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Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken - Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3604 · Antrag · Original ↗

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Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken - Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3604 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antrag der Abgeordneten Cansin Köktürk, Janine Wissler, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Cem Ince, Maren Kaminski, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist Ausdruck des Sozialstaatsgebotes gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes und hat die Würde des Menschen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes zu achten und zu schützen. Ihre Aufgabe ist es, das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen und soziale Teilhabe zu ermöglichen. Mit dem Gesetzentwurf für ein Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 21/3541), der „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/ aktuelles/ergebnisse-koalitionsausschuss-2388114), plant die Bundesregierung, zentrale Elemente des bisherigen Bürgergeldes abzuschaffen und ein System verschärfter Kontrollen, verpflichtender Arbeitsaufnahmen und existenzgefährdender Sanktionen einzuführen. Der vorgelegte Gesetzentwurf ist ein Irrweg, der das Leben der Betroffenen verschlechtern, die Integrationschancen sinken lassen und zudem zu sehr viel mehr bürokratischem Aufwand führen würde. Der Bundestag lehnt dies ab. Insbesondere lehnt der Bundestag die Verschärfung und Ausweitung von Sanktionen ab. Wissenschaftliche Studien belegen, dass Bestrafungen keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt fördern, sondern Betroffene in existenzielle Notlagen und psychische Belastungssituationen drängen, was zu Rückzug, Angst und Vermeidungsverhalten führen kann (vgl. Stellungnahme des Vereins Tacheles an das Bundesverfassungsgericht zum Vorlageverfahren 1 BvL 7/16, S. 43–49; Stellungnahme des Deutschen Caritasverbands an das Bundesverfassungsgericht zum Vorlageverfahren 1 BvL 7/16, S. 15; https://iab-forum.de/bedarf-es-schaerferer-leistungsminderungen- beim-buergergeld/). Arbeitsuchende benötigen Unterstützung, Stabilisierung sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, um passende Stellen zu finden, in denen sie langfristig arbeiten können. Besonders kontraproduktiv für den Vermittlungsprozess wäre, die in der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen pauschalen Begrenzung der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft umzusetzen. Arbeitsuchende sollen sich auf die Integration konzentrieren können, was durch Umzugszwang und Obdachlosigkeit effektiv verhindert würde. Beratungstermine in den Jobcentern sowie die Zumutbarkeitsregelungen bei der Arbeitsvermittlung sollen an die konkreten Lebensrealitäten von Arbeitsuchenden ausgerichtet werden – gerade für die Menschen, die Kinder großziehen oder Angehörige pflegen. Daher ist das Bürgergeld dahingehend zu reformieren, dass Menschen in prekären Lebenslagen bestmögliche Unterstützung bekommen. Während sich durch Sanktionen und Druck vor allem die Zahl derjenigen erhöht, die ganz aus dem System fallen (vgl. z. B. www.isg-institut.de/download/ISG_Endbe- richt_2013_Sanktionen_NRW.pdf, https://iab-forum.de/schneller-ist-nicht-immer- besser-sanktionen-koennen-sich-laengerfristig-auf-die-beschaeftigungsqualitaet- auswirken/), lässt sich durch bessere Beratung und passgenauere Vermittlung, Aus- und Weiterbildungsförderung sowie einen Ausbau der Förderungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (§§ 16i und 16e) die Vermittlungsquote in den Arbeitsmarkt langfristig erhöhen (vgl. https://iab-forum.de/gefoerderte-berufliche-weiterbildung-von-arbeitslo- sen-abnehmende-eintritte-trotz-positiver-wirkung/, https://iab.de/evaluation-des-teil- habechancengesetzes-abschlussbericht/). Das Recht auf Aus- und Weiterbildung wird daher für alle Arbeitsuchenden gewährleistet und mit finanziellen Anreizen attraktiv gemacht. Allerdings gilt: Eine auf Dauer erfolgreiche Vermittlung kann nur stattfinden, wenn ausreichend gut bezahlte Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Grundsicherung für Arbeitsuchende neu ausgerichtet wird, so dass Unterstützung anstatt Druck und Kontrolle im Mittelpunkt der Leistungserbringung steht. Das umfasst insbesondere: 1. Sanktionen und jede Art von Leistungsminderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden ersatzlos gestrichen. So werden die Beschäftigten in Jobcentern von der Pflicht des Bestrafens befreit und können sich ganz auf Vermittlung und Beratung konzentrieren. Die Leistungsbeziehenden werden aus materiellen und psychischen Notlagen befreit, die durch Sanktionen oder bereits deren Androhung entstehen. Sie können sich dadurch auf Arbeitsuche, Ausoder Weiterbildung konzentrieren; 2. die Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung wird gesichert und somit die Lebenssituation der Leistungsberechtigten stabilisiert. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch bzw. § 201a Baugesetzbuch) soll bei Wohnraum, der bereits vor Leistungsbezug selbst bewohnt wurde, auf eine Absenkung unangemessener Bedarfe für Unterkunft verzichtet werden, sofern die Aufwendungen das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Vermittlung und Beratung in den Jobcentern verbessert werden, indem 1. der Ausbau qualifizierter Arbeitsvermittlung vorangetrieben wird. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen und durch die Initiierung entsprechender Weisungen der Agentur für Arbeit an die Jobcenter umzusetzen: a) gute Beratung setzt ausreichend und gut qualifizierte Beschäftige voraus. Daher ist der Personalbestand so zu verändern, dass der tatsächliche Betreuungsschlüssel von Vermittlungs- und Beratungsfachkräften für Unter-25- Jährige auf höchstens 1:75 und für Über-25-Jährige auf 1:150 verbessert wird. Weitere Beschäftigte, etwa Leistungssachbearbeitende, Eingangsteams oder Teamleitungen sind bei der Berechnung und Kontrolle dieses Betreuungsschlüssels nicht mit zu berücksichtigen; b) Arbeitsuchende müssen niedrigschwellig die Möglichkeit haben, die persönliche Ansprechperson im Jobcenter zu wechseln; c) Termine bei ihren persönlichen Ansprechpersonen können durch die Leistungsbeziehenden online, telefonisch oder persönliche Vorsprache eingebucht werden. Termine, die das Jobcenter initiiert, sollen in der Regel mit einem Zeitraum versehen werden, innerhalb dessen die Leistungsbeziehenden selbst die konkreten Termine einbuchen können; d) Mitarbeitende der Jobcenter sollen Anspruch auf eine laufende Aktualisierung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten haben. Sie sollen das Recht auf bis zu sieben Weiterbildungstage im Jahr haben, mindestens drei Weiterbildungstage sollen verpflichtend sein. Zu den angebotenen Weiterbildungsthemen sollen neben Fachkenntnissen auch fachübergreifende Themen angeboten werden, wie etwa zum konstruktiven Umgang mit Menschen in Armut, mit psychischen Belastungen sowie zu Antidiskriminierung und Gleichstellung. Geförderte Weiterbildungen sollen auch bei externen Anbietern mit entsprechenden Standards möglich sein; e) die Erfolgskennzahlen der Jobcenter werden neu ausgerichtet. Stärker gewichtet werden die Verwirklichung bzw. Annährung an eine Teilhabe an Gesellschaft und Arbeitswelt der Leistungsbeziehenden; 2. die Zumutbarkeitsregelungen nach § 10 SGB II besser an der Lebenswelt der Menschen ausgerichtet werden, indem a) die tatsächlichen zeitlichen Belastungen von Elternteilen durch die Betreuung ihrer Kinder mitberücksichtigt werden, etwa durch Wegbegleitung zu Kindertageseinrichtung und die tatsächlichen Betreuungszeiten von Horten und Schulen; b) die Aufnahme einer Erwerbsarbeit in der Regel als nicht zumutbar gilt, falls die tägliche Pendelzeit gemäß dem Dritten Sozialgesetzbuch (§ 140 Abs. 4 SGB III) nicht zumutbar wäre. IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung im Rechtskreis SGB II verbessert sowie ein individueller Rechtsanspruch auf Aus- und Weiterbildung verankert wird. Das umfasst insbesondere: 1. einen Rechtsanspruch auf Ausbildung, der allen jungen Menschen die Aufnahme einer vollqualifizierenden, mindestens dreijährigen Ausbildung garantiert („Ausbildungsplatzgarantie“) und der eine solidarische Umlagefinanzierung schafft, in die alle Betriebe einzahlen und aus dem krisensicher ausreichend Ausbildungsplätze finanziert werden; 2. einen Rechtsanspruch auf eine geförderte Aus- oder abschlussbezogene Weiterbildung im SGB II für alle Leistungsbeziehende ohne anerkannten Berufs- oder Studienabschluss, unabhängig vom Alter. Dabei gilt: a) Aus- und Weiterbildungen mit dem Ziel Berufsabschluss sowie bei Bedarf Sprachkurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse haben Vorrang vor der Vermittlung in Arbeit; b) unterstützende Hilfen zur betrieblichen Ausbildung gehen Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung vor; c) erziehende und pflegende Personen, vor allem Alleinerziehende, haben einen Rechtsanspruch auf eine Aus- bzw. Weiterbildung in Teilzeit; d) für die Dauer der aus- oder berufsabschlussbezogenen Weiterbildung wird ein Zuschuss von 150 Euro monatlich eingeführt, der nicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anrechenbar ist und der dazu dienen soll, den Abbruch der Aus- bzw. Weiterbildungen zu vermeiden. Zusätzlich erhalten die Teilnehmenden bei erfolgreichem Bestehen einer ausbildungsrechtlich verankerten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro sowie nach Bestehen einer Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro; e) für die Dauer einer Weiterbildung bzw. einer Integrationsmaßnahme, auf die Buchstabe d nicht zutrifft, wird erneut ein Weiterbildungsbonus von 75 Euro pro Teilnahmemonat eingeführt, der nicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anrechenbar ist und der dazu dient, die Teilnahme an der Maßnahme positiv anzureizen; 3. Leistungsbeziehende, die nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten können, haben unabhängig vom Lebensalter einen Rechtsanspruch auf Umschulung mit dem Ziel eines weiteren qualifizierten Berufsabschlusses. Dabei gelten die Forderungen IV.2. a bis d entsprechend. V. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Teilhabe am Arbeitsleben und an Gesellschaft für Leistungsbeziehende verbessert und dafür insbesondere geförderte Arbeitsverhältnisse im SGB II ausbaut und reformiert. Das umfasst insbesondere: 1. den Ausbau der nach den §§ 16i und 16e SGB II geförderten Arbeitsstellen bis Ende 2026 auf mindestens 75.000 und bis Ende 2028 auf mindestens 150.000 Stellen. Dabei sind auch Teilzeitstellen zu fördern, insbesondere bei Alleinerziehenden und für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die für den Ausbau der Stellen notwendigen Mittel sollen im nächsten Bundeshaushalt verankert werden. Eine Umschichtung der Mittel für geförderte Arbeitsstellen in den Verwaltungshaushalt oder in andere Eingliederungsmaßnahmen der Jobcenter ist gesetzlich auszuschließen; 2. Arbeitsgelegenheiten nach § 16d („1-Euro-Jobs“) schrittweise abzubauen und bis Ende des Jahres 2028 aus dem Gesetz zu streichen. Berlin, den 13. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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