Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/2965)
Text
Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/2965)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3552
21. Wahlperiode 08.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zada Salihović, Janine Wissler,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2965 –
Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vom 25. bis 27. September 2025 hat die Bundeswehr in Hamburg das NATO-
Manöver „Red Storm Bravo“ durchgeführt, welches als größte
Verteidigungsübung seit Ende des Kalten Krieges gilt. Im Fokus des gesamten Manövers
stand laut Bundeswehr die „zivil-militärische Zusammenarbeit“. Neben
Hunderten Soldaten der Bundeswehr nahmen u. a. auch Polizei, Feuerwehr,
Technisches Hilfswerk, Unternehmen und Behörden teil (www.ndr.de/nachrichten/
hamburg/manoever-red-storm-bravo-in-hamburg-beendet-demo-in-der-city,re
dstormbravo-106.html). Damit trainieren die Teilnehmenden ihre Abläufe bei
einem Spannungsfall, insbesondere die Zusammenarbeit mit ziviler
Infrastruktur. Die Agentur für Arbeit Hamburg nahm das Manöver zum Anlass, eine
eigenständige Übung zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
durchzuführen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1521). Laut Medienberichten sollte dabei geübt
werden, wie sie im Krisenfall Arbeitskräfte für wichtige Unternehmen findet
(www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Red-Storm-Bravo-Bundeswehr-Uebung-i
n-Hamburg-im-September,bundeswehr-876.html). Sie soll also dafür sorgen,
dass Beschäftigte zum Dienst in Bereiche abgestellt werden können, die für
die Kriegswirtschaft wichtig sind.
Rechtliche Grundlage dafür sind das Gesetz zur Sicherstellung von
Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG)), die Verordnung über die
Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV) und Artikel 12a des Grundgesetzes (GG). Den
Bedarf melden Unternehmen und andere Beschäftigungsorganisationen bei der
Bundesagentur für Arbeit (BA) an. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet
gemäß Bedarfsanzeige über die Verteilung der Arbeitskräfte nach der
Dringlichkeit des Bedarfs. Speziell für die Arbeitssicherstellung werden nach
ArbSV in den Arbeitsagenturen Arbeitskräfteausschüsse gebildet. Der
Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeitsagentur planerisch zu
beraten, wenn Arbeitskräfte auf die Betriebe verteilt werden müssen, weil die
Arbeitskräfte insgesamt nicht ausreichen, um den beim Arbeitsamt angemeldeten
Bedarf zu decken. Allerdings können die zuständigen Behörden die Feststel-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
8. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs bereits vor einem
Spannungsbzw. Verteidigungsfall empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und
Bearfsanmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der
Voraussetzungen voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und
angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs
gefährdet wird (§ 1 ArbSV).
Die Fragestellenden interessieren sich insbesondere für die konkreten Inhalte
der Übung der Bundesagentur für Arbeit, die Einschätzung der
Bundesregierung zu den gewonnenen Erkenntnissen und mögliche Konsequenzen.
1. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten
Zielstellungen der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Übung der
Agentur für Arbeit Hamburg, und welche Erwartungshaltung gab es
vonseiten der Bundesregierung?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mit der Übung zur Umsetzung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) folgende Ziele verfolgt:
– Abschätzung notwendiger personeller und zeitlicher Ressourcen für
Anschreiben an Arbeitgeber,
– Erkenntnisse über die Handhabung und Weiterentwicklung vorhandener
Unterlagen,
– Erprobung lokaler Prozesse und Prüfung auf Anpassungsbedarfe.
Die Übung ist von der BA geplant worden. Die Bundesregierung hat im
Vorfeld keine Erwartungshaltung an die Übung der BA formuliert.
2. Welche weiteren außer den in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Organisationen bzw. Behörden sind nach Kenntnis der
Bundesregierung an der Durchführung der Übung beteiligt gewesen?
Die BA hat keine anderen Behörden bzw. Organisationen beteiligt.
3. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen an der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Übung der Hamburger
Agentur für Arbeit beteiligt, und wenn ja, wie viele Unternehmen sowie
welche Unternehmen waren das, bzw. welchen Wirtschaftsbereichen
können diese zugeordnet werden?
4. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Übung der Agentur
für Arbeit Hamburg auch Organisationen wie die
Transportorganisationen der Länder (TOL) oder die Transportorganisationen des Bundes
(TOB) beteiligt?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Planung und Durchführung der Übung der Agentur für Arbeit Hamburg haben
ausschließlich intern stattgefunden. Eine Einbindung anderer Akteure ist nicht
erfolgt.
