polradar

Erfolgreiche Gestaltung der Energiewende

dip / drucksache 16.07.2026 · WP 21 · 21/7142 · Große Anfrage · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Erfolgreiche Gestaltung der Energiewende Deutscher Bundestag Drucksache 21/7142 21. Wahlperiode 15.07.2026 Große Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Julia Verlinden, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Sandra Stein, Katrin Uhlig, Lisa Badum, Dr. Andrea Lübcke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erfolgreiche Gestaltung der Energiewende Am 15. September 2025 wurde der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Auftrag gegebene Monitoringbericht „Energiewende.Effi- zient.Machen.“ zum Stand der Energiewende veröffentlicht und von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche vorgestellt. Er enthielt eine Reihe an Handlungsempfehlungen für eine kosteneffiziente und erfolgreiche Gestaltung der Energiewende. Die Handlungen der Bundesregierung in den vergangenen Monaten werfen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Frage auf, ob eine erfolgreiche Gestaltung der Energiewende, mitsamt den geopolitischen und finanziellen Vorteilen, die damit einhergehen, aktiv von der Bundesregierung als Ziel verfolgt wird: laut Entwürfen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie etwa im Falle des geplanten Redispatch-Vorbehaltes und der geplanten Streichung der Förderung für private Aufdach-Solaranlagen (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/energie-reic he-will-verguetung-fuer-kleine-pv-anlagen-streichen-01/100203546.html). Umso größeres Augenmerk liegt somit auf dem Umsetzungsstand der Handlungsoptionen, die im vom Bundesministerium selbst in Auftrag gegebenen Gutachten genannt werden. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.1 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur Verbesserung der räumlichen Koordination der Energiewende aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) einer räumlichen Steuerung des Zubaus von Erneuerbare-Energie- Anlagen, etwa über systemwertbasierte Ausschreibungen oder integrierte Flächenplanungen (vgl. 6.1.1), b) einer räumlichen Steuerung des Zubaus von Stromspeichern, etwa durch regional differenzierte Baukostenzuschüsse oder ein neues, von der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) abweichendes Netzanschlussverfahren (vgl. 6.1.2), c) einer räumlichen Steuerung des Zubaus von Elektrolyseuren, etwa durch eine Ausweisung von Vorzugsregionen, regionen- oder kriterienbezogene Ausschreibungen, regional differenzierte Kostensignale (z. B. in Form von Baukostenzuschuss für Strom- oder Wasserstoffanschluss), eine bevorzugte Behandlung geeigneter Standorte beim Netzanschluss, eine planerische Verankerung systemdienlicher Standorte in der Netzplanung von Strom und Wasserstoff, kombinierte Vorzugsflächen oder Innovationsausschreibungen oder eine Anpassung des Redispatch oder des § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), um geeignete Standorte durch geringere Betriebskosten attraktiver zu machen (vgl. 6.1.3)?  2. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.2 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur systemdienlichen Nutzung von Flexibilitäten aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) einer systemdienlichen Integration gewerblicher Flexibilitäten, etwa durch Bonusregelungen bei netzdienlicher Betriebsweise, verpflichtende Standards für Systemdienstleistungen, eine gemeinsame Förderung von Photovoltaik- (Pv-), Wind- und Speichersystemen sowie industrieller Verbraucher an einem Standort (Co-Location) oder weitere baurechtliche Privilegierungen von Speichern über die im Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) beschlossenen Erleichterungen hinaus (vgl. 6.2.1), b) einer Anreizung des systemdienlichen Betriebs von Elektrolyseuren, etwa durch vordefinierte Reaktionen auf Netz- und Strommarktsignale, die erleichterte Teilnahme von Elektrolyseuren an dezentralen oder regionalen Flexibilitätsmärkten, eine Erweiterung des § 13k EnWG für die erleichterte Teilnahme von Elektrolyseuren oder den Einsatz für eine Änderung der Kriterien zur Produktion von RFNBO- konformem Wasserstoff (RFNBO: Renewable Fuels of Non- Biological