Algorithmisches Management in der Arbeitswelt (Antwort zu Drs. 21/5211)
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Algorithmisches Management in der Arbeitswelt (Antwort zu Drs. 21/5211)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5506
21. Wahlperiode 21.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Robert Teske, René Springer, Peter
Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5211 –
Algorithmisches Management in der Arbeitswelt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Arbeitspapier „Daten und Gute Arbeit – Algorithmisches Management im
Fokus“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der
„digitalen Denkfabrik“ des BMAS und der IG Metall analysiert systematisch die
Chancen und Risiken des algorithmischen Managements in der Arbeitswelt
und schlägt konkrete Gestaltungsansätze in den Handlungsfeldern
Arbeitsschutz, Datenschutz, Mitbestimmung und Antidiskriminierung vor (www.den
kfabrik-bmas.de/fileadmin/Downloads/Publikationen/barrierefrei_BMAS_D
F_Mantel_Algorithmisches_Management.pdf).
Algorithmisches Management eröffnet Potenziale zur Verbesserung von
Arbeitsbedingungen und zum Gesundheitsschutz, etwa durch den Einsatz von
Sensoren und Machine-Learning-Algorithmen zur frühzeitigen Erkennung
und Minimierung von Gesundheitsrisiken in Bereichen wie Logistik,
Produktion oder Feuerwehreinsätzen, birgt jedoch zugleich erhebliche Risiken, die
Schutzmaßnahmen gegen Überwachung, Diskriminierung ggf. durch verzerrte
Trainingsdaten oder Kontextfaktoren sowie Belastungssteigerungen wie
Arbeitsverdichtung oder gefahrenträchtige Anreize erfordern (www.denkfabrik-b
mas.de/fileadmin/Downloads/Publikationen/barrierefrei_BMAS_DF_Mantel_
Algorithmisches_Management.pdf, S. 5 ff.).
Ein großer Vorteil ist die höhere Effizienz: Algorithmen optimieren Prozesse
skalierbar und rund um die Uhr, senken Kosten und vermeiden subjektive
Vorurteile durch objektive Daten. Sie ermöglichen personalisiertes Feedback und
schnelle Anpassungen an Echtzeitbedingungen – besonders nützlich in der
Gig-Economy, einem Teil des informellen Arbeitsmarktes, bei dem zeitlich
befristete Aufträge flexibel und kurzfristig an Arbeitsuchende, Freelancer oder
geringfügig Beschäftigte durch den Einsatz einer Onlineplattform als Mittler
vergeben werden oder bei globalen Teams (https://algorithmwatch.org/de/ki-ar
beitswelt-erklaert/). Eine erfolgreiche Implementierung gelingt insbesondere
durch eine integrierte Planung mit früher Beteiligung von Beschäftigten,
Betriebsräten und Sozialpartnern, durch transparente Mitbestimmungsprozesse
sowie fortlaufende Evaluierungen, wie am Beispiel der Deutschen Bahn AG
demonstriert wird, wo algorithmische Entscheidungsunterstützung in
Kooperation mit Experten und dem Betriebsrat psychische Belastungen reduzierte
und wirtschaftliche Vorteile steigerte (www.denkfabrik-bmas.de/fileadmin/Do
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 21. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wnloads/Publikationen/barrierefrei_BMAS_DF_Mantel_Algorithmisches_Ma
nagement.pdf).
Automatisierte Entscheidungsprozesse im Personalmanagement können das
Berufsleben der Beschäftigten jedoch auch grundlegend verändern und das
Machtgefälle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern langfristig
verstärken. Ein exemplarisches Anwendungsfeld ist die Mitarbeiterbindung
(Employee Retention), bei der algorithmische Systeme potenzielle Kündigungen
vorhersagen und Personalverantwortlichen zur Verfügung stellen. Bei
Massenentlassungen liefern solche Analysen Empfehlungen, welche Mitarbeiter
entlassen oder behalten werden sollten. Algorithmische Systeme analysieren
hierbei Daten, identifizieren Muster und erzeugen datenbasierte Entscheidungen
oder Empfehlungen (https://algorithmwatch.org/de/ki-arbeitswelt-erklaert/).
1. Was versteht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter dem
Begriff „Algorithmisches Management“ (bitte nach Umfang und
Anwendungsmöglichkeiten aufschlüsseln)?
