Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes - Ergänzungsband -
Text
Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes - Ergänzungsband -
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5600
21. Wahlperiode 29.04.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
– Ergänzungsband –
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesrechnungshofes vom 29. April 2026 gemäß § 97 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung.
Inhaltsverzeichnis
Hinweis: Die Nummern 1 bis 22 der Bemerkungen 2025 sind im Hauptband enthalten, den der
Bundesrechnungshof im Dezember 2025 zugeleitet hat.
Vorbemerkung ................................................................................................................................. 3
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bundesministerium des Innern (BMI)
23 Werkstätten der Bundespolizei seit 18 Jahren nicht bedarfsgerecht ................. 9
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
24 DRV Bund erfasst seit Jahrzehnten versicherungspflichtige
Selbstständige nur lückenhaft ......................................................................................... 16
Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
25 Bundesagentur für Arbeit plante IT-Systeme fehlerhaft ..................................... 21
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
26 Fehlendes WLAN bremst Digitalisierung der
Bundeswehrkrankenhäuser ............................................................................................. 27
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
27 BMG muss Versorgungslücken in der Substitutionstherapie schließen ....... 32
Allgemeine Finanzverwaltung
28 Risiken in Millionenhöhe durch überlange Verfahren bei der Erstattung
von Kapitalertragsteuer ..................................................................................................... 39
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Vorbemerkung
Die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes sind Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung durch den Deutschen
Bundestag. Für das Haushaltsjahr 2024 sind die Bemerkungen 2025 maßgeblich. Den
Hauptband dieser Bemerkungen hat der Bundesrechnungshof im Dezember vergangenen Jahres
vorgestellt. Der vorliegende Ergänzungsband enthält seitdem festgestellte
Prüfungsergebnisse. Er vervollständigt und aktualisiert die Bemerkungen 2025.
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes –
Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung
der Bundesregierung
Über die Aufstellung des Haushalts entscheidet das Parlament. Die Bundesregierung
vollzieht den Haushalt. Sie hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Mittel
ordnungsgemäß bewirtschaftet sowie wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Nach Abschluss des Haushaltsjahres muss die Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat Rechenschaft ablegen. Dazu erstellt das
Bundesministerium der Finanzen eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensrechnung. Der
Deutsche Bundestag und der Bundesrat entscheiden dann, ob sie der
Bundesregierung für das betreffende Haushaltsjahr die Entlastung erteilen.
Die Vermögensrechnung weist das Vermögen und die Schulden des Bundes zu
Beginn, die Veränderungen während und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres aus.
Sie wird jährlich fortgeschrieben. Die Haushaltsrechnung ist das Spiegelbild des
Haushaltsplans. In ihr werden die im Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben
den Ansätzen des Bundeshaushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste
und der Vorgriffe gegenübergestellt.
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Abbildung
Bemerkungen unterstützen Parlament bei Haushaltskontrolle
Die Bemerkungen enthalten wesentliche Prüfungsergebnisse zum Haushaltsvollzug. Damit stellt
der Bundesrechnungshof innerhalb des Haushaltskreislaufs Informationen bereit, die das
Parlament benötigt, um die Regierung wirksam zu kontrollieren
Grafik: Bundesrechnungshof.
Mit seinen Bemerkungen bereitet der Bundesrechnungshof die Entscheidung über die
Entlastung der Bundesregierung vor. Sie beantworten vor allem folgende Fragen:
→ Stimmen die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in
den Büchern aufgeführten Beträge überein? Sind die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß belegt?
→ In welchen bedeutsamen Fällen haben die geprüften Stellen gegen die Vorschriften
und Grundsätze für eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame
Haushalts- und Wirtschaftsführung verstoßen?
→ Mit welchen wesentlichen Ergebnissen hat der Bundesrechnungshof die
unternehmerische Betätigung des Bundes geprüft?
→ Was empfiehlt der Bundesrechnungshof?
Der Präsident des Bundesrechnungshofes leitet die Bemerkungen der
Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu. Der Deutsche Bundestag
überweist die Bemerkungen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
(Haushaltsausschuss). Dieser leitet sie zur Beratung an seinen Unterausschuss weiter –
den Rechnungsprüfungsausschuss.
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Der Bundesrechnungshof veröffentlicht die Bemerkungen unmittelbar nach Zuleitung
auf seiner Internetseite.
Die Bemerkungen 2025 bestehen aus zwei Bänden:
→ Im Dezember 2025 hat der Bundesrechnungshof den Hauptband zugeleitet und
veröffentlicht. Dieser enthält zum einen den allgemeinen Teil der Bemerkungen,
d. h. die Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des
Bundes. Zum anderen enthält er übergreifende und querschnittliche sowie
einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse.
→ In dem vorliegenden Ergänzungsband berichtet der Bundesrechnungshof über
weitere Prüfungsergebnisse. Diese Möglichkeit nutzt er, um aktuelle
Prüfungsergebnisse, die erst nach Zuleitung des Hauptbandes abschließend vorlagen, noch in das
anstehende Entlastungsverfahren einzubringen.
Prüfungsfeststellungen fördern ordnungsgemäßes
und wirtschaftliches Verwaltungshandeln
Oft setzt die Verwaltung die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes bereits
während der Prüfung um. Dann haben die Feststellungen und Empfehlungen i. d. R. keine
Bedeutung für die Entlastung der Bundesregierung durch das Parlament.
Die Bemerkungen enthalten daher Prüfungsfeststellungen und daraus abgeleitete
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes, denen die Verwaltung nicht gefolgt ist. Der
Rechnungsprüfungsausschuss berät die Bemerkungen. Die Bundesministerien müssen
ihm Rede und Antwort stehen. Der Rechnungsprüfungsausschuss bittet regelmäßig die
politische Leitung der Bundesministerien zu den Beratungen. In der weit
überwiegenden Anzahl der Fälle macht er sich die Feststellungen und Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes zu eigen. Er fordert die Bundesregierung dann per Beschluss auf, die
Empfehlungen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen und damit ein
wirtschaftliches und ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln sicherzustellen.
Der Haushaltsausschuss bereitet die jährliche Entlastungsentscheidung vor und
berücksichtigt dabei auch die Beratungsergebnisse des Rechnungsprüfungsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes. Auf dieser Grundlage entscheiden
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat über die Entlastung der Bundesregierung.
Dabei fordern sie die Bundesregierung auch auf, bei der Aufstellung und Ausführung
der Bundeshaushaltspläne den Feststellungen zu den Bemerkungen des
Bundesrechnungshofes zu folgen.
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Der Bundesrechnungshof hält nach, ob die Bundesregierung die Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses umsetzt. Auch in dieser Zeit müssen die betroffenen
Bundesministerien dem Rechnungsprüfungsausschuss weiter Rede und Antwort stehen.
Die Ergebnisse können zudem in die Haushaltsberatungen einfließen und sich so auf
die Mittelzuweisung für das nächste Haushaltsjahr auswirken.
Strukturierte Verfahren und die Beteiligung der
geprüften Stellen sichern die Qualität der
Prüfungsergebnisse
Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner Prüfungsthemen und bei der
Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig. Prüfungs- und Beratungsersuchen des Deutschen
Bundestages und seiner Ausschüsse berücksichtigt er jedoch regelmäßig.
Als Prüfungsmaßstäbe gibt Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz die Wirtschaftlichkeit und
die Ordnungsmäßigkeit vor. Der Bundesrechnungshof prüft daher zum einen, ob die
Verwaltung ihre Ressourcen wirtschaftlich verwendet und die Maßnahmen auch
tatsächlich zum angestrebten Ziel führen. Zum anderen achtet er darauf, ob die
Verwaltung das geltende Recht einhält.
Der Bundesrechnungshof teilt seine Feststellungen grundsätzlich der geprüften Stelle,
z. B. dem zuständigen Bundesministerium, mit und bittet sie um eine Stellungnahme.
Die geprüfte Stelle hat dann die Möglichkeit, den Sachverhalt zu erläutern oder ihr
Vorgehen zu begründen. Auf dieser Grundlage stellt der Bundesrechnungshof ein
Prüfungsergebnis abschließend fest.
Der Bundesrechnungshof kontrolliert, was die geprüften Stellen unternommen haben,
um Mängel abzustellen oder Verfahren zu verbessern. Er hält außerdem nach, ob sie
die vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat erteilten Auflagen erfüllen.
Die Arbeit des Bundesrechnungshofes folgt klaren Grundsätzen. Der
Bundesrechnungshof prüft ergebnisoffen; seine Methoden hinterfragt er fortlaufend und passt sie
erforderlichenfalls an. Politische Entscheidungen bewertet er nicht. Er kann aber
prüfen und berichten, ob die zugrunde liegenden Annahmen zutreffen und ob eine darauf
gestützte Maßnahme die beabsichtigte Wirkung erzielt.
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Bundesrechnungshof berät die Regierung und das
Parlament
Der Bundesrechnungshof berät den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, die
Bundesregierung oder Bundesministerien auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen.
Er ist zudem in vielen Fällen anzuhören oder zu beteiligen, z. B. wenn Förderrichtlinien
der Bundesministerien erlassen oder Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen
Unternehmen geändert werden sollen.
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den
Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten
(Berichte nach § 99 BHO). Diese Berichte veröffentlicht der Bundesrechnungshof
unverzüglich nach der Zuleitung an die Empfänger im Internet. Zur Erfüllung seines
Beratungsauftrags kann der Bundesrechnungshof aktuelle Prüfungsfeststellungen und
Empfehlungen auch in Berichten nach § 88 Absatz 2 BHO an den Deutschen
Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung zusammenfassen. Für jeden Bereich des
Bundeshaushalts verfasst der Bundesrechnungshof zudem jährlich eine Analyse über
die Einnahme- und Ausgabenstruktur jedes Einzelplans (Einzelplananalyse) mit
Hinweisen auf Risiken, die sich – kurz- und langfristig – für den Bundeshaushalt ergeben und
Vorschlägen wie diese vermieden werden können. Die Berichte nach § 88 Absatz 2
BHO, die an den Deutschen Bundestag adressiert sind, werden in den Ausschüssen
behandelt, insbesondere im Haushaltsausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss.
Wenn die Ausschüsse die Berichte des Bundesrechnungshofes behandeln, entscheiden
sie auch darüber, wie die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes umgesetzt
werden sollen. Sobald die Berichte abschließend beraten worden sind, veröffentlicht der
Bundesrechnungshof sie auf seiner Internetseite, soweit dies mit dem Schutz von
Rechten Dritter, Unternehmensinteressen und dem öffentlichen Interesse vereinbar
ist.
Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der
Verwaltung
Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell zugleich Bundesbeauftragter
für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. In dieser Funktion berät er auch die
Bundesregierung und das Parlament, insbesondere über die Auswirkungen von
Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sowie zu sonstigen
übergreifenden Themen. Hierzu nutzt er die Prüfungserkenntnisse des Bundesrechnungshofes.
Die Bundesministerien sind gehalten, ihn frühzeitig zu beteiligen, wenn sie
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Gesetzesvorlagen oder Entwürfe von Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften erarbeiten.
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Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bundesministerium des Innern (BMI)
(Einzelplan 06, Kapitel 0625)
23 Werkstätten der Bundespolizei seit 18
Jahren nicht bedarfsgerecht
Zusammenfassung
Das BMI sorgte weder dafür, dass die Bundespolizei Vorgaben und Empfehlungen für eine
bedarfsgerechte und effiziente Werkstattstruktur umsetzte, noch berücksichtigte es neue
Anforderungen.