Origin; vgl. 6.2.2), c) einer systemdienlichen Integration von haushaltsnahen Flexibilitäten, etwa durch eine Übertragung bestehender Eingriffsmöglichkeiten bei akuten Netzengpässen auf kleinere Anlagen, eine Übertragung bestehender marktgestützter Verfahren bei drohenden Engpässen auf kleinere Anlagen, eine vereinfachte Direktvermarktung mit einer Teilnahmepflicht auch für Kleinstanlagen, eine Beschleunigung des Rollouts intelligenter Messsysteme, strengere Vorgaben im Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), um sicherzustellen, dass u. a. PV-Anlagen in der Niederspannung ebenfalls auf Netzsignale reagieren, erweiterte Befugnisse für Verteilnetzbetreiber zur Steuerung dezentraler Erzeuger bei Netzengpässen oder die Stärkung von Anreizen für Verteilnetzbetreiber, dem sog. NOXVA-Prinzip (NOXVA: Netzoptimierung vor Flexibilisierung vor Verstärkung vor Ausbau), zu folgen (vgl. 6.2.3)?  3. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.3 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur bedarfsgerechten Planung des Netzausbaus aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) einer Prüfung des langfristigen Offshore-Netzausbaubedarfes, etwa durch Prüfung der Annahmen zur Bestimmung des „Puffers“ von etwa derzeit 78 Gigawatt (GW) oder eine zeitliche Priorisierung der Flächen und eine mögliche Verstetigung des Ausbaupfades (vgl. 6.3.1), b) einer Erhöhung der Effizienz der Offshore-Anbindung, etwa durch eine Verringerung der Dichte in zu installierenden Windparks und eine damit einhergehende Erhöhung der Volllaststunden, eine Prüfung von Flächen außerhalb der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in Kooperation mit Anrainerstaaten, ein Anbindungsverhältnis kleiner 1, eine Erhöhung der Standardleistung auf über 2 GW, und sei es temporär, oder eine Erhöhung der Auslastung der Offshore- Netzanbindungssysteme (ONAS) durch DC-seitige Vernetzung (DC- seitige = Gleichstromseite einer Solaranlage; national oder international; vgl. 6.3.2), c) einer Erhöhung des Verhältnisses von erneuerbaren Energien und Netzkapazität, etwa durch eine stärkere gesetzliche Anreizung der Überbauung von Netzanschlüssen in § 8 EEG oder räumlich differenzierte Einmalzahlungen, eine Weiterentwicklung des bereits geschaffenen Rechtsrahmens für Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) oder eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für eine Clusterung von Erneuerbare-Energie-Anlagen (vgl. 6.3.3), d) der Nutzung der Einsparungspotenziale von Freileitungen, etwa durch einen allgemeinen Freileitungsvorrang für neue HGÜ-Projekte (HGÜ: Hochtemperaturleiterseile ; vgl. 6.3.4), e) einer angemessene Berücksichtigung von netzdienlichen Flexibilitäten und betrieblichen Freiheitsgraden in der Planung des Netzausbaus, etwa durch eine Anpassung des § 11 EnWG, eine Anreizung der witterungsabhängigen Nutzung von Freileitungskapazitäten, der Nutzung von Netzboostern oder HTLS-Leiterseilen oder eine Anpassung des zulässigen Niveaus des Redispatchvolumens im Rahmen des Netzentwicklungsplanes (NEP; vgl. 6.3.5)?  4. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.4 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur Ermöglichung des erforderlichen Netzausbaus aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) einer langfristigen Erleichterung des Genehmigungsprozesses von Stromleitungen, gegebenenfalls auch über die erfolgte Umsetzung der RED-III-Richtlinie hinaus, eine vorausschauende Zielnetzplanung (vgl. 6.4.1), b) einer Novellierung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) gemäß Option A im Monitoringbericht (vgl. 6.4.2), c) einer Novellierung des BBPlG gemäß Option B im Monitoringbericht (vgl. 6.4.2), d) einer Novellierung des BBPlG gemäß Option C im Monitoringbericht (vgl. 6.4.2), e) einer Stärkung der Kooperation zwischen den Netzbetreibern, etwa durch Hinwirken auf eine weitere Standardisierung von Komponenten im Übertragungsnetz oder Einkaufsgemeinschaften im Verteilnetz, f) einer Stärkung der Anreize zum Ausbau der Produktionskapazitäten für Komponenten des Netzausbaus, etwa durch gezielte Förderprogramme, Visa-Erleichterungen für Fachkräfte, die Aufsetzung oder Förderung von Weiterbildungsprogrammen, eine Ausweitung des KfW-Garantieinstruments, um den Markt für Konverterstationen oder andere Teile der Lieferkette zu stärken (vgl. 6.4.3), g) einer Verschiebung eines Teils des geplanten Übertragungsnetzausbaus in spätere Jahre bis 2045 (vgl. 6.4.4), h) der Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Netzbetreiber, etwa durch eine staatliche Beteiligung an den Übertragungsnetzbetreibern oder eine Risikoabsicherung durch gezielte staatliche Maßnahmen (vgl. 6.4.5)?  5. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.5 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur effizienten Gestaltung der Anreizinstrumente für Zubau und Einsatz von EE-Anlagen aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) einer veränderten Ausgestaltung des PV-Technologiemix, etwa durch eine Erhöhung der Ausschreibungsmengen zugunsten von Freiflächen- PV und Verringerung der Einspeisevergütung, eine Ausweitung der Innovationsausschreibungen für Freiflächen-PV mit Speichern (vgl. 6.5.1), b) einer Verbesserung der Marktintegration von PV-Aufdach und PV- Freiflächenanlagen, etwa durch eine Direktvermarktungspflicht für kleinere Neuanlagen (< 100 Kilowattpeak – kWp), leistungs- oder kapazitätsbezogene Prämien anstelle fixer Einspeisevergütungen, ein Bonusmodell in der Förderung oder eine geförderte Nachrüstung von Fernsteuerbarkeit über intelligente Messsysteme (iMSys) für kleinere Bestandsanlagen, die Schaffung von Anreizen für eine flexible Einspeisung, etwa durch Kombination mit Speichern oder eine Anpassung der Vermarktungsvorgaben im Rahmen der Einspeisevergütung (vgl. 6.5.2), c) einer Verbesserung der Marktintegration von Wind an Land, etwa durch die Ermöglichung höherer Marktwerte für Anlagentypen mit systemdienlicherem Einspeiseprofil (z. B. Schwachwindanlagen; vgl. 6.5.3), d) einer Verbesserung der Marktintegration von Biomasse, etwa durch eine Überarbeitung des EEG-Marktwertfaktors, einer Umstellung zu einer Kapazitätsvergütung anstelle der erzeugungsbezogenen Förderung, eine verringerte Förderung der stromseitigen Nutzung zugunsten des Einsatzes von Biomasse in anderen Sektoren oder Vorgaben für eine verstärkte Einspeisung von Biomethan ins Gasnetz (vgl. 6.5.4), e) einer Senkung der Bereitstellungskosten von erneuerbarem Wasserstoff, etwa durch die Anreizung gesicherter Nachfrage, die das Investitionsrisiko entlang der Wertschöpfungskette senkt, durch staatliche Absicherung von Investitionen, weitere Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Senkung anderer Investitionsbestandteile wie Baukostenzuschüssen, Einsatz für eine Anpassung der RFNBO- Kriterien auf europäischer Ebene, die kostengünstige Bereitstellung von Redispatch-Strommengen oder die Befreiung von weiteren staatlich induzierten Strompreisbestandteilen, die weitere Stärkung internationaler Kooperationen (vgl. 6.5.5), f) einer Steuerung des Hochlaufs der Wasserstoffnachfrage, insbesondere durch einen verstärkten Einsatz von Klimaschutzverträgen bzw. CO2- Differenzverträgen, verpflichtende Umrüstungsdaten der im Rahmen der Kraftwerksstrategie zu errichtenden Gaskraftwerke, die Förderung von Wasserstoff-Clustern, die Anreizung einer Risikostreuung durch Midstream-Akteure, die Schaffung eines nationalen Doppelauktionsmechanismus, die Umsetzung der RED-III-Richtlinie im Verkehr, die Schaffung grüner Leitmärkte, die Etablierung von Definitionen und Zertifikaten, angelehnt etwa an den „LESS“-Standard (Low Emission Steel Standard), Förderung oder Quoten zur Abnahme klimaneutraler Grundstoffe oder die Einführung einer Grüngasquote (vgl. 6.5.6)?  6. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.6 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) der Einführung eines Kapazitätsmechanismus, etwa in Form eines zentralen Kapazitätsmarktes (ZKM), eines dezentralen Kapazitätsmarktes (DKM), eines kombinierten Kapazitätsmarktes (KKM), eines verpflichtenden Spitzenpreishedgings (VSH) oder in Form von kurzfristigen, technologiespezifischen Ausschreibungen von Kraftwerkskapazität (TA; vgl. 6.6.1), b) der Steuerung des Hochlaufs von Wasserstoffspeichern, etwa durch den Einsatz für europäische Zusammenarbeit bei diesem Thema, die Definition von Wasserstoffspeichern als systemrelevante Anlage im Energiewirtschaftsgesetz, die staatliche Absicherung von Finanzierungskosten, die weitere Förderung von Forschung, Entwicklung und Demonstrationsvorhaben (vgl. 6.6.2)?  