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Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4809)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5177 · Antwort · Original ↗

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Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4809) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5177 21. Wahlperiode 01.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4809 – Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.). In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin gbericht.pdf?__blob=publicationFile). Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht. In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18104 – Vollständig- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. keit der Unterlagen zügig feststellen – eine Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert. Der Vorschlag thematisiert die Anwendung des § 7 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) durch die Genehmigungsbehörde, der die Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen in der Regel unter Einhaltung einer Monatsfrist obliegt. Der BDI weist darauf hin, dass diese Frist nicht immer eingehalten wird und übersandte im Rahmen des Vorschlages 18104 einen Formulierungsvorschlag für § 7 Absatz 1 Satz 1 9. BImSchV, welcher der Problematik gerecht werden sollte (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile, S. 221). Die Bundesregierung sprach sich für die teilweise Umsetzung des Vorschlages 18104 aus und verwies auf eine bereits im Rahmen der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgte Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokrati ekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monit oringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 101). 1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18104 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt? Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 9. Juli 2024) hat den Vorschlag ganz überwiegend umgesetzt. Insbesondere ist in § 7 Absatz 2 Satz 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) nunmehr die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung vorgesehen. Sind die Unterlagen vollständig, hat die Behörde den Antragsteller hierüber unter Angabe des Datums der Vollständigkeit zu informieren. Ergänzend wurde eine Definition der Vollständigkeit in § 7 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV aufgenommen. Die Prüffrist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der 9. BImSchV konnte bereits nach der alten Rechtslage nur einmalig und nur in begründeten Ausnahmefällen um zwei Wochen verlängert werden. Nicht zielführend ist indes der Vorschlag, dass eine Nachreichung von Unterlagen nur einmalig verlangt werden können soll. Könnte die Behörde nur einmalig nachfordern, würde dies im Ergebnis zur Ablehnung des Antrags führen, sofern der Vorhabenträger nicht zeitnah nachreicht. In der Konsequenz müsste der Vorhabenträger einen gänzlich neuen Antrag stellen. Dies steht einer Verfahrensbeschleunigung entgegen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller bereits jetzt – im Falle der Unvollständigkeit – unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Um zu vermeiden, dass durch mehrfaches Nachfordern von Unterlagen Verfahren zeitlich verzögert werden, wurde in § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV vorgesehen, dass die Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen, zu laufen beginnt. 2. Welches Entlastungspotenzial in Form von Zeitersparnis und Kosten wurde nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des Vorschlages 18104 für die Anlageneigentümer bzw. Anlagenbetreiber erreicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 3. Wie viele Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der Umsetzung des Vorschlages 18104 betroffen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da dies im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt. 4. Welche Probleme wurden bei der Umsetzung des Vorschlages 18104 nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- und Länderebene ggf. gelöst? Die erfolgte Änderung zielte auf eine Optimierung der Abläufe im Genehmigungsverfahren ab. 5. Welche Kompetenz- und Zuständigkeitsprobleme bzw. Kompetenz- und Zuständigkeitsfragen stellten sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung des Vorschlages 18104? Der Bundesregierung sind keine Kompetenz- oder Zuständigkeitsprobleme diesbezüglich bekannt. 6. Welche konkreten und wesentlichen Bestandteile des Vorschlages 18104 wurden bei der Novelle des BImSchG durch die Bundesregierung bereits übernommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Hat die Bundesregierung einen Konkretisierungsbedarf bei der Nachreichung von Unterlagen in Verbindung mit § 7 9. BImSchV im Sinne der Bürokratieentlastung festgestellt bzw. erkannt, und wenn ja, welche? Nein, die Bundesregierung hat diesbezüglich keinen Konkretisierungsbedarf festgestellt. 8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung diesbezüglich (vgl. Frage 7) ggf. gesetzt bzw. wird die Bundesregierung setzen, und wenn die Bundesregierung keine Maßnahmen gesetzt hat oder vorhat, zu setzen, warum nicht? Mangels weiteren Konkretisierungsbedarfs wurden keine weiteren Maßnahmen umgesetzt. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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