Überprüfung bedürfen.
Für den Abgleich können nur die entscheidungserheblichen Angaben herangezogen
werden, bei denen begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Dies können auch
personenbezogene Daten der Antragsstellenden sein, die die zuständigen Behörden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhoben haben und hinsichtlich derer begründete Zweifel
an ihrer Richtigkeit bestehen. Hierunter können ebenso besondere Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung fallen, sofern der Abgleich
dieser Daten zur Aufklärung der Zweifel erforderlich ist. Hiervon ausgenommen sind
biometrische Daten (§ 90d Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Diese dürfen im Rahmen des
automatisierten Internetabgleichs nicht verarbeitet werden. Sofern besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet werden, gelten die in § 90d Absatz 5 normierten
Schutzmaßnahmen gleichermaßen.
Der Abgleich setzt notwendigerweise die Erhebung öffentlich zugänglicher
personenbezogener Daten voraus. Unter öffentlich zugänglichen Daten fallen solche Daten, die von
jedermann eingesehen werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich
diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen
darunter Daten, die jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung
oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen
Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für
einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird.
Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien kann nicht von der Maßnahme erfasst
werden.
Der Abgleich kann mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
durchgeführt werden. Für den Begriff der „automatisierten Anwendung“ wird auf
Artikel 2 Nummer 3 verwiesen. Im Vergleich zu einer ausschließlich manuellen Recherche
ermöglicht der automatisierte Abgleich eine deutlich effizientere, schnellere und einheitliche
Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen. Es handelt sich dabei um einen
methodisch einfachen Datenabgleich. Ausgeschlossen sind komplexe Anwendungen, die nicht
auf einem auf den bislang erkennbaren Sachverhalt bezogenen Suchbegriff gründen,
sondern darauf zielen, allein statistische Auffälligkeiten in den Datenmengen zu entdecken, die
darüber hinaus (automatisiert) in weiteren Abgleichschritten mit bestimmten
Datenbeständen verknüpft werden und so zu weiteren Informationen führen können.
Satz 3 stellt klar, dass der automatisierte Abgleich im Einzelfall lediglich ein technisches
Unterstützungsinstrument darstellt und keine eigenständige Entscheidungsbefugnis
begründet. Die abschließende Bewertung der durch den das automatisierten Abgleich
generierten Ergebnisse bleibt der zuständigen Stelle nach Überprüfung und Verifizierung durch
eine natürliche Person vorbehalten. Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidung über
die Richtigkeit oder Relevanz der gewonnenen Hinweise stets einer menschlichen Kontrolle
unterliegt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Fehlzuordnungen,
algorithmischer Verzerrungen oder unvollständiger Datengrundlagen erforderlich. Die
Verpflichtung zur manuellen Einordnung und gegebenenfalls notwendigen Verifizierung
gewährleistet, dass die Ergebnisse des Abgleichs in den behördlichen Entscheidungsprozess nur nach
einer qualifizierten fachlichen Prüfung einfließen dürfen.
Zu Absatz 2
Die Behörden haben organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass diskriminierende
Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Dem Erfordernis tragen
ebenso § 90d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 AufenthG Rechnung.
Zu Absatz 3
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen weder erhoben noch
verwertet werden; werden sie dennoch erlangt, sind sie unverzüglich zu löschen und die
Löschung ist zu dokumentieren. Soweit technisch möglich, ist bereits im Vorfeld
sicherzustellen, dass kernbereichsrelevante Daten nicht erhoben werden.
Zu Absatz 4
Die im Rahmen des Abgleichs erhobenen Daten dürfen ausschließlich für den Abgleich
verwendet werden und sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sobald
sie nicht mehr erforderlich sind. Die durch den Abgleich im Einzelfall gewonnenen
Erkenntnisse dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Der Abgleich dient
ausschließlich der Überprüfung von Daten im Rahmen der Unterstützung bei der Prüfung eines
Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Einzelfallprüfung). Der Abgleich, sein
Ergebnis sowie die Löschung der Daten sind vollständig zu dokumentieren, um Transparenz und
Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des § 90d Absatz 5 und 6 entsprechend gelten.
Damit werden sowohl die Anforderungen an die besondere Schulung des eingesetzten
Personals als auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten
auf den automatisierten Abgleich einschließlich der besonderen Schutzmaßnahmen für
Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung übertragen. Zudem gelten die
Beschränkungen für den Einsatz externer Auftragsverarbeiter entsprechend.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 bestimmt den Tag des Inkrafttretens.
- 31 - Drucksache 452/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG) (Gesetzentwurf)