7. Wurden die folgenden, in Kapitel 6.7 des Monitoringberichts aufgelisteten Handlungsoptionen zur Beschleunigung der Digitalisierung aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und bis wann und auf welche Weise plant sie gegebenenfalls eine Umsetzung a) der Erhöhung des systemischen Nutzens von intelligenten Messsystemen (iMSys), etwa durch die genannten Vorschläge zur Anpassung des Ordnungsrahmens (§ 14a EnWG, Spitzenkappung, Redispatch 2.0, Anpassung des § 14c EnWG) oder die Forcierung der Entwicklung eines standardisierten, massentauglichen Direktvermarktungsprozesses für neue PV-Anlagen unter 100 kWp, b) der Verbesserung der Anreize für Verteilnetzbetreiber, ihre Digitalisierung voranzutreiben, etwa durch Anpassungen im EnWG, c) Verbesserung der Anreize für Messstellenbetreiber, den Rollout intelligenter Messsysteme voranzutreiben, etwa durch Pönalen bei Nichterfüllung der Rolloutquote, eine automatische Ausschreibung der Grundzuständigkeit bei mehrfacher Zielverfehlung, Boni, Anreize dafür, dass steuerbare Anlagen bei Inbetriebnahme auch über das iMSys steuerfähig sind die Anreizung von Rollout-Gemeinschaften oder die Einrichtung eines aktuellen Rolloutmonitorings (vgl. 6.7.2), d) der Reduktion der Komplexität des Rollouts, etwa durch die Initiierung häufigerer und intensiverer Austauschformate der technischen Regelsetzer zur systematischen Schließung bestehender Regelungslücken oder der Beseitigung bestehender Unsicherheiten in den Rahmenbedingungen, z. B. im Zusammenhang mit schwarzfallfester Kommunikation oder dem potenziellen Verbot von Kommunikationsverbindungen am iMSys vorbei (vgl. 6.7.3), e) der deutschlandweiten Standardisierung der Rollout-Prozesse, etwa durch die Aufsetzung eines für alle Marktteilnehmer zugänglichen Interoperabilitäts- und Testregisters oder die Initiierung weiterer Standardisierungspartnerschaften (vgl. 6.7.4)?  8. Wie begründet die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden bestehenden Widerspruch a) zwischen dem im Monitoringbericht geforderten, konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien und der in der Auflistung der zehn „wirtschafts- und wettbewerbsfreundlichen Schlüsselmaßnahmen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie genannten Orientierung des Ausbaupfades am unteren Ende des erwarteten Strombedarfes von 600 bis 700 Terawattstunden (TWh) im Jahr 2030? b) zwischen der systematischen Senkung von Fördermaßnahmen und Subventionen und der Überprüfung dieser auf ihren volkswirtschaftlichen Nutzen einerseits und der Förderung von CCS (Carbon Capture and Storage)/CCU (Carbon Capture and Utilization) an Gaskraftwerken andererseits?  9. Wie begründet die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden bestehenden Widerspruch zwischen der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 62 des Abgeordneten Michael Kellner auf Bundestagsdrucksache 21/1709 („Das BMWE hat den Bericht am 15. September 2025 unverändert veröffentlicht“) einerseits und den vom Greenpeace e. V. aufgedeckten Änderungen entscheidender Passagen des Berichtes gegenüber einer laut Berichterstattung zuvor an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersandten Version (https://table.media/climate/a nalyse/energiewende-monitoring-warum-die-bmwe-begruendung-zu-aend erungen-am-bericht-nicht-ueberzeugt; www.greenpeace.de/klimaschutz/e nergiewende/gasausstieg/kritik-am-energiewende-monitoringbericht)? 10. Wie begründet die Bundesregierung die laut Darstellung von Greenpeace e. V. gegenüber einer dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuvor übersandten Version (www.greenpeace.de/klimaschutz/energiewend e/gasausstieg/kritik-am-energiewende-monitoringbericht; www.greenpeac e.de/publikationen/2025-12-16-greenpeace-Versionsvergleich-Monitorin g-der-Energiewende-Bewertung.pdf) vorgenommenen Änderungen, insbesondere a) die Streichung des Markers des 80-Prozent-Ziels in Abbildung 19, b) die Abschwächung von „sollten“ zu „könnten“ auf S. 146, c) die Änderung von „notwendigen technologiespezifischen Kapazitätszubaus“ zu „effizienten Technologiemix“ auf S. 154? Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen