Mindestbesichtigungsquote und Personalentwicklung der Arbeitsschutzverwaltungen
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Mindestbesichtigungsquote und Personalentwicklung der Arbeitsschutzverwaltungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3273
21. Wahlperiode 16.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser,
Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Mindestbesichtigungsquote und Personalentwicklung der
Arbeitsschutzverwaltungen
Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde 2021 ein quantitativer
Mindeststandard für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht im Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) festgelegt. Seither regelt § 21 Absatz 1a ArbSchG, dass ab 2026 pro
Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe gemäß der amtlichen Statistik der
Bundesagentur für Arbeit besichtigt werden müssen (Mindestbesichtigungsquote –
MBQ). Bis dahin hat jede zuständige Landesbehörde
(Arbeitsschutzverwaltungen – ASV) gemäß § 21 Absatz 1a Satz 4 ArbSchG „die Zahl der besichtigten
Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu
erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht“.
Laut „Zwischenbericht zur Kontrolldichte der Länder auf dem Weg zur
Mindestbesichtigungsquote“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) vom 31. Dezember 2023 gab es 2022 in nur 0,84 Prozent der Betriebe
sogenannte Besichtigungen mit Systembewertung; diese sind Maßstab für die
Mindestbesichtigungsquote (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ar
beitsschutz/zwischenbericht-kontrolldichte.pdf). Sie beinhalten die
Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, die Prüfung der Umsetzung
der Gefährdungsbeurteilung und die Einhaltung der rechtlichen
Arbeitsschutzvorgaben. Im Bericht wird das Fazit gezogen, „dass zur Erreichung des Ziels
der Erfüllung der MBQ ab 2026 die Ausstattung mit Personal eine zentrale
Rolle spielen wird“ (ebd.).
Die Fragenstellenden befürchten, dass die MBQ im nächsten Jahr nicht erreicht
wird. Sie wollen sich daher nach dem aktuellen Stand der
Betriebsbesichtigungen und der Personalausstattung der ASV erkundigen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung des 2021 in Kraft
getretenen Arbeitsschutzkontrollgesetzes (insbesondere auch im Hinblick
auf die im Arbeitsschutzgesetz eingeführte MBQ)?
2. Für wie viele Betriebe gemäß der amtlichen Statistik der Bundesagentur
für Arbeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die ASV aktuell
zuständig (bitte insgesamt und nach Bundesländern sowie Betriebsgrößen
differenziert angeben)?
3. Auf wie viele Beschäftigte erstreckt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell die Kontrollkompetenz der ASV (bitte insgesamt und nach
Bundesländern sowie Betriebsgrößen differenziert angeben)?
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Besichtigungsquoten (Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung) jeweils in den
Jahren von 2021 bis 2025 (bitte insgesamt, nach Jahren und Bundesländern
sowie Betriebsgrößen und Wirtschaftszweigen differenziert sowie jeweils
auch die relative und absolute Anzahl an Betriebsbesichtigungen mit
Systembewertung angeben)?
5. Wie viele weitere Besichtigungen durch die ASV gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2021 bis 2025 (bitte
insgesamt, nach Jahren und Bundesländern sowie Betriebsgrößen und
Wirtschaftszweigen differenziert sowie jeweils auch die relative und absolute
Anzahl an Besichtigungen angeben)?
6. Bei welchen Bundesländern geht die Bundesregierung aufgrund der
Entwicklung der Besichtigungsquote davon aus, dass sie die MBQ im Jahr
2026 erreichen werden, für welche Bundesländer schließt sie dies aus, und
bei welchen Bundesländern sieht sie die Zielerreichung kritisch?
7. Wie begründen die einzelnen Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung ein eventuelles Nicht-Erreichen der MBQ im Jahr 2026?
8. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung ergreifen, wenn die
Besichtigungsquoten den Zielwert nicht erreichen, und welche davon
beabsichtigt sie, zu ergreifen?
9. Welche Konsequenzen drohen den Bundesländern nach Kenntnis der
Bundesregierung, falls sie die MBQ im Jahr 2026 nicht erreichen?
10. Wie sind die ASV nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern organisiert (bitte für jedes Bundesland Angaben darüber
machen, ob die Arbeitsschutzaufsicht in einer eigenen Behörde organisiert
oder an eine andere angegliedert ist, auf ministerieller Ebene oder auf
kommunaler Ebene organisiert ist oder anderen Stellen übertragen ist,
bitte auch die Adressen, Kontaktdaten und Leitungen der jeweiligen mit
Arbeitsschutzverwaltung beauftragten Stelle nennen)?
11. Inwiefern kann die Aufgabenerledigung der ASV nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Unfallversicherungsträger wahrgenommen werden
(die Frage nimmt Bezug auf die Aussage im in der Vorbemerkung der
Fragestellenden genannten Zwischenbericht, dass die Organisation der ASV
„vom Vollzug innerhalb der ministeriellen Ebene bzw. durch
nachgeordnete Behörden bis zur Aufgabenerledigung durch Kommunen oder
Unfallversicherungsträger“ [ebd., S. 3] reiche)?
a) Können Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung durch die
Unfallversicherungsträger durchgeführt werden und auf die MBQ
einzahlen?
b) Wenn ja, welchen Anteil haben sie jeweils in den einzelnen
Bundesländern ausgemacht?
12. Wie ist die bundesländerspezifisch unterschiedliche Ausgestaltung der
ASV nach Kenntnis der Bundesregierung begründet?
