Deutsche Waffen- und Waffensystemlieferungen an die USA und Israel vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Iran und im Libanon (Antwort zu Drs. 21/7736)
Text
Deutsche Waffen- und Waffensystemlieferungen an die USA und Israel vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Iran und im Libanon (Antwort zu Drs. 21/7736)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8141
21. Wahlperiode 23.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Desiree Becker,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7736 –
Deutsche Waffen- und Waffensystemlieferungen an die USA und Israel vor dem
Hintergrund des Krieges gegen den Iran und im Libanon
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 28. Februar 2026 begann der Irankrieg. Im Zuge US-amerikanischer und
israelischer Luftangriffe wurden iranische Militäranlagen, Regierungsgebäude
und zivile Infrastruktur zerstört. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel,
auf US-Stützpunkte in der Golfregion sowie mit der Blockade der Straße von
Hormus. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind dabei
allein bis Mitte März 2026 mehr als 2 300 Zivilisten ums Leben gekommen.
Mehr als 1 400 Tote seien im Iran gemeldet worden, fast 900 im Libanon und
20 in Israel, tausende Menschen in den drei Ländern seien verletzt worden
(www.sueddeutsche.de/politik/iran-krieg-who-rund-2-300-tote-zivilisten-im-n
ahen-und-mittleren-osten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260318-930-8
34251). Da die gegenseitigen Angriffe bis heute andauern, lassen sich die
endgültigen Opferzahlen noch nicht beziffern, aber es muss von erheblich mehr
Toten und Verletzten ausgegangen werden. Neben den menschlichen Verlusten
gehören auch erhebliche weltwirtschaftliche Schäden zu den Folgen des
Krieges, deren langfristige Auswirkungen bislang nicht absehbar sind.
Nach den geltenden politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den
Export von Rüstungsgütern sowie den Vorgaben des
Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und des
Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union soll bei
Genehmigungsentscheidungen unter anderem geprüft werden, ob das Empfängerland das Völkerrecht
achtet und ob die Gefahr besteht, dass die gelieferten Waffen für
völkerrechtswidrige Handlungen oder schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht
eingesetzt werden. Die Einhaltung des Völkerrechts ist damit ein zentrales
Kriterium der deutschen Rüstungsexportpolitik.
In Stellungnahmen von Völkerrechtlern und Völkerrechtlerinnen wird der
Krieg überwiegend als eindeutiger Verstoß gegen das in der UN‑Charta (UN =
United Nations) verankerte Gewaltverbot bewertet. Zwar werden vereinzelt
mögliche Rechtfertigungen diskutiert, diese zielen nach Einschätzung vieler
Experten und Expertinnen jedoch auf eine Aufweichung der bestehenden
völkerrechtlichen Ordnung. Bereits im März 2026 kritisierten zahlreiche
Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen in einer gemeinsamen Stellungnahme die
aus ihrer Sicht fehlende klare Verurteilung des Krieges durch die Bundesregie-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rung (siehe: https://verfassungsblog.de/warum-der-erneute-angriff-der-usa-un
d-israels-auf-den-iran-offenkundig-volkerrechtswidrig-ist/). Zu ähnlichen
Bewertungen gelangen unter anderem auch die Wissenschaftlichen Dienste
des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de/resource/blob/1158174/EU-
6 - 0 2 8 - 2 6 .pdf), die Völkerrechtler Prof. Dr. Christoph Safferling,
Prof. Dr. Dr. h. c. Kai Ambos (www.deutschlandfunk.de/voelkerrecht-krieg-na
host-israel-iran-usa-100.html) sowie das European Center for Constitutional
and Human Rights (ECCHR; www.ecchr.eu/en/press-release/international-la
w-applies-without-exception-no-double-standards/). Sie betonen
übereinstimmend, dass weder ein Mandat des UN-Sicherheitsrats noch ein anerkannter
Rechtfertigungsgrund wie Selbstverteidigung vorliege und warnen davor, das
Völkerrecht durch politische Ausnahmen oder situative Neuinterpretationen
zu untergraben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren (Lieferungen) von Kriegswaffen wird
durch das Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische
Bundesamt Anmeldungen von Unternehmen zur Außenhandelsstatistik (Zoll-
und Intrastat-Anmeldungen). Es ist davon auszugehen, dass diese
Anmeldungen – z. B. im Zusammenhang mit der Lieferung von Materialpaketen – auch
Waren umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt. Daten zu
tatsächlichen Ausfuhren von sonstigen Rüstungsgütern sowie Dual-Use-Gütern
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Bei der Außenhandelsstatistik handelt es sich um eine Monatsstatistik. Die
Ergebnisse der Außenhandelsstatistik liegen aktuell bis einschließlich
Berichtsmonat Juni 2026 vor.
