Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag (PetG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag (PetG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3294
21. Wahlperiode 16.12.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Gereon Bollmann, Manfred Schiller und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die
Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag
(PetG)
A. Problem
Während die meisten Bundesländer recht ausführliche Petitionsgesetze
verabschiedet haben, ist das auf Bundesebene geltende Gesetz über die Befugnisse des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. Juli 1975 (Gesetz nach
Artikel 45c des Grundgesetzes) außerordentlich dürftig. Es regelt Vorlagepflichten
an den Petitionsausschuss, das Recht des Ausschusses, Petenten, Zeugen und
Sachverständige anzuhören, eine Entschädigungspflicht gegenüber den
angehörten Personen, eine Delegationsbefugnis auf Ausschussmitglieder und die Pflicht
von Gerichten und Behörden zur Amtshilfe.
Ergänzt werden diese Regelungen durch Art. 45c GG (Einsetzung eines
Petitionsausschusses), Art. 17 GG (Petitionsrecht), die §§ 108 bis 112 GO-BT (Behandlung
von Petitionen) und die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung
von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze). Letztere stellen eine
untergesetzliche Regelung dar, die im Wesentlichen nur den Petitionsausschuss selbst
binden.
Einerseits fällt also auf, dass die Rechte des Petitionsausschusses und die Rechte
der Petentinnen und Petenten nicht normiert sind und damit allenfalls aus dem
Petitionsrecht an sich hergeleitet werden können – wobei die Reichweite der Rechte
allenfalls durch Richterrecht konkretisiert werden kann. Andererseits könnten
durch zu detailreiche Regelungen in einem Gesetz die
Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages verletzt werden. Sie gewährleistet, dass der Bundestag seine
Arbeitsformen und Verfahren eigenverantwortlich gestalten kann.
Es lohnt sich aber, diesen Spagat anzugehen: Demokratie ist eine
Herrschaftsorganisation auf der Grundlage der Partizipation. Die Teilhabe an der politischen
Willensbildung muss und sollte nicht auf periodisch stattfindende Wahlen
beschränkt werden. Petitionen können die parlamentarische Kontrolle der Regierung
ergänzen und unterstützen. Indem die Rechte der Bürgerinnen und Bürger
konkretisiert und erweitert werden, können sie aktiv an der politischen Gestaltung
mitwirken – auch wenn noch keine Formen direkter Demokratie auf Bundesebene
eingeführt sind und durch das Petitionsrecht auch nicht geschaffen werden können.
B. Lösung
Schaffung eines Petitionsgesetzes, das die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger
am politischen Willensbildungsprozess konkretisiert und die Rechte des
Petitionsausschusses erweitert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz könnte dazu führen, dass eine höhere Anzahl von Petitionen zu
bearbeiten ist. Das wird einen höheren Personal- und Sachkostenaufwand nach sich
ziehen, wobei eine Bezifferung derzeit nicht möglich ist.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Siehe zuvor.
F. Weitere Kosten
Nicht ersichtlich.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die
Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag
(PetG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1§ 1
Petitionsausschuss
Aufgrund des Artikels 45c des Grundgesetzes bestellt der Deutsche Bundestag einen Petitionsausschuss,
dem die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Deutschen Bundestag gerichteten Bitten und
Beschwerden obliegt.
§ 2
Petitionsberechtigung
(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und
Beschwerden (Petitionen) an den Deutschen Bundestag zu wenden. Bitten sind Forderungen und Vorschläge, die
auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln
oder Unterlassen richten.
(2) Die Petitionsberechtigung besteht unabhängig von Alter, Geschäftsfähigkeit, Bestellung einer
Pflegschaft oder Betreuung, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt.
(3) Juristische Personen des Privatrechts sind uneingeschränkt petitionsberechtigt, juristische Personen des
öffentlichen Rechts nur insoweit die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.
(4) Sind Personen in einer Einrichtung untergebracht, in der ihnen die Freiheit entzogen wird, sind ihre
Petitionen ohne Kontrolle durch die Anstaltsleitung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Dasselbe gilt für die
Weiterleitung von Postsendungen des Deutschen Bundestages an diese Personen.
(5) Niemand darf wegen der Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz benachteiligt werden. Wenden
sich Angehörige des öffentlichen Dienstes mit einer Petition an den Deutschen Bundestag, darf aus diesem Grunde
ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden.