Im Jahr 2008 erstellte das BMI ein Konzept für die Werkstätten der Bundespolizei. Diese
betrieb an damals 38 Standorten Werkstätten für ihre Ausstattung. Zu der Ausstattung
gehören Fahrzeuge, Waffen und Funkgeräte. Das BMI gab im Werkstattkonzept vor, dass die
Bundespolizei das gesamte Bundesgebiet mit acht regionalen Bereichswerkstätten abdecken
sollte. Die zersplitterten übrigen 30 Standorte sollte die Bundespolizei zeitnah auflösen. Sie
setzte dies nicht um. Einen Evaluationsbericht aus dem Jahr 2016 beachtete sie nur teilweise.
Seit dem Jahr 2015 hat sich die Sicherheitslage verschärft. Das Personal und die Ausstattung
sind erheblich gewachsen. Das BMI versäumte, dies in einem aktualisierten
Werkstattkonzept zu berücksichtigen. Die Werkstattstruktur im Jahr 2025 folgt keinem Konzept. Die
vorhandenen 26 Werkstattstandorte sind historisch gewachsen und nicht strategisch
aufgestellt. Die Werkstätten befinden sich vielfach nicht dort, wo besonders viel Ausstattung
instand zu halten ist. Unwirtschaftliche Kleinstwerkstätten sind nicht aufgelöst.
Das BMI muss sicherstellen, dass die Werkstätten der Bundespolizei effizient am Bedarf
ausgerichtet sind. Hierzu hat es zu prüfen, in welcher Zahl und an welchen Standorten
polizeieigene Werkstätten notwendig sind. Den Personalbedarf hierfür hat es nachzuweisen.
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23.1 Prüfungsfeststellungen
Werkstattkonzept aus dem Jahr 2008 nicht umgesetzt
Die Bundespolizei betreibt Werkstätten, um ihre Ausstattung instand zu halten. Zu
ihrer Ausstattung gehören Fahrzeuge, Waffen und Funkgeräte. Im Jahr 2008 betrieb sie
an 38 Standorten Werkstätten.
Das BMI hatte der Bundespolizei im Jahr 2008 das strategische Ziel vorgegeben,
schlanker, effizienter und flexibler zu werden. Dafür sollte sich die Bundespolizei neu
organisieren und auch die Zahl ihrer Werkstätten reduzieren. Das BMI gab in seinem
Werkstattkonzept im Jahr 2008 die Neuorganisation wie folgt vor:
Anstelle der bisher zersplitterten 38 Einzelstandorte sollten acht größere, regionale
Bereichswerkstätten entstehen. Diese sollten die Ausstattung der
Bundespolizeidienststellen in einem Radius von 100 km instand halten (Wirkungsradius). Die restlichen 30
Werkstattstandorte sollte die Bundespolizei „zeitnah“ auflösen. Die regionalen
Bereichswerkstätten sollten möglichst an den Standorten der Bereitschaftspolizei des
Bundes sein, da dort besonders viel Ausstattung instand zu halten ist. Das
Werkstattpersonal sollte die Bundespolizei um 10 % von 635 auf 570 Stellen reduzieren.
Die Bundespolizei setzte das Konzept nicht um. Im Jahr 2015 betrieb sie noch immer 28
Werkstätten, 20 davon als temporäre Außenstellen. In den Werkstätten arbeiteten 600
Beschäftigte.
Evaluationsbericht aus dem Jahr 2016 nur teilweise beachtet
Die Bundespolizei beauftragte im Jahr 2015 ein Beratungsunternehmen, die
Neuorganisation der Werkstätten zu evaluieren. Es kam im Jahr 2016 zu folgendem Ergebnis:
Das Beratungsunternehmen hielt acht Werkstätten für nicht ausreichend. Es schlug
vor, 10 der 20 temporären Außenstellen dauerhaft beizubehalten. Es wies darauf hin,
dass eine Werkstatt erst ab einer Mindestgröße von zwölf Beschäftigten wirtschaftlich
betrieben werden könne. In elf Werkstätten waren weniger als zehn Beschäftigte tätig,
in fünf davon zwei oder drei Beschäftigte. Das Beratungsunternehmen empfahl, neun
Kleinstwerkstätten mit jeweils weniger als zehn Beschäftigten zu schließen. Außerdem
sollte die Bundespolizei an einem weiteren Standort eine Werkstatt einrichten. Diese
sollte einen möglichen Bedarf eines dort neu aufgebauten Aus- und
Fortbildungszentrums decken. Als Zielgröße empfahl es 19 Werkstätten mit einer Personalstärke von
660 Stellen.
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Die Bundespolizei beschloss, den Empfehlungen des Beratungsunternehmens zu
folgen, setzte diese jedoch nicht oder nur teilweise um. Die neue Werkstatt richtete sie
ein, von den neun Kleinstwerkstätten schloss sie nur drei. Die Wirtschaftlichkeit der
neuen Werkstatt prüfte sie nicht. Das BMI nahm die Evaluation nicht zum Anlass, sein
Werkstattkonzept zu überprüfen und anzupassen.
Sicherheitslage im Sachstandsbericht des Jahres 2024 nicht
berücksichtigt
Seit dem Jahr 2015 hat sich die Sicherheitslage in Deutschland verschärft. Die
Bundespolizei ist dadurch seit dem Jahr 2016 personell um 15 000 auf 55 000 Stellen
gewachsen. Mit dem Stellenaufwuchs vergrößerte sich auch der Umfang der Ausstattung.
Zwischen den Jahren 2018 und 2024 stieg beispielsweise die Zahl der Streifenfahrzeuge
von 2 500 auf 4 000 sowie die der Waffen von 46 600 auf 71 000. Ebenso wirkten sich
technische Änderungen wie z. B. der Wechsel vom Analog- zum Digitalfunk auf den
Instandhaltungsbedarf aus.
Das BMI nahm auch diese Entwicklung nicht zum Anlass, den Reparatur- und
Instandhaltungsbedarf zu überprüfen sowie das Werkstattkonzept anzupassen. Einem vom
BMI im Jahr 2024 erstellten Sachstandsbericht fehlten konzeptionelle Elemente, wie
beispielsweise
→ strategische und operationalisierte Ziele,
→ Alternativenvergleiche mit qualitativen und quantitativen Bewertungsmethoden,
→ eine Organisationsuntersuchung einschließlich Bedarfsermittlung.
Der Sachstandsbericht stützte sich mehrfach auf den veralteten Evaluationsbericht aus
dem Jahr 2016, ohne ihn zu überprüfen und fortzuschreiben. Die veränderte
Sicherheitslage war in den Krisenszenarien des Sachstandsberichts nicht berücksichtigt.
Werkstätten im Jahr 2025 weiterhin nicht am Bedarf ausgerichtet
Im Jahr 2025 betrieb die Bundespolizei 26 Werkstätten mit mehr als 730 Beschäftigten.
Die Bundespolizei betrieb überwiegend Standorte mit Werkstätten, an denen sie keine
Ausstattung konzentrierte. So liegen 16 Werkstätten nicht an den Standorten der
Bereitschaftspolizei des Bundes. Die Wirkungsradien der Werkstätten überlagerten sich
zudem stark. Besonders entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze und damit am
früheren Einsatzschwerpunkt herrschte eine hohe Werkstattdichte. Im Süd- und
Nordwesten befinden sich indessen keine polizeieigenen Werkstätten.
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Abbildung 23.1
Hohe Werkstattdichte an früheren Einsatzschwerpunkten
In 2025 befinden sich weiterhin viele Werkstätten entlang der ehemaligen innerdeutschen
Grenze und an Standorten, die keine Schwerpunkte der Ausstattung sind.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Bundespolizei.
Die Bundespolizei betrieb zudem weiterhin unwirtschaftliche Kleinstwerkstätten. Auch
waren die Werkstätten nicht durchgängig auf die in den Dienststellen der
Bundespolizei vorhandene Ausstattung ausgerichtet. Beispielsweise musste eine Dienststelle ihre
größeren Kraftfahrzeuge in einer 60 km entfernten Werkstatt der Bundespolizei
instand halten. Die Werkstatt am eigenen Standort war aus baulichen Gründen dafür
ungeeignet. An einem weiteren Standort gab es eine Werkstatt, obwohl die Bundespolizei
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bereits vor 15 Jahren den wesentlichen Teil ihrer Ausstattung an einen anderen über
150 km entfernten Standort verlegt hatte. Auch dort betrieb sie eine Werkstatt.
23.2 Würdigung
Das BMI richtete die Werkstätten der Bundespolizei nicht effizient am Bedarf aus. Die
Standorte der Werkstätten sind historisch gewachsen, entsprechen keinem Konzept
und genügen den eigenen Anforderungen des BMI nicht, die Werkstätten an den
Schwerpunkten der Ausstattung auszurichten.
Neuere Entwicklungen wie die verschärfte Sicherheitslage und der Stellenaufwuchs, die
dadurch bedingte Erweiterung der Ausstattung und veränderte Einsatzschwerpunkte
spiegeln sich nicht in Zahl, Verteilung und personeller Ausstattung der Werkstätten
wider.
Obwohl das BMI im Jahr 2008 vorgegeben hatte, die Bundespolizei an acht Standorten
mit Werkstätten schlanker und effizienter zu organisieren, sorgte es nicht für eine
Umsetzung. Bis heute fehlt ein fundiertes und am Bedarf ausgerichtetes Werkstattkonzept
für die Bundespolizei. Der Evaluationsbericht, den die Bundespolizei nur in Ansätzen
umgesetzt hat, und der Sachstandsbericht des BMI haben nicht ansatzweise zu einer
angemessenen Werkstattstruktur der Bundespolizei geführt. Der Sachstandsbericht
genügt den Anforderungen an ein Werkstattkonzept nicht.
Bei der Zahl und Verteilung der Werkstätten im Bundesgebiet hätte das BMI stärker
berücksichtigen müssen, dass sich seit dem Wegfall der innerdeutschen Grenze die
Einsatzschwerpunkte der Bundespolizei verändert haben. Es hätte ferner prüfen müssen,
wo besonders viel Ausstattung instand zu halten ist und die Werkstätten
einsatzorientiert und effizient dort anordnen müssen. Nicht mehr benötigte Werkstätten sowie
unwirtschaftliche Kleinstwerkstätten hätte es auflösen müssen.
Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Werkstattstruktur ist, dass das BMI unter
Berücksichtigung strategischer Ziele, veränderter Einsatzschwerpunkte und Ausstattung
→ den Bedarf an eigenen Werkstätten ermittelt,
→ den Personalbedarf der Werkstätten in der Zielstruktur nachweist sowie
→ einen Zeit- und Umsetzungsplan für eine neue Werkstattstruktur erstellt.
23.3 Stellungnahme
Das BMI hat auf die veränderte Sicherheitslage verwiesen. Diese Zeitenwende
erfordere eine resiliente und krisenfeste Bundespolizei. Die bestehenden Werkstätten seien
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wichtig, um die Mobilität und damit die Einsatzfähigkeit der Bundespolizei auch im
Krisenfall sicherzustellen.
Die Werkstätten der Bundespolizei seien in der Regel an Standorten, an denen die
Bundespolizei über sehr viel Ausstattung und insbesondere Spezialtechnik verfüge. Als
Grundsatz gelte „Technik folgt der Taktik“. So bildeten die mit dem Stellenaufwuchs der
Bundespolizei einhergehenden Veränderungen bei der Ausstattung die Grundlage für
die derzeitige Standortwahl der Werkstätten. Zudem seien die Werkstätten aus
fachlicher Sicht so strukturiert und verteilt, dass die Einsatzsatzfähigkeit auch im Krisenfall
sichergestellt sei. Die Werkstätten seien heute modulweise auf definierte Kapazitäten
ausgelegt und räumlich der aktuellen Verteilung der Einsatzkräfte der Bundespolizei im
Bundesgebiet zugeordnet. Soweit erforderlich nutze die Bundespolizei für die
Instandhaltung das Angebot gewerblicher Anbieter.
