Abschiebung eines weiteren Oppositionellen nach Tadschikistan
Text
Abschiebung eines weiteren Oppositionellen nach Tadschikistan
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8061
21. Wahlperiode 18.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Desiree Becker, Janina
Böttger, Anne-Mieke Bremer, Mirze Edis, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke
Hoß, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, Lea Reisner
David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der
Fraktion Die Linke
Abschiebung eines weiteren Oppositionellen nach Tadschikistan
Wie die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete, wurde
am 20. Juni 2026 erneut ein Oppositioneller aus Tadschikistan in das Land
abgeschoben (vgl. auch im Folgenden: www.hrw.org/de/news/2026/07/08/deutsc
hland-tadschikischer-aktivist-und-sohn-trotz-festnahmegefahr-abgeschoben).
Unmittelbar nach der Ankunft in der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe
wurde der 54‑jährige A. B. festgenommen. Die Abschiebung erfolgte
zusammen mit seinem 19‑jährigen Sohn, der vor Ort seinen Großeltern übergeben
wurde. A. B.s Ehefrau und ihre beiden Töchter konnten in Deutschland bleiben.
A. B. hatte seit 2017 mit einer Unterbrechung als Geflüchteter in Deutschland
gelebt, sein Asylantrag wurde abgelehnt. Er äußerte Kritik an der
tadschikischen Regierung in den sozialen Medien und engagierte sich in der Bewegung
„Reforms and Development of Tajikistan“, einer Exilorganisation, die sich
Human Rights Watch zufolge für politische und wirtschaftliche Reformen in
Tadschikistan einsetzt.
Vor A. B. wurden in den letzten Jahren bereits drei weitere Fälle dokumentiert,
in denen tadschikische Oppositionelle unmittelbar nach ihrer Abschiebung aus
Deutschland in Tadschikistan festgenommen wurden. Die anderen drei
Betroffenen wurden unter nach Kenntnis der Fragestellenden konstruierten Vorwürfen
zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und befinden sich derzeit in Haft
(vgl. u. a. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14665 und die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1987).
Darüber hinaus starb ein weiterer tadschikischer Staatsangehöriger, der seit
2019 in Hessen gelebt hatte, im Oktober 2025 unter bislang ungeklärten
Umständen in einem tadschikischen Gefängnis. Die Familie von S. R. berichtet,
dass sein Leichnam Spuren von Misshandlung und Folter aufgewiesen habe. Er
sei bei der Einreise am Flughafen von Duschanbe festgenommen worden. Die
tadschikischen Behörden behaupten dagegen, S. R. sei ein „Terrorist“ gewesen,
der sich in seiner Zelle selbst getötet habe. Das Auswärtige Amt wollte sich auf
Anfrage nicht zu dem Fall äußern, wie die „Frankfurter Rundschau“ berichtet.
S. R. war selbstständig nach Tadschikistan gereist, um Unterlagen abzuholen,
die er für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Deutschland benötigte.
Das hatte die zuständige Ausländerbehörde verlangt, obwohl sie darauf
hingewiesen worden war, dass eine Rückkehr nach Tadschikistan für S. R. gefährlich
sei (www.fr.de/politik/tod-in-tadschikistan-familie-wirft-behoerden-folter-vor-
94006447.html).
Human Rights Watch kritisiert die fortgesetzten Abschiebungen nach
Tadschikistan, obwohl sich Beweise häuften, „dass dadurch Regierungskritiker*innen
direkt an die repressiven Sicherheitsdienste ausgeliefert werden“. Dies habe
nicht nur Folgen für die Betroffenen der Abschiebungen, sondern wirke sich
auf die gesamte tadschikische Diaspora aus. Dort herrsche ein Klima der Angst.
Aktivisten übten Selbstzensur, weil sie wüssten, dass ihr Aufenthalt in einem
Land wie Deutschland ihnen keine Sicherheit biete (www.hrw.org/de/news/202
6/07/08/deutschland-tadschikischer-aktivist-und-sohn-trotz-festnahmegefahr-ab
geschoben).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Von wie vielen Bundespolizisten wurde A. B. während der Abschiebung
begleitet, kam es während der Abschiebung zu Auffälligkeiten, war A. B.
gefesselt?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der berichteten
Inhaftierung von A. B. in Tadschikistan, wenn ja, welche, und wenn nein,
was hat sie gegebenenfalls unternommen, um sich entsprechende
Kenntnisse zu beschaffen?
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Strafverfahren gegen A. B.
in Tadschikistan, und wenn ja, welche?
4. Wurde das Smartphone von A. B. (oder andere elektronische Geräte) im
Zuge der Abschiebung an tadschikische Behörden übergeben (bitte
erläutern), und wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, dass solche Geräte
sowohl die abgeschobenen Personen als auch ihre Netzwerke in Gefahr
bringen können, wenn sich darin Kontaktdaten, Chatverläufe, Fotos oder
andere Dokumente befinden, die politische Mitstreiter,
Familienmitglieder, Unterstützer usw. identifizieren (https://freedomforeurasia.org/report/
persecuted-at-home-unwelcomed-in-the-eu/, S. 12 bis 13)?
