Erkenntnisse der Bundesregierung zu den sogenannten Epstein-Files sowie zu möglichen Kontakten deutscher Behörden und Auslandsvertretungen im Rahmen internationaler Ermittlungen (Antwort zu Drs. 21/4211)
Text
Erkenntnisse der Bundesregierung zu den sogenannten Epstein-Files sowie zu möglichen Kontakten deutscher Behörden und Auslandsvertretungen im Rahmen internationaler Ermittlungen (Antwort zu Drs. 21/4211)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4639
21. Wahlperiode 09.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Uwe Schulz,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4211 –
Erkenntnisse der Bundesregierung zu den sogenannten Epstein-Files sowie
zu möglichen Kontakten deutscher Behörden und Auslandsvertretungen im
Rahmen internationaler Ermittlungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit dem Fall des US-amerikanischen Straftäters Jeffrey
Epstein und dessen internationalem Kontakt- und Unterstützernetzwerk
wurden weitere Dokumente, Kontaktlisten und Ermittlungsunterlagen
veröffentlicht bzw. neu ausgewertet. Diese Unterlagen, die in der öffentlichen
Diskussion vielfach als „Epstein-Files“ bezeichnet werden, betreffen mögliche
internationale Netzwerkstrukturen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt,
Menschenhandel sowie finanziellen und organisatorischen Verflechtungen.
Aufgrund der internationalen Dimension des Komplexes stellt sich die Frage,
ob und in welchem Umfang deutsche Sicherheits-, Strafverfolgungs-, Finanz-,
Nachrichten- und Auslandsbehörden über eigene Erkenntnisse verfügen, in
internationale Ermittlungen eingebunden waren oder Kontakte staatlicher
Stellen oder Auslandsvertretungen zu Personen oder Organisationen aus diesem
Umfeld bekannt geworden sind. Von besonderem öffentlichem Interesse ist
zudem, ob Rechtshilfeersuchen gestellt oder beantwortet wurden, ob deutsche
Staatsangehörige, Institutionen oder Finanzstrukturen Gegenstand
internationaler Ermittlungen waren und welche organisatorischen sowie präventiven
Schlussfolgerungen die Bundesregierung hieraus gezogen hat.
1. Welche konkreten Kenntnisse liegen den Bundesbehörden zum aktuellen
Stand über die im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein
veröffentlichten oder neu ausgewerteten Dokumente und
Ermittlungsunterlagen vor?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam. Die
Bundesregierung bzw. die dafür zuständigen Behörden des Bundes befassen sich im
Rahmen der Zuständigkeiten des Bundes intensiv mit dem Thema. Es liegen
der Bundesregierung aber bislang keine konkreten Kenntnisse im Sinne der
Frage vor. Die Bundesregierung betont die Wichtigkeit der Aufarbeitung des
Komplexes im Falle strafrechtlich relevanter Bezüge nach Deutschland. Für die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 6. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Strafverfolgung von Sexualdelikten und Menschenhandel sind jedoch die
Staatsanwaltschaften der Länder zuständig
2. Welche Bundesbehörden haben sich seit dem Jahr 2019 mit diesem
Themenkomplex befasst und jeweils welche Auswertungen vorgenommen?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes gehen etwaigen Hinweisen im Rahmen
ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit nach.
3. Haben deutsche Strafverfolgungsbehörden seit 2019 Rechtshilfe- oder
Informationsersuchen aus dem Ausland im Zusammenhang mit diesem
Komplex erhalten, und wenn ja,
a) von welchen Staaten,
b) in welchem Jahr und
c) mit welchem Gegenstand?
Zu den Einzelheiten von etwaigen strafrechtlichen Rechtshilfeersuchen äußert
sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit
in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte
Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die künftige effektive
Zusammenarbeit. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer
effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das
Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab
und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
4. Haben deutsche Behörden seit 2019 ihrerseits Rechtshilfe- oder
Informationsersuchen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit dem
genannten Komplex gerichtet, und wenn ja,
a) an welche Staaten,
b) in welchem Jahr und
c) mit welchem Gegenstand?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 3 verwiesen.
Im Übrigen liegt die Frage der Stellung eines Rechtshilfeersuchens in der
Entscheidungszuständigkeit einer ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft.
5. Liegen Erkenntnisse dazu vor, dass deutsche Staatsangehörige in
internationalen Ermittlungsunterlagen in diesem Zusammenhang als
Kontaktpersonen, Zeugen, Beschuldigte oder sonstige Verfahrensbeteiligte
genannt werden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
6. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden in Deutschland
a) Vorprüfungen,
b) Vorermittlungen und
c) Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Im
Übrigen wird auf die Strafverfolgungszuständigkeit der Länder hingewiesen.
7. In wie vielen Fällen besteht oder bestand nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Anfangsverdacht wegen
a) sexuellen Missbrauchs,
b) Menschenhandel,
c) Ausbeutung Minderjähriger und
d) Straftaten mit Bezug zur Organisierten Kriminalität?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 6 verwiesen.
8. Welche Formen internationaler Rechtshilfe wurden im Zusammenhang
mit diesem Komplex bislang konkret genutzt (z. B. Aktenübermittlung,
Zeugenvernehmungen, Finanzdaten, Reisebewegungen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Finanztransaktionen mit
möglichem Bezug zu diesem Netzwerk über in Deutschland ansässige
Kreditinstitute oder Finanzdienstleister vor?
10. Wurden hierzu Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz an die
Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt?
11. Wenn Frage 10 bejaht wird,
a) In welchem Zeitraum erfolgten diese Meldungen,
b) wie viele Meldungen wurden erfasst und
c) welche weiteren Prüfmaßnahmen wurden jeweils veranlasst?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens gemäß den
Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die Beantwortung
nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4
VSA eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt
aus Gründen des Staatswohls, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte
nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action
Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den
europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen
strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der
Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im
Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren
und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
mindestens nachteilig.
12. Haben Bundesbehörden im Zusammenhang mit diesem Komplex
internationale Flugbewegungs-, Charterflug- oder Passagierdaten angefordert
oder erhalten?
Durch Bundesbehörden wurden keine Daten im Sinne der Frage angefordert
oder empfangen.
13. Wenn ja, von welchen Stellen wurden diese Daten jeweils angefordert
oder übermittelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wurden Sachverhalte mit möglicher nachrichtendienstlicher Relevanz
geprüft, und wenn ja, durch welche Behörden?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 2 verwiesen.
15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Kontakte deutscher
Diplomaten, Mitarbeiter deutscher Auslandsvertretungen oder sonstiger
Regierungsstellen zu Jeffrey Epstein oder zu Personen bzw.
Organisationen seines Umfelds vor?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Frage vor.
16. In wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2000 direkte oder indirekte
Kontakte deutscher Diplomaten oder Auslandsvertretungen bekannt
geworden (bitte nach Jahren und Dienststellen aufschlüsseln)?
17. In welchem jeweiligen Zusammenhang standen diese Kontakte
(dienstlich, privat, gesellschaftlich, wissenschaftlich, wirtschaftlich oder
sonstige)?
18. Welche Bundesministerien, nachgeordneten Behörden oder
Auslandsvertretungen waren hiervon betroffen?
Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine Kontakte im Sinne der Fragestellung bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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