Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
[Bundesrat Drucksache 481/25 (Beschluss) (neu)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) *
A. Problem und Ziel
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in geschlossenen Fahrzeugen in
Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.
B. Lösung
Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
Erwartungen, dass auf freiwilliger Basis auf das Rauchen im Auto in Anwesenheit
von Minderjährigen oder Schwangeren verzichtet wird, haben sich nicht erfüllt. Das
Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg schätzt, dass derzeit rund eine
Million Minderjährige in Deutschland dem Tabakrauch im Auto ausgesetzt sind.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
* Die Vorlage entspricht - mit Ausnahme einer redaktionellen Abweichung durch Aktualisierung des
Änderungshinweises - dem vom Bundesrat am 11. Oktober 2019 beschlossenen Gesetzentwurf in der Drucksache
435/19 (Beschluss), dessen erneute Einbringung der Bundesrat am 11. März 2022 in der Drucksache 77/22
(Beschluss) beschlossen hat.
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Keine.
2. Vollzugsaufwand
Den Ländern kann ein allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand aufgrund der
Durchführung zusätzlicher Kontrollen entstehen, da die Überwachung der
Einhaltung der geänderten Regelung im Rahmen der allgemeinen
Verkehrskontrollen durchgeführt werden kann.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 481/25 (Beschluss) (neu)
26.09.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 481/25 (Beschluss) (neu)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder
Schwangeren.“
2. In § 2 werden nach der Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in § 24 der
Straßenverkehrs-Ordnung genannten –, die zur Beförderung von Personen
oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen.
2b. Fahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind geschlossen, wenn
das jeweilige Fahrzeug keine Kabrio-Limousine ist und auch nicht zu
einem solchen umgebaut werden kann; dies gilt auch, wenn Fenster, Türen,
oder ein Schiebedach teilweise oder vollständig geöffnet sind. Als
Fahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 gelten auch Kabrio-
Limousinen, deren Dach nicht vollständig geöffnet ist.“
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3. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Geldbuße
mindestens 500 und höchstens 3 000 Euro.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden
Tages] in Kraft.
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Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
Dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet, ist hinlänglich bekannt. In
verbranntem Tabak sind rund 90 nachgewiesene toxische oder krebserregende Substanzen
enthalten. Die Konzentration dieser Giftstoffe ist dabei im abgegebenen Rauch
sogar höher als im aktiv inhalierten. Passivrauchen ist folglich noch
gesundheitsschädlicher als aktives Rauchen durch den Filter.
Nach Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) werden bei
Kindern eine ganze Reihe von gesundheitlichen Folgen beobachtet. Hierzu gehören
die Schädigung der sich entwickelnden Lunge, Atemwegsbeschwerden und
Atemwegserkrankungen, beeinträchtigte Lungenfunktion und Mittelohrentzündungen
sowie eine Steigerung des Risikos eines plötzlichen Kindstods bei Säuglingen.
Kinder sind von dem Passivrauchen besonders betroffen, da sie unter anderem eine
höhere Atemfrequenz aufweisen und sich die Lungen bis zum 20. Lebensjahr noch
entwickeln. Darüber hinaus ist ihr Entgiftungssystem nicht in dem Maße ausgereift
wie dies bei Erwachsenen der Fall ist. Minderjährige, die wiederholt Tabakrauch
ausgesetzt sind, erleiden daher massive Gesundheitsschäden: Sie erkranken häufiger
an Lungenunterfunktion, Mittelohrentzündungen, akuten und chronischen
Atemwegserkrankungen, erleiden die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen
Asthma-Erkrankung oder auch eine Erhöhung des Blutdrucks. Mediziner diagnostizieren
ferner ein erhöhtes Risiko für Aufmerksamkeitsstörungen, Übergewicht und
Diabetes II.
Außerdem erhöht Passivrauchen das Krebsrisiko. So erkranken Minderjährige,
deren Eltern rauchen, beispielsweise häufiger an Lebertumoren oder Leukämie.
Weltweit sterben jährlich 166 000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens.
Gerade in geschlossenen Räumen sind Minderjährige und auch ungeborene Kinder
dem Passivrauchen verstärkt ausgesetzt. Dies gilt insbesondere in Fahrzeugkabinen:
Die Passivrauchkonzentration ist für Minderjährige nirgends so hoch wie als
Mitfahrer.
