Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken - Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung
Text
Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken - Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3604
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Cansin Köktürk, Janine Wissler, Nicole Gohlke, Doris
Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina
Böttger, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Jörg Cezanne,
Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke,
Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Cem Ince, Maren Kaminski, Ina Latendorf,
Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Stella Merendino, Sören
Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz,
Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre,
Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der
Fraktion Die Linke
Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer
menschenwürdigen Grundsicherung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist Ausdruck des Sozialstaatsgebotes gemäß
Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes und hat die Würde des Menschen gemäß
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes zu achten und zu schützen. Ihre Aufgabe ist es, das
menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen und soziale Teilhabe zu
ermöglichen.
Mit dem Gesetzentwurf für ein Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 21/3541), der „neuen
Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/
aktuelles/ergebnisse-koalitionsausschuss-2388114), plant die Bundesregierung, zentrale
Elemente des bisherigen Bürgergeldes abzuschaffen und ein System verschärfter
Kontrollen, verpflichtender Arbeitsaufnahmen und existenzgefährdender Sanktionen
einzuführen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist ein Irrweg, der das Leben der Betroffenen
verschlechtern, die Integrationschancen sinken lassen und zudem zu sehr viel mehr
bürokratischem Aufwand führen würde. Der Bundestag lehnt dies ab.
Insbesondere lehnt der Bundestag die Verschärfung und Ausweitung von Sanktionen
ab. Wissenschaftliche Studien belegen, dass Bestrafungen keine nachhaltige
Integration in den Arbeitsmarkt fördern, sondern Betroffene in existenzielle Notlagen und
psychische Belastungssituationen drängen, was zu Rückzug, Angst und
Vermeidungsverhalten führen kann (vgl. Stellungnahme des Vereins Tacheles an das
Bundesverfassungsgericht zum Vorlageverfahren 1 BvL 7/16, S. 43–49; Stellungnahme des
Deutschen Caritasverbands an das Bundesverfassungsgericht zum Vorlageverfahren 1
BvL 7/16, S. 15; https://iab-forum.de/bedarf-es-schaerferer-leistungsminderungen-
beim-buergergeld/).
Arbeitsuchende benötigen Unterstützung, Stabilisierung sowie Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, um passende Stellen zu finden, in denen sie langfristig arbeiten
können. Besonders kontraproduktiv für den Vermittlungsprozess wäre, die in der
„neuen Grundsicherung“ vorgesehenen pauschalen Begrenzung der
übernahmefähigen Kosten der Unterkunft umzusetzen. Arbeitsuchende sollen sich auf die Integration
konzentrieren können, was durch Umzugszwang und Obdachlosigkeit effektiv
verhindert würde.
Beratungstermine in den Jobcentern sowie die Zumutbarkeitsregelungen bei der
Arbeitsvermittlung sollen an die konkreten Lebensrealitäten von Arbeitsuchenden
ausgerichtet werden – gerade für die Menschen, die Kinder großziehen oder Angehörige
pflegen. Daher ist das Bürgergeld dahingehend zu reformieren, dass Menschen in
prekären Lebenslagen bestmögliche Unterstützung bekommen.
