Vorschlag 35103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4883)
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Vorschlag 35103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4883)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5191
21. Wahlperiode 02.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4883 –
Vorschlag 35103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge, und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Deutsche Bauernverband e. V.“
beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 35103 – „Beschränkung des Zeitfenstern
[sic!] zur Nachforderung von Unterlagen bei BImSchG-Genehmigungsanträ-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen“ eine Anpassung der Bestimmung für Genehmigungsverfahren in § 7 der
9 Bundes-Immissionsschutzverordnung gefordert. Im Detail sprach sich der
Verband für eine „verbindliche Beschränkung des Zeitfensters für Prüfung
bzw. Nachforderung von Unterlagen“ aus. Dies solle mit dem Ergebnis
geschehen, dass die Unterlagen automatisch als vollständig gelten sollten, wenn
ein Zeitfenster von drei Monaten überschritten werde (www.destatis.de/DE/Th
emen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/v
erbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile; S. 327).
Die damalige Bundesregierung sprach sich wegen des Gefahrenpotenzials der
Anlagen gegen die Aufnahme der Forderungen aus (www.destatis.de/DE/The
men/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/ver
baendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile; S. 195).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 35103
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz,
zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und
zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 9. Juli 2024) wurde
dem mit dem Vorschlag bezweckten Ziel (Beschleunigung der
Vollständigkeitsprüfung durch die Behörde) durch verschiedene Anpassungen des § 7 der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BimSchV) bereits Rechnung
getragen.
Um zu vermeiden, dass durch mehrfache Nachforderung von Unterlagen
Verfahren zeitlich verzögert werden, wurde in § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV
vorgesehen, dass die Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Ablauf der Frist nach Satz 1
oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur
Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig
nachgeforderten Unterlagen, zu laufen beginnt.
Nicht zielführend ist indes der Vorschlag, dass die Unterlagen automatisch als
vollständig gelten, wenn ein bestimmtes Zeitfenster abgelaufen ist. In diesem
Fall wäre der Genehmigungsbehörde keine belastbare Prüfung möglich, sodass
der Antrag im Ergebnis abgelehnt werden muss. In der Konsequenz müsste der
Vorhabenträger einen gänzlich neuen Antrag stellen. Dies steht einer
Verfahrensbeschleunigung entgegen. Im Übrigen hat die Genehmigungsbehörde nach
§ 7 Absatz 1 Satz 3 der 9. BImSchV den Antragsteller bereits jetzt – im Falle
der Unvollständigkeit – unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die
Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
2. Wird die Umsetzung des Vorschlages 35103 der Verbändeabfrage von der
Bundesregierung vorgenommen, um eine tatsächliche und
maßgeschneiderte Bürokratieentlastung für Unternehmen zu erreichen, und wenn ja,
inwieweit?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie wird das Gefahrenpotenzial von Anlagen im Allgemeinen unterteilt
oder untergliedert (die nicht erfolgte Umsetzung der Regelung wurde
durch die Bundesregierung aufgrund des Gefahrenpotenzials der
Anlagen abgelehnt), und inwieweit weicht ggf. die Einstufung von
erneuerbaren Energien von der Einstufung bzw. Untergliederung in der Hauptfrage
ab?
Hinsichtlich des Gefahrenpotentials einer nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage wird auf die §§ 1, 3 und 4 BImSchG
verwiesen. Anlagentypen, die ein entsprechendes Beeinträchtigungspotenzial
besitzen, sind in Anlage 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen aufgeführt.
Die in der Antwort zu Frage 1 dargelegten Anpassungen in § 7 der 9. BImSchV
sind nicht auf EE-Anlagen begrenzt.
4. Wie viele Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Eingang der Antragsunterlagen gemäß § 7 der Neunten Bundes-
Immissionsschutzverordnung unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, auf
Vollständigkeit von der Genehmigungsbehörde überprüft?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Anträgen nach Eingang der Antragsunterlagen gemäß § 7 der Neunten Bundes-
Immissionsschutzverordnung bei der Vollständigkeitsprüfung der
Genehmigungsbehörde die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig um
zwei Wochen verlängert (bitte die begründeten einmaligen Fälle
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
6. Wie viele Anträge galten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Vollständigkeitsprüfung der Genehmigungsbehörde nach Überschreiten des
Zeitfensters zur Prüfung bzw. Nachforderung von Unterlagen automatisch
als vollständig?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
7. Plant die Bundesregierung, diesbezüglich konkrete Maßnahmen zu setzen
(vgl. Frage 6), und wenn ja, welche, in welchem Umfang, und wann ist
mit einer konkreten Umsetzung zu rechnen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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