5. Wie viel Personal der Agentur für Arbeit Hamburg nahm nach Kenntnis
der Bundesregierung an der in der Vorbemerkung der Fragesteller
benannten Übung der Agentur für Arbeit Hamburg auch teil, und wie viele
Personalstunden wurden dabei eingesetzt (inklusive Vor- und
Nachbereitung; bitte auch ausführen, ob und inwiefern verschiedene
Agenturstandorte beteiligt waren)?
72 Mitarbeitende haben an der Übung teilgenommen. Insgesamt wurden im
Durchführungszeitraum 1 584,50 Arbeitsstunden der Beteiligten geleistet. Es
war ein Standort beteiligt.
6. Verfügt die Hamburger Agentur für Arbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung über die ungefähr benötigten vier befähigten Beschäftigten je
Arbeitsagentur, die zur Umsetzung des ASG benötigt werden?
7. Welche Agenturstandorte beziehungsweise welche Regionaldirektionen
verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über wie viele
Beschäftigte, die zur Umsetzung des ASG befähigt sind?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Sowohl in den Agenturen für Arbeit als auch in den Regionaldirektionen gibt
es i. d. R. vier Beschäftigte, die zur Umsetzung des ASG befähigt sind. In der
Agentur für Arbeit Hamburg liegt die Anzahl befähigter Beschäftigter etwas
höher.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eventuelle Lücken
bei den in den Fragen 6 und 7 erfragten Beschäftigten zu schließen, und
welche Schwierigkeiten sieht sie hier?
Der Bundesregierung sind keine Lücken bekannt.
9. Wie viele Beschäftigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
laufenden bzw. in den vergangenen zehn Jahren jährlich hinsichtlich der
Umsetzung des ASG geschult?
Schulungen von Mitarbeitenden der BA zur Umsetzung des ASG gibt es seit
dem Jahr 2019. Seitdem wurden rund 1 500 Mitarbeitende der BA geschult.
Darunter fallen Fluktuations- sowie Auffrischungsschulungen.
10. Fand die Übung der Hamburger Agentur für Arbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der im Bundeshaushalt 2025
veranschlagten Mittel von 32 000 Euro statt, und wenn ja, welche
Regionaldirektionen und welche weiteren Agenturstandorte waren beteiligt?
Im Bundeshaushalt sind jährlich Mittel zur Durchführung von Maßnahmen zur
Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) veranschlagt. In diesem
Rahmen ist auch die Simulation/Übung des Anwendungsfalls des ASG
vorgesehen. An der Übung der Agentur für Arbeit Hamburg waren keine anderen
Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit beteiligt.
11. Welche Erkenntnisse aus der Übung sollen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Agentur für Arbeit Hamburg in reale
Verwaltungsabläufe überführt werden?
12. Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
aus der Übung der Hamburger Agentur für Arbeit?
13. Welcher Überarbeitungs- beziehungsweise Nachholbedarf besteht nach
Kenntnis der Bundesregierung generell, um die Verwaltungsabläufe
hinsichtlich der Umsetzung der Sicherstellung von Arbeitsleistungen an die
aktuellen Gegebenheiten anzupassen?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des ASG obliegt überwiegend der BA. Die Erkenntnisse aus
der Übung betreffen die besonderen Verwaltungsabläufe und deren
Vorbereitung bei der Umsetzung des ASG im Verteidigungsfall (Artikel 115a des
Grundgesetzes – GG) und im Anwendungsfall des Artikels 80a GG durch die
BA. Die BA nutzt die gewonnenen Erkenntnisse, um diese Prozesse zu
erproben und zu optimieren. Grundsätzlich dient eine Alarmierungsübung dazu,
Sicherheit im Umgang mit den gesetzlichen Vorschriften und aktives Bewusstsein
über deren Bedeutung zu stärken, sowie Erfahrungen in den für den
Anwendungsfall vorgesehenen Verwaltungsabläufen zu sammeln.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung zuletzt mit Gesetzentwürfen zu zwei
inzwischen abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren (Gesetz zur weiteren
Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von
Vorschriften für die Bundeswehr, sog. „Artikelgesetz Zeitenwende“, und Gesetz zur
Modernisierung des Wehrdienstes, Wehrdienst-Modernisierungsgesetz) den
Rechtsrahmen des ASG auch im Hinblick auf Verbesserungen der Umsetzung
weiterentwickelt. So führte das „Artikelgesetz Zeitenwende“ Erweiterungen der
in den Regelungsbereich des ASG fallenden Branchen und Unternehmen ein.
Im Wehrdienst-Modernisierungsgesetz wurden Regelungen zur Übermittlung
benötigter Daten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (§ 15d des Wehrpflichtgesetzes) sowie von den Meldebehörden
(§ 31a ASG) und durch die Jobcenter (§ 31b ASG) an die BA getroffen.
