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Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter (Antwort zu Drs. 21/421)

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/624 · Antwort · Original ↗

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Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter (Antwort zu Drs. 21/421) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/624 21. Wahlperiode 23.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/421 – Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am frühen Sonntagmorgen (18. Mai 2025) kam es in der Bielefelder Innenstadt zu einem versuchten Tötungsdelikt (www.tichyseinblick.de/daili-es-senti als/messerangriff-in-bielefeld-polizei-spricht-von-anschlag/). Da es sich mutmaßlich um einen islamistischen Anschlag handelt, hat mittlerweile der Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen. Der Hergang der Tat wird wie folgt geschildert: „Gegen 4:20 Uhr greift ein Mann vor der Studenten-Bar „Cutie“ eine Gruppe junger Menschen mit einem Messer und einem als Waffe präparierten Spazierstock („Stockdegen“) an. […] Augenzeugen berichten, der Täter sei gezielt auf die Gruppe losgegangen, habe wahllos zugestochen und sei schließlich geflüchtet. Am Tatort sichern Ermittler mehrere Waffen sowie einen Rucksack mit brennbarer Flüssigkeit und einen auf einen syrischen Staatsbürger ausgestellten Aufenthaltstitel“ (ebd.). Im Rahmen der Ermittlungen wurde die Mordkommission („Kurfürst“) eingerichtet (ebd.). Zudem wurde eine sogenannte Besondere Aufbauorganisation (BAO) ins Leben gerufen, um Koordination und Fahndungsdruck zu erhöhen (ebd.). Noch am Sonntag hat ein Spezialeinsatzkommando (SEK) eine kommunale Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel (www.radiowaf.de/nachrichten/kreis-wa rendorf/detailansicht/mann-fluechtet-nach-messerangriff-in-bielefeld-durchsuc hungen-in-harsewinkel.html) gestürmt, ohne den Tatverdächtigen anzutreffen. Der erfolgreiche Zugriff sollte dann aber am 19. Mai gegen 22.40 Uhr in Heiligenhaus (rp-online.de/nrw/staedte/ratingen/sek-nimmt-syrer-in- heiligenhausfest_aid-127891875) gelingen. Zum mutmaßlichen syrischen Täter aus der ehemaligen IS-Hochburg (IS = Islamischer Staat) Raqqa (www.nius.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-biel efeld-bekennt-sich-zu-isis/c429880a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8) wurde mittlerweile bekannt, dass er bei seiner Einreise im August 2023 (intranet.land tag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; S. 87) als Geburtsdatum den 1. Januar 1990 angegeben hatte. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er in einer kommunalen Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel. Er soll über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Angeblich pflegte Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. M. M. Kontakte zu polizeibekannten Gefährdern, u. a. zu einem den Behörden bekannten Islamisten aus dem Kreis Gütersloh. Es besteht der Verdacht, wonach der Tatverdächtige Verbindungen zum Umfeld zweier Personen pflegte, gegen die in der Vergangenheit Terrorismusverfahren liefen. Im Zimmer der Asylunterkunft Harsewinkel fand die Polizei angeblich einen Zettel mit Telefonnummern. Das Handy wird derzeit ausgewertet. Als Asylgrund soll der Tatverdächtige angeblich Angst vor Kriegshandlungen und Verfolgung durch das Assad-Regime angegeben haben. Am 21. Mai 2025 wurde bekannt, dass der Syrer gegenüber Beamten direkt nach seiner Festnahme am Montag per Übersetzungs-App angab, dass er mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (ISIS) sympathisiere (vgl. www.niu s.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-bielefeld-bekennt-sich-zu-isis/c42988 0a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8). Weiter heißt es in dem Artikel: „Bei dem Messer-Terroristen haben Ermittler laut Spiegel zudem brisantes Material sichergestellt. In einem Ordner fanden sich handschriftliche arabische Notizen, die laut Experten auf eine intensive Auseinandersetzung mit einer salafistischen Auslegung des Islam hinweisen. Zudem wurde ein handgezeichneter Zettel mit einem schwarzen Banner gefunden – dem Symbol islamistischer Gruppen wie dem Islamischen Staat und al-Qaida.