(6) Jeder Petent hat einen Anspruch auf zügige Bearbeitung seines Anliegens und schriftliche Bescheidung
über das Ergebnis, die zu begründen ist.
§ 3
Form der Petition
(1) Petitionen sind schriftlich und in deutscher Sprache einzureichen. Sie müssen den Petenten erkennen
lassen, mit Anschrift und Unterschrift versehen und leserlich sein. Stellvertretung ist zulässig, wenn eine
schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(2) Petitionen können elektronisch übermittelt werden. Die Schriftlichkeit ist dann gewahrt, wenn sie
mindestens mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 des Signaturgesetzes versehen sind
oder das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.
(3) Petitionen können beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zur Niederschrift eingereicht
werden, wenn der Petent seine Identität nachweist.
§ 4
Gegenstand der Petition
(1) Petitionen an den Deutschen Bundestag werden sachlich nur behandelt, soweit sie Angelegenheiten
betreffen, die in die Zuständigkeit des Bundestages, der Bundesregierung, der Bundesministerien, anderer
Verfassungsorgane des Bundes und der Behörden und Einrichtungen des Bundes, die öffentliche Aufgaben des
Bundes wahrnehmen, fallen.
(2) Petitionen, die den Vollzug von Bundesrecht oder EU-Recht betreffen, das die Bundesländer als eigene
Angelegenheit (Artikel 83 und 84 GG) oder im Auftrag des Bundes (Artikel 85 GG) ausführen, werden sachlich
insoweit behandelt, als der Vollzug einer Aufsicht des Bundes unterliegt oder die Petition ein Anliegen zur
Gesetzgebung des Bundes oder der EU enthält.
(3) Eine Petition kann nicht behandelt werden, soweit dies einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches
Verfahren darstellte oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeutete. Abweichend davon kann
mit einer Petition von den zuständigen Stellen ein bestimmtes prozessuales Verhalten erstrebt werden, eine
gesetzliche Regelung verlangt werden, die sich auf das Ergebnis eines schwebenden Verfahrens oder die
Rechtsprechung auswirkt oder erstrebt werden, dass aus einer gerichtlichen Entscheidung nicht vollstreckt wird.
(4) Wiederholt eine Petition nur eine frühere, bereits beschiedene Bitte oder Beschwerde ohne neues
Vorbringen, wird sie sachlich nicht behandelt, es sei denn, die Bestimmungen, die der früheren Entscheidung
zugrunde lagen, sind aufgehoben oder geändert worden.
(5) Erfolgt eine sachliche Behandlung nicht, so teilt der Petitionsausschuss dies dem Petenten unter Angabe
der Gründe mit.
§ 5
Befugnisse des Petitionsausschusses
(1) Die Bundesregierung und die Behörden des Bundes sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss Akten
vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten und dem Petitionsausschuss
gegenüber Stellungnahmen zu Petitionen abzugeben. Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen gilt dies in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.
(2) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der
Vorgang nach einem Gesetz geheim gehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe
bestehen. Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die
Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(3) Der Petitionsausschuss ist berechtigt, Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören. Er kann
Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten beauftragen sowie Gegenstände und Orte in Augenschein nehmen.
(4) Der Petitionsausschuss kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die
Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
(5) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von ihm
beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.
(6) Stellungnahmen, Berichte und Auskünfte sind dem Petitionsausschuss innerhalb einer Frist von vier
Wochen zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Petitionsausschuss eine Fristverlängerung
gewähren. Ist eine Petitionsangelegenheit eilbedürftig, kann der Petitionsausschuss die Frist angemessen verkürzen.
(7) Ist eine unmittelbar bevorstehende Maßnahme Gegenstand einer Petition oder steht sie im
Zusammenhang mit einer Petition und könnte sie die Abhilfe des Anliegens vereiteln oder wesentlich erschweren, kann der
Petitionsausschuss die betreffende Stelle um Aufschub der Maßnahme ersuchen.
§ 6
Entscheidungen über Petitionen
(1) Entscheidungen über Petitionen erfolgen durch Beschluss, der schriftlich zu begründen ist.
(2) Entscheidungen des Bundestages werden von einem Mitglied seines Präsidiums unterzeichnet,
Entscheidungen des Petitionsausschusses von der oder dem Vorsitzenden.
(3) Petitionen können für erledigt erklärt (§ 7), sie können überwiesen (§ 8) oder sie können abgeschlossen
werden (§ 9).
