Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4809)
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Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4809)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5177
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4809 –
Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18104 – Vollständig-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
keit der Unterlagen zügig feststellen – eine Anpassung der
Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert.
Der Vorschlag thematisiert die Anwendung des § 7 der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) durch
die Genehmigungsbehörde, der die Vollständigkeitsprüfung der eingereichten
Unterlagen in der Regel unter Einhaltung einer Monatsfrist obliegt. Der BDI
weist darauf hin, dass diese Frist nicht immer eingehalten wird und übersandte
im Rahmen des Vorschlages 18104 einen Formulierungsvorschlag für § 7
Absatz 1 Satz 1 9. BImSchV, welcher der Problematik gerecht werden sollte
(www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo
ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile, S. 221).
Die Bundesregierung sprach sich für die teilweise Umsetzung des
Vorschlages 18104 aus und verwies auf eine bereits im Rahmen der Novelle des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgte Anpassung der
Bundesemissionsschutzgesetzgebung (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokrati
ekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monit
oringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 101).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18104
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur
Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur
Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 9. Juli 2024) hat den
Vorschlag ganz überwiegend umgesetzt.
Insbesondere ist in § 7 Absatz 2 Satz 1 der 9. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) nunmehr die Abgabe einer
Vollständigkeitserklärung vorgesehen. Sind die Unterlagen vollständig, hat die
Behörde den Antragsteller hierüber unter Angabe des Datums der
Vollständigkeit zu informieren. Ergänzend wurde eine Definition der Vollständigkeit in § 7
Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV aufgenommen. Die Prüffrist nach § 7 Absatz 1
Satz 1 der 9. BImSchV konnte bereits nach der alten Rechtslage nur einmalig
und nur in begründeten Ausnahmefällen um zwei Wochen verlängert werden.
Nicht zielführend ist indes der Vorschlag, dass eine Nachreichung von
Unterlagen nur einmalig verlangt werden können soll. Könnte die Behörde nur
einmalig nachfordern, würde dies im Ergebnis zur Ablehnung des Antrags führen,
sofern der Vorhabenträger nicht zeitnah nachreicht. In der Konsequenz müsste
der Vorhabenträger einen gänzlich neuen Antrag stellen. Dies steht einer
Verfahrensbeschleunigung entgegen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 der 9. BImSchV hat
die Genehmigungsbehörde den Antragsteller bereits jetzt – im Falle der
Unvollständigkeit – unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen
innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
Um zu vermeiden, dass durch mehrfaches Nachfordern von Unterlagen
Verfahren zeitlich verzögert werden, wurde in § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV
vorgesehen, dass die Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Ablauf der Frist nach Satz 1
oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur
Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig
nachgeforderten Unterlagen, zu laufen beginnt.
2. Welches Entlastungspotenzial in Form von Zeitersparnis und Kosten
wurde nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des
Vorschlages 18104 für die Anlageneigentümer bzw. Anlagenbetreiber erreicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
3. Wie viele Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Umsetzung des Vorschlages 18104 betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da
dies im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.
4. Welche Probleme wurden bei der Umsetzung des Vorschlages 18104 nach
Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- und Länderebene ggf. gelöst?
Die erfolgte Änderung zielte auf eine Optimierung der Abläufe im
Genehmigungsverfahren ab.
5. Welche Kompetenz- und Zuständigkeitsprobleme bzw. Kompetenz- und
Zuständigkeitsfragen stellten sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Umsetzung des Vorschlages 18104?
Der Bundesregierung sind keine Kompetenz- oder Zuständigkeitsprobleme
diesbezüglich bekannt.
6. Welche konkreten und wesentlichen Bestandteile des Vorschlages 18104
wurden bei der Novelle des BImSchG durch die Bundesregierung bereits
übernommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung einen Konkretisierungsbedarf bei der
Nachreichung von Unterlagen in Verbindung mit § 7 9. BImSchV im Sinne der
Bürokratieentlastung festgestellt bzw. erkannt, und wenn ja, welche?
Nein, die Bundesregierung hat diesbezüglich keinen Konkretisierungsbedarf
festgestellt.
8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung diesbezüglich
(vgl. Frage 7) ggf. gesetzt bzw. wird die Bundesregierung setzen, und
wenn die Bundesregierung keine Maßnahmen gesetzt hat oder vorhat, zu
setzen, warum nicht?
Mangels weiteren Konkretisierungsbedarfs wurden keine weiteren Maßnahmen
umgesetzt.
Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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