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Abschiebung eines weiteren Oppositionellen nach Tadschikistan

dip / drucksache 18.09.2026 · WP 21 · 21/8061 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Abschiebung eines weiteren Oppositionellen nach Tadschikistan Deutscher Bundestag Drucksache 21/8061 21. Wahlperiode 18.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Desiree Becker, Janina Böttger, Anne-Mieke Bremer, Mirze Edis, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, Lea Reisner David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Abschiebung eines weiteren Oppositionellen nach Tadschikistan Wie die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete, wurde am 20. Juni 2026 erneut ein Oppositioneller aus Tadschikistan in das Land abgeschoben (vgl. auch im Folgenden: www.hrw.org/de/news/2026/07/08/deutsc hland-tadschikischer-aktivist-und-sohn-trotz-festnahmegefahr-abgeschoben). Unmittelbar nach der Ankunft in der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe wurde der 54‑jährige A. B. festgenommen. Die Abschiebung erfolgte zusammen mit seinem 19‑jährigen Sohn, der vor Ort seinen Großeltern übergeben wurde. A. B.s Ehefrau und ihre beiden Töchter konnten in Deutschland bleiben. A. B. hatte seit 2017 mit einer Unterbrechung als Geflüchteter in Deutschland gelebt, sein Asylantrag wurde abgelehnt. Er äußerte Kritik an der tadschikischen Regierung in den sozialen Medien und engagierte sich in der Bewegung „Reforms and Development of Tajikistan“, einer Exilorganisation, die sich Human Rights Watch zufolge für politische und wirtschaftliche Reformen in Tadschikistan einsetzt. Vor A. B. wurden in den letzten Jahren bereits drei weitere Fälle dokumentiert, in denen tadschikische Oppositionelle unmittelbar nach ihrer Abschiebung aus Deutschland in Tadschikistan festgenommen wurden. Die anderen drei Betroffenen wurden unter nach Kenntnis der Fragestellenden konstruierten Vorwürfen zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und befinden sich derzeit in Haft (vgl. u. a. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14665 und die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1987). Darüber hinaus starb ein weiterer tadschikischer Staatsangehöriger, der seit 2019 in Hessen gelebt hatte, im Oktober 2025 unter bislang ungeklärten Umständen in einem tadschikischen Gefängnis. Die Familie von S. R. berichtet, dass sein Leichnam Spuren von Misshandlung und Folter aufgewiesen habe. Er sei bei der Einreise am Flughafen von Duschanbe festgenommen worden. Die tadschikischen Behörden behaupten dagegen, S. R. sei ein „Terrorist“ gewesen, der sich in seiner Zelle selbst getötet habe. Das Auswärtige Amt wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Fall äußern, wie die „Frankfurter Rundschau“ berichtet. S. R. war selbstständig nach Tadschikistan gereist, um Unterlagen abzuholen, die er für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Deutschland benötigte. Das hatte die zuständige Ausländerbehörde verlangt, obwohl sie darauf hingewiesen worden war, dass eine Rückkehr nach Tadschikistan für S. R. gefährlich sei (www.fr.de/politik/tod-in-tadschikistan-familie-wirft-behoerden-folter-vor- 94006447.html). Human Rights Watch kritisiert die fortgesetzten Abschiebungen nach Tadschikistan, obwohl sich Beweise häuften, „dass dadurch Regierungskritiker*innen direkt an die repressiven Sicherheitsdienste ausgeliefert werden“. Dies habe nicht nur Folgen für die Betroffenen der Abschiebungen, sondern wirke sich auf die gesamte tadschikische Diaspora aus. Dort herrsche ein Klima der Angst. Aktivisten übten Selbstzensur, weil sie wüssten, dass ihr Aufenthalt in einem Land wie Deutschland ihnen keine Sicherheit biete (www.hrw.org/de/news/202 6/07/08/deutschland-tadschikischer-aktivist-und-sohn-trotz-festnahmegefahr-ab geschoben). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Von wie vielen Bundespolizisten wurde A. B. während der Abschiebung begleitet, kam es während der Abschiebung zu Auffälligkeiten, war A. B. gefesselt?  2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der berichteten Inhaftierung von A. B. in Tadschikistan, wenn ja, welche, und wenn nein, was hat sie gegebenenfalls unternommen, um sich entsprechende Kenntnisse zu beschaffen?  3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Strafverfahren gegen A. B. in Tadschikistan, und wenn ja, welche?  4. Wurde das Smartphone von A. B. (oder andere elektronische Geräte) im Zuge der Abschiebung an tadschikische Behörden übergeben (bitte erläutern), und wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, dass solche Geräte sowohl die abgeschobenen Personen als auch ihre Netzwerke in Gefahr bringen können, wenn sich darin Kontaktdaten, Chatverläufe, Fotos oder andere Dokumente befinden, die politische Mitstreiter, Familienmitglieder, Unterstützer usw. identifizieren (https://freedomforeurasia.org/report/ persecuted-at-home-unwelcomed-in-the-eu/, S. 12 bis 13)?  