Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter (Antwort zu Drs. 21/421)
Text
Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter (Antwort zu Drs. 21/421)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/624
21. Wahlperiode 23.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/421 –
Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am frühen Sonntagmorgen (18. Mai 2025) kam es in der Bielefelder
Innenstadt zu einem versuchten Tötungsdelikt (www.tichyseinblick.de/daili-es-senti
als/messerangriff-in-bielefeld-polizei-spricht-von-anschlag/). Da es sich
mutmaßlich um einen islamistischen Anschlag handelt, hat mittlerweile der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen. Der Hergang der Tat
wird wie folgt geschildert:
„Gegen 4:20 Uhr greift ein Mann vor der Studenten-Bar „Cutie“ eine Gruppe
junger Menschen mit einem Messer und einem als Waffe präparierten
Spazierstock („Stockdegen“) an. […] Augenzeugen berichten, der Täter sei gezielt
auf die Gruppe losgegangen, habe wahllos zugestochen und sei schließlich
geflüchtet. Am Tatort sichern Ermittler mehrere Waffen sowie einen Rucksack
mit brennbarer Flüssigkeit und einen auf einen syrischen Staatsbürger
ausgestellten Aufenthaltstitel“ (ebd.).
Im Rahmen der Ermittlungen wurde die Mordkommission („Kurfürst“)
eingerichtet (ebd.). Zudem wurde eine sogenannte Besondere Aufbauorganisation
(BAO) ins Leben gerufen, um Koordination und Fahndungsdruck zu erhöhen
(ebd.).
Noch am Sonntag hat ein Spezialeinsatzkommando (SEK) eine kommunale
Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel (www.radiowaf.de/nachrichten/kreis-wa
rendorf/detailansicht/mann-fluechtet-nach-messerangriff-in-bielefeld-durchsuc
hungen-in-harsewinkel.html) gestürmt, ohne den Tatverdächtigen anzutreffen.
Der erfolgreiche Zugriff sollte dann aber am 19. Mai gegen 22.40 Uhr in
Heiligenhaus (rp-online.de/nrw/staedte/ratingen/sek-nimmt-syrer-in-
heiligenhausfest_aid-127891875) gelingen.
Zum mutmaßlichen syrischen Täter aus der ehemaligen IS-Hochburg (IS =
Islamischer Staat) Raqqa (www.nius.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-biel
efeld-bekennt-sich-zu-isis/c429880a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8) wurde
mittlerweile bekannt, dass er bei seiner Einreise im August 2023 (intranet.land
tag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf;
S. 87) als Geburtsdatum den 1. Januar 1990 angegeben hatte. Zum Zeitpunkt
der Tat wohnte er in einer kommunalen Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel.
Er soll über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Angeblich pflegte
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juni 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
M. M. Kontakte zu polizeibekannten Gefährdern, u. a. zu einem den Behörden
bekannten Islamisten aus dem Kreis Gütersloh. Es besteht der Verdacht,
wonach der Tatverdächtige Verbindungen zum Umfeld zweier Personen pflegte,
gegen die in der Vergangenheit Terrorismusverfahren liefen. Im Zimmer der
Asylunterkunft Harsewinkel fand die Polizei angeblich einen Zettel mit
Telefonnummern. Das Handy wird derzeit ausgewertet. Als Asylgrund soll der
Tatverdächtige angeblich Angst vor Kriegshandlungen und Verfolgung durch
das Assad-Regime angegeben haben.
Am 21. Mai 2025 wurde bekannt, dass der Syrer gegenüber Beamten direkt
nach seiner Festnahme am Montag per Übersetzungs-App angab, dass er mit
der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (ISIS) sympathisiere (vgl. www.niu
s.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-bielefeld-bekennt-sich-zu-isis/c42988
0a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8). Weiter heißt es in dem Artikel: „Bei dem
Messer-Terroristen haben Ermittler laut Spiegel zudem brisantes Material
sichergestellt. In einem Ordner fanden sich handschriftliche arabische Notizen,
die laut Experten auf eine intensive Auseinandersetzung mit einer
salafistischen Auslegung des Islam hinweisen. Zudem wurde ein handgezeichneter
Zettel mit einem schwarzen Banner gefunden – dem Symbol islamistischer
Gruppen wie dem Islamischen Staat und al-Qaida.“
Der Tatverdächtige reiste nach Aussage der Ministerin für Flucht und
Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW; vgl. www.landtag.nrw.de/portal/
WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; Fragestunde im
Landtag NRW am 21. Mai 2025; Tagesordnungspunkt [Top] 10) erstmals am
8. August 2023 in das Bundesgebiet ein, am 14. August 2023 erfolgte die
Erstregistrierung in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum, gefolgt
von einem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE)
Mönchengladbach. Am 31. August 2023 stellte er einen Asylantrag.
