Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2742
21. Wahlperiode 12.11.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
(BNichtrSchG)1
A. Problem und Ziel
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in geschlossenen Fahrzeugen in
Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.
B. Lösung
Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
Erwartungen, dass auf freiwilliger Basis auf das Rauchen im Auto in Anwesenheit
von Minderjährigen oder Schwangeren verzichtet wird, haben sich nicht erfüllt.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg schätzt, dass derzeit rund
eine Million Minderjährige in Deutschland dem Tabakrauch im Auto ausgesetzt
sind.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Den Ländern kann ein allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand aufgrund der
Durchführung zusätzlicher Kontrollen entstehen, da die Überwachung der
Einhaltung der geänderten Regelung im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrollen
durchgeführt werden kann.
1 Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme einer redaktionellen Abweichung durch Aktualisierung des
Änderungshinweises – dem vom Bundesrat am 11. Oktober 2019 beschlossenen Gesetzentwurf in der
BR-Drucksache 435/19 (Beschluss), dessen erneute Einbringung der Bundesrat am 11. März 2022 in
der BR-Drucksache 77/22 (Beschluss) beschlossen hat.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
(BNichtrSchG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
(BNichtrSchG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird
angefügt:
„4. in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“
2. In § 2 werden nach der Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung
genannten –, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße
teilnehmen.
2b. Fahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind geschlossen, wenn das jeweilige Fahrzeug keine
Kabrio-Limousine ist und auch nicht zu einem solchen umgebaut werden kann; dies gilt auch, wenn
Fenster, Türen, oder ein Schiebedach teilweise oder vollständig geöffnet sind. Als Fahrzeuge im Sinne
von § 1 Absatz 1 Nummer 4 gelten auch Kabrio-Limousinen, deren Dach nicht vollständig geöffnet
ist.“
3. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Geldbuße mindestens 500 und höchstens
3 000 Euro.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
Dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet, ist hinlänglich bekannt. In verbranntem Tabak sind rund 90
nachgewiesene toxische oder krebserregende Substanzen enthalten. Die Konzentration dieser Giftstoffe ist dabei im
abgegebenen Rauch sogar höher als im aktiv inhalierten. Passivrauchen ist folglich noch gesundheitsschädlicher
als aktives Rauchen durch den Filter.
Nach Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) werden bei Kindern eine ganze Reihe von
gesundheitlichen Folgen beobachtet. Hierzu gehören die Schädigung der sich entwickelnden Lunge,
Atemwegsbeschwerden und Atemwegserkrankungen, beeinträchtigte Lungenfunktion und Mittelohrentzündungen sowie
eine Steigerung des Risikos eines plötzlichen Kindstods bei Säuglingen. Kinder sind von dem Passivrauchen
besonders betroffen, da sie unter anderem eine höhere Atemfrequenz aufweisen und sich die Lungen bis zum 20.
Lebensjahr noch entwickeln. Darüber hinaus ist ihr Entgiftungssystem nicht in dem Maße ausgereift wie dies bei
Erwachsenen der Fall ist. Minderjährige, die wiederholt Tabakrauch ausgesetzt sind, erleiden daher massive
Gesundheitsschäden: Sie erkranken häufiger an Lungenunterfunktion, Mittelohrentzündungen, akuten und
chronischen Atemwegserkrankungen, erleiden die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Asthma-Erkrankung
oder auch eine Erhöhung des Blutdrucks. Mediziner diagnostizieren ferner ein erhöhtes Risiko für
Aufmerksamkeitsstörungen, Übergewicht und Diabetes II.
Außerdem erhöht Passivrauchen das Krebsrisiko. So erkranken Minderjährige, deren Eltern rauchen,
beispielsweise häufiger an Lebertumoren oder Leukämie. Weltweit sterben jährlich 166 000 Kinder an den Folgen des
Passivrauchens.
Gerade in geschlossenen Räumen sind Minderjährige und auch ungeborene Kinder dem Passivrauchen verstärkt
ausgesetzt. Dies gilt insbesondere in Fahrzeugkabinen: Die Passivrauchkonzentration ist für Minderjährige
nirgends so hoch wie als Mitfahrer.
Die Tabakrauchbelastung in geschlossenen Fahrgasträumen erreicht bereits beim Rauchen einer einzigen
Zigarette innerhalb weniger Minuten ein Vielfaches einer stark verrauchten Gaststätte.
Nach Messungen des dkfz liegt die Schadstoffkonzentration in einem verrauchten Auto fünfmal so hoch wie in
einer durchschnittlich verrauchten Bar. Das dkfz schätzt, dass rund eine Million Minderjährige in Deutschland
dem Tabakrauch im Auto ausgesetzt sind.
