Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. sonstiger Personen mit Flucht und Asylhintergrund in Bundesliegenschaften (Kasernen) - Aktueller Ist-Stand und sicherheitsrelevante Aspekte (Antwort zu Drs. 21/3180)
Text
Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. sonstiger Personen mit Flucht und Asylhintergrund in Bundesliegenschaften (Kasernen) - Aktueller Ist-Stand und sicherheitsrelevante Aspekte (Antwort zu Drs. 21/3180)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3445
21. Wahlperiode 29.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Hannes Gnauck,
Thomas Ladzinski, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3180 –
Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. sonstiger Personen mit Flucht und
Asylhintergrund in Bundesliegenschaften (Kasernen) – Aktueller Ist-Stand und
sicherheitsrelevante Aspekte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für die praktische Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) greifen
Länder und Kommunen weiterhin auf Bundesliegenschaften zurück,
insbesondere auf Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA),
darunter ehemalige Kasernen. Beispielhaft hat die Landesregierung
Schleswig-Holstein erklärt, dass die Nutzung der ehemaligen Rantzau-Kaserne in
Boostedt zur Unterbringung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen über
den 31. Dezember 2024 hinaus fortgeführt wird und die Kapazität von rund
2 500 auf ca. 1 250 Plätze reduziert wird (www.schleswig-holstein.de/DE/land
esregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2024/240626_VIII_verwalt
ungsvereinbarung_boostedt.html, Zugriff am 5. November 2025).
Parallel dazu steigt der infrastrukturelle Bedarf der Bundeswehr. Nach
Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sollen im Rahmen
des Infrastrukturprogramms von BImA und Bundeswehr bis 2031 76 neue
Unterkunftsgebäude für Soldatinnen und Soldaten entstehen (www.bundeswe
hr.de/de/organisation/infrastruktur-umweltschutz-und-dienstleistungen/aktuell
es/soldatenunterkuenfte-eigenbau-5961670, Zugriff am 5. November 2025).
Militärische Liegenschaften können ganz oder teilweise als militärische
Sicherheitsbereiche ausgewiesen sein. Diese Bereiche unterliegen besonderen
Zugangs- und Schutzbestimmungen. Das Betreten ist nur Personen gestattet,
die hierzu ausdrücklich befugt worden sind (§ 2, Absatz 2 des Gesetzes über
die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer
Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie
zivile Wachpersonen (UZwGBw); vgl. www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/__
2.html, Zugriff am 5. November 2025).
Vor diesem Hintergrund ist es für die parlamentarische Kontrolle in den
Augen der Fragesteller von besonderer Bedeutung, zu klären, ob Länder oder
Kommunen Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber oder Personen
nach § 24 AufenthG auf Bundesliegenschaften (Kasernen) bzw. sonstige Per-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sonen mit Flucht- und Asylhintergrund ganz oder teilweise innerhalb solcher
militärischer Sicherheitsbereiche betreiben oder ob die Unterbringung
räumlich davon getrennt erfolgt.
Darüber hinaus ist für sie relevant, welche Auswirkungen solche Nutzungen
auf die Infrastruktur- und Stationierungsplanung der Bundeswehr haben und
welche vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung dieser Liegenschaften
existieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellte Sachverhalte.
1. Welche Liegenschaften des Bundes (insbesondere Kasernen und
ehemalige Kasernen der Bundeswehr), die sich im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) befinden, werden derzeit zur Unterbringung
von Ausländern genutzt (bitte je Standort für die Bezeichnung der
Liegenschaft, die Nutzer Land oder Kommune, die Rechtsgrundlage Miet-,
Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, die Kapazität und aktuelle Belegung in
absoluten Zahlen, den Anteil volljähriger männlicher Personen in Prozent
sowie als absolute Zahl, eine Aufschlüsselung nach Statusgruppen
Asylbewerber [Asylgesetz (AsylG)], Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG,
Geduldete [§ 60a AufenthG] und sonstige Ausländer mit Aufenthaltstitel
[AufenthG] angeben)?