Das BMI hat ausgeführt, dass es das Werkstattwesen mehrfach evaluieren ließ. Sein
Sachstandsbericht aus dem Jahr 2024 fasse alle Erkenntnisse zusammen und
entspreche einem Werkstattkonzept. Ein „statisches Werkstattkonzept“ halte es wegen der
dynamischen Lageentwicklung der Bundespolizei für nicht sachgerecht. Aktuelle
technische Entwicklungen bei den Führungs- und Einsatzmitteln einschließlich ihrer
Instandhaltung setze die Bundespolizei in Einzelkonzepten um.
23.4 Abschließende Würdigung
Der Bundesrechnungshof hält eine bedarfsgerechte Werkstattstruktur für überfällig. Er
erkennt an, dass die Werkstätten der Bundespolizei einen Beitrag zur Resilienz leisten.
Daher ist es umso dringender, dass das BMI endlich ein tragfähiges Konzept
entwickelt, wie es die Werkstätten der Bundespolizei effizient und krisenfest organisieren
kann. Der Verweis des BMI auf eine „dynamische Lageentwicklung der Bundespolizei“
befreit es nicht von der seit langem ausstehenden Grundsatzarbeit zur Struktur der
Werkstätten und zum Personalbedarf. Die Auffassung des BMI, der Sachstandsbericht
2024 erfülle die Anforderungen an ein Werkstattkonzept, überzeugt nicht. Es fehlen
wesentliche konzeptionelle Elemente, wie beispielsweise Ziele, Alternativenvergleiche
und Bedarfsermittlungen. Veraltete Evaluationen sind zudem nicht überprüft und nicht
fortgeschrieben. Die zersplitterten Werkstattstandorte in „modular“ umzubenennen
genügt nicht.
Das BMI beschränkt sich darauf, Resilienz und Zeitenwende als Schlagwörter zu
nutzen, ohne diese mit einer belastbaren strukturellen Neuausrichtung der Werkstätten zu
hinterlegen. Nach wie vor duldet es bei der Bundespolizei Kleinstwerkstätten und
Standorte mit Werkstätten, die diese nur eingeschränkt nutzen kann. Das BMI darf
diese ungeeignete Struktur nicht fortbestehen lassen. Vielmehr sollte es den Beitrag
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der Werkstätten zur Resilienz der Bundespolizei vergrößern, indem es die bestehende
Werkstattstruktur überprüft und regelmäßig an neue sicherheitspolitische
Anforderungen anpasst. Nur mit einer bedarfsgerechten Werkstattstruktur wird das BMI seiner
Verantwortung für eine effiziente und krisenfeste Bundespolizei gerecht.
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
(Einzelplan 11, Kapitel 1102)
24 DRV Bund erfasst seit Jahrzehnten
versicherungspflichtige Selbstständige nur
lückenhaft
Zusammenfassung
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund erfasst versicherungspflichtige Selbstständige
lückenhaft und nimmt dadurch weniger Beiträge ein. Die Selbstständigen haben später
geringere Renten und der Bund muss mehr für die Grundsicherung im Alter ausgeben.
Bestimmte Selbstständige (z. B. selbstständig tätige Lehrerinnen und Lehrer) sind
versicherungspflichtig und müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Sie
müssen sich innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung melden, nachdem sie ihre
selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben. Viele versicherungspflichtige Selbstständige
melden sich verspätet oder gar nicht. Der DRV Bund ist dies seit mehr als 20 Jahren bekannt.
Dennoch ändert sie diesen Missstand nicht. Sie kommt ihrer Pflicht nicht nach, alle
versicherungspflichtigen Selbstständigen zu erfassen und von ihnen Beiträge zu erheben. Folglich
hat die DRV Bund Beitragsausfälle und die versicherungspflichtigen Selbstständigen haben
geringere Rentenansprüche. Hinzu kommen höhere Ausgaben des Bundes, wenn diese
Personen wegen zu geringer Alterseinkommen später Grundsicherung im Alter erhalten. Die
DRV Bund muss deshalb alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die versicherungspflichtigen
Selbstständigen besser zu erfassen.
24.1 Prüfungsfeststellungen
Rechtslage
Neben abhängig Beschäftigten sind auch bestimmte Selbstständige in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt z. B. für selbstständige Lehrkräfte,
Pflegepersonen, Hebammen oder Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber
arbeiten. Die DRV Bund ist der größte der 16 Rentenversicherungsträger. Sie hat 46 000
dieser Personen erfasst.
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Die DRV Bund muss die Versicherungspflicht feststellen und die Beiträge erheben.
Dazu muss sie diese Personen kennen. Der Gesetzgeber regelte im Jahr 2001, dass sich
die genannten Gruppen von Selbstständigen bei der Rentenversicherung melden
müssen, obwohl sie bereits zuvor versicherungspflichtig waren. Für die Meldung haben sie
drei Monate Zeit, nachdem sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben
(Selbstmeldeverpflichtung). Die Selbstmeldeverpflichtung soll die Selbstständigen vor hohen
Nachforderungen schützen. Stellt die Rentenversicherung die Versicherungspflicht
nachträglich fest, muss sie die Beiträge rückwirkend erheben. Eine Mitteilungs- und
Auskunftspflicht Dritter (z. B. Gewerbeämter) sieht das Gesetz nicht vor.
Versicherungspflichtige Selbstständige lückenhaft erfasst
Die DRV Bund erfasst die versicherungspflichtigen Selbstständigen verspätet und
lückenhaft. Bei einem Drittel der geprüften Fälle meldeten sich die Personen nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist oder gar nicht. Teilweise erfuhr die DRV Bund nur zufällig
von deren selbstständiger Tätigkeit (z. B. bei einer Kontenklärung oder einem
Versorgungsausgleich). Die Zeitspanne, um die die Meldefrist überschritten war, lag zwischen
einem Monat und 24 Jahren. Einige Selbstständige waren durch die daraus
resultierenden Nachforderungen finanziell stark belastet. In anderen Fällen waren die
Beitragsforderungen bereits verjährt. Der Bundesrechnungshof vermutet eine hohe Dunkelziffer
versicherungspflichtiger Selbstständiger, die sich nicht bei der DRV Bund melden.
Da die DRV Bund versicherungspflichtige Selbstständige lückenhaft erfasst, hat sie
einerseits zu geringe Beitragseinnahmen. Je nicht erfasster Person entgehen ihr so
jährlich rund 5 000 Euro. Andererseits bauen die Selbstständigen weniger
Rentenansprüche auf. Damit haben sie später ein niedrigeres Alterseinkommen. Für den Bund steigt
das Risiko, für diese Personen Grundsicherung im Alter zahlen zu müssen.
DRV Bund schöpft nicht alle Möglichkeiten aus
Der DRV Bund ist seit über 20 Jahren bekannt, dass sie die versicherungspflichtigen
Selbstständigen lückenhaft erfasst. Sie begründet dies u. a. damit, dass die
Selbstständigen
→ die Meldepflicht und die Meldefrist nicht kennen,
→ sich nicht als versicherungspflichtig einordnen oder
→ sich bewusst der Versicherungspflicht entziehen.
Die DRV Bund interpretiert die Selbstmeldeverpflichtung so, dass die selbstständig
Tätigen selbst einschätzen müssen, ob sie versicherungspflichtig sind. Wenn sie dies für
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sich selbst nicht annehmen oder erkennen, besteht aus Sicht der DRV Bund keine
Meldepflicht.
Nach Ansicht der DRV Bund klärt sie Selbstständige über ihre Selbstmeldeverpflichtung
vielfältig auf. Sie verweist beispielsweise auf die Publizität des Gesetzes und ihre
Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Informationsangebote, wie eigene Broschüren,
Internetauftritte, Auskunfts- und Beratungsstellen ergänzten dies. Außerdem würde sie seit zwei
Jahrzehnten mit verschiedenen Existenzgründungsportalen kooperieren. Weitere
Maßnahmen ergreift sie nicht.
Die aktuelle Koalition plant eine Versicherungspflicht für alle neuen Selbstständigen.
Die DRV Bund geht davon aus, dass der Gesetzgeber damit auch ein automatisiertes
Meldeverfahren durch die Finanzämter einführen wird. Nach Ansicht der DRV Bund
könne sie dann die versicherungspflichtigen Selbstständigen besser erfassen.
Auch die beiden vorherigen Koalitionen planten, die Selbstständigen in die gesetzliche
Rentenversicherung einzubeziehen. Der Gesetzgeber regelte dies bisher nicht.
24.2 Würdigung
Die DRV Bund kommt seit über 20 Jahren ihrer Aufgabe nicht nach, alle
versicherungspflichtigen Selbstständigen zu erfassen und von ihnen Beiträge zu erheben.
Der DRV Bund ist dieser langjährige Missstand bekannt. Zusätzliche Maßnahmen
könnten dies ändern. Dennoch bleibt sie untätig. Stattdessen überträgt sie faktisch die
Verantwortung auf die Selbstständigen. Die DRV Bund vertritt die Ansicht, diese müssen
selbst einschätzen, ob sie versicherungspflichtig sind. Die Folge ist, dass die DRV Bund
versicherungspflichtige Selbstständige nur lückenhaft erfasst. Sie erfüllt damit nicht
ihre originäre Aufgabe, die Versicherungspflicht zu prüfen und festzustellen. Dies ist
nicht akzeptabel.
Auch reichen die Maßnahmen der DRV Bund, wie z. B. Informationsangebote, nicht
aus, um das Meldeverhalten der versicherungspflichtigen Selbstständigen zu
verbessern.
Die DRV Bund sollte nicht auf die Einführung einer Versicherungspflicht für alle neuen
Selbstständigen und einer flankierenden Meldepflicht der Finanzämter warten. Es ist
ungewiss, ob und wann der Deutsche Bundestag ein solches Gesetz beschließen wird.
Stattdessen sollte die DRV Bund aktiv den derzeitigen Rechtsrahmen ausschöpfen und
stärker mit den Stellen zusammenarbeiten, bei denen die Selbstständigen die
Aufnahme der Tätigkeit melden müssen. Dazu gehören die Finanzämter und
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Gewerbeämter. Die DRV Bund sollte mit diesen Stellen Lösungen erarbeiten, wie sie
versicherungspflichtige Selbstständige auf die mögliche Versicherungspflicht
hinweisen könnten.
Zusätzlich sollte die DRV Bund mit den anderen Rentenversicherungsträgern erörtern,
wie und mit welchen Maßnahmen sie die versicherungspflichtigen Selbstständigen
besser erfassen können.
24.3 Stellungnahme
Die DRV Bund hat ihr hohes Interesse bekundet, die Versicherungspflicht für
Selbstständige durchzusetzen. Dadurch werde sichergestellt, dass die Selbstständigen
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, aus denen Rentenansprüche
entstehen. Dies könne dazu beitragen, Altersarmut zu vermeiden.
Es sei Aufgabe der DRV Bund, die Versicherungspflicht festzustellen und die Beiträge
zu erheben. Es gäbe keine Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter. Wie gut die DRV
Bund die Selbstständigen erfasst, hänge deshalb davon ab, ob und wann sie ihrer
Selbstmeldeverpflichtung nachkämen. Melden sie sich nicht innerhalb der Frist, könne
die DRV Bund ihre Aufgabe nicht oder nur verspätet erfüllen.