14. Wie viele Arbeitskräfte für wie viele Organisationen sollten nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Übung durch die Agentur für Arbeit Hamburg
rekrutiert werden, und wie wäre das im Rahmen der Übung gelungen (z. B.
Kündigungen beschränken, Rekrutierung durch Verpflichtung von
Arbeitslosen, Rekrutierung über Zwangsverpflichtungen von
Arbeitnehmenden innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse bei Dritten etc.)?
15. Für welche Branchen oder gesellschaftlichen Bereiche sollten nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der genannten Übung der
Hamburger Agentur für Arbeit Arbeitskräfte rekrutiert werden?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zielte ausschließlich darauf ab, die
internen Abläufe der Agentur für Arbeit Hamburg in einem möglichen
Anwendungsfall des ASG zu erproben. Eine Rekrutierung von Arbeitskräften war
nicht Ziel der Übung und erfolgte nicht.
16. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von
einer Arbeitsagentur ergriffen, wenn im Zuge der Sicherstellung der
Abschluss eines freien Arbeitsvertrages mit einer Person fehlgeschlagen ist
oder eine Person nicht rechtzeitig erreicht werden kann, und mit welchen
Behörden würden sie in diesem Fall zusammenarbeiten?
Die §§ 10 ff. ASG regeln die Handlungsmöglichkeiten und Voraussetzungen
für Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse. Das Verfahren der BA wird durch
die Regelungen der Arbeitssicherstellungsverordnung (ArbSV) näher bestimmt.
Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, hängt von der jeweiligen
Situation im konkreten Einzelfall vor Ort ab. Im ASG gilt dabei der Vorrang der
Freiwilligkeit. Wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 32
ASG (Verletzungen von Sicherstellungsvorschriften) vorliegen, können
Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden oder als Straftat bei der
Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden.
17. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit,
entgegen der bisherigen Praxis bei zukünftigen Herausforderungen (z. B.
Bündnisfall, Naturkatastrophen, Pandemien) eine Erklärung des
Zustimmungsfalls (nach Artikel 12a Absatz 5 Satz 1 GG i. V. m. Artikel 80a
Absatz 1 GG) oder des Spannungsfalls durch den Deutschen Bundestag
anzustreben?
Zu hypothetischen Sachverhalten kann die Bundesregierung keine Aussagen
treffen.
18. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020
Arbeitskräfteausschüsse
a) sich gebildet und bzw. oder ihre Arbeit aufgenommen,
b) Mitglieder persönlich benannt und bzw. oder einberufen, und wenn
ja, und möglich, bitte ausführen, wo, und wie viele?
Es wurden keine Arbeitskräfteausschüsse gebildet. In Einzelfällen wurden
potenzielle Mitglieder vorsorglich benannt, obwohl dies zum jetzigen Zeitpunkt
nicht erforderlich gewesen wäre.
19. Haben zuständige Bundes- oder Landesbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung im laufenden Jahr 2025 oder in den vergangenen fünf
Jahren, also vor einem Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung
von Arbeitsleistungen, die Feststellung und Anmeldung des
Arbeitskräftebedarfs empfohlen oder auf die Bedarfsfeststellung und
Bedarfsanmeldung hingewirkt (§ 1 ArbSV)?
Den in der Bundesregierung für die Arbeitssicherstellung zuständigen Ressorts
sind keine solchen Empfehlungen oder Maßnahmen der Hinwirkung bekannt
geworden.
20. Welche Vorbereitungsmaßnahmen haben Arbeitsagenturen sowie
beauftragte Dienststellen nach Kenntnis der Bundesregierung vor Eintritt der
Voraussetzung für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen getroffen?
Die BA hat interne Abläufe (u. a. interne Alarmierungsketten und
Handlungsabläufe) für die Umsetzung des ASG festgelegt und interne Schulungen der
Verantwortlichen durchgeführt.
21. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Unterschiede bei
den in Frage 20 erfragten Vorbereitungsmaßnahmen?
Bei den Vorbereitungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit sowie beauftragten
Dienststellen der Agenturen für Arbeit bestehen nach Darlegung der BA keine
regionalen Unterschiede.
22. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial in den
zivilen Bereichen (z. B. Transport bzw. Logistik, Ernährungssicherung,
Gesundheits- und Wasserversorgung), welches im Spannungsfall über das
Arbeitssicherstellungsgesetz aktiviert werden könnte (bitte nach
Bereichen und Bundesländern gliedern)?
23. Würde das in Frage 22 erfragte Personenpotenzial nach Kenntnis der
Bundesregierung den Bedürfnissen der verschiedenen Bereiche
insgesamt beziehungsweise regional den Bedarf decken?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt die Bundesregierung über keine solchen
Schätzungen. Zur Umsetzung des ASG ist zum Zeitpunkt des Anwendungsfalls ein
aktueller Stand der notwendigen Datenattribute der in Frage kommenden
Personen notwendig, der sich fortwährend ändert.