§ 7
Erledigung von Petitionen
(1) Eine Petition wird durch Beschluss für erledigt erklärt, wenn ihrem Anliegen vor dem Abschluss des
Petitionsverfahrens entsprochen wurde.
(2) Bei teilweiser Erledigung wird das Petitionsverfahren hinsichtlich des nicht erledigten Teils fortgeführt.
(3) Entspricht das Anliegen des Petenten bereits bei Eingang der Petition der Sach- oder Rechtslage, ist es
nach § 9 abzuschließen, weil ihm nicht entsprochen werden kann.
§ 8
Überweisung und Zuleitung von Petitionen
(1) Eine Petition wird der Bundesregierung zur Berücksichtigung überwiesen, wenn das Anliegen des
Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist.
(2) Eine Petition wird der Bundesregierung zur Erwägung überwiesen, wenn das Anliegen überprüft und
nach Möglichkeiten der Abhilfe gesucht werden soll.
(3) Eine Petition wird der Bundesregierung als Material überwiesen, wenn das Anliegen für ihre Arbeit von
Bedeutung ist und in sie einbezogen werden soll.
(4) Eine Petition wird der Bundesregierung ohne besonderen Hinweis überwiesen, um sie auf das Anliegen
des Petenten oder die Begründung des Beschlusses hinzuweisen.
(5) Neben oder statt einer Überweisung an die Bundesregierung kann eine Petition den Fraktionen und
Abgeordnetengruppen des Bundestages zur Kenntnis gegeben werden, um sie auf das Anliegen des Petenten oder
die Begründung des Beschlusses hinzuweisen.
(6) Eine Petition wird dem Europäischen Parlament zugeleitet, wenn dessen Zuständigkeit berührt ist.
(7) Eine Petition wird Landesvolksvertretungen zugeleitet, wenn deren Zuständigkeit berührt ist.
(8) Die Zuleitungen nach den Absätzen 6 und 7 erfolgen nur, wenn der Petent dem zugestimmt hat.
(9) Überweisungen, Kenntnisgaben und Zuleitungen können nebeneinander erfolgen. Sie können auch zu
weiteren, in diesem Gesetz nicht bestimmten Zwecken erfolgen.
§ 9
Abschluss von Petitionen
(1) Enthält eine Petition kein materielles Verlangen, ist sie unleserlich, inhaltlich unverständlich, fehlt es
an der nach § 3 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Form, sind Angaben zum Petenten unzutreffend, unvollständig oder
gefälscht, wird mit ihr ein unmögliches oder rechtswidriges Verhalten verlangt oder hat sie einen beleidigenden
oder nötigenden Charakter, wird sie ohne Sachprüfung abgeschlossen, wenn behebbare Mängel nicht innerhalb
einer gesetzten Frist behoben werden.
(2) Nach Sachprüfung wird eine Petition abgeschlossen, soweit ihr nicht entsprochen werden kann. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn das Anliegen bereits in der laufenden Legislaturperiode anlässlich einer anderen
Petition behandelt wurde, wenn das Begehren unbegründet oder politisch nicht durchführbar ist, ihm bereits
entsprochen wurde oder Gründe für eine Überweisung, Zuleitung oder Kenntnisgabe nicht gegeben sind.
§ 10
Minderheitsvoten
(1) Jede Fraktion oder Abgeordnetengruppe, die eine Sachentscheidung des Petitionsausschusses nicht
mitgetragen hat, kann zu einer Petition ein Minderheitsvotum abgeben. Sie kann es schriftlich begründen.
(2) Die Fraktion oder Abgeordnetengruppe kann verlangen, dass dem Petenten das Minderheitsvotum
gemeinsam mit der Beschlussfassung über die Petition zur Kenntnis gegeben wird.
§ 11
Berichtspflicht der Bundesregierung
(1) Ist eine Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden, so ist sie verpflichtet,
dem Petitionsausschuss gegenüber zu berichten, was sie aufgrund der Petition veranlasst hat. Dies erfolgt
innerhalb von drei Monaten ab der Überweisung. Aufgrund begründeten Antrags kann der Petitionsausschuss diese
Frist verlängern. Der Petent wird vom Bericht der Bundesregierung in Kenntnis gesetzt.
(2) Ist eine Petition der Bundesregierung zur Erwägung oder als Material überwiesen worden, so ist sie
verpflichtet, den Petitionsausschuss über die weitere Sachbearbeitung zu informieren. Dies erfolgt innerhalb von
zwölf Monaten ab Überweisung. Der Petent wird von dem Bericht in Kenntnis gesetzt, wenn er dies verlangt hat.