Die Tabakrauchbelastung in geschlossenen Fahrgasträumen erreicht bereits beim
Rauchen einer einzigen Zigarette innerhalb weniger Minuten ein Vielfaches einer
stark verrauchten Gaststätte.
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Nach Messungen des dkfz liegt die Schadstoffkonzentration in einem verrauchten
Auto fünfmal so hoch wie in einer durchschnittlich verrauchten Bar. Das dkfz
schätzt, dass rund eine Million Minderjährige in Deutschland dem Tabakrauch im
Auto ausgesetzt sind.
In Raucherhaushalten werden Kinder besonders häufig Tabakrauch ausgesetzt. Der
Gesetzgeber hat hier kaum eine Möglichkeit, ein Rauchverbot in Gegenwart von
Kindern durchzusetzen. Durch ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen jedoch, in denen
die Belastung aufgrund des geringen Raumvolumens auch noch besonders hoch ist,
könnte ein wichtiger und effektiver Beitrag zum Schutz der Minderjährigen und des
ungeborenen Lebens geschaffen werden. Auch in weiteren europäischen Ländern
wie beispielsweise Österreich, Italien, Frankreich, England und Wales, Schottland,
Irland, Griechenland und Zypern gibt es bereits solche Rauchverbote in
unterschiedlicher Ausprägung.
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
Künftig ist in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder
Schwangeren das Rauchen verboten.
III. Gesetzgebungskompetenz
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes weist dem Bund die
konkurrierende Gesetzgebung für Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten zu. Ein
Rauchverbot in Personenkraftwagen bei Anwesenheit von Schwangeren und
Kindern ist eine Maßnahme gegen eine gemeingefährliche Krankheit.
Gemeingefährliche Krankheiten im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes
sind solche, die zu schweren Gesundheitsschäden oder zum Tod führen können,
ohne ansteckend zu sein. Tabakrauch ist der bedeutendste und gefährlichste
vermeidbare Innenraumschadstoff und die führende Ursache von Luftverschmutzung
in Innenräumen, in denen geraucht wird. Tabakrauch enthält über 4 800
verschiedene Substanzen. Bei über 70 dieser Substanzen ist nachgewiesen, dass sie
krebserregend sind oder im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen. Krebs ist nach ganz
herrschender Meinung eine gemeingefährliche Krankheit im Sinne von Artikel 74
Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Maunz/Dürig, Kommentar zum
Grundgesetz, Artikel 74 Randnummer 211; Stern/Geerlings, Nichtraucherschutzgesetz in
Deutschland, Seite 35; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 74 Randnum-
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mer 84). Damit ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben. Einer
zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es gemäß Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes nicht.
Ergänzend kann die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes – Straßenverkehr – hergeleitet werden. Die
Regelungen betreffen durch die Konzentration auf „Fahrzeuge“ spezifisch den
Straßenverkehr. Die Erfordernisse der Erforderlichkeitsklausel des Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes sind erfüllt. Einzelne landesrechtliche Regelungen bei einem
mobilen Innenraum, in dem man sich über die Ländergrenzen hinweg bewegt,
würden den Landesgrenzen überschreitenden Verkehr beeinträchtigen. Damit ist im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.
Auch eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Rauchverbotes in Autos bei
Anwesenheit von Minderjährigen hat dargelegt, dass eine solche Regelung in
Deutschland formell verfassungskonform wäre (WD3-215/15 Rauchverbot in
Anwesenheit von Kindern verfassungsrechtliche Zulässigkeit – https://www.bundes-
tag.de/service). Zu diesem Ergebnis sind auch die Sachverständigen im Rahmen
einer jüngst durchgeführten Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und
Jugend sowie des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Landtag von
Nordrhein-Westfalen gelangt.
IV. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
V. Kosten und Preiswirkungen
Keine.
VI. Bürokratiekosten
Keine.
Drucksache 481/25 (Beschluss) (neu) - 6 -
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Die Absicht des Gesetzgebers, Minderjährige vor den Gefahren des Passivrauchens
zu schützen, betrifft Mädchen und Jungen gleichermaßen. Dies gilt ebenso für den
Schutz des ungeborenen Kindes. Für schwangere Frauen ist durch das Gesetz eine
geschlechtsspezifische positive Wirkung zu erwarten.