24. Gäbe es nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmte Branchen,
gesellschaftliche Bereiche, Personengruppen oder Regionen, bei denen es
im Rahmen eines Spannungsfalles derzeit zu erhöhten Schwierigkeiten
kommen könnte, den benötigten Arbeitskräftebedarf zu decken?
Der Bundesregierung sind derartige erhöhte Schwierigkeiten nicht konkret
bekannt. Die Besetzung von lebens- und verteidigungswichtigen
Beschäftigungsverhältnissen sowie die Verteilung von Arbeitskräften – Beschäftigten wie
Arbeitslosen – auf eben diese kann erst im Anwendungsfall des ASG erfolgen.
Es ist derzeit nicht absehbar, ob, und wenn ja, in welchen Branchen bzw.
Regionen dann Arbeitskräfte fehlen werden.
25. Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, etwaigen in
Frage 24 aufgeführten Schwierigkeiten entgegenzuwirken?
Gut ausgebildete Fachkräfte bilden die Grundlage sowohl für eine
funktionierende Wirtschaft als auch für die Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten.
Im Übrigen wird die Arbeitsvermittlung im Anwendungsfall des ASG auf
vorhandenen Abläufen aufsetzen und die durch das ASG entstehenden
zusätzlichen Aufgaben mit entsprechenden Prozessen angehen.
26. Welche präventiven Maßnahmen zur zivilen Personalgewinnung hat die
Bundesregierung bereits umgesetzt, welche für die
Verteidigungsstrategie Deutschlands relevant sind?
Zur Umsetzung des ASG in einem späteren Anwendungsfall betreibt die
Bundesregierung derzeit keine zivile Personalgewinnung.
27. Sind der Bundesregierung weitere Agenturstandorte bekannt, die
ähnliche Übungen wie die der Hamburger Agentur für Arbeit im laufenden
Jahr 2025 oder in vergangenen Jahren durchgeführt haben (bitte Standort
inklusive der Jahreszahl nennen)?
Es wurden keine weiteren Übungen durchgeführt.
28. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Jahre 2026, 2027
oder darüber hinaus Pläne, ähnliche Übungen wie die der Hamburger
Agentur für Arbeit durchzuführen, und wenn ja, wo, und wann?
29. Sind für etwaige in Frage 28 aufgeführte Übungen andere Schwerpunkte
oder Herangehensweisen geplant, und wenn ja, welche?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der BA bestehen noch keine konkreten Planungen. Über die Durchführung
weiterer Übungen wird voraussichtlich im Jahr 2026 entschieden.
30. Wie plant die Bundesregierung, das Konzept zur Umsetzung des ASG
weiterzuentwickeln?
Das Konzept zur Umsetzung des ASG wird auf Grundlage des Wehrdienst-
Modernisierungsgesetzes weiterentwickelt.
31. Wie und auf welcher Grundlage bewertet die Bundesregierung die
derzeitige Bereitschaft der Bevölkerung, bei einem Spannungsfall für die
Sicherstellung eines eventuellen Arbeitskräftebedarfes zur Verfügung zu
stehen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
32. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, die Bevölkerung für die
eventuelle Notwendigkeit Arbeitskräfte sicherzustellen zu sensibilisieren, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung sieht für solche Maßnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt
keine Notwendigkeit.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Veränderung bei der Tarifbindung
und Tarifabdeckung mit Blick auf eine mögliche Verpflichtung in
Arbeitsverhältnisse?
Die Bundesregierung sieht hier keine Wechselwirkung.
34. Hat die Bundesregierung Rücklagen gebildet, um etwaige
Arbeitsentgelte sowie weitere Personalkosten im Falle von Arbeitsverpflichtungen zu
finanzieren, und wenn ja, in welcher Höhe, und unter welchem
Haushaltstitel?
35. Plant die Bundesregierung, (weitere) Rücklagen zu bilden um etwaige
Arbeitsentgelte sowie weiterer Personalkosten im Falle von
Arbeitsverpflichtungen zu finanzieren, und wenn ja, in welcher Höhe, und unter
welchem Haushaltstitel?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit (Artikel 110 Absatz 2 GG),
der Jährigkeit (zeitliche Bindung, § 45 der Bundeshaushaltsordnung – BHO)
und des Fälligkeitsprinzips (§ 11 Absatz 2 BHO), wonach nur diejenigen
Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen sind, die im Haushaltsjahr
voraussichtlich kassenwirksam werden, sehen die Einzelpläne 11 und 14 keine
Rücklagen für die etwaige Umsetzung des ASG in einem Verteidigungs-,
Spannungs- oder Zustimmungsfall vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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