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Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/2965)

dip / drucksache 08.01.2026 · WP 21 · 21/3552 · Antwort · Original ↗

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Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/2965) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3552 21. Wahlperiode 08.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zada Salihović, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2965 – Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vom 25. bis 27. September 2025 hat die Bundeswehr in Hamburg das NATO- Manöver „Red Storm Bravo“ durchgeführt, welches als größte Verteidigungsübung seit Ende des Kalten Krieges gilt. Im Fokus des gesamten Manövers stand laut Bundeswehr die „zivil-militärische Zusammenarbeit“. Neben Hunderten Soldaten der Bundeswehr nahmen u. a. auch Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Unternehmen und Behörden teil (www.ndr.de/nachrichten/ hamburg/manoever-red-storm-bravo-in-hamburg-beendet-demo-in-der-city,re dstormbravo-106.html). Damit trainieren die Teilnehmenden ihre Abläufe bei einem Spannungsfall, insbesondere die Zusammenarbeit mit ziviler Infrastruktur. Die Agentur für Arbeit Hamburg nahm das Manöver zum Anlass, eine eigenständige Übung zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes durchzuführen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1521). Laut Medienberichten sollte dabei geübt werden, wie sie im Krisenfall Arbeitskräfte für wichtige Unternehmen findet (www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Red-Storm-Bravo-Bundeswehr-Uebung-i n-Hamburg-im-September,bundeswehr-876.html). Sie soll also dafür sorgen, dass Beschäftigte zum Dienst in Bereiche abgestellt werden können, die für die Kriegswirtschaft wichtig sind. Rechtliche Grundlage dafür sind das Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG)), die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV) und Artikel 12a des Grundgesetzes (GG). Den Bedarf melden Unternehmen und andere Beschäftigungsorganisationen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) an. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet gemäß Bedarfsanzeige über die Verteilung der Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Speziell für die Arbeitssicherstellung werden nach ArbSV in den Arbeitsagenturen Arbeitskräfteausschüsse gebildet. Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeitsagentur planerisch zu beraten, wenn Arbeitskräfte auf die Betriebe verteilt werden müssen, weil die Arbeitskräfte insgesamt nicht ausreichen, um den beim Arbeitsamt angemeldeten Bedarf zu decken. Allerdings können die zuständigen Behörden die Feststel- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs bereits vor einem Spannungsbzw. Verteidigungsfall empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und Bearfsanmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird (§ 1 ArbSV). Die Fragestellenden interessieren sich insbesondere für die konkreten Inhalte der Übung der Bundesagentur für Arbeit, die Einschätzung der Bundesregierung zu den gewonnenen Erkenntnissen und mögliche Konsequenzen.  1. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Zielstellungen der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Übung der Agentur für Arbeit Hamburg, und welche Erwartungshaltung gab es vonseiten der Bundesregierung? Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mit der Übung zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) folgende Ziele verfolgt: – Abschätzung notwendiger personeller und zeitlicher Ressourcen für Anschreiben an Arbeitgeber, – Erkenntnisse über die Handhabung und Weiterentwicklung vorhandener Unterlagen, – Erprobung lokaler Prozesse und Prüfung auf Anpassungsbedarfe. Die Übung ist von der BA geplant worden. Die Bundesregierung hat im Vorfeld keine Erwartungshaltung an die Übung der BA formuliert.  2. Welche weiteren außer den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Organisationen bzw. Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Durchführung der Übung beteiligt gewesen? Die BA hat keine anderen Behörden bzw. Organisationen beteiligt.  3. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen an der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Übung der Hamburger Agentur für Arbeit beteiligt, und wenn ja, wie viele Unternehmen sowie welche Unternehmen waren das, bzw. welchen Wirtschaftsbereichen können diese zugeordnet werden?  4. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Übung der Agentur für Arbeit Hamburg auch Organisationen wie die Transportorganisationen der Länder (TOL) oder die Transportorganisationen des Bundes (TOB) beteiligt? