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Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen (Antwort zu Drs. 21/3964)

dip / drucksache 02.03.2026 · WP 21 · 21/4449 · Antwort · Original ↗

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Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen (Antwort zu Drs. 21/3964) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4449 21. Wahlperiode 02.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3964 – Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der EU- Einwegkunststoffrichtlinie, kurz: SUP-D für Single Use Plastic Directive (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32019L0904), hat die EU nach Auffassung der Fragesteller ein hochkomplexes bürokratisches Konstrukt erschaffen. Die SUP‑D verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Plastik zu verringern und deren Hersteller stärker an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Zum Kuriosum wird nach Sicht der Fragesteller die SUP‑D, wenn der nationale Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht klar, einfach und praktisch umsetzt. Deutschland hat die Thematik mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWK- FondsG) (www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/) unter maßgeblicher Beteiligung des Umweltbundesamtes (UBA) umgesetzt. Inhalt des EWKFondsG ist, für bestimmte Einwegverpackungen, wie Becher, Schalen, oder Folien aus Kunststoff, eine Abgabe zu zahlen. Dadurch soll beispielsweise der öffentliche Raum von übermäßiger Vermüllung durch Snack- und „To-go“-Verpackungen freigehalten werden. Den Fragestellern erschließt sich dabei nicht immer, warum bestimmte Produkte als Snack- oder als „To-go“-Artikel gelten. Laut ursprünglicher Einteilung durch das UBA wurde ein Dresdner Christstollen von 750 g als Snack angesehen, würde also zum sofortigen Verzehr, neudeutsch „To-go“-geeignet sein (https://baeckerwelt.de/news/umweltbundesam t-kippt-stollen-abgabe-endgueltig/). Ab dem 3. November 2025 wurde diese Einteilung für Dresdner Stollen auf 500 g herabgesetzt. 500 Gramm Hefeteig, Zucker, kandierte Früchte und Rosinen als Snack für zwischendurch erscheinen den Fragestellern völlig lebensfremd, noch dazu, weil tatsächliche Snacks wie Schoko-, Nuss-, oder Proteinriegel üblicherweise im Bereich zwischen 60 g und 80 g liegen bzw. selbst belegte Brötchen oder Plundergebäck selten über 100 g Gewicht aufweisen. Zusätzlich bedeutet die aktuelle Einordnung des Stollens offenbar auch einen betrieblichen Mehraufwand für die klein- und mittelständischen Bäckereien. Es müssen zusätzliche Abgaben geschultert, „die Mitarbeiter geschult, […] Arbeitsanweisungen geschrieben, kontrolliert und angepasst werden. Die hierfür aufgewendeten Arbeitszeiten erwirtschaften aber kein Geld“ (https://milchi ndustrie.de/milch-politikreport-12-2025/; S. 6). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 2. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Eine vollumfängliche Neubewertung der UBA-Vorgaben ist hier nach Auffassung der Fragesteller dringend angeraten: Sie erwarten vom Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Carsten Schneider, eine richtungsweisende Entscheidung, damit das Umweltbundesamt eine langfristige und realitätsnahe Lösung findet, die Stollen und vergleichbare Produkte vom Bäcker nicht als To-go-Produkt einstuft (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpackungsabgabe-fuer-st ollen-vorerst-vom-tisch-368222/). 1. Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“ (Kapitel 2.2, S. 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitio nsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) schon konkrete Maßnahmenzielsetzungen (beispielsweise konkrete Zeiträume) vereinbart worden, wenn ja, welche Maßnahmen sind das im Einzelnen (bitte nach Bundesministerium, Anzahl und Umsetzungsdatum aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung unternimmt fortwährend Maßnahmen zur spürbaren Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung und zum Abbau unnötiger Bürokratie unter Wahrung relevanter Standards. Als aktuelle prägnante Beispiele seien genannt: Die im Rahmen des Entlastungskabinetts am 5. November 2025 beschlossenen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie die zum überwiegenden Teil bis spätestens Ende des zweiten Quartals 2026 angekündigten Entlastungsmaßnahmen (https://bmds.bund.de/themen/staatsmo dernisierung/entlastungskabinett); die am 1. Oktober 2025 von der Bundesregierung beschlossene Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierungsagenda-23 86518) und die von Bund und Ländern bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 4. Dezember 2025 beschlossene „Föderale Modernisierungsagenda“ (www. bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/foederale-modernisierungsagenda-239 7632). Maßnahmen aus dem Sofortprogramm für den Bürokratierückbau sind in diesen Prozessen insbesondere in der föderalen Modernisierungsagenda und dem Entlastungskabinett enthalten oder befinden sich derzeit noch in Abstimmung. 2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus dem Ergebnis des „Praxischeck zum Lebensmittelhandwerk“ von Ende August 2024 (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/519) a) abgeleitet (bitte alle Maßnahmen auflisten) bzw. b) umgesetzt (bitte entsprechend mit Umsetzungsdatum auflisten)? 3. Wenn im Sinne der Frage 2 noch keinerlei Maßnahmen abgeleitet bzw. umgesetzt sein sollten, warum tat die Bundesregierung dies nicht? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Soweit der Willensbildungsprozess in der Bundesregierung über die Ableitung von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes aus dem Ergebnis des Praxischecks zum Lebensmittelhandwerk noch nicht abgeschlossen ist, wird auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung hingewiesen, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Soweit sich Frageinhalte auf Vorgänge beziehen, bei denen der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist, kann daher zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu den erfragten Informationen keine Auskunft erteilt werden. Abgeleitete Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden, werden im Folgenden aufgeführt. