Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 14, 21/3082)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 14, 21/3082)
[Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 14, 21/3082 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und des Personenbeförderungsgesetzes
Bericht der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Florian Oßner, Marcus
Bühl, Uwe Schmidt, Sascha Wagner und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Normen des Güterkraftverkehrsgesetzes
(GüKG) sowie des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die geänderten
unionsrechtlichen Vorschriften anzupassen. Wesentlicher Inhalt ist:
− Anpassung und Angleichung des nationalen Rechts an die geänderten
unionsrechtlich harmonisierten Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des
Güterkraftverkehrs.
− Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der
unionsrechtlichen Vorgaben. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um
Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen
zu können.
− Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von
Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein
zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil
der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.
− Umsetzung der geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie.
− Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der
nationalen Erlaubnis und von Beteiligungspflichten einzelner Akteure im
Anhörverfahren.
Darüber hinaus hat der Verkehrsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c wurde klargestellt, dass sich die Übermittlung
der Daten zur Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) nur auf den konkret betroffenen
Unternehmer bezieht.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Verkehrsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3083
21. Wahlperiode 03.12.2025
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität entstehen jährliche Mehrausgaben in
Höhe von rund 1,4 Mio. Euro für Personal- und Sachaufwand. Die einmaligen
Sachkosten belaufen sich zusätzlich auf rund 1,1 Mio. Euro.
Der entstehende Mehraufwand wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
ausgeglichen.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten
aus.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
934.000 Euro. Davon entfallen 693.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf
den Bund und 240.000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). Der
Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Mio. Euro.
Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz
Durch dieses Gesetz werden Rechtsangleichungen an das geänderte Unionsrecht
vorbereitet, welche im Verordnungswege erlassen werden. Für die Wirtschaft wird daraus
eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 1.450.000 Euro
geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf
den Bund. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um rund 120.000
Euro (inklusive Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund
4.620.000 Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand
auf den Bund und 85.000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen).
Weitere Kosten
Durch die benötigte zusätzliche beglaubigte Kopie bei der Gemeinschaftslizenz
entstehen der Wirtschaft Kosten von 710.000 bis 2,84 Mio. Euro innerhalb der nächsten
zehn Jahre.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verkehrsausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Florian Oßner
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Uwe Schmidt
Berichterstatter
Sascha Wagner
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Florian Oßner (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Marcus Bühl (Berichterstattung)
- authored ← Paula Piechotta (Berichterstattung)
- authored ← Sascha Wagner (Berichterstattung)
- authored ← Stefan Seidler (Berichterstattung)
- authored ← Uwe Schmidt (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)