Die DRV Bund hat betont, dass sie die Verantwortung nicht an die Selbstständigen
übertragen habe. Sie müssten nicht selbst einschätzen, ob sie versicherungspflichtig
seien. Die Selbstständigen müssten sich aber melden, wenn eine
versicherungspflichtige Tätigkeit vorliege oder wenn sie sich hier unsicher seien. Sie müssten sich
inhaltlich mit der Versicherungspflicht befassen. Eine Meldepflicht bestehe nur dann nicht,
wenn sie diese nach „eigener ernsthafter Prüfung“ für sich ausgeschlossen hätten.
Die DRV Bund könne lediglich mit zielgerichteten Maßnahmen auf ein besseres
Meldeverhalten hinwirken. Kontrolliert steuern könne sie jedoch nicht, dass sie die
versicherungspflichtigen Selbstständigen flächendeckend erfasst.
Aus Sicht der DRV Bund seien Maßnahmen zielführend, die auf den Personenkreis der
versicherungspflichtigen Selbstständigen zugeschnitten sind. Ihre Öffentlichkeitsarbeit,
die vielfältigen Informationsangebote sowie die Kooperation mit verschiedenen
Existenzgründungsportalen seien solche Maßnahmen. Sie würden selbstständig Tätige
über ihre Versicherungs- und Meldepflicht informieren.
Die DRV Bund hat zugesagt, die anderen Rentenversicherungsträger über die
Anregungen des Bundesrechnungshofes zu informieren. Sie werde mit ihnen erörtern, wie sie
das Selbstmeldeverhalten der Selbstständigen verbessern könnten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 19 –
20
24.4 Abschließende Würdigung
Die DRV Bund räumt noch einmal ein, dass sie die selbstständig Tätigen nur lückenhaft
erfasst.
Ob eine Meldepflicht besteht, müssen nach Ansicht der DRV Bund die Selbstständigen
nach einer „eigenen ernsthaften Prüfung“ selbst beantworten. Damit macht sie nach
wie vor die Selbstständigen dafür verantwortlich, ihre Versicherungspflicht selbst
einzuschätzen. Sie verschiebt so ihre Verantwortung auf die Selbstständigen. Das ist nicht
akzeptabel.
Ob die selbstständig Tätigen „ernsthaft“ ihre Versicherungspflicht geprüft haben, ist
kaum kontrollierbar. Selbst wenn dies der Fall ist, führt ein falsches Ergebnis nicht zum
Erlöschen der Meldepflicht. Die DRV Bund sollte nicht den Anschein erwecken, es
bestehe keine Meldepflicht, wenn die Selbstständigen diese für sich ausschließen.
Die DRV Bund betont selbst, dass Maßnahmen zielführend seien, die auf
versicherungspflichtige Selbstständige zugeschnitten sind. Eine solche Maßnahme wäre die
vom Bundesrechnungshof vorgeschlagene engere Zusammenarbeit mit den
Finanzämtern und den Gewerbeämtern. Dies sind Stellen, bei denen die Selbstständigen die
Aufnahme der Tätigkeit melden müssen. Diese Maßnahme könnte sicherstellen, dass die
DRV Bund Selbstständige besser erfassen und dies „kontrolliert steuern“ kann.
Die Anregungen des Bundesrechnungshofes sollten auch Gegenstand der nun
zugesagten Erörterung mit anderen Rentenversicherungsträgern sein.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 20 –
21
Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
(Einzelplan 11)
25 Bundesagentur für Arbeit plante
IT-Systeme fehlerhaft
Zusammenfassung
Die Bundesagentur bereitete IT-Vorhaben unzureichend vor. Sie plante diese nicht immer
bedarfsgerecht und wirtschaftlich.
Den Bedarf für IT-Vorhaben ermittelte die Bundesagentur teilweise unzutreffend. Dies hatte
zur Folge, dass die Anwenderinnen und Anwender entwickelte IT-Systeme in der Praxis
weniger nutzten als erwartet. Die Bundesagentur betreibt daher IT-Systeme, für die kein
ausreichender Bedarf besteht.
Zudem legte sich die Bundesagentur bei der Planung von IT-Vorhaben in
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorschnell auf eine Lösungsmöglichkeit fest und zog erst zu einem späteren
Zeitpunkt alternative Lösungen in Betracht. Im Ergebnis benötigte sie in einem Fall mehr als
sieben Jahre, um eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Ablösung des IT-Systems
vorzulegen.
Diese Mängel sind mit dem Haushaltsrecht nicht vereinbar. Die Bundesagentur hätte den
Bedarf zutreffend beschreiben und die wirtschaftliche Lösungsmöglichkeit ermitteln müssen.
Die Bundesagentur sollte künftig ihre IT-Vorhaben sorgfältiger planen.
25.1 Prüfungsfeststellungen
Der Bundesrechnungshof begleitet seit mehr als zehn Jahren die
Digitalisierungsagenda der Bundesagentur mit Prüfungen zu verschiedenen IT-Vorhaben. Die
Ausgaben für diese Vorhaben erreichten oft einen zweistelligen Millionenbetrag. Die
Ausgaben der Bundesagentur für IT sollen im Haushaltsjahr 2026 knapp 1 Mrd. Euro
betragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 21 –
22
Bedarf unzutreffend ermittelt
IT-Vorhaben sind finanzwirksame Maßnahmen. Die Ausgaben dafür müssen notwendig
sein, um die Aufgaben der Bundesagentur zu erfüllen. Dies setzt voraus, dass ein
Bedarf für die IT-Vorhaben besteht. Ein Bedarf liegt vor, wenn der angestrebte Zustand
von der Ausgangslage abweicht. Der Bundesrechnungshof stellte wiederholt fest, dass
die Bundesagentur die Ausgangslage unvollständig erfasste und damit den Bedarf
nicht belastbar ermittelte. Dies zeigen die folgenden zwei IT-Vorhaben.
„YouConnect“: Bedarf nicht umfassend abgefragt
Die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die Jugendämter als öffentliche Träger der
Jugendhilfe arbeiten in sogenannten Jugendberufsagenturen zusammen. Dafür
können die Kooperationspartner seit dem Jahr 2021 im IT-System „YouConnect“ Daten
austauschen. Die Bundesagentur strebte eine nahezu bundesweite Nutzung des IT-
Systems an. Im Jahr 2024 nutzte jedoch nur jede fünfte der 367 Jugendberufsagenturen
„YouConnect“. Aus Sicht vieler Jugendberufsagenturen bestand von vornherein kein
ausreichender Bedarf für das IT-System. Als Gründe nannten sie u. a. die bereits
bestehenden Austauschformate vor Ort. Die Bundesagentur hatte sich vor der Entscheidung
für dieses IT-Vorhaben kein umfassendes Bild darüber verschafft, inwieweit Defizite
beim Datenaustausch in der Fläche bestehen. Sie plante über 60 Mio. Euro ein, um das
IT-System zu entwickeln und zu betreiben.
„ADEST“: Bedarf auf Basis unvollständig erfasster Prozesse ermittelt
Die Bundesagentur betreibt das IT-System „Automatisierte Datenübernahme aus
Stellenangeboten mittels maschinellen Lernens (ADEST)“. Das IT-System ermöglicht seit
dem Jahr 2023, dass Beschäftigte der Bundesagentur Stellenangebote von
Arbeitgebern automatisiert in eine Datenbank übertragen. Die Bundesagentur rechnete durch
diese Automatisierung mit Einsparungen von knapp 30 Mio. Euro. Sie berücksichtigte
dabei nicht, dass die Beschäftigten die Stellenangebote bereits ohne dieses IT-System
nicht vollständig manuell erfassten. Deshalb nutzten die Beschäftigten „ADEST“ in der
Praxis seltener als erwartet. Die Bundesagentur rechnet daher nur noch mit
Einsparungen von 16 Mio. Euro. Bisher investierte sie allein an Entwicklungskosten in “ADEST“
17 Mio. Euro.
Lösungsmöglichkeiten bei der Planung unvollständig betrachtet
Für IT-Vorhaben als finanzwirksame Maßnahmen muss die Bundesagentur
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen. Dafür hat sie
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 22 –
23
→ sämtliche Lösungsmöglichkeiten, die zur Erreichung der vorab definierten Ziele
geeignet sind, zu untersuchen sowie
→ die Kosten einschließlich Folgekosten und den Nutzen der für eine Zielerreichung
geeigneten Lösungsmöglichkeiten zu ermitteln und gegenüberzustellen.
Die Bundesagentur berücksichtigte nicht alle Lösungsmöglichkeiten und deren
finanzielle Auswirkungen. Dies verdeutlichen nachfolgende Beispiele.
Nachfolgesystem „COSACH“: Mehr als sieben Jahre bis zur
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Die Bundesagentur beschloss im Jahr 2018, das IT-System „Computerunterstützte
Sachbearbeitung (COSACH)“ abzulösen. Dieses System unterstützt die Bearbeitung von
160 Förderleistungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der
Arbeitsförderung. Für das Nachfolgesystem COSACH legte sich die Bundesagentur
anfangs ausschließlich auf die Lösungsmöglichkeit fest, eine Software vollständig selbst
zu entwickeln. Erst im weiteren Verlauf berücksichtigte die Bundesagentur die
Lösungsmöglichkeit, eine Standardsoftware zu kaufen. Später kam noch die
Lösungsmöglichkeit hinzu, die Standardsoftware durch ergänzende Eigenentwicklungen an die
Bedürfnisse der Bundesagentur anzupassen.
Abbildung 25.1
IT-Vorhaben mehr als sieben Jahre in der Planungsphase
Im Laufe eines mehrjährigen Prozesses untersuchte die Bundesagentur schrittweise
Lösungsmöglichkeiten zum Nachfolgesystem „Computerunterstützte Sachbearbeitung“.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Bundesagentur.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 23 –
24
Die Bundesagentur brauchte im Ergebnis mehr als sieben Jahre, um die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das IT-Vorhaben abzuschließen. Für die Vorbereitung der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gab sie mehr als 10 Mio. Euro aus. Allein über 4 Mio. Euro
fielen davon bis zum Jahr 2021 an. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Bundesagentur
nicht alle Lösungsmöglichkeiten abschließend betrachtet. Weitere 12 Mio. Euro plante
sie bis zum Jahr 2030 ein, um das bestehende IT-System „COSACH“ weiterbetreiben zu
können.
„Travel“: Lösungsmöglichkeiten ohne vollständige Begründungen aussortiert
Mit dem IT-Vorhaben „Travel“ führte die Bundesagentur in den Jahren 2019 bis 2021
eine neue Reise-Software ein. Dieses IT-Vorhaben hatte ein Bündel von Zielen. Zu
diesen zählten, die Prozesse des Reisemanagements zu harmonisieren und zu
automatisieren. In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die Planung des IT-Vorhabens
betrachtete die Bundesagentur nur die finanziellen Auswirkungen der später gewählten
Lösung. Die weiteren Lösungsmöglichkeiten verwarf sie, ohne dies vollständig zu
begründen.
25.2 Würdigung
Die dargestellten Fälle zeigen, dass die Bundesagentur ihre IT-Vorhaben nicht
bedarfsgerecht und wirtschaftlich vorbereitete. Mängel bei der Bedarfsermittlung und der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wiederholen sich und sind damit systemimmanent.