§ 12
Öffentlichkeit
(1) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung, es sei denn, der Petent hat der
Veröffentlichung der Petition oder der Behandlung in öffentlicher Sitzung schriftlich zugestimmt und der
Petitionsausschuss beschließt eine öffentliche Beratung.
(2) Bei Massenpetitionen (Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen) gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass nur diejenigen Petitionen, bei denen die Zustimmung erteilt wurde, veröffentlicht werden und in
öffentlicher Sitzung behandelt werden dürfen.
(3) Bei öffentlichen Petitionen (§ 13 Absatz 1) gilt die Zustimmung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
als erteilt.
(4) Petitionen ab 100.000 Mitzeichnern werden im Plenum des Deutschen Bundestages je einzeln
behandelt, es sei denn, in der Petition wird hierauf verzichtet.
§ 13
Öffentliche Petitionen
(1) Öffentliche Petitionen sind Bitten und Beschwerden von allgemeinem Interesse, die auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden können, und bei denen die Möglichkeit der Mitzeichnung
besteht. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss gerichtet werden. Ein Rechtsanspruch auf
Veröffentlichung besteht, soweit die Petition als öffentliche zulässig ist.
(2) Die Bitte oder Beschwerde muss inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand
haben. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen und Personengruppen die Gelegenheit zur
Mitzeichnung oder zur Abgabe von Diskussionsbeiträgen.
(3) Eine öffentliche Petition wird als solche nicht zugelassen, wenn sie
1. den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht;
2. persönliche Bitten und Beschwerden zum Gegenstand hat;
3. Inhalte oder Begehren enthält, die gegen die Menschenwürde verstoßen;
4. offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Äußerungen enthält;
5. offensichtlich unsachlich ist oder der Petent offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
6. zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder geeignet ist, diese zu fördern oder wenn sie gegen
die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstößt;
7. geschützte Informationen enthält, die geeignet sind, Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen zu verletzen,
kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
8. Links auf Webseiten enthält;
9. sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient.
(4) Bei einer Ablehnung der Zulassung erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen
Bestimmungen für Petitionen. Der Petent muss über eine Veröffentlichung oder deren Ablehnung informiert werden.
Gründe für die Nichtveröffentlichung sollen ihm mitgeteilt werden.
§ 14
Verschwiegenheitspflicht, Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Die Mitglieder des Petitionsausschusses, deren Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Fraktionen sowie
Personen, die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten, haben über Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, die
ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung
der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht. Dasselbe gilt für Tatsachen, die
Gegenstand einer öffentlichen Petition sind oder waren.
(2) Wer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann gegenüber Gerichten und Behörden die Auskunft auf
Fragen verweigern, die Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht sind. Soweit das Auskunftsverweigerungsrecht
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig.
§ 15
Datenverarbeitung
(1) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss
personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), soweit ein
erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert.
(2) Der Petitionsausschuss kann insbesondere personenbezogene Daten an die Bundesregierung und an
andere Stellen übermitteln, wenn das Einverständnis des Petenten vorausgesetzt werden kann und keine
offensichtlich überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Personen entgegenstehen, deren Daten übermittelt
werden.
§ 16
Zeugen und Sachverständige
(1) Der Petitionsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zeugen und Sachverständige vernehmen
und Gutachten einholen.
(2) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf eine Ladung des Petitionsausschusses zu erscheinen.
In der Ladung ist auf die gesetzlichen Folgen eines Ausbleibens hinzuweisen. Gegen einen ordnungsgemäß
geladenen Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, wird auf Antrag des
Petitionsausschusses vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt, und ihm werden die entstandenen Kosten
auferlegt. Zudem kann die Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Der Petitionsausschuss kann Zeugen und Sachverständige vereidigen. Verweigert ein Zeuge die
Aussage ohne gesetzlichen Grund oder ein Sachverständiger die Erstattung des Gutachtens oder verweigert ein Zeuge
oder ein Sachverständiger die Eidesleistung, so verhängt das Gericht gegen ihn auf den Antrag des
Petitionsausschusses eine Ordnungsstrafe.
(4) Zuständig für die gerichtlichen Entscheidungen ist das Amtsgericht Berlin Tiergarten.
(5) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 51, 52, 53, 53a, 54, 55 bis 59, 60 Nr. 1 und 2, der §§ 61, 64
bis 66, 70, 75 bis 77, 79, 304 Absatz 1 und 2, der §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende
Anwendung.
