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Das EU-Renaturierungsgesetz und seine Anwendung in Deutschland für die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/3490)

dip / drucksache 26.01.2026 · WP 21 · 21/3828 · Antwort · Original ↗

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Das EU-Renaturierungsgesetz und seine Anwendung in Deutschland für die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/3490) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3828 21. Wahlperiode 26.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3490 – Das EU-Renaturierungsgesetz und seine Anwendung in Deutschland für die Landwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das sog. EU-Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law – NRL; Verordnung [EU] 2024/1991) ist eine Verordnung, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sog. geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Bis 2030 sollen mindestens 20 Prozent der geschädigten Flächen renaturiert werden, mit dem Ziel, bis 2050 fast alle betroffenen Ökosysteme wie Moore, Wälder und Flüsse in einen guten Zustand zu bringen. Das Gesetz ist Teil des europäischen Green Deals und soll die Biodiversität stärken und die Vorsorge gegen Klimaereignisse wie Trockenheit und Hochwasser verbessern (www.europarl.europ a.eu/news/de/press-room/20240223IPR18078/parlament-ja-zur- renaturierungvon-20-der-land-und-meeresflachen-der-eu).  1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung bei der Umsetzung des sog. EU-Renaturierungsgesetzes mit der Verordnung (EU) 2024/1991? 10. Hat sich die Bundesregierung positioniert zu der Forderung an den EU- Agrarkommissars Christophe Hansen zur vollständigen Aufhebung der NRL, und wenn, ja wie lautet diese Positionierung (www.topagrar.com/ management-und-politik/news/eu-naturwiederherstellungsrichtlinie-unio n-und-landnutzer-schlagen-alarm-20015479.html)? Die Fragen 1 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Verordnung ist in Deutschland unmittelbar geltendes Unionsrecht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 26. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Wie viele Hektar (ha) ehemalige Moorstandorte fallen nach Wissen der Bundesregierung unter das EU-Renaturierungsgesetz und sollen bis 2030 mit dem Mindestziel 20 Prozent der sog. geschädigten Fläche in Deutschland renaturiert werden?  7. Hat sich die Bundesregierung positioniert zu der EU-Festlegung von einem mindestens 20-prozentigen Renaturierungsanteil von sog. geschädigten Böden, Flussläufen und Wäldern, welche bisher in Deutschland noch nicht wissenschaftlich definiert sind, und wenn ja, wie lautet diese Positionierung?  8. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach jetzigem wissenschaftlichen Stand die sog. Roten Gebiete auf ehemaligen Moorstandorten degenerierte Böden, die durch das NRL mithilfe der Bundesregierung renaturiert werden müssen?  9. Hat sich die Bundesregierung positioniert zu der Forderung des NRL, dass nach Artikel 13 NRL Millionen von Bäumen in Deutschland und der EU gepflanzt werden sollen, wenn ja, wie lautet diese, und wie möchte die Bundesregierung diese Vorgaben in welchen Bundesländern umsetzen (www.freiebauern.de/index.php/start/freie-bauern-deutschland/ 609-die-naturwiederherstellungsverordnung-geht-an-der-realitaet-vo rbei)? 11. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch das NRL bei der Flussrenaturierung bis 2030 notwendig sein, und wie viel ha Land werden in diesem Zusammenhang benötigt bzw. umgestaltet, beispielsweise im Rahmen der Rückverlegung von Deichen zur Wiedergewinnung von Auenflächen? 15. Wieviel ha sog. geschädigte Wirtschaftswaldfläche in welchen Bundesländern werden nach dem NRL bis 2030 renaturiert werden müssen, um die EU-Vorgabe von 20 Prozent zu erfüllen? Die Fragen 2, 7 bis 9, 11 und 15 werden zusammen beantwortet. Die W-VO gibt in Artikel 1 Absatz 2 vor, dass als Unionsziel auf 20 Prozent der Landfläche bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Es gibt keine Vorgabe auf welchen Flächen oder Biotoptypen dies zu erfolgen hat. Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. September 2026 den Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans vor, in dem sie darlegen, wie sie die Ziele der W-VO erreichen und welche Maßnahmen sie dazu ergreifen wollen. Der Planentwurf befindet sich aktuell in enger Zusammenarbeit von Bund und Ländern und unter Beteiligung aller relevanten Akteure in der Erstellung. Die Angaben werden zusammengetragen und Maßnahmen von Bund und Ländern entwickelt. Dem Ergebnis dieses Prozesses kann nicht vorgegriffen werden.  3. Auf welche Bundesländer verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Moorrenaturierungsflächen bis 2030, und wie viel ha davon befinden sich in jedem Bundesland (bitte nach Bundesländern und Flächengröße aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Es gibt keine quantiativen Vorgaben speziell zu „Moorrenaturierungsflächen“.  