VIII. Gesetzesfolgen
Eine Gesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz wird nicht für notwendig
erachtet, da zu den positiven Auswirkungen von Rauchverboten auf den
Gesundheitszustand zahlreiche internationale Studien vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundesnichtraucherschutzgesetz)
Zu § 1 (Rauchverbot)
Zu Absatz 1 Nummer 4
Tabakrauch ist ein Gemisch aus zahlreichen giftigen und krebserregenden Stoffen.
Wie durch das Rauchen werden auch durch das Passivrauchen schwere
Erkrankungen ausgelöst. Minderjährige und auch ungeborene Kinder sind besonders durch das
Passivrauchen gefährdet und können sich dem nicht selbständig entziehen. Rauchen
im Auto führt zudem zu deutlich höheren Schadstoffkonzentrationen in der
Atemluft als Rauchen in Räumen. Kinder und Schwangere werden dadurch entsprechend
hoch belastet. Daher ist es notwendig, dass der Staat Regelungen schafft, um diese
Personengruppe möglichst umfassend vor dem Passivrauchen zu schützen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 2a
Der Begriff „Fahrzeug“ wird in § 315c StGB und in § 316 StGB verwandt.
Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschriften sind alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von
Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen
(Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 30. Auflage, § 315c Randnummer 5). Erfasst werden
alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, soweit
dieser bodengebunden ist. Dabei ist es letztlich gleichgültig, ob sich die Fahrzeuge
mit eigener Kraft bewegen oder auf andere Weise fortbewegt werden können. Nicht
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zu den Fahrzeugen im Sinne der §§ 315c und 316 StGB gehören die besonderen
Fortbewegungsmittel des § 24 StVO.
Zu Nummer 2b
In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass bereits beim Rauchen einer
Zigarette die Konzentration der Tabakrauchpartikel im Fahrzeuginneren aufgrund des
geringeren Raumvolumens rapide ansteigt und selbst bei leicht geöffnetem Fenster
Werte ähnlich wie in einer Raucherkneipe erreicht werden.*
Der Fahrzeugschein, ausgestellt von der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde,
unterscheidet bei der Art des Aufbaus zwischen Personenkraftwagen „geschlossen“ und
„offen“. „Offen“, bedeutet hier, dass das jeweilige Auto zur Kategorie Kabrio-
Limousine gehört oder leicht in eine Kabrio-Limousine umgebaut werden kann
(Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
(SV 1) des Kraftfahrtbundesamtes).
Zu § 5 (Bußgeldvorschrift)
Zu Absatz 2 Satz 2
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Durch das Rauchen im Kraftfahrzeug
in Anwesenheit von Minderjährigen und ungeborenen Kindern werden diese
gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt, denen sie sich nicht eigenständig entziehen
können. Demgegenüber kann der Raucher im Kraftfahrzeug durchaus aufs Rauchen
verzichten oder die Fahrt zu diesem Zweck unterbrechen.
Angesichts der Tatsache, dass die Giftstoffbelastung im Auto selbst bei leicht
geöffnetem Fenster bis zu fünfmal so hoch ist, wie in einer Raucherkneipe, betroffene
Kinder ein um 50 bis 100 Prozent erhöhtes Risiko für Infektionen der unteren
Atemwege, für Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung haben, die Schadstoffe
bei Kleinkindern zu Mittelohrentzündungen führen, den Geruchssinn sowie Herz
und Kreislauf schädigen können und das Risiko für einen plötzlichen Kindstod
deutlich steigt, sind zur Bestrafung, zur Normbekräftigung und Aufrechterhaltung
des Rechtsbewusstseins und präventiv zur Abschreckung deutliche Geldbußen
notwendig.
* St Helen G, Jakop P, 3rd, Peng M, Dempsey DA, Hammond SK & Benowitz NL (2014) Intake of Toxic and Cardiogenic
Volatile Organic Compounds from Secondhand Smoke in Vehicles. Cancer Epidemiol Biomarkers Prev 23: 2774-2782
Ott W, Klepeis N & Switzer P (2008) Air change rates of motor vehicles and in-vehicle pollutant concentrations from
secondhand smoke. J Expo Sci Environ Epidemiol 18: 312–325
Drucksache 481/25 (Beschluss) (neu) - 8 -
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) (Beschlussdrucksache)