Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen (Antwort zu Drs. 21/3964)
Text
Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen (Antwort zu Drs. 21/3964)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4449
21. Wahlperiode 02.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3964 –
Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner
Christstollen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der EU- Einwegkunststoffrichtlinie, kurz: SUP-D für Single Use Plastic
Directive (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:
32019L0904), hat die EU nach Auffassung der Fragesteller ein
hochkomplexes bürokratisches Konstrukt erschaffen. Die SUP‑D verpflichtet die
Mitgliedstaaten, u. a. den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Plastik zu
verringern und deren Hersteller stärker an den Entsorgungskosten zu beteiligen.
Zum Kuriosum wird nach Sicht der Fragesteller die SUP‑D, wenn der
nationale Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht klar, einfach und praktisch umsetzt.
Deutschland hat die Thematik mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWK-
FondsG) (www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/) unter maßgeblicher
Beteiligung des Umweltbundesamtes (UBA) umgesetzt. Inhalt des EWKFondsG
ist, für bestimmte Einwegverpackungen, wie Becher, Schalen, oder Folien aus
Kunststoff, eine Abgabe zu zahlen. Dadurch soll beispielsweise der öffentliche
Raum von übermäßiger Vermüllung durch Snack- und „To-go“-Verpackungen
freigehalten werden. Den Fragestellern erschließt sich dabei nicht immer,
warum bestimmte Produkte als Snack- oder als „To-go“-Artikel gelten.
Laut ursprünglicher Einteilung durch das UBA wurde ein Dresdner
Christstollen von 750 g als Snack angesehen, würde also zum sofortigen Verzehr,
neudeutsch „To-go“-geeignet sein (https://baeckerwelt.de/news/umweltbundesam
t-kippt-stollen-abgabe-endgueltig/). Ab dem 3. November 2025 wurde diese
Einteilung für Dresdner Stollen auf 500 g herabgesetzt. 500 Gramm Hefeteig,
Zucker, kandierte Früchte und Rosinen als Snack für zwischendurch
erscheinen den Fragestellern völlig lebensfremd, noch dazu, weil tatsächliche Snacks
wie Schoko-, Nuss-, oder Proteinriegel üblicherweise im Bereich zwischen
60 g und 80 g liegen bzw. selbst belegte Brötchen oder Plundergebäck selten
über 100 g Gewicht aufweisen.
Zusätzlich bedeutet die aktuelle Einordnung des Stollens offenbar auch einen
betrieblichen Mehraufwand für die klein- und mittelständischen Bäckereien.
Es müssen zusätzliche Abgaben geschultert, „die Mitarbeiter geschult, […]
Arbeitsanweisungen geschrieben, kontrolliert und angepasst werden. Die
hierfür aufgewendeten Arbeitszeiten erwirtschaften aber kein Geld“ (https://milchi
ndustrie.de/milch-politikreport-12-2025/; S. 6).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 2. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine vollumfängliche Neubewertung der UBA-Vorgaben ist hier nach
Auffassung der Fragesteller dringend angeraten:
Sie erwarten vom Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, Carsten Schneider, eine richtungsweisende Entscheidung,
damit das Umweltbundesamt eine langfristige und realitätsnahe Lösung findet,
die Stollen und vergleichbare Produkte vom Bäcker nicht als To-go-Produkt
einstuft (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpackungsabgabe-fuer-st
ollen-vorerst-vom-tisch-368222/).
1. Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“
(Kapitel 2.2, S. 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitio
nsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) schon konkrete
Maßnahmenzielsetzungen (beispielsweise konkrete Zeiträume) vereinbart worden, wenn
ja, welche Maßnahmen sind das im Einzelnen (bitte nach
Bundesministerium, Anzahl und Umsetzungsdatum aufschlüsseln), und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung unternimmt fortwährend Maßnahmen zur spürbaren
Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung und zum
Abbau unnötiger Bürokratie unter Wahrung relevanter Standards. Als aktuelle
prägnante Beispiele seien genannt: Die im Rahmen des Entlastungskabinetts
am 5. November 2025 beschlossenen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe
sowie die zum überwiegenden Teil bis spätestens Ende des zweiten Quartals 2026
angekündigten Entlastungsmaßnahmen (https://bmds.bund.de/themen/staatsmo
dernisierung/entlastungskabinett); die am 1. Oktober 2025 von der
Bundesregierung beschlossene Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung
(Bund) (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierungsagenda-23
86518) und die von Bund und Ländern bei der Ministerpräsidentenkonferenz
am 4. Dezember 2025 beschlossene „Föderale Modernisierungsagenda“ (www.
bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/foederale-modernisierungsagenda-239
7632). Maßnahmen aus dem Sofortprogramm für den Bürokratierückbau sind
in diesen Prozessen insbesondere in der föderalen Modernisierungsagenda und
dem Entlastungskabinett enthalten oder befinden sich derzeit noch in
Abstimmung.
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus dem Ergebnis
des „Praxischeck zum Lebensmittelhandwerk“ von Ende August 2024
(Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/519)
a) abgeleitet (bitte alle Maßnahmen auflisten) bzw.
b) umgesetzt (bitte entsprechend mit Umsetzungsdatum auflisten)?
3. Wenn im Sinne der Frage 2 noch keinerlei Maßnahmen abgeleitet bzw.
umgesetzt sein sollten, warum tat die Bundesregierung dies nicht?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Soweit der Willensbildungsprozess in der Bundesregierung über die Ableitung
von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes aus dem Ergebnis des
Praxischecks zum Lebensmittelhandwerk noch nicht abgeschlossen ist, wird
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung
hingewiesen, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Soweit sich
Frageinhalte auf Vorgänge beziehen, bei denen der Willensbildungsprozess innerhalb
der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist, kann daher zum Schutz des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu den erfragten Informationen
keine Auskunft erteilt werden. Abgeleitete Maßnahmen, die bereits umgesetzt
wurden, werden im Folgenden aufgeführt.
