Zuständigkeiten und Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data (Antwort zu Drs. 21/5929)
Text
Zuständigkeiten und Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data (Antwort zu Drs. 21/5929)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6207
21. Wahlperiode 28.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rebecca Lenhard,
Dr. Konstantin von Notz, Lukas Benner, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5929 –
Zuständigkeiten und Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich
Informationsfreiheit und Open Data
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Einrichtung eines Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung hat die Bundesregierung den Anspruch formuliert, staatliche
Strukturen und Verfahren weiterzuentwickeln. Transparenz staatlichen Handelns
gilt dabei auch nach Ansicht der Fragestellenden als ein wesentliches Element
moderner Verwaltung. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
enthält die Ankündigung, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
(IFG‑Bund) in seiner bisherigen Form zu reformieren; die Einführung eines
Bundestransparenzgesetzes ist nicht vorgesehen.
Was konkret an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes geändert werden
soll, bleibt bislang gänzlich unklar. Im Einzelnen bleibt so auch
unbeantwortet, ob die zahlreichen bestehenden bundesrechtlichen Transparenz- und
Informationszugangsregelungen auf Bundesebene beispielsweise zu einem
Bundestransparenzgesetz nach Ländervorbild weiterentwickelt werden sollen, wie
dies vielfach in den letzten Jahren sowohl durch die Zivilgesellschaft als auch
die fragestellende Fraktion gefordert wurde (vgl. Antrag zur Vorlage des
Entwurfs eines Bundestransparenzgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/14596,
29. Oktober 2019).
Ebenfalls bleibt unklar, ob die Bundesregierung nicht vielmehr eine
Rückabwicklung der nach Ansicht der Fragestellenden so zu bezeichnenden
Erfolgsgeschichte IFG‑Bund plant, wie dies im Zuge der Veröffentlichung erster
Sondierungspapiere diskutiert wurde (vgl. www.tagesschau.de/inland/information
sfreiheitsgesetz-union-100.html).
Auch angesichts der vor Jahren bereits eingegangenen internationalen
Verpflichtungen der Bundesregierung, wie im Rahmen der Open Government
Partnership (OGP), zur Weiterentwicklung von Informationsfreiheitsgesetzen
und Open-Data-Initiativen sowie vor dem Hintergrund der jüngsten
Äußerungen aus CDU, CSU und SPD zu Sicherheitsbedenken bei der Veröffentlichung
öffentlicher Daten besteht ein großes öffentliches Interesse daran, zu erfahren,
wie die Bundesregierung mit den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen
weiter zu verfahren und wie konkret sie diese zu reformieren gedenkt. Beson-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 27. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ders im Hinblick auf diese politisch kontroversen Reformvorhaben stellt sich
die Frage nach den konkreten Plänen der Regierung.
Auch hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Informationen im
Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie des
praktischen Umgangs mit amtlicher Kommunikation bestehen weiterhin
zahlreiche offene Fragen bezüglich des Agierens der Bundesregierung. Diese
Aspekte werden in einer gesonderten Kleinen Anfrage der Fragestellenden auf
Bundestagsdrucksache 21/4435 behandelt.
1. In welchen Bundesministerien liegen welche konkreten Zuständigkeiten
im Bereich Informationsfreiheit und Open Data in dieser Wahlperiode
(bitte je Zuständigkeit nach Bundesministerium, Abteilung,
Unterabteilung und Referat aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat mit seiner
Gründung die Zuständigkeit für Open Data übernommen. Open Data ist in der
Abteilung DW (Digitalpolitik und Wirtschaft) dem Referat DW II 4
(Datenschutz und Datennutzung, Open Data) zugeordnet. Der Themenkomplex
Informationszugangsrecht ist dem Bundesministerium des Innern, Abteilung V
(Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht), dem Referat V II 1
(Verwaltungsverfahrensrecht, Informationszugangsrecht, Personenstandswesen)
zugeordnet.