Bei den Angaben handelt es sich um vorläufige Zahlen, die Änderungen
unterliegen können.
1. Wurden seit Beginn der militärischen Angriffe der USA und Israels auf
den Iran am 28. Februar 2026 Kriegswaffen, sonstige Rüstungsgüter und
Dual-Use-Güter an die USA geliefert, und wenn ja, was wurde geliefert?
Hinsichtlich der Angaben zu Kriegswaffen kann dem Statistischen Bundesamt
zu Folge nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der Einzelangaben eine Re-
Identifizierung betroffener Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist
daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass der Wert
der tatsächlichen Ausfuhren für den Zeitraum 1. März 2026 bis 30. Juni 2026
zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
geheimhaltungsbedürftig ist. Die entsprechenden Informationen sind als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.
Das Statistische Bundesamt erhebt generell keine weiteren Angaben zu den
Spezifika der gemeldeten Kriegswaffenausfuhren, die eine genauere
Einordnung unter die jeweiligen Positionen der Kriegswaffenliste ermöglichen würde.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
2. Wurden seit Beginn der militärischen Angriffe der USA und Israels auf
den Iran am 28. Februar 2026 Kriegswaffen, sonstige Rüstungsgüter und
Dual-Use-Güter an Israel geliefert, und wenn ja, was wurde geliefert?
Im Zeitraum 1. März 2026 bis 30. Juni 2026 wurden keine Ausfuhren von
Kriegswaffen nach Israel erfasst.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
3. Betrachtet die Bundesregierung die Genehmigung und Ausfuhr von
Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern an die
USA ab dem 28. Februar 2026 als vereinbar mit dem
Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz sowie dem UN Arms Trade
Treaty (ATT) und dem EU-Verhaltenskodex, und wenn ja, aus welchen
Gründen (bitte differenziert nach Kriegswaffen, sonstigen
Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern darlegen)?
4. Betrachtet die Bundesregierung die Genehmigung und Ausfuhr von
Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern an Israel
ab dem 28. Februar 2026 als vereinbar mit dem
Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz sowie dem UN Arms Trade Treaty und
dem EU-Verhaltenskodex, und wenn ja, aus welchen Gründen (bitte
differenziert nach Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-
Gütern darlegen)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Über die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungs- und
Dual-Gütern entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der
jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und
sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen
Vorgaben.
5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 28. Februar
2026 an die USA gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgüter und
Dual-Use-Güter auch im Rahmen der US-Angriffe auf den Iran
eingesetzt wurden bzw. werden (bitte begründen)?
6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 28. Februar
2026 an Israel gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgüter und
Dual-Use-Güter auch im Rahmen von israelischen Angriffen auf den
Iran eingesetzt wurden bzw. werden (bitte begründen)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die
Bundesregierung über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen, sieht jedoch
von weitergehenden Angaben ab.
7. Hat die Bundesregierung nach Beginn der US-amerikanischen und
israelischen Angriffe auf den Iran bzw. im Libanon im Februar 2026 den
Export von Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern
in die USA und nach Israel gestoppt oder zumindest für einige Tage oder
Wochen ausgesetzt hat (bitte begründen)?
