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Erkenntnisse der Bundesregierung zu den sogenannten Epstein-Files sowie zu möglichen Kontakten deutscher Behörden und Auslandsvertretungen im Rahmen internationaler Ermittlungen (Antwort zu Drs. 21/4211)

dip / drucksache 09.03.2026 · WP 21 · 21/4639 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse der Bundesregierung zu den sogenannten Epstein-Files sowie zu möglichen Kontakten deutscher Behörden und Auslandsvertretungen im Rahmen internationaler Ermittlungen (Antwort zu Drs. 21/4211) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4639 21. Wahlperiode 09.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Uwe Schulz, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4211 – Erkenntnisse der Bundesregierung zu den sogenannten Epstein-Files sowie zu möglichen Kontakten deutscher Behörden und Auslandsvertretungen im Rahmen internationaler Ermittlungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zusammenhang mit dem Fall des US-amerikanischen Straftäters Jeffrey Epstein und dessen internationalem Kontakt- und Unterstützernetzwerk wurden weitere Dokumente, Kontaktlisten und Ermittlungsunterlagen veröffentlicht bzw. neu ausgewertet. Diese Unterlagen, die in der öffentlichen Diskussion vielfach als „Epstein-Files“ bezeichnet werden, betreffen mögliche internationale Netzwerkstrukturen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt, Menschenhandel sowie finanziellen und organisatorischen Verflechtungen. Aufgrund der internationalen Dimension des Komplexes stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang deutsche Sicherheits-, Strafverfolgungs-, Finanz-, Nachrichten- und Auslandsbehörden über eigene Erkenntnisse verfügen, in internationale Ermittlungen eingebunden waren oder Kontakte staatlicher Stellen oder Auslandsvertretungen zu Personen oder Organisationen aus diesem Umfeld bekannt geworden sind. Von besonderem öffentlichem Interesse ist zudem, ob Rechtshilfeersuchen gestellt oder beantwortet wurden, ob deutsche Staatsangehörige, Institutionen oder Finanzstrukturen Gegenstand internationaler Ermittlungen waren und welche organisatorischen sowie präventiven Schlussfolgerungen die Bundesregierung hieraus gezogen hat.  1. Welche konkreten Kenntnisse liegen den Bundesbehörden zum aktuellen Stand über die im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein veröffentlichten oder neu ausgewerteten Dokumente und Ermittlungsunterlagen vor? Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam. Die Bundesregierung bzw. die dafür zuständigen Behörden des Bundes befassen sich im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundes intensiv mit dem Thema. Es liegen der Bundesregierung aber bislang keine konkreten Kenntnisse im Sinne der Frage vor. Die Bundesregierung betont die Wichtigkeit der Aufarbeitung des Komplexes im Falle strafrechtlich relevanter Bezüge nach Deutschland. Für die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Strafverfolgung von Sexualdelikten und Menschenhandel sind jedoch die Staatsanwaltschaften der Länder zuständig  2. Welche Bundesbehörden haben sich seit dem Jahr 2019 mit diesem Themenkomplex befasst und jeweils welche Auswertungen vorgenommen? Die Sicherheitsbehörden des Bundes gehen etwaigen Hinweisen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit nach.  3. Haben deutsche Strafverfolgungsbehörden seit 2019 Rechtshilfe- oder Informationsersuchen aus dem Ausland im Zusammenhang mit diesem Komplex erhalten, und wenn ja, a) von welchen Staaten, b) in welchem Jahr und c) mit welchem Gegenstand? Zu den Einzelheiten von etwaigen strafrechtlichen Rechtshilfeersuchen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die künftige effektive Zusammenarbeit. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.  4. Haben deutsche Behörden seit 2019 ihrerseits Rechtshilfe- oder Informationsersuchen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit dem genannten Komplex gerichtet, und wenn ja, a) an welche Staaten, b) in welchem Jahr und c) mit welchem Gegenstand? Es wird auf die Antwort zu der Frage 3 verwiesen. Im Übrigen liegt die Frage der Stellung eines Rechtshilfeersuchens in der Entscheidungszuständigkeit einer ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft.  5. Liegen Erkenntnisse dazu vor, dass deutsche Staatsangehörige in internationalen Ermittlungsunterlagen in diesem Zusammenhang als Kontaktpersonen, Zeugen, Beschuldigte oder sonstige Verfahrensbeteiligte genannt werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.  6. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden in Deutschland a) Vorprüfungen, b) Vorermittlungen und c) Ermittlungsverfahren eingeleitet? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Im Übrigen wird auf die Strafverfolgungszuständigkeit der Länder hingewiesen.  7. In wie vielen Fällen besteht oder bestand nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anfangsverdacht wegen a) sexuellen Missbrauchs, b) Menschenhandel, c) Ausbeutung Minderjähriger und d) Straftaten mit Bezug zur Organisierten Kriminalität? Es wird auf die Antwort zu der Frage 6 verwiesen.  8. Welche Formen internationaler Rechtshilfe wurden im Zusammenhang mit diesem Komplex bislang konkret genutzt (z. B. Aktenübermittlung, Zeugenvernehmungen, Finanzdaten, Reisebewegungen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen.  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Finanztransaktionen mit möglichem Bezug zu diesem Netzwerk über in Deutschland ansässige Kreditinstitute oder Finanzdienstleister vor? 10. Wurden hierzu Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt? 11. Wenn Frage 10 bejaht wird, a) In welchem Zeitraum erfolgten diese Meldungen, b) wie viele Meldungen wurden erfasst und c) welche weiteren Prüfmaßnahmen wurden jeweils veranlasst? Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Da die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt aus Gründen des Staatswohls, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. 12. Haben Bundesbehörden im Zusammenhang mit diesem Komplex internationale Flugbewegungs-, Charterflug- oder Passagierdaten angefordert oder erhalten? Durch Bundesbehörden wurden keine Daten im Sinne der Frage angefordert oder empfangen. 13. Wenn ja, von welchen Stellen wurden diese Daten jeweils angefordert oder übermittelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Wurden Sachverhalte mit möglicher nachrichtendienstlicher Relevanz geprüft, und wenn ja, durch welche Behörden? Es wird auf die Antwort zu der Frage 2 verwiesen. 15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Kontakte deutscher Diplomaten, Mitarbeiter deutscher Auslandsvertretungen oder sonstiger Regierungsstellen zu Jeffrey Epstein oder zu Personen bzw. Organisationen seines Umfelds vor? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Frage vor. 16. In wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2000 direkte oder indirekte Kontakte deutscher Diplomaten oder Auslandsvertretungen bekannt geworden (bitte nach Jahren und Dienststellen aufschlüsseln)? 17. In welchem jeweiligen Zusammenhang standen diese Kontakte (dienstlich, privat, gesellschaftlich, wissenschaftlich, wirtschaftlich oder sonstige)? 18. Welche Bundesministerien, nachgeordneten Behörden oder Auslandsvertretungen waren hiervon betroffen? Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine Kontakte im Sinne der Fragestellung bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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