Die BImA fragt die Belegung vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des
Haushaltsvermerks, der eine Mindestbelegung von 30 Prozent der
Unterbringungsplätze vorsieht, zweimal jährlich bei den Bedarfsträgern ab. Die letzte
Abfrage ergab eine durchschnittliche Auslastung von 58 Prozent der
Unterbringungsplätze. Über die Länderaufgabe der Verteilung der Unterbringungsplätze
nach Statusgruppen und Geschlecht erhebt die Bundesregierung keine Zahlen.
Die konkrete Nutzung der Objekte obliegt den Bedarfsträgern.
Eine Auflistung der Länder, Kreise und Kommunen, in denen sich
Liegenschaften der BImA befinden, die zum Stichtag 11. Dezember 2025 auf
Grundlage von Mietverträgen mietzinsfrei nach Haushaltsvermerk Nummer 3.6 bei
Kapitel 6004 Titel 121 01 für die Unterbringung Geflüchteter überlassen sind,
kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung der Anfrage als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“*
ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2
Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage kann mit Blick schutzwürdigen Belange und
Sicherheit der in den Liegenschaften untergebrachten Personen und des
Eigentums der BImA nicht erfolgen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
2. Welche Auswirkungen hat die Fremdnutzung dieser Liegenschaften auf
die Liegenschafts- und Infrastrukturplanung der Bundeswehr im Zuge der
Zeitenwende?
Der Unterbringung gehen umfangreiche Prüfungen hinsichtlich der
Liegenschafts- und Infrastrukturplanung der Bundeswehr voraus, sodass negative
Auswirkungen auf die Verteidigungsbereitschaft ausgeschlossen werden.
Sofern weitere Bundesliegenschaften für eine zukünftige militärische Nutzung in
Frage kommen, erfolgen Abstimmungen zwischen den beteiligten Akteuren der
Gebietskörperschaften und dem Bund, um etwaigen negativen Auswirkungen
auf Liegenschafts- und Infrastrukturplanungen zu begegnen.
3. Wie lange laufen die Verträge mit Ländern bzw. Kommunen, und wann
stehen die Standorte wieder vollständig für militärische Zwecke zur
Verfügung (bitte je Standort nach Vertragsende, Kündigungsoptionen,
Rückgabefristen aufschlüsseln)?
Grundsätzlich werden Liegenschaften nur überlassen, wenn diese gegenwärtig
für Bundesaufgaben nicht benötigt werden. Insofern behält sich die BImA bzw.
Bundeswehr im Rahmen der mietvertraglichen Regelungen mit den
Bedarfsträgern regelmäßig ein Kündigungsrecht vor, sofern die Liegenschaften zukünftig
für Bundeszwecke benötigt werden. Soweit ein konkretes Vertragsende
vereinbart ist, kann dieses der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Anlage* entnommen werden.
4. Befinden sich Unterbringungsbereiche in aktiven
Bundeswehrliegenschaften innerhalb militärischer Sicherheitsbereiche (wenn ja, bitte die
Regelungen zum Zugang, zur Sicherheit und Bewachung benennen)?
Es befinden sich keine Unterbringungsbereiche für Geflüchtete in militärischen
Sicherheitsbereichen von Bundeswehrliegenschaften.
5. Welchen Bedarf an Unterkunftskapazitäten in Kasernen für
Wehrdienstleistende erwartet die Bundeswehr ab 2026 jährlich vor dem Hintergrund
des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-
Modernisierungsgesetz), und in welchem Umfang sind derzeit
Unterkunftsplätze durch untergebrachte Ausländer blockiert, die ab 2026 für
Wehrdienstleistende benötigt werden?
Ab dem Jahr 2027 werden bis 2031 jährlich ca. 11 000 zusätzliche
Unterkunftsplätze im Sinne der Fragestellung benötigt. Es sind derzeit keine
Unterkunftsplätze in Liegenschaften der Bundeswehr durch die Unterbringung von
Asylbewerbern oder Personen nach § 24 AufenthG blockiert.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333
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