8. Wenn Frage 7 mit ja beantwortet wurde, wie lange genau dauerte die
Prüfung, inwieweit der Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern aufgrund der notwendigen Klärung rechtlicher Fragen im
Zusammenhang mit dem Irankrieg zunächst erfolgen oder nicht erfolgen
kann?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen.
9. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Genehmigungen und der Gesamtwert in
Euro der aus Deutschland an die USA gelieferten Kriegswaffen,
sonstigen Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter seit Beginn des Irankriegs am
28. Februar 2026 (bitte jeweils nach Monaten, gelieferten Kriegswaffen,
sonstigen Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern und Herstellern auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung wird verwiesen.
10. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Genehmigungen und der Gesamtwert in
Euro der aus Deutschland an Israel gelieferten Kriegswaffen, sonstigen
Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter seit Beginn des Irankriegs am
28. Februar 2026 (bitte jeweils nach Monaten, gelieferten Kriegswaffen,
sonstigen Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern und Herstellern auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 2 und die Vorbemerkung wird verwiesen.
11. Welche in Deutschland produzierten Waffensysteme, Munitionen oder
sonstigen Rüstungsgüter wurden seitens der USA, nach Kenntnis der
Bundesregierung, im Rahmen der Operation „Epic Fury“ eingesetzt?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das in Artikel 2 Nummer 4 der
UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot dann seine Gültigkeit
verlieren sollte, wenn, wie im Falle des Irans, ein brutal gegen die eigene
Bevölkerung vorgehendes Regime militärisch geschwächt oder gestürzt
werden soll (bitte begründen)?
13. Teilt die Bundesregierung die Ansicht renommierter Völkerrechtlerinnen
und Völkerrechtler, dass die Angriffe der USA und Israels auf den Iran
das in der UN-Charta festgelegte Gewaltverbot aushöhlen und eine
regelbasierte Weltordnung bedrohen (bitte begründen)?
14. Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Ansicht, dass die UN-Charta
bezüglich des Gewaltverbotes reformiert werden sollte (bitte
begründen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein völkerrechtswidriger
Krieg grundsätzlich sanktioniert werden sollte, wie beispielsweise durch
das Vorenthalten von Rüstungsexporten bei Verstößen gegen die UN-
Charta (bitte begründen)?
Die Fragen 12, 13, 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung sowie die Antworten der Bundesregierung auf die
Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15 und 16 lit. b der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/5966 vom 13. Mai 2026) wird
verwiesen. Im Übrigen wird in Bezug auf die Regelungen zur Genehmigung
von Rüstungsexporten auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Die
Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch eine auf diesen Grundlagen
erfolgende, sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet.
16. In welchen Fällen und gegenüber welchen Ländern hat die
Bundesregierung in den letzten drei Jahrzehnten auf den Verstoß gegen das in der
UN-Charta angeführte Gewaltverbot mit einem Stopp des Exports von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern reagiert?
a) Gegen welche Länder wurde in der Vergangenheit ein
Rüstungsembargo verhängt (bitte auflisten)?
b) Gegen welche Länder besteht aktuell ein Rüstungsembargo (bitte
auflisten)?
Hinsichtlich früherer Waffenembargos wird auf die veröffentlichten Berichte
der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter
und die dort enthaltenen Angaben zu Waffenembargos verwiesen. In Bezug auf
aktuell bestehende Waffenembargos wird auf die Website des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrk
ontrolle/Embargos/embargos.html) verwiesen.
17. Plant die Bundesregierung, in Zukunft den Export von KI-gestützten
(KI = Künstliche Intelligenz) Waffen- und bzw. oder Rüstungssystemen
in besonderer Weise zu regeln, oder bestehen seitens der
Bundesregierung und des Nationalen Sicherheitsrats bereits Leitlinien für den Export
derartiger Technologien (bitte begründen)?
Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben. Grundlage hierfür
sind die rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der
Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für
die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der
Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt)
und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) sowie die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Neufassung vom
26. Juni 2019. Die Regeln gelten unabhängig von der Frage einer etwaigen KI-
Unterstützung der kontrollierten Rüstungsgüter.