4. Hat die Bundesregierung bereits mit den Bundesländern Gespräche bezüglich der Ausgestaltung des EU-Renaturierungsgesetzes geführt, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen führten diese Gespräche? Die Bundesregierung steht seit dem Jahr 2022 mit den Bundesländern zur W‑VO im Austausch. Seit Inkrafttreten der W-VO im Jahr 2024 begleitet zudem eine Bund-Länder-Koordinierungsgruppe die Erstellung des Entwurfes eines Nationalen Wiederherstellungsplans. In ihr sind Vertreter*innen betroffener Bund-Länder-Gremien sowie der Bundesressorts vertreten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  5. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu den Vorgaben der EU beim Nature Restoration Law auf den ehemaligen Moorstandorten ein? Die Ziele der W-VO unterstützen die Erreichung der im Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Klimaneutralität und die Umsetzung der Nationalen Moorschutzstrategie der Bundesregierung. Es wird ansonsten auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  6. Hat sich die Bundesregierung zu den Vorwürfen positioniert, dass das Renaturierungsgesetz zu mehr Bürokratie und rechtlichen Unsicherheiten bei den betroffenen landwirtschaftlichen Familienbetrieben führen wird, und wenn ja, wie lautet diese Positionierung (www.freiebauern.de/inde x.php/start/freie-bauern-deutschland/609-die-naturwiederherstellungsver ordnung-geht-an-der-realitaet-vorbei)? Die Bundesregierung setzt sich für eine möglichst schlanke und bürokratiearme Durchführung der W-VO sowie die Ausräumung rechtlicher Unsicherheiten ein. Maßnahmen wie z. B. die Wiedervernässung bleiben für private Landwirte freiwillig. Die Bundesregierung bleibt im Dialog mit allen Stakeholdern und verfolgt einen praxisnahen Ansatz. 12. Werden nach Wissen der Bundesregiereng bei der Renaturierung der Flussläufe Regenrückhaltebecken gegen Schäden durch Starkregenereignisse zurückgebaut oder umgangen? 13. Welche Maßnahmen werden von der Bundesregierung ggf. ergriffen, um bei der Renaturierung der Flussläufe die bestehenden Infrastrukturobjekte gegen Hochwasserschäden zu schützen, um in Zukunft Todesopfer, wie im Oktober 2024 in Spanien geschehen, zu vermeiden (www.tagessc hau.de/ausland/europa/protest-flut-valencia-100.html)? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Gewässerschutz- und Hochwasserschutzmaßnahmen liegt bei Ländern bzw. Kommunen. Der Bundesregierung liegen keine Details vor. Grundsätzlich werden nur obsolete Bauwerke zurückgebaut. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Antworten der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 46 des Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Plenarprotokoll 20/199 und auf die Schriftlichen Fragen 132 und 133 des Abgeordneten Thomas Seitz auf Bundestagsdrucksache 20/14088. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 14. Welche zusätzlichen Warnsysteme werden nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. installiert, um einen effektiven Hochwasserschutz bei Starkregenereignissen, wie z. B. im Ahrtal, zu gewährleisten, wenn Flussläufe großflächig renaturiert werden? Die Kompetenzverteilung für Hochwasserwarnungen liegt bei den Ländern. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die zugrundeliegenden Modellierungen und statistischen Daten regelmäßig überprüft und angepasst, gerade auch nach signifikanten Änderungen im Abflussregime. 16. Welche Bewilligungsprozesse möchte die Bundesregierung für die Wirtschaftswaldflächen benutzen, um die notwendigen Umzonungen, Entschädigungen und Landkäufe bei den deutschen Landbesitzern damit zu tätigen? Auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Zuständigkeit der Länder wird verwiesen. 17. Welche Stakeholder wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der NRL beteiligen? Für den Prozess der Erstellung des Entwurfes eines Nationalen Wiederherstellungsplans, zentrales Vollzugsinstrument der W-VO, ist eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher betroffener Akteure vorgesehen und teils auch schon durchgeführt worden. Sie erfolgt mehrstufig: Bund und Länder beteiligen zunächst zu den von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geplanten Wiederherstellungsmaßnahmen (an Land vor allem Zuständigkeit der Länder, der Bund ist z. B. für die Ausschließliche Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee zuständig). Diese Beiträge werden anschließend im Gesamtentwurf des Planes, welcher die Maßnahmen der einzelnen Bundesländer und des Bundes zu einem nationalen Planentwurf zusammenführt, zusammengefasst. Im Anschluss ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung zur Finalisierung des Nationalen Wiederherstellungsplanes vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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