Während sich durch Sanktionen und Druck vor allem die Zahl derjenigen erhöht, die
ganz aus dem System fallen (vgl. z. B. www.isg-institut.de/download/ISG_Endbe-
richt_2013_Sanktionen_NRW.pdf, https://iab-forum.de/schneller-ist-nicht-immer-
besser-sanktionen-koennen-sich-laengerfristig-auf-die-beschaeftigungsqualitaet-
auswirken/), lässt sich durch bessere Beratung und passgenauere Vermittlung, Aus- und
Weiterbildungsförderung sowie einen Ausbau der Förderungen zur Teilhabe am
Arbeitsmarkt (§§ 16i und 16e) die Vermittlungsquote in den Arbeitsmarkt langfristig
erhöhen (vgl. https://iab-forum.de/gefoerderte-berufliche-weiterbildung-von-arbeitslo-
sen-abnehmende-eintritte-trotz-positiver-wirkung/, https://iab.de/evaluation-des-teil-
habechancengesetzes-abschlussbericht/). Das Recht auf Aus- und Weiterbildung wird
daher für alle Arbeitsuchenden gewährleistet und mit finanziellen Anreizen attraktiv
gemacht. Allerdings gilt: Eine auf Dauer erfolgreiche Vermittlung kann nur
stattfinden, wenn ausreichend gut bezahlte Arbeitsstellen zur Verfügung stehen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Grundsicherung für Arbeitsuchende neu
ausgerichtet wird, so dass Unterstützung anstatt Druck und Kontrolle im Mittelpunkt
der Leistungserbringung steht. Das umfasst insbesondere:
1. Sanktionen und jede Art von Leistungsminderungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) sowie Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden ersatzlos gestrichen. So werden die
Beschäftigten in Jobcentern von der Pflicht des Bestrafens befreit und können sich ganz
auf Vermittlung und Beratung konzentrieren. Die Leistungsbeziehenden werden
aus materiellen und psychischen Notlagen befreit, die durch Sanktionen oder
bereits deren Androhung entstehen. Sie können sich dadurch auf Arbeitsuche,
Ausoder Weiterbildung konzentrieren;
2. die Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung wird gesichert und somit
die Lebenssituation der Leistungsberechtigten stabilisiert. In Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch bzw.
§ 201a Baugesetzbuch) soll bei Wohnraum, der bereits vor Leistungsbezug selbst
bewohnt wurde, auf eine Absenkung unangemessener Bedarfe für Unterkunft
verzichtet werden, sofern die Aufwendungen das 1,5-Fache der örtlichen
Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Vermittlung und Beratung in den Jobcentern
verbessert werden, indem
1. der Ausbau qualifizierter Arbeitsvermittlung vorangetrieben wird. Dabei sind
folgende Grundsätze zu berücksichtigen und durch die Initiierung entsprechender
Weisungen der Agentur für Arbeit an die Jobcenter umzusetzen:
a) gute Beratung setzt ausreichend und gut qualifizierte Beschäftige voraus.
Daher ist der Personalbestand so zu verändern, dass der tatsächliche
Betreuungsschlüssel von Vermittlungs- und Beratungsfachkräften für Unter-25-
Jährige auf höchstens 1:75 und für Über-25-Jährige auf 1:150 verbessert
wird. Weitere Beschäftigte, etwa Leistungssachbearbeitende,
Eingangsteams oder Teamleitungen sind bei der Berechnung und Kontrolle dieses
Betreuungsschlüssels nicht mit zu berücksichtigen;
b) Arbeitsuchende müssen niedrigschwellig die Möglichkeit haben, die
persönliche Ansprechperson im Jobcenter zu wechseln;
c) Termine bei ihren persönlichen Ansprechpersonen können durch die
Leistungsbeziehenden online, telefonisch oder persönliche Vorsprache
eingebucht werden. Termine, die das Jobcenter initiiert, sollen in der Regel mit
einem Zeitraum versehen werden, innerhalb dessen die
Leistungsbeziehenden selbst die konkreten Termine einbuchen können;
d) Mitarbeitende der Jobcenter sollen Anspruch auf eine laufende
Aktualisierung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten haben. Sie sollen das
Recht auf bis zu sieben Weiterbildungstage im Jahr haben, mindestens drei
Weiterbildungstage sollen verpflichtend sein. Zu den angebotenen
Weiterbildungsthemen sollen neben Fachkenntnissen auch fachübergreifende
Themen angeboten werden, wie etwa zum konstruktiven Umgang mit Menschen
in Armut, mit psychischen Belastungen sowie zu Antidiskriminierung und
Gleichstellung. Geförderte Weiterbildungen sollen auch bei externen
Anbietern mit entsprechenden Standards möglich sein;
e) die Erfolgskennzahlen der Jobcenter werden neu ausgerichtet. Stärker
gewichtet werden die Verwirklichung bzw. Annährung an eine Teilhabe an
Gesellschaft und Arbeitswelt der Leistungsbeziehenden;
2. die Zumutbarkeitsregelungen nach § 10 SGB II besser an der Lebenswelt der
Menschen ausgerichtet werden, indem
a) die tatsächlichen zeitlichen Belastungen von Elternteilen durch die
Betreuung ihrer Kinder mitberücksichtigt werden, etwa durch Wegbegleitung zu
Kindertageseinrichtung und die tatsächlichen Betreuungszeiten von Horten
und Schulen;
b) die Aufnahme einer Erwerbsarbeit in der Regel als nicht zumutbar gilt, falls
die tägliche Pendelzeit gemäß dem Dritten Sozialgesetzbuch (§ 140 Abs. 4
SGB III) nicht zumutbar wäre.
IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Zugang zu Leistungen der
Arbeitsförderung im Rechtskreis SGB II verbessert sowie ein individueller Rechtsanspruch auf
Aus- und Weiterbildung verankert wird. Das umfasst insbesondere:
1. einen Rechtsanspruch auf Ausbildung, der allen jungen Menschen die Aufnahme
einer vollqualifizierenden, mindestens dreijährigen Ausbildung garantiert
(„Ausbildungsplatzgarantie“) und der eine solidarische Umlagefinanzierung schafft, in
die alle Betriebe einzahlen und aus dem krisensicher ausreichend
Ausbildungsplätze finanziert werden;
2. einen Rechtsanspruch auf eine geförderte Aus- oder abschlussbezogene
Weiterbildung im SGB II für alle Leistungsbeziehende ohne anerkannten Berufs- oder
Studienabschluss, unabhängig vom Alter. Dabei gilt:
a) Aus- und Weiterbildungen mit dem Ziel Berufsabschluss sowie bei Bedarf
Sprachkurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse haben Vorrang vor
der Vermittlung in Arbeit;
b) unterstützende Hilfen zur betrieblichen Ausbildung gehen Maßnahmen zur
außerbetrieblichen Ausbildung vor;
c) erziehende und pflegende Personen, vor allem Alleinerziehende, haben
einen Rechtsanspruch auf eine Aus- bzw. Weiterbildung in Teilzeit;
d) für die Dauer der aus- oder berufsabschlussbezogenen Weiterbildung wird
ein Zuschuss von 150 Euro monatlich eingeführt, der nicht auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts anrechenbar ist und der dazu dienen soll,
den Abbruch der Aus- bzw. Weiterbildungen zu vermeiden. Zusätzlich
erhalten die Teilnehmenden bei erfolgreichem Bestehen einer
ausbildungsrechtlich verankerten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer
gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro sowie nach Bestehen
einer Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro;
e) für die Dauer einer Weiterbildung bzw. einer Integrationsmaßnahme, auf die
Buchstabe d nicht zutrifft, wird erneut ein Weiterbildungsbonus von 75 Euro
pro Teilnahmemonat eingeführt, der nicht auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts anrechenbar ist und der dazu dient, die Teilnahme an der
Maßnahme positiv anzureizen;
3. Leistungsbeziehende, die nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten können,
haben unabhängig vom Lebensalter einen Rechtsanspruch auf Umschulung mit
dem Ziel eines weiteren qualifizierten Berufsabschlusses. Dabei gelten die
Forderungen IV.2. a bis d entsprechend.
V. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Teilhabe am Arbeitsleben und an Gesellschaft
für Leistungsbeziehende verbessert und dafür insbesondere geförderte
Arbeitsverhältnisse im SGB II ausbaut und reformiert. Das umfasst insbesondere:
1. den Ausbau der nach den §§ 16i und 16e SGB II geförderten Arbeitsstellen bis
Ende 2026 auf mindestens 75.000 und bis Ende 2028 auf mindestens 150.000
Stellen. Dabei sind auch Teilzeitstellen zu fördern, insbesondere bei
Alleinerziehenden und für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die für den
Ausbau der Stellen notwendigen Mittel sollen im nächsten Bundeshaushalt
verankert werden. Eine Umschichtung der Mittel für geförderte Arbeitsstellen in den
Verwaltungshaushalt oder in andere Eingliederungsmaßnahmen der Jobcenter ist
gesetzlich auszuschließen;
2. Arbeitsgelegenheiten nach § 16d („1-Euro-Jobs“) schrittweise abzubauen und bis
Ende des Jahres 2028 aus dem Gesetz zu streichen.
Berlin, den 13. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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