18. Soll nach Ansicht der Bundesregierung der Export von KI-
Anwendungen bei entsprechender militärischer Nutzbarkeit in Zukunft als Dual-
Use-Gut reguliert werden (bitte begründen)?
KI-Software und Algorithmen-Designs unterliegen analog zu konventioneller
Software und Technologie hinsichtlich ihrer Funktionalitäten der
Exportkontrolle. Im militärischen Bereich ist Software besonders konstruiert oder
geändert für militärische Zwecke von Listennummer A0021 der Ausfuhrliste
(Anlage I Teil A der Außenwirtschaftsverordnung) erfasst. Source-Code und
andere Technologie zur Entwicklung von militärischer Software ist von
Listennummer A0022 der Ausfuhrliste (Anlage I Teil A der Außenwirtschaftsverordnung)
erfasst.
Nicht militärische KI-Software und Technologie hierfür mit doppeltem
Verwendungszweck unterliegt ebenfalls anhand ihrer Funktionalitäten der
exportkontrollrechtlichen Überprüfung anhand Anhang I der Verordnung (EU)
2021/821.
19. Soll das KI-Sicherheitsinstitut, dessen Gründung der Nationale
Sicherheitsrat angekündigt hat, sich auf Cybersicherheit beschränken oder
sollen dort auch genauere Leitlinien bezüglich des Umgangs mit KI-
gestützten Waffensystemen entwickelt werden (bitte begründen)?
Der Auf- und Ausbau des KI-Sicherheitsinstituts erfolgt schrittweise. Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die
Bundesnetzagentur (BNetzA) bilden in einer ersten Phase den „virtuellen“ Nukleus des
KI‑Sicherheitsinstituts, wobei eine Aufgabenteilung entlang der Dimensionen
(Cyber-)Security (BSI) und Safety (BNetzA) erfolgt. Zudem werden weitere
Akteure aus dem Sicherheits- und Verteidigungsbereich eng eingebunden. In
einer zweiten Phase wird das KI‑Sicherheitsinstitut thematisch und kapazitär
weiter ausgebaut. Es wird einen strukturierten Wissenstransfer
sicherheitsrelevanter Erkenntnisse zu künstlicher Intelligenz in Bundesregierung, Verwaltung,
Wirtschaft und Zivilgesellschaft sicherstellen. Darüber hinaus soll es der
Bundesregierung für eine Beratung zu grundlegenden Fragen der technischen
Evaluierung, zu Entwicklungsszenarien und zu strategischen Handlungsbedarfen
im Bereich der Künstlichen Intelligenz zur Verfügung stehen. Die Entwicklung
von Leitlinien bezüglich des Umgangs mit KI-gestützten Waffensystemen
gehört derzeit nicht zum angedachten Aufgabenspektrum des KI-
Sicherheitsinstituts.
20. Hat die Bundesregierung seit dem 28. Februar 2026 von der US-
Regierung Informationen zu der Rolle, die in Deutschland stationierte US-
Streitkräfte bzw. die in Deutschland liegenden US-Militärstützpunkte bei
den seit dem 28. Februar 2026 stattfindenden Angriffen der USA und
Israels gegen den Iran spielen bzw. gespielt haben, angefordert oder
unaufgefordert erhalten?
21. Für welche irankriegsbezogenen Aktivitäten durch in Deutschland
stationierte US-Streitkräfte bzw. von in Deutschland liegenden US-
Militärstützpunkten hat die US-Regierung die Genehmigung bzw. Zustimmung
der Bundesregierung erbeten, und welche Genehmigungen bzw.
Zustimmungen wurden erteilt bzw. nicht erteilt?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 26 und 27
der Abgeordneten Desiree Becker auf Bundestagsdrucksache 21/4848 sowie
die Antworten auf die Schriftliche Frage 39 der Abgeordneten Cansu Özdemir
und die Schriftliche Frage 41 der Abgeordneten Lea Reisner auf
Bundestagsdrucksache 21/5159 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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