13. Sieht die Bundesregierung Vorteile oder Nachteile einer einheitlichen
Gestaltung der ASV auf Bundesländerebene bezüglich Themen wie
Bürokratieabbau, Effizienz und einer höheren Qualität des Arbeitsschutzes?
14. Sind der Bundesregierung Pläne bekannt, die ASV auf Länderebene neu
bzw. einheitlich zu organisieren?
15. In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilungen
festgestellt, und in wie vielen Fällen wurden Anordnungen erlassen bzw.
Bußgelder erhoben (bitte nach Jahren differenzieren)?
16. Welche durchschnittliche sowie gesamte Höhe wiesen die in Frage 15
erwähnten Bußgelder nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach
Jahren differenzieren)?
17. In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen eine mangelhafte betriebliche Arbeitsschutzorganisation
festgestellt, und in wie vielen Fällen wurden Anordnungen erlassen bzw.
Bußgelder erhoben (bitte nach Jahren und Form differenzieren)?
18. Welche durchschnittliche sowie gesamte Höhe wiesen die in Frage 17
erwähnten Bußgelder nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach
Jahren differenzieren)?
19. In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen Verstöße gegen rechtliche Arbeitsschutzvorgaben
festgestellt, und in wie vielen Fällen wurden Anordnungen erlassen bzw.
Bußgelder erhoben (bitte nach Jahren und Form differenzieren)?
20. Welche durchschnittliche sowie gesamte Höhe wiesen die in Frage 19
erwähnten Bußgelder nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach
Jahren differenzieren)?
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der präventiven
Wirkung der Höhe dieser Bußgelder vor?
22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von Betriebsbesichtigungen
Anordnungen erlassen, die zu einer Schließung eines Betriebes führten
(bitte nach Jahren differenzieren)?
23. In wie vielen Fällen ergaben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von Betriebsbesichtigungen
konkrete Anhaltspunkte für
a) Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit,
b) Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
c) Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,
d) Verstöße gegen die Steuergesetze,
e) Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in
der Fleischwirtschaft,
f) Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem
Postgesetz
(bitte nach Jahren und den Buchstaben a bis f differenzieren)?
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der
Betriebsbesichtigungen für den Arbeitsschutz, und welche Maßnahmen
möchte sie ergreifen, um den Vollzug des Arbeitsschutzes zu verbessern?
25. Wie viele Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die
originären Arbeitsschutzaufgaben (A-Aufgaben) zuständig sind, sind aktuell
nach Kenntnis der Bundesregierung bei den ASV tätig (bitte in
Vollzeitäquivalenten sowie bundesweit und nach Bundesländern differenziert
angeben und angeben, in welchem Umfang die Arbeitsleistung
ausschließlich für Kontrolltätigkeiten geleistet wird)?
26. Wie viele Planstellen, besetzte Stellen und unbesetzte Stellen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den ASV für Arbeitsschutzkontrolleure
bzw. Aufsichtsbeamte, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben (A-
Aufgaben) zuständig sind, in den Jahren von 2020 bis 2025, wie hoch war
jeweils der Anteil unbesetzter Stellen an den Planstellen, und wie sehen
die Prognosen dieser Werte für die Jahre bis 2029 aus (bitte in
Vollzeitäquivalenten sowie bundesweit und nach Bundesländern differenziert
angeben und angeben, in welchem Umfang die Arbeitsleistung
ausschließlich für Kontrolltätigkeiten geleistet wird)?
27. Wie haben sich der Personalaufwuchs sowie die (altersbedingten)
Abgänge nach Kenntnis der Bundesregierung (Arbeitsschutzkontrolleure bzw.
Aufsichtsbeamte, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben [A-
Aufgaben] zuständig sind) seit 2020 bei den ASV jeweils entwickelt (bitte
jährlich gesamt und differenziert nach Bundesländern angeben)?
28. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ausbildungszahlen und Ausbildungsabschlüsse bei den Arbeitsschutzkontrolleuren bzw.
Aufsichtsbeamten, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben
[A‑Aufgaben] zuständig sind, der ASV seit 2020 entwickelt (bitte jährlich
gesamt und differenziert nach Bundesländern angeben)?
29. Wie viele Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die
originären Arbeitsschutzaufgaben [A-Aufgaben] zuständig sind, verlassen
nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich innerhalb der
nächsten fünf Jahre altersbedingt die ASV, und wie viele Neueinstellungen sind
geplant (bitte in Vollzeitäquivalenten sowie bundesweit und nach Jahren
und Bundesländern differenziert angeben)?
30. Welchen gesamten sowie aufgrund der Einführung der
Mindestbesichtigungsquote im Jahr 2026 zusätzlichen Personalbedarf im Bereich der
ASV (Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die
originären Arbeitsschutzaufgaben [A-Aufgaben] zuständig sind) gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung bundesweit und für die einzelnen
Bundesländer?
31. Wie viele zusätzliche Stellen (Arbeitsschutzkontrolleure bzw.
Aufsichtsbeamte, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben [A-Aufgaben]
zuständig sind) sind im Rahmen der Haushaltsaufstellungen der Länder nach
Kenntnis der Bundesregierung für den Bereich der MBQ bereitgestellt
oder zugesagt worden?
32. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung beim notwendigen
Personalauswuchs?
33. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die geplante Abschaffung von 123 000 Sicherheitsbeauftragten (vgl.
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Meldungen/2025/konzept-fue
r-einen-effizienten-und-buerokratiearmen-arbeitsschutz.pdf) für die Praxis
der Betriebsbesichtigungen angesichts des Wegfalls eines wichtigen
Ansprechpartners für die Arbeitsschutzkontrolleure?
Berlin, den 4. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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