1. Welche konkreten Hinweise lagen vor der Tat über eine islamistische
Radikalisierung des Tatverdächtigen M. M. vor – sei es über seine
Kommunikation, sein Verhalten oder Kontakte im Umfeld?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt seit dem 20. Mai 2025
ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Messerattacke in Bielefeld
vom 18. Mai 2025. Der Beschuldigte ist des versuchten Mordes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an
einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen in Tatmehrheit mit
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
Ausland gemäß § 129a Absatz 1 Nummer 1, § 129b Absatz 1 Satz 1 und 2, den
§§ 211 und 224 Absatz 1 Nummer 2 Variante 2 und Nummer 5 sowie den
§§ 22, 23, 52, 53 des Strafgesetzbuches verdächtig. Das Bundeskriminalamt
wurde insoweit mit der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung betraut und wird hierbei durch Kräfte des
Polizeipräsidiums Bielefeld unterstützt. Dabei wird sämtlichen Ermittlungsansätzen zur
Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts nachgegangen. Die Erteilung
näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss zum jetzigen
Zeitpunkt allerdings unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und
einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter
dem ebenfalls berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden
Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder
gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse genießt.
2. Ist der Beschuldigte jemals im Zusammenhang mit salafistischen oder
islamistischen Gruppierungen in NRW polizeilich oder
nachrichtendienstlich erfasst worden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Auf
die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen wird verwiesen.
3. Lag zu irgendeinem Zeitpunkt eine sogenannte Gefährder-Einstufung
oder ein Eintrag in der Datei „Islamismus – Deutschland“ (GTAZ =
Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum) vor, und wenn nein, warum
nicht?
Der Tatverdächtige wurde am 21. Mai 2025 durch die zuständige
Polizeidienststelle in Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestuft. Ein- und Ausstufungen
als auch die weitere Bearbeitung von Personen im Rahmen des
Gefährderprogramms erfolgen in Zuständigkeit der Landespolizeibehörden. Eine Datei
„Islamismus – Deutschland (GTAZ)“ gibt es nicht.
4. Gab es Anzeichen, dass M. M. über soziale Medien, Messaging-Dienste
oder bekannte islamistische Kanäle (z. B. Telegram) Kontakt zu IS-
nahen Netzwerken hatte?
5. Wurde in seinen Endgeräten, Notizen oder Aussagen nach der Festnahme
etwas gefunden, das explizit auf eine Anbindung an den sogenannten
Islamischen Staat oder eine Tatmotivation im Sinne des IS hinweist?
6. Wie verlief die Unterbringung des Tatverdächtigen in der
Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel, und gab es dort Beobachtungen durch
Sozialarbeiter oder Mitbewohner, die auf eine bereits bestehende bzw. erst
erfolgte Radikalisierung hindeuteten?
7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Stellen
(Kommunale Ausländerbehörde, Sozialdienste, Polizei) je über
islamistische Äußerungen oder Auffälligkeiten des M. M. informiert, etwa durch
Meldungen Dritter?
8. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung der fünfjährige
Aufenthalt in der Türkei für eine mögliche Radikalisierung?
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dortigem Kontakt mit
islamistischen Gruppen oder Ausbildungslagern vor (vgl. Frage 8)?
10. War den Sicherheitsbehörden bekannt, dass M. M. sich laut
Medienberichten dem sogenannten IS anschließen wollte (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus
gezogen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung deutschen oder europäischen
Behörden aufenthaltsrechtliche oder sicherheitsrelevante Hinweise aus
der Türkei oder aus Bulgarien über M. M. vor, die nicht oder verspätet
verarbeitet wurden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Warum wurde trotz illegaler Einreise über die Balkanroute keine
intensivere Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
Es wurden sämtliche Abfragen und Befragungen durchgeführt.
13. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf
Gewaltbereitschaft oder Extremismus, wie sie möglicherweise durch Mitarbeiter in
der Flüchtlingsunterkunft beobachtet wurden, an die Polizei oder das
Landeskriminalamt (LKA) weitergegeben?
14. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung in Bezug auf
sichergestellte Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung in Harsewinkel vor (z. B.
IS-Propagandamaterial, digitale Spuren, Chatverläufe, Waffen)?
15. Welche Informationen liegen der Bundesregierung speziell bezüglich der
bei der Durchsuchung in Harsewinkel (www.bild.de/regional/
nordrheinwestfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-6
82dc3135f3f016fd2bb52c9) gefundenen Bücher vor?
16. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Ermittler
in Harsewinkel einen Zettel mit Telefonnummern gefunden haben (www.
bild.de/regional/nordrhein-westfalen/attentaeter-von-bielefeld-hatte-kont
akt-zu-islamisten-682c5751308d433b5abe3bf1), und wenn ja, welche
Erkenntnisse haben sich hieraus ergeben?
17. Inwiefern lassen sich durch die Auswertung der Geräte des Täters
Verbindungen zu internationalen islamistischen Netzwerken oder anderen
radikalisierten Personen in Deutschland herstellen?
Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass ein
bekannter Schutzberechtigter binnen weniger Monate nach Einreise eine
solche Tat begehen konnte?
Der finale Tatentschluss hat immer höchst individuelle Gründe, die sich aus
einer Vielzahl von Faktoren ergeben können. Ein relevanter Zusammenhang
zwischen Einreisezeitpunkt, Aufenthaltsdauer und Tatzeitpunkt ist im
konkreten Sachverhalt bisher nicht erkennbar.
19. Welche Erkenntnisse und Lehren aus den Terroranschlägen von Solingen
(23. August 2024), Berlin (2016), Würzburg (2016) und anderen
vergleichbaren Fällen wurden von den Sicherheitsbehörden bei der
Risikoanalyse und Präventionsplanung zur Verhinderung weiterer derartiger
Anschläge berücksichtigt?
Fälle terroristischer Gewaltkriminalität werden grundsätzlich einer Analyse
insbesondere im Hinblick auf den Modus Operandi und der handelnden Personen
unterzogen. Die daraus generierten Schlussfolgerungen fließen sowohl in
Präventionskonzepte als auch in das Risikomanagement zu bereits als Gefährder
oder Relevante Person eingestuften Personen ein.
Der Prozess des Risikomanagements wird kontinuierlich überprüft und – sofern
angezeigt – optimiert. Dazu zählen insbesondere die Intensivierung des
behördenübergreifenden Informationsaustausches im Rahmen der Arbeitsgruppen
des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ), die
Weiterentwicklung der Methodik zur Risikoanalyse sowie die unter den betroffenen Behörden
abgestimmte Festlegung von Verbindlichkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit
und der zu treffenden Maßnahmen.
20. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass der
Täter von Bielefeld in Kontakt oder ideologischer Nähe zu den Tätern
dieser Anschläge stand – sei es durch direkte Kommunikation,
gemeinsame Netzwerke oder parallele Radikalisierungswege?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
21. Wurden die Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen nach den früheren
Anschlägen, insbesondere im Bereich der Überwachung subsidiär
geschützter Personen mit islamistischem Hintergrund, weiterentwickelt und
umgesetzt, und wenn ja, inwiefern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Welche organisatorischen, rechtlichen oder personellen Gründe führten
nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der bekannten
Anschlagsmuster und Warnsignale dazu, dass der Anschlag von Bielefeld nicht
verhindert werden konnte?
Die Ermittlungen zu dem Vorfall in Bielefeld dauern an. Diese sind
abzuwarten, um auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ggf. im Vorfeld der Tat
vorhandene Lücken oder Versäumnisse erkennen zu können. Eine Antwort ist daher
zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
23. Wie bewerten die verantwortlichen Bundesbehörden die Effektivität des
Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen
Bundespolizei, Landeskriminalämtern und Nachrichtendiensten im Kontext der
Terroranschläge der letzten Jahre, und welche Schlüsse werden seitens der
Bundesregierung für die zukünftige Gefahrenabwehr gezogen?