2. Welches sind die bisher auf den Weg gebrachten und geplanten
Gesetzgebungen des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung im Bereich Informationsfreiheit und Open Data, welches die des
Bundesministeriums des Innern?
4. Verfolgt die Bundesregierung Pläne zur Vorlage eines
Bundestransparenzgesetzes nach Ländervorbild, wenn ja, bis wann ist die Vorlage
geplant, und wenn nein, aus welchen Gründen verfolgt die
Bundesregierung dies nicht (mehr)?
5. Welche materiell-rechtlichen Veränderungen sind aus Sicht der
Bundesregierung im Fall einer Zusammenfassung der bisherigen Einzelgesetze
erforderlich?
Die Fragen 2, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Open Data, dort wo es möglich ist,
ist als Vorhaben in dieser Legislaturperiode im Koalitionsvertrag angelegt. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung prüft derzeit die
konkrete Umsetzung dieses Vorhabens; dabei werden auch die Erfahrungen der
Länder berücksichtigt.
Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, das Informationsfreiheitsgesetz in der
bisherigen Form mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung
zu reformieren (Z. 1894 ff.). Der Prozess zum Umgang mit diesem Auftrag
liegt aktuell im hierfür zuständigen Bundesministerium des Innern.
Ein Bundestransparenzgesetz ist im Gegensatz zum Koalitionsvertrag für die
20. Wahlperiode im Koalitionsvertrag für die laufende 21. Wahlperiode nicht
vorgesehen.
3. Gab oder gibt es eine Ressortabstimmung zwischen dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung zu einer Reform des Informationsfreiheitsrechts, und wenn
ja, seit wann, und mit welchem Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 betreffend die Reform des
Informationsfreiheitsrechts verwiesen.
6. Ist der Bundesregierung der von einem Bündnis verschiedener
zivilgesellschaftlicher Organisationen vorgelegte Entwurf eines
Bundestransparenzgesetzes (https://transparenzgesetz.de/) bekannt, welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem, und gibt es
Überlegungen seitens der Bundesregierung, sich diesen Entwurf oder Teile davon
im Rahmen eines eigenen Gesetzesvorschlags zu eigen zu machen?
Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des
Bundes, Transparenzgesetz – TG), erstellt durch das Zivilgesellschaftliche
Bündnis für ein Bundestransparenzgesetz, wurde in der vergangenen
Legislaturperiode dem Bundesministerium des Innern übergeben und ist der
Bundesregierung daher bekannt. Bei der Prüfung der konkreten Umsetzung des
Rechtsanspruchs auf Open Data finden auch Stellungnahmen der
Zivilgesellschaft und Fachöffentlichkeit Berücksichtigung.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, zivilgesellschaftliche Organisationen
bei der Erarbeitung einer Reform des Informationsfreiheitsrechts formell
zu beteiligen, wenn ja, wann, und auf welcher Grundlage, und wenn
nicht, warum nicht?
Da der Meinungsbildungsprozess zu einer Reform des
Informationsfreiheitsrechts noch nicht abgeschlossen ist, ist noch nicht absehbar, wie eine
Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen erfolgen wird.
8. Gab es seit Beginn der Wahlperiode Gespräche oder Konsultationen mit
Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft zur
Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts oder der Open-Data-Gesetzgebung?
Die Bundesregierung steht im steten Austausch mit Vertretern der
Zivilgesellschaft und der Fachöffentlichkeit – auch zum Themenkomplex Open Data und
zum Informationsfreiheitsrecht.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnissen dazu, wie häufig in den Jahren
2024 und 2025 die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit von den Antragstellern nach § 12 Absatz 1 IFG-Bund
angerufen wurde, wenn Antragsteller oder Antragstellerinnen ihr Recht auf
Informationszugang nach dem IFG‑Bund als verletzt ansahen, und wenn
ja, welche?