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurden folgende konkrete Maßnahmen aus dem Ergebnis des Praxischecks zum Lebensmittelhandwerk umgesetzt: • Schaffung einer vorerst befristeten Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie des § 28a Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Fleischerhandwerk nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Kabinettbeschluss vom 6. August 2025; Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 369 vom 29. Dezember 2025) • Fortentwicklung des Risikomanagements der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung und Stärkung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Kabinettbeschluss 6. August 2025; Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 369 vom 29. Dezember 2025) • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (Kabinettbeschluss 10. September 2025) • Der Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes enthält in § 9 Absatz 2 eine Befreiung für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen Verpackungen in Verkehr gebracht und als Hersteller ausgepackt haben, von den Pflichten zur unverzüglichen Datenmeldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verpackungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung. Stattdessen sollen die Hersteller, die unter diesem Schwellenwert liegen, die entsprechenden Daten nur noch einmal im Folgejahr gesammelt an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermitteln müssen (Kabinettbeschluss 11. Februar 2026) • Im Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ist es für das Bestehen der Systembeteiligungspflicht keine eigene Voraussetzung mehr, dass die betreffende Verpackung befüllt ist. Zur Systembeteiligung verpflichtet ist, wer nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der EU- Verpackungsverordnung Hersteller der betreffenden Verpackung ist. Das kann für bestimmte Verpackungsarten, wie beispielsweise Serviceverpackungen, auch der Erzeuger der unbefüllten Verpackung sein. Für diese Fälle findet somit eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht statt. Hinsichtlich anderer Verpackungsarten, wie beispielsweise Verkaufsverpackungen, ist die Herstellereigenschaft an den befüllten Zustand der Verpackung geknüpft. In diesen Fällen ist es aufgrund der im EU-Recht verankerten erweiterten Herstellerverantwortung nicht möglich, die Systembeteiligungspflicht auf den Erzeuger der leeren Verpackung oder eine andere Person vorzuverlagern (Kabinettbeschluss 11. Februar 2026) • Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung enthält Maßnahmen zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten. Konkret werden diese vereinheitlicht und durch ein leicht ausfüllbares PDF-Dokument stark vereinfacht; die Beifügung von Lageplänen soll wegfallen (Kabinettbeschluss 27. November 2024; die Verordnung befindet sich zurzeit im Bundesrat) 4. Plant die Bundesregierung ggf., die nach Auffassung der Fragesteller weiterhin praxisfernen und völlig überzogenen Vorgaben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) des UBA neu zu bewerten, abzubauen oder auf deren Abbau hinzuwirken, wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? 5. Gibt es in Bezug auf den Dresdner Stollen inzwischen eine nach Ansicht der Fragesteller ausstehende praxistaugliche Lösung bzw. Neueinstufung, die beispielsweise auch Christstollen und ähnliche Produkte in 500‑g- Packungen von der Regelung ausnimmt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum nicht? 6. Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, wann ist mit einer nach Ansicht der Fragesteller ausstehenden konsumenten- und handwerksfreundlichen Lösung dieses Problemfeldes nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen? 7. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, die deutsche Backtradition sowie im Speziellen den Dresdner Christstollen als jahrhundertealtes deutsches Kulturgut zu bewahren und nicht durch nach Auffassung der Fragesteller bürokratische Maßnahmen unnötig zu verteuern? 8. Wenn in Frage 7 keine Notwendigkeit gesehen wird, was sind einzelne Gründe dafür (bitte exakt auflisten)? Die Fragen 4 bis 8 werden zusammen beantwortet. Die gesammelten Erfahrungen und die öffentlich geäußerte Kritik seitens der betroffenen Akteure wird die Bundesregierung in das Verfahren der Evaluierung der Einwegkunststoffrichtlinie auf EU-Ebene einfließen lassen und auf eine bürokratiearme nationale Umsetzung achten. Das Umweltbundesamt (UBA) wird auch weiterhin alle EU-rechtlichen Spielräume beim Vollzug nutzen. Durch das Einwegkunststofffondsgesetz in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtline wurde für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Dadurch werden die Hersteller an den Kosten beteiligt, die den Kommunen bei der Entsorgung dieser Produkte und der Reinigung des öffentlichen Raumes entstehen. Die Produkte im Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes wurden eins zu eins aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie übernommen. Für die Bestimmung, ob ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt vorliegt, sind die rechtlichen Voraussetzungen maßgeblich. Sollte den betroffenen Herstellern unklar sein, ob es sich bei ihren Produkten um Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes handelt, besteht die Möglichkeit Einordnungsanträge beim UBA zu stellen. Im Rahmen der Einordnungsentscheidungen orientiert sich das UBA bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Begriffsbestimmungen eng an den von der Europäischen Kommission hierzu erlassenen Leitlinien (https://eur-le x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0607(03)). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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