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Deutsche Waffen- und Waffensystemlieferungen an die USA und Israel vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Iran und im Libanon (Antwort zu Drs. 21/7736)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8141 · Antwort · Original ↗

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Deutsche Waffen- und Waffensystemlieferungen an die USA und Israel vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Iran und im Libanon (Antwort zu Drs. 21/7736) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8141 21. Wahlperiode 23.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Desiree Becker, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7736 – Deutsche Waffen- und Waffensystemlieferungen an die USA und Israel vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Iran und im Libanon V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 28. Februar 2026 begann der Irankrieg. Im Zuge US-amerikanischer und israelischer Luftangriffe wurden iranische Militäranlagen, Regierungsgebäude und zivile Infrastruktur zerstört. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, auf US-Stützpunkte in der Golfregion sowie mit der Blockade der Straße von Hormus. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind dabei allein bis Mitte März 2026 mehr als 2 300 Zivilisten ums Leben gekommen. Mehr als 1 400 Tote seien im Iran gemeldet worden, fast 900 im Libanon und 20 in Israel, tausende Menschen in den drei Ländern seien verletzt worden (www.sueddeutsche.de/politik/iran-krieg-who-rund-2-300-tote-zivilisten-im-n ahen-und-mittleren-osten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260318-930-8 34251). Da die gegenseitigen Angriffe bis heute andauern, lassen sich die endgültigen Opferzahlen noch nicht beziffern, aber es muss von erheblich mehr Toten und Verletzten ausgegangen werden. Neben den menschlichen Verlusten gehören auch erhebliche weltwirtschaftliche Schäden zu den Folgen des Krieges, deren langfristige Auswirkungen bislang nicht absehbar sind. Nach den geltenden politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Rüstungsgütern sowie den Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und des Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union soll bei Genehmigungsentscheidungen unter anderem geprüft werden, ob das Empfängerland das Völkerrecht achtet und ob die Gefahr besteht, dass die gelieferten Waffen für völkerrechtswidrige Handlungen oder schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht eingesetzt werden. Die Einhaltung des Völkerrechts ist damit ein zentrales Kriterium der deutschen Rüstungsexportpolitik. In Stellungnahmen von Völkerrechtlern und Völkerrechtlerinnen wird der Krieg überwiegend als eindeutiger Verstoß gegen das in der UN‑Charta (UN = United Nations) verankerte Gewaltverbot bewertet. Zwar werden vereinzelt mögliche Rechtfertigungen diskutiert, diese zielen nach Einschätzung vieler Experten und Expertinnen jedoch auf eine Aufweichung der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung. Bereits im März 2026 kritisierten zahlreiche Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen in einer gemeinsamen Stellungnahme die aus ihrer Sicht fehlende klare Verurteilung des Krieges durch die Bundesregie- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rung (siehe: https://verfassungsblog.de/warum-der-erneute-angriff-der-usa-un d-israels-auf-den-iran-offenkundig-volkerrechtswidrig-ist/). Zu ähnlichen Bewertungen gelangen unter anderem auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de/resource/blob/1158174/EU- 6 - 0 2 8 - 2 6 .pdf), die Völkerrechtler Prof. Dr. Christoph Safferling, Prof. Dr. Dr. h. c. Kai Ambos (www.deutschlandfunk.de/voelkerrecht-krieg-na host-israel-iran-usa-100.html) sowie das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR; www.ecchr.eu/en/press-release/international-la w-applies-without-exception-no-double-standards/). Sie betonen übereinstimmend, dass weder ein Mandat des UN-Sicherheitsrats noch ein anerkannter Rechtfertigungsgrund wie Selbstverteidigung vorliege und warnen davor, das Völkerrecht durch politische Ausnahmen oder situative Neuinterpretationen zu untergraben. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren (Lieferungen) von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Anmeldungen von Unternehmen zur Außenhandelsstatistik (Zoll- und Intrastat-Anmeldungen). Es ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen – z. B. im Zusammenhang mit der Lieferung von Materialpaketen – auch Waren umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt. Daten zu tatsächlichen Ausfuhren von sonstigen Rüstungsgütern sowie Dual-Use-Gütern liegen der Bundesregierung nicht vor. Bei der Außenhandelsstatistik handelt es sich um eine Monatsstatistik. Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik liegen aktuell bis einschließlich Berichtsmonat Juni 2026 vor. Bei den Angaben handelt es sich um vorläufige Zahlen, die Änderungen unterliegen können.  