5. Gibt es bezüglich der Übergabe von Smartphones von abgeschobenen
Personen an die Behörden des Herkunftslandes bzw. des aufnehmenden
Staats allgemeine Regeln bzw. Vorgaben, und wenn ja, was beinhalten
diese?
6. Wie wird verhindert, dass Smartphones mit sensiblen Daten in die Hände
potenzieller Verfolgungsakteure gelangen, und sieht die Bundesregierung
Handlungsbedarf, um dies künftig wirksamer zu verhindern (bitte
erläutern)?
7. Lag deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Garantieerklärung von tadschikischen Behörden vor, dass nach der Abschiebung
von A. B. keine Inhaftierung erfolgen würde und dieser sich frei im Land
bewegen kann?
8. Setzt die Bundesregierung sich gegenüber den tadschikischen Behörden
für die Freilassung von A. B. ein, und wenn ja, inwiefern, und würde sie
A. B. ermöglichen, zurück nach Deutschland zu kommen, wenn er
freigelassen würde?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom Gesundheitszustand und der
sonstigen Situation von A. S., B. Q. und D. E., die in den letzten Jahren nach
ihrer Abschiebung aus Deutschland nach Tadschikistan verurteilt und
inhaftiert wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
welche?
10. Haben Vertreter des Auswärtigen Amts bzw. der deutschen Botschaft die
drei Gefangenen in Haft besucht, und wenn ja, wann?
11. Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus den Berichten über die
Verurteilung und Inhaftierung von vier tadschikischen Oppositionellen
nach deren Abschiebung aus Deutschland seit Januar 2023, insbesondere
mit Blick auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), und wenn ja, welche?
12. Gibt es Pläne, die Entscheidungspraxis in Bezug auf Tadschikistan zu
überprüfen bzw. anzupassen, und wenn nein, warum nicht?
13. Hat die Bundesregierung aktuelle Kenntnisse über Gefährdungen von
tadschikischen Oppositionellen im Ausland und insbesondere in Deutschland
und der EU, und wenn ja, welche?
14. Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan
zuletzt aktualisiert?
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in
Tadschikistan ein, und inwiefern hat diese sich in den letzten Jahren nach ihrer
Kenntnis verändert?
16. Gab es seit November 2024 weitere Regierungskonsultationen oder
anderweitige Treffen bzw. Beratungen zwischen Vertretern der Bundesrepublik
Deutschland und Tadschikistans, und inwieweit ging es dabei um Fragen
von Migration, Flucht und Abschiebungen (bitte einzeln mit Ort und
Datum angeben)?
17. Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es im bisherigen Jahr
2026 (bitte nach Monaten und den verantwortlichen Bundesländern
aufschlüsseln)?
18. Waren unter den abgeschobenen Personen Frauen und Minderjährige, und
wenn ja, wie viele?
19. Hat die Gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB
Bund) seit April 2025 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen
Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte mit
Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)?
20. Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Oktober 2024 bei entsprechenden
Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die
tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter
bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die
eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der Antwort zu
Frage 19 zuordnen)?
21. Wie lautet die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Herkunftsland
Tadschikistan im Jahr 2025 bzw. im bisherigen Jahr 2026?
22. Wie haben die Verwaltungsgerichte 2025 und im bisherigen Jahr 2026
über die Klagen von tadschikischen Asylsuchenden gegen BAMF-
Bescheide entschieden (bitte nach den einzelnen Status aufschlüsseln),
und wie lautet die um formelle Entscheidungen bereinigte
Aufhebungsquote der Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus Tadschikistan 2025
und im bisherigen Jahr 2026?
23. Wie viele tadschikische Staatsangehörige leben mit welchem
Aufenthaltsstatus in Deutschland, und wie viele in Deutschland lebende tadschikische
Staatsangehörige sind ausreisepflichtig mit bzw. ohne Duldung (bitte auch
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
24. Was ist der Bundesregierung über die Todesumstände des 29-jährigen
S. R. bekannt, der sich nach Darstellung der tadschikischen Behörden in
seiner Zelle suizidiert haben soll?
25. Aus welchem Grund wurde S. R. nach Kenntnis der Bundesregierung in
Tadschikistan inhaftiert?
26. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Untersuchung der
Todesumstände, wurde beispielsweise eine Obduktion durchgeführt?
27. Hat die Bundesregierung tadschikische Behörden kontaktiert, um mehr
über die Todesumstände von S. R. herauszufinden, wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
28. Hat die Bundesregierung Behörden des Landes Hessen kontaktiert, um
herauszufinden, warum S. R. trotz einer möglichen Gefährdung in
Tadschikistan aufgefordert wurde, dorthin zu reisen und Dokumente zu
beschaffen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 2. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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