Für die Jahre 2024 und 2025 wird auf den jeweiligen Tätigkeitsbericht der
Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verwiesen (2025:
www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/34.TB/34T
B_25.pdf?__blob=publicationFile; 2024: www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Taetigkeitsberichte/33TB_24.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Darüberhinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. In wie vielen Fällen hat sich die Rechtsauffassung der verpflichteten
Stelle des Bundes durch die Einschaltung des Bundesbeauftragten
verändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Wie ist der Stand in Bezug auf eine Open-Data-Gesetzgebung, plant die
Bundesregierung, den am Ende der vergangenen Wahlperiode im
Bundesministerium des Innern erarbeiteten Gesetzentwurf oder Teile davon
aufzugreifen und erneut (wenn ja, bis wann) vorzulegen, steht das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit dem
Bundesministerium des Innern hierzu in einem Austausch?
Hinsichtlich der Prüfung der praktischen Umsetzung der Einführung eines
Rechtsanspruchs auf Open Data wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Bei der konkreten Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage wird das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die betroffenen
Bundesministerien frühzeitig gemäß § 45 Absatz 1 GGO formell beteiligen.
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die in
der vorherigen Legislaturperiode für das Transparenzgesetz fachlich zuständige
Organisationseinheit im Bundesministerium des Innern – soweit der
Themenkomplex Open Data betroffen ist – auf das Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung übergegangen. Die im Bundesministerium des
Innern geleisteten Vorarbeiten für ein Transparenzgesetz sind dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung insofern bekannt.
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie den im Rahmen der Open
Government Partnership eingegangenen Zusagen und Verpflichtungen,
die Transparenz staatlichen Handels zu erhöhen, bisher gerecht wird?
Ja. Umsetzungsberichte zu sämtlichen bislang im Rahmen der Teilnahme
Deutschlands an der Open Government Partnership eingegangen
Selbstverpflichtungen (darüberhinausgehende Zusagen oder Verpflichtungen gehen
Teilnehmende nicht ein), sind veröffentlicht unter www.open-government-deutschl
and.de
13. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Ansicht, dass eine
generelle Befristung der archivrechtlichen Schutzfristen vor dem Hintergrund
des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland (res publica)
notwendig wäre, wenn ja, wie lautet diese, und wenn sie eine Befristung
nicht für notwendig hält, warum nicht?
Die Frage wird so verstanden, dass mit der „generellen[n] Befristung der
archivrechtlichen Schutzfristen“ eine Reduzierung der zeitlichen Dauer oder eine
gänzliche Aufhebung der Regelungen des § 11 des Bundesarchivgesetzes
(BArchG) für archivische Schutzfristen gemeint ist. Aus Sicht der
Bundesregierung besteht kein Anlass zur Veränderung, da sich die in § 11 Absatz 1 bis
3 BArchG normierten Schutzfristen in der Praxis bewährt haben. Zudem ist die
Verkürzung einer Schutzfrist bereits jetzt im Einzelfall gemäß § 12 Absatz 1 bis
3 BArchG möglich. Sollte einem Verkürzungsantrag nicht stattgegeben werden,
kann der Rechtsweg beschritten werden.
14. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung, dass vor dem
Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland
(res publica) die Wiedereinführung der vollumfänglichen
Andienungspflicht der Nachrichtendienste gegenüber dem den Verschlusssache-
Bestimmungen unterfallenden Bundesarchiv notwendig wäre, und wenn ja,
wie lautet diese, und wie begründet sie ihre Position?
Zu der geschilderten Auffassung hat die Bundesregierung keine neue Position.
Zwischen dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem
Bundesarchiv besteht ein etabliertes Verfahren, das aus hiesiger Sicht keiner
Änderung bedarf.
15. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung, dass vor dem
Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland
(res publica) die Nachrichtendienste hinsichtlich allgemeiner
Informationen in die Liste der vom Informationsfreiheitsgesetz Verpflichteten
aufzunehmen sind, und wenn ja, wie lautet diese, und wie begründet sie ihre
Position?
Die Bundesregierung steht einer Ausweitung von Transparenzpflichten vor
dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage kritisch gegenüber.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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