5. Gibt es bezüglich der Übergabe von Smartphones von abgeschobenen Personen an die Behörden des Herkunftslandes bzw. des aufnehmenden Staats allgemeine Regeln bzw. Vorgaben, und wenn ja, was beinhalten diese?  6. Wie wird verhindert, dass Smartphones mit sensiblen Daten in die Hände potenzieller Verfolgungsakteure gelangen, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um dies künftig wirksamer zu verhindern (bitte erläutern)?  7. Lag deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Garantieerklärung von tadschikischen Behörden vor, dass nach der Abschiebung von A. B. keine Inhaftierung erfolgen würde und dieser sich frei im Land bewegen kann?  8. Setzt die Bundesregierung sich gegenüber den tadschikischen Behörden für die Freilassung von A. B. ein, und wenn ja, inwiefern, und würde sie A. B. ermöglichen, zurück nach Deutschland zu kommen, wenn er freigelassen würde?  9. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom Gesundheitszustand und der sonstigen Situation von A. S., B. Q. und D. E., die in den letzten Jahren nach ihrer Abschiebung aus Deutschland nach Tadschikistan verurteilt und inhaftiert wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche? 10. Haben Vertreter des Auswärtigen Amts bzw. der deutschen Botschaft die drei Gefangenen in Haft besucht, und wenn ja, wann? 11. Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus den Berichten über die Verurteilung und Inhaftierung von vier tadschikischen Oppositionellen nach deren Abschiebung aus Deutschland seit Januar 2023, insbesondere mit Blick auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), und wenn ja, welche? 12. Gibt es Pläne, die Entscheidungspraxis in Bezug auf Tadschikistan zu überprüfen bzw. anzupassen, und wenn nein, warum nicht? 13. Hat die Bundesregierung aktuelle Kenntnisse über Gefährdungen von tadschikischen Oppositionellen im Ausland und insbesondere in Deutschland und der EU, und wenn ja, welche? 14. Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan zuletzt aktualisiert? 15. Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in Tadschikistan ein, und inwiefern hat diese sich in den letzten Jahren nach ihrer Kenntnis verändert? 16. Gab es seit November 2024 weitere Regierungskonsultationen oder anderweitige Treffen bzw. Beratungen zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und Tadschikistans, und inwieweit ging es dabei um Fragen von Migration, Flucht und Abschiebungen (bitte einzeln mit Ort und Datum angeben)? 17. Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es im bisherigen Jahr 2026 (bitte nach Monaten und den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)? 18. Waren unter den abgeschobenen Personen Frauen und Minderjährige, und wenn ja, wie viele? 19. Hat die Gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB Bund) seit April 2025 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte mit Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)? 20. Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Oktober 2024 bei entsprechenden Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der Antwort zu Frage 19 zuordnen)? 21. Wie lautet die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Herkunftsland Tadschikistan im Jahr 2025 bzw. im bisherigen Jahr 2026? 22. Wie haben die Verwaltungsgerichte 2025 und im bisherigen Jahr 2026 über die Klagen von tadschikischen Asylsuchenden gegen BAMF- Bescheide entschieden (bitte nach den einzelnen Status aufschlüsseln), und wie lautet die um formelle Entscheidungen bereinigte Aufhebungsquote der Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus Tadschikistan 2025 und im bisherigen Jahr 2026? 23. Wie viele tadschikische Staatsangehörige leben mit welchem Aufenthaltsstatus in Deutschland, und wie viele in Deutschland lebende tadschikische Staatsangehörige sind ausreisepflichtig mit bzw. ohne Duldung (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)? 24. Was ist der Bundesregierung über die Todesumstände des 29-jährigen S. R. bekannt, der sich nach Darstellung der tadschikischen Behörden in seiner Zelle suizidiert haben soll? 25. Aus welchem Grund wurde S. R. nach Kenntnis der Bundesregierung in Tadschikistan inhaftiert? 26. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Untersuchung der Todesumstände, wurde beispielsweise eine Obduktion durchgeführt? 27. Hat die Bundesregierung tadschikische Behörden kontaktiert, um mehr über die Todesumstände von S. R. herauszufinden, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? 28. Hat die Bundesregierung Behörden des Landes Hessen kontaktiert, um herauszufinden, warum S. R. trotz einer möglichen Gefährdung in Tadschikistan aufgefordert wurde, dorthin zu reisen und Dokumente zu beschaffen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Berlin, den 2. September 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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