Einsatz von KI-gestützten Zielsystemen im militärischen Kontext und völkerrechtliche Implikationen (Antwort zu Drs. 21/3419)
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Einsatz von KI-gestützten Zielsystemen im militärischen Kontext und völkerrechtliche Implikationen (Antwort zu Drs. 21/3419)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3726
21. Wahlperiode 20.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Desiree Becker,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3419 –
Einsatz von KI-gestützten Zielsystemen im militärischen Kontext und
völkerrechtliche Implikationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gegenwärtige Kriegsführung ist zunehmend durch den Einsatz von
Künstlicher Intelligenz (KI), Big Data und algorithmischer
Entscheidungsunterstützung geprägt. Recherchen zum System „Lavender“, das von der israelischen
Armee im Rahmen des Gaza-Krieges eingesetzt wurde, zeigen exemplarisch,
wie solche Technologien zur automatisierten Zielidentifikation und
Zielverfolgung genutzt werden und welche völkerrechtlichen und ethischen Probleme
sich aus dem Einsatz solcher Systeme ergeben (Abraham, 2024, www.972ma
g.com/lavender-ai-israeli-army-gaza/; Andersin, 2025, https://doi.org/10.1163/
18781527-bja10119; Gray, 2024, https://doi.org/10.1007/978-3-031-8150
1-0_4).
Das System wurde unter anderem durch die Einheit 8200 des israelischen
Militärgeheimdienstes entwickelt. Es verarbeitete umfangreiche
personenbezogene Daten von bis zu 2,3 Millionen Bewohnerinnen und Bewohnern des
Gazastreifens, darunter Kommunikations-, Bewegungs-, Verhaltens- und Social-
Media-Daten. Auf dieser Grundlage berechnete das System einen
algorithmischen „militant score“, anhand dessen Personen als potenzielle Zielpersonen
eingestuft wurden. Diese Kategorisierung erfolgte automatisiert und konnte
bereits auf indirekten oder statistischen Verhaltensmustern beruhen. Nach
Recherchen von +972 Magazine und Associated Press wurden durch „Lavender“
mehr als 37 000 Personen als potenzielle Ziele klassifiziert. Dabei sollen
außerdem bei niedrig eingestuften sogenannten Junior Targets bis zu 15 zivile
Opfer und bei höher priorisierten „Senior Targets“ über 100 zivile Opfer als
akzeptabel einkalkuliert worden sein.
Ergänzt wird das System durch weitere KI-gestützte Anwendungen wie
„Where is Daddy?“, „The Gospel“ und „Fire Factory“, die unter anderem der
Lokalisierung von Zielpersonen im Familienumfeld, der
Gebäudeklassifikation und der algorithmischen Munitionsplanung dienen (Gray, 2024). Die
Entscheidungsprozesse sind teilweise hochautomatisiert. Laut Medienberichten
verbleiben menschlichen Operatorinnen und Operatoren häufig lediglich rund
20 Sekunden zur möglichen Intervention, was die Gefahr eines sogenannten
„automation bias“ birgt – also der Tendenz, automatisierten Systemen übermä-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ßig zu vertrauen und deren Entscheidungen ohne ausreichende kritische
Prüfung zu übernehmen.
Bis Juli 2025 wurden laut UN-Angaben über 40 000 Menschen im
Gazastreifen getötet – ein erheblicher Teil davon Zivilistinnen und Zivilisten. Nach
Auffassung der Fragestellenden steht der Einsatz solcher Systeme in einem
schwerwiegenden Spannungsverhältnis zu den völkerrechtlichen
Grundprinzipien der Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit.
Zudem liefern große Technologiekonzerne wie Microsoft, Google, Amazon
und Palantir grundlegende Infrastruktur für diese Anwendungen – etwa im
Rahmen von „Project Nimbus“, das Cloud-Dienste für israelische
Sicherheitsbehörden bereitstellt (Business & Human Rights Resource Centre, 2023,
www.business-humanrights.org/de/neuste-meldungen/israels-leading-arms-ma
kers-required-to-use-google-amazon-cloud-services/). Auch in Deutschland
beteiligen sich Forschungseinrichtungen und Rüstungsunternehmen an der
Entwicklung KI-gestützter Systeme zur Entscheidungsunterstützung im
Sicherheits- und Verteidigungsbereich.