“ Der Tatverdächtige reiste nach Aussage der Ministerin für Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW; vgl. www.landtag.nrw.de/portal/ WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; Fragestunde im Landtag NRW am 21. Mai 2025; Tagesordnungspunkt [Top] 10) erstmals am 8. August 2023 in das Bundesgebiet ein, am 14. August 2023 erfolgte die Erstregistrierung in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum, gefolgt von einem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Mönchengladbach. Am 31. August 2023 stellte er einen Asylantrag.  1. Welche konkreten Hinweise lagen vor der Tat über eine islamistische Radikalisierung des Tatverdächtigen M. M. vor – sei es über seine Kommunikation, sein Verhalten oder Kontakte im Umfeld? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt seit dem 20. Mai 2025 ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Messerattacke in Bielefeld vom 18. Mai 2025. Der Beschuldigte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen in Tatmehrheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Absatz 1 Nummer 1, § 129b Absatz 1 Satz 1 und 2, den §§ 211 und 224 Absatz 1 Nummer 2 Variante 2 und Nummer 5 sowie den §§ 22, 23, 52, 53 des Strafgesetzbuches verdächtig. Das Bundeskriminalamt wurde insoweit mit der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung betraut und wird hierbei durch Kräfte des Polizeipräsidiums Bielefeld unterstützt. Dabei wird sämtlichen Ermittlungsansätzen zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts nachgegangen. Die Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss zum jetzigen Zeitpunkt allerdings unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenfalls berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.  2. Ist der Beschuldigte jemals im Zusammenhang mit salafistischen oder islamistischen Gruppierungen in NRW polizeilich oder nachrichtendienstlich erfasst worden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Auf die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen wird verwiesen.  3. Lag zu irgendeinem Zeitpunkt eine sogenannte Gefährder-Einstufung oder ein Eintrag in der Datei „Islamismus – Deutschland“ (GTAZ = Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum) vor, und wenn nein, warum nicht? Der Tatverdächtige wurde am 21. Mai 2025 durch die zuständige Polizeidienststelle in Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestuft. Ein- und Ausstufungen als auch die weitere Bearbeitung von Personen im Rahmen des Gefährderprogramms erfolgen in Zuständigkeit der Landespolizeibehörden. Eine Datei „Islamismus – Deutschland (GTAZ)“ gibt es nicht.  4. Gab es Anzeichen, dass M. M. über soziale Medien, Messaging-Dienste oder bekannte islamistische Kanäle (z.  B. Telegram) Kontakt zu IS- nahen Netzwerken hatte?  5. Wurde in seinen Endgeräten, Notizen oder Aussagen nach der Festnahme etwas gefunden, das explizit auf eine Anbindung an den sogenannten Islamischen Staat oder eine Tatmotivation im Sinne des IS hinweist?  6. Wie verlief die Unterbringung des Tatverdächtigen in der Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel, und gab es dort Beobachtungen durch Sozialarbeiter oder Mitbewohner, die auf eine bereits bestehende bzw. erst erfolgte Radikalisierung hindeuteten?  7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Stellen (Kommunale Ausländerbehörde, Sozialdienste, Polizei) je über islamistische Äußerungen oder Auffälligkeiten des M. M. informiert, etwa durch Meldungen Dritter?  8. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung der fünfjährige Aufenthalt in der Türkei für eine mögliche Radikalisierung?  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dortigem Kontakt mit islamistischen Gruppen oder Ausbildungslagern vor (vgl. Frage 8)? 10. War den Sicherheitsbehörden bekannt, dass M. M. sich laut Medienberichten dem sogenannten IS anschließen wollte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung deutschen oder europäischen Behörden aufenthaltsrechtliche oder sicherheitsrelevante Hinweise aus der Türkei oder aus Bulgarien über M. M. vor, die nicht oder verspätet verarbeitet wurden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Warum wurde trotz illegaler Einreise über die Balkanroute keine intensivere Sicherheitsüberprüfung durchgeführt? Es wurden sämtliche Abfragen und Befragungen durchgeführt. 13. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Gewaltbereitschaft oder Extremismus, wie sie möglicherweise durch Mitarbeiter in der Flüchtlingsunterkunft beobachtet wurden, an die Polizei oder das Landeskriminalamt (LKA) weitergegeben? 14. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung in Bezug auf sichergestellte Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung in Harsewinkel vor (z. B. IS-Propagandamaterial, digitale Spuren, Chatverläufe, Waffen)? 15. Welche Informationen liegen der Bundesregierung speziell bezüglich der bei der Durchsuchung in Harsewinkel (www.bild.de/regional/ nordrheinwestfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-6 82dc3135f3f016fd2bb52c9) gefundenen Bücher vor? 16. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Ermittler in Harsewinkel einen Zettel mit Telefonnummern gefunden haben (www. bild.de/regional/nordrhein-westfalen/attentaeter-von-bielefeld-hatte-kont akt-zu-islamisten-682c5751308d433b5abe3bf1), und wenn ja, welche Erkenntnisse haben sich hieraus ergeben? 17. Inwiefern lassen sich durch die Auswertung der Geräte des Täters Verbindungen zu internationalen islamistischen Netzwerken oder anderen radikalisierten Personen in Deutschland herstellen? Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass ein bekannter Schutzberechtigter binnen weniger Monate nach Einreise eine solche Tat begehen konnte? Der finale Tatentschluss hat immer höchst individuelle Gründe, die sich aus einer Vielzahl von Faktoren ergeben können. Ein relevanter Zusammenhang zwischen Einreisezeitpunkt, Aufenthaltsdauer und Tatzeitpunkt ist im konkreten Sachverhalt bisher nicht erkennbar. 19. Welche Erkenntnisse und Lehren aus den Terroranschlägen von Solingen (23. August 2024), Berlin (2016), Würzburg (2016) und anderen vergleichbaren Fällen wurden von den Sicherheitsbehörden bei der Risikoanalyse und Präventionsplanung zur Verhinderung weiterer derartiger Anschläge berücksichtigt? Fälle terroristischer Gewaltkriminalität werden grundsätzlich einer Analyse insbesondere im Hinblick auf den Modus Operandi und der handelnden Personen unterzogen. Die daraus generierten Schlussfolgerungen fließen sowohl in Präventionskonzepte als auch in das Risikomanagement zu bereits als Gefährder oder Relevante Person eingestuften Personen ein. Der Prozess des Risikomanagements wird kontinuierlich überprüft und – sofern angezeigt – optimiert. Dazu zählen insbesondere die Intensivierung des behördenübergreifenden Informationsaustausches im Rahmen der Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ), die Weiterentwicklung der Methodik zur Risikoanalyse sowie die unter den betroffenen Behörden abgestimmte Festlegung von Verbindlichkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit und der zu treffenden Maßnahmen. 20. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass der Täter von Bielefeld in Kontakt oder ideologischer Nähe zu den Tätern dieser Anschläge stand – sei es durch direkte Kommunikation, gemeinsame Netzwerke oder parallele Radikalisierungswege? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 21. Wurden die Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen nach den früheren Anschlägen, insbesondere im Bereich der Überwachung subsidiär geschützter Personen mit islamistischem Hintergrund, weiterentwickelt und umgesetzt, und wenn ja, inwiefern? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Welche organisatorischen, rechtlichen oder personellen Gründe führten nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der bekannten Anschlagsmuster und Warnsignale dazu, dass der Anschlag von Bielefeld nicht verhindert werden konnte? Die Ermittlungen zu dem Vorfall in Bielefeld dauern an. Diese sind abzuwarten, um auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ggf. im Vorfeld der Tat vorhandene Lücken oder Versäumnisse erkennen zu können. Eine Antwort ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 23. Wie bewerten die verantwortlichen Bundesbehörden die Effektivität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen Bundespolizei, Landeskriminalämtern und Nachrichtendiensten im Kontext der Terroranschläge der letzten Jahre, und welche Schlüsse werden seitens der Bundesregierung für die zukünftige Gefahrenabwehr gezogen? In der bewährten Zusammenarbeit zwischen den deutschen Sicherheitsbehörden findet ein guter und vertrauensvoller Informationsaustausch statt. Die erfolgreiche und intensive Arbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, insbesondere auch im Rahmen des GTAZ, hat erheblich dazu beigetragen, dass in Deutschland bereits zahlreiche, auch komplexere Anschlagsvorhaben durch die Sicherheitsbehörden verhindert werden konnten. 24. Wurde im Rahmen des Gespräches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und bzw. oder in der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages eine ID-Karte durch den mutmaßlichen Attentäter vorgezeigt, und wenn nein, welche Begründung wurde angegeben? Der Ausländer gab an, seit dem Verlust im Jahre 2013 über keine ID-Karte mehr zu verfügen. 25. Wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Überlassung und das Auslesen eines Datenträgers nach § 15a des Asylgesetzes (AsylG) angeordnet? Ja. 26. Konnte der mutmaßliche Attentäter einen Datenträger zwecks Auslesung überlassen (Mobiltelefon), und wenn nein, was war die Begründung? Der Ausländer gab an, kein Mobiltelefon zu besitzen. 27. Welche Informationen enthielt die Namenstranskription und Herkunftslandprognose? Die Informationen haben keinen Widerspruch zu den Angaben des Ausländers ergeben. 28. Welches Ergebnis ergab die Sprach- und Dialekterkennung? Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. 29. Wurde durch den mutmaßlichen Attentäter ein Auszug aus dem syrischen Personenregister nachgereicht, und wenn ja, wo wurde dieser ausgestellt? Ja. Der Auszug aus dem Personenstandsregister wurde in Syrien ausgestellt. 30. Wurden unterschiedliche Angaben durch den mutmaßlichen Attentäter gemacht (beispielsweise Gespräche zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages, Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages)? Nein. Entsprechende Abgleiche ergaben zudem keine Registrierung in einem Mitgliedstaat. 31. Gab es sonstige Auffälligkeiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des Asyleintrages im Rahmen der Anhörungen durch das BAMF? Nein. 32. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Zeit des mutmaßlichen Täters in Syrien bis 2019 vor (berufliche Tätigkeit, Verwandtschaftsverhältnisse, wo leben seine Eltern etc.)? 33. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Aufenthalt des mutmaßlichen Täters in der Türkei von 2019 bis 2023 vor? 34. Wo und wie lange hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der mutmaßliche Attentäter in Bulgarien aufgehalten? 35. Ist der mutmaßliche Attentäter nach Kenntnis der Bundesregierung allein oder in einer Gruppe über die Balkanroute gereist? 36. Gibt es Informationen bezüglich eines Kontaktes zwischen dem mutmaßlichen Attentäter und dem mutmaßlichen Attentäter von Solingen Issa al H.? 37. Inwiefern gibt es Hinweise, wonach der Tatverdächtige Kontakte zur islamistischen Gruppierung „Nür al ´Ilm“ in Gütersloh (www.landtag.nr w.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13746.pdf) bzw. zu islamistischen Einzelpersonen im Raum Gütersloh hatte? 38. Welche Flüssigkeit befand sich in der im Rucksack des Tatverdächtigen gefundenen Flasche (s. o.)? 39. Gibt es Hinweise darauf, dass der Tatverdächtige in der Vergangenheit Moscheen besucht hatte, die als Anlaufpunkt von Islamisten gelten? 40. Über welche persönlichen Kontakte verfügt der Tatverdächtige in Heiligenhaus (s. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind die Informationen der „BILD“-Zeitung korrekt, wonach es sich um einen Cousin handelt? 41. Welche Verbindungen bestehen zwischen dem Tatverdächtigen und der Wohnung in Heiligenhaus? 42. Wie lauten die (bisher bekannten) acht Aliasnamen der Tatverdächtigen (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP 18-94.pdf, TOP 10)? Die Fragen 32 bis 42 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 43. Welche Hinweise gibt es im Hinblick auf einen möglichen Sozialleistungsbetrug mit den (mindestens) acht Aliasnamen (ebd.)? Auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses kommt die Bundesregierung hier zu dem Ergebnis, dass die gewünschten Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nicht übermittelt werden können. Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass gemäß § 16 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern und u. a. Lichtbilder nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) sowie die Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 AZRG i. V. m. § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG im Ausländerzentralregister (AZR) zu speichern sind. Mit der unverzüglichen Registrierung unter Nutzung biometrischer Merkmale, zentraler Speicherung der Daten und Zugriffsmöglichkeit der beteiligten Behörden auf das AZR wird verhindert, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter Verwendung verschiedener, vorgetäuschter Identitäten mehrfach Asylanträge stellen, mit dem Ziel, mehrfach Leistungen zu beziehen. Die zuständige Asylbewerberleistungsgesetz-(AsylbLG-)Leistungsbehörde hat gemäß § 11 Absatz 3 AsylbLG die über eine Person vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Person vorliegenden Daten auf Übereinstimmung abzugleichen. Soweit nach einem Datenabruf aus dem AZR Zweifel an der Identität einer Person fortbestehen, ist die zuständige Leistungsbehörde nach § 11 Absatz 3a AsylbLG zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten verpflichtet. 44. Welchen Stellen in Nordrhein-Westfalen wurde die BAMF-Akte des Tatverdächtigen übermittelt (bitte jeweils Datum und Uhrzeit nennen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 45. Wie begründete der Tatverdächtige gemäß BAMF-Akte seinen Asylantrag? Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen. 46. Welcher Schutzstatus wurde dem Tatverdächtigen zugesprochen? Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen. 47. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt der Tatverdächtige derzeit, und sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/n ordrhein-westfalen/bild-enthuellt-asyl-akte-bielefeld-attentaeter-hatte-8-v erschiedene-namen-682dea2d3dcfe03fd520141f) zutreffend, wonach dem Tatverdächtigen am 22. Februar 2024 bestandskräftig durch das BAMF ein subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, verbunden mit einer Aufenthaltserlaubnis, die vorerst bis Februar 2027 reicht, und wenn ja, inwiefern? Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig. 48. Zieht die Bundesregierung im vorliegenden Fall die Anwendung des Instruments der Abschiebeanordnung gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht, und wenn ja, inwiefern? Aufgrund der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für eine Anordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1 AufenthG bestehen derzeit keine Überlegungen der Bundesregierung, eine solche zu erlassen. 49. Über welchen Reiseweg ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Tatverdächtige im Jahr 2023 nach Deutschland eingereist, und in welchen der durchquerten Länder hat der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung dabei einen Asylantrag gestellt? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 50. Sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/nordrhein-we stfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-682 dc3135f3f016fd2bb52c9) zutreffend, wonach sich der Tatverdächtige unmittelbar nach der Festnahme gegenüber den SEK-Beamten zum IS bekannt und über die Übersetzungs-App Google Translate auf einem Handy seine Sympathie zur Terrororganisation geäußert habe, und wenn ja, inwiefern? 51. Was hat die Befragung des Mitbewohners in Harsewinkel ergeben, der gegenüber „BILD“ (www.bild.de/news/er-verletze-fuenf-menschen-in-bi elefeld-in-dieser-unterkunft-plante-der-attentaeter-die-grausame-bluttat-6 82b35c538a9061c73dd8fe9) eine Radikalisierung und Hinwendung des Tatverdächtigen zum IS bestätigte? Die Fragen 50 und 51 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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