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Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen (Antwort zu Drs. 21/2747)

dip / drucksache 25.11.2025 · WP 21 · 21/2912 · Antwort · Original ↗

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Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen (Antwort zu Drs. 21/2747) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2912 21. Wahlperiode 25.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2747 – Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge plant das Bundesministerium des Innern, die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Personen über 24 Jahre von derzeit 37 Euro auf 46 Euro zu erhöhen (www.tagesschau.de/inland/innenpolit ik/personalausweis-gebuehr-100.html). Für Bürger unter 24 Jahren solle der Ausweis demnach weiterhin 22,80 Euro kosten. Zudem sei, so der Bericht, vorgesehen, die Gebühr für von der Bundespolizei ausgestellte Reiseausweise als Passersatz von acht auf 32 Euro zu vervierfachen. Die Maßnahme diene nach Angaben des Bundesinnenministeriums der Entlastung der Ausweisbehörden und der Bundespolizei sowie einer kostendeckenden Gestaltung der Gebühren (ebd.). Für die Bürgerinnen und Bürger würden dadurch laut Berechnungen des Bundesinnenministeriums zusätzliche Kosten von insgesamt rund 9,8 Mio. Euro jährlich entstehen (ebd.). Beschlossen sei die Preissteigerung bisher noch nicht, über den Entwurf müsse noch beraten werden (ebd.). Die geplanten Änderungen seien Teil einer Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Pass- und Ausweiswesen, die auf Vorschläge der Länder und kommunalen Spitzenverbände zurückgehen soll (ebd.). 1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten, die dem deutschen Staat für die Ausstellung eines Personalausweises in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2025 jährlich entstanden sind (bitte die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Für den Vollzug des Personalausweisgesetzes sind gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes die Länder zuständig. Daher liegt der Bundesregierung keine jährliche Erhebung der Kosten vor. Nach § 31 des Personalausweisgesetzes soll die Personalausweisgebühr die Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Die Ermittlung der Höhe des Verwaltungskostenanteils basiert da- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bei auf statistischen Erhebungen, während der Kostenanteil für die Ausweisproduktion im Rahmen einer Preisprüfung ermittelt wird. Sobald im Rahmen dieser Gebührenevaluationen eine wesentliche Veränderung der Kostenstruktur festgestellt wird, ist ein Verordnungsgebungsverfahren zur Anpassung der Gebühr einzuleiten. Zu den festgestellten durchschnittlichen Kosten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2. Wie hoch waren in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2025 die durchschnittlichen Gebühren, die ein Bürger für die Ausstellung eines Personalausweises hierzulande begleichen musste, und in welchem Verhältnis stand nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Betrag zu den Gesamtkosten für die Ausstellung eines Personalausweises (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Die Gebührenhöhe ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Gebühr setzt sich zusammen aus dem beim Ausweishersteller anfallenden Kostenanteil für die Produktion des Personalausweises und aus dem bei den örtlichen Behörden anfallenden Kostenanteil zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Die Personalausweisgebühr deckt die Kosten aller an der Leistung Beteiligten ab. Geltungszeitraum Gebührenhöhe Kostenanteil Produktion Kostenanteil Verwaltung 2021 bis 2025 37 Euro 22,30 Euro 14,70 Euro 2010 bis 2020 28,80 Euro 21,70 Euro 7,10 Euro 3. Erhielten die Bürger hinsichtlich der in Frage 2 erfragten Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise oder vollständige finanzielle Unterstützung oder mussten die betroffenen Personen die Gebühren vollständig selbst tragen, und wenn eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, unter welchen Voraussetzungen wurde sie in welcher Höhe gewährt (bitte die Antwort entsprechend Frage 2 aufschlüsseln)? § 1 Absatz 6 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung eröffnet für die antragbearbeitende Behörde die Möglichkeit, die Gebühr zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz abzusehen, wenn der Antragsteller bedürftig ist. Bei Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (sog. Bürgergeld) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Grundsicherung) enthält der Regelbedarfssatz einen anteiligen Betrag für die Gebühren zur Ausstellung eines Personalausweises. Eine Gebührenreduzierung oder Gebührenbefreiung kommt für Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche besondere und spezifische Umstände vorliegen. Wird im Einzelfall von der ausstellenden Behörde aufgrund dieser Regelung Gebrauch gemacht, liegen Informationen nur bei den lokalen Behörden vor. Bei der Bundesregierung sind Informationen im Sinne der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Gebühren im Einzelfall ermäßigt oder erlassen worden sind, nicht bekannt. 4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Gesamtkosten, die dem deutschen Staat für die Ausstellung von Personalausweisen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2025 entstanden sind (bitte die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Grundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenaufwandes bildet eine Auswertung des Aufwandes einer repräsentativen Stichprobe von Behörden. Eine Gesamtkostenbetrachtung liegt der Bundesregierung nicht vor und ist für die Festlegung der Gebührenhöhe nicht erforderlich. Ergänzend wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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