1. Wurden seit Beginn der militärischen Angriffe der USA und Israels auf den Iran am 28. Februar 2026 Kriegswaffen, sonstige Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter an die USA geliefert, und wenn ja, was wurde geliefert? Hinsichtlich der Angaben zu Kriegswaffen kann dem Statistischen Bundesamt zu Folge nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der Einzelangaben eine Re- Identifizierung betroffener Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass der Wert der tatsächlichen Ausfuhren für den Zeitraum 1. März 2026 bis 30. Juni 2026 zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig ist. Die entsprechenden Informationen sind als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten. Das Statistische Bundesamt erhebt generell keine weiteren Angaben zu den Spezifika der gemeldeten Kriegswaffenausfuhren, die eine genauere Einordnung unter die jeweiligen Positionen der Kriegswaffenliste ermöglichen würde. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  2. Wurden seit Beginn der militärischen Angriffe der USA und Israels auf den Iran am 28. Februar 2026 Kriegswaffen, sonstige Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter an Israel geliefert, und wenn ja, was wurde geliefert? Im Zeitraum 1. März 2026 bis 30. Juni 2026 wurden keine Ausfuhren von Kriegswaffen nach Israel erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.  3. Betrachtet die Bundesregierung die Genehmigung und Ausfuhr von Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern an die USA ab dem 28. Februar 2026 als vereinbar mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz sowie dem UN Arms Trade Treaty (ATT) und dem EU-Verhaltenskodex, und wenn ja, aus welchen Gründen (bitte differenziert nach Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern darlegen)?  4. Betrachtet die Bundesregierung die Genehmigung und Ausfuhr von Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern an Israel ab dem 28. Februar 2026 als vereinbar mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz sowie dem UN Arms Trade Treaty und dem EU-Verhaltenskodex, und wenn ja, aus welchen Gründen (bitte differenziert nach Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use- Gütern darlegen)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Über die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungs- und Dual-Gütern entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben.  5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 28. Februar 2026 an die USA gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter auch im Rahmen der US-Angriffe auf den Iran eingesetzt wurden bzw. werden (bitte begründen)?  6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 28. Februar 2026 an Israel gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter auch im Rahmen von israelischen Angriffen auf den Iran eingesetzt wurden bzw. werden (bitte begründen)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die Bundesregierung über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen, sieht jedoch von weitergehenden Angaben ab.  7. Hat die Bundesregierung nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf den Iran bzw. im Libanon im Februar 2026 den Export von Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern in die USA und nach Israel gestoppt oder zumindest für einige Tage oder Wochen ausgesetzt hat (bitte begründen)?  8. Wenn Frage 7 mit ja beantwortet wurde, wie lange genau dauerte die Prüfung, inwieweit der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aufgrund der notwendigen Klärung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Irankrieg zunächst erfolgen oder nicht erfolgen kann? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen.  9. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Genehmigungen und der Gesamtwert in Euro der aus Deutschland an die USA gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter seit Beginn des Irankriegs am 28. Februar 2026 (bitte jeweils nach Monaten, gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern und Herstellern auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung wird verwiesen. 10. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Genehmigungen und der Gesamtwert in Euro der aus Deutschland an Israel gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter seit Beginn des Irankriegs am 28. Februar 2026 (bitte jeweils nach Monaten, gelieferten Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern und Herstellern auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 2 und die Vorbemerkung wird verwiesen. 11. Welche in Deutschland produzierten Waffensysteme, Munitionen oder sonstigen Rüstungsgüter wurden seitens der USA, nach Kenntnis der Bundesregierung, im Rahmen der Operation „Epic Fury“ eingesetzt? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen. 12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das in Artikel 2 Nummer 4 der UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot dann seine Gültigkeit verlieren sollte, wenn, wie im Falle des Irans, ein brutal gegen die eigene Bevölkerung vorgehendes Regime militärisch geschwächt oder gestürzt werden soll (bitte begründen)? 13. Teilt die Bundesregierung die Ansicht renommierter Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler, dass die Angriffe der USA und Israels auf den Iran das in der UN-Charta festgelegte Gewaltverbot aushöhlen und eine regelbasierte Weltordnung bedrohen (bitte begründen)? 14. Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Ansicht, dass die UN-Charta bezüglich des Gewaltverbotes reformiert werden sollte (bitte begründen)? 15. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein völkerrechtswidriger Krieg grundsätzlich sanktioniert werden sollte, wie beispielsweise durch das Vorenthalten von Rüstungsexporten bei Verstößen gegen die UN- Charta (bitte begründen)? Die Fragen 12, 13, 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung sowie die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15 und 16 lit. b der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/5966 vom 13. Mai 2026) wird verwiesen. Im Übrigen wird in Bezug auf die Regelungen zur Genehmigung von Rüstungsexporten auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch eine auf diesen Grundlagen erfolgende, sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. 16. In welchen Fällen und gegenüber welchen Ländern hat die Bundesregierung in den letzten drei Jahrzehnten auf den Verstoß gegen das in der UN-Charta angeführte Gewaltverbot mit einem Stopp des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern reagiert? a) Gegen welche Länder wurde in der Vergangenheit ein Rüstungsembargo verhängt (bitte auflisten)? b) Gegen welche Länder besteht aktuell ein Rüstungsembargo (bitte auflisten)? Hinsichtlich früherer Waffenembargos wird auf die veröffentlichten Berichte der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter und die dort enthaltenen Angaben zu Waffenembargos verwiesen. In Bezug auf aktuell bestehende Waffenembargos wird auf die Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrk ontrolle/Embargos/embargos.html) verwiesen. 17. Plant die Bundesregierung, in Zukunft den Export von KI-gestützten (KI = Künstliche Intelligenz) Waffen- und bzw. oder Rüstungssystemen in besonderer Weise zu regeln, oder bestehen seitens der Bundesregierung und des Nationalen Sicherheitsrats bereits Leitlinien für den Export derartiger Technologien (bitte begründen)? Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt) und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Neufassung vom 26. Juni 2019. Die Regeln gelten unabhängig von der Frage einer etwaigen KI- Unterstützung der kontrollierten Rüstungsgüter. 18. Soll nach Ansicht der Bundesregierung der Export von KI- Anwendungen bei entsprechender militärischer Nutzbarkeit in Zukunft als Dual- Use-Gut reguliert werden (bitte begründen)? KI-Software und Algorithmen-Designs unterliegen analog zu konventioneller Software und Technologie hinsichtlich ihrer Funktionalitäten der Exportkontrolle. Im militärischen Bereich ist Software besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke von Listennummer A0021 der Ausfuhrliste (Anlage I Teil A der Außenwirtschaftsverordnung) erfasst. Source-Code und andere Technologie zur Entwicklung von militärischer Software ist von Listennummer A0022 der Ausfuhrliste (Anlage I Teil A der Außenwirtschaftsverordnung) erfasst. Nicht militärische KI-Software und Technologie hierfür mit doppeltem Verwendungszweck unterliegt ebenfalls anhand ihrer Funktionalitäten der exportkontrollrechtlichen Überprüfung anhand Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821. 19. Soll das KI-Sicherheitsinstitut, dessen Gründung der Nationale Sicherheitsrat angekündigt hat, sich auf Cybersicherheit beschränken oder sollen dort auch genauere Leitlinien bezüglich des Umgangs mit KI- gestützten Waffensystemen entwickelt werden (bitte begründen)? Der Auf- und Ausbau des KI-Sicherheitsinstituts erfolgt schrittweise. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Bundesnetzagentur (BNetzA) bilden in einer ersten Phase den „virtuellen“ Nukleus des KI‑Sicherheitsinstituts, wobei eine Aufgabenteilung entlang der Dimensionen (Cyber-)Security (BSI) und Safety (BNetzA) erfolgt. Zudem werden weitere Akteure aus dem Sicherheits- und Verteidigungsbereich eng eingebunden. In einer zweiten Phase wird das KI‑Sicherheitsinstitut thematisch und kapazitär weiter ausgebaut. Es wird einen strukturierten Wissenstransfer sicherheitsrelevanter Erkenntnisse zu künstlicher Intelligenz in Bundesregierung, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft sicherstellen. Darüber hinaus soll es der Bundesregierung für eine Beratung zu grundlegenden Fragen der technischen Evaluierung, zu Entwicklungsszenarien und zu strategischen Handlungsbedarfen im Bereich der Künstlichen Intelligenz zur Verfügung stehen. Die Entwicklung von Leitlinien bezüglich des Umgangs mit KI-gestützten Waffensystemen gehört derzeit nicht zum angedachten Aufgabenspektrum des KI- Sicherheitsinstituts. 20. Hat die Bundesregierung seit dem 28. Februar 2026 von der US- Regierung Informationen zu der Rolle, die in Deutschland stationierte US- Streitkräfte bzw. die in Deutschland liegenden US-Militärstützpunkte bei den seit dem 28. Februar 2026 stattfindenden Angriffen der USA und Israels gegen den Iran spielen bzw. gespielt haben, angefordert oder unaufgefordert erhalten? 21. Für welche irankriegsbezogenen Aktivitäten durch in Deutschland stationierte US-Streitkräfte bzw. von in Deutschland liegenden US- Militärstützpunkten hat die US-Regierung die Genehmigung bzw. Zustimmung der Bundesregierung erbeten, und welche Genehmigungen bzw. Zustimmungen wurden erteilt bzw. nicht erteilt? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 26 und 27 der Abgeordneten Desiree Becker auf Bundestagsdrucksache 21/4848 sowie die Antworten auf die Schriftliche Frage 39 der Abgeordneten Cansu Özdemir und die Schriftliche Frage 41 der Abgeordneten Lea Reisner auf Bundestagsdrucksache 21/5159 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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