In Raucherhaushalten werden Kinder besonders häufig Tabakrauch ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat hier kaum
eine Möglichkeit, ein Rauchverbot in Gegenwart von Kindern durchzusetzen. Durch ein Rauchverbot in
Kraftfahrzeugen jedoch, in denen die Belastung aufgrund des geringen Raumvolumens auch noch besonders hoch ist,
könnte ein wichtiger und effektiver Beitrag zum Schutz der Minderjährigen und des ungeborenen Lebens
geschaffen werden. Auch in weiteren europäischen Ländern wie beispielsweise Österreich, Italien, Frankreich, England
und Wales, Schottland, Irland, Griechenland und Zypern gibt es bereits solche Rauchverbote in unterschiedlicher
Ausprägung.
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
Künftig ist in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren das Rauchen
verboten.
III. Gesetzgebungskompetenz
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für
Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten zu. Ein Rauchverbot in Personenkraftwagen bei Anwesenheit von
Schwangeren und Kindern ist eine Maßnahme gegen eine gemeingefährliche Krankheit. Gemeingefährliche
Krankheiten im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes sind solche, die zu schweren
Gesundheitsschäden oder zum Tod führen können, ohne ansteckend zu sein. Tabakrauch ist der bedeutendste und
gefährlichste vermeidbare Innenraumschadstoff und die führende Ursache von Luftverschmutzung in
Innenräumen, in denen geraucht wird. Tabakrauch enthält über 4 800 verschiedene Substanzen. Bei über 70 dieser
Substanzen ist nachgewiesen, dass sie krebserregend sind oder im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen. Krebs ist nach
ganz herrschender Meinung eine gemeingefährliche Krankheit im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes (Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 74 Randnummer 211; Stern/Geerlings,
Nichtraucherschutzgesetz in Deutschland, Seite 35; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 74
Randnummer 84). Damit ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben. Einer zusätzlichen
Erforderlichkeitsprüfung bedarf es gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht.
Ergänzend kann die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des
Grundgesetzes – Straßenverkehr – hergeleitet werden. Die Regelungen betreffen durch die Konzentration auf
„Fahrzeuge“ spezifisch den Straßenverkehr. Die Erfordernisse der Erforderlichkeitsklausel des Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes sind erfüllt. Einzelne landesrechtliche Regelungen bei einem mobilen Innenraum, in dem man sich
über die Ländergrenzen hinweg bewegt, würden den Landesgrenzen überschreitenden Verkehr beeinträchtigen.
Damit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.
Auch eine Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages über die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Rauchverbotes in Autos bei Anwesenheit von Minderjährigen hat dargelegt, dass eine
solche Regelung in Deutschland formell verfassungskonform wäre (WD3-215/15 Rauchverbot in Anwesenheit von
Kindern verfassungsrechtliche Zulässigkeit – https://www.bundestag.de/service). Zu diesem Ergebnis sind auch
die Sachverständigen im Rahmen einer jüngst durchgeführten Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und
Jugend sowie des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Landtag von Nordrhein-Westfalen gelangt.
IV. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
V. Kosten und Preiswirkungen
Keine.
VI. Bürokratiekosten
Keine.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Die Absicht des Gesetzgebers, Minderjährige vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, betrifft Mädchen
und Jungen gleichermaßen. Dies gilt ebenso für den Schutz des ungeborenen Kindes. Für schwangere Frauen ist
durch das Gesetz eine geschlechtsspezifische positive Wirkung zu erwarten.
VIII. Gesetzesfolgen
Eine Gesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz wird nicht für notwendig erachtet, da zu den positiven
Auswirkungen von Rauchverboten auf den Gesundheitszustand zahlreiche internationale Studien vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundesnichtraucherschutzgesetz)
Zu § 1 (Rauchverbot)
Zu Absatz 1 Nummer 4
Tabakrauch ist ein Gemisch aus zahlreichen giftigen und krebserregenden Stoffen. Wie durch das Rauchen
werden auch durch das Passivrauchen schwere Erkrankungen ausgelöst. Minderjährige und auch ungeborene Kinder
sind besonders durch das Passivrauchen gefährdet und können sich dem nicht selbständig entziehen. Rauchen im
Auto führt zudem zu deutlich höheren Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft als Rauchen in Räumen. Kinder
und Schwangere werden dadurch entsprechend hoch belastet. Daher ist es notwendig, dass der Staat Regelungen
schafft, um diese Personengruppe möglichst umfassend vor dem Passivrauchen zu schützen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 2a
Der Begriff „Fahrzeug“ wird in § 315c StGB und in § 316 StGB verwandt. Fahrzeuge im Sinne dieser
Vorschriften sind alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße
teilnehmen (Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 30. Auflage, § 315c Randnummer 5). Erfasst werden alle
Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, soweit dieser bodengebunden ist. Dabei ist
es letztlich gleichgültig, ob sich die Fahrzeuge mit eigener Kraft bewegen oder auf andere Weise fortbewegt
werden können. Nicht zu den Fahrzeugen im Sinne der §§ 315c und 316 StGB gehören die besonderen
Fortbewegungsmittel des § 24 StVO.