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Planung und Durchführung der Übung der Agentur für Arbeit Hamburg haben ausschließlich intern stattgefunden. Eine Einbindung anderer Akteure ist nicht erfolgt.  5. Wie viel Personal der Agentur für Arbeit Hamburg nahm nach Kenntnis der Bundesregierung an der in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten Übung der Agentur für Arbeit Hamburg auch teil, und wie viele Personalstunden wurden dabei eingesetzt (inklusive Vor- und Nachbereitung; bitte auch ausführen, ob und inwiefern verschiedene Agenturstandorte beteiligt waren)? 72 Mitarbeitende haben an der Übung teilgenommen. Insgesamt wurden im Durchführungszeitraum 1 584,50 Arbeitsstunden der Beteiligten geleistet. Es war ein Standort beteiligt.  6. Verfügt die Hamburger Agentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung über die ungefähr benötigten vier befähigten Beschäftigten je Arbeitsagentur, die zur Umsetzung des ASG benötigt werden?  7. Welche Agenturstandorte beziehungsweise welche Regionaldirektionen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über wie viele Beschäftigte, die zur Umsetzung des ASG befähigt sind? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Sowohl in den Agenturen für Arbeit als auch in den Regionaldirektionen gibt es i. d. R. vier Beschäftigte, die zur Umsetzung des ASG befähigt sind. In der Agentur für Arbeit Hamburg liegt die Anzahl befähigter Beschäftigter etwas höher.  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eventuelle Lücken bei den in den Fragen 6 und 7 erfragten Beschäftigten zu schließen, und welche Schwierigkeiten sieht sie hier? Der Bundesregierung sind keine Lücken bekannt.  9. Wie viele Beschäftigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im laufenden bzw. in den vergangenen zehn Jahren jährlich hinsichtlich der Umsetzung des ASG geschult? Schulungen von Mitarbeitenden der BA zur Umsetzung des ASG gibt es seit dem Jahr 2019. Seitdem wurden rund 1 500 Mitarbeitende der BA geschult. Darunter fallen Fluktuations- sowie Auffrischungsschulungen. 10. Fand die Übung der Hamburger Agentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der im Bundeshaushalt 2025 veranschlagten Mittel von 32 000 Euro statt, und wenn ja, welche Regionaldirektionen und welche weiteren Agenturstandorte waren beteiligt? Im Bundeshaushalt sind jährlich Mittel zur Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) veranschlagt. In diesem Rahmen ist auch die Simulation/Übung des Anwendungsfalls des ASG vorgesehen. An der Übung der Agentur für Arbeit Hamburg waren keine anderen Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit beteiligt. 11. Welche Erkenntnisse aus der Übung sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Agentur für Arbeit Hamburg in reale Verwaltungsabläufe überführt werden? 12. Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Übung der Hamburger Agentur für Arbeit? 13. Welcher Überarbeitungs- beziehungsweise Nachholbedarf besteht nach Kenntnis der Bundesregierung generell, um die Verwaltungsabläufe hinsichtlich der Umsetzung der Sicherstellung von Arbeitsleistungen an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Umsetzung des ASG obliegt überwiegend der BA. Die Erkenntnisse aus der Übung betreffen die besonderen Verwaltungsabläufe und deren Vorbereitung bei der Umsetzung des ASG im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes – GG) und im Anwendungsfall des Artikels 80a GG durch die BA. Die BA nutzt die gewonnenen Erkenntnisse, um diese Prozesse zu erproben und zu optimieren. Grundsätzlich dient eine Alarmierungsübung dazu, Sicherheit im Umgang mit den gesetzlichen Vorschriften und aktives Bewusstsein über deren Bedeutung zu stärken, sowie Erfahrungen in den für den Anwendungsfall vorgesehenen Verwaltungsabläufen zu sammeln. Darüber hinaus hat die Bundesregierung zuletzt mit Gesetzentwürfen zu zwei inzwischen abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren (Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, sog. „Artikelgesetz Zeitenwende“, und Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes, Wehrdienst-Modernisierungsgesetz) den Rechtsrahmen des ASG auch im Hinblick auf Verbesserungen der Umsetzung weiterentwickelt. So führte das „Artikelgesetz Zeitenwende“ Erweiterungen der in den Regelungsbereich des ASG fallenden Branchen und Unternehmen ein. Im Wehrdienst-Modernisierungsgesetz wurden Regelungen zur Übermittlung benötigter Daten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 15d des Wehrpflichtgesetzes) sowie von den Meldebehörden (§ 31a ASG) und durch die Jobcenter (§ 31b ASG) an die BA getroffen. 