§ 17
Petitionsregister
(1) Vom Petitionsausschuss sachlich behandelte Petitionen werden in ein öffentliches Register
aufgenommen, in dem die Beschlüsse des Petitionsausschusses und Minderheitsvoten öffentlich zugänglich gemacht
werden. Angaben zur Person werden nicht veröffentlicht.
(2) Das Register muss recherchefähig sein, indem die wesentlichen Stichworte und Normen über eine
Suchfunktion aufgefunden werden können.
(3) Die Aufnahme in das Register unterbleibt, wenn der Petent dem widerspricht oder der
Petitionsausschuss aus den Gründen des Persönlichkeitsschutzes von der Aufnahme absieht.
(4) Das Petitionsregister ist allen Interessenten einfach, insbesondere elektronisch, zugänglich zu machen.
§ 18
Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss legt dem Deutschen Bundestag einen Jahresbericht vor. Darüber findet im Deutschen
Bundestag eine Aussprache statt.
§ 19
Nicht erledigte Petitionen
Petitionen, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten
Wahlperiode weiterbehandelt, ohne dass es eines erneuten Antrages des Petenten bedarf.
§ 20
Verfahrensordnung
Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung, die sich der Petitionsausschuss gibt.
§ 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über die Befugnisse
des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes) vom 19. Juli
1975 (BGBl. I S. 1921), das durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das verfassungsrechtlich in Art. 17 GG normierte Petitionsrecht der Bürgerinnen und Bürger wird durch ein
einfachgesetzliches, subjektiv-öffentliches Recht konkretisiert und ausgestaltet. Zudem wird vorgegeben, wie diese
zu behandeln sind, so dass Verstöße dagegen vom Einzelnen gerügt werden können. Die Rechte des
Petitionsausschusses gegenüber der Bundesregierung werden definiert. Insbesondere die Berichtspflichten der
Bundesregierung werden präzisiert. Zudem soll der Petitionsausschuss in die Lage versetzt werden, die Wahrheit zu
erforschen, indem nicht nur Zeugen und Sachverständige geladen werden können, sondern diese zum Erscheinen, zur
Aussage und zur Erstattung von Gutachten verpflichtet werden können, nötigenfalls unter Androhung oder
Verhängung von Zwangsmitteln.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zu § 2
Das Petitionsrecht wird näher definiert. Es werden die Rechte auf zügige Bearbeitung und schriftliche, begründete
Entscheidung über die Petition festgeschrieben.
Zu § 3
Die Einreichung von Petitionen soll schriftlich, elektronisch und auch zu Protokoll erfolgen können, um einerseits
die Identität des Petenten eindeutig zu klären, andererseits die Eingangsvoraussetzungen möglichst
niederschwellig zu halten.
Zu § 4
Die Zulässigkeit der Petition wird wie bisher auf die Zuständigkeit des Bundes beschränkt.
Zu § 5
Die Befugnisse des Petitionsausschusses werden hier im Wesentlichen wie bisher geregelt.
Zu den §§ 6 bis 9
Hier werden die Möglichkeiten definiert, über Petitionen zu entscheiden. Neu ist insbesondere § 7 Abs. 3: Bisher
sind Petitionen, die etwas fordern, das schon der Rechtslage entspricht, uneinheitlich beschieden worden, nämlich
einerseits als abzuschließen, weil dem Begehren entsprochen wurde und andererseits als abzuschließen, weil dem
Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Entscheidung, dem Begehren sei entsprochen worden, suggeriert
den unrichtigen Eindruck, die Petition sei eine (Mit-)Ursache für ein Handeln oder Unterlassen gewesen. Sie ist
deshalb irreführend. Wenn eine Petition auf eine Regelung abzielt, die es bereits gibt, kann ihr vernünftigerweise
nicht entsprochen werden.
Zu § 10
Die Einführung von Minderheitsvoten erhöht die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. Sie sollen erfahren
können, dass ihr Begehren unterschiedlich beurteilt wurde und vor allem, welche Fraktion oder
Abgeordnetengruppe ihr Begehren wie beurteilt hat.