Unter dem Begriff „Algorithmisches Management“ wird üblicherweise der
Einsatz datengetriebener Systeme zur Unterstützung oder zur teilweisen bzw.
vollständigen Automatisierung von Beobachtungs-, Steuerungs- und
Entscheidungsprozessen im Arbeitsverhältnis verstanden. Algorithmisches Management
kann grundsätzlich in allen Phasen des Beschäftigungsverhältnisses zum
Einsatz kommen. Typische Anwendungsfelder sind beispielweise die
Arbeitszuweisung und -organisation sowie die Leistungsüberwachung und -bewertung.
2. Welche Wirtschaftssektoren sind nach Kenntnis des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales nicht für die Anwendung des „Algorithmischen
Managements“ geeignet?
Der Bundesregierung ist kein Wirtschaftssektor bekannt, der für den Einsatz
von Algorithmischem Management grundsätzlich ungeeignet ist.
3. Trüge das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Forderungen des
Europäischen Parlamentes zu Regeln für den Einsatz von algorithmischem
Management am Arbeitsplatz vom 17. Dezember 2025 gegenüber der EU-
Kommission mit (www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251211
IPR32175/abgeordnete-fordern-schutz-vor-algorithmischem-
managementam-arbeitsplatz)?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Plattform-Richtlinie wurden erstmals Regeln für die Arbeitswelt
eingeführt, die mehr Transparenz beim Einsatz von automatisierten Beobachtungs-
und Entscheidungssystemen in der Plattformarbeit schaffen, und die
Arbeitsplattformen zur Überwachung und Überprüfung von Algorithmischem
Management durch Menschen verpflichten. Die Prüfung, ob über diese Regelungen
hinaus Bedarf an weitergehenden Regelungen für den Einsatz von
algorithmischem Management in der Arbeitswelt auf EU-Ebene besteht, ist noch nicht
abgeschlossen.
4. Welche Rechte haben Beschäftigte nach Kenntnis der Bundesregierung
auf Widerspruch, menschliche Überprüfung oder Auskunft zu
algorithmischen Entscheidungen (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Sofern personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, sind die
Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
einschlägig. Sofern eine Entscheidung gemäß Artikel 22 DSGVO ausschließlich auf
einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich
Profiling – beruht und gegenüber einer Beschäftigten/einem Beschäftigten
rechtliche Wirkung entfaltet oder sie/ihn in ähnlicher Weise erheblich
beeinträchtigt, hat der Arbeitgeber als Verantwortlicher angemessene Maßnahmen zu
treffen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der/des
Beschäftigten zu wahren. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört
mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des
Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der
Entscheidung. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen gemäß Artikel 15
Absatz 1 h) DSGVO ein Recht auf Auskunft über das Bestehen einer
automatisierten Entscheidungsfindung und aussagekräftiger Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer
derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Im Einzelfall kann beim
Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 21 DSGVO auch ein Widerspruchsrecht
bestehen.
Sofern die/der Beschäftigte von einer Entscheidung betroffen ist, die der
Arbeitgeber als Betreiber auf der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III der
Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) aufgeführten Hochrisiko-KI-
Systems getroffen hat und diese Entscheidung rechtliche Auswirkungen hat
oder die beschäftigte Person in ähnlicher Art erheblich auf eine Weise
beeinträchtigt, die ihrer Ansicht nach ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre
Grundrechte beeinträchtigt, hat die/der Beschäftigte gemäß Artikel 86 KI-VO
das Recht, vom Arbeitgeber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur
Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten
Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten.
5. Welche Instrumente können Beschäftigte nutzen, um einer
Diskriminierung durch Algorithmen entgegenzuwirken?
Auch beim Einsatz von KI gilt, dass Beschäftigte nach § 7 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes (aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität) benachteiligt werden dürfen. Arbeitgeber haben
nach § 12 AGG erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen
aus den genannten Gründen zu treffen. Dies gilt auch für Benachteiligungen,
die von anderen Beschäftigten oder Dritten ausgehen.
Beschäftigte haben ein Beschwerderecht bei der zuständigen Stelle ihres
Betriebs, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen
eines vorgenannten Grundes benachteiligt fühlen (§ 13 AGG). Zudem können
sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden (§ 27 AGG).
Sind Beschäftigte durch den Einsatz von Algorithmen aus einem der
vorgenannten Gründe benachteiligt, können sie einen Anspruch auf Entschädigung
und Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (§ 15 AGG).
Beschäftigte haben außerdem allgemein das Recht, sich beim Arbeitgeber zu
beschweren, wenn sie sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt fühlen (§ 84 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG).
Die Beschwerde kann auch beim Betriebsrat abgegeben werden (§ 85 BetrVG).
Im Falle einer angenommenen Diskriminierung durch Algorithmen aufgrund
eines Verstoßes gegen die Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der
DSGVO (siehe die Antwort zu Frage 4) haben Betroffene zudem das Recht auf
Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 77
DSGVO.
6. Existieren nach Kenntnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
nationale Regelungslücken beim Einsatz von „Algorithmischem
Management“ in der aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzgebung
(Arbeitszeitgesetz [ArbZG], Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit [Arbeitsschutzgesetz –
ArbSchG], Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG] etc.)?
a) Wenn ja, welche sind dies im Detail (bitte nach Gesetz, Verordnung,
Ressort, Anpassungsbedarf aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, ob die bestehenden arbeitsrechtlichen
Vorschriften zum Schutz von Beschäftigten angesichts der technologischen
Entwicklungen ausreichend sind oder weiterer Handlungsbedarf besteht. Das
gilt auch für den Einsatz von Algorithmischem Management.
7. Besteht nach Kenntnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
eine Pflicht zur Kennzeichnung algorithmischer Entscheidungen, wie
beispielsweise „Diese Bewertung basiert auf KI“ (KI = Künstliche
Intelligenz)?
a) Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage (bitte das Gesetz, die
Verordnung, den Paragrafen nennen)?
b) Wenn nein, ist eine Kennzeichnung für den Einsatz beim
„Algorithmischen Management“ geplant?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist nach geltender Rechtslage keine spezifische Pflicht
zur Kennzeichnung algorithmischer Entscheidungen oder eine Pflicht zur
Kennzeichnung von KI-basierten Bewertungen bekannt. Sofern eine
Entscheidung gemäß Artikel 22 DSGVO ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich Profiling – beruht und
gegenüber einer betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, muss der datenschutzrechtlich
Verantwortliche gemäß der Artikel 13 Absatz 2 f) und Artikel 14 Absatz 2 g) DSGVO auf
das Bestehen der automatisierten Entscheidungsfindung hinweisen und
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und
die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene
Person zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist der Bundesregierung nach
geltender Rechtslage keine spezifische Pflicht zur Kennzeichnung algorithmischer
Entscheidungen oder eine Pflicht zur Kennzeichnung von KI bekannt. Auf die
Pflicht nach Artikel 50 KI-VO zur Kennzeichnung von KI-Systemen bei
Vorliegen der dort beschriebenen Voraussetzungen wird hingewiesen.
8. Welche Informationspflichten haben Unternehmen nach Kenntnis des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor und nach der Einführung
von „Algorithmischem Management“ (bitte nach Pflicht,
Rechtsgrundlage, also Gesetz, Verordnung, Paragraf, und Format, also mündlich,
schriftlich, aufschlüsseln)?
Nach geltender Rechtslage haben Unternehmen keine spezifischen
Informationspflichten, die sich auf die Einführung von Algorithmischem Management
beziehen. Sofern das Algorithmische Management im Zusammenhang mit der
Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems nach Anhang III der KI-VO steht,
sind Arbeitgeber als Betreiber gemäß Artikel 26 Absatz 7 KI-VO dazu
verpflichtet, vor der Inbetriebnahme oder Verwendung des Systems am
Arbeitsplatz die Beschäftigtenvertreterinnen und Beschäftigtenvertreter sowie die
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass
sie der Nutzung eines solchen Hochrisiko-KI-Systems unterliegen werden.
Bei der Einführung von Algorithmischem Management sind zudem die
Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach dem
BetrVG zu beachten. So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zum Beispiel nach
§ 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG über die Planung von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz zu
unterrichten. Zudem sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten,
etwa nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bei der Einführung und
Anwendung technischer Einrichtungen. Darüber hinaus wird auf Artikel 50 und
Artikel 26 Absatz 11 KI-VO hingewiesen.
9. Welche Gutachten, Studien, Analysen und Bewertungen liegen dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum „Algorithmischen
Management“ ggf. vor?
Die Bundesregierung informiert sich fortlaufend zum Themenfeld
„Algorithmisches Management“. Hierzu liegen eine Vielzahl von veröffentlichten Studien
und Analysen seitens internationaler Organisationen und
Forschungseinrichtungen vor. Die Bundesregierung führt keine umfassende Sammlung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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