Zu Nummer 2b
In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass bereits beim Rauchen einer Zigarette die Konzentration der
Tabakrauchpartikel im Fahrzeuginneren aufgrund des geringeren Raumvolumens rapide ansteigt und selbst bei
leicht geöffnetem Fenster Werte ähnlich wie in einer Raucherkneipe erreicht werden.2
Der Fahrzeugschein, ausgestellt von der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde, unterscheidet bei der Art des Aufbaus
zwischen Personenkraftwagen „geschlossen“ und „offen“. „Offen“, bedeutet hier, dass das jeweilige Auto zur
Kategorie Kabrio-Limousine gehört oder leicht in eine Kabrio-Limousine umgebaut werden kann (Verzeichnis
zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1) des Kraftfahrtbundesamtes).
Zu § 5 (Bußgeldvorschrift)
Zu Absatz 2 Satz 2
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der
den Täter trifft. Durch das Rauchen im Kraftfahrzeug in Anwesenheit von Minderjährigen und ungeborenen
Kindern werden diese gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt, denen sie sich nicht eigenständig entziehen können.
Demgegenüber kann der Raucher im Kraftfahrzeug durchaus aufs Rauchen verzichten oder die Fahrt zu diesem
Zweck unterbrechen.
Angesichts der Tatsache, dass die Giftstoffbelastung im Auto selbst bei leicht geöffnetem Fenster bis zu fünfmal
so hoch ist, wie in einer Raucherkneipe, betroffene Kinder ein um 50 bis 100 Prozent erhöhtes Risiko für Infekti-
2 St Helen G, Jakop P, 3rd, Peng M, Dempsey DA, Hammond SK & Benowitz NL (2014) Intake of Toxic and Cardiogenic Volatile Organic
Compounds from Secondhand Smoke in Vehicles. Cancer Epidemiol Biomarkers Prev 23: 2774–2782;
Ott W, Klepeis N & Switzer P (2008) Air change rates of motor vehicles and in-vehicle pollutant concentrations from secondhand smoke. J Expo
Sci Environ Epidemiol 18: 312–325.
onen der unteren Atemwege, für Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung haben, die Schadstoffe bei
Kleinkindern zu Mittelohrentzündungen führen, den Geruchssinn sowie Herz und Kreislauf schädigen können und das
Risiko für einen plötzlichen Kindstod deutlich steigt, sind zur Bestrafung, zur Normbekräftigung und
Aufrechterhaltung des Rechtsbewusstseins und präventiv zur Abschreckung deutliche Geldbußen notwendig.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) wie folgt Stellung:
Mit seinem Gesetzentwurf strebt der Bundesrat – nach gleichlautend eingebrachten Gesetzentwürfen in den
Jahren 2019 und 2022 – erneut ein gesetzliches Rauchverbot in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von
Minderjährigen oder Schwangeren an.
Ein Rauchverzicht im Auto bei Anwesenheit von Minderjährigen wird begrüßt. Beim Rauchen in geschlossenen
Fahrzeugen steigt der Schadstoffgehalt in der Luft aufgrund des geringen Raumvolumens sehr schnell an und
gefährdet mitfahrende Kinder und Jugendliche in besonderem Maße. Die Bundesregierung legt bei ihren
Präventionsmaßnahmen zur Verringerung des Tabakkonsums und des Passivrauchens einen besonderen Fokus auf
Kinder und Jugendliche.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem durch den Bundesrat im Jahr 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) bereits dargelegt, dass aus ihrer
Sicht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf bestehen. Diese
Einschätzung vertritt die Bundesregierung auch weiterhin.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das fortbestehende Regelungsinteresse seitens des Bundesrates, wird
eine Prüfung durch die Länder, inwieweit entsprechende Regelungen im Rahmen der bestehenden
Landesnichtraucherschutzgesetze eingeführt werden könnte, anheimgestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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