Die Bundesagentur hat darauf zu achten, in der Planungsphase die Ausgangslage
umfassend zu ermitteln. Die in der Praxis gelebten Prozesse muss sie einbeziehen. Erst
dann kann sie den Bedarf realistisch beurteilen und nachweisen, dass die Ausgaben
notwendig sind. Zudem sind in den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von Anfang an
alle zur Zielerreichung geeigneten Lösungsmöglichkeiten einzubeziehen. Dabei sind
ihre finanziellen Auswirkungen darzulegen. Nur so kann die Bundesagentur die
wirtschaftliche Lösungsmöglichkeit ermitteln und sich sachgerecht für eine IT-Lösung
entscheiden.
Eine sorgfältige und stringente Vorbereitung bildet die Grundlage, um IT-Systeme
leistungsfähig und passgenau fortzuentwickeln. Langwierige Prozesse erhöhen die
Ausgaben für solche Systeme. Die Beschäftigten müssen zudem länger als erforderlich mit
veralteten Systemen arbeiten.
Um ihre Digitalisierungsagenda bestmöglich umzusetzen, sollte die Bundesagentur die
Ursachen für die mangelhafte Vorbereitung von IT-Vorhaben analysieren. Sie hat eine
bedarfsgerechte und stringente Entwicklung der IT-Vorhaben sicherzustellen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 24 –
25
25.3 Stellungnahme
Die Bundesagentur hat betont, dass ihr eine begründete Bedarfserhebung wichtig sei.
Die Bedarfserhebung gehe mit einer fundierten und ergebnisoffenen Betrachtung der
Lösungsmöglichkeiten einher. Sie sei sich bewusst, dass beides in der Vergangenheit
nicht durchgängig der Fall war. Die Bundesagentur hat erklärt, sie habe
Verbesserungen eingeführt und Hinweise des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Hierbei habe
sich eine „Arbeitsgruppe Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“ des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales und der Bundesagentur dem Thema „Betrachtung der
Lösungsmöglichkeiten“ gewidmet. Die Bundesagentur habe folgende Mindestalternativen
festgelegt, die je Modul eines IT-Vorhabens verbindlich zu betrachten seien:
→ Nicht-Handeln
→ Weiterentwicklung von Bestandssystemen
→ Eigenentwicklung
→ Fremdentwicklung
→ Kauf
Zusätzlich werde die Bundesagentur bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
sukzessive folgenden Grundsatz anwenden: „reuse before buy before make“
(Wiederverwenden vor Kaufen vor Entwickeln). Unabhängig davon bewerte und wähle sie
grundsätzlich eine wirtschaftliche Lösungsmöglichkeit.
Zum Nachfolgesystem „COSACH“ hat die Bundesagentur erläutert, dass mehrere
Schritte in der Vorbereitung erforderlich gewesen seien. Für die Bundesagentur sei der
Aufwand außergewöhnlich hoch gewesen, da das Nachfolgesystem einen breiten
Anwender- und Kundenkreis habe sowie viele Schnittstellen bedienen müsse.
25.4 Abschließende Würdigung
Die Zusage der Bundesagentur, sie werde die Bedarfsermittlung und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verbessern, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die
Stellungnahme der Bundesagentur lässt jedoch auch weiterhin nicht erwarten, dass sie die IT-
Vorhaben nach den haushaltsrechtlichen Anforderungen ausreichend vorbereiten
wird. Im Einzelnen:
→ Die Bundesagentur unterscheidet nicht eindeutig zwischen Bedarfsermittlung und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Die Bedarfsermittlung ist ein der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelagerter Prüfungsschritt. Sie geht nicht mit einer
Betrachtung von Lösungsmöglichkeiten einher. Ist bereits die Bedarfsermittlung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 25 –
26
unzureichend, wird auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von falschen
Annahmen geprägt und führt zu fehlerhaften Ergebnissen.
→ In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind zudem nur solche
Lösungsmöglichkeiten zu betrachten, die geeignet sind, den zuvor festgestellten Bedarf zu decken. Mit
der Lösungsmöglichkeit „Nicht-Handeln“, d. h. den „Status quo“ fortzuführen, kann
dies nicht gewährleistet werden. Sie ist daher nicht als eine Lösungsmöglichkeit zu
werten.
→ Ferner sind IT-Vorhaben als Ganzes zu betrachten. Die Ausführungen der
Bundesagentur lassen daran Zweifel aufkommen, wenn sie sich für eine modulare
Betrachtung bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeit ausspricht. Richtig
ist, dass ein IT-Vorhaben in eigenständige Module aufgeteilt werden kann. Eine
Gesamtbetrachtung der Wirtschaftlichkeit ist dadurch jedoch nicht entbehrlich, z. B.
um Wechselwirkungen zwischen den Modulen berücksichtigen zu können.
→ Der Grundsatz „reuse before buy before make“ kann sachgerechten Ergebnissen
entsprechen. Gleichzeitig gibt der Grundsatz eine Rangfolge vor. Dies darf nicht
dazu führen, dass die Bundesagentur die geeigneten Lösungsmöglichkeiten und
deren finanzielle Auswirkungen in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht mehr
ergebnisoffen prüft.
→ Die Ausführungen der Bundesagentur zum Nachfolgesystem „COSACH“ können den
langen Zeitraum bis zum Abschluss der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht
überzeugend erklären. Da die Bundesagentur Lösungsmöglichkeiten nur schrittweise
betrachtete, sind unnötige Ausgaben für die lange Planungszeit und den
Weiterbetrieb des Bestand-Systems entstanden.
Robuste und benutzerfreundliche IT-Systeme sind für eine effiziente und verlässliche
Sozialversicherung unentbehrlich. Sie kennzeichnen eine leistungs- und zukunftsfähige
Verwaltung. Die dargestellten Beispiele zeigen, wie relevant dafür eine sorgfältige und
stringente Planung neuer IT-Vorhaben ist. Die Bundesagentur kann mit internen
Regelungen und Arbeitsgruppen dazu beitragen. Genauso entscheidend ist jedoch, dass die
Regelungen auch von allen Akteuren in der Praxis angewendet werden. Daher sollte
die Bundesagentur die Gründe für die systemimmanenten Mängel weiter analysieren.
Zudem sollte sie die erforderlichen Verfahrensschritte bei der Planung von IT-
Verfahren in ihren Vorgaben ausdrücklich klarstellen. Auf diese Weise kann die
Bundesagentur wesentlich dazu beitragen, dass IT-Vorhaben bedarfsgerecht und wirtschaftlich
entwickelt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 26 –
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Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
(Einzelplan 14, Kapitel 13 Titel 532 01)
26 Fehlendes WLAN bremst Digitalisierung
der Bundeswehrkrankenhäuser
Zusammenfassung
Der Bundeswehr ist es innerhalb von zehn Jahren nicht gelungen, WLAN flächendeckend in
ihren Krankenhäusern bereitzustellen. Dadurch kann sie beispielsweise moderne
Medizingeräte nur eingeschränkt einsetzen.
Moderne Medizingeräte und Tablets übertragen Daten über WLAN an zentrale
Krankenhaussysteme. Im Jahr 2015 beschloss die Bundeswehr, dies in ihren vier Krankenhäusern in
Berlin, Hamburg, Koblenz und Ulm zu nutzen. Sie will so medizinische Prozesse beschleunigen
sowie Patientinnen und Patienten besser versorgen. Doch fehlendes WLAN in den
Krankenhäusern verhindert dies seit Jahren. Das medizinische Personal überträgt die Patientendaten
weiterhin aufwendig und fehleranfällig von Hand.
Ab dem Jahr 2022 sollte der IT-Dienstleister der Bundeswehr Tablets liefern und im WLAN
betreiben. Die Bundeswehr schaffte es jedoch nicht, die für das WLAN benötigte Verkabelung in
den Krankenhäusern termingerecht einzubauen. Da der Einbau im laufenden
Krankenhausbetrieb stattfinden sollte und weitere Baumaßnahmen in den Krankenhäusern geplant
waren, gab es Abstimmungsbedarf. Erst im Jahr 2025 richtete die Bundeswehr ein Team ein,
das die Zusammenarbeit verbessern sollte. Dieses Team soll dafür sorgen, dass bis zum Jahr
2030 in allen vier Krankenhäusern flächendeckend WLAN verfügbar ist. Die Bundeswehr
kann die Effizienzvorteile der Digitalisierung weitere fünf Jahre nicht nutzen.
Angesichts der Herausforderungen der Zeitenwende ist es nicht hinnehmbar, dass die
Bundeswehr so zögerlich agiert. Das BMVg muss dafür sorgen, dass die Bundeswehr diese
vergleichsweise einfache aber effiziente Digitalisierungsmaßnahme zügig umsetzt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 27 –
28
26.1 Prüfungsfeststellungen
Digitalisierung in Krankenhäusern nutzen
Das BMVg will die Streitkräfte modernisieren und durch Digitalisierung die
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr erhöhen. Seit Jahren investiert es auch in die Digitalisierung
der Gesundheitsversorgung. Der Gesundheitsbereich der Bundeswehr soll von
modernen IT-Systemen, vernetzten medizinischen Geräten und einer elektronischen
Gesundheitsakte profitieren. Das medizinische Personal soll so entlastet und die medizinische
Versorgung verbessert werden.
Die Bundeswehr beschloss im Jahr 2015, die hierzu erforderliche IT-Infrastruktur in
ihren vier Krankenhäusern in Berlin, Hamburg, Koblenz und Ulm aufzubauen. In den
Krankenhäusern dokumentierte das medizinische Personal die Patientendaten vielfach
noch handschriftlich in Papierform. Mit modernen medizinischen Geräten wollte die
Bundeswehr Daten so verarbeiten, dass sie über WLAN medienbruchfrei an zentrale
Server übertragen werden. Die Bundeswehr wollte daher flächendeckend WLAN in den
Krankenhäusern einrichten.
WLAN-Aufbau nicht termingerecht
Zunächst wollte die Bundeswehr die Krankenhäuser mit der benötigten
Datenverkabelung ausstatten. Anschließend sollte ihr IT-Dienstleister Router und Wireless Access
Points anschließen, die Netzwerkgeräte installieren und das WLAN flächendeckend in
Betrieb nehmen.
Im Jahr 2021 beauftragte die Bundeswehr ihren IT-Dienstleister, Tablets ab dem Jahr
2022 zu liefern und zu betreiben. Die Tablets sollten im WLAN eingebunden werden
und die medizinische Arbeit unterstützen, etwa bei der Patientendatenerfassung und
bei der Visite. Das medizinische Personal sollte die Diagnosedaten, Laborbefunde oder
Medikationspläne der Patientinnen und Patienten direkt am Krankenbett mit mobilen
Endgeräten einsehen und bearbeiten können. Die Bundeswehr nahm an, bis zum Jahr
2022 die Krankenhäuser verkabelt und WLAN aufgebaut zu haben.
Die Bundeswehr schaffte es nicht, diesen Termin zu halten. Sie stellte fest, dass die
Datenverkabelung im laufenden Krankenhausbetrieb herausfordernder war als
angenommen. Die Datenverkabelung ihrer Krankenhäuser musste für jedes Krankenhaus
einzeln geplant, mit anderen notwendigen Baumaßnahmen abgestimmt und in die
Ausbauplanung des jeweiligen Krankenhauses eingebunden werden. Die für die
Baumaßnahmen zuständigen Bauverwaltungen waren teilweise stark ausgelastet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 28 –
29
Im Jahr 2025 hatte noch keines der Krankenhäuser eine auskömmliche
Datenverkabelung. Der IT-Dienstleister konnte nur in vereinzelten Bereichen WLAN in Betrieb
nehmen. Infolgedessen konnten die Krankenhäuser weiterhin keine mobilen Endgeräte
und Medizingeräte in ihr Netzwerk einbinden.
