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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 14, 21/3082)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3083 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 14, 21/3082) [Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 14, 21/3082 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Bericht der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Florian Oßner, Marcus Bühl, Uwe Schmidt, Sascha Wagner und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Normen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sowie des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die geänderten unionsrechtlichen Vorschriften anzupassen. Wesentlicher Inhalt ist: − Anpassung und Angleichung des nationalen Rechts an die geänderten unionsrechtlich harmonisierten Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des Güterkraftverkehrs. − Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen zu können. − Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben. − Umsetzung der geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie. − Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der nationalen Erlaubnis und von Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren. Darüber hinaus hat der Verkehrsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c wurde klargestellt, dass sich die Übermittlung der Daten zur Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) nur auf den konkret betroffenen Unternehmer bezieht. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Verkehrsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Deutscher Bundestag Drucksache 21/3083 21. Wahlperiode 03.12.2025 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro für Personal- und Sachaufwand. Die einmaligen Sachkosten belaufen sich zusätzlich auf rund 1,1 Mio. Euro. Der entstehende Mehraufwand wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 934.000 Euro. Davon entfallen 693.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 240.000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). Der Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Mio. Euro. Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz Durch dieses Gesetz werden Rechtsangleichungen an das geänderte Unionsrecht vorbereitet, welche im Verordnungswege erlassen werden. Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 1.450.000 Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um rund 120.000 Euro (inklusive Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4.620.000 Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 85.000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). Weitere Kosten Durch die benötigte zusätzliche beglaubigte Kopie bei der Gemeinschaftslizenz entstehen der Wirtschaft Kosten von 710.000 bis 2,84 Mio. Euro innerhalb der nächsten zehn Jahre. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verkehrsausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Paula Piechotta Berichterstatterin Florian Oßner Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Uwe Schmidt Berichterstatter Sascha Wagner Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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