Das EU-Renaturierungsgesetz und seine Anwendung in Deutschland für die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/3490)
Text
Das EU-Renaturierungsgesetz und seine Anwendung in Deutschland für die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/3490)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3828
21. Wahlperiode 26.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3490 –
Das EU-Renaturierungsgesetz und seine Anwendung in Deutschland für die
Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das sog. EU-Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law – NRL;
Verordnung [EU] 2024/1991) ist eine Verordnung, die die Mitgliedstaaten dazu
verpflichtet, sog. geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Bis 2030 sollen
mindestens 20 Prozent der geschädigten Flächen renaturiert werden, mit dem
Ziel, bis 2050 fast alle betroffenen Ökosysteme wie Moore, Wälder und
Flüsse in einen guten Zustand zu bringen. Das Gesetz ist Teil des europäischen
Green Deals und soll die Biodiversität stärken und die Vorsorge gegen
Klimaereignisse wie Trockenheit und Hochwasser verbessern (www.europarl.europ
a.eu/news/de/press-room/20240223IPR18078/parlament-ja-zur-
renaturierungvon-20-der-land-und-meeresflachen-der-eu).
1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung bei der
Umsetzung des sog. EU-Renaturierungsgesetzes mit der Verordnung (EU)
2024/1991?
10. Hat sich die Bundesregierung positioniert zu der Forderung an den EU-
Agrarkommissars Christophe Hansen zur vollständigen Aufhebung der
NRL, und wenn, ja wie lautet diese Positionierung (www.topagrar.com/
management-und-politik/news/eu-naturwiederherstellungsrichtlinie-unio
n-und-landnutzer-schlagen-alarm-20015479.html)?
Die Fragen 1 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Verordnung ist in Deutschland unmittelbar geltendes Unionsrecht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 26. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Hektar (ha) ehemalige Moorstandorte fallen nach Wissen der
Bundesregierung unter das EU-Renaturierungsgesetz und sollen bis 2030
mit dem Mindestziel 20 Prozent der sog. geschädigten Fläche in
Deutschland renaturiert werden?
7. Hat sich die Bundesregierung positioniert zu der EU-Festlegung von
einem mindestens 20-prozentigen Renaturierungsanteil von sog.
geschädigten Böden, Flussläufen und Wäldern, welche bisher in Deutschland
noch nicht wissenschaftlich definiert sind, und wenn ja, wie lautet diese
Positionierung?
8. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach jetzigem
wissenschaftlichen Stand die sog. Roten Gebiete auf ehemaligen Moorstandorten
degenerierte Böden, die durch das NRL mithilfe der Bundesregierung
renaturiert werden müssen?
9. Hat sich die Bundesregierung positioniert zu der Forderung des NRL,
dass nach Artikel 13 NRL Millionen von Bäumen in Deutschland und
der EU gepflanzt werden sollen, wenn ja, wie lautet diese, und wie
möchte die Bundesregierung diese Vorgaben in welchen Bundesländern
umsetzen (www.freiebauern.de/index.php/start/freie-bauern-deutschland/
609-die-naturwiederherstellungsverordnung-geht-an-der-realitaet-vo
rbei)?
11. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch
das NRL bei der Flussrenaturierung bis 2030 notwendig sein, und wie
viel ha Land werden in diesem Zusammenhang benötigt bzw.
umgestaltet, beispielsweise im Rahmen der Rückverlegung von Deichen zur
Wiedergewinnung von Auenflächen?
15. Wieviel ha sog. geschädigte Wirtschaftswaldfläche in welchen
Bundesländern werden nach dem NRL bis 2030 renaturiert werden müssen, um
die EU-Vorgabe von 20 Prozent zu erfüllen?
Die Fragen 2, 7 bis 9, 11 und 15 werden zusammen beantwortet.
Die W-VO gibt in Artikel 1 Absatz 2 vor, dass als Unionsziel auf 20 Prozent
der Landfläche bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Es
gibt keine Vorgabe auf welchen Flächen oder Biotoptypen dies zu erfolgen hat.
Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. September 2026 den Entwurf eines
Nationalen Wiederherstellungsplans vor, in dem sie darlegen, wie sie die Ziele der
W-VO erreichen und welche Maßnahmen sie dazu ergreifen wollen. Der
Planentwurf befindet sich aktuell in enger Zusammenarbeit von Bund und Ländern
und unter Beteiligung aller relevanten Akteure in der Erstellung. Die Angaben
werden zusammengetragen und Maßnahmen von Bund und Ländern
entwickelt. Dem Ergebnis dieses Prozesses kann nicht vorgegriffen werden.
3. Auf welche Bundesländer verteilen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Moorrenaturierungsflächen bis 2030, und wie viel ha davon
befinden sich in jedem Bundesland (bitte nach Bundesländern und
Flächengröße aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Es gibt keine quantiativen Vorgaben speziell zu „Moorrenaturierungsflächen“.