Beschleunigung bleibt trotz Eingriffen aus
Die Bundeswehr etablierte im Jahr 2025 daher Teams für jedes Krankenhaus. Diese
Teams sollten ab dem Jahr 2026 die Baumaßnahmen mit dem IT-Dienstleister der
Bundeswehr und den Bauverwaltungen abstimmen. Die Bundeswehr erwartet, dass sie
dadurch die Datenverkabelung in den vier Krankenhäusern bis zum Jahr 2030
fertigstellen kann.
26.2 Würdigung
Das BMVg betrachtet Digitalisierung als wichtiges Fortschrittselement für die
Bundeswehr. Doch selbst einfache Maßnahmen, wie die Datenverkabelung in den
Krankenhäusern, setzt die Bundeswehr nicht zügig um. Dadurch bremst sie die Digitalisierung
aus. Infolgedessen kann der IT-Dienstleister weder ein WLAN in Betrieb nehmen noch
die beauftragten IT-Services vollständig erbringen. Das medizinische Personal kann die
Patientendaten weiterhin nicht flexibel einsehen und bearbeiten. Die manuelle
Verarbeitung der Daten kostet Zeit und ist fehleranfällig. In den Krankenhäusern verzögern
sich ohne die unterstützenden IT-Services die klinischen Arbeitsabläufe. Im Ergebnis
wird der Mehrwert der Digitalisierung nicht erreicht.
Das BMVg hätte den WLAN-Ausbau in den Krankenhäusern entschlossener
vorantreiben müssen. Es hat zugelassen, dass die Bundeswehr das Projekt zu zögerlich
angegangen ist. Das BMVg hätte frühzeitiger gegensteuern müssen. Erst nach Abschluss
der Baumaßnahmen in den Krankenhäusern wird die Bundeswehr das Potenzial von
Tablets und WLAN-fähigen Medizingeräten flächendeckend ausschöpfen können. Da
die Baumaßnahmen erst im Jahr 2030 enden sollen, rückt das WLAN in weite Ferne und
die Bundeswehr muss auf nächste Digitalisierungsschritte warten.
26.3 Stellungnahme
Das BMVg hat erwidert, dass die Datenverkabelung in den Krankenhäusern im
laufenden Betrieb erfolgen müsse. Dies sei eine große Herausforderung, da Störungen und
Ausfälle des Krankenhausbetriebes – mit möglicherweise weitreichenden Folgen – zu
vermeiden seien. Die Einzelbetrachtung eines jeden Krankenhauses sei unumgänglich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 29 –
30
Die Baumaßnahmen für den Aufbau des WLAN habe die Bundeswehr bereits aufgrund
ihrer Relevanz für die Krankenhäuser hoch priorisiert. Die baulichen Verzögerungen
seien aber auch von Faktoren abhängig, welche die Bundeswehr nicht beeinflussen
könne. Hierzu zählten die ausgelasteten Bauverwaltungen, aber auch schlechte oder
zögerliche Ausführungen der Arbeiten durch Bauunternehmen.
Das BMVg habe einen ressortübergreifenden Ausschuss zur Prozessbeschleunigung
von Baumaßnahmen eingerichtet. Dieser habe 38 Maßnahmen zur Umsatzsteigerung
und Beschleunigung der Prozesse vorgestellt. Dazu gehörten:
→ Entlastung der Bauverwaltungen von Kleinstaufträgen durch Steigerung der
Eigenerledigung der Bauherren und
→ Vereinfachung im Vergaberecht zur Einschaltung von Generalunternehmern, um
die losweise Vergabe von Bauaufgaben zu vermeiden.
Weitere Maßnahmen bezüglich der Prozessbeschleunigung und des Bürokratieabbaus
seien geplant oder begonnen. Das BMVg könne noch nicht bewerten, inwiefern
Baumaßnahmen dadurch beschleunigt werden. Hierzu müssten erst noch weitere
Erfahrungen gesammelt werden.
26.4 Abschließende Würdigung
Es ist unstrittig, dass die Bundeswehr bei der Digitalisierung ihrer Krankenhäuser einen
störungsfreien Betrieb und die Versorgung ihrer Patienten sicherstellen muss. Zugleich
ist die Verkabelung von Gebäuden eine vergleichsweise einfache Bauaufgabe. Auch im
laufenden Krankenhausbetrieb sollte es möglich sein, Kabel in weniger als 15 Jahren zu
verlegen.
Mit der Gründung eines Ausschusses zur Prozessbeschleunigung von Baumaßnahmen
hat das BMVg zwar grundsätzlichen Handlungsbedarf erkannt. Ob und wann
Maßnahmen greifen, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Die Verkabelung der
Bundeswehrkrankenhäuser darf darauf nicht warten. Vielmehr hat die Bundeswehr alle in ihrer
Verantwortung liegenden Möglichkeiten zum beschleunigten WLAN-Ausbau zu ergreifen.
Für die verschleppte Verkabelung ist die Bundeswehr zudem maßgeblich selbst
verantwortlich. Sie hat sieben Jahre seit Projektstart gebraucht, um festzustellen, dass die
Datenverkabelung herausfordernder ist als angenommen. Den Fertigstellungstermin im
Jahr 2022 konnte sie daher nicht halten. Erst drei Jahre später hat sie ein Team
eingerichtet, das die verschiedenen Akteure zusammenbringen soll. Dennoch soll es nun
weitere fünf Jahre dauern, bis die Verkabelung eingerichtet ist. Die Bundeswehr kann
ihr medizinisches Personal dadurch 15 Jahre lang nicht effizient einsetzen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 30 –
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In einem zehn Jahre laufenden Projekt zunächst einmal Erfahrungen sammeln zu
wollen, ist auch angesichts der Zeitenwende das falsche Signal. Das BMVg sollte dafür
sorgen, dass die Bundeswehr beim WLAN-Ausbau in den Krankenhäusern entschlossen
agiert. Nur dann kann es den eigenen Ansprüchen der Digitalisierung gerecht werden
und zu einer modernen und leistungsfähigen Bundeswehr beitragen.
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
(Einzelplan 15)
27 BMG muss Versorgungslücken in der
Substitutionstherapie schließen
Zusammenfassung
Für Menschen mit Opioidabhängigkeit sinkt das Angebot für eine Substitutionstherapie seit
Jahren. Weil das BMG nicht gegensteuert, gibt es vermeidbare gesundheitliche Risiken und
hohe Folgekosten.
In Deutschland erhalten nur knapp die Hälfte der Menschen mit Opioidabhängigkeit
(Opioidabhängige) eine Substitutionstherapie. Die kontrollierte Vergabe ärztlich verordneter
Substitutionsmittel ist der wirksamste Weg, Opioidabhängige zu behandeln. Sie verbessert
deren Überlebenschancen. Werden sie nicht behandelt, drohen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) deutlich höhere Kosten, z. B. durch vermeidbare Aufenthalte in
Krankenhäusern und Folgeerkrankungen. In der Substitutionstherapie gibt es strukturelle
Versorgungsdefizite. Besonders in ländlichen Regionen fehlt es an wohnortnahen Angeboten. Die Zahl
der substituierenden Ärztinnen und Ärzte sinkt seit Jahren, Nachwuchs fehlt. Das liegt u. a.
an Fehlanreizen im Vergütungssystem und starren Behandlungsvorgaben. Gleichzeitig
verbreiten sich immer mehr neue, gefährlichere Substanzen wie Fentanyl und Nitazene. Das
BMG hat zwar punktuell reagiert, sieht aber die sogenannte gemeinsame Selbstverwaltung
in der Pflicht. Diese kommt ihrer Verantwortung im Fall der Substitutionstherapie jedoch
nicht ausreichend nach. Darum muss das BMG als oberste regulatorische Instanz
verbindliche Steuerungsimpulse setzen, um eine flächendeckende Substitutionsversorgung
sicherzustellen.
Opioidabhängige sollten Substitutionsmittel häufiger außerhalb der Arztpraxis kontrolliert
einnehmen können, z. B. in Apotheken. So könnten Versorgungslücken in unterversorgten
Regionen geschlossen werden. Indem das BMG die Rechtsvorgaben anpasst und die
Selbstverwaltung die Vergütung weiterentwickelt, könnten mehr Leistungserbringer für die
Substitutionsversorgung gewonnen werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 32 –
33
27.1 Prüfungsfeststellungen
Viele Opioidabhängige ohne Zugang zur Substitutionstherapie
Die GKV muss Opioidabhängigen eine Substitutionstherapie ermöglichen. Dieser
Pflicht kommt sie nicht ausreichend nach. Nur die Hälfte der schätzungsweise 166 000
Opioidabhängigen erhält eine Substitutionstherapie.
Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit. Sie führt zu gravierenden
gesundheitlichen und sozialen Problemen. Bleibt sie unbehandelt, besteht ein erhöhtes
Sterberisiko. Außerdem drohen deutlich höhere Kosten für die GKV. Diese folgen z. B.
aus mehr Krankenhausaufenthalten und Folgeerkrankungen. Die Substitutionstherapie
erhöht die Überlebenswahrscheinlichkeit deutlich, stabilisiert den Gesundheitszustand
und reduziert Beschaffungskriminalität.
Die ärztliche Versorgung in Deutschland wird von verschiedenen Akteuren organisiert.
Der Staat legt den rechtlichen Rahmen fest. Dieser wird durch Krankenkassen und
Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte als sogenannte gemeinsame Selbstverwaltung
konkretisiert. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die ambulante medizinische
Versorgung der gesetzlich Versicherten sicherstellen. Die Krankenkassen bezahlen die
Behandlung und schließen dazu Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen. Der
Staat greift bei Rechtsverstößen und Fehlentwicklung ein. Im Dickicht dieser
unterschiedlichen Zuständigkeiten gelingt es derzeit nicht, die Versorgungslücken bei der
Substitutionstherapie zu schließen.
In anderen EU-Staaten ist die Versorgungsquote deutlich höher. Im französischen
Versorgungssystem liegt sie beispielsweise bei über 80 %. Gemessen daran bräuchte
Deutschland 54 000 weitere Behandlungsplätze. In Deutschland versorgen Ärztinnen
und Ärzte Opioidabhängige meist in Städten. In ländlichen Regionen fehlt diesen in der
Regel ein Zugang. Die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die Substitutionstherapie anbieten,
sinkt seit Jahren. Zudem liegt ihr Durchschnittsalter bei über 60 Jahren, Nachwuchs
bleibt aus.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 33 –
34
Abbildung 27.1
Großteil der Ärztinnen und Ärzte in der Substitutionstherapie
im fortgeschrittenen Alter
Der Anteil der substituierenden Ärztinnen und Ärzte über 60 Jahre ist hoch. Nachwuchs gibt es
immer weniger.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Handlungsdruck wächst durch neue, gefährlichere Substanzen
Die Zahl der Drogentoten in Deutschland erreichte im Jahr 2023 mit 2 227 einen
vorläufigen Höchststand. Immer mehr neue, gefährlichere Substanzen wie Fentanyl oder
Nitazene gelangen in Umlauf. Diese wirken deutlich stärker als Heroin. Im Jahr 2025
warnte der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen vor einer
„quasi pandemischen Dynamik“. Er forderte ein systematisches, flächendeckendes
Monitoring- und Warnsystem. Durch Marktplätze im Internet sind illegale Drogen immer
leichter verfügbar. Da Wirkstoffgehalte zunehmend schwanken, steigt die Gefahr einer
Überdosis stark. Dies erhöht die Risiken für Opioidabhängige.