Der EU AI Act (Verordnung [EU] 2024/1689) schließt laut Artikel 2 Absatz 3
den militärischen Bereich explizit vom Anwendungsbereich aus. Angesichts
der dokumentierten Risiken solcher Technologien für die Einhaltung des
humanitären Völkerrechts halten die Fragestellenden diese Regelung für
unzureichend.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das KI-gestützte
Zielidentifikationssystem „Lavender“, das nach Medienberichten von den
israelischen Streitkräften im Gazastreifen zur Identifikation und Tötung
mutmaßlicher Hamas-Mitglieder eingesetzt wurde?
a) Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Zweck,
Datenquellen und Entscheidungslogik dieses Systems vor?
b) Welche Kenntnisse bestehen über etwaige Kooperationen,
Exportbeziehungen oder gemeinsame Entwicklungsprojekte mit Drittstaaten
oder Unternehmen?
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere KI-gestützte
Systeme der israelischen Streitkräfte, insbesondere „Where is Daddy?“,
„Fire Factory“ und „The Gospel“?
a) Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Zweck,
Datenbasis und Funktionsweise dieser Systeme vor?
b) Welche dieser Systeme kommen nach Kenntnis der Bundesregierung
bei der Identifikation, Lokalisierung oder Priorisierung von
Zielpersonen und Zielobjekten zum Einsatz?
c) Liegen der Bundesregierung Informationen über eine Beteiligung
internationaler Technologieunternehmen oder militärischer
Partnerstaaten an der Entwicklung oder Anwendung dieser Systeme vor, und
wenn ja, welche?
3. Verfügt die Bundesregierung über Informationen zur Datenbasis,
Algorithmusentwicklung oder zur angegebenen Genauigkeitsrate dieser
Systeme, und wenn ja, welche?
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz
biometrischer Erkennungstechnologien, insbesondere Gesichtserkennung, durch
das israelische Militär im Gazastreifen?
Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung ist grundsätzlich bekannt, dass die israelischen
Streitkräfte zur Erfassung und Vorprüfung möglicher Ziele im Rahmen bewaffneter
Konflikte neben der händischen Analyse auch auf KI-gestützte Systeme
zurückgreifen. Weitere Detailerkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
5. Welche deutschen Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften sind
nach Kenntnis der Bundesregierung direkt oder indirekt an digitalen
Infrastrukturprojekten beteiligt, die im Rahmen von „Project Nimbus“ oder
ähnlichen Programmen mit Bezug zu militärischen KI-Systemen stehen?
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle von
Microsoft Deutschland, Amazon Web Services Deutschland oder Palantir
Technologies Germany bei der Bereitstellung von technischer
Infrastruktur, Cloud-Diensten oder Analyseplattformen für israelische
Sicherheitsbehörden oder Streitkräfte?
a) Welche Formen der Kooperation oder Lizenzierung sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 5 bis 6a werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt mangels systematischer Erfassung solcher Daten
über keine eigenen Kenntnisse über die Beteiligung oder Rolle deutscher
Unternehmen an den Systemen im Sinne der Fragestellung.
b) Inwiefern wurden diese Aktivitäten durch staatliche
Förderprogramme, Steuervergünstigungen oder Exportmaßnahmen unterstützt?
Es gibt keine staatlichen Förderprogramme oder Steuervergünstigungen im
Sinne der Fragestellung. Zu Exportmaßnahmen wird auf die Antwort zu den
Fragen 7 bis 7c verwiesen
7. In welchem Umfang wurden in den vergangenen fünf Jahren
Exportgenehmigungen für KI-bezogene Hard- oder Softwareprodukte an
Unternehmen erteilt, die in Verbindung mit den in den Fragen 5 und 6
genannten Projekten (Project Nimbus, Lavender, The Gospel u. a.) stehen,
angesichts der Tatsache, dass der EU AI Act gemäß Artikel 2 Absatz 3 nicht
auf militärische Systeme Anwendung findet?
a) Welche Genehmigungen wurden erteilt (bitte nach Produktart,
Antragsteller, Zielland und Verwendungszweck aufschlüsseln)?
b) Wurden diese Exporte als Rüstungsgüter oder Dual-Use-Güter
klassifiziert?
c) Inwiefern wurden menschenrechtliche oder völkerrechtliche
Bedenken im Genehmigungsverfahren berücksichtigt?
Die Fragen 7 bis 7c werden zusammen beantwortet.
Eine automatisierte Auswertung der Fragestellung ist nicht möglich. Die
Angaben sind Ergebnis einer gewissenhaften händischen Auswertung von
Unterlagen und erhobenen Daten. Aufgrund dessen unterliegen die ermittelten
Angaben mit Blick auf Vollständigkeit und Reproduzierbarkeit Vorbehalten.
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine entsprechenden
Ausfuhrgenehmigungen erteilt.
8. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung personelle, institutionelle
oder projektbezogene Überschneidungen zwischen deutschen
Forschungseinrichtungen (z. B. Bundeswehruniversitäten, Fraunhofer‑
Institute) und der israelischen Militäreinheit 8200?
a) Welche Projekte oder Austauschprogramme bestehen in diesem
Zusammenhang?
b) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine
völkerrechtliche und ethische Bewertung solcher Kooperationen
sicherzustellen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Es existieren nach Kenntnis der Bundesregierung keine Überschneidungen im
Sinne der Fragestellung.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz KI-gestützter
Zielidentifikationssysteme im Lichte der völkerrechtlichen Prinzipien der
Verhältnismäßigkeit und der Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und
Kombattanten?
a) Hält die Bundesregierung die (teil)automatisierte Delegation letaler
Zielentscheidungen an algorithmische Systeme für mit dem
humanitären Völkerrecht vereinbar?
b) Welche Mindestanforderungen sieht die Bundesregierung für eine
völkerrechtskonforme Nutzung solcher Systeme?
10. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der zulässigen
Höhe ziviler Kollateralschäden bei Angriffen, an denen KI-basierte
Entscheidungsunterstützungssysteme (AI-DSS) beteiligt sind?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die bewusste Inkaufnahme von bis zu 100 zivilen Opfern pro Angriff
völkerrechtswidrig ist?
b) Welche Kriterien legt sie bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit
in solchen Fällen zugrunde?
11. Inwiefern hält die Bundesregierung eine rein algorithmische Definition
der Kategorie „militant“ durch KI-Systeme ohne menschliche
Verifikation für vereinbar mit den Prinzipien des humanitären Völkerrechts, und
welche Risiken sieht sie in der Kategorisierung von Personen auf Basis
von Metadaten oder Verhaltensmustern ohne individuelle Verifizierung?
12. Welche Maßnahmen unterstützt oder ergreift die Bundesregierung zur
internationalen Kontrolle und rechtlichen Bewertung KI-gestützter
Kriegstechnologien?
a) Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Mechanismen auf
UN- oder EU-Ebene zur Überprüfung solcher Systeme im Hinblick
auf das humanitäre Völkerrecht?
b) Sieht die Bundesregierung Bedarf für verbindliche Prüf- und
Kontrollmechanismen im Forschungs- und Einsatzprozess solcher
Systeme, und wie wird dieser umgesetzt?
Die Fragen 9 bis 12b werden zusammen beantwortet.
Der Einsatz von KI-Anwendungen im militärischen Bereich unterliegt dem
geltenden Völkerrecht, insbesondere den Bestimmungen des humanitären
Völkerrechts.
Die Bundesregierung engagiert sich für den verantwortungsvollen Umgang mit
KI in militärischen Anwendungen während des gesamten Lebenszyklus der
Systeme und bringt sich hierzu international aktiv ein. Die Wahrung
menschlicher Kontrolle ist dabei aus Sicht der Bundesregierung von zentraler
Bedeutung.
Die Bundesregierung hat als Ko-Sponsor die VN-Resolution 79/239 „Artificial
intelligence in the military domain and its implications for international peace
and security“ unterstützt, in der die Generalversammlung der Vereinten
Nationen fordert, dass die Nutzung von KI im militärischen Bereich
verantwortungsvoll erfolgen soll. Durch internationale Normen und Zusammenarbeit sollen
Chancen für Sicherheit und Frieden genutzt sowie Risiken von Eskalation und
Missbrauch verringert werden.
Nach Artikel 36 des Zusatzprotokolls I der Genfer Konvention haben sich
Staaten, die dieses Zusatzprotokoll ratifiziert haben, verpflichtet, neue Waffen oder
Mittel oder Methoden der Kriegsführung darauf zu prüfen, ob diese stets oder
unter bestimmten Umständen durch eine auf die Vertragspartei anwendbar
Regel des Völkerrechts verboten wäre. Alle EU-Mitgliedstaaten haben dieses
Zusatzprotokoll ratifiziert. Auf VN- oder EU-Ebene besteht ein Mechanismus
zur abschließenden „Überprüfung“ von Systemen mit Blick auf das humanitäre
Völkerrecht hingegen nicht.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihren Beitrag im Bericht A/80/78
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu „Künstlicher Intelligenz im
militärischen Bereich und ihre Auswirkungen auf internationalen Frieden und
Sicherheit“, veröffentlicht am 5. Juni 2025 (abrufbar unter: https://docs.un.org/en/
A/80/78).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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