Zu § 11
Mit der Regelung wird eine echte Berichtspflicht der Bundesregierung geschaffen, während bisher die
Verfahrensgrundsätze nur Fristsetzungen vorsahen. Nur durch ein eigenständiges Gesetz kann ein eigenständiger
Anspruch gegenüber einem anderen Verfassungsorgan begründet werden. Die Berichtspflicht folgt als Annex dem
Berichtsanspruch des Petitionsausschusses. Eine Ableitung eines eigenständigen Anspruchs aus
Verfahrensgrundsätzen ist insoweit nicht möglich.
Zu § 12
Hier finden sich Bestimmungen, die einem etwaigen Interesse an diskreter Behandlung einer Eingabe Rechnung
tragen, als auch einem Interesse an einem öffentlichen Diskurs. Entscheidend ist jeweils der Wille der Petenten.
Die Behandlung von Petitionen mit 100.000 und mehr Mitzeichnern im Plenum ist vorgesehen, um bei erhöhtem
Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einem Thema eine dies würdigende Behandlung durch das Parlament zu
erreichen.
Zu § 13
Die Norm definiert den Begriff der öffentlichen Petition und schränkt die Zulässigkeit ein, um Missbrauch zu
verhindern.
Zu § 14
Daran knüpft diese Norm an. Sie konstituiert erstmals eine Verschwiegenheitspflicht derjenigen, die mit der
Bearbeitung von Petitionen befasst sind. Naturgemäß kommt diese Pflicht nur bei nichtöffentlichen Petitionen in
Betracht. Um die Pflicht abzusichern, erhält der betroffene Personenkreis ein Aussageverweigerungsrecht. Nur
so ist eine ggf. erforderliche oder gewünschte diskrete Behandlung von Bürgeranliegen gewährleistet.
Zu § 15
Die Norm sorgt für die DSGVO-Konformität der Bearbeitung von Petitionen.
Zu § 16
Die Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind gesetzlich zu definieren und deren Durchsetzung
sicherzustellen, um Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen überhaupt erst zu ermöglichen. Nur so wird der
Petitionsausschuss in die Lage versetzt, die Wahrheit umfassend und eigenständig zu erforschen und damit den
berechtigten Anliegen von Petenten entsprechen zu können. Mit der Regelung wird der Petitionsausschuss
erheblich aufgewertet und zum Teil auf das Niveau von Untersuchungsausschüssen und Gerichten gestellt. Das
wiederum ist im Interesse der Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen erwünscht und
geboten.
Zu § 17
Es soll gesetzlich ein Petitionsregister geschaffen werden, das jedermann die Möglichkeit gibt, einfach und
kostenfrei die Entscheidungspraxis des Petitionsausschusses einsehen zu können. Ähnlich wie bei gerichtlichen
Entscheidungen greifen auch Entscheidungen des Petitionsausschusses in die Rechtssphäre der Bürgerinnen und
Bürger ein, sei es durch Abhilfe oder durch Verweigerung derer. Die potentiellen Petenten können so die
Erfolgsaussichten ihres Vorhabens ausloten und recherchieren, ob eine Petition sinnvoll und nötig ist. Insbesondere kann
vorab geklärt werden, ob in derselben Legislaturperiode bereits über eine inhaltsgleiche Petition befunden wurde.
Das erspart auch der Verwaltung unnötigen Aufwand.
Zu § 18
Über den Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses soll der Bundestag nicht nur informiert werden, sondern
darüber soll auch eine Aussprache stattfinden. Das dient der Bürgernähe und der Aufwertung des Ausschusses.
Zu § 19
Die Regelung dient der Klarstellung, dass Petitionen sich durch das Ende einer Legislaturperiode nicht erledigen.
Zu § 20
Diese Bestimmung ist von besonderer Bedeutung, denn wenn dem Petitionsausschuss kein hinreichender, eigener
Regelungsbereich mehr verbliebe, wäre das Gesetz verfassungswidrig. Aus diesem Grunde sieht der
Gesetzentwurf auch nicht die Übernahme aller sinnvollen Regelungen aus der bisherigen Verfahrensordnung vor. Das
Gesetz soll das Wesentliche Regeln, mehr aber auch nicht. Alles Weitere kann den Regelungen vorbehalten bleiben,
die sich der Ausschuss bereits selbst gegeben hat.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bundestag hat ein Selbstorganisationsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus der Natur der
Sache.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Keine Kollisionen ersichtlich.
VI. Gesetzesfolgen
Erweiterte Rechte der Petenten und des Petitionsausschusses
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine Kollision mit der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Derzeit nicht bezifferbar, ggf. höhere Personal- und Sachkosten wegen erhöhten Petitionsaufkommens.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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