Dem BMG sind die Versorgungsengpässe in der Substitutionstherapie seit Jahren
bekannt. Es initiierte Studien und Projekte. Außerdem reformierte es u. a. im Jahr 2017
die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Dadurch wollte es mehr
Ärztinnen und Ärzte für die Substitution gewinnen und regionale Versorgungslücken
schließen. Diese Maßnahmen wirkten jedoch nicht. Auch Wissenschaft und Fachpraxis
identifizierten Hauptursachen der Versorgungsprobleme. Das BMG griff
entsprechende Empfehlungen aber nicht auf. Es fehlt ein wirksames Gesamtkonzept. Für
weitere Maßnahmen sah sich das BMG nicht zuständig. Es verwies darauf, dass dafür die
Selbstverwaltung verantwortlich sei. Zwar ergriffen einzelne Kassenärztliche
1
143
452
779
1 093
669
41 Ärztinnen/Ärzte
≤ 30 Jahre
31-40 Jahre
41-50 Jahre
51-60 Jahre
61-70 Jahre
71-80 Jahre
≥ 81 Jahre
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 34 –
35
Vereinigungen Fördermaßnahmen. So unterstützten sie Ärztinnen und Ärzte finanziell,
welche die notwendige suchtmedizinische Zusatzqualifikation erhalten wollten. Auch
bezuschussten sie den Kauf von technischer Ausstattung. Trotzdem gibt es immer
weniger substituierende Ärztinnen und Ärzte. Darum sank in den letzten Jahren auch die
Zahl der Patientinnen und Patienten in der Substitutionstherapie.
Abbildung 27.2
Maßnahmen in der Substitutionstherapie greifen nicht: Schere
öffnet sich seit Jahren
Die Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in 2017 sollte die
Versorgung erleichtern und zusätzliche Behandlungskapazitäten schaffen. Dennoch ging die Schere
zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten zahlenmäßig immer weiter
auseinander.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Verbesserungspotenziale nicht ausgeschöpft
Mehrere Studien machten Fehlanreize im Vergütungssystem für die
Versorgungsdefizite verantwortlich. Die Vergütung ist an die tägliche Medikamentenabgabe gekoppelt,
während die GKV ärztliche Gespräche und Koordination zu wenig honoriert. Die
Studien kritisierten auch die sogenannte Konsiliarregelung. Ärztinnen und Ärzte ohne
suchtmedizinische Qualifikation dürfen nur wenige Patientinnen und Patienten
substituieren. Dabei müssen sie sich eng mit suchtmedizinisch qualifizierten Kolleginnen und
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Substitutionspatientinnen
und -patienten
Substituierende
Ärztinnen und
Ärzte
+5 % +5 %
-13 %
100 %
-5 %
Änderung
der BtMVV
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36
Kollegen abstimmen. Außerdem empfahl die Wissenschaft flexiblere Lösungen wie
praxisübergreifende ärztliche Teams. Selbstverwaltung und BMG berücksichtigten die
Studienergebnisse bisher nicht.
Opioidabhängige nehmen zu Therapiebeginn Substitutionsmittel in der Regel unter
Aufsicht in der Arztpraxis ein. Dieser sogenannte Sichtbezug ist zu niedrigeren Kosten
auch in Apotheken möglich, wenn er ärztlich befürwortet wird. Die GKV vergütet ihn
aber nur, wenn Krankenkassen und Apotheken dafür in den Ländern Verträge
geschlossen haben. Bis Ende 2024 gab es diese nur in zwei Ländern. Dabei sind
Apotheken für viele Opioidabhängige besser erreichbar, der Sichtbezug damit
niedrigschwelliger.
27.2 Würdigung
Es ist nicht akzeptabel, dass nur die Hälfte der Opioidabhängigen eine
Substitutionstherapie erhält. Eine deutlich höhere Versorgungsquote ist möglich. Jedoch sinkt die
Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte und die Versorgungslücken werden
immer größer. Die bisherigen Maßnahmen waren wenig ambitioniert und blieben
weitgehend wirkungslos. Ein koordiniertes Vorgehen ist notwendig. Wichtige Erkenntnisse
aus Wissenschaft und Fachpraxis sollten dabei berücksichtigt werden.
Das BMG sollte die Steuerungsverantwortung übernehmen und ein Gesamtkonzept
mit konkreten Zielen und Fristen entwickeln. Alle für die Substitutionstherapie
verantwortlichen Akteure sollte es zu einer gemeinsamen Umsetzungsvereinbarung
bewegen. Dies würde die Versorgungsdefizite zielgerichtet abbauen. Zudem sollte das BMG
die Konsiliarregelung vereinfachen und flexiblere Teamstrukturen ermöglichen. Die
Selbstverwaltung muss die bestehenden Fehlanreize im Vergütungssystem beseitigen.
Ärztliche Therapiegespräche sollten häufiger stattfinden können und angemessen
vergütet werden. Im Gegenzug sollte die bloße Medikamentenabgabe geringer vergütet
werden.
Die GKV nutzte Einsparpotenziale in der Substitutionstherapie nicht. Ein
flächendeckender Apotheken-Sichtbezug könnte Ausgaben senken und ärztliche Strukturen
entlasten. Apotheken könnten Opioidabhängige zudem wohnortnah versorgen. Dass
Krankenkassen für den Apotheken-Sichtbezug erst Verträge auf Landesebene schließen
müssen, ist nicht sachgerecht. Der Apotheken-Sichtbezug ist versorgungspolitisch
sinnvoll und sollte bundesweit vergütet werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 36 –
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27.3 Stellungnahme
Das BMG hat seine Steuerungsmöglichkeiten in der Substitutionsbehandlung weiterhin
als begrenzt eingeschätzt. Die Ursachen für die sinkende Zahl substituierender
Ärztinnen und Ärzte seien komplex und lägen im Zusammenspiel struktureller und
demografischer Faktoren. Diese könne das BMG nicht allein auf Bundesebene beeinflussen. Es
habe die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben angepasst. Opioidabhängige könnten
so sicher versorgt werden.
Die höhere Versorgungsquote anderer Staaten sei nicht auf Deutschland übertragbar.
Niedrigschwellige Zugänge gingen nachweislich mit einem erhöhten Risiko einher.
Opioidabhängige könnten Substitutionsmittel in den illegalen Markt lenken. Die
bestehenden Vorgaben dienten der Patientensicherheit. Das BMG prüfe sie regelmäßig und
lehne eine vereinfachte Konsiliarregelung ab.
Das BMG beobachte den Drogenmarkt gemeinsam mit anderen Ressorts
kontinuierlich. Es unterstütze ein entsprechendes Frühwarnsystem und passe rechtliche
Vorgaben an. Außerdem fördere es Schulungen zum Umgang mit Drogennotfällen.
Den Hinweis auf versäumte abgestimmte Maßnahmen und ein fehlendes strategisches
Gesamtkonzept hat das BMG zurückgewiesen. Es habe Studienergebnisse in
Fachgesprächen und rechtliche Änderungen einfließen lassen. Auch habe es Runde Tische mit
relevanten Akteuren veranstaltet.
Das BMG hat erklärt, dass der sogenannte Bewertungsausschuss die Vergütung über
den Einheitlichen Bewertungsmaßstab festlege. Zur Substitutionstherapie und zu ihrer
Vergütung könne es keine eigenen Überlegungen anstellen, nur weil dies zweckmäßig
sei. Gegenüber der Selbstverwaltung dürfe es nur bei Rechtsverstößen tätig werden.
Verträge zum Apotheken-Sichtbezug lägen im Ermessen der Krankenkassen. Das BMG
habe den rechtlichen Rahmen geschaffen, um den Sichtbezug außerhalb der Arztpraxis
zu ermöglichen.
27.4 Abschließende Würdigung
Die Hinweise des BMG überzeugen nicht. Hohe Drogentodeszahlen und rückläufige
Behandlungskapazitäten in der Substitutionstherapie bleiben besorgniserregend. Studien
und Projekte haben ausführlich die Ursachen des Rückgangs und
Lösungsmöglichkeiten beschrieben. Angesichts immer neuer und gefährlicherer Substanzen muss das
BMG sicherstellen, dass die Empfehlungen auch umgesetzt werden. Der nochmalige
Verweis auf fehlende Zuständigkeiten trägt nicht, wenn die Substitutionstherapie viele
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 37 –
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Opioidabhängige systematisch nicht erreicht. Die Selbstverwaltung hat die
Versorgungslücken seit Jahren nicht schließen können. Die zahlenmäßige Schere zwischen
Opioidabhängigen einerseits sowie substituierenden Ärztinnen und Ärzten
andererseits geht immer weiter auseinander.
Das BMG hat punktuell Maßnahmen ergriffen und Initiativen angestoßen. Diese
blieben aber in ihrer Gesamtheit reaktiv und hatten keine durchgreifende Wirkung. Darum
muss das BMG endlich die Steuerungsverantwortung übernehmen und sich dabei an
Erkenntnissen aus Wissenschaft und Fachpraxis orientieren. Ziel muss sein, dass
Opioidabhängige endlich eine ausreichende Zahl von Behandlungsplätzen für eine
Substitutionstherapie erhalten.
Der Einwand des BMG ist falsch, dass höhere Quoten anderer Versorgungssysteme
nicht auf Deutschland übertragbar seien. Andere Staaten wenden die
Substitutionstherapie vergleichbar an. Auch greift das Argument nicht, dass Opioidabhängige
Substitutionsmittel in den illegalen Markt lenken könnten. Der Bundesrechnungshof hat nicht
empfohlen, mehr Opioidabhängigen unbeaufsichtigt Zugang zu Substitutionsmitteln
zu ermöglichen. Vielmehr erwartet er verbesserte Bedingungen für einen Sichtbezug.
Eine höhere Versorgungsquote ist nicht nur notwendig, um das Leid der
Opioidabhängigen zu lindern. Sie ist auch wirtschaftlich sinnvoll.
Das BMG sollte die Initiative ergreifen und eine verbindliche Umsetzungsvereinbarung
mit allen für die Substitutionstherapie verantwortlichen Akteuren anstoßen. Um das
Versorgungsangebot zu verbessern, sollten dabei konkrete Maßnahmen mit
Zuständigkeiten und Fristen definiert werden.
Darüber hinaus sollte das BMG weitere Handlungsoptionen prüfen:
→ Die Selbstverwaltung muss Fehlanreize im Vergütungssystem beseitigen. Die
Vergütung sollte stärker an ärztliche Gespräche und Koordinationsleistungen
anknüpfen als an die bloße Medikamentenabgabe. Das BMG sollte seine umfangreichen
Teilnahme- und Eingriffsrechte nutzen, damit der Bewertungsausschuss den
Einheitlichen Bewertungsmaßstab weiterentwickelt.
→ Das BMG muss die Behandlungsvorgaben in der BtMVV flexibilisieren. Hierzu
könnte es Kapazitätsgrenzen an tatsächliche Behandlungsbedarfe sowie
Delegations- und Teamregelungen anpassen.
→ Um den Apotheken-Sichtbezug zu stärken, sollte das BMG den GKV-Spitzenverband
beauftragten, hierfür eine bundesweit geltende Vergütungsvereinbarung zu
schließen. Dies würde helfen, ärztliche Strukturen zu entlasten. Falls notwendig, sollte das
BMG dazu eine gesetzliche Änderung initiieren.
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Allgemeine Finanzverwaltung
(Einzelplan 60, Kapitel 6001 Titel 013 01)
28 Risiken in Millionenhöhe durch überlange
Verfahren bei der Erstattung von
Kapitalertragsteuer
Zusammenfassung
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) braucht über 20 Monate, um Anträge auf
Erstattung von Kapitalertragsteuer zu bearbeiten. Dem Bund drohen dadurch erhebliche Zins- und
Schadensersatzansprüche.
