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Zuständigkeiten und Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data (Antwort zu Drs. 21/5929)

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 21/6207 · Antwort · Original ↗

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Zuständigkeiten und Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data (Antwort zu Drs. 21/5929) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6207 21. Wahlperiode 28.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rebecca Lenhard, Dr. Konstantin von Notz, Lukas Benner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5929 – Zuständigkeiten und Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Einrichtung eines Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Bundesregierung den Anspruch formuliert, staatliche Strukturen und Verfahren weiterzuentwickeln. Transparenz staatlichen Handelns gilt dabei auch nach Ansicht der Fragestellenden als ein wesentliches Element moderner Verwaltung. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD enthält die Ankündigung, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG‑Bund) in seiner bisherigen Form zu reformieren; die Einführung eines Bundestransparenzgesetzes ist nicht vorgesehen. Was konkret an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes geändert werden soll, bleibt bislang gänzlich unklar. Im Einzelnen bleibt so auch unbeantwortet, ob die zahlreichen bestehenden bundesrechtlichen Transparenz- und Informationszugangsregelungen auf Bundesebene beispielsweise zu einem Bundestransparenzgesetz nach Ländervorbild weiterentwickelt werden sollen, wie dies vielfach in den letzten Jahren sowohl durch die Zivilgesellschaft als auch die fragestellende Fraktion gefordert wurde (vgl. Antrag zur Vorlage des Entwurfs eines Bundestransparenzgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/14596, 29. Oktober 2019). Ebenfalls bleibt unklar, ob die Bundesregierung nicht vielmehr eine Rückabwicklung der nach Ansicht der Fragestellenden so zu bezeichnenden Erfolgsgeschichte IFG‑Bund plant, wie dies im Zuge der Veröffentlichung erster Sondierungspapiere diskutiert wurde (vgl. www.tagesschau.de/inland/information sfreiheitsgesetz-union-100.html). Auch angesichts der vor Jahren bereits eingegangenen internationalen Verpflichtungen der Bundesregierung, wie im Rahmen der Open Government Partnership (OGP), zur Weiterentwicklung von Informationsfreiheitsgesetzen und Open-Data-Initiativen sowie vor dem Hintergrund der jüngsten Äußerungen aus CDU, CSU und SPD zu Sicherheitsbedenken bei der Veröffentlichung öffentlicher Daten besteht ein großes öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie die Bundesregierung mit den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen weiter zu verfahren und wie konkret sie diese zu reformieren gedenkt. Beson- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 27. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ders im Hinblick auf diese politisch kontroversen Reformvorhaben stellt sich die Frage nach den konkreten Plänen der Regierung. Auch hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie des praktischen Umgangs mit amtlicher Kommunikation bestehen weiterhin zahlreiche offene Fragen bezüglich des Agierens der Bundesregierung. Diese Aspekte werden in einer gesonderten Kleinen Anfrage der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 21/4435 behandelt.  1. In welchen Bundesministerien liegen welche konkreten Zuständigkeiten im Bereich Informationsfreiheit und Open Data in dieser Wahlperiode (bitte je Zuständigkeit nach Bundesministerium, Abteilung, Unterabteilung und Referat aufschlüsseln)? Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat mit seiner Gründung die Zuständigkeit für Open Data übernommen. Open Data ist in der Abteilung DW (Digitalpolitik und Wirtschaft) dem Referat DW II 4 (Datenschutz und Datennutzung, Open Data) zugeordnet. Der Themenkomplex Informationszugangsrecht ist dem Bundesministerium des Innern, Abteilung V (Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht), dem Referat V II 1 (Verwaltungsverfahrensrecht, Informationszugangsrecht, Personenstandswesen) zugeordnet.  2. Welches sind die bisher auf den Weg gebrachten und geplanten Gesetzgebungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data, welches die des Bundesministeriums des Innern?  4. Verfolgt die Bundesregierung Pläne zur Vorlage eines Bundestransparenzgesetzes nach Ländervorbild, wenn ja, bis wann ist die Vorlage geplant, und wenn nein, aus welchen Gründen verfolgt die Bundesregierung dies nicht (mehr)?  5. Welche materiell-rechtlichen Veränderungen sind aus Sicht der Bundesregierung im Fall einer Zusammenfassung der bisherigen Einzelgesetze erforderlich? Die Fragen 2, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Open Data, dort wo es möglich ist, ist als Vorhaben in dieser Legislaturperiode im Koalitionsvertrag angelegt. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung prüft derzeit die konkrete Umsetzung dieses Vorhabens; dabei werden auch die Erfahrungen der Länder berücksichtigt. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, das Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung zu reformieren (Z. 1894 ff.). Der Prozess zum Umgang mit diesem Auftrag liegt aktuell im hierfür zuständigen Bundesministerium des Innern. Ein Bundestransparenzgesetz ist im Gegensatz zum Koalitionsvertrag für die 20. Wahlperiode im Koalitionsvertrag für die laufende 21. Wahlperiode nicht vorgesehen.  3. Gab oder gibt es eine Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu einer Reform des Informationsfreiheitsrechts, und wenn ja, seit wann, und mit welchem Ergebnis? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 betreffend die Reform des Informationsfreiheitsrechts verwiesen.  6. Ist der Bundesregierung der von einem Bündnis verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen vorgelegte Entwurf eines Bundestransparenzgesetzes (https://transparenzgesetz.de/) bekannt, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem, und gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, sich diesen Entwurf oder Teile davon im Rahmen eines eigenen Gesetzesvorschlags zu eigen zu machen? Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, Transparenzgesetz – TG), erstellt durch das Zivilgesellschaftliche Bündnis für ein Bundestransparenzgesetz, wurde in der vergangenen Legislaturperiode dem Bundesministerium des Innern übergeben und ist der Bundesregierung daher bekannt. Bei der Prüfung der konkreten Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Open Data finden auch Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und Fachöffentlichkeit Berücksichtigung.  7. Beabsichtigt die Bundesregierung, zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Erarbeitung einer Reform des Informationsfreiheitsrechts formell zu beteiligen, wenn ja, wann, und auf welcher Grundlage, und wenn nicht, warum nicht? Da der Meinungsbildungsprozess zu einer Reform des Informationsfreiheitsrechts noch nicht abgeschlossen ist, ist noch nicht absehbar, wie eine Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen erfolgen wird.  8. Gab es seit Beginn der Wahlperiode Gespräche oder Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts oder der Open-Data-Gesetzgebung? Die Bundesregierung steht im steten Austausch mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der Fachöffentlichkeit – auch zum Themenkomplex Open Data und zum Informationsfreiheitsrecht.  9. Hat die Bundesregierung Kenntnissen dazu, wie häufig in den Jahren 2024 und 2025 die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von den Antragstellern nach § 12 Absatz 1 IFG-Bund angerufen wurde, wenn Antragsteller oder Antragstellerinnen ihr Recht auf Informationszugang nach dem IFG‑Bund als verletzt ansahen, und wenn ja, welche? Für die Jahre 2024 und 2025 wird auf den jeweiligen Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verwiesen (2025: www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/34.TB/34T B_25.pdf?__blob=publicationFile; 2024: www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Down loads/DE/Taetigkeitsberichte/33TB_24.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Darüberhinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. In wie vielen Fällen hat sich die Rechtsauffassung der verpflichteten Stelle des Bundes durch die Einschaltung des Bundesbeauftragten verändert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Wie ist der Stand in Bezug auf eine Open-Data-Gesetzgebung, plant die Bundesregierung, den am Ende der vergangenen Wahlperiode im Bundesministerium des Innern erarbeiteten Gesetzentwurf oder Teile davon aufzugreifen und erneut (wenn ja, bis wann) vorzulegen, steht das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit dem Bundesministerium des Innern hierzu in einem Austausch? Hinsichtlich der Prüfung der praktischen Umsetzung der Einführung eines Rechtsanspruchs auf Open Data wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Bei der konkreten Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage wird das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die betroffenen Bundesministerien frühzeitig gemäß § 45 Absatz 1 GGO formell beteiligen. Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die in der vorherigen Legislaturperiode für das Transparenzgesetz fachlich zuständige Organisationseinheit im Bundesministerium des Innern – soweit der Themenkomplex Open Data betroffen ist – auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übergegangen. Die im Bundesministerium des Innern geleisteten Vorarbeiten für ein Transparenzgesetz sind dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung insofern bekannt. 12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie den im Rahmen der Open Government Partnership eingegangenen Zusagen und Verpflichtungen, die Transparenz staatlichen Handels zu erhöhen, bisher gerecht wird? Ja. Umsetzungsberichte zu sämtlichen bislang im Rahmen der Teilnahme Deutschlands an der Open Government Partnership eingegangen Selbstverpflichtungen (darüberhinausgehende Zusagen oder Verpflichtungen gehen Teilnehmende nicht ein), sind veröffentlicht unter www.open-government-deutschl and.de 13. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Ansicht, dass eine generelle Befristung der archivrechtlichen Schutzfristen vor dem Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland (res publica) notwendig wäre, wenn ja, wie lautet diese, und wenn sie eine Befristung nicht für notwendig hält, warum nicht? Die Frage wird so verstanden, dass mit der „generellen[n] Befristung der archivrechtlichen Schutzfristen“ eine Reduzierung der zeitlichen Dauer oder eine gänzliche Aufhebung der Regelungen des § 11 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) für archivische Schutzfristen gemeint ist. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Anlass zur Veränderung, da sich die in § 11 Absatz 1 bis 3 BArchG normierten Schutzfristen in der Praxis bewährt haben. Zudem ist die Verkürzung einer Schutzfrist bereits jetzt im Einzelfall gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 BArchG möglich. Sollte einem Verkürzungsantrag nicht stattgegeben werden, kann der Rechtsweg beschritten werden. 14. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung, dass vor dem Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland (res publica) die Wiedereinführung der vollumfänglichen Andienungspflicht der Nachrichtendienste gegenüber dem den Verschlusssache- Bestimmungen unterfallenden Bundesarchiv notwendig wäre, und wenn ja, wie lautet diese, und wie begründet sie ihre Position? Zu der geschilderten Auffassung hat die Bundesregierung keine neue Position. Zwischen dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesarchiv besteht ein etabliertes Verfahren, das aus hiesiger Sicht keiner Änderung bedarf. 15. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung, dass vor dem Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland (res publica) die Nachrichtendienste hinsichtlich allgemeiner Informationen in die Liste der vom Informationsfreiheitsgesetz Verpflichteten aufzunehmen sind, und wenn ja, wie lautet diese, und wie begründet sie ihre Position? Die Bundesregierung steht einer Ausweitung von Transparenzpflichten vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage kritisch gegenüber. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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