4. Hat die Bundesregierung bereits mit den Bundesländern Gespräche
bezüglich der Ausgestaltung des EU-Renaturierungsgesetzes geführt, und
wenn ja, zu welchen Ergebnissen führten diese Gespräche?
Die Bundesregierung steht seit dem Jahr 2022 mit den Bundesländern zur
W‑VO im Austausch. Seit Inkrafttreten der W-VO im Jahr 2024 begleitet
zudem eine Bund-Länder-Koordinierungsgruppe die Erstellung des Entwurfes
eines Nationalen Wiederherstellungsplans. In ihr sind Vertreter*innen
betroffener Bund-Länder-Gremien sowie der Bundesressorts vertreten. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu den Vorgaben der EU
beim Nature Restoration Law auf den ehemaligen Moorstandorten ein?
Die Ziele der W-VO unterstützen die Erreichung der im Klimaschutzgesetz
festgeschriebenen Klimaneutralität und die Umsetzung der Nationalen
Moorschutzstrategie der Bundesregierung. Es wird ansonsten auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
6. Hat sich die Bundesregierung zu den Vorwürfen positioniert, dass das
Renaturierungsgesetz zu mehr Bürokratie und rechtlichen Unsicherheiten
bei den betroffenen landwirtschaftlichen Familienbetrieben führen wird,
und wenn ja, wie lautet diese Positionierung (www.freiebauern.de/inde
x.php/start/freie-bauern-deutschland/609-die-naturwiederherstellungsver
ordnung-geht-an-der-realitaet-vorbei)?
Die Bundesregierung setzt sich für eine möglichst schlanke und bürokratiearme
Durchführung der W-VO sowie die Ausräumung rechtlicher Unsicherheiten
ein. Maßnahmen wie z. B. die Wiedervernässung bleiben für private Landwirte
freiwillig. Die Bundesregierung bleibt im Dialog mit allen Stakeholdern und
verfolgt einen praxisnahen Ansatz.
12. Werden nach Wissen der Bundesregiereng bei der Renaturierung der
Flussläufe Regenrückhaltebecken gegen Schäden durch
Starkregenereignisse zurückgebaut oder umgangen?
13. Welche Maßnahmen werden von der Bundesregierung ggf. ergriffen, um
bei der Renaturierung der Flussläufe die bestehenden
Infrastrukturobjekte gegen Hochwasserschäden zu schützen, um in Zukunft Todesopfer,
wie im Oktober 2024 in Spanien geschehen, zu vermeiden (www.tagessc
hau.de/ausland/europa/protest-flut-valencia-100.html)?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Gewässerschutz- und
Hochwasserschutzmaßnahmen liegt bei Ländern bzw. Kommunen. Der Bundesregierung
liegen keine Details vor.
Grundsätzlich werden nur obsolete Bauwerke zurückgebaut. Siehe in diesem
Zusammenhang auch die Antworten der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 46 des Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Plenarprotokoll 20/199 und auf
die Schriftlichen Fragen 132 und 133 des Abgeordneten Thomas Seitz auf
Bundestagsdrucksache 20/14088.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14. Welche zusätzlichen Warnsysteme werden nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. installiert, um einen effektiven Hochwasserschutz bei
Starkregenereignissen, wie z. B. im Ahrtal, zu gewährleisten, wenn
Flussläufe großflächig renaturiert werden?
Die Kompetenzverteilung für Hochwasserwarnungen liegt bei den Ländern.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die zugrundeliegenden
Modellierungen und statistischen Daten regelmäßig überprüft und angepasst, gerade
auch nach signifikanten Änderungen im Abflussregime.
16. Welche Bewilligungsprozesse möchte die Bundesregierung für die
Wirtschaftswaldflächen benutzen, um die notwendigen Umzonungen,
Entschädigungen und Landkäufe bei den deutschen Landbesitzern damit zu
tätigen?
Auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Zuständigkeit der Länder wird
verwiesen.
17. Welche Stakeholder wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der
NRL beteiligen?
Für den Prozess der Erstellung des Entwurfes eines Nationalen
Wiederherstellungsplans, zentrales Vollzugsinstrument der W-VO, ist eine breite
Öffentlichkeitsbeteiligung unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher betroffener
Akteure vorgesehen und teils auch schon durchgeführt worden. Sie erfolgt
mehrstufig: Bund und Länder beteiligen zunächst zu den von ihnen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten geplanten Wiederherstellungsmaßnahmen (an Land vor allem
Zuständigkeit der Länder, der Bund ist z. B. für die Ausschließliche
Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee zuständig). Diese Beiträge werden
anschließend im Gesamtentwurf des Planes, welcher die Maßnahmen der
einzelnen Bundesländer und des Bundes zu einem nationalen Planentwurf
zusammenführt, zusammengefasst. Im Anschluss ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Finalisierung des Nationalen Wiederherstellungsplanes vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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