Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen (Antwort zu Drs. 21/2747)
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Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen (Antwort zu Drs. 21/2747)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2912
21. Wahlperiode 25.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2747 –
Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge plant das Bundesministerium des Innern, die Gebühr
für die Ausstellung eines Personalausweises für Personen über 24 Jahre von
derzeit 37 Euro auf 46 Euro zu erhöhen (www.tagesschau.de/inland/innenpolit
ik/personalausweis-gebuehr-100.html). Für Bürger unter 24 Jahren solle der
Ausweis demnach weiterhin 22,80 Euro kosten. Zudem sei, so der Bericht,
vorgesehen, die Gebühr für von der Bundespolizei ausgestellte Reiseausweise
als Passersatz von acht auf 32 Euro zu vervierfachen. Die Maßnahme diene
nach Angaben des Bundesinnenministeriums der Entlastung der
Ausweisbehörden und der Bundespolizei sowie einer kostendeckenden Gestaltung der
Gebühren (ebd.). Für die Bürgerinnen und Bürger würden dadurch laut
Berechnungen des Bundesinnenministeriums zusätzliche Kosten von insgesamt
rund 9,8 Mio. Euro jährlich entstehen (ebd.). Beschlossen sei die
Preissteigerung bisher noch nicht, über den Entwurf müsse noch beraten werden (ebd.).
Die geplanten Änderungen seien Teil einer Verordnung zur Entlastung der
Bundespolizei und der Verwaltung im Pass- und Ausweiswesen, die auf
Vorschläge der Länder und kommunalen Spitzenverbände zurückgehen soll
(ebd.).
1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Kosten, die dem deutschen Staat für die Ausstellung eines
Personalausweises in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2025
jährlich entstanden sind (bitte die Antwort nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Für den Vollzug des Personalausweisgesetzes sind gemäß Artikel 83 des
Grundgesetzes die Länder zuständig. Daher liegt der Bundesregierung keine
jährliche Erhebung der Kosten vor. Nach § 31 des Personalausweisgesetzes soll
die Personalausweisgebühr die Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu
Grunde zu legen. Die Ermittlung der Höhe des Verwaltungskostenanteils basiert da-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 25. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bei auf statistischen Erhebungen, während der Kostenanteil für die
Ausweisproduktion im Rahmen einer Preisprüfung ermittelt wird. Sobald im Rahmen
dieser Gebührenevaluationen eine wesentliche Veränderung der Kostenstruktur
festgestellt wird, ist ein Verordnungsgebungsverfahren zur Anpassung der
Gebühr einzuleiten.
Zu den festgestellten durchschnittlichen Kosten wird auf die Antwort zu Frage
2 verwiesen.
2. Wie hoch waren in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni
2025 die durchschnittlichen Gebühren, die ein Bürger für die Ausstellung
eines Personalausweises hierzulande begleichen musste, und in welchem
Verhältnis stand nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Betrag zu den
Gesamtkosten für die Ausstellung eines Personalausweises (bitte nach
Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Die Gebührenhöhe ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Gebühr
setzt sich zusammen aus dem beim Ausweishersteller anfallenden Kostenanteil
für die Produktion des Personalausweises und aus dem bei den örtlichen
Behörden anfallenden Kostenanteil zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Die
Personalausweisgebühr deckt die Kosten aller an der Leistung Beteiligten ab.
Geltungszeitraum Gebührenhöhe Kostenanteil
Produktion
Kostenanteil
Verwaltung
2021 bis 2025 37 Euro 22,30 Euro 14,70 Euro
2010 bis 2020 28,80 Euro 21,70 Euro 7,10 Euro
3. Erhielten die Bürger hinsichtlich der in Frage 2 erfragten Gebühren unter
bestimmten Voraussetzungen eine teilweise oder vollständige finanzielle
Unterstützung oder mussten die betroffenen Personen die Gebühren
vollständig selbst tragen, und wenn eine finanzielle Unterstützung gewährt
wurde, unter welchen Voraussetzungen wurde sie in welcher Höhe
gewährt (bitte die Antwort entsprechend Frage 2 aufschlüsseln)?
§ 1 Absatz 6 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
eröffnet für die antragbearbeitende Behörde die Möglichkeit, die Gebühr zu
ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz abzusehen, wenn der Antragsteller bedürftig
ist. Bei Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (sog.
Bürgergeld) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe,
Grundsicherung) enthält der Regelbedarfssatz einen anteiligen Betrag für die Gebühren zur
Ausstellung eines Personalausweises.
Eine Gebührenreduzierung oder Gebührenbefreiung kommt für Beziehende
von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche besondere und
spezifische Umstände vorliegen. Wird im Einzelfall von der ausstellenden Behörde
aufgrund dieser Regelung Gebrauch gemacht, liegen Informationen nur bei den
lokalen Behörden vor. Bei der Bundesregierung sind Informationen im Sinne
der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Gebühren im Einzelfall
ermäßigt oder erlassen worden sind, nicht bekannt.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Gesamtkosten, die dem deutschen Staat für die Ausstellung von
Personalausweisen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2025
entstanden sind (bitte die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Grundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenaufwandes bildet eine
Auswertung des Aufwandes einer repräsentativen Stichprobe von Behörden. Eine
Gesamtkostenbetrachtung liegt der Bundesregierung nicht vor und ist für die
Festlegung der Gebührenhöhe nicht erforderlich. Ergänzend wird auch auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
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