In der bewährten Zusammenarbeit zwischen den deutschen
Sicherheitsbehörden findet ein guter und vertrauensvoller Informationsaustausch statt. Die
erfolgreiche und intensive Arbeit von Polizei und Nachrichtendiensten,
insbesondere auch im Rahmen des GTAZ, hat erheblich dazu beigetragen, dass in
Deutschland bereits zahlreiche, auch komplexere Anschlagsvorhaben durch die
Sicherheitsbehörden verhindert werden konnten.
24. Wurde im Rahmen des Gespräches zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates und bzw. oder in der persönlichen Anhörung zur Klärung
der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages eine ID-Karte durch den
mutmaßlichen Attentäter vorgezeigt, und wenn nein, welche Begründung
wurde angegeben?
Der Ausländer gab an, seit dem Verlust im Jahre 2013 über keine ID-Karte
mehr zu verfügen.
25. Wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine
Überlassung und das Auslesen eines Datenträgers nach § 15a des
Asylgesetzes (AsylG) angeordnet?
Ja.
26. Konnte der mutmaßliche Attentäter einen Datenträger zwecks Auslesung
überlassen (Mobiltelefon), und wenn nein, was war die Begründung?
Der Ausländer gab an, kein Mobiltelefon zu besitzen.
27. Welche Informationen enthielt die Namenstranskription und
Herkunftslandprognose?
Die Informationen haben keinen Widerspruch zu den Angaben des Ausländers
ergeben.
28. Welches Ergebnis ergab die Sprach- und Dialekterkennung?
Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.
29. Wurde durch den mutmaßlichen Attentäter ein Auszug aus dem
syrischen Personenregister nachgereicht, und wenn ja, wo wurde dieser
ausgestellt?
Ja.
Der Auszug aus dem Personenstandsregister wurde in Syrien ausgestellt.
30. Wurden unterschiedliche Angaben durch den mutmaßlichen Attentäter
gemacht (beispielsweise Gespräche zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates, persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des
gestellten Asylantrages, Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages)?
Nein.
Entsprechende Abgleiche ergaben zudem keine Registrierung in einem
Mitgliedstaat.
31. Gab es sonstige Auffälligkeiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des
Asyleintrages im Rahmen der Anhörungen durch das BAMF?
Nein.
32. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Zeit des
mutmaßlichen Täters in Syrien bis 2019 vor (berufliche Tätigkeit,
Verwandtschaftsverhältnisse, wo leben seine Eltern etc.)?
33. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Aufenthalt
des mutmaßlichen Täters in der Türkei von 2019 bis 2023 vor?
34. Wo und wie lange hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
mutmaßliche Attentäter in Bulgarien aufgehalten?
35. Ist der mutmaßliche Attentäter nach Kenntnis der Bundesregierung allein
oder in einer Gruppe über die Balkanroute gereist?
36. Gibt es Informationen bezüglich eines Kontaktes zwischen dem
mutmaßlichen Attentäter und dem mutmaßlichen Attentäter von Solingen Issa
al H.?
37. Inwiefern gibt es Hinweise, wonach der Tatverdächtige Kontakte zur
islamistischen Gruppierung „Nür al ´Ilm“ in Gütersloh (www.landtag.nr
w.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13746.pdf)
bzw. zu islamistischen Einzelpersonen im Raum Gütersloh hatte?
38. Welche Flüssigkeit befand sich in der im Rucksack des Tatverdächtigen
gefundenen Flasche (s. o.)?
39. Gibt es Hinweise darauf, dass der Tatverdächtige in der Vergangenheit
Moscheen besucht hatte, die als Anlaufpunkt von Islamisten gelten?
40. Über welche persönlichen Kontakte verfügt der Tatverdächtige in
Heiligenhaus (s. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind die Informationen
der „BILD“-Zeitung korrekt, wonach es sich um einen Cousin handelt?
41. Welche Verbindungen bestehen zwischen dem Tatverdächtigen und der
Wohnung in Heiligenhaus?