14. Wie viele Arbeitskräfte für wie viele Organisationen sollten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Übung durch die Agentur für Arbeit Hamburg rekrutiert werden, und wie wäre das im Rahmen der Übung gelungen (z. B. Kündigungen beschränken, Rekrutierung durch Verpflichtung von Arbeitslosen, Rekrutierung über Zwangsverpflichtungen von Arbeitnehmenden innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse bei Dritten etc.)? 15. Für welche Branchen oder gesellschaftlichen Bereiche sollten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der genannten Übung der Hamburger Agentur für Arbeit Arbeitskräfte rekrutiert werden? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Die Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zielte ausschließlich darauf ab, die internen Abläufe der Agentur für Arbeit Hamburg in einem möglichen Anwendungsfall des ASG zu erproben. Eine Rekrutierung von Arbeitskräften war nicht Ziel der Übung und erfolgte nicht. 16. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von einer Arbeitsagentur ergriffen, wenn im Zuge der Sicherstellung der Abschluss eines freien Arbeitsvertrages mit einer Person fehlgeschlagen ist oder eine Person nicht rechtzeitig erreicht werden kann, und mit welchen Behörden würden sie in diesem Fall zusammenarbeiten? Die §§ 10 ff. ASG regeln die Handlungsmöglichkeiten und Voraussetzungen für Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse. Das Verfahren der BA wird durch die Regelungen der Arbeitssicherstellungsverordnung (ArbSV) näher bestimmt. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, hängt von der jeweiligen Situation im konkreten Einzelfall vor Ort ab. Im ASG gilt dabei der Vorrang der Freiwilligkeit. Wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 32 ASG (Verletzungen von Sicherstellungsvorschriften) vorliegen, können Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden oder als Straftat bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden. 17. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit, entgegen der bisherigen Praxis bei zukünftigen Herausforderungen (z. B. Bündnisfall, Naturkatastrophen, Pandemien) eine Erklärung des Zustimmungsfalls (nach Artikel 12a Absatz 5 Satz 1 GG i. V. m. Artikel 80a Absatz 1 GG) oder des Spannungsfalls durch den Deutschen Bundestag anzustreben? Zu hypothetischen Sachverhalten kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen. 18. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 Arbeitskräfteausschüsse a) sich gebildet und bzw. oder ihre Arbeit aufgenommen, b) Mitglieder persönlich benannt und bzw. oder einberufen, und wenn ja, und möglich, bitte ausführen, wo, und wie viele? Es wurden keine Arbeitskräfteausschüsse gebildet. In Einzelfällen wurden potenzielle Mitglieder vorsorglich benannt, obwohl dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen wäre. 19. Haben zuständige Bundes- oder Landesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung im laufenden Jahr 2025 oder in den vergangenen fünf Jahren, also vor einem Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen, die Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs empfohlen oder auf die Bedarfsfeststellung und Bedarfsanmeldung hingewirkt (§ 1 ArbSV)? Den in der Bundesregierung für die Arbeitssicherstellung zuständigen Ressorts sind keine solchen Empfehlungen oder Maßnahmen der Hinwirkung bekannt geworden. 20. Welche Vorbereitungsmaßnahmen haben Arbeitsagenturen sowie beauftragte Dienststellen nach Kenntnis der Bundesregierung vor Eintritt der Voraussetzung für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen getroffen? Die BA hat interne Abläufe (u. a. interne Alarmierungsketten und Handlungsabläufe) für die Umsetzung des ASG festgelegt und interne Schulungen der Verantwortlichen durchgeführt. 21. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Unterschiede bei den in Frage 20 erfragten Vorbereitungsmaßnahmen? Bei den Vorbereitungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit sowie beauftragten Dienststellen der Agenturen für Arbeit bestehen nach Darlegung der BA keine regionalen Unterschiede. 22. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial in den zivilen Bereichen (z. B. Transport bzw. Logistik, Ernährungssicherung, Gesundheits- und Wasserversorgung), welches im Spannungsfall über das Arbeitssicherstellungsgesetz aktiviert werden könnte (bitte nach Bereichen und Bundesländern gliedern)? 23. Würde das in Frage 22 erfragte Personenpotenzial nach Kenntnis der Bundesregierung den Bedürfnissen der verschiedenen Bereiche insgesamt beziehungsweise regional den Bedarf decken? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt die Bundesregierung über keine solchen Schätzungen. Zur Umsetzung des ASG ist zum Zeitpunkt des Anwendungsfalls ein aktueller Stand der notwendigen Datenattribute der in Frage kommenden Personen notwendig, der sich fortwährend ändert. 24. Gäbe es nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmte Branchen, gesellschaftliche Bereiche, Personengruppen oder Regionen, bei denen es im Rahmen eines Spannungsfalles derzeit zu erhöhten Schwierigkeiten kommen könnte, den benötigten Arbeitskräftebedarf zu decken? Der Bundesregierung sind derartige erhöhte Schwierigkeiten nicht konkret bekannt. Die Besetzung von lebens- und verteidigungswichtigen Beschäftigungsverhältnissen sowie die Verteilung von Arbeitskräften – Beschäftigten wie Arbeitslosen – auf eben diese kann erst im Anwendungsfall des ASG erfolgen. Es ist derzeit nicht absehbar, ob, und wenn ja, in welchen Branchen bzw. Regionen dann Arbeitskräfte fehlen werden. 25. Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, etwaigen in Frage 24 aufgeführten Schwierigkeiten entgegenzuwirken? Gut ausgebildete Fachkräfte bilden die Grundlage sowohl für eine funktionierende Wirtschaft als auch für die Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten. Im Übrigen wird die Arbeitsvermittlung im Anwendungsfall des ASG auf vorhandenen Abläufen aufsetzen und die durch das ASG entstehenden zusätzlichen Aufgaben mit entsprechenden Prozessen angehen. 26. Welche präventiven Maßnahmen zur zivilen Personalgewinnung hat die Bundesregierung bereits umgesetzt, welche für die Verteidigungsstrategie Deutschlands relevant sind? Zur Umsetzung des ASG in einem späteren Anwendungsfall betreibt die Bundesregierung derzeit keine zivile Personalgewinnung. 27. Sind der Bundesregierung weitere Agenturstandorte bekannt, die ähnliche Übungen wie die der Hamburger Agentur für Arbeit im laufenden Jahr 2025 oder in vergangenen Jahren durchgeführt haben (bitte Standort inklusive der Jahreszahl nennen)? Es wurden keine weiteren Übungen durchgeführt. 28. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Jahre 2026, 2027 oder darüber hinaus Pläne, ähnliche Übungen wie die der Hamburger Agentur für Arbeit durchzuführen, und wenn ja, wo, und wann? 29. Sind für etwaige in Frage 28 aufgeführte Übungen andere Schwerpunkte oder Herangehensweisen geplant, und wenn ja, welche? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Bei der BA bestehen noch keine konkreten Planungen. Über die Durchführung weiterer Übungen wird voraussichtlich im Jahr 2026 entschieden. 30. Wie plant die Bundesregierung, das Konzept zur Umsetzung des ASG weiterzuentwickeln? Das Konzept zur Umsetzung des ASG wird auf Grundlage des Wehrdienst- Modernisierungsgesetzes weiterentwickelt. 31. Wie und auf welcher Grundlage bewertet die Bundesregierung die derzeitige Bereitschaft der Bevölkerung, bei einem Spannungsfall für die Sicherstellung eines eventuellen Arbeitskräftebedarfes zur Verfügung zu stehen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 32. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, die Bevölkerung für die eventuelle Notwendigkeit Arbeitskräfte sicherzustellen zu sensibilisieren, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung sieht für solche Maßnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit. 33. Wie bewertet die Bundesregierung die Veränderung bei der Tarifbindung und Tarifabdeckung mit Blick auf eine mögliche Verpflichtung in Arbeitsverhältnisse? Die Bundesregierung sieht hier keine Wechselwirkung. 34. Hat die Bundesregierung Rücklagen gebildet, um etwaige Arbeitsentgelte sowie weitere Personalkosten im Falle von Arbeitsverpflichtungen zu finanzieren, und wenn ja, in welcher Höhe, und unter welchem Haushaltstitel? 35. Plant die Bundesregierung, (weitere) Rücklagen zu bilden um etwaige Arbeitsentgelte sowie weiterer Personalkosten im Falle von Arbeitsverpflichtungen zu finanzieren, und wenn ja, in welcher Höhe, und unter welchem Haushaltstitel? Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund der Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit (Artikel 110 Absatz 2 GG), der Jährigkeit (zeitliche Bindung, § 45 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) und des Fälligkeitsprinzips (§ 11 Absatz 2 BHO), wonach nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen sind, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden, sehen die Einzelpläne 11 und 14 keine Rücklagen für die etwaige Umsetzung des ASG in einem Verteidigungs-, Spannungs- oder Zustimmungsfall vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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