Im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurden folgende konkrete Maßnahmen
aus dem Ergebnis des Praxischecks zum Lebensmittelhandwerk umgesetzt:
• Schaffung einer vorerst befristeten Ausnahme vom Anwendungsbereich des
§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie des § 28a Absatz 4 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Fleischerhandwerk nach § 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung (Kabinettbeschluss vom 6. August 2025;
Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 369 vom 29. Dezember
2025)
• Fortentwicklung des Risikomanagements der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung und Stärkung des risikoorientierten
Prüfansatzes der FKS nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch das
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung (Kabinettbeschluss 6. August 2025; Gesetz vom 22. Dezember 2025,
BGBl. 2025 I Nr. 369 vom 29. Dezember 2025)
• Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent durch
das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025
(Kabinettbeschluss 10. September 2025)
• Der Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes enthält in § 9
Absatz 2 eine Befreiung für Hersteller, die im vorangegangenen
Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen Verpackungen in Verkehr gebracht
und als Hersteller ausgepackt haben, von den Pflichten zur unverzüglichen
Datenmeldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verpackungsgesetzes in
seiner bisherigen Fassung. Stattdessen sollen die Hersteller, die unter
diesem Schwellenwert liegen, die entsprechenden Daten nur noch einmal im
Folgejahr gesammelt an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermitteln
müssen (Kabinettbeschluss 11. Februar 2026)
• Im Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ist es für das
Bestehen der Systembeteiligungspflicht keine eigene Voraussetzung mehr,
dass die betreffende Verpackung befüllt ist. Zur Systembeteiligung
verpflichtet ist, wer nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der EU-
Verpackungsverordnung Hersteller der betreffenden Verpackung ist. Das kann für
bestimmte Verpackungsarten, wie beispielsweise Serviceverpackungen, auch
der Erzeuger der unbefüllten Verpackung sein. Für diese Fälle findet somit
eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht statt. Hinsichtlich
anderer Verpackungsarten, wie beispielsweise Verkaufsverpackungen, ist die
Herstellereigenschaft an den befüllten Zustand der Verpackung geknüpft. In
diesen Fällen ist es aufgrund der im EU-Recht verankerten erweiterten
Herstellerverantwortung nicht möglich, die Systembeteiligungspflicht auf den
Erzeuger der leeren Verpackung oder eine andere Person vorzuverlagern
(Kabinettbeschluss 11. Februar 2026)
• Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung enthält Maßnahmen zur
Vereinfachung der Dokumentationspflichten. Konkret werden diese vereinheitlicht
und durch ein leicht ausfüllbares PDF-Dokument stark vereinfacht; die
Beifügung von Lageplänen soll wegfallen (Kabinettbeschluss 27. November
2024; die Verordnung befindet sich zurzeit im Bundesrat)
4. Plant die Bundesregierung ggf., die nach Auffassung der Fragesteller
weiterhin praxisfernen und völlig überzogenen Vorgaben (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) des UBA neu zu bewerten, abzubauen oder auf deren
Abbau hinzuwirken, wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein,
warum nicht?
5. Gibt es in Bezug auf den Dresdner Stollen inzwischen eine nach Ansicht
der Fragesteller ausstehende praxistaugliche Lösung bzw. Neueinstufung,
die beispielsweise auch Christstollen und ähnliche Produkte in 500‑g-
Packungen von der Regelung ausnimmt (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum
nicht?
6. Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, wann ist mit einer nach
Ansicht der Fragesteller ausstehenden konsumenten- und
handwerksfreundlichen Lösung dieses Problemfeldes nach Einschätzung der
Bundesregierung zu rechnen?
7. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, die deutsche
Backtradition sowie im Speziellen den Dresdner Christstollen als
jahrhundertealtes deutsches Kulturgut zu bewahren und nicht durch nach
Auffassung der Fragesteller bürokratische Maßnahmen unnötig zu verteuern?
8. Wenn in Frage 7 keine Notwendigkeit gesehen wird, was sind einzelne
Gründe dafür (bitte exakt auflisten)?
Die Fragen 4 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Die gesammelten Erfahrungen und die öffentlich geäußerte Kritik seitens der
betroffenen Akteure wird die Bundesregierung in das Verfahren der
Evaluierung der Einwegkunststoffrichtlinie auf EU-Ebene einfließen lassen und auf
eine bürokratiearme nationale Umsetzung achten. Das Umweltbundesamt
(UBA) wird auch weiterhin alle EU-rechtlichen Spielräume beim Vollzug
nutzen.
Durch das Einwegkunststofffondsgesetz in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1
bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtline wurde für bestimmte
Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Dadurch werden
die Hersteller an den Kosten beteiligt, die den Kommunen bei der Entsorgung
dieser Produkte und der Reinigung des öffentlichen Raumes entstehen.
Die Produkte im Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes
wurden eins zu eins aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie übernommen.
Für die Bestimmung, ob ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt
vorliegt, sind die rechtlichen Voraussetzungen maßgeblich.
Sollte den betroffenen Herstellern unklar sein, ob es sich bei ihren Produkten
um Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes
handelt, besteht die Möglichkeit Einordnungsanträge beim UBA zu stellen. Im
Rahmen der Einordnungsentscheidungen orientiert sich das UBA bei der
Anwendung und Auslegung der einschlägigen Begriffsbestimmungen eng an den
von der Europäischen Kommission hierzu erlassenen Leitlinien (https://eur-le
x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0607(03)).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen (Antwort)