42. Wie lauten die (bisher bekannten) acht Aliasnamen der Tatverdächtigen
(www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP
18-94.pdf, TOP 10)?
Die Fragen 32 bis 42 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
43. Welche Hinweise gibt es im Hinblick auf einen möglichen
Sozialleistungsbetrug mit den (mindestens) acht Aliasnamen (ebd.)?
Auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses kommt die
Bundesregierung hier zu dem Ergebnis, dass die gewünschten
Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen
nicht übermittelt werden können.
Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass gemäß § 16 Absatz 1 des
Asylgesetzes (AsylG) die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht,
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern und u. a. Lichtbilder nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) sowie
die Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 AZRG i. V. m. § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG im Ausländerzentralregister (AZR) zu
speichern sind. Mit der unverzüglichen Registrierung unter Nutzung biometrischer
Merkmale, zentraler Speicherung der Daten und Zugriffsmöglichkeit der
beteiligten Behörden auf das AZR wird verhindert, dass Asylbewerberinnen und
Asylbewerber unter Verwendung verschiedener, vorgetäuschter Identitäten
mehrfach Asylanträge stellen, mit dem Ziel, mehrfach Leistungen zu beziehen.
Die zuständige Asylbewerberleistungsgesetz-(AsylbLG-)Leistungsbehörde hat
gemäß § 11 Absatz 3 AsylbLG die über eine Person vorliegenden Daten mit
den der Ausländerbehörde über diese Person vorliegenden Daten auf
Übereinstimmung abzugleichen. Soweit nach einem Datenabruf aus dem AZR Zweifel
an der Identität einer Person fortbestehen, ist die zuständige Leistungsbehörde
nach § 11 Absatz 3a AsylbLG zur Überprüfung der Identität mittels
Fingerabdruckdaten verpflichtet.
44. Welchen Stellen in Nordrhein-Westfalen wurde die BAMF-Akte des
Tatverdächtigen übermittelt (bitte jeweils Datum und Uhrzeit nennen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
45. Wie begründete der Tatverdächtige gemäß BAMF-Akte seinen
Asylantrag?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
46. Welcher Schutzstatus wurde dem Tatverdächtigen zugesprochen?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
47. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt der Tatverdächtige
derzeit, und sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/n
ordrhein-westfalen/bild-enthuellt-asyl-akte-bielefeld-attentaeter-hatte-8-v
erschiedene-namen-682dea2d3dcfe03fd520141f) zutreffend, wonach
dem Tatverdächtigen am 22. Februar 2024 bestandskräftig durch das
BAMF ein subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, verbunden mit einer
Aufenthaltserlaubnis, die vorerst bis Februar 2027 reicht, und wenn ja,
inwiefern?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Ausländerbehörden der
Länder zuständig.
48. Zieht die Bundesregierung im vorliegenden Fall die Anwendung des
Instruments der Abschiebeanordnung gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) in Betracht, und wenn ja, inwiefern?
Aufgrund der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für eine Anordnung
nach § 58a Absatz 1 Satz 1 AufenthG bestehen derzeit keine Überlegungen der
Bundesregierung, eine solche zu erlassen.
49. Über welchen Reiseweg ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Tatverdächtige im Jahr 2023 nach Deutschland eingereist, und in welchen
der durchquerten Länder hat der Tatverdächtige nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei einen Asylantrag gestellt?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
50. Sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/nordrhein-we
stfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-682
dc3135f3f016fd2bb52c9) zutreffend, wonach sich der Tatverdächtige
unmittelbar nach der Festnahme gegenüber den SEK-Beamten zum IS
bekannt und über die Übersetzungs-App Google Translate auf einem
Handy seine Sympathie zur Terrororganisation geäußert habe, und wenn
ja, inwiefern?
51. Was hat die Befragung des Mitbewohners in Harsewinkel ergeben, der
gegenüber „BILD“ (www.bild.de/news/er-verletze-fuenf-menschen-in-bi
elefeld-in-dieser-unterkunft-plante-der-attentaeter-die-grausame-bluttat-6
82b35c538a9061c73dd8fe9) eine Radikalisierung und Hinwendung des
Tatverdächtigen zum IS bestätigte?
Die Fragen 50 und 51 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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