Das Verfahren zur Erstattung von Kapitalertragsteuer ist durch 50 Jahre alte
Großrechneranwendungen und zahlreiche Medienbrüche geprägt. Auch bestehen erhebliche
Bearbeitungsrückstände. Dies führt zu hohen Liquiditätsverlusten bei den Gläubigern von
Erstattungsansprüchen (Erstattungsgläubiger).
Dem BZSt ist das mögliche Erstattungsvolumen nicht vollständig bekannt. Bei den bis Ende
des Jahres 2025 erfassten Anträgen summiert es sich auf 5,2 Mrd. Euro. Daraus ergeben sich
ein möglicher Zinsschaden für die öffentlichen Haushalte von jährlich bis zu 312 Mio. Euro
sowie staatshaftungsrechtliche Risiken. Bund und Länder tragen sämtliche Risiken jeweils
hälftig.
Das Erstattungsverfahren ist daher konsequent rechtlich und organisatorisch zu
modernisieren und zu digitalisieren. Kurzfristig sollte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit
dem BZSt untersuchen, wie sich die derzeitigen Abläufe optimieren lassen. Auch sollte es
prüfen, wie die Fiskalinteressen von Bund und Ländern zukünftig besser gewahrt werden
können. Hierzu gehört es, die Verzinsung von unionsrechtswidrig einbehaltener
Kapitalertragsteuer entsprechend zu regeln.
28.1 Prüfungsfeststellungen
Kapitalerträge wie z. B. Dividenden unterliegen in Deutschland dem Steuerabzug. Dies
gilt auch für im Ausland ansässige Empfänger, die mit ihren inländischen
Kapitalerträgen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Sie können beantragen, dass ihnen
das BZSt die einbehaltene Steuer teilweise oder vollständig erstattet. Grund hierfür
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600– 39 –
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können niedrigere Steuersätze des Ansässigkeitsstaates aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens sein.
Abbildung 28.1
Besteuerung von Kapitalerträgen
Kapitalgesellschaften führen auf ausgezahlte Kapitalerträge 25 % Kapitalertragsteuer (KapESt)
an die Finanzverwaltung ab. Ausländische Anteilseigner können hiervon eine Erstattung beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen, wenn sie einem niedrigeren Steuersatz
unterliegen.
Grafik: Bundesrechnungshof.
Der Gesetzgeber verabschiedete im Jahr 2021 das Gesetz zur Modernisierung der
Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(AbzStEntModG). Es sah insbesondere mit dem Mitteilungsverfahren
Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheine (MiKaDiv) ein neues
elektronisches Mitteilungsverfahren zum Jahresbeginn 2025 vor. Die elektronische
Mitteilung von Steuerdaten soll die bislang im Erstattungsverfahren vorzulegenden
Steuerbescheinigungen ersetzen. Dies soll ermöglichen, die Anträge mit weniger
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 40 –
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Verwaltungsaufwand zu bearbeiten. Zudem soll es der Gefahr vorbeugen, dass
Antragsteller Steuern durch gefälschte Steuerbescheinigungen hinterziehen. Nach
mehrfacher Verschiebung ist die Einführung von MiKaDiv zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Auch die im Jahr 2024 verabschiedete EU-Richtlinie FASTER hat zum Ziel,
grenzüberschreitende Verfahren zur Erstattung von Kapitalertragsteuer zu modernisieren. Sie
ermöglicht insbesondere, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Erstattungsverfahren
um ein „Relief-at-Source-Verfahren“ zu ergänzen. Dabei berücksichtigt der
Abzugsverpflichtete (z. B. eine Kapitalgesellschaft, vgl. Abbildung 28.1) bereits den Steuersatz des
jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens. Auf diese Weise kann künftig ein
nachgelagertes Erstattungsverfahren entfallen. Die Mitgliedstaaten müssen FASTER bis zum
31. Dezember 2028 in nationale Regelungen umsetzen. Spätestens ab dem 1. Januar
2030 müssen sie diese anwenden.
Aktuell benötigt das BZSt über 20 Monate, um die Kapitalertragsteuer zu erstatten. Es
kannte Ende 2025 das mögliche Erstattungsvolumen nur für 92 000 von 122 000
Anträgen. Dieses belief sich auf 5,2 Mrd. Euro. Allein daraus ergibt sich ein möglicher
Zinsschaden von jährlich bis zu 312 Mio. Euro. Diesen müssten Bund und Länder jeweils zur
Hälfte tragen. Das Erstattungsvolumen der weiteren Anträge will das BZSt erst
erfassen, wenn es sie bearbeitet. Auf die „Sprengkraft“ unionsrechtlicher Zinsrisiken hatte
das BZSt das BMF bereits vor Jahren hingewiesen. Es hat auch vor einem möglichen
Zinsanspruch der Erstattungsgläubiger gewarnt: Es bestehe das Risiko einer „nicht
unerheblichen Verzinsung“. Daneben führt das BZSt seit dem Jahr 2024 Musterprozesse
zu staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen als Folge von Liquiditätseinbußen der
Erstattungsgläubiger.
Der Ablauf des Erstattungsverfahrens ist durch 50 Jahre alte
Großrechneranwendungen geprägt. Er ist durch zahlreiche Medienbrüche gehemmt. Seit Juli 2023 besteht die
Pflicht, Anträge elektronisch zu stellen. Dies hat den Ablauf jedoch nicht beschleunigt.
Anfang 2024 gingen beim BZSt signifikant mehr Anträge ein, als es erledigen konnte.
Deshalb ergriffen das BMF und das BZSt verschiedene organisatorische und
automationstechnische Maßnahmen, um das Erstattungsverfahren zu beschleunigen. Diese
konnten jedoch nur das Anwachsen der Bearbeitungsrückstände verlangsamen.
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Abbildung 28.2
Gesamtrisiken unbekannt
Nur bei 92 000 von 122 000 Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer kennt das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das mögliche Erstattungsvolumen. Nur hierfür kann es das
Zinsrisiko abschätzen. Die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche ist ihm unbekannt.
Grafik: Bundesrechnungshof.
28.2 Würdigung
Die bereits vor Jahren vom BZSt aufgezeigten Zinsrisiken legen einen Verstoß gegen
die unionsrechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit zugrunde. Der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) erkennen einen solchen
Verstoß, wenn eine Behörde Unionsrecht fehlerhaft anwendet. Die Mitgliedstaaten sind
dazu verpflichtet, den Normen des Unionsrechts eine optimale Wirkungskraft zu
verleihen (sog. Effektivitätsgrundsatz). Die Verfahrensdauer von mehr als 20 Monaten
begründet ernsthafte Zweifel, ob noch ein effektives Erstattungsverfahren nach
Unionsrecht vorliegt.
Die bisherigen Maßnahmen des BMF und des BZSt konnten das Erstattungsverfahren
im Ergebnis weder wesentlich noch nachhaltig beschleunigen. Dies ist mit Blick auf die
daraus resultierenden Liquiditätsverluste der Erstattungsgläubiger nicht hinnehmbar.
Gleiches gilt für die kontinuierlich wachsenden fiskalischen Risiken infolge von Zins-
und Schadensersatzansprüchen.
Es ist erforderlich, die mit dem AbzStEntModG seit dem Jahr 2021 beabsichtigte
Modernisierung des Erstattungsverfahrens zu vollenden. Dies setzt voraus, MiKaDiv zum 1.
Januar 2027 anzuwenden. Ein weiteres Verschieben gilt es zu verhindern, auch um
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grenzüberschreitenden Steuermissbrauch zu vermeiden. Zudem sollte die Richtlinie
FASTER so früh wie möglich in nationales Recht umgesetzt werden. Das BMF sollte
insbesondere die Möglichkeit prüfen, das „Relief-at-Source-Verfahren“ noch vor dem Jahr
2028 einzuführen. Zukünftige Erstattungsverfahren ließen sich dadurch zumindest in
risikoarmen Fällen vermeiden. Darüber hinaus sollte das BMF mit dem BZSt
untersuchen, wie sich die Abläufe des Erstattungsverfahrens kurzfristig optimieren lassen.
Das BMF sollte umgehend Vorsorge für die fiskalischen Risiken infolge
unionsrechtlicher Zinsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer treffen. Dies gilt umso mehr,
als der BFH mittlerweile einen Zinsanspruch bei unionsrechtswidrig einbehaltener
Kapitalertragsteuer bejaht. Die anhängigen Musterverfahren verdeutlichen die Gefahr
staatshaftungsrechtlicher Ansprüche auf Schadensersatz infolge überlanger
Erstattungsverfahren. Das BMF sollte prüfen, wie es diese Risiken minimieren und notfalls im
Haushalt absichern kann.
Der Bundesrechnungshof erkennt zudem ein gesetzgeberisches Handlungsfeld. Der
EuGH eröffnet den EU-Mitgliedstaaten bei der Verzinsung unionsrechtlicher
Erstattungsansprüche einen Spielraum. Diese muss lediglich dem Effektivitätsgrundsatz
genügen, d. h., die Zinszahlungsmodalitäten müssen eine angemessene Entschädigung
für die vorenthaltene Liquidität gewährleisten. Das BMF sollte prüfen, diesen Spielraum
proaktiv durch eine gesetzliche Regelung zu nutzen. Ziel sollte es sein, die
Fiskalinteressen von Bund und Ländern besser zu wahren. Dies betrifft insbesondere die
höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage des anzuwendenden Zinssatzes.
28.3 Stellungnahme
Das BMF bestreitet die überlange Verfahrensdauer nicht. Es weist darauf hin, dass das
BZSt die Bearbeitungsrückstände nunmehr abbaue.
Ein schnelles und sicheres Erstattungsverfahren müsse modern und digital sein. Das
BMF sieht diese Abhängigkeit ebenso wie der Bundesrechnungshof. Dies gelte ebenso
bei der Umsetzung der FASTER-Richtlinie. Beides verfolge das BMF mit hoher Priorität.
Auch das elektronische Mitteilungsverfahren MiKaDiv trage mittelbar zu einem
beschleunigten Verfahren bei. Es ermögliche einen automatischen Datenabgleich von
Erstattungsanträgen und Steuerbescheinigungen.
Das Risiko eines unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs wegen überlanger
Erstattungsverfahren erkennt das BMF nicht. Ein solcher lasse sich bislang nicht aus der
Rechtsprechung von EuGH und BFH ableiten. Gleiches gelte für
staatshaftungsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz. Das BMF halte deshalb daran fest, diese Risiken bei
der Steuerschätzung und der Haushaltsplanung nicht zu berücksichtigen. Unabhängig
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hiervon sehe es in der beschleunigten Antragsbearbeitung den besten Weg, um
möglichen Zins- und Schadensersatzansprüchen zu begegnen.
28.4 Abschließende Würdigung
Der Bundesrechnungshof bekräftigt seine Empfehlungen. Er begrüßt die
übereinstimmende Einschätzung des BMF, fiskalischen Risiken durch möglichst schnelle
Erstattungsverfahren zu begegnen. Von diesem Ziel ist die unverändert überlange
Verfahrensdauer von mehr als 20 Monaten noch weit entfernt. Es gilt daher, die vom
Bundesrechnungshof aufgezeigten Verbesserungen mit Nachdruck voranzutreiben.
Bonn, den 28. April 2026
Als Vorsitzender des Großen Senats, der diese Bemerkungen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes über den Bundesrechnungshof beschlossen hat,
Kay Scheller
Präsident des Bundesrechnungshofes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5600 – 44 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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